Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 44 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des C., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 10. Oktober 2008, mitgeteilt am 17. Oktober 2008, in Sachen des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Caviezel, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 4. Juli 2008 unterzeichneten A. und B. (Mieter) und C. (Vermieter) eine Vereinbarung, in welcher festgehalten wurde, dass nach Abgabe des Einfamilienhauses eine Restschuld von Fr. 1'280.00 per Saldo zu Lasten von C. bestehen bleibe. Der Vermieter sei berechtigt, von dieser Schuld die Kosten der Gemeinde D. für die Grundgebühren betreffend das erwähnte Einfamilienhaus bis am 30. Juni 2008 in Abzug zu bringen. B. Am 22. Juli 2008 stellte die Gemeinde D. C. die Gebührenrechnung vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von Fr. 202.00 zu. Mit Zahlungsaufforderung vom 23. Juli 2008 ersuchte B. C., ihm die Fr. 1'280.00 abzüglich Fr. 202.00, somit Fr. 1'078.00, auf sein Konto zu überweisen. Mit Schreiben vom 14. August 2008 wurde C. erneut zur Zahlung aufgefordert, andernfalls die Betreibung gegen ihn eingeleitet würde. C. Mangels Bezahlung des genannten Betrags leitete B. beim Betreibungsamt Fünf Dörfer gegen C. die Betreibung ein. Aus dem am 25. August 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 1'078.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 14. August 2008 hervor. Als Forderungsgrund wurde die „Rückforderung der Mietzinskaution“ angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde C. am 27. August 2008 zugestellt, der gleichentags Rechtsvorschlag erhob. D. Am 23. September 2008 gelangte B. an das Bezirksgerichtspräsidium Landquart und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'078.00 nebst 5 % Zins seit dem 14. August 2008. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Forderung beruhe auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 anerkannte C. die in Betreibung gesetzte Forderung grundsätzlich. Er habe jedoch erst am 1. Oktober 2008 von der Gebührenrechnung der Gemeinde D. erfahren, werde sich aber an die getroffene Vereinbarung halten und B. den ausstehenden Betrag überweisen. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. Oktober 2008, mitgeteilt am 17. Oktober 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von C. in der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und B. für den Betrag von Fr. 1'078.-- nebst 5 % Verzugszins seit 14. August 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. (Kosten/Entschädigung).
3 3. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an das Kantonsgericht Graubünden, Poststrasse 14, 7000 Chur, weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar und der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen geltend gemacht, welche diese zu entkräften vermochten. G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob C. am 7. November 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Erneut wies er darauf hin, dass er die betreffende Gebührenrechnung erst am 1. Oktober 2008 erhalten habe. Zugleich bat er aus zeitlichen Gründen um Aufschub der Gelegenheit um 20 Tage. H. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde offensichtlich verspätet, weshalb der Vorsitzende auf sie nicht eintritt (Art. 236 Abs. 2 ZPO).
4 b) Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2008 per Einschreiben mitgeteilt. Gemäss Zustellinformation der Post (Track & Trace) wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am 20. Oktober 2008 zur Abholung avisiert. Der Beschwerdeführer hat die Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist am 27. Oktober 2008, einem Montag, abgeholt; mithin begann die Beschwerdefrist von zehn Tagen am 28. Oktober 2008 zu laufen (Art. 59 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend endete die Beschwerdefrist am 6. November 2008, einem Donnerstag (zur Fristberechnung vgl. auch Art. 31 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart ist unter Ziffer 3 des Dispositivs mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert auf den 7. November 2008 und erfolgte somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann. 2. Selbst wenn die Beschwerde innert Frist erfolgt wäre, könnte dem Gesuch des Beschwerdeführers um eine Fristerstreckung von 20 Tagen nicht entsprochen werden. Denn gemäss Art. 60 Abs. 1 ZPO können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden. Die in Art. 236 Abs. 1 ZPO aufgestellte gesetzliche Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerde ist peremptorisch, weshalb eine Fristerstreckung ohnehin nicht gewährt werden könnte. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.
5 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: