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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.11.2008 SKG 2008 42

25 novembre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,744 parole·~19 min·10

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. November 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Michael Dürst und Zinsli Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der B . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. Oktober 2008, mitgeteilt am 17. Oktober 2008, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 13. Dezember 2007 schloss A. mit der B. (nachfolgend B.) einen „lifeenergy-Seminarvertrag“ über 6 Seminare à 3 Tage für eine Seminargebühr von Fr. 6'980.00 ab. Hinsichtlich der Bezahlung wurden 12 monatliche Raten in Höhe von Fr. 583.00 vereinbart, zahlbar jeweils per 28. des Monats. Die erste Rate war per 28. Januar 2008 fällig. Mit Mahnung vom 21. August 2008 wurde A. von der B. darauf hingewiesen, dass die Rate des Monats Juli noch ausstehend sei und in einer Woche bereits die nächste Rate fällig werde. Sollte sie die Raten Juli und August nicht bis 31. August 2008 beglichen haben, werde ohne weitere Aufforderung der Gesamtbetrag aus dem Vertrag vom 13. Dezember 2007 auf dem Rechtsweg eingefordert. B. Mangels Bezahlung der genannten Raten leitete die B. beim Betreibungsamt Chur gegen A. die Betreibung ein. Aus dem am 10. September 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr._ geht eine Forderung von Fr. 3'682.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 hervor. Als Grund der Forderung wird der Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 über Fr. 6'980.00 abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von Fr. 3'498.00 zuzüglich Inkasso-Spesen von Fr. 200.00 angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 12. September 2008 zugestellt, die gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung erhob. C. Am 16. September 2008 gelangte die B. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3’682.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.00. D. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 beantragte A. sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung führte sie aus, sie sei von C., dem Geschäftsführer der B., anlässlich eines Treffens derart unter Druck gesetzt und beeinflusst worden, dass sie den betreffenden Vertrag noch am selben Tag unterzeichnet habe. Bereits das zweite Seminar sei dann aufgrund zu weniger Besucher abgesagt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch die Hotelkosten für die Übernachtungen, welche im Vertrag zudem nicht erwähnt worden seien, bereits bezahlt. Eine Rückerstattung derselben habe C. auf Anfrage hin abgelehnt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, wozu sie sich habe überreden lassen und welch immense Kosten sie zu tragen verpflichtet sei. In der Folge sei sie in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb ihr die Begleichung der weiteren Zahlungen nicht mehr möglich gewesen sei.

3 E. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober 2008, mitgeteilt am 17. Oktober 2008, wies das Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung ab. Zur Begründung führte es aus, der Gesuchsgegnerin sei es gelungen, glaubhaft zu machen, dass die Gegenleistungen aus dem Seminarvertrag zumindest teilweise nicht erbracht worden seien. Zudem habe sie bereits ca. die Hälfte der vereinbarten Gebühr bezahlt, weshalb ihre Einwände zu hören seien. F. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die B. am 28. Oktober 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei für den geltend gemachten Betrag Rechtsöffnung zu erteilen. G. Mit Schreiben vom 18. November 2008 wiederholte A. im Wesentlichen ihre bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Einwände. H. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 18. November 2008 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, kann auf sie eingetreten werden. 2. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerde eine Liste der von ihr angebotenen öffentlichen Seminare im Jahr 2008 (act. 01/1) ein,

4 welche sich nicht bei den Vorakten befand. Diese muss unberücksichtigt bleiben, sind doch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der Beschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen - was vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N. 6 zu Art. 236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N. 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Band I, § 18 Rz. 22). 4. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). a) Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt mitunter die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 74; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1). Der Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 zwischen A. und der B. nennt die Person der Schuldnerin sowie der Gläubigerin und äussert sich über

5 die Höhe der Forderung. Sodann trägt er die Unterschrift der Schuldnerin. Daraus ergibt sich demnach der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung der darin genannten Summe bzw. der vereinbarten Ratenzahlungen. Dieser Vertrag stellt somit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. b) Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, sie habe nicht die ganze Gegenleistung erbracht, weil sie im April 2008 ein Seminar habe absagen müssen. Die Seminarbesucher würden im Seminarvertrag klar darauf hingewiesen, dass sie während zwei Jahren die Möglichkeit hätten, die jeweiligen Seminare gemäss Jahresplan zu besuchen. Ausserdem würden die Teilnehmer auf diesem Jahresplan klar darauf aufmerksam gemacht, dass Änderungen vorbehalten seien. Darüber hinaus seien seit April bereits einige Seminare durchgeführt worden, an denen A. von sich aus nicht teilgenommen habe. Sie ihrerseits hätten ihre Gegenleistung sehr wohl erbracht; es liege nicht in ihrem Verschulden, wenn seitens der Teilnehmer davon kein Gebrauch gemacht werde. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, da das Seminar vom April 2008 abgesagt worden sei, sei es ihr nun nicht mehr möglich, dieses im Jahr 2008 noch zu besuchen. Zudem sei nie erwähnt worden, dass ein Seminar aufgrund zu weniger Besucher abgesagt werden könne; auch im Seminarvertrag sei diesbezüglich nichts vermerkt. c) Als die Schuldanerkennung entkräftende und somit zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung Anlass gebende Einwendungen gelten solche, die gegen die Entstehung der Schuldverpflichtung (Urteilsunfähigkeit, Nichtigkeit, Willensmängel usw.) und die bei synallagmatischen Verträgen auf die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung des Vertrags seitens der Gegenpartei gerichtet sind (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 29 ff., § 71 ff., Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N. 84). Zudem können Rügen, die sich auf das Erlöschen der Schuld beziehen (Zahlung, Verrechnung, Verjährung usw.), die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 34 ff.). Sodann können Einwände, die sich auf die Mangelhaftigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens stützen (ungenaue Bezeichnung der Parteien, unrichtiger Rechtsöffnungsort usw.), Anlass zur Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung geben (vgl. Panchaud/Caprez, a.a.O., § 43 ff.). d) Beim vorliegenden Seminarvertrag handelt es sich um einen synallagmatischen, also zweiseitigen Vertrag. Da bei diesem regelmässig die Pflicht zur Er-

6 bringung der eigenen Leistung grundsätzlich und auch in quantitativer Hinsicht davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt, stellt er, soweit er ein Zahlungsversprechen enthält, keine vorbehaltlose Schuldanerkennung dar. Ein solcher Vertrag kann nur dann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn der Rechtsöffnungskläger seinerseits die Gegenleistung vertragskonform erbracht hat oder wenn der Beklagte gemäss Vertrag vorzuleisten hat. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört deshalb notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat beziehungsweise der Beweis dafür, dass er hiezu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet gewesen ist. Erst mit diesem Beweis erlangt der wesentlich zweiseitige Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (vgl. PKG 1993 Nr. 21; Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich 1979, S. 51 und 54). Der Gläubiger ist grundsätzlich für das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels und somit im Bestreitungsfalle dafür beweispflichtig, dass er die Vertragsleistung ordnungsgemäss erbracht hat bzw. dazu nicht verpflichtet war. Demgegenüber obliegt es kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung dem Schuldner, Einwendungen wie Formmangel des Vertrags, Irrtum, Täuschung, Nichtigkeit etc. zumindest glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; vgl. auch PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31). Allerdings ist eine Einschränkung anzubringen: Der an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis der Vertragskonformität der erbrachten Leistung, also das Fehlen von Erfüllungsmängeln, ist ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt in der Praxis zu einer Umkehr der Beweislast. Erfüllungsmängel sind in diesem Sinne vom Betriebenen darzulegen, wobei die Glaubhaftmachung genügt. Es ist alsdann Sache des Gläubigers, den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1993 Nr. 21; PKG 1989 Nr. 31). e) Gemäss Seminarvertrag vom 13. Dezember 2007 hat die Beschwerdegegnerin unterzeichnet, an einem Seminar von 6 x 3 Tagen teilzunehmen (Ziff. 1). Der Ort und der Zeitpunkt werden dabei von der B. festgelegt. Die Teilnehmer haben das Recht, innert einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsunterzeichnung, das vereinbarte Seminar gemäss Jahresplan der B. zu besuchen (Ziff. 2). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin besteht demnach darin, die Durchführung der einzelnen Seminare derart anzubieten, dass jeder Teilnehmer nach Vertragsunterzeichnung die Möglichkeit hat, jedes Seminar in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal zu besuchen. Ob die Teilnehmer davon tatsächlich Gebrauch machen, ist

7 hingegen für eine gehörige Erfüllung der vertraglichen Leistung nicht von Bedeutung. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kurs des Monats April 2008 aufgrund einer zu geringen Anzahl an Teilnehmern abgesagt worden ist. Es stellt sich demnach die Frage, ob aufgrund dieser Absage seitens der B. eine nichtgehörige Erbringung der Gegenleistung vorliegt. Wie bereits erwähnt, haben die Teilnehmer gemäss Vertrag das Recht, innert einer Frist von zwei Jahren nach Vertragsunterzeichnung das vereinbarte Seminar gemäss Jahresplan zu besuchen. Somit wird der Beschwerdegegnerin durch diese Absage in keiner Weise das Recht genommen, die Seminarkurse vertragsgemäss besuchen zu können. Ihr steht weiterhin das Recht zu, bis Ende des Jahres 2009 an jedem Seminar einmal teilzunehmen, wobei vorliegend offen gelassen werden kann, ob dies auch auf jene Veranstaltungen zutrifft, an welchen sie trotz Durchführung derselben nicht teilgenommen hat. Das Recht, innert zwei Jahren nach Vertragsunterzeichnung das vereinbarte Seminar zu besuchen, begründet keinen Anspruch darauf, alle sechs Seminare innerhalb eines Jahres besuchen zu können. Wird somit das abgesagte Seminar des Monats April 2008 im Jahr 2009 erneut angeboten, so wäre die Beschwerdeführerin ihrer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen; nämlich der Beschwerdegegnerin die einmalige Teilnahme an jedem Seminar zu ermöglichen. Von einer nichtgehörigen Erfüllung seitens der B. könnte erst dann gesprochen werden, wenn das abgesagte Seminar auch im Jahr 2009 nicht durchgeführt würde. In diesem Fall hätte die Beschwerdegegnerin nämlich keine Möglichkeit mehr, an besagtem Seminar gemäss vertraglicher Vereinbarung teilzunehmen. Hinzu kommt, dass, wer einen Vertrag unterzeichnet, welcher die Durchführung mehrerer Veranstaltungen über einen Zeitraum von einem bzw. zwei Jahren zum Inhalt hat, damit rechnen muss, dass unter Umständen der eine oder andere Termin verschoben bzw. abgesagt werden könnte. So werden denn auch im Jahresplan der öffentlichen Seminare 2007 Änderungen ausdrücklich vorbehalten (act. 4 S. 6). Es darf wohl davon ausgegangen werden, dass auch der Jahresplan 2008 einen Vorbehalt hinsichtlich terminlicher Änderungen enthält. Eine nichtgehörige Erfüllung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. f) Der Einwand, sie habe bisher erst eines von sechs Seminaren besucht, ist ebenfalls unbegründet. Wie der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, wurden seit April 2008 mehrere Seminare durchgeführt, an welchen die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen hat, obwohl ihr die

8 Möglichkeit dazu geboten wurde. Führt die Beschwerdeführerin die Seminare jedoch vertragsgemäss durch, kann es nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, wenn einzelne Teilnehmer davon keinen Gebrauch machen und den Kursen fernbleiben. 5.a) Weiter macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Hotelkosten in Höhe von Fr. 480.00, welche sie im Zeitpunkt der Absage des Seminars bereits bezahlt hätte, seien ihr von der Beschwerdeführerin nicht zurückerstattet worden. Überhaupt sei verschwiegen worden, dass separate Kosten für Übernachtungen anfallen würden. Sinngemäss macht sie mit diesem Einwand geltend, es bestehe ihrerseits eine verrechenbare Gegenforderung von Fr. 480.00. b) Tilgung bzw. teilweise Tilgung der Forderung kann auch durch Verrechnung erfolgen. Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung müssen diesfalls glaubhaft gemacht werden. Da die Verrechnung jedoch nicht ipso iure erfolgt, sondern vom Verrechnenden erklärt werden muss (Art. 124 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]), muss die Verrechnungserklärung als Voraussetzung der Tilgung ebenfalls glaubhaft gemacht werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 93 f. zu Art. 82 SchKG). Für eine rechtsgenügliche Glaubhaftmachung ist im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich, obschon in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht kommen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350). c) Dem Einwand der Beschwerdegegnerin muss entgegnet werden, dass dem Kantonsgerichtsausschuss keine Akten vorliegen, die die von ihr behauptete Gegenforderung gegenüber der Beschwerdeführerin glaubhaft machen könnten. So ist anhand der ins Recht gelegten Unterlagen weder ersichtlich, dass überhaupt eine Hotelreservation in Höhe von Fr. 480.00 vorgenommen worden ist noch, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des abgesagten Seminars dazu verpflichtet wäre, diesen Betrag zurückzuerstatten. Ebenso wenig kann den Akten eine Verrechnungserklärung der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin entnommen werden. Somit erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet. d) Was den Einwand der Beschwerdegegnerin betrifft, diese separaten Kosten seien verschwiegen worden, ist ihr insofern zuzustimmen, als der Vertrag separate Kosten für Übernachtungen anlässlich der Seminare nicht erwähnt. Andererseits ist dem Vertrag aber auch kein Hinweis zu entnehmen, wonach die Semi-

9 nargebühr die Übernachtungskosten mit einschliessen würde. Auf der Angebotsund Preisliste der B. wird jedoch festgehalten, dass Spesen separat zu entrichten sind (act. 4 S. 4), worunter wohl auch die Kosten für die jeweiligen Übernachtungen fallen dürften, weshalb sich auch daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin herleiten lässt. 6. Ausserdem bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie sei in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, die vereinbarten Ratenzahlungen zu bezahlen. Ein solcher Einwand ist im Rechtsöffnungsverfahren jedoch irrelevant und vermag die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin Bedenkzeit hatte und dass sie gemäss Ziffer 3 des Seminarvertrags diesen innert 7 Tagen hätte widerrufen können, wenn ihr denn die Zahlung zu hoch erschienen wäre. 7. Die Beschwerdeführerin verlangt provisorische Rechtsöffnung für alle noch ausstehenden Ratenzahlungen von Juli bis Dezember 2008. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Chur datiert vom 10. September 2008, weshalb sich die Frage stellt, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon alle Ratenzahlungen fällig waren. Denn die in Betreibung gesetzte Forderung muss zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewesen sein, wobei die Fälligkeit vom Richter von Amtes wegen überprüft werden muss. Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 77 zu Art. 82 SchKG). Gemäss Ziffer 3 des Seminarvertrags vom 13. Dezember 2007 wurden monatliche Ratenzahlungen in der Höhe von Fr. 583.00, zahlbar jeweils per 28. des Monats, vereinbart. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 12. September 2008. Demnach waren zu diesem Zeitpunkt erst die Ratenzahlungen für die Monate Juli und August 2008 fällig und folglich kann provisorische Rechtsöffnung auch nur für diese beiden zum massgeblichen Zeitpunkt bereits fälligen Ratenzahlungen in Höhe von Fr. 1'166.00 (2 x Fr. 583.00) erteilt werden. 8.a) Neben den ausstehenden Ratenzahlungen verlangt die Beschwerdeführerin auch einen Verzugszins von 5 % seit dem 1. September 2008. Gemäss Vertrag vom 13. Dezember 2007 verpflichtete sich die Schuldnerin, die vereinbarten Ratenzahlungen jeweils per 28. des Monats zu entrichten. Von einem Verzugszins ist im Vertrag keine Rede, weshalb der Vertrag selbst noch keinen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Verzugszinsforderung darstellt. Auch der Umstand, dass die in Verzug geratene Schuldnerin der Gläubigerin von Gesetzes we-

10 gen Verzugszinsen zu bezahlen hat (Art. 104 Abs. 1 OR), vermag einen fehlenden Rechtsöffnungstitel grundsätzlich nicht zu ersetzen. Rechtsöffnung für Verzugszinsen wird jedoch erteilt, wenn diese entweder zahlenmässig belegt oder aus den eingereichten Unterlagen ermittelt werden können. Da aber kein eigentlicher Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist diese Praxis auf geringfügige, leicht feststellbare Verzugszinsbeiträge zu beschränken, die gleichzeitig mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. PKG 1993 Nr. 19; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 32 zu Art. 82 SchKG). Ist wie vorliegend für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Beschwerdegegnerin ist somit mit ihren Ratenzahlungen für die Monate Juli und August 2008 am 28. Juli bzw. 28. August 2008 in Verzug geraten. Der geltend gemachte Zinsfuss von 5 % entspricht dem gesetzlichen gemäss Art. 104 Abs. 1 OR und die Beschwerdeführerin hat den Verzugszins, der geringfügig ist, nicht selbständig, sondern zusammen mit der ausstehenden Hauptforderung in Betreibung gesetzt. Die Voraussetzungen, unter denen die provisorische Rechtsöffnung für Verzugszinsen, die sich nicht aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben, bewilligt werden kann, sind folglich im vorliegenden Fall gegeben. Demnach ist der Beschwerdeführerin auch bezüglich der Zinsforderung seit dem 1. September 2008, wie von der Beschwerdeführerin anbegehrt, provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. b) Das Begehren um provisorische Rechtsöffnung ist auch für die Kosten des Zahlungsbefehls gestellt worden. Art. 68 SchKG bestimmt, dass der Schuldner die Betreibungskosten trägt, dass sie aber vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Diese Kosten sind somit in die laufende Betreibung einzubeziehen und können aus dem Erlös vorweg beglichen werden (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 85, Art. 97 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 SchKG). Wird das Betreibungsverfahren erfolgreich durchgeführt, erhält der Gläubiger die Betreibungskosten vom Schuldner zurück, andernfalls hat er das Nachsehen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat mehrfach festgehalten, dass für die Betreibungskosten nicht ausdrücklich Rechtsöffnung gewährt werden muss, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung derselben von Gesetzes wegen bestehe und der Gläubiger berechtigt sei, sie von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (vgl. PKG 1999 Nr. 18; PKG 1991 Nr. 28; PKG 1991 Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin muss daher zuerst die Betreibungskosten decken, bevor ihre Leistungen auf die Hauptforderung angerechnet werden. Aus diesem Grund wird für die Kosten des Zahlungsbefehls die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt. c) Bezüglich der Inkassogebühren von Fr. 200.00 ist zu beachten, dass die provisorische Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die auf

11 einem Rechtstitel im Sinne des Art. 82 SchKG beruht. Mahn- und andere Kosten im Zusammenhang mit dem Stellen des Betreibungsbegehrens sind weder anerkannt noch sonst wie ausgewiesen. Sie können daher nicht als vollstreckbar bezeichnet werden, weshalb auch hierfür keine provisorische Rechtsöffnung erteilt wird. 9.a) Im Sinne der vorangehenden Ausführungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der vorinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben. Sodann wird für den Betrag von Fr. 1'166.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. b) Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, es sei für den Betrag von Fr. 3'682.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen; die Beschwerdegegnerin hingegen beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Letztlich wird provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'166.00 erteilt, womit die Beschwerdeführerin zu 1/3 und die Beschwerdegegnerin zu 2/3 obsiegt haben. c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (inkl. Schreibgebühr) zu 2/3 zu Lasten der Beschwerdeführerin und zu 1/3 zu Lasten der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35]). d) Aussergerichtliche Entschädigungen wurden keine geltend gemacht, weshalb auch keine zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamts Chur wird für den Betrag von Fr. 1'166.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2008 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 gehen zu 2/3 zu Lasten der B. und zu 1/3 zu Lasten von A.. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu 2/3 zu Lasten der B. und zu 1/3 zu Lasten von A.. 5. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 133 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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