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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.09.2008 SKG 2008 32

9 settembre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,169 parole·~11 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 09. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 32 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Pers —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der Y., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 20. August 2008, mitgeteilt am 21. August 2008, in Sachen des Z., Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungserinnerung vom 13. Juni 2008 machte der Vermieter Z. seine ehemalige Mieterin Y. darauf aufmerksam, dass gestützt auf den Mietvertrag vom 28. Januar 2004 und die Mietzinserhöhung per 1. Juli 2005 die Mietzinsen der Monate Februar und September 2006 von je Fr. 1'400.00 sowie Mahnspesen von Fr. 80.00 noch ausstehend seien. Er sehe sich gezwungen, die Betreibung gegen sie einzuleiten, sollte der Betrag von total Fr. 2'880.00 nicht innerhalb von zehn Tagen auf sein Konto überwiesen werden. B. In der Folge leitete Z. mangels Bezahlung des genannten Betrags beim Betreibungsamt Domleschg gegen Y. die Betreibung ein. Aus dem am 10. Juli 2008 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungs Nr._ gehen folgende Forderungen hervor: Fr. 1'400.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2008, Fr. 1'400.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. September 2008, Fr. 549.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. Juni 2008 sowie Mahnspesen in Höhe von Fr. 80.00. Als Forderungsgründe werden die Mietzinsen der Monate Februar und September 2006 und eine Rechnung der Gemeinde X. betreffend Grundgebühren angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde Y. am 15. Juli 2008 zugestellt, die gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. Am 5. August 2008 gelangte Z. an das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung. D. Mit Stellungnahme vom 15. August 2008 beantragte Y. sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Sie machte darin geltend, sämtliche Mietzinsen bezahlt zu haben. Viermal habe sie dem Gesuchsteller die Miete bar ausbezahlt, weshalb seinerseits keine Forderungen mehr gegen sie bestünden. Es verhalte sich vielmehr so, dass der Gesuchsteller ihr noch Fr. 4'000.00 für Öl schulde. Als Beweis wurde der Stellungnahme eine Kopie von Quittungen beigelegt. E. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein am 20. August 2008 bestätigte der Gesuchsteller im Wesentlichen das Rechtsöffnungsgesuch. Nach Vorlage der von ihm unterzeichneten Quittung vom 29. Januar 2006 anerkannte er sodann, dass die Miete von Februar 2006 bezahlt sei. Eine Miete sei aber mit Sicherheit noch ausstehend. Dass er seinerseits Y. noch Geld für Öl schulde, bestritt er hingegen. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. August 2008, mitgeteilt am 21. August 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein wie folgt:

3 „1. In der Betreibung Nr._ des Betreibungsamtes Domleschg wird für den Betrag von CHF 1200.00 nebst 5 % Zins seit 30. September 2008 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Für den übersteigenden Betrag wird das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 250.00 gehen im Umfang von Fr. 167.00 zu Lasten des Gläubigers und im Umfang von CHF 83.00 zulasten der Schuldnerin. Die Kosten werden beim Gläubiger erhoben und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 250.00 verrechnet. Im Umfang von CHF 83.00 hat der Gläubiger Anspruch auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von CHF 250.00 durch die Schuldnerin. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung im Umfang der im Mietvertrag vereinbarten Anfangsmietzinsen von Fr. 1'200.00 auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel beruhe. Für die Mietzinserhöhung von Fr. 200.00 liege hingegen keine ausdrückliche und unbedingte Schuldanerkennung vor. Gleiches gelte für die Rechnung der Gemeinde X. betreffend Grundgebühren von Fr. 549.10, da im Mietvertrag die Nebenkosten nicht beziffert seien. Somit sei der für die Nebenkosten geschuldete Betrag zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung auch nicht bestimmbar gewesen. Ebenfalls kein Rechtsöffnungstitel liege sodann für die geltend gemachten Mahnspesen von Fr. 80.00 vor. Der von der Schuldnerin geltend gemachte Einwand der Gegenforderung von Fr. 4'000.00 für Öl könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, da sie hierfür keinerlei Beweise vorgelegt habe. G. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob Y. am 29. August 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Sie führte aus, sie habe die Miete des Monats Juni 2005 versehentlich zweimal eingezahlt. Darauf angesprochen, habe der Gläubiger ihr mitgeteilt, in diesem Fall solle sie die Bezahlung der Miete einmal auslassen, wovon sie im September 2006 Gebrauch gemacht habe. Aus diesem Grund existiere über diese Zahlung auch kein Eintrag. Am Bestand ihrer Gegenforderung von Fr. 4'000.00 für Öl halte sie weiterhin fest. H. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Ist wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000). b) Die Beschwerde von Y. vom 29. August 2008 ging am 4. September 2008 via Bezirksgericht Hinterrhein beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Somit erfolgte die Eingabe fristgerecht und entspricht auch im Übrigen den Formerfordernissen, weshalb darauf einzutreten ist. c) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für die Forderung aus Mietvertrag in Höhe von Fr. 1'200.00, für welche die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, ein provisorischer Rechtsöffnungstitel besteht. Die vorinstanzliche Abweisung der darüber hinausgehenden Forderungen blieb unangefochten. 2.a) Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24, PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., Zürich 1984, Bd. I, § 18 N. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 N. 65).

5 b) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Wer somit provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. c) Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt unter anderem auch die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 N. 1; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N. 74). Die Unterschrift des Schuldners ist dabei unerlässlich, nicht indessen das Datum; seine Angabe erleichtert aber eine allfällige Zinsberechnung. Auch der Rechtsgrund der Verpflichtung oder ein Hinweis auf denselben darf fehlen: Die abstrakte Schuldanerkennung ist ebenso ein Rechtsöffnungstitel wie jene, die ihren Rechtsgrund angibt. Der Mietvertrag vom 28. Januar 2004 nennt die Person der Schuldnerin sowie des Gläubigers und äussert sich über die Höhe der Forderung. Zudem wurde er von beiden Parteien unterzeichnet. Daraus ergibt sich der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung des darin genannten Betrags in Höhe von monatlich Fr. 1'200.00. Der Mietvertrag vom 28. Januar 2004 stellt somit eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. 3.a) Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Der Betriebene kann namentlich glaubhaft machen, die Forderung bestehe effektiv nicht, sei durch Zahlung erloschen oder gestundet sowie durch Verrechnung getilgt. Ebenso, die Schuld sei verjährt oder verwirkt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N. 90 ff. zu Art. 82 SchKG). Glaubhaftmachung im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die Einwände gegen die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nachgewiesen, sondern nur ausreichend wahrscheinlich gemacht werden müssen. Es genügt somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine ausreichende Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. PKG 1993 Nr. 21). Dabei kann er in grosser Freiheit und in Würdigung sämtlicher Umstände die Einwendungen des Schuldners prüfen. Erkennt er, dass es sich bei den Vorbringen des Betriebenen um ernstzunehmende Gründe handelt, wird er die provisorische Rechtsöffnung verweigern.

6 b) Zur Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG bedarf es demnach nicht nur Behauptungen, sondern der Angabe objektiver Anhaltspunkte für deren Richtigkeit, wenn diese auch nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es zur Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre. Dieser Substantiierungspflicht ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Sie wendet ein, den Mietzins für den Monat September 2006 entrichtet zu haben und macht ausserdem eine Gegenforderung in Höhe von Fr. 4’000.00 geltend. Doch weder das eine noch das andere vermag sie zu belegen. Die Beschwerdeführerin legt Quittungen vor, welche den Beweis erbringen sollen, dass sie die Mietzinszahlungen geleistet hat. Aus der einen geht hervor, dass Z. mit Unterschrift vom 29. Januar 2006 den Erhalt der Miete für den Monat Februar 2006 bestätigt. Dass diese Miete nachgewiesenermassen bezahlt worden ist, hat er denn auch anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. August 2008 anerkannt. Die andere von der Beschwerdeführerin vorgelegte Quittung vermag lediglich den Nachweis zu erbringen, dass sie die Miete für den Monat April 2005 bezahlt hat. Die Unterschrift des Gläubigers trägt das Datum vom 6. April 2005. Inwiefern diese Quittung belegen soll, dass die Miete des Monats September 2006 bezahlt worden sei, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die vom Gläubiger unterzeichnete „Quittung“, welche sowohl vom Betrag wie auch vom Datum her die Monate Mai und Juni 2005 betrifft. Beim erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Beleg im Einzahlungsbuch über eine Einzahlung von Fr. 1'200.00 vom 6. Juni 2005 mit dem handschriftlichen Vermerk „doppelt bezahlt“ handelt es sich um ein neues Beweismittel, welches der Vorinstanz nicht vorlag. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO sind neue Beweismittel vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dieser Beleg wäre jedoch ohnehin nicht geeignet, die Bezahlung der Septembermiete 2006 zu belegen bzw. glaubhaft zu machen. Obwohl die Höhe der getätigten Einzahlung der Höhe des Mietzinsbetrags entspricht, wird daraus nicht ersichtlich, wofür die Einzahlung erfolgte. Dem Gericht liegt weiter kein schriftliches Dokument vor, in welchem der Gläubiger bestätigt, die angeblich doppelt eingezahlte Miete des Monats Juni 2005 als Mietzinszahlung für einen zukünftigen Monat nach Wahl der Beschwerdeführerin anzuerkennen. Hingegen ist den eingereichten Bankauszügen des Gläubigers aus dem Jahr 2006 zu entnehmen, dass im September 2006 in Abweichung zu den vorangehenden Monaten keine von der Beschwerdeführerin getätigte Einzahlung in der Höhe von Fr. 1'400.00 eingegangen ist. Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, die Miete für den Monat September 2006 bereits bezahlt zu haben.

7 c) Der Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe ihrerseits eine Gegenforderung in Höhe von Fr. 4'000.00, erweist sich ebenso als unbegründet. Sie legt für ihre Behauptung keinerlei Beweise vor. Wie bereits erwähnt (E. 3.a/b) reicht jedoch eine blosse Behauptung für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht aus. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz zu schützen. Es sei aber noch bemerkt, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ihren Standpunkt in einem allfälligen Aberkennungsprozess – ein ordentliches Verfahren mit allen Angriffs- und Verteidigungsmitteln – darzulegen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 4. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Kosten erhoben noch aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen, da kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt worden ist.

8 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: