Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. September 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 26 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 29. Dezember 2008 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Tomaschett-Murer und Möhr Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008, in Sachen Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A.1. Die Eheleute Y. und X., beide deutsche Staatsangehörige und zu diesem Zeitpunkt noch beide in Deutschland wohnhaft, wurden mit Urteil des Amtsgerichts A. (D) vom 7. April 2005 geschieden. Hinsichtlich des Scheidungspunkts erwuchs das Urteil gleichentags in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Scheidung war X. bei der Firma B. AG als Vorstand mit einem fixen Jahresgehalt von € 710'000.─ zuzüglich Tantiemen, Dienstwagen etc. angestellt. 2. Vorgängig hatten die Parteien in der Hauptverhandlung für den Fall der rechtskräftigen Scheidung folgende Vereinbarung zu Protokoll gegeben: "1. Ehegattenunterhalt Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt von € 7.500,00 zu bezahlen, fällig jeweils am 1. eines Monats im voraus. Der Unterhalt reduziert sich auf monatlich € 1.750,00 ab dem 1. des Monats, der auf die Beendigung der Berufstätigkeit des Antragstellers wegen Ruhestands bei der Firma B. folgt. Grundlage dieser Unterhaltsvereinbarung in Höhe von € 1.750,00 ist die Erfüllung des Kaufvertrages vom 19.7.2004 und Nichteintritt der Ziff.4 dieses Vertrages. Die Antragsgegnerin kann anrechnungsfrei eigene Einkünfte erzielen. Die Parteien sind sich einig, dass sie einer Erwerbspflicht nicht unterliegt. Der Unterhaltsbetrag von € 7.500,00 ist unabänderlich. Der Unterhaltsbetrag von 1.750,00 € erhöht sich entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Die erste Anpassung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Zahlungsverpflichtung (Ruhestand). Jede weitere Anpassung erfolgt dann in jährlichem Abstand bei Veröffentlichung des neuen Indexes durch das Statistische Bundesamt. Darüber hinaus ist eine Abänderung des Unterhaltsbetrages ausgeschlossen. 2. (Kindesunterhalt) 3. (Vermögensausgleich) 4. (Realsplitting)" Diese Vereinbarung war den Parteien vorgelesen und von ihnen anschliessend genehmigt worden. B.1. In der Folge verheiratete sich X. mit einer in der Schweiz wohnhaften Frau. 2. Durch Aufhebungsvereinbarung vom 4. September 2006 wurde das bestehende Anstellungsverhältnis zwischen X. und der B. AG in gegenseitigem Einverständnis, aber auf Veranlassung der B. AG, per Ende November 2006 beendet. Nach Angaben des Beschwerdeführers waren mit der Stellung verbundene gesund-
3 heitliche Belastungen (drohender Herzinfarkt), die auf firmeninterne Differenzen zurückzuführen waren, der Grund für diesen Schritt. 3. Im März 2007 traf er mit seinen beiden volljährigen Kindern, nicht jedoch mit der Beschwerdegegnerin, schriftliche Unterhaltsvereinbarungen. Ab April 2007 zahlte er der Beschwerdegegnerin monatlich nur noch € 1'500.─, ab Februar 2008 stellte er diese Zahlungen vollends ein. 4. Per 1. Januar 2008 trat er eine Stelle als Geschäftführer bei der C. AG, D., an. Gemäss Arbeitsvertrag erzielt er dort ein Monatsgehalt von brutto Fr. 10'000.--; es werden 13 Monatslöhne ausbezahlt. C. Mit Zahlungsbefehl Nr. I. des Betreibungsamts E. vom 23. April 2008, zugestellt am 24. April 2008, wurde X. von Y. wegen der ausstehenden Unterhaltszahlungen von insgesamt € 82'500.─ für den Betrag von Fr. 132'585.75 betrieben; die Kosten des Zahlungsbefehls betrugen Fr. 200.─. Hiergegen erhob er gleichentags Rechtsvorschlag ohne nähere Begründung. D. Mit Eingabe vom 28. April 2008 erhob der Gesuchsgegner Vollstreckungsabwehrklage gemäss § 767 der deutschen Zivilprozessordnung (DZPO) beim Amtsgericht A.. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig zu erklären, soweit Unterhaltsbeiträge ab April 2007 tituliert seien; weiter wurde die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 stellte das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von € 82'500.─ einstweilen ein; diese Sicherheitsleistung wurde von X. jedoch nicht erbracht. E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 liess Y. ein Gesuch betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und vorfrageweise Vollstreckbarkeitserklärung beim Bezirksgericht F. stellen und beantragte was folgt: "1. Es sei in der Betreibung Nr. I. des Betreibungsamtes des Kreises E. über CHF 132'585.75 nebst von CHF 5'742.20 bis 18. April 2008 vorfrageweise die Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichts A. vom 7. April 2005 (Streitsache 13 F 1817/04) insgesamt, bzw. in Bezug auf die Unterhaltsleistungen zugunsten der Gesuchstellerin festzustellen. 2. Es sei in der Betreibung Nr. 208389 des Betreibungsamtes des Kreises E. über CHF 132'585.75 nebst von CHF 5'742.20 bis 18. April 2008 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners."
4 a. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention sei ein unabänderlicher Unterhaltsbeitrag von monatlich € 7'500.─ vereinbart worden; die Bedingung für die Reduktion dieses Beitrags auf € 1'750.─, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem damaligen Arbeitgeber infolge Ruhestands, sei nicht eingetreten. Der Gesuchsgegner habe von April 2007 bis Januar 2008 nur € 1'500.─ pro Monat bezahlt und danach die Zahlungen ganz eingestellt. Die Gesuchstellerin habe die Unterhaltsleistungen nach Verlust des Arbeitsplatzes des Gesuchsgegners zwar vorübergehend gestundet, die Stundung jedoch längst wieder aufgehoben. Der geltend gemachte Betrag entspreche den ausstehenden Unterhaltszahlungen ("€ 87'500.─" [recte: € 82'500.─] x 1.6071, nämlich 10 x € 6'000.─ = € 60'000.─ von April 2007 bis Januar 2008 sowie 3 x € 7'500.─ = € 22'500.─ von Februar 2008 bis April 2008) nebst Zins, welcher gemäss § 288 Abs. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. b. Vorgängig sei die Vollstreckung gemäss Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen [LugÜ; SR 0.275.11]) gerichtlich zu bewilligen, da die monatlichen Unterhaltsleistungen rechtskräftig festgelegt seien. Das deutsche Urteil stelle einen gültigen Rechtsöffnungstitel dar und sei weder abgeändert worden, noch könne der Gesuchsgegner Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend machen. F. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 liess der Gesuchsgegner Folgendes beantragen: "A. Formelles 1. Das Rechtsöffnungsverfahren sei zu sistieren, bis das vor Amtsgericht A. unter der Verfahrensnummer G. zwischen den Parteien hängige Verfahren betreffend Vollsteckungsabwehrklage gemäss § 167 ZPO rechtskräftig erledigt ist. 2. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren, bis das Amtsgericht A. in dem zwischen den Parteien hängigen Verfahren unter der Verfahrensnummer G. entschieden hat. 3. Entsprechend sei die für Freitag, 27. Juni 2008, 8.30 Uhr, angesetzte Verhandlung betreffend Rechtsöffnung abzuzitieren und zu gegebener Zeit dem Gesuchsbeklagten eine neue Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen resp. die Rechtsöffnungsverhandlung neu anzusetzen. 4. Die Anordnungen gemäss Ziff. I A 1 und 2 vorstehend seien superprovisorisch ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu erlassen. B. Materielles
5 1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." a. Grundlage der Unterhaltsvereinbarung habe das grosszügige Gehalt, welches der Gesuchsgegner vormals bei der Firma B. AG erzielte, gebildet. Nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses am 30. November 2006 habe er die ausbezahlte Abfindung von € 200'000.─ sowie das übrige Vermögen zur Abfindung von Unterhalts- und Güterrechtsansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau aufbrauchen müssen. Seit 1. Januar 2008 sei er als Geschäftsführer der C. AG, D., bei einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 8'600.─ tätig, weshalb er die Unterhaltsansprüche der Gesuchstellerin im vereinbarten Umfang nicht bezahlen könne. Das Amtsgericht A. habe daher die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsvereinbarung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt; der Rechtsöffnungstitel sei deshalb zumindest vorläufig nicht (bzw. nur bedingt, nämlich wenn die Sicherheitsleistung nicht erbracht werde) vollstreckbar. b. Anlässlich einer Besprechung vom 7. März 2007 hätten sich sowohl die Gesuchstellerin als auch die beiden gemeinsamen Kinder auf eine Neuregelung des Unterhalts verständigt. Während die Kinder daraufhin eine entsprechende schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätten, habe Y. dies nicht getan. Nun versuche sie, den rechtsgültig mündlich vereinbarten Unterhaltsverzicht in eine Stundung umzudeuten. Durch diese mündliche Vereinbarung sei jedoch das Urteil bezüglich der Unterhaltsregelung aufgehoben und der vereinbarte Unterhalt für die Ehefrau auf € 1'500.─ monatlich reduziert worden. Der Gesuchsgegner sei völlig mittellos und könne höchstens ca. € 750.─ monatlich an Unterhalt leisten. Da die Unterhaltsansprüche in genannter Höhe nicht mehr bestünden, sei das Gesuch zudem rechtsmissbräuchlich. c. Da das deutsche Gericht am 3. Juli 2008 entscheiden werde, ob das Urteil noch vollstreckbar sei, sei das Verfahren solange auszusetzen. G. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium F. am 27. Juni 2008 reichte der Vertreter der Gesuchstellerin ein Schreiben des Amtsgerichts A. vom 16. Juni 2008 ein, in dem bescheinigt wird, "dass die Vereinbarung zum Protokoll vom 07.04.2005 in der Ehescheidungssache X. gegen Y. … sowohl in prozessrechtlicher als auch in materiellrechtlicher Hinsicht voll wirksam zu Stande gekommen ist und Herrn X. sowie Frau Y. rechtlich bindet. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Parteien ist nach deutschem Recht weder üblich noch erforderlich.
6 Diese Vereinbarung stellt einen gerichtlich protokollierten Vergleich dar, welcher seine Wirksamkeit dadurch erlangt, dass er bei Gericht zu Protokoll genommen, den Parteien vorgelesen und von diesen nach Vorlesen mündlich genehmigt wird. Alle drei Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in diesem Fall erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Vorblatt zu dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt deshalb nach deutschem Recht auch einen Vollstreckungstitel dar, aus welchem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann." Zudem reichte die Gesuchstellerin eine Eidesstattliche Versicherung ein, in welcher sie bekräftigte, zu keinem Zeitpunkt mit ihrem geschiedenen Ehemann eine Vereinbarung des Inhalts, dass dieser ihr bis auf Weiteres lediglich € 1'500.─ an nachehelichem Unterhalt bezahlen müsse, getroffen zu haben. Auch habe sie (entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners) zu keinem Zeitpunkt vereinbart, dass im Falle der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Gesuchsgegner ihr Unterhaltsanteil lediglich 40% seines bereinigten Nettoeinkommens nach Abzug eines ihm zustehenden Selbstbehalts von € 1'500.─ betragen solle. H. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium F. wie folgt: "1. Das Urteil des Amtsgerichts A. vom 7. April 2005 in Sachen X. gegen Y. (H.) wird als vollstreckbar erklärt. 3. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von X. in der Betreibung Nr. I. des Betreibungsamtes Kreis E. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und Y. für den Betrag von Fr. 132'585.75 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. (Kosten/Entschädigung) 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)" Der Gesuchsgegner habe den Nachweis der – teilweisen – Aufhebung der Unterhaltsvereinbarung bzw. des Unterhaltsverzichts nicht erbracht; es sei somit von einer teilweisen Stundung der Unterhaltsbeiträge auszugehen. Das rechtskräftige Scheidungsurteil (recte: der gerichtliche Vergleich) stelle daher einen Rechtsöffnungstitel dar. Die Vollstreckungsabwehrklage hindere die Vollstreckung des Urteils nicht: das zuständige Gericht habe die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzig unter der Bedingung der Sicherheitsleistung erteilt; diese Bedingung sei nicht erfüllt, weshalb vorliegend kein Anlass bestehe, das Verfahren gestützt auf Art. 38 LugÜ auszusetzen. Bezüglich der geltend gemachten Verzugszinsforderung sei das Gesuch jedoch abzuweisen, da diese nicht in Betreibung gesetzt worden sei.
7 I. Hiergegen liess der Gesuchsgegner am 17. Juli 2008 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss erheben mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums F. vom 27. Juni 2008, mitgeteilt am 4. Juli 2008, Proz. Nr. J. sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. I. des Betreibungsamtes Kreis E. sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Rechtsöffnungsentscheid bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens G. vor dem Amtsgericht A. zu sistieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die Parteien hätten sich im März 2007 mündlich auf eine Reduktion des im Urteil festgelegten Unterhaltsbetrags verständigt, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht schriftlich bestätigt habe. Das Urteil vom 7. April 2005 widerspreche dem schweizerischen Ordre public, da die unabänderliche Verpflichtung zu einer solch hohen Unterhaltsforderung grundlegenden schweizerischen Rechtsprinzipien, wie der clausula rebus sic stantibus und dem Verbot der übermässigen Beschränkung (Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), widerspreche. Zudem sei es nicht endgültig, da der Beschwerdeführer eine Vollstreckungsabwehrklage eingeleitet habe, welche nach vertragsautonomer Auslegung des Art. 4 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (UVÜ; SR 0.211.213.02) ein ordentliches Rechtsmittel darstelle. Weiter stehe der Rechtsöffnung die Litispendenz entgegen, da die Vollstreckungsabwehrklage in Deutschland zeitlich vor dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht worden sei. In der Schweiz dürfe während des hängigen ordentlichen Verfahrens nicht in das Vermögen des Beschwerdeführers vollstreckt werden. Hilfsweise gebiete der Ordre public die subsidiäre Anwendung von Art. 38 Abs. 1 LugÜ. J. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2008 liess die Beschwerdegegnerin Folgendes beantragen: "1. Die Rechtsöffnungsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen und es sei in der Betreibung Nr. I. des Betreibungsamtes des Kreises E. über CHF 132'585.75 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers." Dem Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei keinesfalls stattzugeben, da die Gesuchstellerin dringend auf den Unterhalt angewiesen sei. Eine Einigung über eine Unterhaltsreduktion auf € 1'500.─ habe es nie gegeben. Auch das Amtsgericht
8 A. habe die Betreibung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gesamten eingeforderten Betrags eingestellt; dieser Betrag sei jedoch nicht beigebracht worden. Zudem sei die Zwangsvollstreckung nur für den € 1'500.─ übersteigenden Betrag ausgesetzt worden. Zur Frage des Ordre public wird ausgeführt, dass eine unabänderliche Unterhaltsrente schon deshalb nicht dem schweizerischen Ordre public widersprechen könne, da auch Art. 127 ZGB die Möglichkeit der Unabänderlichkeit vorsehe. Der zum damaligen Zeitpunkt sehr gut verdienende Beschwerdeführer habe selbst auf der Unabänderlichkeitsklausel bestanden, um weitere Forderungen zu vermeiden. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer lediglich über das eingestandene Gehalt und über keinerlei Vermögen verfüge. Die Vollstreckungsabwehrklage sei kein ordentliches Rechtsmittel, da für ihre Einlegung keine gesetzliche Frist bestehe. Die Einrede der Litispendenz greife nicht, da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren und der Vollstreckungsabwehrklage nicht um identische Verfahren handle. Die Zinsforderung sei im Rechtsöffnungsgesuch nachgewiesen worden, weshalb auch für die Zinsforderung hätte Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dieser Punkt sei jedoch aus Gründen des Zeitverlustes nicht mit eigener Rechtsöffnungsbeschwerde geltend gemacht worden, was jedoch nicht als Verzicht auf diese Teilforderung zu verstehen sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG, BR 220.100]) kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen sinngemäss (Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten; soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckbarkeitserklärung als solche wendet, findet die 1-mo-
9 natige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 36 des – wie unten genauer ausgeführt wird – bezüglich des Verfahrens anwendbaren LugÜ Anwendung; die Zuständigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich hierbei aus Art. 37 LugÜ. 2.a. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). b. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage der Anerkennung und Vollstreckung des gerichtlichen Vergleichs betreffend nachehelichen Unterhalt des Amtsgerichts A. vom 7. April 2005 sowie die Frage der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 132'585.75.. Nicht im Streit steht hingegen die Zinsforderung, bezüglich derer das Rechtsöffnungsgesuch von der Vorinstanz abgewiesen wurde und von deren Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren die Beschwerdegegnerin ausdrücklich abgesehen hat. c. Definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann derjenige Gläubiger verlangen, dessen Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Abs. 1). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen (Abs. 2 Ziff. 1). Der Rechtsöffnungsrichter hat somit einzig zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag, nicht jedoch den materiellen Bestand der Forderung (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120, Rz 22). Der Betriebene kann die definitive Rechtsöffnung nur unter Berufung auf die in Art. 81 abschliessend aufgezählten Einwendungen und Einreden abwenden. Gegen gerichtliche Entscheidungen aus einem fremden Staat, mit dem ein Vollstreckungsabkommen besteht, stehen dem Schuldner nebst den Einreden nach Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG noch diejenigen zur Verfügung, die im Staatsvertrag vorgesehen sind (Art. 81 Abs. 3 SchKG). d. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG). Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG sind völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Vorliegend findet das UVÜ, welches dem LugÜ vor-
10 geht, Anwendung (Art. 57 Abs. 1 LugÜ, Art. 1 UVÜ). Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen die Feststellung der Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels durch die Vorinstanz, zum anderen gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bezüglich der Unterhaltsforderung. Beides ist nachfolgend zu prüfen. 3.a. Zunächst ist zu untersuchen, ob die Unterhaltsvereinbarung, welche die Parteien vor dem Amtsgericht A. geschlossen haben, in der Schweiz vollstreckt werden kann. Zu beachten ist dabei, dass auch gemäss Art. 12 UVÜ die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden darf. Das Gericht des Zweitstaates (hier: der Schweiz) darf somit weder den eigenen Willen an die Stelle desjenigen des ausländischen Gerichts setzen noch die Anerkennung versagen, wenn es der Auffassung ist, dass in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Fehlurteil vorliegt. Der Anerkennungsrichter bzw. der Vollstreckungsrichter darf also grundsätzlich nicht prüfen, ob Fehler im ausländischen Verfahren unterlaufen sind, ob die Tatsachen richtig festgestellt und gewürdigt wurden und ob das materielle Recht zutreffend angewandt wurde (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Frankfurt am Main, 2005, S. 440 f.). b. Das UVÜ regelt die Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVÜ ist die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn sie von einer zuständigen Behörde erlassen worden ist und im Ursprungsstaat gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Gemäss Art. 21 UVÜ sind im Ursprungsstaat vollstreckbare Vergleiche unter den gleichen Voraussetzungen anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären wie Urteile, soweit diese Voraussetzungen für sie anwendbar sind. An der Zuständigkeit des Amtsgerichts A. besteht kein Zweifel. Gegen das Urteil selbst und die dazugehörige Unterhaltsvereinbarung (welche einen gerichtlichen Vergleich darstellt) vom 7. April 2005 wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Zu prüfen ist indes, ob es sich bei der am 28. April 2008 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage um ein "ordentliches Rechtsmittel" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVÜ handelt. c. Gemäss EuGH ist der Begriff des ordentlichen Rechtsmittels vertragsautonom auszulegen. Demnach stehen ordentliche Rechtsmittel gegen Entscheide zur Verfügung, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Sie sind an eine Frist gebunden, deren ungenutztes Ablaufen das Rechtsmittel unzulässig macht und den Eintritt der formellen Rechtskraft herbeiführt (Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 2003, 5P.141/2003; Stephen V. Berti/Robert K. Däppen in: Hon-
11 sell/Vogt/Schnyder/Berti, Basler Kommentar Internationales Privatrecht. 2. Auflage, Basel 2007, N. 35 zu Art. 25, mit Hinweisen). All diese Voraussetzungen erfüllt die Vollstreckungsabwehrklage nicht, stellt sie doch ein Mittel dar, aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Vollstreckung aus einem bereits rechtskräftigen Entscheid zu unterbinden. Wollte man sie als "ordentliches Rechtsmittel" im Sinne des UVÜ ansehen, wäre es praktisch unmöglich, ausländische Entscheide zu vollziehen, da durch sie rechtskräftige Entscheide nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich jederzeit in Frage gestellt werden können. d. Das Verfahren der Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Art. 13 UVÜ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt hierfür gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG in der Schweiz das LugÜ (und nicht das IPRG), welches durch die Ratifikation direkt anwendbares innerstaatliches Recht geworden ist, zur Anwendung. Das LugÜ behandelt die Vollstreckung von Vergleichen und Urteilen grundsätzlich unterschiedlich (Vollstreckung von Urteilen gemäss Art. 31 Abs. 1 LugÜ, Vollstreckung von Vergleichen Art 51 LugÜ); dies gilt jedoch nur für die materiellen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit. Hinsichtlich des Verfahrens verweist Art. 51 LugÜ auf Art. 50 LugÜ und dieser wiederum für das Verfahren auf Art. 31 ff. LugÜ, sodass es letztlich auf die Frage, in welche Kategorie die Unterhaltsvereinbarung fällt, nicht ankommt. e. Der Vollständigkeit halber sei dennoch Folgendes ausgeführt: Gemäss EuGH muss ein Vergleich, um als Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ zu gelten von einem Rechtsprechungsorgan eines Vertragsstaats erlassen worden sein, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet (EuGH Rs. C-414-92, Solo Kleinmotoren GmbH/Emilio Boch, Slg. 1994, 2237, N. 17). Ein Prozessvergleich hingegen ist im wesentlichen vertraglicher Natur, da sein Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird (EuGH, a.a.O., N. 18) und erwächst nicht in Rechtskraft. Der EuGH stellt demnach massgeblich darauf ab, ob das Rechtsprechungsorgan selbst eine Entscheidung über den Streitgegenstand fällt oder ob der Rechtsstreit durch eine einvernehmliche Willensentscheidung der Parteien beendet wird. (Georg Naegeli in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum LugÜ, Bern 2008, N. 41 f. zu Art. 51). Als Urteil im Sinne von Art. 25 LugÜ ist ein Vergleich somit dann zu werten, wenn er in Rechtskraft erwächst, vom zuständigen Rechtsprechungsorgan erlassen wird und nicht unmittelbar zur Beendigung des Verfahrens führt (Naegeli, a.a.O., N. 52 f. mit Hinweis). All diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Unterhaltsvereinbarung, weshalb auf ihre Vollstreckung Art. 31 LugÜ direkt zur Anwendung kommt (s.a. Fridolin Walther in: Dasser/Oberhammer, a.a.O., N. 31 zu Art. 25).
12 f. Nach Art. 31 LugÜ werden in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Der Antrag ist in der Schweiz für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter zu richten (Art. 32 Abs. 1 LugÜ), was hier durch das Gesuch an das Bezirksgerichtspräsidium geschehen ist. Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Auch wenn in Art. 4 UVÜ – anders als in Art. 31 LugÜ – nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass die Entscheidung auch im Ursprungsland vollstreckbar sein muss, geht diese Vorschrift selbstverständlich implizit hiervon aus; es widerspräche klarerweise Sinn und Zweck des Übereinkommens, könnte man im Ursprungsland nicht vollstreckbare Entscheide im Ausland vollstrecken. Zu prüfen ist daher, ob der Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz in Deutschland vollstreckbar war. g. Das deutsche Urteil hat im Scheidungspunkt am Eröffnungstag Rechtskraft erlangt und war somit vollstreckbar; damit erlangte auch die Unterhaltsvereinbarung, die unter der aufschiebenden Bedingung der Rechtskraft der Scheidung stand, Rechtskraft. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt zu entrichten, sind gemäss § 708 Ziff. 8 DZPO grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht. Dies ist vorliegend der Fall, stehen doch Unterhaltsforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 im Streit. Diese Vereinbarung stellt daher nach deutschem Recht einen Vollstreckungstitel dar, was auch im Schreiben des Amtsgerichts A. vom 16. Juni 2008 bestätigt wird. h. Der Beschwerdeführer wendet nun ein, die Vereinbarung sei zwar ursprünglich vollstreckbar gewesen; nachdem er jedoch Vollstreckungsabwehrklage eingereicht habe, sei die Vollstreckbarkeit nicht mehr gegeben, zumal das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 19. Mai 2008 die Zwangsvollstreckung aus dieser Vereinbarung eingestellt habe. i. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im zitierten Beschluss die Zwangsvollstreckung nur insoweit eingestellt wurde, als höherer Unterhalt als monatlich € 1'500.─ geltend gemacht wird. Bezüglich der monatlich € 1'500.─, deren Zahlung der Beschwerdeführer ab Februar 2008 eingestellt hatte, geht sein Einwand daher von vorneherein ins Leere.
13 j. Zudem wurde die Einstellung der Zwangsvollstreckung vom deutschen Gericht an die Bedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer und dortige Kläger eine Sicherheit in Höhe von € 82'500.─ leiste. Dies hatte er bis zur Rechtsöffnungsverhandlung nicht getan. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vollstreckung sei zumindest gehemmt, da die Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Richtig ist, dass dem Beschluss keine ausdrückliche Zahlungsfrist zu entnehmen ist. Jedoch erlangt – wie nachfolgend ausgeführt wird – die Einstellung der Zwangsvollstreckung erst dann Wirksamkeit, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich entrichtet ist. k. Gemäss § 767 DZPO sind Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. Gemäss § 769 DZPO kann das Prozessgericht auf Antrag unter anderem anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über diese Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt werde. Die Sicherheitsleistung dient dabei der Sicherung der Ansprüche des Gläubigers; sie soll diesen vor den Nachteilen der Anordnung schützen, weshalb die Aufhebung der Zwangsvollstreckung nur gegen eine Sicherheitsleistung statthaft ist, die dem Gläubiger einen vollen Ersatz gewährleistet (vgl. Peter Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Auflage, München 2002, N. 7 zu § 769). Zweck von § 769 DZPO ist es, das Risiko der "vollendeten Tatsachen" infolge Durchführung der Vollstreckung zu begrenzen (Hartmann, a.a.O., N. 1 zu § 769). Daraus ist klar zu folgern, dass die Zwangsvollstreckung so lange fortgesetzt werden kann, bis die entsprechende Sicherheit erbracht ist; alles andere liefe dem Sicherungszweck dieser Anordnung zuwider, insbesondere angesichts der Tatsache, dass Vollstreckungsabwehrklagen "ein beliebtes Hilfsmittel fauler Schuldner" sind (Hartmann, a.a.O., N. 7 zu § 769). Da die Sicherheitsleistung durch den Beschwerdeführer eingestandenermassen bis zur Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium nicht erbracht war, stand die Vollstreckungsabwehrklage bzw. der aufgrund derer ergangene Beschluss zu diesem Zeitpunkt einer Vollstreckbarkeit nicht entgegen. l. Nur am Rande sei bemerkt, dass die "clausula rebus sic stantibus", mithin die Einwendung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage durch die Einkommenseinbusse des Beschwerdeführers, bei wiederkehrenden Ansprüchen nicht im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (Hartmann, a.a.O., N. 21 zu § 769); hier wäre nicht die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu bestreiten, sondern im Wege der Abänderungsklage gemäss § 323 DZPO der Vollstreckungstitel als solcher in Frage zu stellen.
14 m. Der Beschwerdeführer wendet ein, der deutsche Unterhaltsentscheid, insbesondere die Unabänderlichkeitsklausel, widerspreche dem schweizerischen Ordre public. Er macht damit geltend, schon der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung der Unterhaltsvereinbarung hätte aufgrund von Art. 5 Ziff. 1 UVÜ zurückgewiesen werden müssen. Diese Einwendung entbehrt indes jeglicher Grundlage. aa. Zum einen wurde die Unabänderlichkeitsklausel, welche die Anwendung von § 323 DZPO ausschliessen soll, zwischen den Parteien vereinbart; es hätte ihnen frei gestanden, das Familiengericht hierüber entscheiden zu lassen. Hätte der Beschwerdeführer etwa nach der Scheidung mehr verdient, hätte sich diese Klausel zu seinen Gunsten ausgewirkt. Zudem sieht auch die schweizerische Rechtsordnung in Art. 127 ZGB – wie vom Vertreter der Beschwerdegegnerin richtig erkannt – vor, dass eine Unterhaltsrente für unabänderlich erklärt werden kann. Auch ist ein Unterhaltsbeitrag von monatlich ca. Fr. 12'000.─ unter Parteien in komfortablen finanziellen Verhältnissen auch in der Schweiz nicht ungewöhnlich. Ein Ergebnis, welches nach Schweizer Recht möglich ist, kann aber nicht ordre-publicwidrig sein (Walther, a.a.O., N. 27 zu Art. 27, mit Hinweis). Im Falle sehr tiefer Unerhaltsbeiträge eines ausländischen Scheidungsurteils hat das Obergericht Solothurn entschieden, dass das Urteil jedenfalls dann nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstösst, wenn die anwaltlich vertretene Berechtigte den Entscheid unangefochten hat in Rechtskraft erwachsen lassen (SOG 2001, Nr. 8). Entsprechendes muss auch im Falle der hohen Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall gelten. Auf einem anderen Blatt steht, ob die Forderung letztlich tatsächlich durchgesetzt werden kann, was massgeblich von den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Schuldners abhängt; diese Frage ist jedoch rein vollstreckungsrechtlicher Natur und im Rahmen des materiellen ordre public nicht zu berücksichtigen. bb. Soweit der Beschwerdeführer die clausula rebus sic stantibus ins Feld führt, ist - abgesehen davon, dass diese Rechtsfigur kein überragendes Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung darstellt - zu bemerken, dass die Unveränderlichkeit des Einkommens des Beschwerdeführers gerade keine Voraussetzung für den bis zum Ruhestand des Beschwerdeführers vereinbarten Unterhaltsbetrag bildete. Anders verhält es sich mit dem nach Beendigung des Erwerbslebens geschuldeten Unterhalt in Höhe von monatlich € 1'750.─; hier wurde als Grundlage die Erfüllung eines bestimmten Kaufvertrags und der Nichteintritt der Ziffer 4 dieses Vertrages genannt. Es ist daher erstellt, dass beim Abschluss der Vereinbarung an eine mögliche Veränderung der Verhältnisse durchaus gedacht wurde; für den bis zum Ruhestand geschuldeten Unterhalt wurde – offensichtlich bewusst – eben keine solche Vereinbarung getroffen. Die Tatsache, dass jemand höhere Verpflichtungen ein-
15 geht, als er zu erfüllen vermag, ist ein alltägliches Phänomen und verstösst nicht per se gegen grundlegende Rechtsprinzipien. Von einer übermässigen Verpflichtung im Sinne des Art. 27 ZGB, welche die Freiheit des Beschwerdeführers in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken würde, kann angesichts der zum Zeitpunkt der Vereinbarung herrschenden finanziellen Verhältnisse keinesfalls die Rede sein. Zu diesem Zeitpunkt sollten die vereinbarten Unterhaltszahlungen den Beschwerdeführer nur marginal belastet haben; zudem war eine erhebliche Reduktion ab dem Zeitpunkt des Ruhestandes vorgesehen, mithin auch der Zeitraum der Bindung nicht übermässig. cc. Ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public ist daher unter keinem Gesichtspunkt gegeben. n. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der Betreibung bzw. des Rechtsöffnungsgesuchs aufgrund der Litispendenz. Das Betreibungsbegehren wurde am 18. April 2008 gestellt, der Zahlungsbefehl datiert vom 23. April 2008 (Zustellung 24. April 2008), d.h. vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage in Deutschland (28. April 2008). Das Rechtsöffnungsgesuch an das Bezirksgericht F. erfolgte jedoch erst am 9. Juni 2008. aa. Gemäss Art. 5 Ziff. 3 UVÜ darf die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates anhängig und als erstes eingeleitet worden ist. Vorliegend sind zwar die Parteien identisch; jedoch betrifft Art. 5 Ziff. 3 UVÜ nur den Fall, dass ein Verfahren betreffend denselben Gegenstand vor einer Behörde des Vollstreckungsstaates - hier der Schweiz - eingeleitet worden ist. Dies ist - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - hier gerade nicht der Fall, beruft sich doch der Beschwerdeführer auf ein Verfahren, das im Ursprungsstaat, nämlich Deutschland, eingeleitet wurde. Der Einwand führt daher nicht zum Erfolg. bb. Der Vollstreckung der Vereinbarung steht im Übrigen auch Art. 5 Ziff. 4 UVÜ nicht entgegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung unvereinbar wäre mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand in dem Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, im letztgenannten Fall jedoch nur, sofern diese Entscheidung die für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine solche Entscheidung könnte der Beschluss des Amtsgerichts A. vom 19. Mai 2008 darstellen, mit dem die Vollstreckung aus dem Vergleich bis zum Er-
16 lass eines Sachentscheids vorläufig sistiert wurde. Dieser Beschluss stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit von € 82'500.─, welche der Beschwerdeführer nicht erbracht hat. Zum Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz war die Unterhaltsvereinbarung daher (auch in Deutschland) vollziehbar, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung damit nicht mit einem anderen zwischen den Parteien getroffenen Entscheid unvereinbar. o. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen die gerichtliche Unterhaltsvereinbarung vom 7. April 2005 im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig war und keine Versagensgründe gemäss Art. 5 UVÜ vorlagen. Die Vollstreckbarkeitserklärung gemäss Art. 13 UVÜ in Verbindung mit Art. 31 f. LugÜ erfolgte daher zu Recht, weshalb der Entscheid diesbezüglich zu schützen ist. Die Unterhaltsvereinbarung stellt somit einen Titel im Sinne des Art. 80 SchKG dar. 4. Da die Vollstreckungsabwehrklage - wie ausgeführt - keinen ordentlichen Rechtsbehelf im Sinne des LugÜ darstellt, kann auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren bis zum Ergehen eines Entscheids in dieser Sache gemäss Art. 38 LugÜ zu sistieren, von vorneherein keinen Erfolg haben. Auf die Frage, ob diese Norm vorliegend überhaupt anwendbar wäre, muss daher nicht eingegangen werden. 5.a. Der Beschwerdeführer wendet ein, seine frühere Ehefrau habe mündlich auf nachehelichen Unterhalt, soweit er € 1'500.─ übersteige, verzichtet. Dies bestreitet die Beschwerdegegnerin; sie habe diesen lediglich vorübergehend gestundet gehabt, diese Stundung jedoch zwischenzeitlich aufgehoben. Dieses Vorbringen wird auch durch die beiden Schreiben der Rechtsanwältin der Beschwerdegegnerin vom 23. März und 1. August 2007 gestützt: im ersten Schreiben wird die teilweise, vorübergehende Stundung der Unterhaltsverpflichtungen bestätigt, jedoch auf der grundsätzlichen Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs bestanden; im zweiten Schreiben wird die Wiederaufnahme der Zahlungen und Begleichung des Rückstandes verlangt. Eine mündliche Vereinbarung genügt indes im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ohnehin nicht: Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde. Als Beweis dienen nur Urkunden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (PKG 1982 Nr. 24 mit Hinweis; PKG 1990 Nr. 31). Eine mündliche Vereinbarung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Kantonsgericht eine Parteibefragung anregt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 233 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Be-
17 schwerdeverfahren neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. zum Novenverbot PKG 2000 Nr. 14). Somit ist von einer Parteibefragung des Beschwerdeführers von vorneherein abzusehen. b. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er verdiene nunmehr weniger, weshalb er den Unterhalt nicht mehr bezahlen könne, ist er mit diesem Einwand im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls nicht zu hören. Es handelt sich hierbei um eine materielle Frage, welche dem Grunde nach in einem Abänderungsverfahren (etwa gemäss DZPO § 323 – welcher jedoch in der Vereinbarung selbst gerade abbedungen wurde – oder im Wege der Vollstreckungsabwehrklage) geltend zu machen wäre. Bei der Vollstreckung aus dem Vergleich in der Schweiz hingegen stellt sich ein rein vollstreckungsrechtliches Problem: ist der Beschwerdeführer tatsächlich nicht leistungsfähig, wird die Betreibung erfolglos sein. 6.a. Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dementsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung gewährt werden (Daniel Staehelin in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 52 zu Art. 80 SchKG; BGE 43 III 272). In solchen Fällen obliegt es dem Kläger, im Rahmen seiner Substantiierungspflicht die Berechnung im Einzelnen darzulegen. Soweit der Betrag in ausländischer Währung festgelegt ist, hat der Kläger den Umrechnungskurs am Tag der Anhebung der Betreibung zu beweisen, um die betriebene Forderung in Schweizer Währung bestimmbar zu machen (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190). Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Rechtsöffnungsgesuch die entsprechenden Unterlagen bezüglich des Wechselkurses vom 18. April 2008 (Datum der Einreichung des Betreibungsbegehrens) beigelegt und damit die obgenannten Mitwirkungspflichten erfüllt. Der Betrag der Forderung ist damit rechtsgenüglich bestimmbar. b. Damit bleibt festzuhalten, dass bezüglich des Urteils vom 7. April 2005 bzw. bezüglich des dieses Urteil ergänzenden gerichtlichen Vergleichs vom gleichen Tag keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG bzw. Anerkennungs- und Vollstreckungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 5 UVÜ gegeben sind. Die streitgegenständliche Vereinbarung stellt ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar, weshalb die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 132'585.75 (entspricht € 82'500.─) erteilt hat. Den Umfang der Forderung hat der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkannt (vgl. Rechtsöffnungsbeschwerde vom 17. Juli 2008, III Ziff. 5, S. 4). Der angefochtene
18 Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums F. ist daher vollumfänglich zu schützen und die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der unterlegene Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.─ festgesetzt werden (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebVzSchKG; SR 281.35]). Er hat zudem die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVzSchKG). Bei Vertretung durch einen Anwalt sind - sofern wie hier kein beziffertes Entschädigungsbegehren gestellt wurde - die im Kanton Graubünden üblichen Honoraransätze zugrunde zu legen. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet vorliegend unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'200.─ (inkl. MWST) für angemessen.
19 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.─ gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'200.─ (inkl. MWST) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: