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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.01.2008 SKG 2008 2

22 gennaio 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,647 parole·~8 min·6

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 2 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 14. Dezember 2007, mitgeteilt am 7. Januar 2008, in Sachen der Gemeinde B . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung der Gemeinde B., gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 1. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erliess am 19. Februar 2007 die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 für A.. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100.00 wurde keine Einkommenssteuer erhoben. Hingegen wurde sein Vermögen auf Fr. 55'300.00 taxiert, wofür ein Steuerbetrag von Fr. 58.00 für die Kantonssteuern 2005 und Fr. 61.00 für die Gemeindesteuern 2005 ermittelt wurde. Zu letzterer kam noch die Liegenschaftssteuer in der Höhe von Fr. 123.00 hinzu. 2. Am 13. März 2007 wurde A. durch das Gemeindesteueramt B. die Rechnung für die Gemeindesteuern 2005 zugestellt. Gestützt auf die Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2007 wurden insgesamt Fr. 191.00 verlangt, bestehend aus der Vermögenssteuer 2005, der Liegenschaftssteuer 2005 und der katholischen Kirchensteuer 2005 in der Höhe von Fr. 7.00. 3. a) Infolge Ausbleibens der Zahlung leitete die Gemeinde B. am 24. Oktober 2007 gegen A. für den Betrag von Fr. 191.00 nebst 4.5% Verzugszins seit 24. Oktober 2007, Fr. 3.10 für den aufgelaufenen Verzugszins bis 23. Oktober 2007, Fr. 80.00 für Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Fr. 30.00 für die Kosten des Zahlungsbefehls Betreibung ein. Zur Begründung wurden im Zahlungsbefehl die „Gemeindesteuern 2005“ angeführt. b) In der Betreibung Nr. 207537 des Betreibungsamtes C. wurde der Zahlungsbefehl am 5. November 2007 zugestellt. A. erhob dagegen am 6. November 2007 Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei in B. nicht angemeldet. c) Die Gemeinde B. gelangte mit Eingabe vom 21. November 2007, eingegangen am 23. November 2007, mit dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos. 4. a) Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Schreiben vom 23. November 2007 auf den 14. Dezember 2007 angesetzt. b) In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er nie in B. wohnhaft gewesen sei. c) An der Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der Parteien, so dass gestützt auf die Akten zu entscheiden war.

3 5. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2007, mitgeteilt am 7. Januar 2008, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 207537 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 194.10 (Fr. 191.00 + Fr. 3.10 Verzugszins bis 23. Oktober 2007) nebst Zins zu 4,5% seit 24. Oktober 2007 auf Fr. 191.00 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 80.00 gehen zulasten des A.. Sie werden bei der Gemeinde B. unter Regresserteilung auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922- 1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Ausseramtlich hat A. die Gemeinde B. für ihre Umtriebe mit Fr. 80.00 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ 6. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 16. Januar 2008, eingegangen am 18. Januar 2008, Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Dabei machte er geltend, dass anhand seiner eingereichten Steuererklärung 2006 für natürliche Personen der Gemeinde E. unzweifelhaft festgestellt werden könne, dass er seine Steuerpflicht für das Einkommen des Jahres 2005 in E. erfüllt habe. Sinngemäss führte er an, dass eine Doppelbesteuerung nicht gerechtfertigt sei. 7. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; SR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4 8. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, dass er nicht in B. gemeldet sei, weshalb er da nicht steuerpflichtig sei. Deshalb könne ihm die Gemeinde B.auch keine Steuerrechnung anlasten, da dies einer Doppelbesteuerung gleich käme, zumal er seine Steuern in der Gemeinde E. bezahle. 9. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22, PKG 1996 Nr. 24). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. c) Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2005 vom 19. Februar 2007 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne der Erwägungen für den veranlagten Betrag von Fr. 191.00 dar. Diese

5 ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Einwände gegen die definitive Veranlagungsverfügung hätten innert der angegebenen Frist im Rahmen einer Einsprache erfolgen müssen (PKG 1995 Nr. 22). Diese definitive Veranlagungsverfügung ist aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerde kann das Kantonsgerichtspräsidium über die materiellen Ansprüche nicht entscheiden. Insofern ist das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zu Recht nicht auf das Vorbringen von A. eingegangen, er sei nicht in B. wohnhaft. An dieser Stelle muss der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der von der Gemeinde B. erhobenen Steuer nicht um eine Einkommens-, sondern um eine Vermögenssteuer handelt, welche grundsätzlich unabhängig vom Wohnsitz geschuldet ist. Insofern ändert auch die zusammen mit der Rechtschrift eingereichte Steuererklärung 2006 für den Kanton D., Gemeinde E., nichts daran. Dies zumal, wie bereits oben erwähnt, im Rahmen einer Rechtsöffnungsbeschwerde keine materiellen Ansprüche geprüft werden. Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO müssen sodann alle neuen Beweismittel unberücksichtigt bleiben, die vor der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es sei denn, sie beträfen - was hier nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 2000 Nr. 14). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden überprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden. Nach dem Gesagten hat das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zu Recht die definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 191.00 erteilt. Hinzu kommt 4.5% Verzugszins seit 24. Oktober 2007. d) Für Verzugszinsen von Steuerforderungen kann die Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn sie zwar zahlenmässig nicht ausgewiesen, aber aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sind (vgl. PKG 1999 Nr. 18). Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen ohne weiteres erteilt werden (vgl. PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Der Zinsenlauf beginnt je nach Grund des Verzugseintritts (d.h. Mahnung oder Verfalltag/Fristablauf). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt 1996, N 3 zu Art. 104). Die Rechnung datiert vom 13. März 2007. Für

6 die Bezahlung der Rechnung besteht eine Zahlungsfrist bis 13. Juni 2007. Demzufolge ist der Verzugszins von 4.5% ab 14. Juni 2007 bis zum 23. Oktober 2007 geschuldet. Für den Verzugszins von Fr. 3.10, wie ihn die Vorinstanz ausgewiesen hat, kann deshalb auch die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. 10. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 191.00 nebst 4.5 % Zins ab 24. Oktober 2007 und für Verzugszinsen ab 14. Juni 2007 bis 23. Oktober 2007 im Betrage von Fr. 3.10 zu Recht erteilt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde in allen angefochtenen Punkten als offensichtlich unbegründet (Art. 236 Abs. 2 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist. 11. Im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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