Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Januar 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 50 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Möhr Aktuar ad hoc Corrado —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., A. Informatik, Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Claudia Weber, Rämistrasse 44, 8001 Zürich, gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. November 2007, mitgeteilt am 14. November 2007, in Sachen der B . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung, hat sich ergeben: A. Mit Begehren vom 23. Oktober 2007 verlangte die B. die Konkurseröffnung über den im Handelsregister als Einzelfirma eingetragenen A.. In Betreibung gesetzt worden war die Forderungssumme von Fr. 3'275.35 zuzüglich Zinsen und Kosten.
2 B. Mit Entscheid vom 14. November 2007 eröffnete das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein über den Gläubiger per Mittwoch, 14. November 2007, 18.00 Uhr, den Konkurs. C. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 26. November 2007 beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde gemäss Art. 174 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und Art. 17 Ziff. 1 und Art. 25 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) ein. Er stellte das Begehren, es sei die Konkurseröffnung aufzuheben und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Nachweis der Zahlung von Fr. 43'242.80 an das Betreibungsamt des Kreises X. ein. Dieser aus einem privaten unbefristeten Darlehen stammende Betrag sollte zur Begleichung von verschiedenen offenen Forderungen gegen A. eingesetzt werden. Auch der eingeforderte Betrag der B. in der Höhe von Fr. 3'275.35 zuzüglich Fr. 98.30 Zinsen und Fr. 140.-- Kosten sollte damit beglichen werden. Der Beschwerde erteilte das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 27. November 2007 die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 36 SchKG. Auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete die Vorinstanz. Auch die B. reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein. Zum Nachweis, dass die Schuld gegenüber der B. beglichen sei, reichte A. mit Datum vom 5. Dezember 2007 einen Betreibungsregisterauszug vom 29. November 2007 nach. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Konkursgerichtes steht gemäss Art. 174 SchKG innerhalb von zehn Tagen nach der Konkurseröffnung die Weiterziehung an das obere Gericht offen. Gestützt auf das GVV zum SchKG ist die Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 GVV zum SchKG). In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des
3 vorinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er nicht nur den Beschwerdegegner vollständig befriedigt habe, sondern auch den genügenden Nachweis erbracht habe, dass er im Umfang seiner ausstehenden Forderungen zahlungsfähig sei. b) Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Konkursgericht die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Mit Einreichen des Betreibungsregisterauszuges vom 29. November 2007 am 5. Dezember 2007 hat der Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten gegenüber der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG getilgt ist. 3. An das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Sie gilt als glaubhaft gemacht, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Dies kann schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern oder falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine Schulden in absehbarer Zeit abzutragen vermag. Hierzu genügt, dass der Schuldner sich um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 26 zu Art. 174). Gemäss dem vom Schuldner und Beschwerdeführer am 26. November 2007 eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2007 erfolgten gegen den Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2005 insgesamt 52 Betreibungen im Umfang von Fr. 248´737.90. In Anbetracht der grossen Anzahl von Betreibungen und der Gesamthöhe der Forderungen können gewisse Zweifel an der Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit des Schuldners nicht unterdrückt werden. Die sofortige Bezahlung von Fr. 43'242.80 an das Betreibungsamt des Kreises X. nach Ergehen des
4 Entscheides des Konkursrichters zur Deckung der ausstehenden Forderungen, insbesondere der Forderung der B., sind hingegen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, seine Schuldensituation zu bereinigen. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen verbleiben nur noch zwei offene Betreibungen beim Betreibungsamt des Kreises X. über Teilforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 9'457.30. Obwohl die Mittel zur Deckung der Schulden von einem privaten unbefristeten Darlehen stammen, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass der Schuldner in der Lage ist, künftig seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dies, zumal der Beschwerdeführer aus dem Verkauf eines Stockwerkeigentumsanteils noch die Teilsumme von Fr. 75'000.--, abzüglich des Steuerbetrages für die allfälligen Wertzuwachssteuern für Kanton und Gemeinde, erwartet. Damit hat der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, da dieser in der Bezahlung der betriebenen Forderungen säumig war und die Konkurseröffnung durch die Vorinstanz infolge der damals unbeglichenen Schuld zu Recht erfolgt ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
5 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. November 2007 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 2 lit. d. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: