Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.10.2007 SKG 2007 39

30 ottobre 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,731 parole·~19 min·6

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 39 03.01.2008 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Postfach 553, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Y., geboren am 11. Februar 1962, und X., geboren am 17. September 1956, heirateten am 01. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A. (SG). Sohn B. (Geburtsdatum 17. Februar 1986) und Tochter C. (Geburtsdatum 24. Mai 1988) wurden während der Ehe adoptiert. B. Im Rahmen eines zwischen Y. und X. hängigen Eheschutzverfahrens verfügte das Kreispräsidium Werdenberg-Sargans mit Entscheid vom 21. April 2006 was folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 01. Juni 2005 getrennt leben. 2. Mit Bezug auf die Kinder B. und C. wird festgestellt, dass sämtliche für die (recte: sie) ausgerichteten IV- und BVG-Zusatzrenten sowie die Kinderzulagen für deren Unterhalt zu verwenden sind und der Gesuchsgegner dementsprechend die von ihm bezogenen Ausbildungszulagen von derzeit Fr. 210.00 pro Kind an die Gesuchstellerin weiterzuleiten hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchsstellerin den folgenden monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag zu bezahlen: - von Juni 2005 bis September 2005 Fr. 2'650.00 - ab Oktober 2005 bis Februar 2006 Fr. 1'370.00 - ab März 2006 Fr. 1'800.00 Es wird festgestellt, dass dabei die Ehegatten-Zusatzrente der IV auf Seiten der Gesuchsstellerin als Einkommen angerechnet wurde und ihr diese dementsprechend weiterhin zusteht. Die Kosten der ehelichen Liegenschaft gehen von Juni 2005 bis Februar 2006 vollumfänglich zu Lasten der Gesuchstellerin, ab März 2006 richtet sich die Verteilung der Kosten nach den Bestimmungen über das Miteigentum. 4. …“. Einen gegen diesen Entscheid vom Ehemann erhobenen Rekurs zog dieser zurück, so dass das Rekursverfahren vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen als erledigt abgeschrieben werden konnte. C. Da die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge und der Ausbildungszulagen seitens X. ausblieb, leitete Y. am 18. Juni 2007 für den Betrag von Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit 01. März 2006 gegen X. Betreibung ein. Gegen den am 22. Juni 2007 zugestellten Zahlungsbefehl Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhob X. fristgerecht ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. D. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 04. Juli 2007 verlangte Y. definitive Rechtsöffnung beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart über den Betrag von Fr. 33'656.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. März 2006 für die schuldig gebliebenen

3 Unterhaltsbeiträge sowie für die Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde der rechtskräftige Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werdenberg- Sargans vom 21. April 2006 beigelegt. Am 05. Juli 2007 lud das Bezirksgerichtspräsidium Landquart die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 03. August 2007 vor. Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit, er werde an der Rechtsöffnungsverhandlung infolge Ferienabwesenheit nicht teilnehmen. Zur Begründung seines Rechtsöffnungsbegehrens legte er sodann noch eine Stellungnahme vom 18. Juli 2007 zu den Akten, welche im Rahmen des ebenfalls vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart hängigen Verfahrens betreffend Anweisung an den Arbeitgeber eingereicht worden war. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 03. August 2007 war Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter als Rechtsvertreter von X. anwesend und beantragte die Abweisung des Gesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin. In der Begründung hielt er fest, er verweise im Wesentlichen auf die von ihm am 10. Juli 2007 eingereichte Stellungnahme im zwischen den Parteien hängigen Verfahren betreffend Anweisung an den Arbeitgeber. F. Mit Entscheid vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart wie folgt: "1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von X. in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und Y. für Fr. 30'284.05 nebst 5% Verzugszins seit 01. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird zu einem Zehntel der Gesuchsstellerin und zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird der Gesuchstellerin in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes für Fr. 450.00. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchsstellerin ausseramtlich mit Fr. 500.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)." Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass die beiden Pflegekinder ab März 2006 (B.) bzw. ab Dezember 2006 (C.) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Gesuchsstellerin lebten, weshalb einzig die bis Februar 2006 bzw. November 2006 bezogenen Ausbildungszulagen zu berücksichtigen und somit ein Betrag von Fr. 5'490.00 unter diesem Titel aufzurechnen sei. Somit beliefen sich die vom Gesuchsgegner in der Zeit von Juni 2005 bis und mit Mai 2007 geschuldeten Unterhaltsleistungen und Ausbildungszulagen auf ge-

4 samthaft Fr. 49'940.00, wovon der Gesuchsgegner unbestrittenermassen Fr. 8'092.80 bezahlt habe. Sodann anerkenne die Gesuchsstellerin, dass der Gesuchsgegner die auf sie anfallenden Steuern in der Höhe von Fr. 5'290.90 sowie die vom Ehemann bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25 mit den ausstehenden Unterhaltszahlungen verrechnen könne. Die restlichen geltend gemachten Positionen (Krankenkassenbeiträge, Abhebung vom Steuerkonto, verschiedene vom Gesuchsgegner bezahlte Rechnungen, welche die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft betreffen) könnten im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Somit resultiere nach Abzug der anerkannten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. Zu addieren sei ein Verzugszins von 5%, wobei dieser ab dem mittleren Verfalltag, mithin ab 01. Juni 2006, geschuldet sei. Die Betreibungskosten könne die Gesuchsstellerin von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben, sodass hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. G. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 03. August 2007, mitgeteilt am 07. September 2007, liess X. am 18. September 2007 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides in Dispositivziffer 1 soweit für mehr als CHF 13'325.90 die definitive Rechtsöffnung gewährt wird. 2. Dispositivziffer 2 sei aufzuheben und es seien die Kosten der Vorinstanz den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für vorliegendes Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Dabei liess er ausführen, die von der Vorinstanz berechnete Zahl sei ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen berechnet worden. Zudem seien dem Beschwerdeführer die vorgeschossenen Verzugszinsen betreffend die Hypothekenbank zu Unrecht nicht angerechnet worden. Weiter habe er im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass er die Krankenkassenbeiträge für seine Kinder bezahlt habe, welche gemäss Eheschutzentscheid des Kreisgerichtspräsidiums Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen gewesen wären. Sodann habe die Gesuchstellerin zunächst Fr. 3'000.00 an gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 bezahlt. Im April 2006 habe sie veranlasst, dass dieser Betrag ohne jede Rücksprache mit ihrem Ehemann zu ihren alleinigen Gunsten umgebucht werde, weshalb dieser Betrag als vom Ehemann geleistete Unterhaltszahlung zu qualifizieren sei.

5 H. Y. liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2007 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von seiner Schuldpflicht zur Leistung der Kinder- und Ausbildungszulagen gegenüber der Mutter, unabhängig davon, ob er diese an die Kinder geleistet habe, nicht befreit. Betreffend die übrigen Positionen habe die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass diese nicht berücksichtigt werden könnten. Als Tilgung durch Verrechnung könnten nämlich nur Urkunden gelten, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden, was vorliegend nicht zutreffe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14).

6 3. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ein blosses Glaubhaftmachen genügt hier – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – also nicht (vgl. auch PKG 1990 Nr. 31). Der Beweis der erhobenen Einrede muss vielmehr durch Urkunden erbracht werden. Wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so ebnet sie in der betreffenden Betreibung den Weg der Zwangsvollstreckung endgültig. Der Schuldner hat keine Möglichkeit, die Betreibung durch Aberkennungsklage aufzuhalten. Es stehen ihm nur noch die Klagen nach Art. 85 ff. SchKG (Klage auf Aufhebung oder Einstellung der Betreibung; Feststellungsklage; Rückforderungsklage) offen. b) Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung der Forderung zu verstehen, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheides (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 81 SchKG). Zudem kommt auch die Verrechnung als Tilgungsoption im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss diesfalls ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst, die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Worten muss die Gegenforderung auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Dabei genügt ein zweiseitiger Vertrag nicht, welcher durch blosse Behauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als Rechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, sondern es bedarf einer vorbehalt- und bedingungslosen Schuldanerkennung. Der Schuldner muss sämtliche Voraussetzung der Verrechnung beweisen: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Stae-

7 helin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 10 zu Art. 81 SchKG). 4. Im vorliegenden Fall liegt ein Entscheid des Kreispräsidiums Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 vor, welcher infolge Rückzuges des dagegen erhobenen Rekurses vor Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen abgeschrieben worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist, wonach die Leistungspflicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugunsten der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde. Dieser Entscheid stellt grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Beschwerdeführer brachte nun im Rahmen des Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahrens Einwendungen vor, welche im Folgenden zu prüfen sind. a) Unbestritten ist vorliegend, dass sich die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau von Juni 2005 bis Mai 2007 wie folgt zusammensetzen: Juni 2005 bis September 2005 (4 mal Fr. 2'650.00) Fr. 10'600.00 Oktober 2005 bis Februar 2006 (5 mal Fr. 1'370.00) Fr. 6’850.00 März 2006 bis Mai 2007 (15 mal Fr. 1'800.00) Fr. 27’000.00 Total somit Fr. 44'450.00 b) Vor Vorinstanz machte Y. unter dem Titel „Kinderzulagen“ einen Betrag von Fr. 9'660.00 (23 mal Fr. 420.00) geltend, während der Ehemann unter diesem Titel Fr. 5'490.00 akzeptierte. Der Beschwerdeführer begründete dies einerseits damit, dass die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Juni 2005 bis August 2005 gesamthaft Fr. 360.00 und ab September 2005 Fr. 420.00 für beide Kinder betrugen. Ab März 2006 habe er die Kinderzulagen für den mündigen Sohn B. diesem direkt zugestellt, weil er nicht mehr im selben Haushalt mit der Beschwerdegegnerin gelebt habe. Ab Dezember 2006 habe er sodann die Kinder- bzw. Ausbildungszulage seiner Pflegetochter C. ebenfalls direkt zugestellt, da sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im selben Haushalt mit der Pflegemutter gelebt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, anerkennt der Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Aufstellung (vgl. gesuchsgegnerische Beilage 2 aus Proz. Nr. 130- 2007-96) Kinder– und Ausbildungszulagen im Betrag von Fr. 5'490.00, wozu ihn der rechtskräftige Entscheid des Kreispräsidiums Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 verpflichtete. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor Kantonsgerichtsausschuss vor, die beiden Pflegekinder lebten seit ihrer Mündigkeit (B. ab März 2006, C. ab Dezember 2006) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Pflegemutter und legt eine Bestätigung der Politischen Gemeinde A. ins Recht, welche diese Behauptung belegen soll. Somit sind für die Berechnung die Ausbil-

8 dungszulagen bis Februar 2006 bzw. November 2006 zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin will denn auch die Differenz in Höhe von Fr. 4'170.00 zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen, weshalb für die Kinder- und Ausbildungszulagen für Fr. 5'490.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. c) Die vom Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni 2005 bis und mit Mai 2007 geschuldeten Unterhaltsbeiträge sowie Kinder- und Ausbildungszulagen belaufen sich somit gesamthaft auf Fr. 49'940.00. d) Weiter hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass der Beschwerdeführer Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 geleistet hat. Zudem ist unbestritten, dass X. die auf die Ehefrau entfallenden Steuern im Betrag von Fr. 5'290.90 bezahlt hat. Sodann hat er Hypothekarzinsen in Höhe von Fr. 6'172.25 vorweg beglichen. Diese Kostenpunkte im Betrag von Fr. 19'655.95 sind unbestritten und werden von der Beschwerdegegnerin als Tilgung anerkannt. Ausgehend von einem geschuldeten Betrag von Fr. 49'940.00 resultiert somit nach Abzug der anerkannten Zahlungen eine Restschuld von Fr. 30'284.05. 5. Somit ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reduktionsgründe als Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 SchKG zu berücksichtigen sind oder nicht. Hierfür wären Urkunden - wie unter Erw. 3b) ausgeführt - erforderlich, welche zu einer provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007 geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 8'192.80 ausgegangen, vielmehr habe er seiner Ehefrau Zahlungen in Höhe von Fr. 12'921.75 geleistet, was einer Differenz von Fr. 4'728.95 entspreche. Die Beschwerdegegnerin verlangte vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltszahlungen bis und mit Mai 2007. Aus den Akten (vgl. act. 29 in Proz. Nr. 130-2007-96) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Zahlungen am 29. Mai 2007 und am 29. Juni 2007 geleistet hat, allerdings betreffen diese beiden Zahlungen die Unterhaltsbeiträge der Monate Juni und Juli 2007, weshalb diese beiden Zahlungen von insgesamt Fr. 3'600.00 im vorliegenden Verfahren nicht als Tilgung eines Teils der Schuld bis Mai 2007 berücksichtigt werden können. b) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 2005 habe er Kinderzulagen in Höhe von Fr. 760.00 geleistet. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vor Bezirksgerichtspräsidium Landquart den Betrag

9 für die Kinderzulagen im Jahre 2005 von Fr. 760.00 um Fr. 300.00 reduziert, weil der Beschwerdeführer diese Summe nach erfolgter Bezahlung wieder abgehoben habe. Damit hat sie nur eine Leistung des Beschwerdeführers von Fr. 460.00 akzeptiert, ohne allerdings für die Abhebung von Fr. 300.00 einen Beweis vorzulegen. Da der Beschwerdeführer diese Fr. 760.00 bezahlt hat, sind sie als Tilgung zu berücksichtigen. c) Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 sowohl die Einzahlung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2007 im Betrag von Fr. 400.95 als auch diejenige vom 30. April 2007 in Höhe von Fr. 428.00, weshalb diese beiden Positionen als Tilgung berücksichtigt werden können. d) Somit kann von zugestandenen Zahlungen im Betrag von Fr. 9'021.75 (Fr. 8'192.80 plus Fr. 400.95 plus Fr. 428.00) ausgegangen werden. Addiert man die Steuerschulden im Betrag von Fr. 5'290.90 und die vorweg bezahlten Hypothekarzinsen im Betrag von Fr. 6'172.25, resultiert ein Betrag in Höhe von Fr. 20'484.90, was einer offenen Forderung von Fr. 29'455.10 entspricht. Davon abzuziehen sind sodann noch Fr. 300.00 Kinderzulagen, was den Betrag von Fr. 29'155.10 ergibt. 6. Der Beschwerdeführer rügt folgende weiteren Kostenpositionen, welche zur Verrechnung gebracht werden sollen: a) In seiner Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. September 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Hypothekenbank nicht nachgekommen. Um zu verhindern, dass die D. den Vertrag kündige, habe er die Verzugszinsen im Betrag von ca. Fr. 200.00 bezahlt. Aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Belegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den erwähnten Betrag für die Beschwerdegegnerin bezahlt hat. Zudem gelingt es ihm nicht zu beweisen, dass die Ehefrau die Erhebung dieser Verzugszinsen zu verantworten hat. Eine blosse Behauptung reicht somit nicht aus, weshalb – zumal die Beschwerdegegnerin dies nicht anerkennt – in diesem Umfang keine Tilgung berücksichtigt werden kann. b) Zudem bringt X. vor, er habe schon im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er am 14. September 2005 für seine Pflegekinder B. und C. Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 927.00 bezahlt habe, welche von seiner Ehefrau zu bezahlen gewesen wären. Die materiellrechtlichen Verhältnisse hat der Rechtsöffnungsrichter rechtskräftig festgestellt. Eine Verrechnung kann im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel-

10 tend gemacht werden. Das Haupthindernis liegt in der Natur der Unterhaltsschuld; gemäss Art. 125 OR kann gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet werden. Somit können die vom Beschwerdeführer bezahlten Krankenkassenprämien nicht zur Verrechnung zugelassen werden. c) Weiter dürften die vom Beschwerdeführer an Stelle seiner Ehefrau getätigten Zahlungen für Heizöl, Benzin, Hausratsversicherung, Wasser, Elektrisch, GVA, TV, etc. in Höhe von total Fr. 2'802.20 ebenfalls verrechnet werden. Aus den Akten geht klarerweise hervor, dass alle erwähnten Rechnungen auf den Namen des Ehemannes lauten, weshalb auch hier gestützt auf Art. 125 OR gegen den Willen der Ehefrau nicht verrechnet werden kann. Es ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin – nebst den von ihr anerkannten Zahlungen – hier auch zu Rückzahlungen verpflichtet sein sollte. Zudem halten alle diese Rechnungen den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht stand, sodass auch in diesem Umfang keine Tilgung durch Verrechnung berücksichtigt werden kann. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann der verrechnungsweise geltend gemachte Anspruch allenfalls im Rahmen der noch vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden. d) Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin am 24. August 2005 an gemeinsame Steuerschulden für das Jahr 2004 einen Betrag von Fr. 3’000.00 bezahlt. Im April 2006 habe diese ohne jede Rücksprache mit dem Ehemann diese ursprünglich richtig gebuchte Position zu ihren Gunsten umbuchen lassen. Danach habe der Ehemann mangels Kooperation der Ehefrau mit der Steuerbehörde eine Abzahlungsvereinbarung treffen müssen. Somit sei dieser Betrag als vom Ehemann geleisteter Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren. Die Parteien schlossen am 15. August 2006 resp. am 17. August 2006 einen Vergleich betreffend Eheschutz. Ziffer 3 dieses Vergleichs lautete wie folgt: „3. Herr X. begleicht die gemeinsamen Steuerschulden 2004 (inkl. Zinsen). Im Umfang von 50% dieser von ihm ab Unterzeichnung dieses Vergleichs bezahlten Steuerschulden 2004 ist er zur Verrechnung mit den rückständigen Unterhaltsbeiträgen gemäss Entscheid der Gerichtspräsidentin Werdenberg-Sargans vom 21. April 2006 berechtigt; die Verrechnung erfolgt jeweils mit den ältesten Unterhaltsschulden.“ Die vom Beschwerdeführer erwähnte Umbuchung von Fr. 3'000.00 erfolgte vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 15. / 17. August 2006, weshalb sie davon offensichtlich nicht erfasst sein kann. Die Fr. 3'000.00 können daher nicht zur Verrechnung zugelassen werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bezahlte Steuern bereits anerkannt hat (oben erwähnte Fr.

11 5'290.90), können mangels Substantiierung und Geltendmachung im vorliegenden Verfahren keine weiteren Steuerzahlungen als Tilgung berücksichtigt werden. 7. Ausgehend von einem Betrag von Fr. 49’940.00 abzüglich der zugestandenen Schuld in Höhe von Fr. 20'484.90, abzüglich der Kinderzulagen von Fr. 300.00 ergibt dies einen Betrag in Höhe von Fr. 29'155.10. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für den Betrag von Fr. 29’155.10 nebst Zins zu 5% seit dem 01. Juni 2006 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Landquart von Fr. 500.00 zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 400.00 zu entschädigen hat. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführer mit 1/10 seiner Anträge durchgedrungen. Demzufolge rechtfertigt es sich, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 zu 1/10 zu Lasten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X. gehen, welcher die Beschwerdegegnerin überdies mit Fr. 500.00 inklusive Mehrwertsteuer für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Da die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor beiden Instanzen anwaltlich vertreten war, erscheinen die zugesprochenen Entschädigungen dem zeitlichen Aufwand als angemessen.

12 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 2071696 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer wird für den Betrag von Fr. 29'155.10 nebst Zins zu 5% seit 01. Juni 2006 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart von Fr. 500.00 gehen zu 1/8 zu Lasten von Y. und zu 7/8 zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich mit Fr. 400.00 inkl. MWST zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.00 gehen zu 1/10 zu Lasten von Y. und zu 9/10 zu Lasten von X., welcher Y. aussergerichtlich mit Fr. 500.00 inkl. MWST zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SKG 2007 39 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.10.2007 SKG 2007 39 — Swissrulings