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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.08.2007 SKG 2007 34

22 agosto 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,644 parole·~8 min·12

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 34 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums D. vom 3. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, in Sachen des Kantons Graubünden , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 1. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erliess am 09. Januar 2007 die definitive Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2003 für E. und A.. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 51'600.00 wurde ein Steuerbetrag von Fr. 2'217.00 ermittelt. Diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene definitive Veranlagungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 25. Januar 2007 wurde E. und A. die definitive Rechnung für die Kantonssteuern für das Jahr 2003 zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von Fr. 82.95 wurde der Betrag von Fr. 2'134.05 mit dem Hinweis in Rechnung gestellt, dass dieser umgehend zu bezahlen sei. 3. a) Infolge Ausbleibens der Zahlung leitete der Kanton Graubünden am 20. April 2007 gegen A. für den Betrag von Fr. 2'134.05 nebst 4.5% Verzugszins seit 20. April 2007, Fr. 299.60 für den aufgelaufenen Verzugszins bis 19. April 2007, Fr. 80.00 für Mahn- und Betreibungsgebühren sowie Fr. 70.00 für die Kosten des Zahlungsbefehls Betreibung ein. Zur Begründung wurden im Zahlungsbefehl die „Kantonssteuern 2003“ angeführt. b) In der Betreibung Nr. 2071168 des Betreibungsamtes F. wurde der Zahlungsbefehl am 24. April 2007 zugestellt. A. erhob dagegen am 03. Mai 2007 ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. 4. Der Kanton Graubünden gelangte mit Eingabe vom 03. Juli 2007 mit dem Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung mit folgenden Anträgen an das Bezirksgerichtspräsidium D.: „1. Es sei in der erwähnten Betreibung sowohl für die Forderung als auch für die Zinsen und Kosten die definitive Rechtsöffnung i.S. von Art. 80 SchKG zu gewähren. 2. Es sei der/die Beklagte zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 150.00 zu verpflichten. 3. Es seien die Kosten des Verfahrens auf uns zu erheben unter Einräumung des Regressrechtes zu Lasten der/des Beklagten.“ 5. a) Die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde mit Schreiben vom 05. Juli 2007 auf den 03. August 2007 angesetzt.

3 b) In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2007 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. c) An der Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der Parteien, so dass gestützt auf die Akten zu entscheiden war. 6. Mit Entscheid vom 03. August 2007, mitgeteilt am 10. August 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium D.: „1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von A. in der Betreibung Nr. 2071168 des Betreibungsamtes F. erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang beseitigt und dem Kanton Graubünden die definitive Rechtsöffnung erteilt, für: - Fr. 2'134.05 nebst 4.5% Verzugszins seit 20. April 2007 - Fr. 299.60 aufgelaufener Verzugszins bis 19. April 2007. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechts. Die Gesuchsgegnerin wird überdies verpflichtet, den Gesuchssteller ausseramtlich mit Fr. 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ 7. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob A. am 20. August 2007 Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Dabei machte sie sinngemäss geltend, das Bezirksgerichtspräsidium D. habe ihren Einschreibebrief vom 30. Juli 2007 nicht richtig gewürdigt. Einerseits sei ihre Adresse falsch angegeben worden und andererseits seien die Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu Unrecht addiert worden. Deshalb seien der Rechtsöffnungsentscheid und die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerbehörde rückgängig zu machen und die Steuer sei unter Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung unter Kostenfolge zu Lasten der kantonalen Steuerverwaltung neu zu berechnen.

4 8. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; SR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, ihre Adresse sei abgeändert worden. Die richtige Adresse laute „Gasthaus G., H. B./G.“ und nicht „G. B., I. C.“. Wie schon die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist der Beschwerdeführerin aus der angeblich falschen Adressierung kein Rechtsnachteil erwachsen. Da sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Beschwerdeschrift auch nicht eingehend äussert, ist auf die Rüge der falschen Adressierung nicht weiter einzugehen. 10. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22, PKG 1996 Nr. 24). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

5 gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 27 Ziff. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum SchKG (GVV zum SchKG; BR 220.100) sowie Art. 155 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten. c) Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung für die Kantonssteuern 2003 vom 09. Januar 2007, welche als Adressaten sowohl E. J. als auch A. aufführt, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne der Erwägungen für den veranlagten Betrag von Fr. 2'217.00 dar. Gemäss Art. 13 StG steht es der Steuerbehörde frei, wahlweise gegen den Ehemann oder die Ehefrau für die ausstehenden Steuern vorzugehen, zumal gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten für die Gesamtsteuer solidarisch haften. Einwände gegen die definitive Veranlagungsverfügung vom 09. Januar 2007 hätten innert Frist im Rahmen einer Einsprache erfolgen müssen (PKG 1995 Nr. 22). Diese definitive Veranlagungsverfügung ist aber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerde kann das Kantonsgerichtspräsidium bzw. der Kantonsgerichtsausschuss über die materiellen Ansprüche – wie erwähnt – nicht entscheiden. Insofern hat der Bezirksgerichtsvizepräsident D., unter Berücksichtigung der Teilzahlung vom 29. November 2005 im Betrage von Fr. 82.95, für Fr. 2'134.05 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Hinzu kommt 4.5% Verzugszins seit 20. April 2007. d) Für Verzugszinsen von Steuerforderungen kann die Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn sie zwar zahlenmässig nicht ausgewiesen, aber aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sind (vgl. PKG 1999 Nr. 18). Handelt es sich dabei um einen geringfügigen, leicht feststellbaren und liquiden Betrag, darf die Rechtsöffnung aus prozessökonomischen Gründen ohne weiteres erteilt werden (vgl. PKG 1993 Nr. 19; BJM 1980 S. 122). Der Zinsenlauf beginnt je

6 nach Grund des Verzugseintritts (d.h. Mahnung oder Verfalltag/Fristablauf). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt 1996, N 3 zu Art. 104). Die Rechnung datiert vom 23. Januar 2004. Für die Bezahlung der Rechnung besteht eine Zahlungsfrist bis 31. März 2004. Demzufolge ist der Verzugszins von 4.5% ab 01. April 2004 bis zum 20. April 2007 geschuldet. Der Verzugszins von Fr. 299.60 auf der provisorischen Rechnung lässt sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin ohne weiteres entnehmen, weshalb auch für diesen Betrag definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Einkommen der beiden Eheleute addiert, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie erwähnt – über den materiellen Bestand der Forderung im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. 11. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'134.05 nebst 4.5 % Zins ab 20. April 2007 und für Verzugszinsen ab 01. April 2004 bis 20. April 2007 im Betrage von Fr. 299.60 völlig zu Recht erteilt worden ist. Somit erweist sich die Beschwerde in allen angefochtenen Punkten als offensichtlich unbegründet (Art. 236 Abs. 2 ZPO), weshalb sie abzuweisen ist. 12. Im vorliegenden Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

7 Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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