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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 04.06.2007 SKG 2007 18

4 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,048 parole·~15 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 18 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterIn Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin Duff Walser —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 18. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, in Sachen der B . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die C. AG, gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Begehren vom 14. März 2007 verlangte die C. AG als Generalbevollmächtigte der B. AG provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 315.15 gegen den von A. am 16. Januar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag im gleichentags zugestellten Zahlungsbefehl. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Pfändungsurkunde als Verlustschein des Schuldners C. vom 24. November 1989 beigelegt. Aufgrund des Todes von C. zwischen dem 5. und 6. August 2005 und der Erbschaftsannahme durch die Tochter des Schuldners, A., sei das Rechtsöffnungsbegehren gutzuheissen. B. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 führte A. aus, dass gemäss Art. 149a SchKG die Forderung verjährt sei und sie nicht beabsichtige, die Forderung der B. AG zu begleichen und das Gesuch daher abzuweisen sei. C. Mit Entscheid vom 18. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 20700156 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von CHF 315.15 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 150.00 gehen zulasten der Gesuchsgegnerin. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf die Gesuchsgegnerin erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 100.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verlustschein für den Gläubiger einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle und deshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im Übrigen habe sich A. nicht vernehmen lassen. D. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 18. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, erhob A. am 2. Mai 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur betreffend Rechtsöffnungsentscheid vom 18. April 2007, mitgeteilt am 24. April 2007, Proz. Nr. 330-2007-60, sei aufzuheben, und die provisorische Rechtsöffnung sei zu verweigern.

3 2. Für die Verfahrenskosten vor der Vorinstanz sei die Gesuchsstellerin in Pflicht zu nehmen samt einer Untriebsentschädigung von CHF 100.00 zu deren Lasten und zu Gunsten der Gesuchsgegnerin. Die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgerichtsausschuss seien dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu überbinden, welches die Gesuchsgegnerin mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu entschädigen hat.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verlustschein auf den verstorbenen C. ausgestellt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur habe sich A. mit Schreiben vom 2. April 2007 vernehmen lassen und sie habe die Vorinstanz auf diese Unachtsamkeit hingewiesen. C. sei in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2005 verstorben. Der Zahlungsbefehl datiere vom 16. Januar 2007 und die Frist von einem Jahr gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG sei verstrichen und die Forderung damit verjährt. In der Beilage reichte A. eine Erbbescheinigung des Kreisamtes Chur vom 19. August 2005 ein. E. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2007 führte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur aus, dass durch ein Versehen die schriftliche Stellungnahme von A. bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden sei. Die B. AG liess sich nicht vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechts-öffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 2. Mai 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

4 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich – was vorliegend nicht der Fall ist – um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 eine Erbbescheinigung des Kreisamtes Chur vom 19. August 2005 des zwischen dem 5. und 6. August 2005 verstorbenen C. ein. Wie bereits ausgeführt, kann diese Beilage im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings schadet die Einlage der Beschwerdeführerin nicht und kann die Erbbescheinigung zur Kenntnis genommen werden, da bereits die Beschwerdegegnerin vom Tode des C. Kenntnis hatte und gestützt darauf die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin einleitete. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und somit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsverfahren hat mit anderen Worten einen rein betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Rechtsvorschlag ist richterlich zu beseitigen und provisorische Rechtsöffnung ist zu erteilen, falls die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht, und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften (vgl. Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)). Eine Schuldanerkennung berechtigt somit zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn sie unter anderem durch öffentliche Urkunde festgestellt ist. Da die provisorische Rechtsöffnung grundsätzlich nur der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen dient, taugen nur diejenigen vom Schuldner nicht unterzeichneten Urkunden, welchen gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)

5 erhöhte Beweiskraft zukommt, als Beweis einer Schuldanerkennung. Welche vom Schuldner nicht unterzeichneten betreibungsrechtlichen Urkunden Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG sind, regelt das Gesetz weitgehend selbst. Es sind dies der Pfändungsverlustschein, der Pfandausfallschein sowie der Konkursverlustschein, wenn die Forderung vom Schuldner anerkannt worden ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art 1-87, Basel/Genf/München 1998, N. 5 ff. zu Art. 82 SchKG). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungs- oder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen. So kann der Schuldner einwenden, die Forderung sei gar nie entstanden oder der Anspruch sei nicht einforderbar, namentlich wegen Verjährung oder Verwirkung der Schuld. Einwendungen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes sofort glaubhaft gemacht werden. Erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwendungen sind daher verspätet und dürfen von Bundesrechts wegen nicht gehört werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 85 zu Art 82 SchKG mit entsprechenden Hinweisen). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zumachen. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Erkennt er, dass es sich um ernsthafte vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung zu verweigern. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit dargetan werden (vgl. BGE 104 Ia 412 sowie PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 87 ff. zu Art. 82 SchKG). 4. a) Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. Abs. 2 von Art. 560 ZGB besagt unter anderem, dass mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben werden. Eine vom Erblasser unterzeichnete Schuldanerkennung berechtigt zur Rechtsöffnung in einer Betreibung gegen die einzelnen Erben. Dasselbe gilt in der Betreibung gegen die Erben für einen gegen den Erblasser ausgestellten Verlustschein aus einer Pfändung. Die Berufung als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe muss der Gläubiger nachweisen. Die Annahme der Erbschaft muss vom Gläubiger indes nicht nachgewiesen werden (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 65 zu Art. 82 SchKG).

6 Mit dem Tod von C. wurden dessen Schulden zu persönlichen Schulden der Erben beziehungsweise der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall ist ein Pfändungsverlustschein des Betreibungsamtes Chur vom 24. November 1989 gegen den Erblasser vorhanden. Diese in Form einer öffentlichen Urkunde bestehende Schuldanerkennung berechtigt als Rechtsöffnungstitel grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Auch berechtigte der vorliegende Verlustschein aus einer Pfändung die Beschwerdegegnerin aufgrund obiger Ausführungen zur Einleitung einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin als gesetzliche Erbin von C.. Die Annahme der Erbschaft wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Einwand der Ausschlagung der Erbschaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 566 Abs. 1 ZGB wurde folglich nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt hingegen den Einwand der Verjährung nach Art. 149a SchKG vor, welcher im Folgenden zu prüfen ist. Vorweg festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 (vgl. act. 02/I/3) im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte und von der Vorinstanz zu Unrecht nicht beachtet wurde. b) Gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach dessen Ausstellung; gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie jedoch spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges. Nach Art. 537 Abs. 1 ZGB wird der Erbgang durch den Tod des Erblassers eröffnet. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2007 aus (vgl. act. 02/I/3), dass ihr Vater in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2005 verstorben sei. Nach Art. 149a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 537 Abs. 1 ZGB begann somit die Verjährung am 6. August 2005 zu laufen. Da Forderungen gegenüber den Erben des Schuldners spätestens ein Jahr nach der Eröffnung des Erbganges verjähren, verjährte vorliegend die durch den Verlustschein verurkundete Forderung gegenüber den Erben beziehungsweise der Beschwerdeführerin spätestens am 5. August 2006. Bei Einleitung der Betreibung und der Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. Januar 2007 war somit die Frist von einem Jahr gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG bereits verstrichen und die Forderung aus dem Verlustschein verjährt. Der Einwand der Verjährung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG wurde durch die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt. Die Vorinstanz hätte aufgrund dessen keine provisorische Rechtsöffnung erteilten dürfen. 5. a) Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 überdies den Antrag stellen, dass die Verfahrenskosten vor dem Kantonsgerichtsausschuss dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu überbinden seien, wel-

7 ches die Beschwerdeführerin mit einer Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu entschädigen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidiums im vorinstanzlichen Verfahren vernehmen lassen und den urteilenden Richter nach ergangenem Rechtsöffnungsentscheid auf die Unachtsamkeit hingewiesen, worauf er sie dennoch auf den Beschwerdeweg verwiesen habe (vgl. act. 01). Die Vorinstanz räumte in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2007 denn auch ein, dass die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der Entscheidfindung aus Versehen nicht berücksichtigt worden sei (vgl. act. 06). b) Art. 37 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden. Bezüglich Kostenzuteilung ist mangels bundesrechtlicher Regelung Art. 122 Abs. 1 ZPO anwendbar. Darin wird festgehalten, dass in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung das Erfolgsprinzip (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (vgl. Hugo Casanova, Die Haftung der Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24). c) Im vorliegenden Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durch, weshalb ihr keine Kosten auferlegt werden können, wurde sie doch wegen des Verfahrensfehlers der Vorinstanz zur Beschwerdeführung veranlasst. Ebenso wenig erscheint es angebracht, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die Parteientschädigung zu überbinden, welche aufgrund einer Unterlassung des Bezirksgerichtspräsidiums notwendig wurden. Vielmehr drängt sich auf, die Kosten des Beschwerdeverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung dem Bezirk Plessur zu belasten. d) Früher vertrat das Kantonsgericht die Auffassung, dass eine Überbindung von Kosten und Entschädigung an die Vorinstanz gemäss den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung ausgeschlossen beziehungsweise nicht geregelt sei. So wurde in früheren Entscheiden von einer Kostenerhebung für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Vorinstanz abgesehen, womit die Verfahrenskosten aus der Kasse des Kantonsgerichtes bezahlt und auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung verzichtet wurde (statt vieler: PKG 1988 Nr. 31; 1977 Nr. 26; SKG 02 47 und SKG 00 62). Bisweilen wurde auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und eine Umtriebsentschädigung aus der Kasse des Kantonsgerichtes (zu Lasten des Kantons Graubünden) zugesprochen (vgl. PZ

8 03 21). Diese Lösung wurde jedoch in höchstem Masse als unbefriedigend empfunden. Ist doch nicht einzusehen, warum die Kasse der Rechtsmittelinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens übernehmen sollte und der obsiegenden Partei keine ausseramtliche Entschädigung oder dann eine solche zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen wird und nicht ausnahmsweise die Vorinstanz für die durch Fehlverhalten verursachten Kosten belangt werden soll. In zwei jüngeren Entscheiden wurde denn auch die Vorinstanz verpflichtet, der im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen (vgl. ZB 03 35 und ZB 03 42). Aus diesem Grunde ist anschliessend zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht der Bezirk Plessur im Sinne des Verursacherprinzips zur Kostentragung des Rechtsmittelverfahrens und zur Entschädigung angehalten werden darf. e) Gemäss dem Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 295; Adrian Staehelin/Thomas Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 188). Art. 66 Abs. 3 des neuen Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) bestimmt mit der Überschrift „Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten“, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht. Die Kostentragungspflicht für das bundesgerichtliche Verfahren entspricht weitgehend dem bisherigen Recht nach Art. 156 des bis Ende 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung, womit die unterliegende oder unnötig Kosten verursachende Partei grundsätzlich kostenpflichtig ist. Eine andere Kostenverteilung kommt aber in Betracht, wenn sich eine Partei in guten Treuen unter anderem aufgrund von Verfahrensfehlern der Behörden im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerdeführung gezwungen sieht (vgl. Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich 2006, S. 112 ff.). Analog verhält es sich mit der Parteientschädigung gemäss Art. 68 Abs. 4 BGG (vgl. Art. 159 Abs. 5 aOG). In Anbetracht der Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und gestützt auf das Verursacherprinzip muss eine ausnahmsweise Überbindung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorinstanz auch im Rahmen der Zivilprozessordnung möglich sein. In Art. 37 Abs. 2 ZPO findet sich eine hinreichende Grundlage, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz zu überbinden. Dieser Artikel hält fest: "Gerichtskosten, welche keine Partei veranlasst hat, werden in der Regel auf die Gerichtskasse genommen." Nach hergebrachter Auslegung wurde von der Kasse der urteilenden Instanz, hier des Kantonsgerichtes, ausgegangen.

9 Nach grammatikalischer und teleologischer Auslegung dieses Artikels bieten das Satzglied "in der Regel" und der Begriff "Gerichtskasse" durchaus Raum für Ausnahmeregelungen. In Anbetracht dessen ist folglich nicht ausgeschlossen, ausnahmsweise die Kasse der Vorinstanz zu belasten, insbesondere, wenn Sinn und Zweck in Fällen vorinstanzlicher Verfahrensfehler es gerade gebieten, die Kosten dem Verursacher aufzuerlegen. Damit ist es auch im Zivilprozessrecht gestützt auf Art. 37 Abs. 2 ZPO und das Verursacherprinzip als zulässig zu erachten, ausnahmsweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens mitsamt der ausseramtlichen Entschädigung der Gerichtskasse der fehlerhaft handelnden und unnötige Verfahren verursachenden Vorinstanz zu belasten (vgl. zum Ganzen auch SKG 04 27). f) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass das Beschwerdeverfahren alleine aufgrund des Fehlers des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur notwendig wurde und die daraus entstandenen Kosten von keiner Partei zu verantworten sind. Demzufolge sind die Verfahrenskosten und die ausseramtliche Entschädigung im Sinne der obigen Ausführungen zu Lasten des Bezirks Plessur festzusetzen, womit die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 200.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 100.-- (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG) als angemessen. Im Übrigen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur von Fr. 150.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche zudem die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). 6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 18. April 2007 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 20700156 des Betreibungsamtes Chur ist abzuweisen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 20700156 des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.-- gehen zu Lasten der B. AG, welche A. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Plessur, welcher A. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:

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