Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 02. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 17 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . S A , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Augusto Arnold, Postfach 2030, Contrada di Sassello 2, 6901 Lugano, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 10. März 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . A G , Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 26. Oktober 2004 unterzeichnete die X. SA, vertreten durch Z., eine Beitrittserklärung der Y. AG über Fr. 480.-- zuzüglich MwSt. und bestellte bei ihr 10 Carnets zu einem Stückpreis von je Fr. 103.70 zuzüglich MwSt. Die Y. AG stellte am 27. Oktober 2004 eine Rechnung über Fr. 1'115.80 für die Lieferung der 10 Carnets. Am 25. November 2004 stellte sie den Jahresbeitrag von Fr. 516.50 in Rechnung. Da diese Beträge auch nach diversen Mahnungen – letztmals am 30. Mai 2005 für den Jahresbeitrag – nie bezahlt wurden, wurde die X. SA mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2005 des Betreibungsamtes Kreis Roveredo von der Y. AG für den Betrag von Fr. 1'632.30 nebst Zins zu 6% seit dem 8. Dezember 2004, Verzugszins von Fr. 273.--, weiteren Kosten von 21.50 und Mahnspesen von Fr. 23.-betrieben (Betreibungs-Nr. 887/05). Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.-- veranschlagt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die X. SA am 27. Juni 2005 Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Y. AG am 13. Februar 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Moesa das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 9. März 2006 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Moesa war keine der Parteien persönlich anwesend. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 10. März 2006 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Moesa wie folgt: „1. L’istanza è parzialmente accolta e pertanto l’opposizione interposta al precetto esecutivo no 887/05 dell’Ufficio esecuzione del Circolo di Roveredo è rigettata in via provvisoria limitatamente all’importo di fr. 1'632.30 oltre interessi al 5% dall’ 8 dicembre 2004 su fr. 1'115.80 e dal 3 gennaio 2005 su fr. 516.50. 2. La tassa di giustizia di fr. 180.--, già anticipata dall’istante, è a carico della convenuta, con l’obbligo di rifondere all’istante l’importo di fr. 100.-- per titolo di ripetibili. 3. (Rimedio legale) 4. (Comunicazione).“ C. Gegen diesen Entscheid erhob die X. SA am 20. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen als nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Begründet wird dies im Wesentli-
3 chen damit, dass sowohl die Beitrittserklärung vom 26. Oktober 2004 wie auch die Bestellung gleichen Datums von einem gewissen Z. unterzeichnet worden seien, wobei den Akten nicht entnommen werden könne, aufgrund welcher Basis angenommen werde, dass Z. damals berechtigt gewesen sei, die Beschwerdeführerin rechtmässig zu verpflichten. Effektiv sei am 26. Oktober 2004 Z. in keiner Hinsicht das Recht zugestanden, die Beschwerdeführerin zu verpflichten, wie auch aus den zwei Handelsregisterauszügen vom 25. Mai 2004 und vom 4. April 2005 – eingereicht zuhanden des Kantonsgerichtsausschusses – hervorgehe. D. Das Bezirksgerichtspräsidium Moesa verzichtete mit Schreiben vom 23. März 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechts-öffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung
4 des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N. 22). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a. Gemäss Art. 82 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82 SchKG). b. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die unterzeichnete Beitrittserklärung vom 26. Oktober 2004 im Betrag von Fr. 480.-- zuzüglich MwSt. und auf eine – ebenfalls unterzeichnete – Bestellung (Nr. 160102571-80) gleichen Datums in der Höhe von Fr. 1'037.-- zuzüglich MwSt. 3.a. Geht die Schuldanerkennung aus einer Privaturkunde hervor, eignet sich diese als provisorischer Rechtsöffnungstitel nur, wenn sie unterzeichnet ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die Urkunde die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen. Ist die Urkunde durch einen Vertreter des Schuldners unterzeichnet, muss das Vertretungsverhältnis auch urkundlich nachgewiesen werden oder zumindest liquid ausgewiesen sein (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 334 f.; BGE 112 III 88; PKG 1989 Nr. 32; PKG 1991 Nr. 29). Fehlt es an einer das Vertretungsverhältnis belegenden Urkunde und ist das Vertretungsverhältnis auch nicht gerichtsnotorisch, so besteht kein Rechtsöffnungstitel, was von Amtes wegen zu beachten ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 82 SchKG). b. Die eigenhändige Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters auf der Privaturkunde ist Voraussetzung, um als provisorischer Rechtsöffnungstitel anerkannt zu werden. Mit anderen Worten müssen der Schuldner oder sein Vertreter die Urkunde selber unterzeichnet haben. Sowohl die Beitrittserklärung als auch die Bestellung vom 26. Oktober 2004 wurden von Z. unterzeichnet. Für die proviso-
5 rische Rechtsöffnung könnten sie sich somit nur eignen, wenn eine Vertretungsbefugnis von Z. liquid nachgewiesen wäre. Urkunden, welche eine solche Vertretungsbefugnis nachweisen, liegen keine vor. Dagegen belegen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Handelsregisterauszüge, dass Z. nicht zeichnungsberechtigt war. Diese Urkunden dürfen im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, da Beweismittel, die von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen, nicht vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden (vgl. PKG 2000 Nr. 14; PKG 1978 Nr. 20). Es besteht zudem weder eine Vollmacht für Z., noch kann aufgrund der Akten auf eine Vertretungsbefugnis geschlossen werden, die sich aus einem bestehenden Vertragsverhältnis zwischen Z. und der Beschwerdeführerin ergibt. Es ist somit keine Vertretungsbefugnis von Z. und folglich kein Vertretungsverhältnis liquid nachgewiesen worden. Die eingereichten Urkunden erfüllen daher die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG nicht. 4. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Z. war aufgrund der Akten zur Vertretung der Beschwerdeführerin und damit zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung sowie der Bestellung von 10 Carnets im Namen der X. SA nicht befugt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa vom 10. März 2006 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 887/05 des Betreibungsamtes Kreis Roveredo ist die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), bleibt es der Beschwerdegegnerin jedoch unbenommen, auf dem Weg der Anerkennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 5. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Aus-
6 lagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen. Mit ihrer Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 180.-- und des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 100.-- inkl. MwSt. für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 887/05 des Betreibungsamtes Roveredo wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Moesa von Fr. 180.-- gehen zu Lasten der Y. AG. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Y. AG, welche die X. SA mit Fr. 100.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: