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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.04.2006 SKG 2006 10

5 aprile 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,965 parole·~15 min·10

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 5. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 10 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20. Februar 2006, mitgeteilt am 27. Februar 2006, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, Advokaturbüro Buchli Caviezel Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 29. Januar 2003 schlossen A. und Y. als Vermieter und X. als Mieter einen unbefristeten Mietvertrag über eine 4-Zimmerwohnung in B.. Der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten wurde auf Fr. 1’040.-- festgesetzt. Mietbeginn war am 1. April 2003. Am 16. Juni 2005 kündigte Y. den genannten Mietvertrag wegen Rückständen in der Mietzinszahlung per Ende September 2005 und forderte X. zur Zahlung der noch offenen Mieten innerhalb von 30 Tagen auf. B. Mangels Zahlung der genannten Forderung leitete Y. beim Betreibungsamt Kreis Rhäzüns gegen X. die Betreibung ein. Aus dem am 3. Januar 2006 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer C. geht eine Forderung von Fr. 14'413.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3. Januar 2006 hervor. Als Forderungsgrund werden 13 offene Monatsmieten à Fr. 1'040.-- plus Zinsen angegeben. Der Zahlungsbefehl wurde X. am 5. Januar 2006 zugestellt. Dieser erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Am 8. Februar 2006 gelangte Y. an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden und ersuchte um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Sie brachte vor, der Mietvertrag vom 29. Januar 2003 stelle einen Rechtsöffnungstitel für die ausstehenden Mietzinsen dar und sie sei aufgrund einer superprovisorischen Verfügung im Eheschutzverfahren überdies berechtigt, die Forderungen aus dem besagten Mietverhältnis in ihrem alleinigen Namen geltend zu machen. X. liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen. Er nahm aber wie auch die Gesuchstellerin an der Rechtsöffnungsverhandlung vom 20. Februar 2006 teil. Dabei machte er geltend, Y. sei nicht zur alleinigen Geltendmachung der Mietzinsforderung legitimiert. Überdies habe er sämtliche ausstehenden Mietzinsen bezahlt. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 20. Februar 2006, mitgeteilt am 27. Februar 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden, wie folgt: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. C. des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns für den Betrag von Fr. 14'413.00 nebst Zins zu 5% seit 3. Januar 2006 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.00 gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 800.00 zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung)

3 4. (Mitteilung)“ D. Gegen diesen Entscheid liess X. am 3. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er stellte folgende Anträge: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 20./27.2.2006 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Betreiberin für beide Verfahren.“ Zur Begründung führte er an, Y. fehle die Aktivlegitimation für die Betreibung und die klageweise Geltendmachung der Forderung. Darüber hinaus sei der Rechtsöffnungsentscheid auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Namentlich bestehe keine Einheit zwischen dem Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlange und dem in der Schuldanerkennung genannten Gläubiger. Zudem habe der Schuldner korrekt glaubhaft gemacht, dass er die betriebene Schuld bezahlt habe. Der Rechtsöffnungsrichter habe die vom Beschwerdeführer hierzu eingelegten Schriftstücke zu Unrecht aus dem Recht gewiesen. Y. beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2006, was folgt: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“ Zur Begründung wird geltend gemacht, X. fehle es an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse, die Rechtmässigkeit der superprovisorischen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden im Eheschutzverfahren zu rügen. Deshalb sei auf die Beschwerde betreffend fehlender Aktivlegitimation von Y. nicht einzutreten. Darüber hinaus sei jene aufgrund der genannten Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden sowie der Tatsache, dass sie den fraglichen Mietvertrag alleine unterzeichnet habe, durchaus berechtigt, die Forderung aus dem Mietvertrag alleine geltend zu machen. Inwiefern zwischen dem Gläubiger der Schuldanerkennung und dem Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlangt, nicht Einheit bestehe, sei daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die provisorische Rechtsöffnung zu Recht erteilt worden, da durch die von X. eingereichten Aktenstücke nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Forderung aus dem Mietvertrag erloschen sei. Die beiden Aufstellungen würden offensichtlich nicht vom gleichen Verfasser, nämlich A., stammen, seien widersprüchlich und offensichtlich für den Prozess konstruiert. Schliesslich sei beim Bezirksgericht Imboden notorisch, dass A. nicht davor zurückschrecke,

4 Urkunden zu fälschen. An die Einwendungen von X. seien unter diesen Umständen höchste Zweifel zu legen, so dass der Bezirksgerichtspräsident mit der Erteilung der Rechtsöffnung sein Ermessen nicht überschritten habe. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2006 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen (Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG) kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). b. Die Beschwerde von X. vom 3. März 2006 richtet sich gegen den am 20. Februar 2006 gefällten und am 27. Februar 2006 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und überdies den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2.a. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrecht-

5 lichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung nur nebenbei und in vorläufiger Art zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 120 la 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. l, § 18 Nr. 22; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 19 Nr. 65). b. Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., §19 Nr. 68). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1 Nr. 1). Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Die Einwände sind vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen. Dabei braucht das Gericht von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein, sondern muss nur überwiegend geneigt sein, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit. Erkennt das Gericht, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, hat es die Rechtsöffnung zu verweigern (vgl. BGE 104 Ia 412 f.; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 349; Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band l, Art. 1-158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87 SchKG, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art. 82 SchKG). Eine Einwendung erscheint aufgrund des Gesagten dann als glaubhaft

6 im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen derart untermauern, dass das Gericht überwiegend geneigt ist, an deren Wahrheit zu glauben. Blosse Behauptungen vermögen dagegen nicht zu genügen (Stücheli, a.a.O., S. 349 f.). c. Ein vom Mieter unterschriebener Mietvertrag berechtigt für die Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Mietzinse und ausdrücklich mitanerkannten Nebenkosten. Als Mietvertrag ist jede schriftliche Vereinbarung zu betrachten, in der sich die eine Partei zur entgeltlichen Überlassung einer Sache zum Gebrauch obligatorisch verpflichtet (Stücheli, a.a.O., S. 362 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 114 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, § 74, S. 190). Der Mietvertrag stellt indes nur dann eine vorbehaltlose Schuldanerkennung seitens des Mieters dar, wenn ersichtlich ist, dass der Vermieter seinerseits den Mietvertrag ordnungsgemäss erfüllt hat, wenn er also die vermietete Sache dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben Zustand erhalten hat (vgl. Art. 256 Abs. 1 OR). Es handelt sich beim Mietvertrag nämlich um einen synallagmatischen, also vollkommen zweiseitigen Vertrag, bei welchem die Pflicht zur Erbringung der eigenen Leistung grundsätzlich davon abhängt, dass die Gegenleistung vertragsgemäss erfolgt. Zum Klagefundament des aus einem synallagmatischen Vertrag Betreibenden gehört daher notwendigerweise der Beweis dafür, dass er selber vertragskonform erfüllt hat bzw. hierzu aus gesetzlichen oder vertraglichen Gründen nicht verpflichtet war. Erst mit diesem Beweis erlangt der Vertrag die Qualität eines Rechtsöffnungstitels. Dieser an sich vom Gläubiger zu erbringende Beweis des Fehlens von Erfüllungsmängeln ist jedoch ohne Mitwirkung des Schuldners kaum je erbringbar. Dieser Umstand führt nach der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis zu einer Umkehr der Beweislast, so dass Erfüllungsmängel vom Betriebenen darzulegen sind. Erst daraufhin hat der Gläubiger den positiven Beweis der ordnungsgemässen Vertragsleistung zu erbringen (vgl. PKG 1989 Nr. 31; 1993 Nr. 21; Stücheli, S. 341 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Eine mangelhafte Vertragserfüllung ist aufgrund des Gesagten vom Mieter einredeweise geltend zu machen. Als Einwendungen kann der Mieter bei einem unbefristeten Vertrag die gehörige Beendigung des Mietvertrages und damit das Erlöschen des Anspruchs auf Zinszahlungen glaubhaft machen (vgl. PKG 1993 Nr. 20). Offen steht dem Schuldner auch die allgemeine Einwendung, dass die Schuld durch Tilgung erloschen ist

7 (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 91 u. N 106 zu Art. 82 SchKG; Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 23 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 108). 3.a. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Y. setzt sich zusammen aus 13 ausstehenden Monatsmieten à Fr. 1'040.-- plus Zinsen. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob die von Y. eingereichten Dokumente einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen, und ob dieser gegebenenfalls durch glaubhafte Einwendungen von X. entkräftet wird. b. A. und Y. sowie X. schlossen am 29. Januar 2003 einen unbefristeten Mietvertrag. In diesem verpflichtete sich X. ohne Vorbehalt, den Vermietern monatlich zum voraus einen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'040.-- zu bezahlen. Dieser Mietvertrag wurde vom Mieter eigenhändig unterzeichnet, womit das für das Vorliegen einer Schuldanerkennung notwendige Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Schuldners erfüllt ist. Die in Betreibung gesetzten Monatsmieten stützen sich mit anderen Worten auf die von X. im Vertrag vom 29. Januar 2003 unterschriftlich anerkannte Pflicht zur Zahlung von Mietzinsen. X. bestreitet vorliegend nicht, dass ihm das fragliche Mietobjekt zum Gebrauch überlassen wurde. Auch macht er keine anderweitigen Erfüllungsmängel geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vermieter ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vereinbarungsgemäss nachkamen. X. war somit zur Mietzinszahlung verpflichtet, weshalb der besagte Mietvertrag grundsätzlich als Schuldanerkennung und damit auch als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG zu betrachten ist. c. Wie vorstehend erwähnt, spricht das Gericht im Falle einer auf einer Schuldanerkennung beruhenden Forderung die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die diese Schuldanerkennung entkräften. Vorliegend macht X. geltend, er habe sämtliche Mietzinsen bis und mit September 2005 bezahlt, weshalb die in Betreibung gesetzte Schuld durch Tilgung erloschen sei. Als Beweis legte er vor der Vorinstanz eine von A. unterschriebene Bestätigung vom 5. September 2005 ins Recht, in der der Letztere bestätigt, dass X. die fraglichen Mietzinse per Kontoüberweisung oder in bar bezahlt habe. Durch diese schriftliche Bestätigung gelingt es X. nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses, Einwendungen gegen das Bestehen von Mietzinsforderungen glaubhaft zu machen. Aus der eingereichten Bestätigung geht nämlich hervor, dass X. die fraglichen Mietzinse an einen der Vermieter, nämlich an A., bezahlt hat. Daran än-

8 dert auch das von Y. ins Recht gelegte Schreiben von A. vom 7. Dezember 2005 nichts. Im genannten Schreiben bestätigt A., dass seine Frau Y. Anspruch auf Fr. 7'200.-- Miete von seinem Bruder X. habe. Jener schulde diesen Betrag seiner Frau, da sie zur Hälfte beteiligt sei. Es kann daraus nicht zwingend geschlossen werden, die Bestätigung vom 5. September 2005, wonach X. A. sämtliche ausstehenden Mietzinsen bezahlt habe, sei falsch. Das Schreiben vom 7. Dezember 2005 kann durchaus auch im Sinne einer Bestätigung von A., dass Y. aufgrund ihrer hälftigen Beteiligung am vermieteten Wohneigentum grundsätzlich auch die Hälfte der Mietzinsen zusteht, ausgelegt werden, ohne dass sich das besagte Schreiben klar dazu äussert, ob diese Mietzinsen von X. an A. bereits bezahlt wurden oder nicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich das Schreiben vom 7. Dezember 2005 nur auf die Hälfte der Mietzinsen, nämlich Fr. 7'200.--, bezieht. Jedenfalls wird die Bestätigung vom 5. September 2005 dadurch nicht ohne weiteres unglaubhaft. Die detaillierte Prüfung der verschiedenen ins Recht gelegten Bestätigungen ist nun aber dem Richter im ordentlichen Gerichtsverfahren mit allen dort zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu überlassen. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den materiellen Bestand einer Forderung abschliessend zu klären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass für das Rechtsöffnungsverfahren die Vorschriften über das summarische Verfahren gelten (Art. 137 Ziff. 2 ZPO). Hierbei bestimmt Art. 138 Ziff. 4 ZPO, dass als Beweismittel Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der Partei zulässig sind. Der Gerichtspräsident kann im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen. Es gilt eine beschränkte Offizialmaxime (vgl. PKG 1992 Nr. 32 u. Nr. 33). Das Glaubhaftmachen muss demnach nicht wie im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung durch Urkunden geschehen; es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 89 zu Art. 82 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 110 f. u. S. 349). In diesem Sinn sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz Urkunden wie auch schriftliche Bestätigungen als Beweismittel zuzulassen, und damit auch die von X. eingereichte Bestätigung vom 5. September 2005. Dem Schuldner muss es im Rechtsöffnungsverfahren gestattet sein, durch derartige Bestätigungen glaubhaft zu machen, dass die Schuld bezahlt ist. Aus dem Recht zu weisen wäre das entsprechende Dokument nur, wenn dieses erst nachträglich, also während des Prozesses verfasst und eingereicht worden wäre. Glaubhafte Hinweise auf eine Rückdatierung der Bestätigung liegen indes nicht vor. Mit Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf, beim Bezirksgericht Imboden sei noto-

9 risch, dass A. nicht davor zurückschrecke, Urkunden zu fälschen, ist zu bemerken, dass das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Schreiben vom 28. Juni 2005 nicht dazutun vermag, dass die Bestätigung vom 5. September 2005 und überdies auch die vor der Vorinstanz eingelegte Mietzinskontrolle nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Jedenfalls vermag ein in einem völlig anderen Zusammenhang ergangenes Schreiben im vorliegenden summarischen Verfahren keinen rechtsgenüglichen, liquiden Beweis für die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Behauptung zu erbringen. Auch ein Vergleich des Aktenstücks III/1 und III/2 vermag die These der Beschwerdegegnerin nicht liquid zu stützen. Über die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung wird - mit allen zur Verfügung stehenden Beweisen - allenfalls das ordentliche Gericht zu entscheiden haben. d. Zusammenfassend gelangt der Kantonsgerichtsausschuss zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Einwände gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel glaubhaft zu machen. Entsprechend hätte die Rechtsöffnung durch die Vorinstanz nicht erteilt werden dürfen, so dass die Beschwerde von X. gutzuheissen ist. Die Frage, ob Y. die Aktivlegitimation zur Einleitung der Betreibung zukam, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. 4.a. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens wurden im angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer auferlegt. Dies erweist sich als nicht gerechtfertigt, nachdem dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Rechtsöffnung nicht stattgegeben werden kann. Daher sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- Y. aufzuerlegen. Diese hat X. zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Da dessen Rechtsvertreter zwar an der Rechtsöffnungsverhandlung teilnahm, indes keine schriftliche Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch einreichte, ist ihm eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). b. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- sind aufgrund der Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegnerin Y. aufzuerlegen (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). Diese hat X. zudem ausseramtlich mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen (vgl. Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. C. des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird die Rechtsöffnung verweigert. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welche X. mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten von Y., welche X. mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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