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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 20.12.2005 SKG 2005 65

20 dicembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,199 parole·~16 min·7

Riassunto

Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG, Tragweite der Streitgenossenschaft) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 16\x3Cbr\x3E | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 65 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A. X . , der X . Treuhand A G , und der B. X . - J . , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer L. Fringeli, Riseten 5, 4208 Nunningen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005, gleichentags mitgeteilt, in Sachen der Gesuchsteller und Beschwerdeführer und des S. Q . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Hog, Bahnhofstrasse 24, 8022 Zürich, gegen V. Q . , Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Kuster, Bahnhofstrasse 24, 8022 Zürich, betreffend Arrest (Arrestgesuch einzelner von mehreren Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG, Tragweite der Streitgenossenschaft), hat sich ergeben:

2 A. Im Konkurs der YS. (Switzerland) AG, An./ZH (im Folgenden YS.), sind A. X., mit einer Forderung von Fr. 5'107.65, die X. Treuhand AG mit Fr. 22'024.00, B. X.-J. mit Fr. 1'466.65 sowie S. Q. mit Fr. 14'018.90 als Gläubiger zugelassen. Mit Verfügungen vom 4. und 6. Januar 2005 trat ihnen das Konkursamt An./ZH als Konkursverwaltung gewisse Rechtsansprüche der Masse (Forderung gegen V. Q., A. X. und der X. Treuhand AG aus Nachliberierung von nicht einbezahltem Aktienkapital der YS.; Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 725 ff. OR gegen alle mit der Gründung, Verwaltung, Geschäftsführung und -prüfung betrauter Personen in unbestimmter Höhe; Forderung gegen V. Q. aus Autorenrechten in unbestimmter Höhe) gestützt auf Art. 260 SchKG ab, zwecks Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr. Den 4 Abtretungsgläubigern wurde von der Konkursverwaltung eine erste Klagefrist bis zum 31. Juli 2005 gesetzt, welche in der Folge bis am 31. Oktober 2005 und anschliessend bis am 31. März 2006 erstreckt wurde. B.1. Am 31. Oktober 2005 gelangten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. mit einem Gesuch um Erlass eines Arrestbefehls gegen V. Q. an den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva. Sie begehrten, es seien die auf den Namen von V. Q. im Grundbuch Laax eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488 und M54284 superprovisorisch zu Gunsten der Gesuchsteller mit Arrest zu belegen. Ihr Arrestgesuch stellten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch im Namen des - sich nicht aktiv beteiligenden - S. Q., welcher der Sohn des Gesuchsgegners V. Q. ist. Sie begründeten dies damit, dass die Gesuchsteller zusammen mit dem Abtretungsgläubiger S. Q. zwar eine notwendige Streitgenossenschaft bilden würden. Auf das Gesuch sei indessen auch dann einzutreten, wenn eine aktive Beteiligung des vierten Abtretungsgläubigers nicht vorliege, da Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG bloss eine uneigentliche Streitgenossenschaft bilden würden, bei der wohl eine einheitliche Geltendmachung notwendig sei, ein einzelner, welcher nicht mitmachen wolle, jedoch "draussen bleiben" könne (unter Hinweis auf Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1993, Bd. II, S. 355 N 43 Anm. 75). Ein Beibringen der Einwilligung oder eine Einweihung von S. Q. käme im Übrigen der Warnung seines Vaters und Gesuchsgegners V. Q. gleich, was den Zweck des Arrestverfahrens von vorneherein vereiteln würde. Das Gesuch sei daher auch ohne ausdrücklichen Antrag von S. Q. superprovisorisch zu bewilligen.

3 2. Mit Entscheid vom 02. November 2005 wies der Bezirksgerichtspräsident Surselva das Gesuch ab und überband den Gesuchstellern die Verfahrenskosten von Fr. 400.—. Die Abweisung des Arrestgesuchs wird im Wesentlichen damit begründet, die Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner beruhten auf Masseansprüchen im Konkurs der YS. AG, welche den Gesuchstellern gemäss Art. 260 SchKG abgetretenen worden seien. Alle 4 Gesuchsteller bildeten demzufolge zusammen eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Behauptung, dass eine Mitwirkung von S. Q. - Sohn des Gesuchsgegners - für das Arrestverfahren nicht erhältlich sei, da die Abtretung an ihn offensichtlich rechtsmissbräuchlich nur zur Verhinderung der Durchsetzung der Massaforderungen gegenüber dem Schuldner diene, sei nicht belegt. Insbesondere sei festzustellen, dass es den Gesuchstellern seit der Abtretung auch zeitlich durchaus möglich gewesen wäre, an das Konkursamt zu gelangen, sei es doch dessen Sache, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames Vorgehen der Abtretungsgläubiger sicherzustellen. Nachdem solches nicht einmal versucht worden sei und offenkundig nicht alle notwendigen Streitgenossen in das vorliegende Verfahren einbezogen worden seien, sei das Arrestgesuch bereits aus diesem Grunde abzuweisen. C.1. Dagegen legten A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss ein, mit den Antrag, den angefochtenen Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenseite aufzuheben. Im Hauptpunkt wiederholen sie den vor der Vorinstanz gestellten Antrag. Sie beharren darauf, dass sie auch ohne aktive Mitwirkung des Abtretungsgläubigers S. Q. befugt sind, das Arrestgesuch zu stellen. 2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 3. S. Q. und V. Q. schliessen auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Der Bezirksgerichtspräsident ist der bundesrechtlich vorgeschriebene Arrestrichter (Art. 272 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 15 GVVSchKG) und Arresteinspracherichter (Art. 278 Abs. 1 SchKG/Art. 15 Abs. Ziff. 16 GVVSchKG). Der Kantons-

4 gerichtsausschuss ist die bundesrechtlich vorgeschriebene obere Gerichtsinstanz gegen Arresteinspracheentscheide (Art. 278 Abs. 3 SchKG/Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVSchKG). Beim gegenständlichen Anfechtungsobjekt handelt es sich indessen weder um einen Arrestbefehl (Gutheissung des Arrestgesuchs) im Sinne von Art. 274 SchKG, wogegen nur die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG gegeben ist, noch um einen Arresteinspracheentscheid im Sinne von Art. 278 Abs. 2 SchKG, wogegen nur der Weiterzug an die obere Gerichtsinstanz gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG gegeben ist. Gegen die Verweigerung des Arrestbefehls (Abweisung des Arrestgesuchs) gibt es kein bundesrechtlich vorgeschriebenes ordentliches Rechtsmittel. Namentlich ist die Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG unzulässig, denn diese setzt voraus, dass jemand durch einen (bewilligten) Arrest in seinen Rechten betroffen ist (Felix C. Meier-Dieterle, Arrestrecht - eine Checkliste, in AJP 2002, S. 1228). Den Kantonen ist indessen unbenommen, ein eigenes Rechtsmittel vorzusehen, wovon der Kanton Graubünden Gebrauch gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Vollziehungsverordnung zum SchKG vom 4. Juni 1996, S. 315). Zuständig ist - wie beim Arresteinspracheentscheid - der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 16 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG). Für das rein kantonale Rechtsmittelverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 25 GVVSchKG. Die Beschwerde gegen Entscheide richterlicher Behörden ist, wenn nichts anderes gilt, innert zehn Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 14. November 2005 gegen den am 02. November 2005 mitgeteilten Entscheid ist fristgemäss und formgerecht, das heisst einen Antrag und eine Begründung enthaltend, bei der zuständigen Instanz eingelegt worden. Darauf ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer und S. Q. haben sich von der Konkursverwaltung gestützt auf Art. 260 SchKG des Recht erteilen lassen, bezüglich bestimmter Ansprüche der Konkursmasse an Stelle der Masse gegen V. Q. zu prozessieren. Der Rechtsgrund für ihre Prozessgemeinschaft liegt indessen nicht darin, dass die Konkursmasse der YS. allenfalls Ansprüche gegen V. Q. auf Aktienliberierung oder aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit hat, sondern allein in der besonderen, vorab prozessrechtliche Wirkungen entfaltenden "Abtretung" nach Art. 260 SchKG. Die Beschwerdeführer sind nicht durch die Rechtsnatur der materiell-rechtlichen Ansprüche, die sie geltend machen wollen, miteinander verbunden. Weder der Aktienliberierungsanspruch der Konkursmasse der YS. gegen V. Q. noch die unterschiedlichen Rechtsgründe für ihre kollozierten Ansprüche gegen die Konkursmasse der YS. binden die Beschwerdeführer und/oder S. Q. untereinander. Insoweit die Vor-

5 instanz das Arrestgesuch wegen mangelnder Aktivlegitimation abgewiesen hat, ist das angefochtene Erkenntnis jedenfalls unzutreffend. Wenn schon, wäre auf das Arrestgesuch wegen fehlender Prozessführungsbefugnis, also mangels einer formellen Sachurteilsvoraussetzung, nicht einzutreten gewesen (vgl. dazu Christoph Leuenberger, Die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger nach Art 260 SchKG, in Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 198 f.). 3.a. Gemäss dem obligatorischen Konkursformular K 7 (Ziffer 5 daselbst), welches vorliegend auch das Konkursamt An. verwendet hat, ist die den Abtretungsgläubigern erteilte Prozessführungsermächtigung an die Bedingung geknüpft, dass sie in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen auftreten (act. 04.1.II.5/6). b. Das Bundesgericht hat zu Rechtsnatur und Zweck der aus einer Abtretung eines Masseanspruchs gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Gläubiger entstehenden Streitgenossenschaft in BGE 121 III 488 ausgeführt: Haben sich mehrere Gläubiger denselben Anspruch der Masse abtreten lassen, bilden sie unter sich eine notwendige Streitgenossenschaft, da nur ein einziges Urteil über den Anspruch ergehen kann; es muss ihnen aber das Recht gewahrt bleiben, unabhängig voneinander Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses ohne Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zu verzichten. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn mehrere Personen Rechte nur gemeinsam geltend machen oder wenn Rechte ihnen gegenüber nur als Gesamtheit geltend gemacht werden können beziehungsweise wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass für alle Beteiligten nur im gleichen Sinn entschieden werden kann; in diesem Fall können sie auch im Prozess nur gemeinsam als Partei auftreten; ob dies zutrifft, ergibt sich aus dem materiellen Recht (BGE 121 III 488, E. 2a). Bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG handelt es sich um ein betreibungsund prozessrechtliches Institut sui generis, das auch schon als eine Form der Prozessstandschaft bezeichnet wurde. Die Abtretungsgläubiger handeln zwar im Prozess in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko, werden durch die Abtretung indes nicht Träger des abgetretenen Anspruchs; abgetreten wird ihnen nur das Prozessführungsrecht der Masse. Dass sie denselben, einheitlichen Anspruch geltend machen, spricht im Grundsatz dafür, sie auch zu einem ein-

6 heitlichen prozessualen Verhalten im Sinn einer notwendigen Streitgenossenschaft zu verpflichten. Denn mit dem Institut der Abtretung nach Art. 260 SchKG geht es nicht nur darum, widersprechende Urteile zu vermeiden; vielmehr muss die beklagte Partei sich auch nicht auf einen Prozess eines einzelnen Abtretungsgläubigers einlassen, nachdem jeder die gesamte abgetretene Forderung einklagen und der Beklagte mit befreiender Wirkung nur an sämtliche prozessführenden Gläubiger leisten kann (BGE 121 III 488, E. 2b, 121 III 291 E. 3a). Allerdings belässt Art. 260 SchKG jedem Abtretungsgläubiger nicht nur das Recht, von der Klageeinleitung überhaupt abzusehen; vielmehr ist ihm auch freigestellt, einen aussergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich abzuschliessen oder aber eine eingeleitete Klage wieder zurückzuziehen. Selbst wenn es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG um eine notwendige Streitgenossenschaft handeln würde, bilden die Streitgenossen kein unteilbares Ganzes. Keiner von ihnen wird an der prozessualen Durchsetzung seines Rechts gehindert. Auch bei der Annahme, es liege eine notwendige Streitgenossenschaft vor, könnte der einzelne von den übrigen Gläubigern unabhängige - selbst widersprechende - Vorbringen geltend machen und sich durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In diesem Sinn gebietet Art. 260 SchKG somit im Unterschied zu gewissen, eine notwendige Streitgenossenschaft begründenden Normen des materiellen Bundesrechts nicht, dass sämtliche gemeinsam Berechtigte den Prozess einleiten, führen und stets übereinstimmend handeln. In der Lehre wird denn auch von einer uneigentlichen notwendigen beziehungsweise von einer bedingten notwendigen Streitgenossenschaft gesprochen (BGE 121 III 488, E. 2c, mit Hinweisen; Fritzsche/Walder, a.a.O., S. 355, N 43 Anm. 75). Art. 260 SchKG verlangt andererseits, dass der Richter über einen Anspruch der Masse auch dann in einem einzigen Urteil entscheidet, wenn die Prozessführungsbefugnis über diesen Anspruch an mehrere Gläubiger abgetreten wurde. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass das Ergebnis nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen der prozessführenden Abtretungsgläubiger entsprechend ihrem Rang verwendet werden kann, wie es Art. 260 Abs. 2 SchKG vorschreibt. Das Anliegen, widersprechende Urteile über denselben Anspruch zu vermeiden, - das namentlich dann unabdingbar ist und nicht nur im Interesse des Beklagten liegt, wenn ein Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache oder einer Sachgesamtheit Gegenstand der Abtretung beziehungsweise der prozessualen Geltendmachung durch die Gläubiger bildet - könnte zwar auch durch die Grundsätze der materiellen Rechtskraft und der Litispendenz gewahrt werden.

7 Damit wäre jedoch dem Prinzip der Gleichbehandlung nicht Rechnung getragen. Die Gläubiger, welche sich einen Anspruch abtreten lassen und diesen mittels Klage durchsetzen wollen, haben sich daher abzusprechen, wie es Ziffer 5 des Formulars 7 K verlangt. Sie bilden in dem Sinn eine notwendige Streitgenossenschaft, als der Richter die Klage eines einzelnen oder einzelner Gläubiger nicht beurteilen darf, solange nicht feststeht, dass kein anderer mehr klagen kann. Sofern der mit der Klage einzelner Gläubiger befasste Richter zur Beurteilung des abgetretenen Anspruchs ausschliesslich zuständig ist, erscheint es zwar bundesrechtlich nicht als ausgeschlossen, verschiedene Klagen zu vereinigen und den bundesrechtlichen Anforderungen auf diese Weise Rechnung zu tragen. Stehen jedoch verschiedene Gerichtsstände zur Verfügung oder vermögen sich die prozesswilligen Abtretungsgläubiger auf ein prozessual abgestimmtes Vorgehen nicht zu einigen, so ist es Sache des Konkursamtes, auf entsprechendes Begehren eines Gläubigers die erforderlichen Weisungen zu erteilen, um ein gemeinsames prozessuales Vorgehen sicherzustellen (BGE 121 III 488, E. 2d). Das Bundesrecht schreibt mithin vor, dass sämtliche Klagen im selben Verfahren beurteilt werden und dass über den einheitlichen Anspruch, der Gegen-stand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, ein einheitliches Urteil ergeht. In diesem Sinn ist die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger eine notwendige. Eine einheitliche Prozessführung darf indes von den Gläubigern nicht verlangt werden. Auch wenn sie nach dem massgebenden kantonalen Recht die Verfahrensregeln der notwendigen Streitgenossenschaft zu beachten haben, muss ihnen daher vorbehalten bleiben, unabhängig von den andern Klägern Tatsachenbehauptungen aufzustellen, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und auf eine Weiterführung des Prozesses zu verzichten, ohne dass dies den Rechtsverlust für die übrigen Gläubiger zur Folge hätte (BGE 121 III 488, E. 2e; Stephen V. Berti, Basler Kommentar, N 56 ff. zu Art. 260 SchKG). b. Es ist unbestreitbar, dass sich die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger nicht aus dem materiellen Recht ergibt. In BGE 121 III 488 rechtfertigt denn auch das Bundesgericht die Annahme einer bedingt notwendigen Streitgenossenschaft bei Abtretungen nach Art. 260 SchKG nicht mit der Unteilbarkeit des materiellen Anspruchs an sich, sondern lediglich mit der Notwendigkeit einer formal einheitlichen, das heisst alle am Prozess teilnehmenden Abtretungsgläubiger bindenden Entscheidung (vgl. dazu auch Eva Geier, Die Streitgenossenschaft im internationalen Verhältnis, Bern 2005, S. 15 f.). Mit dieser einheitlichen Entscheidung kann sodann offensichtlich nur das Erkenntnis in der Hauptsache, also jenes

8 über den Bestand, die Einklagbarkeit etc. des Masseanspruchs als solchen gemeint sein. Eine Aussage darüber, ob beispielsweise vorsorgliche Massnahmen im Prozess oder eben auch der Arrest als provisorisches Sicherungsinstrument ebenso ein einheitliches Vorgehen aller Abtretungsgläubiger voraussetze, ist damit nicht getroffen. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses kann für den Arrest ein derartiges Vorgehen aller Abtretungsgläubiger nicht verlangt werden. Denn der Umstand, dass nicht allen von mehreren Abtretungsgläubigern ein Arrest zugestanden wird, verhindert weder, dass in der Hauptsache sämtliche Klagen im selben Verfahren beurteilt werden, noch, dass über den Anspruch, der Gegenstand der mit der Abtretung verliehenen Prozessführungsbefugnis bildet, nur ein einziges, einheitliches Urteil ergeht. Eine Gefahr, dass widersprüchliche Urteile über ein und denselben Anspruch gefällt werden könnten, ist nicht auszumachen. 4.a. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass A. X., die X. Treuhand AG und B. X.-J. auch ohne Mitwirkung von S. Q. befugt sind, einen Arrest zur Absicherung eines allfälligen Prozessgewinns anzustrengen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben. b. Abzuweisen ist die Beschwerde indessen insoweit, als die Beschwerdeführer verlangen, der Kantonsgerichtsausschuss habe die im Grundbuch der Gemeinde Laax auf den Namen von V. Q. eingetragenen Grundstücke Nrn. S50392, M51488 und M54284 zu ihren Gunsten mit Arrest zu belegen. Die funktionelle Zuständigkeit liegt vorliegend nur deshalb und bloss gestützt auf das kantonale Recht von Art. 17 Abs. 1 Ziff. 4 GVVSchKG beim Kantonsgerichtsausschuss, weil es sich beim Anfechtungsobjekt um einen abweisenden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten als dem erstinstanzlichen Arrestrichter beziehungsweise nach richtiger Lesart um einen Nichteintretensentscheid desselben handelt (vgl. Hans Reiser, Basler Kommentar, Basel 1998, N 45 zu Art 278 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999 N 9 zu Art. 278 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz kann diesfalls das materielle Rechtsbegehren nicht behandeln, ansonsten eine, respektive unter Einrechnung des Einspracheverfahrens gemäss Art. 278 SchKG/Art. 15 Abs. 1 Ziff. 16 GVVSchKG funktionell sogar zwei von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Instanzen übersprungen würden. Auf die Ausführungen sämtlicher beteiligten Rechtsvertreter zu den Fragen, wo V. Q. seinen Wohnsitz habe und ob die übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Arrestlegung gegeben seien, ist folglich nicht weiter einzugehen. Stattdessen ist die Sache

9 zur materiellen Behandlung des Arrestgesuchs an den Vorderrichter zurückzuweisen. Nach zürcherischer Praxis ist die Arresteinsprache auch bei einem erstmals in zweiter Instanz bewilligten Arrest beim Einzelrichter am Bezirksgericht anzubringen. Die nach Art. 278 SchKG vorgesehene Möglichkeit zur Einsprache der von einem Arrest Betroffenen (namentlich des Beklagten als Schuldner), welche beim "Arrestrichter" anzubringen ist, hat - wo der Arrest erst im Rekursverfahren bewilligt wird - nicht beim Obergericht, sondern mit Blick auf den nach Art. 278 Abs. 3 SchKG möglichen Weiterzug an eine obere kantonale Instanz, vor welcher neue Tatsachen geltend gemacht werden können, beim erstinstanzlich zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren zu erfolgen (vgl. AJP 1999, S. 1026). Nach dieser Praxis kann demnach der Arrestbefehl auch erstmals durch die bundesrechtlich vorgeschriebene Weiterzugsinstanz ausgesprochen werden. Bei der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG handelt es sich zwar nicht um ein eigentliches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis, dessen Zweck vorab darin liegt, dem bislang nicht angehörten Arrestschuldner das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Einspracheverfahren ist nicht Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne (namentlich nicht an eine obere Instanz gerichtet), sondern kontradiktorische Wiederholung des Einparteienverfahrens, in welchem der ursprüngliche Befehl gegebenenfalls im Licht der nachmaligen Erkenntnisse ohne Beschränkungen in Wiedererwägung gezogen werden muss (AJP 1999, S. 1027). Letztlich ist somit nicht zu übersehen, dass der Arrestrichter bei der Einsprache seinen Arrestbefehl auch materiell überprüft - das "Anfechtungsobjekt" sollte daher auch sein eigener Arrestentscheid sein. Das Verfahren gemäss Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG ist ein Einspracheverfahren im technischen (verfahrensrechtlichen) Sinne. Die Einsprache richtet sich an denselben Richter, der über die gleiche Kognition verfügt wie beim Erlass der gerügten Entscheidung. Sie findet vor dem Arrestrichter statt, welcher den Befehl erlassen hat (Walter A. Stoffel, Das neue Arrestrecht, in AJP 1996, S. 1410). Nach der Konzeption des Bundesrechts und der allgemein so verstandenen Natur der Einsprache (beim iudex a quo) hat der Arrestrichter und Arresteinspracherichter folglich derselbe Richter zu sein. Im Speziellen erschiene darüber hinaus justizorganisatorisch fragwürdig, dass der Bezirksgerichtspräsident als funktionell untere Stufe einen Arrestbefehl des ihm übergeordneten Kantonsgerichtsausschusses überprüft und die Sache dann abermals mit Beschwerde vor den Kantonsgerichtsausschuss, welcher in der Sache bereits einmal entscheiden hat,

10 getragen werden kann. Es bleibt daher bei der Rückweisung an den Vorderrichter, zwecks materieller Beurteilung. 5.a. Die in Anwendung von Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG auf Fr. 500.— festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des vollständig unterliegenden V. Q.. b. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Die Beschwerdeführer dringen mehrheitlich durch und stellen Antrag auf eine Prozessentschädigung. Ihr Antrag ist nicht beziffert, so dass der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung schätzungsweise nach dem für eine gehörige Rechtsvertretung notwendigen Aufwand festlegt. Angesichts des sehr bescheidenen Verfahrensaufwandes ist eine Entschädigung von 300 Franken angemessen.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 02. November 2005 (Proz. Nr. 330-2005-133) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Arrestgesuch vom 31. Oktober 2005 materiell zu behandeln. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.— gehen zu Lasten von V. Q.. 3. V. Q. ist verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt 300 Franken (MWST eingerechnet) zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar:

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