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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.01.2006 SKG 2005 63

11 gennaio 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,980 parole·~20 min·7

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 15\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 63 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Möhr und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Gesuchsstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. September 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehlen vom 24. August 2005 in den Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns wurde Z. von X. durch ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Sergio Bossi für die Beträge von Fr. 7'739.80 nebst 8% Zins seit 1. Mai 1993 und Fr. 9'793.20 nebst 8% Zins seit 1. Mai 1993 betrieben. Als Forderungsurkunde wurden das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994 und die Feststellungsverfügung des Konkursamtes Imboden vom 28. August 2002 angegeben. Zudem wurden Pfandgegenstände, welche die Forderungen sichern würden, bezeichnet, nämlich in der ersten erwähnten Betreibung die StWE E., G., H., sowie in der zweiten Betreibung die StWE F., G., H.. Die Zahlungsbefehle wurden vom Betreibungsamt Chur am 26. August 2005 zugestellt. Z. erhob gegen beide noch gleichentags Rechtsvorschlag. B. Am 12. September 2005 stellte X. bzw. ihr Rechtsvertreter beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Es sei der Gesuchstellerin in folgenden Betreibungen des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns die definitive Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 80 zu erteilen: - Betreibung Nr. C. vom 24.08.2005 für den Betrag von Fr. 7'739.80 nebst Zins zu 8% seit 01.05.1993 und Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 15.00. - Betreibung Nr. D. vom 24.08.2005 für den Betrag von Fr. 9'793.20 nebst Zins zu 8% seit 01.05.1993 und Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 15.00. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners." Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch über die vorgenannten Summen auf ein rechtskräftiges Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994 stütze, wobei es sich damals bei der Klägerin um die Firma I. gehandelte habe. Das Konkursamt des Bezirkes Imboden habe mit Feststellungsverfügung vom 28. August 2002 diese gemäss Kontumaz-Urteil zu Gunsten der Klägerin eingeräumten Bauhandwerkerpfandrecht-Eintragungen auf den Namen von X. übertragen. Somit liege ein rechtskräftiges Urteil vor. Die pfandgesicherte Forderung verjähre nicht. Bei Geltendmachung des Bauhandwerkerpfandrechtes sei ein Zahlungsbefehl dem persönlichen Schuldner zuzustellen, was aber vorgängig unterblieben sei. Die Existenz der Forderung sei unbestritten und nie in Abrede gestellt worden. Auch Baumängel seien innert der gesetzlichen Frist nicht geltend gemacht worden. Erst im Jahre

3 1997 habe der Gesuchsgegner ausgeführt, dass graue Wände in seinen Stockwerkeigentums-Einheiten vorzufinden seien. Eine Privat-Expertise habe aber festgehalten, dass diese Schäden nicht von den Malerarbeiten der I. stammen würden. Dieser damalige Einwand des Gesuchsgegners könne auch heute nicht Grund für eine Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches bilden. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass gegen den Eigentümer des Grundstückes erst dann vorgegangen werden könne, wenn bezüglich des persönlichen Schuldners ein Ausfall vorzufinden wäre. Ferner besage Art. 88 Abs. 3 VZG keineswegs, dass vorerst gegen den persönlichen Schuldner betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten seien; die Betreibung gegen den persönlichen Schuldner werde von derjenigen gegen den Dritteigentümer nicht berührt. C. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2005 stellte der Rechtsvertreter von Z. folgende Rechtsbegehren: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rechtsöffnungsklägerin zuzüglich 7.6% MWSt." In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass für die Rechtsöffnung ein Titel sowohl für die Forderung als auch ein solcher für das Pfand vorgelegt werden müsse. Mit den von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden stehe fest, dass sie zwar über einen Titel für das Pfand verfüge, jedoch keinen Titel für die Forderung habe. Die Forderung gegen A. habe ehemals der I., welche infolge Konkurses nicht mehr existiere, zugestanden. Die Feststellungsverfügung des Konkursamtes Imboden, wonach die Gesuchstellerin als Pfandrechtsgläubigerin in die Stellung der I. eintrete, vermöge einen Forderungstitel nicht zu ersetzen. Das Pfandrecht folge nämlich als akzessorisches Recht der Forderung, nicht umgekehrt. Daneben sei auch kein Nachweis erbracht, dass die Forderung der I. gegenüber dem Schuldner A. nach Schluss des Konkursverfahrens noch existiere. Schliesslich bestehe aus dem Drittpfand allein keine Verpflichtung des Pfandeigentümers, die Forderung gegen den Schuldner zu begleichen. Der Pfandeigentümer müsse die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück erst dulden, wenn der Schuldner den Gläubiger nicht befriedige. Es fehle aber ein Nachweis, dass der Schuldner A. bisher belangt worden sei. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am 20. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden wie folgt:

4 "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in den Betreibungs-Nrn. C. und D. des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von - für das Verfahren in der Betreibungs-Nr. C. Fr. 300.00 - für das Verfahren in der Betreibungs-Nr. D. Fr. 300.00 somit Total von Fr. 600.00 gehen zulasten der Gesuchstellerin. Ausseramtlich hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Umtriebe mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Als Begründung wurde vorwiegend ausgeführt, dass für die Rechtsöffnung in der Betreibung auf Pfandverwertung sowohl ein Titel für das Pfandrecht wie auch ein solcher für die Forderung vorgelegt werden müsse. Wenn für die Forderung oder das Pfandrecht das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müsse, so sei das gesamte Begehren abzuweisen und über den Teil, für den Rechtsöffnung erteilt werden könnte, nicht mehr zu entscheiden. Die Feststellungsverfügung des Konkursamtes des Bezirkes Imboden vom 28. August 2002 habe einen Gläubigerwechsel bewirkt, und zwar für die darin verurkundeten Forderungen wie auch für die jeweiligen Bauhandwerkerpfandrechte, sodass ein Titel über die Forderung und das Pfandrecht bestehe. Indes habe der Gläubiger nur dann ein Recht darauf, sich aus dem Erlös des Grundstückes bezahlt zu machen, sofern die Forderung nicht getilgt werde. Da die Gesuchstellerin es unterlassen habe, nachzuweisen, dass gegen den Werklohnschuldner Betreibung eingeleitet worden sei, müsse das Gesuch abgewiesen werden. E. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 4. November 2005 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei in folgenden Betreibungen des Betreibungsamtes des Kreises Rhäzüns die definitive Rechtsöffnung gemäss SchKG Art. 80 zu erteilen: - Betreibung Nr. C. vom 24.08.2005 für den Betrag von Fr. 7'739.80 nebst Zins zu 8% seit 01.05.1993 und Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 15.00. - Betreibung Nr. D. vom 24.08.2005 für den Betrag von Fr. 9'793.20 nebst Zins zu 8% seit 01.05.1993 und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 15.00.

5 2. Unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei." Zur Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass keine Betreibung gegen den Schuldner A. eingeleitet worden sei. Im Rechtsöffnungsgesuch sei darauf hingewiesen worden, dass dieser auch betrieben worden sei. Zudem sei auf das Rechtsöffnungsgesuch von X. gegen A. verwiesen worden. Der Bezirksgerichtspräsident habe beide Gesuche behandelt und in der Sache gegen A. mit Entscheid vom 27. September 2005, mitgeteilt am 6. Oktober 2005, die definitive Rechtsöffnung erteilt. Dieser Entscheid sei im Übrigen von A. an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen worden. Es stehe also fest, dass die Betreibung gegen den Werklohnschuldner ebenso im gleichen Zeitpunkt wie jene gegen Z. eingeleitet worden sei. Ferner habe das Konkursamt des Bezirkes Imboden festgestellt, dass die Forderung gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994, abgesichert durch Bauhandwerkerpfandrechte, mit der Konkursmasse der konkursiten I. nichts zu tun haben würde; der guten Ordnung halber sei die Anordnung auf Übertragung des Pfandrechts erfolgt, was bedeute, dass dieses - wie es rechtens sei -der Forderung gefolgt sei. Man habe einzig unterlassen, im Zeitpunkt der Zession der Forderung ebenso gleichzeitig den Namen der neuen Berechtigten dem zuständigen Grundbuchamt bekannt zu geben. F. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2005 stellte der Rechtsvertreter von Z. folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin zuzüglich 7.6% MWSt." In der Begründung wird hauptsächlich vorgebracht, dass die vorliegend geltend gemachten Forderungen angeblich Teil der ehemals der I. mit Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 22. Juni 1994 zugesprochenen und bauhandwerkerpfandrechtlich gesicherten Forderung über Fr. 177'955.20 gegen A. seien, sodass einzig feststehe, dass gegebenenfalls die I. einen Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdegegner als Eigentümer der pfandbelasteten Stockwerkeinheiten besessen habe, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Diese habe nicht nachgewiesen, dass die Forderung auf sie übergegangen sei oder dass sie über eine Ermächtigung zu deren Eintreibung verfüge. Daneben müsse sie, damit das Gericht die Rechtsöffnung gewähren könne, auch über einen Titel für das Pfand verfügen. Infolge der Akzessorietät gehe das Pfandrecht unter, wenn die Forderung untergehe. Da kein Nachweis über die Abtretung der Forderung oder Ermächtigung zu deren Eintreibung vorliege, könne die Forderung getilgt worden bzw. erloschen oder

6 nicht mehr durchsetzbar sein. Deshalb bestehe kein Pfandrecht mehr, weshalb die Beschwerdeführerin auch keinen Titel vorweisen könne. Ferner könne auch die Feststellungsverfügung des Konkursamtes Imboden nicht den Forderungstitel ersetzen. Schliesslich bestehe aus dem Drittpfand alleine keine Verpflichtung des Pfandeigentümers, die Forderung gegen den Schuldner zu bezahlen. Würden der Schuldner und Drittpfandeigentümer parallel betrieben, so könne die Betreibung erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Dritteigentümers beseitigt seien. Es sei aber nicht nachgewiesen, dass der Schuldner bisher belangt worden sei. G. Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 4. November 2005 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 27. September 2005, welcher am 20. Oktober 2005 mitgeteilt und am 25. Oktober 2005 zugestellt wurde, ist die Frist gewahrt. Daneben vermag die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen von Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO zu genügen. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens richten und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht worden. Auf die fristund überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

7 b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Vom Novenverbot ausgenommen sind neu eingereichte Unterlagen und tatsächliche Behauptungen, die von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen betreffen (PKG 2000 Nr. 14). 2. Der Beschwerdegegner wurde mit Zahlungsbefehlen vom 24. August 2005 in den Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Beträge von Fr. 7'739.80 nebst 8% Zins seit 1. Mai 1993 und Fr. 9'793.20 nebst 8% Zins seit 1. Mai 1993 auf Pfandverwertung betrieben. Schuldner dieser Forderungen ist unbestrittenermassen A., während der Beschwerdegegner Eigentümer der mit den Pfandrechten belasteten Grundstücke ist, welche diese Forderungen sichern. Die Zahlungsbefehle, die dem Beschwerdegegner zugestellt wurden, weisen andere Betreibungsnummern auf als derjenige, der gegen den Schuldner der erwähnten Forderungen, nämlich A., ausgestellt wurde (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. Oktober 2005, SKG 05 58). Die auf den Beschwerdegegner als Drittpfandeigentümer ausgestellten Zahlungsbefehle sind somit augenscheinlich nicht Doppel des an den Schuldner A. zugestellten Zahlungsbefehls. Gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nr. C. und D. hat der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter hat in der Folge Rechtsöffnung für die Forderungen, nicht aber auch für die Pfandrechte, verlangt. Diese verschiedenen Umstände machen es nötig, vorerst auf die Eigenheiten des Verfahrens der Betreibung auf Pfandverwertung einzugehen. 3. a) Das Einleitungsverfahren in der Betreibung auf Pfandverwertung verläuft grundsätzlich gleich wie das ordentliche, zeichnet sich jedoch gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1). durch einige sachbedingte Besonderheiten aus. Das Betreibungsbegehren muss

8 die üblichen Angaben nach Art. 67 SchKG enthalten, darüber hinaus aber noch den Pfandgegenstand bezeichnen und den Namen eines allfälligen Dritteigentümers angeben (Art. 151 Abs. 1 SchKG). Zu betreiben ist somit der Forderungsschuldner, nicht der allfällige Dritteigentümer des Pfandgegenstandes. Der in der Folge nach Art. 70 SchKG ausgestellte Zahlungsbefehl wird aber nicht nur dem Schuldner, sondern - gemäss Art. 153 Abs. 1 und 2 lit. a SchKG sowie Art. 88 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.24) - als Doppel auch dem Dritteigentümer des Pfandes zugestellt. Auf diese Weise wird der Dritteigentümer in die Betreibung einbezogen; er gilt als Mitbetriebener und kann als solcher sämtliche Rechte eines Betriebenen ausüben, wie namentlich Rechtsvorschlag erheben. Die Verwertung darf dann erst stattfinden, wenn auch dieser Zahlungsbefehl, mithin das Doppel, rechtskräftig geworden und die Frist von 6 Monaten seit der Zustellung abgelaufen ist (Art. 100 VZG). Mit dem Rechtsvorschlag, welchen auch der Dritteigentümer erheben kann, werden gemäss Art. 85 VZG sowohl Bestand, Umfang oder Fälligkeit der Forderung wie auch des Pfandrechts bestritten, sofern keine weitere Begründung abgegeben wird (vgl. Amonn/Gasser, a.a.O., § 33 N 1 ff., S. 264 ff.; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 39 ff. zu Art. 151 und N 9 ff. zu Art. 153). Die Verfahrensschritte, welche den Schuldner und den Dritteigentümer betreffen, erfolgen weitgehend unabhängig voneinander. Es handelt sich aber dennoch um ein einheitliches Betreibungsverfahren, welches gegen den Schuldner angehoben wird und eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner - und nicht gegen den Drittpfandeigentümer - betrifft. Nach Zustellung der entsprechenden Zahlungsbefehle haben aber sämtliche Betreibungshandlungen auch gegenüber dem Dritteigentümer zu erfolgen, und sowohl der Schuldner als auch der Dritte, welcher unmittelbar von der Verwertung betroffen wird, können ihre Rechte separat geltend machen. Mit der Verwertung des Grundpfandes darf wie erwähnt erst fortgefahren werden, wenn alle Zahlungsbefehle rechtskräftig geworden sind und die sechsmonatige Frist seit deren Zustellung abgelaufen ist (Staehelin, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 153). b) Nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner und den Dritteigentümer müssen diese Rechtsvorschläge beseitigt werden, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Dabei kommen die Bestimmungen von Art. 79 ff. SchKG zur Anwendung. Der Rechtsvorschlag kann im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens beseitigt werden (Art. 153a Abs. 1 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren passivlegitimiert ist derjenige, der Rechtsvorschlag erhoben hat; folglich kann dies der Schuldner oder der Drittpfandeigentümer sein. Haben sowohl Schuld-

9 ner als auch Drittpfandeigentümer Rechtsvorschlag erhoben, so ist separat über die beiden Begehren aufgrund der jeweils erhobenen Einreden zu entscheiden. Die Betreibung kann erst fortgesetzt werden, wenn die Rechtsvorschläge des Schuldners und des Drittpfandeigentümers beseitigt sind. Da der nicht weiter begründete Rechtsvorschlag Forderung und Pfandrecht bestreitet, muss für die Rechtsöffnung sowohl ein Titel für das Pfandrecht wie für die Forderung vorgelegt werden. Der Richter hat sodann einen Entscheid zu fällen, in dem für Forderung und Pfandrecht die Rechtsöffnung erteilt oder verweigert wird. Dieser Entscheid wiederum muss in einem Dispositiv, uno actu, erfolgen. Ist nur für die Forderung oder nur für das Pfandrecht das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, so muss das gesamte Begehren abgewiesen werden (Staehelin, a.a.O., N 165 ff. zu Art. 82 und N 7 zu Art. 153a). 4. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet sodann ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120). Handelt es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung, in welcher der Pfandeigentümer eine weitgehend identische Rechtsstellung wie der persönliche Schuldner aufweist, so kann die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn der gegen die Forderung und das Pfandrecht gerichtete Rechtsvorschlag aufgehoben ist. Wie bei der Forderung kann der Rechtsöffnungsrichter auch bei Pfandrechten nicht deren materiellrechtlichen Bestand überprüfen, sondern bloss befinden, ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf dem Betreibungswege erfüllt sind oder nicht (vgl. PKG 1995 Nr. 25; PKG 1995 Nr. 38). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, welcher die bestrittene Forderung und das bestrittene Pfandrecht belegt, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht Einwendungen vorbringen kann, welche die Tauglichkeit der vom Gläubiger vorgelegten Urkunden als Rechtsöffnungstitel zu widerlegen vermögen. Damit ist der Betriebene dem Gläubiger nicht bedingungslos ausgeliefert. Namentlich kann sich der Betriebene darauf berufen, dass überhaupt kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 50 ff., S. 124 f.). 5. a) Vorerst ist festzuhalten, dass A., dem Schuldner der vorliegend geltend gemachten Forderungen von insgesamt Fr. 17'533.-- nebst Zins zu 8% seit 1.

10 Mai 1993, am 2. September 2005 ein Zahlungsbefehl (Betreibungs-Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns) zugestellt wurde. Im Zahlungsbefehl wurde angegeben, dass diese Forderung durch Grundpfänder gesichert sei, welche im Eigentum des Beschwerdegegners stehen würden. Es handelte sich somit um eine Betreibung auf Pfandverwertung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner A. Rechtsvorschlag, welcher für die Forderung - nicht aber für das Pfandrecht - beseitigt wurde (s. dazu Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 26. Oktober 2005, SKG 05 58). Dem Drittpfandeigentümer und Beschwerdegegner wurde indes offenbar kein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt; jedenfalls lassen die Akten keinen anderen Schluss zu. Folglich kann diese Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns vorderhand nicht fortgesetzt werden, zumal der Drittpfandeigentümer in diese Betreibung noch nicht mit einbezogen worden ist. Selbst wenn die Betreibung gegen den Schuldner A. bis in das Verwertungsstadium fortgeschritten sein würde, kann der Dritteigentümer und somit der Beschwerdegegner verlangen, dass ihm eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls - nämlich das Doppel des Zahlungsbefehls gegen den Schuldner - zugestellt werde, um sich dann allenfalls mittels Rechtsvorschlag dagegen zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1995 Nr. 38). b) Die Zahlungsbefehle in den vorliegenden Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns sind wie erwähnt keine Doppel des Zahlungsbefehls gegen den Forderungsschuldner A., sondern eigenständige Zahlungsbefehle in zwei eigenständigen Betreibungen. Es handelt sich also nicht um ein einheitliches Betreibungsverfahren, welches einerseits gegen den Schuldner A. angehoben worden wäre und die Forderung der Gläubigerin bzw. Beschwerdeführerin gegen den Schuldner betreffen würde sowie andererseits den Drittpfandeigentümer als Mitbetriebenen - durch Zustellung eines Doppels des entsprechenden Zahlungsbefehls mit einbezogen hätte. Es ist auch nicht möglich, den Beschwerdegegner nunmehr als Mitbetriebenen im Betreibungsverfahren gegen A. (Betreibungs-Nr. B. des Betreibungsamtes Rhäzüns) zu betrachten, obwohl im Rechtsöffnungsverfahren separat über den Rechtsvorschlag des Schuldners und des Drittpfandeigentümers zu entscheiden wäre. Würde nämlich vorliegend in den Betreibungen Nr. C. und D. Rechtsöffnung erteilt, so würde sich der Drittpfandeigentümer bei der Fortsetzung dieser Betreibungen nicht als mitbetriebener Drittpfandeigentümer in der Betreibung Nr. B., sondern als eigenständiger Schuldner der in den Betreibungen Nr. C. und D. geltend gemachten Forderungen erweisen, was er vorliegend in der Betreibung auf Pfandverwertung aber nicht sein kann, zumal der Schuldner dieser Forderungen unbestrittenermassen A. ist.

11 6. a) Es bleibt zu prüfen, ob die definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge (Betreibungen Nr. C. und Nr. D. des Betreibungsamtes Rhäzüns) erteilt werden kann. Bei diesen zwei Betreibungen der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner handelt es sich um Betreibungen auf Pfandverwertung, da in den Zahlungsbefehlen Pfandgegenstände angegeben wurden sowie die besonderen Angaben gemäss Art. 152 Abs. 1 SchKG enthalten sind. Der Rechtsvorschlag gegen die beiden Betreibungen Nr. C. und D. des Betreibungsamtes Rhäzüns wurde vom Beschwerdegegner ohne Angabe von Gründen erhoben, sodass die Forderung und das Pfandrecht bestritten werden. Die Beschwerdeführerin hat es in ihrem Rechtsöffnungsgesuch wie auch in ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde aber unterlassen, die Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht zu verlangen. Somit ist vorliegend nur zu prüfen, ob für die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 7'739.80 und Fr. 9'793.20 nebst Zins zu 8% seit 1. Mai 1993 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann bzw. die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einen Titel über die gegen den Beschwerdegegner in Betreibung gesetzten Forderungen vorzuweisen. b) Einerseits ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn nur für die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht oder umgekehrt die Rechtsöffnung zu erteilen wäre (s. oben Erwägung 3b). Da vorliegend nicht um Rechtsöffnung für das Pfandrecht ersucht wurde, kann auch für die Forderung allein keine Rechtsöffnung erteilt werden. Andrerseits wäre die definitive Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn die Beschwerdeführerin für die in Betreibung gesetzte Forderung einen rechtsgenüglichen Titel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweisen könnte. In den Akten finden sich aber weder ein vollstreckbares gerichtliches Urteil noch ein gerichtlicher Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung, welche darlegen würden, dass eine Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner über die in Betreibung gesetzten Beträge bestünde. Das Kontumaz-Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 22. Juni 1994 weist lediglich aus, dass eine Forderung der I. gegen A. im Umfang von Fr. 177'955.20 nebst 8% Zins seit 1. Mai 1993 besteht. Es ist damit kein Schuldnerwechsel nachgewiesen. Die Feststellungsverfügung des Konkursamtes Imboden vom 28. August 2002, wonach unter anderem Grundpfandverschreibungen lastend auf den StWE-Nr. 50'407 und 50'408 auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden, ist ebenfalls nicht geeignet, den Nachweis über den Bestand einer Forderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner zu erbringen, welcher die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung zulassen würde. Allenfalls genügt diese Feststellungsverfügung zur Erteilung der definitiven

12 Rechtsöffnung für das Pfandrecht; dies ist aber hier nicht zu beurteilen, da wie erwähnt kein Rechtsöffnungsbegehren über das Pfandrecht gestellt wurde. 7. a) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die definitive Rechtsöffnung aufgrund der Umstände, dass ein Rechtsöffnungstitel gegen den Beschwerdegegner für die in Betreibung gesetzten Forderungen im Sinne von Art. 80 SchKG fehlt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit im Ergebnis - nicht aber in der Begründung - als richtig, sodass die vorliegende Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist. Es bleibt aber der Beschwerdeführerin unbenommen, das Betreibungsamt Rhäzüns darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdegegner ein Doppel des Zahlungsbefehls vom 24. August 2005 in der Betreibung Nr. B. gegen A. zuzustellen sei und alsdann beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B. gegen A. auch über das Pfandrecht zu ersuchen. b) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass für die Betreibungskosten und somit auch für die Kosten der Zahlungsbefehle keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, zumal die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und 30). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Vorinstanz hat für die Rechtsöffnungsverfahren in den Betreibungen Nr. C. und Nr. D. Kosten im Betrag von je Fr. 300.--, somit total Fr. 600.-- festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erhebt folglich in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG für das Beschwerdeverfahren betreffend die erwähnten Betreibungen eine Gebühr von je Fr. 400.--, somit von insgesamt Fr. 800.--. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden angemessenen Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer als angemessen.

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14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.-- gehen zu Lasten von X., welche den Beschwerdegegner mit Fr. 800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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