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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.11.2005 SKG 2005 62

29 novembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,987 parole·~15 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 17\x3Cbr\x3E | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 62 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Vital Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 29. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, in Sachen des B . , vertreten durch die Steuerverwaltung des B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 in der Betreibung Nr. C. des Betreibungsamtes Schiers wurde A. vom B. für den Betrag von Fr. 7'636.90 betrieben. Als Forderungsgrund wurden Steuern 1972 sowie direkte Bundessteuern bzw. vier Verlustscheine der Betreibungsämter Schindellegi und Lachen aus den Jahren 1979 bis 1981 angegeben. B. Am 9. Juni 2005 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt. A. erhob noch am gleichen Tag Rechtsvorschlag und vermerkte dabei auf dem Zahlungsbefehl schriftlich, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vorhanden sei. C. In der Folge stellte der B. beim Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos am 22. August 2005 ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde auf die beigelegten Verlustscheine verwiesen. Der eine Verlustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Lachen vom 17. Juli 1979 weist einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 371.55 auf. Ein weiterer Verlustschein infolge Pfändung datiert vom 22. August 1980 und wurde vom Betreibungsamt Schindellegi ausgestellt. Dar darin ungedeckt gebliebene Betrag beziffert sich auf Fr. 2'848.70. In den zwei weiteren Verlustscheinen infolge Pfändung des Betreibungsamtes Schindellegi vom 25. November 1980 und 5. März 1981 werden ungedeckt gebliebene Beträge von Fr. 1'443.20 sowie Fr. 2'973.45 aufgeführt. Insgesamt weisen die vier Pfändungsverlustscheine somit eine ungedeckt gebliebene Summe von Fr. 7'636.90 aus. D. Mit Stellungnahme vom 22. September 2005 führte A. im Wesentlichen aus, dass er gegen den Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2005 Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit dem Konkurs im Jahre 1982 sei kein neues Vermögen vorhanden, erhoben habe. Im Jahre 1981 habe er infolge schwerer Überschuldung, welche wegen längerer Arbeitslosigkeit entstanden sei, und auf Anraten des Personalchefs seiner damaligen Arbeitgeberin Privatkonkurs anmelden müssen. Am 15. März 1982 sei der Konkurs als geschlossen erklärt worden. Der B. habe offenbar an diesem Konkurs nicht teilgenommen, da sich dieser sonst in der vorliegenden Betreibung anstatt auf die Pfändungsverlustscheine auf Verlustscheine aus diesem Konkurs beziehen würde. Gemäss Art. 267 SchKG würden Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen hätten, denselben Beschränkungen wie diejenigen unterliegen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden sei. Somit würden für die Forderungen des B. aus den Pfändungsverlustscheinen ebenfalls

3 die Einschränkung von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten, wonach eine neue Betreibung nur eingeleitet werden könne, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Sein Vermögen bestehe lediglich aus einem VW Passat, Jahrgang 1995, welchen er im April 2005 für Fr. 9'500.-- in bar gekauft habe. Seither bewege sich sein Kontostand zwischen Fr. 2'500.-- und minus Fr. 3'000.--. Mit seiner Ehefrau habe er die Gütertrennung vereinbart. Sein Einkommen setze sich zusammen aus einer AHV-Rente, sporadischem Nebenverdienst aus EDV-Kursen, einem etwa 30% Einsatz als Handelslehrer sowie aus dem Verdienst im Winter in der Schweizerischen Ski- und Snowboardschule Klosters. Mit einem Alter von bald 68 Jahren und einem Darmkrebs, der im Frühling 2004 operiert worden sei, seien die Verdienstmöglichkeiten weiter gesunken. Eine Vermögensbildung sei nicht möglich gewesen. Schliesslich stelle sich die Frage, ob die Verlustscheine nicht nach 20 Jahren verjähren würden. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 29. September 2005 nahm A. persönlich teil, während der B. der Verhandlung fernblieb. Vor Schranken machte A. wiederum geltend, dass er über keinerlei Vermögen verfüge; er lebe einzig von der AHV-Rente. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2005, mitgeteilt am 24. Oktober 2005, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos wie folgt: "1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. C. des Betreibungsamtes Schiers für den Betrag von Fr. 7'636.90 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.00 gehen zu Lasten des A.. Sie werden beim B. unter Regresserteilung auf A. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, weitergezogen werden. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. 4. (Mitteilung)." Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass die vier Pfändungsverlustscheine, auf welche sich der Gläubiger beziehe, grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Was den Einwand des Schuldners betreffe, wonach er seit dem Konkurs im Jahre 1982 zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, so werde übersehen, dass es sich vorliegend nicht um Konkursverlustscheine, sondern um Pfändungsverlustscheine handle, sodass die Einrede des

4 mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG in diesem Verfahren nicht gehört werden könne. Auch die Verjährung sei gemäss Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994 zum SchKG nicht eingetreten. Somit sei das Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen. G. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 26. Oktober 2005 (Poststempel vom 27. Oktober 2005) beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. In der Begründung wird hauptsächlich geltend gemacht, dass er am 1. Dezember 1981 Privatkonkurs angemeldet habe, welcher am 15. März 1982 als geschlossen erklärt worden sei. Der B. habe an diesem Konkurs offenbar nicht teilgenommen. Eine neue Betreibung könne gestützt auf die Pfändungsverlustscheine nur eingeleitet werden, wenn neues Vermögen vorhanden wäre. Er habe aber auf dem Zahlungsbefehl vorschriftsgemäss den Vermerk, dass seit dem erwähnten Konkurs kein neues Vermögen vorhanden sei, angebracht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er von der AHV-Rente und dem sporadischen Einsatz als Handelslehrer. H. Der B. liess sich nicht vernehmen, während der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid verzichtete. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu

5 genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind und sich nicht als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Die vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Urkunden befanden sich bereits bei den Akten der Vorinstanz, sodass es sich dabei nicht um Noven im Sinne von Art. 233 Abs. 2 ZPO handelt. 2. a) Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist grundsätzlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 19 N 68, S. 128). Das Gericht prüft im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren einzig, ob die Forderung auf einer solchen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., § 19 N 22, S. 120; PKG 1996 Nr. 24). b) Der Gläubiger und Beschwerdegegner stützt seine in Betreibung gesetzte Forderung auf vier Pfändungsverlustscheine. Diese berechtigen grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 158 zu Art. 82). Im vorliegendem Fall kann die provisorische Rechtsöffnung aber nicht ohne weiteres gestützt auf diese Rechtsöffnungstitel erteilt werden. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach Ausstellung der Pfändungsverlustscheine vom 17. Juli 1979, 22. August 1980, 25. November 1980 und 5. März 1981 Konkurs anmeldete, der am 1. Dezember 1981 eröffnet und am 11. März 1982 als geschlossen erklärt

6 wurde. Diese Forderungen gemäss den Pfändungsverlustscheinen sind somit vor der Konkurseröffnung entstanden. Offenbar nahm der Gläubiger und Beschwerdegegner an diesem Konkurs mit seinen in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführten Forderungen nicht teil, zumal er die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung nicht auf Konkursverlustscheine stützt (vgl. Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 267). Da die vorliegend betriebene Gesamtforderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist und der Gläubiger mit dieser nicht am Konkurs teilgenommen hat, findet Art. 267 SchKG Anwendung, sofern für die Gläubiger aus dem Konkurs des Beschwerdeführers ein Verlust resultierte (Staehelin, a.a.O., N 1 und 5 zu Art. 267; Amonn/Gasser, a.a.O., § 48 N 30). Gemäss Mitteilung des Notariates, Grundbuch- und Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 15. März 1982 wurden im betreffenden Konkurs Verlustscheine im Betrag von Fr. 47'840.35 ausgestellt. Somit ist im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren die Bestimmung von Art. 267 SchKG zu beachten, wonach die Forderung des Gläubigers, der am Konkurs nicht teilgenommen hat, denselben Beschränkungen unterliegt wie die Forderungen, für welche ein (Konkurs)verlustschein ausgestellt worden ist. Gläubiger von Forderungen, die nicht am Konkurs teilnehmen, sollen gemäss dieser Bestimmung nicht besser gestellt werden, als wenn sie für ihre Forderungen einen Konkursverlustschein gemäss Art. 265 SchKG erhalten hätten. Der Beschwerdegegner als Gläubiger ist demnach so zu behandeln, wie wenn er gegenüber der Konkursverwaltung abgerechnet und für die Forderung einen Verlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG erhalten hätte (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 11. Juli 2001, SKG 01 41, E. 3b). Dies bedeutet, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, die sich auf die Pfändungsverlustscheine stützt, zwei Beschränkungen unterliegt. Einerseits ist die Forderung unverzinslich, andererseits kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 267 und N 10 zu Art. 265a). Diesbezüglich ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach eine solche Einrede nicht gehört werden könne, gesetzeswidrig. 3. a) Besteht für den Schuldner und Beschwerdeführer die Einrede des fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265 Abs. 2 SchKG auch gegenüber jenen Gläubigern, die ihre Forderung im Konkurs nicht angemeldet haben, so kann die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung wie eine Konkursverlustscheinforderung nur vollstreckt werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Diese Einrede ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 SchKG ausdrücklich mit dem Rechtsvorschlag vorzubringen. Mit dem Vermerk, dass seit dem Konkurs im Jahre 1982 kein neues Vermögen vorhanden sei, gilt diese Einrede als vom Beschwerdeführer erhoben, sodass die provisorische

7 Rechtsöffnung nur erteilt werden kann, wenn neues Vermögen festgestellt wurde. Wird die Einrede mangelnden neuen Vermögens frist- und formgerecht erhoben, so hat das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Richter am Betreibungsort (vorliegend gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 13 GVVzSchKG dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos) vorzulegen (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Im darauf folgenden (summarischen) Verfahren - welches mit dem eigentlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht zu verwechseln ist - hat der Richter über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages zu urteilen. Gelingt es dem Schuldner, nachdem er gemäss gesetzlicher Verpflichtung seine Vermögensverhältnisse offengelegt hat, glaubhaft zu machen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, so bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag des Schuldners (Art. 265a Abs. 2 SchKG). Kommt er zum gegenteiligen Schluss, verweigert er den Rechtsvorschlag; diesfalls hat er den Umfang neuen Vermögens festzustellen (Art. 265a Abs. 3 SchKG; Staehelin, a.a.O., N 17 - 30 zu Art. 265a). b) Trotz der Einrede des mangelnden neuen Vermögens und des darauf durchzuführenden Verfahrens betreffend Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG bleibt es dem Gläubiger unbenommen, auch die Rechtsöffnung zu verlangen. Sofern der zuständige Richter für das Verfahren um Bewilligung des Rechtsvorschlages und der zuständige Rechtsöffnungsrichter identisch sind (was in Graubünden der Fall ist, vgl. Art. 84 Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG und Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 und 13 GVVzSchKG), kann die Rechtsöffnung (bzw. der Entscheid darüber) gesondert, aber im selben Verfahren erfolgen. Hat der Richter die Einrede fehlenden neuen Vermögens abgewiesen bzw. den Rechtsvorschlag nicht bewilligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt, kann alsdann Rechtsöffnung erteilt werden. Heisst der Richter den Rechtsvorschlag dagegen gestützt auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens gut, bleibt für das Rechtsöffnungsbegehren vorerst kein Raum. Entweder ist darauf nicht einzutreten oder das Verfahren zu sistieren (Staehelin, a.a.O., N 32 f. zu Art. 265a). c) Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass den Parteien sowohl für das Einredeverfahren und das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten, der wie erwähnt in Graubünden für beide Verfahren zuständig ist, das rechtliche Gehör gewährt werden muss bzw. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (Staehelin, a.a.O., N 23 ff. und 33 zu Art. 265a). Daneben ist zu beachten, dass für die beiden Verfahren - obwohl sie vor demselben Richter am Betreibungsort durchgeführt werden - verschiedene Rechtsmittelwege beste-

8 hen. Bezüglich des Entscheides über die Erteilung der Rechtsöffnung steht der unterliegenden Partei mit der Rechtsöffnungsbeschwerde gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO und Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG der Weg an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden offen. Der Entscheid im Einredeverfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages und Festestellung des neuen Vermögens ist hingegen gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG endgültig, was bedeutet, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist. Allenfalls bleibt die staatsrechtliche Beschwerde als Willkürbeschwerde zulässig. Beide Parteien haben aber die Möglichkeit, den Entscheid des Richters mit der innert 20 Tagen anzuhebenden Klage gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG umzustossen. In der Rechtsmittelbelehrung ist neben der Angabe der Rechtsöffnungsbeschwerde auch auf diese Klagemöglichkeit hinzuweisen. Diese Klage auf Feststellung oder Bestreitung neuen Vermögens ist eine Feststellungsklage, die im beschleunigten Verfahren am Betreibungsort zu führen ist (Art. 265a Abs. 4 SchKG und Art. 25 Ziff. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 1 ZPO). Die Beweislast obliegt ungeachtet seiner Parteirolle dem Gläubiger. War der für das Feststellungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zuständige Richter bereits mit dem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG befasst, so verletzt dieser Umstand den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der betreffende Richter hat somit in den Ausstand zu treten (vgl. dazu BGE 131 I 24 in Pra 11/2005 Nr. 129, S. 878 ff.). 4. Aus den vorstehenden Erwägungen 3a und b erhellt, dass die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf die Pfändungsverlustscheine, um die der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz ersuchte, vom Bezirksgerichtspräsidenten nur erteilt werden kann, wenn er die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG als gegeben erachtet sowie vorgängig im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG den Rechtsvorschlag (mit der Einrede mangelnden neuen Vermögens) nicht bewilligt und den Umfang des neuen Vermögens festgestellt hat. Wird in diesem vorgängigen Verfahren hingegen der Rechtsvorschlag gestützt auf die Einrede mangelnden neuen Vermögens gutgeheissen, ist die Erteilung der Rechtsöffnung vorerst ausgeschlossen; auch die Verweigerung der Rechtsöffnung darf folglich erst erfolgen, wenn der Rechtsvorschlag aufgrund der glaubhaften Darlegungen des Schuldners, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei, bewilligt würde. Vorliegend hat es der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aber versäumt, über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages zu befinden sowie im Falle der Nichtbewilligung den Umfang des neuen Vermögens festzustellen. Somit bleibt vorerst weder für die Erteilung noch für die Verweigerung der Rechtsöffnung

9 Raum. Indem die Vorinstanz nun ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG den Rechtsöffnungsentscheid fällte, obwohl die Grundlage für diesen Entscheid eben dieses Verfahren bildet, ist er unter Verletzung von Gesetzesbestimmungen erfolgt. Der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid ist somit aufzuheben und die Sache gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz zur Nachholung des Verfahrens im Sinne von Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im Verfahren über die provisorische Rechtsöffnung zurückzuweisen, zumal es dem Kantonsgerichtsausschuss mangels Zuständigkeit verwehrt ist, über die Bewilligung oder Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages sowie im letzteren Fall den Umfang des neuen Vermögens festzustellen. 5. Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass die Verjährung der vor Inkraftreten der Änderungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetztes vom 16. Dezember 1994 verurkundeten Forderungen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begann (vgl. Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 16. Dezember 1994). Diese Änderungen wurden am 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt. Dieses Datum ist somit massgebend für den Beginn der in Art. 149a Abs. 1 SchKG statuierten 20-jährigen Verjährungsfrist für die Pfändungsverlustscheine aus den Jahren 1979 bis 1981. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Da der Beschwerdeführer als obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten war und der von ihm betriebene Aufwand als nicht erheblich bezeichnet werden kann, wird auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des B.. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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