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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.06.2005 SKG 2005 22

13 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,745 parole·~19 min·3

Riassunto

Arresteinsprache (Einsprachefrist) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2005 14\x3Cbr\x3E | Arrest

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 22 SKG 05 23 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Riesen-Bienz Aktuar Conrad —————— In den Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerden des X., Arrestschuldner, Einsprecher und Beschwerdeführer (SKG 05 22), und der Y., Arrestschuldnerin, Einsprecherin und Beschwerdeführerin (SKG 05 23), beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz, gegen die Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 28. April 2005, mitgeteilt am 4. Mai 2005, in Sachen des Z., Arrestgläubiger, Einsprachegegner und Beschwerdegegner, gesetzlich vertreten durch seine Mutter W., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Arrestschuldner, Einsprecher und Beschwerdeführer, betreffend Arresteinsprache (Einsprachefrist), hat sich ergeben:

2 A. Auf Veranlassung von Z. (geb. 1991, Sohn von X.) stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja am 22. März 2005 je einen Arrestbefehl gegen X. und Y. (Konkubinatspartnerin von X.) wie folgt aus: 1. gegen X.: Arrestforderung (Grund) : Unterhaltsvertrag Verlustschein vom 21.10.2003 Eheschutzverfügung vom 18.2.1999 Arrestforderung (Höhe) : Fr. 55'000.— Arrestgrund : Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG Arrestgegenstände : Restforderung gegenüber der A. in Höhe von Fr. 21'000.— Lohnforderung gegenüber seiner Arbeitgeberin, wobei mindestens von einem Lohn in Höhe von monatlich netto Fr. 4'400.— zuzüglich Kinderzulagen auszugehen ist elektronische Geräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen 2. gegen Y.: Arrestforderung (Grund) : Unterhaltsvertrag Verlustschein vom 21.10.2003 Eheschutzverfügung vom 18.2.1999 Arrestforderung (Höhe) : Fr. 55'000.— Arrestgrund : Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 SchKG Arrestgegenstände : Restforderung gegenüber der A. in Höhe von Fr. 21'000.— Konto Nr. CK 099.806.000 und weitere Konten oder Wertschriften bei der Graubündner Kantonalbank in 7002 Chur (Zweigstelle 7505 Celerina), lautend auf den Namen der Gesuchsgegnerin elektronische Geräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen Landrover Freelander 1,8 i mit dem Kontrollschild GR D. Subaru Justy mit dem Kontrollschild GR C. Inventar der V. Bar an der Via in Sz. B. Die Arrestbefehle wurden durch das Betreibungsamt Oberengadin gleichentags, und wie richterlich angeordnet, vollzogen. Die Arrestvollzugsurkunden Nr. 205198 (X.) und 205197 (Y.) stellte das Betreibungsamt Oberengadin den Arrestschuldnern am 29. März 2005 zu, unter Beilage einer Kopie des entsprechenden Arrestbefehls des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja.

3 C. Gegen den Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Oberengadin führten X. und Y. am 11. April 2005 "vorsorglich" Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG, welche der Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid unter dem heutigem Datum teilweise guthiess, soweit er darauf eintrat. D.1. Gegen die Arrestbefehle vom 22. März 2005 erhoben sowohl X. als auch Y. mit Eingaben vom 07. April 2005 Arresteinsprache an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja, mit den folgenden Rechtsbegehren: a. X.: "1. Der Arrest sei, soweit er den Betrag von Fr. 6'626.25 übersteigt, aufzuheben. 2. Falls der Arrest bestätigt wird, muss der Gläubiger -solidarisch mit dem gesetzlichen Vertreter- dazu verpflichtet werden, 25 % der Forderung als Sicherheit i.S. von Art. 278 Abs. 1 SchKG zu hinterlegen, andernfalls der Arrest hinfällig wird. 3. (….. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege). 4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers und dessen gesetzlicher Vertreterin, Frau W.". b. Y.: "1. Die verarrestierten Gegenstände, nämlich - Restforderung gegenüber der A. in der Höhe von Fr. 21'000.00 - Konto CK 099.806.000 und weitere Konti oder Wertschriftendepots bei der Graubündner Kantonalbank in 7002 Chur (Zweigstelle 7505 Celerina) lautend auf den Namen der Einsprecherin - Elektrogeräte wie Fotoausrüstungen, Computer, Musikanlagen und dergleichen - Landrover Freelander 1,8i, Kontrollschild GR C. - Inventar der V. Bar an der via in Sz. seien vom Arrestbeschlag zu befreien und der Einsprecherin zu unbeschwertem Eigentum und zur Nutzung zu überlassen. 2. Der Gesuchsteller und Arrestgläubiger Z., geb. 1991, gesetzlich vertreten durch die Mutter, W., Hauensteinstr. 136, 4059 Basel, sei zusammen mit seiner Mutter solidarisch zu verpflichten, eine Sicherstellung i.S. von Art. 273 Abs. 1 SchKG von Fr. 13'750.00 (25 % der behaupteten Forderung) zu hinterlegen, falls der Arrest nicht aufgehoben wird. 3. Sollte die Sicherheit nicht geleistet werden, ist der Arrest ebenfalls aufzuheben.

4 4. Der Arrestgläubiger und dessen gesetzliche Vertreterin seien solidarisch zu verpflichten, der Einsprecherin Fr. 5'000.— als Schadenersatz zu bezahlen, nebst 5 % Verzugszins seit 23. März 2005 (Arrestbeschlag). 5. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Arrestgläubigers und dessen gesetzlicher Vertreterin". 2. Mit Entscheiden vom 28. April 2005 und 29. April 2005 trat der Bezirksgerichtspräsident Maloja auf die Arresteinsprachen nicht ein und überband den Einsprechern eine Gerichtsgebühr von je Fr. 300.— sowie eine Prozessentschädigung an den Arrestgläubiger von je Fr. 400.—. Zur Begründung erwog der Bezirksgerichtspräsident im Wesentlichen, die 10-tägige Einsprachefrist nach Art. 278 Abs. 1 SchKG laufe nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift ab Kenntnis der Anordnung des Arrestes. Die subjektive Umschreibung des massgebenden Zeitpunkts entspreche jener bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde von Art. 17 Abs. 2 SchKG. Sei der Arrestschuldner beim Arrestvollzug anwesend, beginne daher die Einsprachefrist bereits ab dem Datum des Vollzugs zu laufen, respektive gemäss Art. 31 Abs. 1 SchKG mit dem darauf folgenden Tag. Vorliegend seien die Arrestschuldner beim Arrestvollzug am frühen Morgen des 23. März 2005 in deren Wohnung persönlich anwesend gewesen, sodass die Einsprachefrist am 24. März 2005 begonnen und am 02. April 2005 beziehungsweise aufgrund von Art. 31 Abs. 3 SchKG am 04. April 2005 geendet habe. Durch die Osterbetreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG werde keine Verlängerung der Einsprachefrist von Art. 278 SchKG im Sinne von Art. 63 (2. Satz) SchKG bewirkt, da Anordnung und Vollzug eines Arrests keine Betreibungshandlungen darstellten und daher in den Betreibungsferien erfolgen könnten. Damit seien die am 07. April 2005 erfolgen Arresteinsprachen verspätet erfolgt. E.1. Gegen die am 04. Mai 2005 mitgeteilten Nichteintretensentscheide erhoben sowohl X. als auch Y. mit separaten Eingaben vom 12. Mai 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss. Sie beantragen übereinstimmend die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und je die vollumfängliche Gutheissung ihrer Einsprache gegen den sie betreffenden Arrestbefehl, unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners und dessen gesetzlicher Vertreterin. 2. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja liess sich nicht vernehmen. 3. Der Beschwerdegegner Z. verzichtete auf eine Stellungnahme.

5 4. Mit Verfügungen vom 08. Juni 2005 wurden dem Beschwerdegegner Z. zu Lasten des Kantons Graubünden (Verfahren SKG 05 22, act. 09; Verfahren SKG 05 23, act. 10) und dem Beschwerdeführer X. zu Lasten der Gemeinde St. Moritz (Verfahren PZ 05 110, act. 04) die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt respektive Rechtsanwalt lic. iur. Marco Pool zu deren Rechtsbeiständen ernannt. 5. Auf die Begründungen der Beschwerdeanträge, die Erwägungen in den angefochtenen Entscheidungen und die Akten ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann der Arresteinspracheentscheid innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden. Vor dieser können neue Tatsachen geltend gemacht werden. Als Arresteinspracheentscheid gilt auch eine Entscheidung, mit welcher auf eine Arresteinsprache nicht eingetreten wird. Rechtsmittelinstanz ist der Kantonsgerichtsausschuss. Beide Einspracheentscheide wurden am 04. Mai 2005 schriftlich mitgeteilt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, wann die Einsprecher die Nichteintretensentscheide in Empfang genommen haben. Das schadet nicht. Ihre Beschwerden vom 12. Mai 2005 sind in jedem Fall fristgemäss. Im Übrigen sind sie bei der zuständigen Instanz und formgerecht, das heisst die Abänderungsanträge und eine Begründung enthaltend (Art. 25 Abs. 1 GVVSchKG), eingelegt worden, sodass auf sie einzutreten ist. b. Die Beschwerden richten sich zwar gegen zwei verschiedene Arresteinspracheentscheide. Indessen handelt es sich um den gleichen Arrestgläubiger, der gegen beide Arrestschuldner dieselbe Arrestforderung aus gleichem Arrestgrund erhebt. Strittig ist in beiden Fällen sodann vorab die Rechtsfrage, ob die Arresteinsprachefrist gemäss Art. 278 SchKG eingehalten worden ist. In diesem Punkt sind die für die Entscheidfindung massgeblichen Tatsachen in beiden Fällen dieselben. Die Ausführungen in den beiden Beschwerden zur Frage der Fristwahrung sind denn auch praktisch identisch. Unter diesen Umständen drängt sich auf, beide Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 2. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Arrestrichter Einsprache erheben. Umstritten ist vorab

6 die Bedeutung des in dieser Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs "von dessen Anordnung Kenntnis erhalten". Der Vorderrichter hat dazu erwogen, der Lauf der Rechtsmittefrist werde bereits dann ausgelöst, wenn der den Arrest vollziehende Betreibungsbeamte dem anwesenden Arrestschuldner mündlich eröffne, dass gegen ihn ein Arrest erwirkt worden sei. Er stützt sich dabei auf Reiser (Basler Kommentar, N 29 f. zu Art. 278 SchKG), welcher dazu ausgeführt hat, die subjektive Umschreibung des massgebenden Zeitpunkts in Art. 278 Abs. 1 SchKG entspreche jener bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde von Art. 17 Abs. 2 SchKG. Sei der Arrestschuldner beim Arrestvollzug anwesend oder vertreten, laufe die Einsprachefrist ab dem Datum des Vollzugs. Bei Abwesenheit sei hingegen auf den Zeitpunkt der Zustellung der Arresturkunde abzustellen. 3. In tatsächlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, beim Besuch des Betreibungsbeamten am 23. März 2005 sei ihnen zwar der Arrestbefehl gezeigt jedoch nicht erklärt worden, was genau geschehe. Der Beamte sei durch die Wohnung gegangen und habe nur erklärt, er müsse eine richterliche Anordnung ausführen. Sie würden später eine schriftliche Ausfertigung der Arresturkunde erhalten, worauf sie oder ihr Anwalt ihre Rechte wahren könnten. Diese Sachverhaltsdarstellung ist nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht wenden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es könne in jedem Fall nur die Kenntnisnahme der schriftlichen, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Anordnung des Arrests die Einsprachefrist auslösen. Mit der Unterscheidung und der rechtlichen Ungleichbehandlung eines anwesenden und eines abwesenden Schuldners bei der Frage der fristauslösenden Kenntnisnahme im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG sei die Vorinstanz in Willkür verfallen. Ausserdem widerspreche es jeglichem Rechtsempfinden und dem System des SchKG, mündliche Anordnungen als fristauslösende Handlungen zu qualifizieren. 3.a. Ein überwiegender Teil der Lehre und die neuere Rechtsprechung stützen die Auffassung der Beschwerdeführer: aa. Gemäss Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 11 zu Art. 278) muss im Sinne der Rechtssicherheit grundsätzlich der Zeitpunkt des offiziellen Empfangs der Mitteilung des Betreibungsamtes massgebend bleiben, selbst wenn der Arrestschuldner auf anderem Weg vorgängig vom Arrest erfährt, zum Beispiel durch (zufällige) Anwesenheit beim Arrestvollzug.

7 bb. Für die Auslösung der Einsprachefrist ist aus Gründen der Rechtssicherheit in jedem Fall das Datum massgebend, an welchem der Arrestschuldner die Abschrift der Arresturkunde offiziell zugestellt erhält (Amonn/Walther, Grundriss SchKG, 7. A. Bern 2003, § 51 Rz 52; AJP 2002 S. 1229; BJM 1999 S. 102 hält dieselbe Lösung aus Beweisgründen für angebracht). Die gleiche Konsequenz dürfte sich aus ZR 99 (2000) Nr. 18 E. 2 ergeben, gemäss welchem nicht dem Arrestrichter sondern dem vollziehenden Betreibungsamt die Kompetenz zukommt, gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG eine längere als die gesetzlich vorgesehene Einsprachefrist zu gewähren. Die verlängerte Einsprachefrist läuft ab Zustellung der Arresturkunde. cc. Das Bundesgericht hat die Ansicht, eine vor der Zustellung der Arresturkunde erfolgte Akteneinsichtnahme stelle noch keine Kenntnisnahme im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG dar, zumindest als nicht willkürlich qualifiziert (Urteil Bundesgericht 5P.380/2000 vom 28. November 2000, Sachverhalt Ziff. B sowie E. 3). dd. Dieselbe Auffassung wie Jaeger/Walder/Kull/Kottmann und Amonn/Walther vertretend, werden von Yvonne Artho von Gunten (Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 46 f., mit Hinweisen) die überzeugenden Argumente ins Feld geführt, es habe der Arrestschuldner ein berechtigtes Interesse, vom Arrestgläubiger, der Arrestlegung, dem Arrestgrund und den verarrestierten Gegenständen durch eine offizielle Mitteilung Kenntnis zu erhalten, bevor er Einsprache erhebe und es sei ihm nicht zuzumuten, aufgrund einer bloss vagen und möglicherweise nicht einmal auf einer zuverlässigen Quelle beruhenden Kenntnis Einsprache erheben zu müssen. Es sei auch unzumutbar, beim Betreibungsamt zuerst nähere Erkundigungen einzuholen zumal möglicherweise nicht einmal klar sei, an welches Betreibungsamt sich der Schuldner wenden müsse. Die subjektive Kenntnis als fristauslösendes Moment müsse eine sichere und umfassende sein, weil der Schuldner andernfalls das Ausmass seiner Betroffenheit und die Aussichten einer allfälligen Einsprache nicht vernünftig beurteilen könne. Erst durch die Arresturkunde werde der Schuldner vollständig informiert und insbesondere darin auf seine Einsprachemöglichkeit hingewiesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Arresteinsprache den Rechtsschutz des Schuldners und betroffener Dritter verbessern wollen. b. Die meisten dieser Argumente vermögen zu überzeugen, wobei man die objektive Rechtssicherheit und Beweisgründe nach Auffassung des Kantonsge-

8 richtsausschusses nicht zu bemühen braucht. Es genügt ein Blick auf die Funktion der Arresteinsprache und im Speziellen auf das subjektive Rechtsschutzinteresse des Arrestschuldners. Die Arresteinsprache ist zwar kein Rechtsmittel im herkömmlichen Sinne sondern ein vereinfachter Rechtsbehelf sui generis, mit welchem die Frage der Arrestlegung wieder aufgenommen beziehungsweise erstmals kontradiktorisch vor dem Richter verhandelt wird. Dabei genügt es nicht wie im Strafverfahren, den Richter bloss wissen zu lassen, man erhebe Einsprache, mit der Wirkung, dass damit der Befehl beseitigt ist. Die Arresteinsprache nach geltendem kantonalen Verfahrensrecht hat entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Richter zu erfolgen. Die Einsprache muss wenigstens die Bezeichnung der Parteien, das ausformulierte Rechtsbegehren und die Anführung der Tatsachen und Beweismittel enthalten (Art. 21 Abs. 1 GVVSchKG i.V.m. Art. 138 ZPO; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 12 f.). Falls der Einsprecher dabei nicht eine gewisse Sorgfalt walten lässt, muss er mit Nachteilen bei der Beurteilung rechnen. Einleuchtend erscheint daher, dass dem Arrestschuldner nicht genügen kann, von irgendwoher einen faktischen, informellen Hinweis über den blossen Umstand der Arrestlegung zu erhalten. Auch wenn der zuständige Vollziehungsbeamte ihm den Umstand des Arrests mündlich eröffnet hat, genügt das nicht. Nur schon um die formellen Daten gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG korrekt anzugeben, erscheint es notwendig, im Besitze des den Arrest anordnenden Schriftsatzes zu sein. Damit der Beschwerte in die Lage versetzt wird, seine Rechtsposition (erstmals) argumentativ darzulegen, ist offensichtlich um so mehr erforderlich, dass er Kenntnis vom Rechtsstandpunkt des Arrestgläubigers und namentlich Kenntnis von den Argumenten und Begründungen erhält, welche den Richter dazu bewogen haben, die Voraussetzungen für die Arrestlegung zu bejahen. Wesentlich für die Willensbildung des Arrestschuldners ob oder inwieweit er Einsprache erheben soll, kann beispielsweise auch sein, ob der Arrestrichter dem Arrestgläubiger eine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 273 Abs. 1 SchKG und in welcher Höhe auferlegt hat. Solches dürfte der beim Arrestvollzug anwesende Schuldner kaum jemals mündlich vom Betreibungsbeamten erfahren. All dies ist erst dem schriftlichen Arrestbefehl mit einer für die Formulierung einer Einsprache hinreichenden Informationsqualität zu entnehmen. Der Arrestschuldner muss somit Kenntnis von allen Details haben (wer lässt für welche Forderung aus welchen Gründen worauf Arrest legen), sonst kann er nicht vernünftig Einsprache erheben. Kenntnis im Rechtssinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG kann mithin nur heissen, Kenntnis des richterlichen Arrestbefehls als Schriftsatz, welchen das Betreibungsamt dem Arrestschuldner aushändigt. In Übereinstimmung mit Artho von Gunten (a.a.O., S. 47) kann hier auch nicht zu Lasten des Arrestschuldners faktisch das Holprinzip eingeführt werden. Abgesehen von der Zumutbarkeit würde

9 damit im Vergleich zu den abwesenden Arrestschuldnern und zu Drittbetroffenen eine Ungleichheit im Verfahren geschaffen und darüberhinaus die ohnehin kurze Einsprachefrist verkürzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arresteinsprachefrist von Art. 278 Abs. 1 SchKG nicht zu laufen beginnt, bevor der Arrestschuldner Kenntnis vom Arrestbefehl erlangt hat beziehungsweise in die Lage versetzt war, davon Kenntnis zu erlangen. In der Regel dürfte die Aushändigung des richterlichen Arrestbefehls zeitlich mit der Zustellung der betreibungsamtlichen Arresturkunde zusammenfallen (zu den Vorbehalten vgl. nachstehend Erwägung Ziff. 3.e). c. Der Vorderrichter hat unter Hinweis auf Reiser (a.a.O., N 29) erwogen, die subjektive Umschreibung des massgebenden Zeitpunkts in Art. 278 SchKG entspreche jener bei der Aufsichtsbeschwerde (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Das Gesetz stellt nicht nur in Art. 278 Abs. 1 SchKG auf die Kenntnisnahme ab. Auch für die Erhebung der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist vorgesehen, dass sie binnen zehn Tagen seit dem Tage angebracht werden muss, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung "Kenntnis erhalten hat" (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung ist seit jeher dahin verstanden worden, dass dort, wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, erst dadurch die Frist ausgelöst wird, gleichviel ob der Betroffene schon früher darum wusste oder nicht (BGE 27 I 265 E. 3 S. 269; 38 I 307 f.; 107 III 7 E. 2 S. 11; Blumenstein, Handbuch des schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, Bern 1911, S. 85 f.; Jaeger, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band 1, 3. A. 1911, N 11 zu Art. 17 SchKG; Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurs, Praxis der Jahre 1911-1945, Band 1 1947, N 11 zu Art. 17 SchKG). Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zugestellt wird (vgl. Urteil Bundesgericht 5P.380/2000 vom 28. November 2000, E. 2b). Wollte man aus den Wortlauten der beiden Normen einen Analogieschluss ziehen, gelangt man folglich genau zum gegenteiligen Resultat wie es von Reiser (a.a.O., N 30) vertreten wird, nämlich, dass die blosse Anwesenheit des Schuldners beim Arrestvollzug und seine mündliche Orientierung noch keine Kenntnis bewirken. Für die Berechnung des Laufs der Beschwerdefrist ist nicht auf die mündliche Mitteilung durch den Betreibungsbeamten abzustellen. Vielmehr darf der Schuldner die Zustellung der Pfändungsurkunde abwarten und hernach in voller Kenntnis der vollzogenen Pfändung, das heisst wenn ihm die Abschrift der Pfändungsurkunde vorliegt, Beschwerde erheben (BGE 107 III 7 E. 2, 65 III 70). Es ist angesichts der Wortlaute von Art. 17 Abs. 2 und Art. 278 Abs. 1 SchKG nicht ersichtlich, dass es sich beim

10 Fristenlauf der Arresteinsprache anders verhalten soll. Will man sich einer Analogie bedienen, spricht die seit Jahrzehnten feststehende Praxis zum Lauf der Beschwerdefrist im Falle der normalen Pfändung jedenfalls dafür, die Frist erst mit der schriftlich zugestellten Pfändungs- beziehungsweise Arresturkunde laufen zu lassen. d. Der Vollständigkeit halber soll hier die Frage abgehandelt werden, warum nach allen zitierten aber nicht weiter ausgeführten Meinungen es die Kenntnis der betreibungsamtlichen Arresturkunde, und nicht etwa die Kenntnis des richterlichen Arrestbefehls ist, welche die Einsprachefrist gegen den richterlichen Arrestbefehl auslösen soll. Das will nicht ohne weiteres einleuchten, denn zweifellos ist bei der Beschwerde nach Art. 17 SchKG die Arresturkunde das Anfechtungsobjekt und bei der Arresteinsprache -auch wenn diese kein eigentliches Rechtsmittel darstellt- der Arrestbefehl. Gegen die Arrestvollzugsurkunde ist ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegeben; gegen den Arrestbefehl ist ausschliesslich die Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG gegeben. Es bedarf also einer Erklärung, warum beim Arrestbefehl scheinbar etwas anderes als die Kenntnisgabe des eigentlichen Anfechtungsobjekts die Rechtsmittelfrist auslösen soll. Die vorgenannten Autoren gehen anscheinend stillschweigend davon aus, dass der Arrestbefehl und die Arresturkunde dem Arrestschuldner stets zusammen vom Betreibungsamt zugestellt werden. In der Tat geht auch das Gesetz von dieser Konzeption aus, denn gemäss Art. 276 Abs. 1 SchKG verfasst der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte die Arresturkunde, "indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme des Arrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt und dieselbe sofort dem Betreibungsamt übermittelt". Gemäss gesetzlicher Vorgabe sollen also Arrestbefehl und Arresturkunde ein einziges Dokument bilden; diese Vorgabe ist mit dem beim Arrestvollzug obligatorisch zu verwendenden Formular grundsätzlich auch umgesetzt (vgl. Art. 1 ff. VFRR; Formular Nr. 45). Das Betreibungsamt nimmt also die Zustellung vor, und zwar mittels der sowohl den Arrestbefehl als auch die Vollzugsbescheinigung enthaltenden Arresturkunde (vgl. auch ZR 99 (2000) Nr. 18 E. 2b). Wie figura zeigt, ist zumindest in der Wirklichkeit jedoch auch damit zu rechnen, dass richterlicher Arrestbefehl und betreibungsamtliche Arrestvollzugsurkunde nicht stets ein einheitliches Dokument bilden (act. 06.2, 06.5.2, 07.2, 07.3.2) - sei dies nun formal korrekt oder nicht. Schliesslich ist auch denkbar, dass der Betreibungsbeamte zwar das obligatorische Formular Nr. 45, welches Arrestbefehl und Arresturkunde vereinigt, benützt, aber dem Schuldner bereits anlässlich des Arrestvollzugs nachweislich eine Kopie des Arrestbefehls aushändigt und ihm die Arre-

11 sturkunde erst hinterher zustellt. Dannzumal müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass bereits die vorherige Aushändigung des Arrestbefehls (als dem eigentlichen Einspracheobjekt), wodurch der Beschwerte zweifellos umfassend in die Lage versetzt ist, sich gegen die Arrestlegung zu wehren, die Einsprachefrist von Art. 278 Abs. 1 SchKG auslöst. Die Frage kann einstweilen offen bleiben, nachdem vorliegend die Zustellung von Arresturkunde und Arrestbefehl zeitlich zusammenfallen. e. Die Arrestbefehle und die Arresturkunden wurden vorliegend am 29. März 2005 ausgestellt und nach vorinstanzlicher Vermutung gleichentags postalisch mitgeteilt. Nach Darstellung der Beschwerdeführer wurden die Postsendungen allerdings erst am 30. März 2005 um 18.00 Uhr auf der Poststelle St. Moritz abgestempelt. Das Gegenteil lässt sich aus der bestehenden Aktenlage nicht ableiten. Das Betreibungsamt hat nicht aktenkundig gemacht, wann die Sendungen von den Arrestschuldnern in Empfang genommen wurden. Das kann aber offen bleiben, denn die Arresteinsprachefrist begann im für die Arrestschuldner ungünstigsten Fall frühestens am 31. März 2005 zu laufen und endete frühestens am 11. April 2005, womit beide am 07. April 2005 erhobenen Arresteinsprachen fristgemäss waren. Die angefochtenen Nichteintretensentscheide sind folglich aufzuheben und die Arresteinsprachen materiell zu behandeln. 4. Der Antrag auf direkte Behandlung der Arresteinsprache durch die Rechtsmittelinstanz ist abzuweisen, würde doch damit in der materiellen Sachprüfung eine Instanz vollkommen übersprungen. Das Argument der Beschwerdeführer, dem Kantonsgerichtsausschuss stehe die volle Kognition zu, womit sich eine Rückweisung an den Einspracherichter erübrige, sticht nicht, da kein Sachentscheid überprüft wurde. Aus dem nämlichen Grund unerspriesslich ist auch das Argument, eine Rückweisung sei deshalb nicht angängig, weil diesfalls der Arrestrichter seinen Einspracheentscheid nochmals überprüfen würde. Die Beschwerdeführer übersehen, dass es sich bei den Anfechtungsobjekten um prozessuale Erledigungsentscheide handelt. Der Vorderrichter hat keine Einspracheentscheide in der Sache, sondern Nichteintretensentscheide gefällt. Von der nochmaligen Überprüfung eines eigenen Entscheids durch den Arrestrichter kann deshalb nicht die Rede sein. Die Sache ist demzufolge integral an den Vorderrichter zur Prüfung in der Sache zurückzuweisen. 5. Der unterlegene Beschwerdegegner geniesst unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons, sodass die Gerichtskosten von Fr. 1'000.— (2 × Fr.

12 500.—; Art. 48/61 Abs. 1 GebVSchKG) dem Kanton Graubünden zu überbinden sind. Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit den unterlegenen Beschwerdegegner nicht davon, die in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdeführer für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Deren Rechtsvertreter hat zwar Antrag auf Verfahrensentschädigung gestellt, diesen jedoch nicht beziffert und auch keine Honorarnote eingelegt, sodass der Kantonsgerichtsausschuss die Prozessentschädigung dem notwendigen Aufwand und dem Charakter als Summarsache Rechnung tragend, schätzungsweise festlegt. Eine Entschädigung von je Fr. 500.— ist angemessen. Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners in seiner Funktion als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand erfolgt gesondert nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens (vgl. Art. 47 Abs. 4 ZPO; Verfahren PZ 05 110, act. 04).

13 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, die angefochtenen Nichteintretensentscheide vom 28. April 2005 und 29. April 2005 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung der Arresteinsprachen an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zurückgewiesen. 2. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren von zusammen Fr. 1'000.— gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Z. ist verpflichtet, X., und Y. für das Beschwerdeverfahren je eine Prozessentschädigung von 500 Franken zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar:

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