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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 08.06.2005 SKG 2005 20

8 giugno 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,451 parole·~12 min·5

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 08. Juni 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 20 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Elvedi —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des Y. B., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 6. April 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, in Sachen der X. A., Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, gegen den Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Im Rahmen der Teil – Ehescheidungskonvention vom 24. Februar / 01. März 2004, welche mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 01. April 2004 am 02. April 2004 in Rechtskraft erwuchs, vereinbarten die geschiedenen Eheleute X. A. und Y. B. Folgendes: „… 3. Y. B. bezahlt X. B.-A. als güterrechtliche Ausgleichszahlung Fr. 230'000.- (in Worten: Franken zweihundertdreissigtausend), und zwar wie folgt: 3.1. Fr. 150'000 innert 30 Tagen seit Unterzeichnung dieser Teilehescheidungskonvention. 3.2. Fr. 80'000 werden als Darlehen stehen gelassen. Es gelten folgende Konditionen: a) Das Darlehen ist mit 3% zu verzinsen. Der Zins ist jeweils am 30.06. und 31.12. zu bezahlen. b) Die Rückzahlung des Darlehens hat innert 15 Monaten seit Unterzeichnung dieser Teil – Ehescheidungskonvention zu erfolgen. c) … …“ B. In der Folge überwies Y. B. an X. A. Fr. 185'000. Das Darlehen wurde entsprechend angepasst und auf neu Fr. 45'000 teilgelöscht. Am 30. Juni 2004 und am 31. Dezember 2004 blieben die Zinszahlungen aus. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2050127 des Betreibungsamtes C. vom 19. Februar 2005 wurde Y. B. von X. A. über den Betrag von Fr. 675.- nebst 5% Zins seit dem 30. Juni 2004 betrieben. Dagegen erhob Y. B. Rechtsvorschlag. Auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 28. Februar 2005 hin trug Y. B. mit Vernehmlassung vom 04. April 2005 die Begründung vor, der Zins von 3% auf Fr. 45'000.- per 30. Juni 2004 (3 Monate) betrage Fr. 337.50 und nicht Fr. 675.- und der Zins für neun Monate vom 01. April 2004 bis 31. Dezember 2004 betrage Fr. 1'012.50. Er machte aber die Verrechnung mit Guthaben seinerseits geltend. C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 06. April 2005, mitgeteilt am 20. April 2005, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. 2050127 des Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 675.- nebst Zins zu 5% auf Fr. 337.50 seit 30. Juni 2004 sowie auf Fr. 337.50 seit 31. Dezember 2004 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 120.00 gehen zu Lasten des Y. B.. Sie werden bei X. A. unter Regresserteilung auf

3 Y. B. erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung an:…)“ Da am 30. Juni 2004 erst ein Betrag von Fr. 337.50 zur Zahlung fällig war, sprach der Bezirksgerichtspräsident der Gläubigerin lediglich einen Verzugszins von 5% seit dem 30. Juni 2004 auf Fr. 337.50 sowie seit dem 31. Dezember 2004 auf den Restbetrag von ebenfalls Fr. 337.50 zu. Bezüglich der Verrechnungseinrede führte er aus, dass die geltend gemachten Forderungen durch Urkunden bewiesen werden müssten, welche mindestens den Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zu genügen hätten. D. Dagegen erhob Y. B. am 26. April 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Er machte geltend, dass er eine Rechtsöffnung auf einen Betrag von Fr. 337.50 per 31. Dezember 2004 nicht verstehen könne und für falsch erachte, zumal für diese Forderung noch keine Betreibung eingeleitet worden sei. Im Übrigen habe er nicht sämtliche Kosten der Rechtsöffnung zu tragen, da die Betreibung und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos falsch seien. E. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2005 stellte der Vertreter von X. A., Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, folgende Anträge: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.“ Als Begründung wurde ausgeführt, die Gläubigerin habe den Darlehenszins von 3% auf Fr. 45'000.- vom 02. April 2004 bis 30. Juni 2004 und die Hälfte des Darlehenszinses für das 2. Halbjahr 2004 in Betreibung gesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe die Betreibung entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht „per 30. Juni 2004“ erhoben. Den Lauf des Verzugszinses habe die Vorinstanz zurecht geringfügig korrigiert. F. Mit Schreiben vom 03. Mai 2005 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos auf eine eigentliche Vernehmlassung unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid.

4 Auf weitere Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die vorliegend frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14). 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder

5 die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München1998, N4 zu Art. 81). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 50 und 52). 4. X. A. stützt ihr Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 01. April 2004, in welchem der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 4 des Dispositivs verpflichtet wurde, das Darlehen von X. A. mit 3% zu verzinsen und den Zins jeweils per 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu bezahlen. Dieses Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Dies wurde weder von der Vorinstanz noch vom Beschwerdeführer in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht nun gegen X. A. Forderungen geltend, welche er zur Verrechnung mit dem in Betreibung gesetzten Betrag bringen könne. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG fällt die Verrechnung in Betracht, sofern diese Einrede durch Urkunden bewiesen wird. Die Gegenforderung muss ebenfalls durch gerichtliches Urteil oder durch vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein, das heisst die verurkundete Gegenforderung muss mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung taugen (vgl. PKG 1990 Nr. 31). Mit anderen Worten muss die Gegenforderung mindestens auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG beruhen, damit sie zur Verrechnung gelangen kann. Die geltend gemachten Gegenforderungen sind aber weder durch ein vollstreckbares Urteil, eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung noch durch eine Schuldanerkennung ausgewiesen. Die Verrechnungseinrede ist somit – wie es bereits die Vorinstanz festgestellt hat - unbegründet. 5. Y. B. macht geltend, er sei per 30. Juni 2004 nur Fr. 337.50 schuldig und erachte es für falsch, dass gleichzeitig eine Rechtsöffnung auf einen Betrag von Fr. 337.50 per 31. Dezember 2004 erteilt werde, wo noch keine Betreibung eingeleitet worden sei. Die Betreibung laute per 30. Juni 2004 auf Fr. 675.- mit Zins ab 30. Juni 2004.

6 Grundlage einer Betreibung ist der Zahlungsbefehl. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls wird der Betriebene aufgefordert, sich zum Zahlungsbegehren des Betreibenden durch Leistung des geforderten Betrages oder durch Erhebung des Rechtsvorschlags zu äussern. Andernfalls nimmt das Betreibungsverfahren seinen Fortgang. Zu diesem Zweck muss der Zahlungsbefehl bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (Art. 69 Abs.2 SchKG). Der Forderungsgrund soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben (BGE 121 III 19 Erw. 2a). Die Angaben im Zahlungsbefehl müssen daher so gehalten sein, dass sie jeden Zweifel darüber ausschliessen, wer von wem, für welchen Betrag betrieben wird (Stähelin in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N 27 zu Art. 69). In diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind die Angaben über die Person des Schuldners und des Gläubigers sowie die Forderungssumme. Auch die Unterschrift des Betreibungsbeamten gehört zum wesentlichen Inhalt des Zahlungsbefehls, da ihr Fehlen den Empfänger über die formelle Gültigkeit der Urkunde im Ungewissen lässt. Wesentlich sind sodann die Bezeichnung als Zahlungsbefehl und die Aufforderung, den Gläubiger zu befriedigen bzw. sicherzustellen. Die übrigen Angaben im Zahlungsbefehl sind unwesentliche Bestandteile (Stähelin, a.a.O., N 27 zu Art. 69). Aus dem Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2005 geht hervor, dass der Schuldner Y. B. von der Gläubigerin X. A. für den Betrag von Fr. 675.- nebst Zins zu 5% seit dem 30. Juni 2004 betrieben wird. Als Forderungsgrund wurde die Zinseinforderung auf ein bestehendes Darlehen angegeben. Es liegt somit ein Zahlungsbefehl vor, welcher alle wesentlichen Bestandteile beinhaltet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht aus dem Zahlungsbefehl aber nicht hervor, dass nur der am 30. Juni 2004 fällig gewordene Zins betrieben wurde. Es wird lediglich ein Verzugszins ab diesem Datum geltend gemacht. Somit bezieht sich der Zahlungsbefehl auf alle Darlehenszinsforderungen, die zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls fällig waren. Die Fälligkeit hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten (Stähelin, a.a.O., N 39 zu Art. 80). Y. B. schuldet unbestrittenermassen 3% Zins auf die Summe von Fr. 45'000 seit dem 02. April 2004. Der Darlehenszins ist laut dem Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember zu bezahlen. Zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls vom 19. Februar 2005 war somit der Zins von April 2004 bis Dezember 2004 fällig. 3% von Fr. 45'000.- für neun Monate ergeben einen Betrag von Fr. 1012.50, was auch der Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung vom 04. April 2005 an die Vorinstanz ausdrücklich zugestand. Für die mit Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2005 in Betreibung gesetzte Summe von Fr. 675.- ist somit, auch wenn es nur ein Teil des fälligen Betrages ist, die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

7 6. Art. 105 OR regelt die Verzugszinsen bei Zins- und Rentenschulden sowie bei Schulden aus Schenkungsversprechen. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR hat der sich mit der Zahlung von Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe verspätende Schuldner erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu zahlen. Ohne entgegenstehende Vereinbarung ist nicht bereits der Verzugseintritt massgebend, sondern erst der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe staatlicher Instanzen beansprucht. Diese spezielle Regelung findet ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass Zins- und Rentengelder erfahrungsgemäss nur sehr begrenzt gewinnorientiert angelegt werden (vgl. Wolfgang Wiegand in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Auflage, N 1f. zu Art. 105). Zinsen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR sind das – kapital- und zeitabhängige – Entgelt für die Vorenthaltung einer Geldsumme, wozu insbesondere auch Darlehenszinsen gehören. Aus diesem Grund ist der Zinsenlauf im vorliegenden Fall dahin zu korrigieren, als die 5% Verzugszinsen für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 675.- erst mit Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 19. Februar 2005 zu laufen beginnen. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verstehe nicht, wieso er sämtliche Kosten der Rechtsöffnung zu übernehmen habe, da die Betreibung und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten falsch seien. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Der Richter hat dabei nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Mit Rechtsöffnungsentscheid wurde dem Begehren von X. A. bis auf eine geringfügige Änderung des Zinslaufes entsprochen. Die Differenz macht im Ergebnis Fr. 8.45 aus. Eine derart geringe Differenz zwischen dem Rechtsbegehren der Gläubigerin und dem Urteil rechtfertigt indessen noch keine Kostenverteilung, weshalb sämtliche Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos aus den dargelegten Gründen vom Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bis auf den Zinsenlauf bestätigt, weshalb Y. B. nebst den Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auch zur Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet wird. Y. B. hat zudem X. A. für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG, wonach eine Gebühr von Fr. 150.- möglich wäre. Die Vorinstanz hat die Gebühr daher zu Recht auf Fr. 120.- festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren

8 kann eine Gebühr erhoben werden, die das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr betragen kann (Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG). Bei einer zulässigen Gebühr von Fr. 150.- gemäss Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG erscheinen daher Fr. 200.- als Gebühr für das Beschwerdeverfahren als angemessen. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG und, bei Vertretung durch einen Anwalt, für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 250.-, welche Y. B. an X. A. für ihre anwaltliche Vertretung zu leisten hat, als angemessen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, als die Ziffer 1 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird: In der Betreibungs-Nr. 2050127 des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von CHF 675.- nebst Zins zu 5% seit dem 19. Februar 2005 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 250.- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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