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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 16.02.2005 SKG 2005 2

16 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,544 parole·~13 min·5

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 16. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 05 2 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Vital und Möhr Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. Januar 2005, mitgeteilt am 13. Januar 2005, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 19. April 2004 unterzeichneten der Beschwerdegegner und auch der Beschwerdeführer ein teilweise vorgedrucktes Schriftstück, genannt "Empfangsbestätigung und Schuldanerkennung", wonach der Beschwerdegegner anerkenne, Fr. 518.-- für zwei Autoteile inklusive Montage und Schweissarbeiten schuldig zu sein, zuzüglich für den Fall des Verzuges eine Umtriebsentschädigung von pauschal Fr. 280.-- sowie 12% Verzugszins. Ferner wurde bestätigt, dass der Beschwerdegegner Fr. 100.-- in bar anbezahlt habe. B. In der am selben Tag, dem 19. April 2004, ausgestellten Rechnung wurden die vom Beschwerdeführer getätigten Verkäufe und Arbeiten am Fahrzeug des Beschwerdegegners nochmals genau beschrieben. Es handelte sich um den Verkauf und die Montage eines Occasion-Auspufftopfes hinten und um den Verkauf und die Einschweissung eines Flexteils am Hosenrohr an der Auspuffanlage zum Gesamtpreis von Fr. 518.--. Ferner wurde in der Rechnung festgehalten, dass Fr. 100.-- bereits anbezahlt worden seien. C. Da die Bezahlung des geforderten Betrages ausblieb, wurde der Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C., Betreibungsnummer B., vom 18. November 2004 betrieben. Dagegen erhob der Beschwerdegegner noch am Tag der Zustellung, dem 22. November 2004, Rechtsvorschlag. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Darin forderte er sinngemäss die Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 418.-- nebst Zins zu 12% seit 19. April 2004 sowie für Umtriebsspesen von Fr. 280.--, ferner für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 50.--, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchs- bzw. Beschwerdegegners. D. Mit Schreiben vom 29. November 2004 teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass das verkaufte Autozubehör mangelhaft sei, wie das Strassenverkehrsamt von Graubünden anlässlich einer Motorfahrzeugkontrolle festgestellt habe. Der Endschalldämpfer sei komplett leer gewesen und die Verbindungsstücke seien verbotenerweise zusammengeschweisst worden. E. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. Januar 2005 nahm der Beschwerdegegner teil. Er machte geltend, die Montage des am 19. April 2004 gekauften Autozubehörs sei mangelhaft erfolgt, weshalb er bzw. sein Bruder unmittelbar nach dem Kauf 6 bis 7 Mal in der Garage des Beschwerdeführers gewesen seien und die Mängel gerügt hätten. Er sei indes immer damit vertröstet worden,

3 der Beschwerdeführer habe keine Zeit und werde die Mängelbehebung später vornehmen. Am 18. November 2004 habe er das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden vorführen müssen. Dabei seien die Arbeiten des Beschwerdeführers beanstandet worden. Insbesondere seien Verbindungsstücke beim Auspuff zusammengeschweisst worden, was verboten sei. Ferner sei der Endschalldämpfer komplett leer gewesen. Deshalb habe er am 23. Dezember 2004 für Fr. 660.-- die Mängel beheben lassen. F. Der Fahrzeugprüfungsbefund des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 18. November 2004 stellte an der Auspuffanlage einen Mangel am mittleren Topf fest; dieser mittlere Topf müsse ersetzt werden. Gemäss Rechnung der Garage A., C., liess der Beschwerdegegner am 23. Dezember 2004 den Mitteltopf und den hinteren Topf an der Auspuffanlage seines Fahrzeuges reparieren bzw. austauschen. G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 12. Januar 2005, mitgeteilt am 13. Januar 2005, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes C. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrag von Fr. 140.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung)." Begründend wurde ausgeführt, mit dem Fahrzeugprüfungsbefund sei belegt, dass im Bereiche der vom Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer montierten Autoteile respektive im eingeschweissten Auspuffbereich eine Beanstandung erfolgt sei. Ausserdem habe der Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner belegt, dass er Zahlungen im Umfang von Fr. 660.-- an die Garage A. in C. geleistet habe. Ferner habe er am 29. November 2004 schriftlich beim Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer reklamiert und insbesondere auch die Beanstandung des Strassenverkehrsamtes erwähnt. Somit habe der Gesuchs- und Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass die Gegenleistung durch den Gesuchsteller und Beschwerdeführer nicht gehörig erbracht worden sei, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei.

4 H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2005 (Poststempel 22. Januar 2005) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 418.-- zuzüglich Zins zu 12% seit dem 19. April 2004 und für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 280.-- zu erteilen, unter Kosten - und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. In der Begründung wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine gültige Schuldanerkennung vorliege. Des Weiteren sei das Fahrzeug des Beschwerdegegners zwei Mal in seiner Werkstatt repariert worden, wobei einmal ein neues Flexteil am Hosenrohr eingeschweisst und das andere Mal der Auspufftopf hinten mit einem Occasion-Topf ausgewechselt worden sei. Die Arbeiten seien am 19. April 2004 beendet und einwandfrei durchgeführt worden. Der Endschalldämpfer sei zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. Am 29. November 2004, also 6½ Monate später, sei dieser mit der Feststellung, er sei leer, beanstandet worden. Verbotene Arbeiten seien nicht ausgeführt worden. Ferner zeige der Fahrzeugprüfungsbefund vom 18. November 2004, dass an der Auspuffanlage der Topf in der Mitte ersetzt werden müsse. Seine Arbeiten hätten indessen lediglich das Flexteil am Hosenrohr sowie den Topf hinten betroffen, welche nicht beanstandet worden seien. I. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2005 beantragt der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Rechtsöffnungsbeschwerde, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird vom Beschwerdegegner hauptsächlich geltend gemacht, dass am 19. April 2004 zwar eine Schuldanerkennung unterschrieben worden sei, er aber den Auspuff bzw. den Ton des Fahrzeuges schon damals bemängelt habe. Ferner bezeuge das Strassenverkehrsamt von Graubünden, dass der Endschalldämpfer leer gewesen und dieser mit dem Mitteltopf durch Schweissarbeiten falsch verbunden worden sei. K. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 19. Januar 2005 datierten und mit Poststempel vom 22. Januar 2005 versehenen Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 12. Januar 2005, mitgeteilt am 13. Januar 2005, ist die Frist gewahrt. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom Beschwerdegegner nicht vorgebracht worden. Auf die frist- und überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Die Skizze über die Auspuffanlage des Toyota Celica, welche vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Rechtsschrift eingereicht wurde, befand sich nicht bei den Vorakten und muss demnach unberücksichtigt bleiben (PKG 2000 Nr. 14). 2. a) Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder öffentliche Urkunde, aus welcher der unterschriftlich bekräftigte

6 Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldsumme zu zahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 128 N 68). Das Gericht prüft im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren einzig, ob die Forderung auf einer solchen Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu befinden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22; PKG 1996 Nr. 24). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder - falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft bedeutet dabei, dass der Richter überwiegend geneigt sein muss, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 87 zu Art. 82). Dabei bedeutet Glaubhaftmachen weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Gelingt es dem Schuldner nicht, den Richter von der Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen zu überzeugen, so wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer eingereichte Urkunde einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellt und ob diese gegebenenfalls durch Einwendungen des Beschwerdegegners entkräftet wird. 3. a) Bei der vorliegend ins Recht gelegten Schuldanerkennung handelt es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, welche zweifelsohne zur Rechtsöffnung berechtigt. Dies wurde im Übrigen von der Vorinstanz richtig erkannt und vom Beschwerdegegner nicht bestritten oder gerügt. Dieser Schuldanerkennung liegt ein zweiseitiger Vertrag zu Grunde. Der Beschwerdeführer führte am Fahrzeug des Beschwerdegegners Reparaturen aus und setzte dazu neue und Occasions-Teile ein. Für diese Leistungen hatte der Beschwerdegegner eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen. Der Beschwerdegegner kann nun zur Entkräftung der Schuldanerkennung unter anderem alle Einreden aus dem Grundverhältnis, mithin aus dem zweiseitigen Vertrag, erheben (Staehelin, a.a.O., N 90 zu Art. 82). Diese Einreden sind gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen. Werden Einreden der Mangelhaftigkeit aus dem der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis vorgebracht, so sind diese nur zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Mängelrüge nicht offensichtlich verspätet erfolgt ist. Obliegen dem Schuldner, der die Leistung entgegengenommen hat, demnach Prüfungs- und Rügepflichten, so genügt das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der

7 Gegenleistung nicht, sondern der Schuldner muss zudem glaubhaft machten, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Das Bestreiten der Ordnungsmässigkeit der Leistung ohne Glaubhaftmachung der Mängelrüge gilt als eine offensichtlich haltlose Behauptung im Sinne der "Basler Rechtsöffnungspraxis" (vgl. Staehelin, a.a.O., N 104 zu Art. 82). b) Der Beschwerdegegner macht geltend, die Leistung des Beschwerdeführers aus dem Grundverhältnis beziehungsweise aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag sei nicht gehörig erbracht worden. Wie das Strassenverkehrsamt am 18. November 2004 festgestellt habe, sei der Endschalldämpfer komplett leer gewesen. Ferner seien der Mitteltopf falsch verbunden und verbotene Schweissarbeiten vorgenommen worden. Der Beschwerdegegner muss, um die Schuldanerkennung entkräften zu können, glaubhaft machen, dass Mängel resultierend aus der Arbeit des Beschwerdeführers auch vorhanden waren und dass er Mängel rechtzeitig gerügt hat. 4. a) Gemäss Fahrzeugprüfungsbefund des Strassenverkehrsamtes vom 18. November 2004 wurde an der Auspuffanlage des Fahrzeugs des Beschwerdegegners der Topf in der Mitte bemängelt. Die Reparaturen, welche der Beschwerdeführer vornahm, betrafen indes den Topf hinten sowie das Flexteil am Hosenrohr, wie aus der Rechnung und aus der Schuldanerkennung vom 19. April 2004 hervorgeht (vgl. klägerische Beilagen 1 und 2 der vorinstanzlichen Akten). Am beanstandeten mittleren Topf der Auspuffanlage wurden vom Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Akten offensichtlich keine Arbeiten ausgeführt. Der vom Strassenverkehrsamt festgestellte Mangel stimmt demnach nicht mit den vom Beschwerdegegner geltend gemachten Mängeln überein. Jedenfalls vermögen die vorgelegten Akten die Vorbringen des Beschwerdegegners nicht zu stützen. Dass er gemäss Rechnung der Garage A. vom 23. Dezember 2004 nebst dem Mitteltopf auch den Hintertopf auswechseln bzw. reparieren liess, vermag - zumal eine entsprechende Beanstandung des Strassenverkehrsamtes nicht erkennbar ist - nicht hinreichend zu belegen, dass die Arbeit des Beschwerdeführers mangelhaft war. Der Kantonsgerichtsausschuss ist daher nicht überwiegend geneigt, daran zu glauben, dass die vom Beschwerdegegner bezeichneten Mängel mit den verkauften Teilen oder Arbeiten des Beschwerdeführers zusammenhängen. Somit ist es dem Beschwerdegegner nicht gelungen, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages, welcher der Schuldanerkennung zu Grunde liegt, glaubhaft zu machen, sodass der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nichts im Wege steht. Die Einrede vermochte die Schuldanerkennung nicht zu entkräften.

8 b) Da das Vorhandensein eines Mangels, für welchen der Beschwerdeführer einzutreten hätte, nicht glaubhaft gemacht werden konnte, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftmachung einer rechtzeitigen Mängelrüge. Es bleibt indes anzumerken, dass der Beschwerdegegner erst mit - einem im Übrigen nicht unterzeichneten - Schreiben vom 29. November 2004, mithin über ein halbes Jahr nach den erfolgten Reparaturen und erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, gerügt hat, der Endschalldämpfer sei defekt gewesen. Der Beschwerdegegner bringt zwar vor, er oder sein Cousin seien unmittelbar nach den durchgeführten Reparaturen mehrere Male in der Garage des Beschwerdeführers gewesen und hätten "den lauten Ton" des Fahrzeuges bemängelt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb erst ein halbes Jahr später und erst nach der angehobenen Betreibung eine schriftliche Mängelrüge erhoben wird. Aufgrund dieser Umstände erschiene es wenig glaubhaft, dass die Mängelrüge rechtzeitig vorgenommen worden wäre. 5. a) Der Beschwerdeführer verlangt Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 418.-- zuzüglich 12% Zins seit 19. April 2004 und für eine Umtriebsentschädigung von Fr. 280.--. Verzugszinse sind geschuldet, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 OR). Wird für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss Schuldanerkennung vom 19. April 2004 verpflichtete sich der Beschwerdegegner zur "Zahlung 30 Tage nach Rechnungsstellung". Die vom Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung datiert vom 19. April 2004. Demnach wird der Verfalltag mit dem 19. Mai 2004 bestimmt. Der Beschwerdegegner ist folglich am 20. Mai 2004 in Verzug geraten, sodass Zins zu 12% erst ab diesem Datum gefordert werden kann. b) Für die Kosten des Zahlungsbefehls kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung dieser Kosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners diese Kosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30). 6. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziffer 2 lit. a SchKG und Art. 137 ff. ZPO). Es bleibt dem Beschwerdegegner daher unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen allenfalls Aberkennungsklage zu erheben (Art. 83 Abs. 2 SchKG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdegeg-

9 ners (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Da der Beschwerdeführer als fast ausschliesslich obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten war und der von ihm betriebene Aufwand als nicht erheblich bezeichnet werden kann, wird auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung verzichtet (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. B. des Betreibungsamtes C. wird für den Betrag von Fr. 418.-- zuzüglich 12% Zins seit 20. Mai 2004 sowie für Fr. 280.-- die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 140.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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