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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 06.12.2004 SKG 2004 57

6 dicembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,338 parole·~17 min·4

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 6. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 57 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer und Rehli Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X. Z., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Y. Z., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. X. Z. und Y. Z. heirateten am 21. August 1991. Aus der Ehe gingen zwei Kinder mit Jahrgang 1992 und 1997 hervor. Nachdem sich in der Ehe Probleme eingestellt hatten, wurde im Sommer 2001 ein Eheschutzverfahren durchgeführt. Die erstinstanzliche Eheschutzverfügung wurde von Y. Z. angefochten. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 1. November 2001 wurde das Rekursverfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. In diesem gerichtlichen Vergleich vom 1. November 2001 vereinbarten die Parteien was folgt: " (...) 2. Y. Z. verpflichtet sich, beginnend ab 1. Oktober 2001 an den Unterhalt seiner Familie monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-- zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen je Fr. 600.-- auf die beiden Kinder und Fr. 1'300.-- auf die Ehefrau. Y. Z. verpflichtet sich sodann, für den Monat September 2001 an den Unterhalt seiner Familie Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. (...)." B. Dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 ist zu entnehmen, dass die Parteien am 2. bzw. 15. Februar 2002 eine umfassende Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung erzielt hätten. Anlässlich der Anhörung sei diese Konvention in beiderseitigem Parteiwillen mit einem Antrag auf Anweisung des Grundbuchamtes zur Übertragung des je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstückes Parzelle A., Einfamilienhaus in B., zu Alleineigentum an X. Z. sowie mit der Feststellung, dass bloss Y. Z. über ein Freizügigkeitsguthaben verfüge, präzisiert und ergänzt worden. C. Am 26. April 2002 erteilte Y. Z. der Bank C. den Auftrag, den Betrag von Fr. 11'391.25 aus seinem Vorsorgeplan 3-Stiftungskonto, mithin sein gesamtes Vorsorgekapital der 3. Säule, zum Zweck der Amortisation und Rückzahlung von Hypothekardarlehen auf das Hypothekar- bzw. Baukonto Nr. D. der Bank C. zu überweisen. Die Hypothekarschuld betrug per 26. April 2002 Fr. 26'320.30 und lastete auf der - je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden - Liegenschaft Parzelle E. in B. (Einfamilienhaus). Mit Gutschriftsanzeige vom 21. Mai 2002 war dieser Auftrag vollzogen; durch die Überweisung von Fr. 11'391.25 aus dem Vorsorgeplan 3 wurde die Hypothekarschuld für das Einfamilienhaus von Fr. 26'320.30 auf Fr. 14'929.05 reduziert. D. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 16. August 2002 wurde die Ehe geschieden. Im Dispositiv dieses Urteils folgte

3 das Bezirksgerichtspräsidium der Ehescheidungskonvention vom 2. bzw. 15. Februar 2002. Demnach wurde unter anderem erkannt, dass die Liegenschaft Parzelle E. in B. gleichzeitig mit der auf dem Grundstück lastenden, grundpfandgesicherten Schuld von X. Z. übernommen werde. Y. Z. wurde verpflichtet, den Kredit von Fr. 30'000.-- bei der Bank F. zu übernehmen. E. Mit Zahlungsbefehl vom 18. Juni 2004 des Betreibungsamtes Chur, Betreibungs-Nr. G., wurde Y. Z. von X. Z. für den Betrag von Fr. 7'638.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 2001 betrieben. Dagegen erhob Y. Z. am Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 23. Juni 2004, Rechtsvorschlag. In der Folge stellte X. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur das Begehren um definitive Rechtsöffnung. Darin begehrte sie die (definitive) Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 7'638.-- nebst Zins zu 5% seit September 2001 bis Juli 2002 und Fr. 70.-- für die Kosten des Zahlungsbefehls, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. In ihrem Gesuch stützte sich X. Z. auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums und den Vergleich vom 1. November 2001. In der Stellungnahme vom 10. September 2004 (Poststempel) machte Y. Z. im Wesentlichen geltend, dass am 21. Mai 2002 Fr. 11'391.25 an X. Z. zur Begleichung ausstehender Zahlungen überwiesen worden seien. Da es gemäss Vorsorgeplan nicht möglich gewesen sei, das Guthaben daraus in bar auszuzahlen, sei diese Summe zur Tilgung bzw. Reduktion der zweiten Hypothek des Einfamilienhauses in B. eingesetzt worden. F. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 29. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: "1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. G. des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-- gehen zulasten der Gesuchstellerin und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4 (Mitteilung)." Begründend wurde vorwiegend ausgeführt, dass gemäss Scheidungsurteil keine Verpflichtung des Gesuchsgegners bestehe, eine Auszahlung über den Vorsorgeplan 3 im Betrage von Fr. 11'391.25 vorzunehmen. Die Zahlung sei zu Gunsten des Hypothekarkontos bei der Bank C. erfolgt, während der Miteigentumsanteil des Gesuchsgegners an der Liegenschaft Parzelle A., Einfamilienhaus in B.,

4 an die Gesuchsstellerin übertragen worden sei. Der Einwand des Gesuchsgegners, dass damit die Forderung getilgt sei, müsse demnach gehört werden. G. Gegen diesen Entscheid erhob X. Z. durch ihre Rechtsvertreterin am 18. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: "1. Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. September 2004 (Proz. Nr. 330-2004-296) aufzuheben. 2. Es sei in der Betreibung Nr. G. des Betreibungsamtes Chur der Rechtsvorschlag zu beseitigen und für CHF 7'638.00 nebst Zins zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Beschwerdegegners." In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass mit der Zahlung des Betrages von Fr. 11'391.25 über den Vorsorgeplan 3 keine Tilgung der Unterhaltsbeitragsforderung von Fr. 7'638.-- stattgefunden habe. In der von den Parteien am 2. bzw. 15. Februar 2002 unterzeichneten Scheidungskonvention sei vereinbart worden, dass die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge halbiert und aufgeteilt bzw. miteinander verrechnet würden. Daraufhin sei der Anspruch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin auf die 3. Säule mit Zahlung der Fr. 11'391.25 am 21. Mai 2002 getilgt und daher im Scheidungsurteil vom 16. August 2002 nicht mehr erwähnt worden. Ferner sei diese Zahlung nachweislich für den von den Parteien vereinbarten Anspruch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin aus Vorsorgegeldern, nämlich mit der Saldierung des Vorsorgeplans 3, und keineswegs für Unterhaltszahlungen erfolgt. Des Weiteren gelte betreffend die Unterhaltsregelung bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils die Eheschutzverfügung vom 1. November 2001 als Rechtsöffnungstitel. Ausserdem sei die Überweisung von Fr. 11'391.25 ohnehin nicht für die Anrechnung an zu leistende Unterhaltsbeiträge bestimmt gewesen, da der Gesuchs- und Beschwerdegegner für die Monate Juni und Juli 2002 je Fr. 2'200.--- für Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Schliesslich müsse, sofern Zahlung behauptet werde, der Schuldner durch Urkunde beweisen, dass er oder ein Dritter für ihn die Forderung nach Erlass des Rechtsöffnungstitels bezahlt habe. H. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 führte Y. Z. vorwiegend aus, dass er angesichts des von der Vorinstanz abgewiesenen Rechtsöffnungsgesuches keinen weiteren Anlass zur Zahlung des Betrages über Fr. 7'638.--

5 sehe. Laut Scheidungskonvention vom 2. bzw. 15. Februar 2002 sei keine Erklärung von einer Teilung der privaten Vorsorge (Vorsorgeplan 3) erfolgt; nur Pensionskassengelder aus der beruflichen Vorsorge hätten ausbezahlt werden müssen. Die Gutschriftsanzeige der Bank C. vom 21. Mai 2002 habe er - in Anwesenheit von X. Z. am 28. Mai 2002 nach der Anhörung dem Bezirksgerichtspräsidenten Surselva mit den Worten übergeben, dass dieser Betrag von Fr. 11'391.25 wohl reichen würde für die noch ausstehenden Zahlungen. Aufgrund seiner Finanzlage habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als die private Vorsorge aufzulösen. I. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 22. Oktober 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. a) Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 18. Oktober 2004 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 29. September 2004, mitgeteilt am 6. Oktober 2004 und der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2004 zugestellt, ist die Frist gewahrt; der 17. Oktober 2004 fällt auf einen Sonntag, sodass die Beschwerdefrist erst am nächstfolgenden Werktag, mithin dem Montag, 18. Oktober 2004, geendet hat (vgl. Art. 59 Abs. 4 ZPO). Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 125 N 51), sind vom Schuldner bzw. Beschwerdegegner nicht vorgebracht worden. Auf die frist- und überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

6 angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 2 ZPO auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen, sofern die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO). Er hat aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien einzutreten (BGE 107 II 122 f.). Die Scheidungskonvention vom 2. bzw. 15. Februar 2002, welche vom Beschwerdegegner zusammen mit seiner Rechtsschrift eingereicht wurde, befand sich nicht bei den Vorakten und muss demnach unberücksichtigt bleiben (PKG 2000 Nr. 14). 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Damit ist der Schuldner bzw. Betriebene dem Gläubiger – auch wenn dieser einen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung vorzuweisen vermag – nicht bedingungslos ausgeliefert. Er kann noch verschiedene materielle Einwände vorbringen, mit welchen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels in Frage gestellt wird (Ammon/Gasser, a.a.O., S. 124 f. N 50 und 52). Unter der Einrede der Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung zu verstehen (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 81). 3. Die Beschwerdeführerin hat als Rechtsöffnungstitel den gerichtlichen Vergleich vom 1. November 2001, welcher zwischen den Parteien während eines Eheschutzverfahrens geschlossen wurde, ins Recht gelegt. Mit diesem Vergleich konnte der Rekurs in diesem Eheschutzverfahren vom Kantonsgerichtspräsidium

7 mit Verfügung vom 1. November 2001 als erledigt abgeschrieben werden. Dieser gerichtliche Vergleich ist unbestrittenermassen als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG zu qualifizieren. Darin wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der Familie seit 1. Oktober 2001 monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.-zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Sodann hat er sich verpflichtet, für den Monat September 2001 an den Unterhalt seiner Familie Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der gerichtliche Vergleich hatte Geltung bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 16. August 2002. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Summe von Fr. 7'638.-- (nebst Zins und Kosten des Zahlungsbefehls) direkt aus dem Rechtsöffnungstitel oder aus dem Verweis auf andere Dokumente, welche sie zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichte, beziffern lässt. 4. a) In den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Juli 2002 verlangt, mithin für praktisch den gesamten Zeitraum, in welchem der Rechtsöffnungstitel seine Gültigkeit hatte. Dies entspricht einer Summe von Fr. 25'700.--. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass der Beschwerdegegner diese Unterhaltsbeiträge bereits im Rahmen von Fr. 21'700.-- getilgt hat. Für den ausstehenden Betrag von Fr. 4'000.- - ist somit die Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Beschwerdegegner nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils (namentlich durch Zahlung, Verrechnung oder Erlass) getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). b) Der Restbetrag von Fr. 3'638.--, für welchen die Rechtsöffnung verlangt wird, setzt sich gemäss Berechnungen der Beschwerdeführerin offenbar aus Kinderzulagen von Fr. 300.-- monatlich für die Zeit von Oktober 2001 bis Juli 2002 und von Fr. 638.-- für den September 2001 zusammen. Für Kinderzulagen, welche der Unterhaltspflichtige gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen hat, kann indes keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn sich das Urteil hierüber nicht ausspricht. Wird nur die grundsätzliche Verpflichtung zu deren Ablieferung im Urteil festgestellt, so kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (BGE 113 III 9; Staehelin, a.a.O., N 42 zu Art. 80 sowie ZR 72 Nr. 64; BJM 1969 S. 282; SJZ 1986 S. 31 und Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden in SKG 03 68). Vorliegend wird im gerichtlichen Vergleich vom 1. November 2001 bzw.

8 im Rechtsöffnungstitel lediglich festgehalten, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen hat. Demnach muss die Beschwerdeführerin den Bestand und die Höhe dieser Kinderzulagen durch Urkunden nachweisen, sofern sie die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch für diese Beträge beansprucht. In den Akten ist weder der Bestand noch die Höhe der Kinderzulagen rechtsgenüglich dokumentiert. So liegt weder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde noch des Arbeitgebers des Beschwerdegegners bei den Akten, ob und allenfalls in welcher Höhe dieser Kinderzulagen bezogen hat, sodass die definitive Rechtsöffnung für den Restbetrag von Fr. 3'638.-- nicht erteilt werden darf. 5. a) Der Beschwerdegegner macht geltend, er habe sämtliche Unterhaltsbeiträge getilgt, indem er die Hypothek, lastend auf dem Einfamilienhaus in B., um Fr. 11'391.25 aus seinem privaten Vorsorgeplan 3a reduzierte. Die Hypothek habe die Beschwerdeführerin übernehmen müssen, wie dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 zu entnehmen ist. Der Beweis der Tilgung muss durch Urkunden geleistet werden (BGE 119 II 8; BGE 115 III 100). Dem Schuldner obliegt auch der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Dabei gelten die Tilgungsregeln von Art. 85 ff. OR. Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Daneben gilt als Tilgung nur die Zahlung an den Gläubiger, nicht an einen Gläubiger des Gläubigers (Staehelin, a.a.O., N 4 und 9 zu Art. 81). Als Beweis zur Tilgung durch Verrechnung können nur solche Urkunden gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden; die Gegenforderung muss demnach mindestens durch eine solche Urkunde ausgewiesen sein (BGE 115 III 100; PKG 1982 Nr. 24; PKG 1990 Nr. 31). Der Schuldner muss dabei sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung beweisen, wie namentlich die Fälligkeit der Verrechnungsforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung, wobei für diesen Nachweis auch andere Beweismittel als Urkunden zugelassen sind (BGE 113 III 86; Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 81). b) Der Beschwerdegegner hat durch Urkunden nachgewiesen, dass er am 21. Mai 2002 mit dem Geld aus seiner privaten Vorsorge 3a die auf dem Einfamilienhaus in B. lastende Hypothek teilweise amortisierte. Dazu war der Beschwerdegegner gemäss Scheidungsurteil vom 16. August 2002 entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet. Eine Verpflichtung bestand für die Bezah-

9 lung des Betrages von Fr. 12'856.-- aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Diese Verpflichtung folgt aus der Aufteilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge, wie dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 zu entnehmen ist. Die Bezahlung von Fr. 11'391.25 aus der privaten Vorsorge hat damit nichts zu tun. Indes hat der Beschwerdegegner nicht urkundlich nachgewiesen, dass die Bezahlung dieses Betrages aus seinem Vorsorgeplan 3a zur Tilgung der Unterhaltsbeiträge gemäss gerichtlichem Vergleich vom 1. November 2001 erfolgte bzw. die in Betreibung gesetzte Forderung betroffen hat. Zwar macht er geltend, er habe mündlich erklärt, diese Zahlung von Fr. 11'391.25 sei zur Tilgung der gesamten Ansprüche seiner Ehefrau bzw. der Beschwerdeführerin aus dem Scheidungsverfahren bestimmt. Zwar hat der Beschwerdegegner das Recht, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR), doch hat er im Verfahren um die definitive Rechtsöffnung eine solche Erklärung, welche Schuld denn getilgt werden soll, urkundlich nachzuweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Aus dem Scheidungsurteil vom 16. August 2002 geht die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Tilgung nicht hervor. Überdies hat er nicht direkt an die Beschwerdeführerin selbst geleistet, sondern an die Bank C., welche das Hypothekardarlehen für das Einfamilienhaus in B. gewährt hatte und somit aufgrund der Übernahme der Hypothek durch die Beschwerdeführerin (gemäss Scheidungsurteil vom 16. August 2002) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils deren Gläubigerin wurde. Eine Erklärung, dass diese Zahlung in der vom Beschwerdegegner dargelegten Weise dazu bestimmt war, Forderungen der Beschwerdeführerin zu tilgen, liegt nicht vor. Somit ist keine Tilgung durch Zahlung erfolgt. Wollte der Beschwerdegegner daneben Tilgung durch Verrechnung geltend machen, so müsste er eine zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigende Urkunde vorweisen, woraus ersichtlich wäre, dass er gegen die Beschwerdeführerin eine Gegenforderung von Fr. 11'391.25 in Anspruch nehmen könnte. Ferner müsste er die Fälligkeit dieser Gegenforderung beweisen. Dem Beschwerdegegner ist es indes weder gelungen, eine solche Urkunde über den Bestand einer Gegenforderung ins Recht zu legen noch die Fälligkeit dieser Forderung nachzuweisen. Der Beschwerdegegner hat zwar glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der Amortisation der Hypothek, welche die Beschwerdeführerin zu übernehmen hatte, allenfalls eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin geltend machen könnte. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren genügt aber die Glaubhaftmachung für die Einrede der Tilgung einer Schuld durch Verrechnung nicht. Ausserdem darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Bestand einer Forderung entschieden werden. Dazu wäre allenfalls der ordentliche Richter zuständig. Die Einwände des Beschwerdegegners erweisen sich daher als ungeeignet, die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches zu erwirken.

10 6. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeführerin verlangt zwar in ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde vom 18. Oktober 2004 die definitive Rechtsöffnung auch für den Zins. Indes hat sie es unterlassen, darzulegen, wie hoch dieser Zins sein soll und seit wann dieser geltend gemacht wird. Es ist nicht Aufgabe des Richters, anlässlich eines Rechtsöffnungsverfahrens zu erforschen, was eine Partei gemäss ihrem Antrag zugesprochen haben will, zumal im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der Rechtsöffnungsbeschwerde von derselben Partei verschiedene Anträge über den Zins gestellt wurden. Somit kann keine Rechtsöffnung für Zins erteilt werden. 7. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtsöffnungsbeschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, nämlich für den Betrag von Fr. 4'000.--. Für den restlichen Betrag von Fr. 3'638.-- und die Zinsen darf die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Für die Betreibungskosten kann ebenfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen besteht und der Gläubiger berechtigt ist, von Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 SchKG; PKG 1991 Nr. 28 und Nr. 30). b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Parteien (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. G. des Betreibungsamtes Chur wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'000.-- erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. Z. und X. Z.. Die aussergerichtlichen Kosten für beide Instanzen werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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