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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 27.10.2004 SKG 2004 51

27 ottobre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,763 parole·~9 min·4

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 51 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. September 2004, mitgeteilt am 17. September 2004, in Sachen des Z . , Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. X. des Betreibungsamtes Y. vom 10. August 2004, zugestellt am 11. August 2004, wurde A. für den Betrag von Fr. 906.30 nebst Zins zu 3,5 % seit 24. Juni 2004 sowie für verfallenen Zins (Fr. 14.80), Mahngebühr (Fr. 3.--) und frühere Betreibungskosten (Fr. 25.--) betrieben. Dagegen erhob der Betriebene gleichentags Rechtsvorschlag ohne weiteren Vermerk. B. Mit Eingabe vom 18. August 2004 verlangte der Z., vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Als Rechtsöffnungstitel wurde die Veranlagungsanzeige vom 20. November 2003 eingereicht, gemäss welcher der Betriebene dem Kanton Z. einen Steuerbetrag in Höhe von Fr. 906.30 schuldet (Kantonssteuer 2002 vom 16. April 2002 – 30. November 2002). A. wurde Frist gesetzt, bis zum 15. September 2004 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen. C. Der Gesuchsgegner liess sich mit Schreiben vom 2. September 2004 vernehmen. Er brachte – unter Beilage der definitiven Veranlagungsverfügung für das Jahr 2002 – vor, dass er für die fragliche Zeitspanne (12. April 2002 – 31. Dezember 2002) in B. Steuern bezahlt habe. Überdies habe er betreffend die geltend gemachte Kantonssteuer nie eine Veranlagungsverfügung erhalten. Zu der auf den 15. September 2004 anberaumten Rechtsöffnungsverhandlung erschien keine der Parteien. D. Mit Entscheid vom 15. September 2004, mitgeteilt am 17. September 2004, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur: „1. Es wird die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. X. des Betreibungsamtes Y. für den Betrag von Fr. 906.30 nebst Zins zu 3,5% seit 24.06.2004 und für Fr. 14.80 erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 140.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden beim Gesuchsteller unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner den Gesuchsteller für seine Umtriebe mit Fr. 150.-- zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ Zur Begründung des positiven Rechtsöffnungsentscheides wurde dargetan, dass die Veranlagungsbehörde des Kantons Z. die ordnungsgemässe Zustellung

2 der Veranlagungsanzeige am 18. August 2004 bestätigt habe. Ausserdem sei bestätigt worden, dass dagegen keine Einsprache eingegangen und die Veranlagung somit in Rechtskraft erwachsen sei. E. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 24. September 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, er sei aufzuheben. Zur Begründung führte er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – aus, ihm sei keine Steuerverfügung des Kantons Z. zugestellt worden und ausserdem habe er für die nämliche Periode in B. Steuern bezahlt. Der Kanton Z. sei mithin nicht zuständig, bei ihm Steuern zu erheben. Ferner beanstandete er die Höhe des geltend gemachten Steuerbetrages. F. Weder die kantonale Steuerverwaltung des Z. noch das Bezirksgerichtspräsidium Plessur liessen sich vernehmen; letzteres verzichtete mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. September 2004 wird eingetreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Be-

2 stand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) leisten sich die Konkordatskantone gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände. Im Betreibungsverfahren wird die Rechtshilfe nach Art. 1 Abs. 2 dieses Konkordates durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt. Damit berechtigte die – gemäss Bescheinigung der Veranlagungsbehörde des Kantons Z. in Rechtskraft erwachsene – Veranlagungsanzeige vom 20. November 2003 den Kanton Z. grundsätzlich dazu, den durch den Schuldner gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag durch den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur beseitigen zu lassen und von ihm die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu verlangen. Da jedoch von Seiten des Schuldners im Rahmen der Beschwerde – wie bereits im Rechtsöffnungsverfahren – der Einwand vorgebracht wurde, die Steuerverfügung sei ihm nicht zugestellt worden, ist vorab zu prüfen, ob die fragliche Veranlagung A. ordnungsgemäss eröffnet worden war. Dem Betriebenen steht gemäss Art. 6 lit. d des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche die Einrede zu, dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei, womit es dem Gesuchsteller obliegt, das Gegenteil zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die Veranlagungsbehörde des Kantons Z. bestätigte am 18. August 2004, dass die Veranlagungsanzeige der Steuerperiode 2002 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt worden und nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen sei. Die Frage, die es vorliegend zu beantworten gilt, lautet somit, ob eine Rechtskraftbescheinigung der verfügenden Behörde ausreicht, um die Zustellung nachzuweisen. Das Bundesgericht hatte in BGE 105 III 43 ff. über einen, in den wesentlichen Punkten identischen Sachverhalt zu entscheiden. In jenem Fall machte die, die Rechtsöffnung beantragende kantonale Behörde geltend, die Veranlagungsverfügung sei dem Beschwerdeführer mit einfachem Brief zugestellt worden und legte zum Beweis eine Bescheinigung der Veranlagungsbehörde ein, wonach dem Steuerpflichtigen die Veranlagung an einem bestimmten Datum eröffnet worden sei und dagegen innert Frist keine Einsprache eingegangen sei. Das Bundesgericht führte aus, dass die Veranlagungs-

2 behörde nur bestätigen könne, dass der einfache Brief am entsprechenden Datum der Post übergeben worden sei. Die Postaufgabe beweise indes nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige den Brief auch empfangen habe. Im Ergebnis bedeute dies, dass die rechtmässige Eröffnung der Veranlagungsverfügung mit der Bescheinigung des Versandes allein nicht bewiesen werden könne. Der Nachweis der Zustellung könne aber unter Umständen aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (beispielsweise mit den Steuerbehörden gewechselte Korrespondenz, Verhalten des Steuerpflichtigen). Um das Missbrauchsrisiko, welches der dargelegten Regelung innewohne, auszuschalten, müsse die Veranlagungsverfügung eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung versandt werden. Dies empfehle sich insbesondere dann, wenn die Veranlagungsverfügung kurz vor dem Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt werde. Der Z. hat mit der Bescheinigung der Veranlagungsbehörde – wie in dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall – bloss den Versand des Briefes nachgewiesen. Ob die “ordnungsgemässe Zustellung“ mit einfachem Brief oder eingeschrieben erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Veranlagungsanzeige nicht erhalten, hat sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Weitere Indizien, welche auf eine gesetzmässige Zustellung schliessen liessen, wie beispielsweise Mahnungen oder Korrespondenzen, sind nicht aktenkundig. Mit der Rechtskraftbescheinigung der Veranlagungsbehörde allein ist der Nachweis der Zustellung damit nicht erbracht. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Veranlagungsanzeige mangels dargetaner Eröffnung trotz der Bescheinigung der Veranlagungsbehörde des Kantons Z. aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht als in formelle Rechtskraft erwachsen betrachtet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 110 zu Art. 80). Die Veranlagungsanzeige stellt demnach ohne Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung keinen rechtsgenüglichen Titel dar. 4. Der Vollständigkeit halber sei im Folgenden noch auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. a) A. machte geltend, der Z. sei nicht zuständig, von ihm Steuern zu erheben. Er habe für die fragliche Steuerperiode (12. April 2002 – 31. Dezember

2 2002) in B. Steuern bezahlt und sehe nicht ein, warum er für die nämliche Zeitspanne an zwei verschiedenen Orten belangt werden könne. Nach Art. 6 lit. c des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche steht dem Betriebenen unter anderem die Einrede zu, dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war (sog. Doppelbesteuerungseinrede). Da im Sinne der obigen Ausführungen der Nachweis, dass die Veranlagungsanzeige dem Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden ist, nicht erbracht wurde, kann auch die Doppelbesteuerungseinrede nicht weiter geprüft werden (vgl. BGE 115 Ia 215 f.), zumal nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer auf das Veranlagungsverfahren eingelassen hat oder nicht. Die Rüge der mangelnden Zuständigkeit fällt daher als gegenstandslos dahin. b) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich monierte, der in Rechnung gestellte Steuerbetrag sei zu hoch, könnte er nicht gehört werden, denn dabei handelt es sich um eine materielle Frage, über die der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden hat (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22; vgl. hierzu auch BGE 115 Ia 215 f., wonach die Doppelbesteuerungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren nur möglich ist, soweit es sich um die Bestreitung der Steuerhoheit des betreibenden Gemeinwesens überhaupt handelt und nicht um den blossen Umfang der erhobenen Steuer). Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund mangelnden Nachweises der ordnungsgemässen Zustellung der Veranlagungsanzeige vom 20. November 2003 an den Beschwerdeführer zu verweigern ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 15. September 2004 ist aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur von Fr. 140.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens , welche gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 200.-- festgesetzt werden, dem Z. aufzuerlegen. Eine ausseramtliche Entschädigung nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG wurde nicht beantragt.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Y. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 140.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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