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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 26.08.2004 SKG 2004 42

26 agosto 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,322 parole·~12 min·6

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache d e r X . A G , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 2. August 2004, mitgeteilt am 3. August 2004, in Sachen der Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Y., Schuldner, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Die X. AG, A., wurde beauftragt, Reparaturarbeiten an den Kälteanlagen im Hotel S. in B. auszuführen. Mangels Zahlung der an das Hotel S., Herr Z., gerichteten Rechnung vom 23. Januar 2003 erliess das Betreibungsamt R. am 8. August 2003 auf Begehren der X. AG einen Zahlungsbefehl gegen Y. für die Forderung in der Höhe von Fr. 3'723.35 (Betreibungs-Nr. 085/03). Grund der Forderung bildete die Rechnung vom 23. Januar 2003. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 15. August 2003 Rechtsvorschlag mit der Bemerkung „Begründung folgt“. Am 05. September 2003 teilte Y. dem Betreibungsamt R. im Wesentlichen mit, dass die Rechnung auf den Eigentümer des Hotels, Z., ausgestellt worden sei, dem auch die durch die X. AG revidierten bzw. gelieferten Anlagen gehören würden. Er sei erstaunt, dass er als Pächter betrieben werde. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 15. Juni 2004 ersuchte die X. AG das Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein sinngemäss um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Als Urkunden wurden unter anderem unterzeichnete Arbeitsrapporte vom 30. Dezember 2002 und vom 07. Januar 2003, die Rechnung Nr. 94885 vom 23. Januar 2003 und diverse Mahnschreiben beigelegt. Alsdann eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein dem Gesuchsgegner am 18. Juni 2004 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 1. Juli 2004. C. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2004 teilte Y. im Wesentlichen mit, dass es im vorliegenden Fall um eine festmontierte Anlage des Hotels ginge, für deren einwandfreie Funktion der Eigentümer, Z., zu sorgen habe. Zudem sei die geleistete Arbeit der X. AG nichts wert gewesen; sie habe ein falsches Gas eingefüllt und ein falsches Ersatzteil geliefert. Die Reparaturarbeiten seien daraufhin von einer Drittfirma durchgeführt worden. D. Mit Entscheid vom 2. August 2004, mitgeteilt am 3. August 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein wie folgt: „1. Das Rechtsöffnungsbegehren der Firma X. AG, A., wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der Gläubigerin. Sie sind zu bezahlen bis 20. August 2004 an das Bezirksgericht Hinterrhein, PC 70-4650-5. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ In seiner Begründung hielt der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein fest, dass grundsätzlich der Aussteller der Schuldanerkennung und der betriebene Schuldner identisch sein müssten. Vorliegend stehe fest, dass Y. den Auftrag und

2 den Arbeitsrapport unterzeichnet habe. Im Übrigen seien aber die Rechnung vom 23. Januar 2003 sowie die Mahnungen an Z. gerichtet worden. Da Y. die Einwendung erhebe, dass Z. als Eigentümer des Hotels S. Schuldner sei, müsste diese Frage geklärt werden. Dies könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren geschehen. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzuweisen. E. Gegen diesen Entscheid erhob die X. AG am 11. August 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die provisorische Rechtsöffnung für den bereits vor der Vorinstanz anbegehrten Betrag zu erteilen. Als Begründung machte sie die Unrechtmässigkeit im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag vom 08. August 2003 (recte 15. August 2003) betreffend Fristen und ausgebliebene Informationen gegenüber der Gläubigerin sowie einseitige, unlautere Aussagen in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2004 durch Y. geltend. F. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerde vom 11. August 2004 richtet sich gegen den am 03. August 2004 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten.

2 2.a) Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Bei der Prüfung der Beschwerdeanträge stellt die Beschwerdeinstanz auf die Entscheidgrundlagen ab, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. b) Die Beschwerdeführerin reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 11. August 2004 eine neue Akte ins Recht (Telefonnotiz vom 14. Januar 2003). Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein hervorgeht, hat diese Unterlage der Vorinstanz nicht vorgelegen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst wird und dementsprechend aus dem Recht zu weisen ist. 3.a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, d.h. die neben der Person des Schuldners auch diejenige der Gläubigerin nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, §1 N 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in dem unterschriebenen Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weite-

2 ren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen (vgl. PKG 1991 Nr. 30). b) Im vorliegenden Fall sind den Akten mehrere Urkunden zu entnehmen, die bei der Prüfung einer allfällig vorliegenden Schuldanerkennung relevant sind. Zum einen liegt eine Rechnung (Nr. 94885) vom 23. Januar 2003 von der X. AG an Z. über den Betrag von Fr. 3'723.35 bei. Zum anderen findet sich ein von Y. unterzeichneter Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2002 sowie ein weiterer Arbeitsrapport vom 07. Januar 2003, welcher die Unterzeichnung „I.a. F.“ trägt. Der Arbeitsrapport vom 07. Januar 2003 nimmt mit dem Passus „Service durchführen 31.12.02“ Bezug auf den Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2002. Zudem bezieht sich die Rechnung vom 23. Januar 2003 auf die vorgenannten Arbeitsrapporte. Daher besteht an sich ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang zwischen den Aktenstücken. Allein daraus kann aber noch nicht auf eine gültige Schuldanerkennung geschlossen werden; müssen doch aus den genannten Urkunden die Person des Schuldners und diejenige der Gläubigerin sowie die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit ersichtlich sein. Während sich alle Urkunden auf die Gläubigerin, die X. AG, beziehen und die Höhe der zweifellos fälligen Forderung bestimmbar ist, besteht in den Angaben bezüglich der Person des Schuldners eine Diskrepanz. Einerseits ist die Rechnung vom 23. Januar 2003 an den Adressaten Z. gerichtet worden und andererseits wurden die Arbeitsrapporte von Y. bzw. F. unterzeichnet. Damit stellt sich die im Anschluss zu prüfende Frage, wer Schuldner des geforderten Betrages ist und wem folglich die Passivlegitimation zukommt. c) Passivlegitimation bedeutet, dass das eingeklagte Recht gegen die Person geltend gemacht wird, die bezüglich des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht. Mit anderen Worten ist passivlegitimiert, wer Träger der eingeklagten Schuld ist. Bezüglich Schuldanerkennung muss der Schuldner mit demjenigen identisch sein, welcher das Schuldbekenntnis abgegeben hat (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 20) und auf dem Zahlungsbefehl als Schuldner genannt ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 51 zu Art. 82). Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin im gegen Y. gerichteten Zahlungsbefehl an, der Grund für die erhobene Betreibung bilde die Rechnung vom 23. Januar 2003. Diese Rechnung sowie die erste Mahnung vom 12. Mai 2003 und die zweite Mahnung vom 12. Juni 2003 sind jedoch an Z., S., B., und nicht an den Betriebenen, Y., gerichtet worden. Daraus erhellt, dass so gesehen Z. passivlegitimiert und Schuldner des zur Diskussion stehenden Betrages wäre. Die Passivlegitimation von Y. kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht bejaht werden; findet sich doch dessen Unterschrift einzig auf dem

2 Arbeitsrapport vom 30. Dezember 2002, welcher ausserdem nur einen Teil der vorliegenden Forderung bezeichnet. Der zweite und den grösseren Teil der Forderung umfassende Arbeitsrapport wurde hingegen mit „I.a. F.“ unterzeichnet, was die Eruierung des Schuldners weiter erschwert. So kann insbesondere den Akten kein Vertragsverhältnis, geschweige denn ein liquid ausgewiesenes Vertretungsverhältnis (vgl. BGE 112 III 88; PKG 1991 Nr. 29; PKG 1989 Nr. 32) zwischen Y. und F., entnommen werden. d) In Würdigung aller Urkunden, d.h. der Rechnung vom 23. Januar 2003, der beiden Arbeitsrapporte und der Mahnungen, besteht in Bezug auf die Person des Schuldners ein im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht aufzulösender Widerspruch. So ist nicht geklärt, wer als Schuldner zu gelten hat. Daran vermögen im Übrigen auch allfällige Vertretungsverhältnisse zwischen Y. und F. bzw. zwischen Y. und Z. – die anhand der Akten nicht liquid ausgewiesen wurden (vgl. BGE 112 III 88; PKG 1991 Nr. 29; PKG 1989 Nr. 32) – nichts zu ändern. Geht aus den Urkunden, die schon dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen, nicht eindeutig hervor, wer den zur Diskussion stehenden Betrag schuldet, kann nicht von einer Schuldanerkennung auf Seiten von Y. ausgegangen werden. Demgemäss erfüllen die Arbeitsrapporte vom 30. Dezember 2002 und vom 07. Januar 2003 sowie die Rechnung vom 23. Januar 2003 die Voraussetzungen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels nicht. Sind die Urkunden, wie im vorliegenden Fall, widersprüchlich und stellen sie hinsichtlich der geltend gemachten Passivlegitimation von Y. keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, muss die Rechtsöffnungsbeschwerde der X. AG abgewiesen werden 4.a) Nachdem der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen festgestellt hat (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 87), dass im vorliegenden Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung keine Urkunden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen, ist noch auf die Vorbringen der Parteien einzugehen. b) Der Gesuchsgegner erklärte mit Schreiben vom 05. September 2003 an das Betreibungsamt R. sowie mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2004 sinngemäss, dass nicht er, sondern der Eigentümer des Hotels, Z., den geforderten Betrag schulde und somit passivlegitimiert sei, zumal letzterer für die einwandfreie Funktion der festmontierten, durch die X. AG reparierten Anlagen des Hotels zu sorgen habe. Zudem sei die geleistete Arbeit nichts wert gewesen, weil ein falsches Gas eingefüllt und ein falsches Ersatzteil geliefert worden sei.

2 c) Mit diesen Vorbringen weist Y. auf seine fehlende Passivlegitimation hin, welche oben bereits dargelegt wurde. Wie es sich zum einen mit den Eigentumsverhältnissen des Hotels und den dazu gehörenden Aufgaben sowie zum anderen mit der Güte der durch die X. AG ausgeführten Arbeiten verhält, braucht der Rechtsöffnungsrichter nicht zu eruieren. Im Rechtsöffnungsverfahren gilt es zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsöffnungstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Ob einerseits Z. tatsächlich der Eigentümer ist – und falls ja –, ob er oder Y. Schuldner der vorliegenden Forderung ist, kann – wie bereits dargelegt – im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden. Ob andererseits die Arbeiten mangelhaft ausgeführt wurden oder nicht, stellt eine Frage in Bezug auf den materiellen Bestand der Forderung dar. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter indes nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 65). Des Weiteren vermögen die von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsöffnungsbeschwerde erhobenen Rügen – erstens seien die Einwendungen des Gesuchsgegners vom 05. September 2003 zu spät eingereicht worden und zweitens habe der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2004 einseitige, unlautere Aussagen gemacht – an der obigen Feststellung betreffend fehlendem Rechtsöffnungstitel nichts zu ändern. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Rechtsvorschlag selbst ist am 15. August 2003 rechtzeitig erfolgt. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden, weshalb das Gesetz für eine allfällige Begründung desselben (hier am 05. September 2003 erfolgt) auch keine Frist bestimmt (vgl. Art. 75 SchKG). 5. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25. Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO) und hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Da die Betreibung im vorliegenden Fall nicht weitergeführt werden kann, ist die Gläubigerin auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Der Beschwerdeführerin bleibt es alsdann unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Person des Schuldners nicht bestimmt ist und über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden ist, weshalb die Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 48 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-

2 bung und Konkurs [GebVSchKG; SR 281.35] in Verbindung mit Art. 61 GebVSchKG) vollumfänglich zu Lasten der Beschwerdeführerin.

2 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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