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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 07.09.2004 SKG 2004 41

7 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·974 parole·~5 min·6

Riassunto

Bezirksgerichtspräsident Plessur

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 41 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Arrestgläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Tomaschett, Postfach 683, St. Martinsplatz 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, in Sachen des Beschwerdeführers gegen A., Arrestschuldnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, betreffend Arrest, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 16. August 2004 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. August 2004, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

2 - dass der Bezirksgerichtspräsident Plessur mit Verfügung vom 19. Mai 2004 auf Gesuch von X. gegen A. einen Arrestbefehl erliess und für eine Forderungssumme von Fr. 425'978.50 zuzüglich Zins vier in der Stadt Chur gelegene Parzellen der Schuldnerin mit Arrest belegte, - dass A. dagegen am 12. Juli 2004 Arresteinsprache erhoben hat, welche das Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 5. August 2004 guthiess und den Arrest betreffend die vier Liegenschaften der Schuldnerin wieder aufhob, - dass die Aufhebung damit begründet wurde, dass keine genügenden Anhaltspunkte hätten glaubhaft gemacht werden können, dass A. Vermögensgegenstände beiseite schaffe in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, - dass X. dagegen am 16. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte, mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Arrestbefehl vom 19. Mai 2004 zu bestätigen, - dass A. in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2004 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass als Arrestgrund lediglich Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG in Frage kommt, wonach Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest zu belegen sind, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft, - dass im Weiteren unbestritten ist, dass das Bestehen einer Forderung von X. gegen A. glaubhaft gemacht werden konnte und dass die vier mit Arrest belegten Parzellen der Schuldnerin gehören (vgl. Art. 272 SchKG), - dass im Zusammenhang mit den Voraussetzungen von Art. 271 Ziff. 2 SchKG lediglich streitig ist, ob A. Vermögensgegenstände beiseite schafft in der Absicht, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, und nicht behauptet wird, sie mache sich flüchtig oder treffe Anstalten zur Flucht,

3 - dass zu den objektiven Umständen dieses Tatbestandes wohl auch das Veräussern von Vermögenswerten gehört, wenn diese grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen können (vgl. Stoffel, in Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG III, 1998, N 62 zu Art. 271 SchKG), - dass das wichtigste Tatbestandsmerkmal indessen das subjektive Element, das heisst die Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, ist und das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten lediglich Indizien für eine solche Absicht sein können, für sich alleine indessen nicht genügen (vgl. Stoffel, ebenda, N 64 zu Art. 271 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band II, 1997/99, N 25 zu Art. 271 SchKG), - dass als Indiz für eine solche Absicht etwa die Veräusserung von Vermögenswerten zu Schleuderpreisen, das Verbingen von Vermögensstücken ins Ausland gewertet werden, nicht indessen ein Verkauf von Vermögenswerten zu üblichen Bedingungen, die Wegschaffung von Vermögenswerten an einen anderen bekannten Ort in der Schweiz, ein normaler Domizilwechsel in der Schweiz etc. (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, ebenda, N 25 zu Art. 271 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, 2003, § 51 N 13), - dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht aufgrund des Wohnsitzwechsels von A. nach Ascona nicht auf unlautere Absichten der Schuldnerin schloss, - dass die Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass sich die Parteien anlässlich der Verhandlung einig gewesen seien, dass kein Geld nach Frankreich geflossen sei, in der Beschwerde nicht bestritten wird, so dass dieser Umstand nicht als Indiz für ein Wegschaffen von Vermögenswerten ins Ausland gewertet werden darf, - dass unter diesen Umständen offen gelassen werden kann, ob die in diesem Zusammenhang eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Z. und W. überhaupt irgendwelchen Beweiswert haben,

4 - dass diese Aussagen aber ohnehin mit grosser Zurückhaltung zu würdigen gewesen wären, da die Auskunftspersonen keine direkte Aussage von A. wiedergeben können und lediglich ein von X. verfasstes Schreiben unterzeichnet haben, - dass wohl ausgewiesen ist, dass A. mit Inseraten versucht, verschiedene Wohnungen zu verkaufen, dass aufgrund der angegebenen Kaufpreise indessen nicht gesagt werden kann, dass sie diese viel zu billig veräussern will, - dass eine blosse Veräusserung von Vermögensgegenständen noch nicht darauf schliessen lässt, dass die Schuldnerin beabsichtigt, sich ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, - dass im Weiteren nachgewiesen ist, dass am 16. Juli 2004 die Steigerung von Grundstücken von A. durch das Betreibungsamt C. publiziert worden ist und daher glaubhaft gemacht ist, dass die Beschwerdegegnerin finanzielle Probleme hat, - dass es indessen nicht zu beanstanden ist, dass sie versucht, ihre finanziellen Schwierigkeiten durch Verkauf von Liegenschaften zu meistern, - dass X. keinen Anspruch hat, allenfalls vor anderen Gläubigern befriedigt zu werden, - dass somit festzuhalten ist, dass zu wenig Indizien vorhanden sind, dass A. beabsichtigt, sich durch Veräusserung oder Wegschaffung von Vermögenswerten der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen, - dass die Voraussetzungen zur Arrestlegung gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG somit nicht gegeben sind und die Vorinstanz den Arrestbefehl demnach zu Recht aufgehoben hat, - dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,

5 - dass bei diesem Ausgang die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 122 ZPO, Art. 48 und 62 der Gebührenverordnung zum SchKG),

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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