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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 21.01.2004 SKG 2003 61

21 gennaio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,998 parole·~15 min·6

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Januar 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 61 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Schnider —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 1. Dezember 2003, mitgeteilt am 1. Dezember 2003, in Sachen des Kantons Graubünden , 7001 Chur, Gläubiger, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch die Finanzverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 15. September 2003 erliess das A. auf Begehren der Finanzverwaltung des Kantons Graubünden einen Zahlungsbefehl gegen X. für eine Forderung in der Höhe von Fr. 142.80 nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 2003 (Betreibung Nr. 20031245). Gemäss Zahlungsbefehl, dessen Kosten mit Fr. 30.-beziffert wurden, setzt sich die gesamte Forderung wie folgt zusammen: „Fr. 142.80 Rechnung-Nr. 611500.07.1.0006238 vom 26.05.2003 des Amtes für Schätzungswesen/B., Thusis, nebst Zins zu 5% seit dem 11. September 2003 Fr. 1.50 Verzugszins bis 10.09.2003 Fr. 30.-- Mahngebühr Fr. 50.-- Betreibungsgebühr“. X. erhob mit Datum vom 16. September 2003 gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. In der Folge ging am 10. November 2003 beim C. (recte: Bezirksgericht Hinterrhein) ein Schreiben der Finanzverwaltung ein, datiert vom 07. November 2003, mit dem Begehren, in der Betreibung gegen X. die definitive Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 142.80 zuzüglich Zins, für Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 30.--, für die Mahngebühr von Fr. 30.--, für die Betreibungsgebühr von Fr. 50.-- sowie für Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten zu erteilen. Ferner beanspruchte die Finanzverwaltung eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 80.--. Zur Begründung ihres Begehrens legte die Finanzverwaltung die Kopie der Rechnung Nr. 6115.07.1.6238, datiert vom 26. Mai 2003, mit einer Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, zahlbar netto innert 30 Tagen, die Kopie der 2. Mahnung, datiert vom 13. August 2003 mit Mahngebühr von Fr. 30.-- sowie eine am 14. Oktober 2003 von der B. erlassene Rechtskraftbescheinigung für die Rechnung-Nr. 611500.07.1.6238 bei. Mit Schreiben vom 10. November 2003 verfügte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein: „1. Die Schuldnerin erhält das Rechtsöffnungsbegehren zur schriftlichen Stellungnahme bis 20. November 2003. 2. Der Gläubiger wird verpflichtet, bis zum 20. November 2003 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 120.-- (mit beiliegendem Einzahlungsschein auf PC 70-4650-5) zu bezahlen. 3. Allfällige zusätzliche Urkunden sind einzureichen bis 20. November 2003. Sofern eine Partei eine mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wünscht, ist dies ausdrücklich mitzuteilen bis 20. November 2003.“ Mit Schreiben vom 19. November 2003, eingegangen am 20. November 2003, teilte X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein mit, dass sie eine Rechtsöffnung in der Betreibung 20031245 ablehne, da diese nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere die Fr. 50.-- Betreibungsgebühr könnten nicht verlangt werden.

3 Eine Entschädigung von Fr. 80.-- akzeptiere sie ebenfalls nicht. Wie der Bezirksgerichtspräsident aus beiliegender Zahlungsbestätigung ersehen könne, seien der Finanzverwaltung Fr. 142.80 (Forderungsbetrag), Fr. 30.-- (Mahngebühren), Fr. 30.-- (Kosten Zahlungsbefehl) sowie Fr. 2.40 (recte Fr. 0.40 Verzugszins) überwiesen worden. Mit Schreiben vom 25. November 2003 bestätigte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, dass X. Fr. 203.20 an die Rechnungs-Nr. 611500.07.1.6238 bezahlt hat. Demnach sei noch der Betrag von Fr. 171.10 (ohne ausseramtliche Entschädigung) zu begleichen. B. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 01. Dezember 2003 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein: „1. In der Betreibung Nr. 20031245 des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag von Fr. 51.10 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 120.-- gehen zulasten der Schuldnerin. Der Gläubiger hat Anspruch auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 120.-- durch die Schuldnerin. Aussergerichtlich entschädigt die Schuldnerin den Gläubiger mit Fr. 50.--. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ C. Gegen diesen Entscheid führt X. mit Schreiben vom 02. Dezember 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Dabei macht Sie geltend, dass die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 51.10 aufzuheben sei. Die Fr. 50.-- (Betreibungsgebühr) seien nicht geschuldet, da die Kosten des Zahlungsbefehls sowie der Mahngebühr einige Tage vor der Verhandlung an die Finanzverwaltung überwiesen wurden. Auch die Fr. 1.10 (Zins) seien nicht geschuldet, da Fr. 0.40 Zins für den Monat November 2003 ebenfalls überwiesen wurden. Im weiteren wird sinngemäss geltend gemacht, dass wegen der geleisteten Zahlung die Finanzverwaltung keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung habe, und dass auch keine Gerichtskosten zu erheben seien. Das Rechtsöffnungsbegehren sei durch die Vorinstanz wegen der geleisteten Zahlung abzuschreiben. D. Weder die Finanzverwaltung noch der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein liessen sich innert Frist vernehmen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Ziff. 1 Abs. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 120 N 22). 3. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind nach Art. 27 Ziff. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons über öffentlichrechtliche Ansprüche. b) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen. Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfü-

5 gungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressat muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. zum Ganzen PKG 1987 Nr. 27; PKG 1992 Nr. 29). Die Rechnung Nr. 6115.07.1.6238 der kantonalen B. über eine Schätzungsgebühr von Fr. 142.80 vom 26. Mai 2003 mit Rechtsmittelbelehrung und Zahlungsbedingungen befindet sich bei den Akten. Die vorliegende Rechnung ist demnach ein Verwaltungsakt, der grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel benutzt werden kann. c) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, Art. 1-87, 1998, N 110 ff. zu Art. 80). Mit der Rechtskraftbescheinigung vom 14. Oktober 2003 der Kantonalen B. des Kantons Graubünden wird mittels Stempel und Unterschrift bestätigt, dass die Rechnung Nr. 6115.07.-1.6238 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vorliegende Rechnung ist somit vollstreckbar. d) Es bleibt somit festzuhalten, dass die Rechnung Nr. 6115.07.1.6238 der B. des Kantons Graubünden allen Mindestanforderungen genügt und somit im Sinne von Art. 80 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und als definitiver Rechtsöffnungstitel anerkannt wird. 4. a) Liegt ein solcher Titel vor, muss der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 4 zu Art. 81). b) Mit Schreiben vom 25. November 2003 bestätigte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, dass X. eine Zahlung in der Höhe von Fr. 203.20.-an die Rechnung Nr. 6115.07.1.6238 am 20. November 2003 geleistet hat. Diese Zahlung wurde von der Vorinstanz daher auch zu Recht berücksichtigt.

6 5. a) Soweit auch für die Verzugszinsforderung die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist festzuhalten, dass gemäss dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel (der Rechnung Nr. 6115.07.1.6238) nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen Verzugszins geschuldet ist. Das Finanzdepartement legt die jährlichen Zinssätze für die Verzugszinsen auf alle Forderungen des Kantons fest (Art. 42 der regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz). Für das Jahr 2003 beträgt der nach Ablauf der auf den Rechnungen vorgegebenen Zahlungsfrist zu erhebende Verzugszins 5% (vgl. Publikation des Finanz- und Militärdepartements des Kantons Graubünden „Verzugszins und Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung für das Jahr 2003“, in: Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 2/2003). Der Zinsenlauf beginnt je nach Grund des Verzugseintritts (d.h. Mahnung oder Verfalltag/Fristablauf). Während bei einer Mahnung der Tag nach ihrem Eintreffen relevant ist, beginnt der Zinsenlauf bei einem Verfalltag ab dem folgenden Tag und bei einer Frist ab dem ersten Tag nach ihrem Ablauf. Das Ende des Zinsenlaufs erfolgt in allen Fällen mit der Beseitigung des Schuldnerverzugs (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 2. Auflage, Basel/Frankfurt 1996, N 3 zu Art. 104). b) Für die verspätete Zahlung der Rechnung Nr. 6115.07.1.6238 in der Höhe von Fr. 142.80 machte die Finanzverwaltung Verzugszins von 5% seit dem 11. September 2003 und Fr. 1.50 Verzugszins bis 10. September 2003 geltend. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Finanzverwaltung geltend gemachte Zinsdauer. Da der Zins erst mit erfolgter Inverzugsetzung geschuldet sei, sei nur Zins für den Monat November 2003 geschuldet. Gemäss dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel (vom 26. Mai 2003) wurde der Schuldnerin eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt. Der Zinsenlauf begann also ab dem ersten Tag nach dem Ablauf dieser Zahlungsfrist, demnach am 27. Juni 2003. Sie endete mit der Zahlung der Schuldnerin vom 20. November 2003. Dies ergibt unter Beachtung der genannten Grössen einen Zins von Fr. 2.80. Da ein Teil dieses Betrages (nämlich Fr. 0.40) jedoch von der erwähnten Zahlung von Fr. 203.20 der Beschwerdeführerin gedeckt und somit getilgt ist, ist in der Betreibung Nr. 20031245 des Betreibungsamtes Thusis für den Betrag von Fr. 2.40 (Verzugszins) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. a) Der Bezirksgerichtspräsident Hinterrhein erteilte zudem die definitive Rechtsöffnung für die Betreibungsgebühr des Kantons von Fr. 50.--. b) Bezüglich der Betreibungsgebühr von Fr. 50.-- ist zu beachten, dass die definitive Rechtsöffnung nur für eine Forderung erteilt werden kann, die auf ei-

7 nem Rechtstitel im Sinne des Art. 80 SchKG beruht. Im vorgelegten Verwaltungsakt (Rechnung Nr. 6115.07.1.6238) ist indessen lediglich der Forderungsbetrag von Fr. 142.80 ausgewiesen, während die Betreibungsgebühr nicht Bestandteil desselben bilden und daher nicht als vollstreckbar bezeichnet werden kann. Nicht hilfreich ist der Hinweis des Beschwerdegegners auf Art. 42 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz, welcher dem Finanzdepartement unter anderem die Kompetenz einräumt, jährlich die Mahn- und Betreibungsgebühren festzusetzen. Mit Departementsverfügung vom 06. Januar 2003 wurde unter anderem folgende Inkassogebühr der kantonalen Verwaltung generell festgesetzt: Betreibungsbegehren Fr. 50.-- (vgl. Publikation des Finanz- und Militärdepartements des Kantons Graubünden „Verzugszins und Inkassogebühren der kantonalen Verwaltung für das Jahr 2003“). Diese Publikation stützt sich auch auf die Art. 36 und 40 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG), wonach die Behörden für ihre Amtshandlungen den Beteiligten Kosten auferlegen können. c) Das SchKG enthält mehrere Bestimmungen zu den Betreibungskosten. Aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geht hervor, dass sich die Aufforderung im Zahlungsbefehl nur auf die bis zu dessen Zustellung entstandenen Kosten beziehen kann und damit nicht auf die Kosten für die Beseitigung des Rechtsvorschlages – erfolge diese im Rechtsöffnungsverfahren oder in einem ordentlichen Zivilprozess. Im weiteren stellen Portoauslagen und Bemühungen des Gläubigers im Zusammenhang mit der Betreibung (z.B. Kosten der Rechtskraftbescheinigung) keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG dar (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Band I, Art. 1-158, Zürich 1997, N 3 zu Art. 68, Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 3 zu Art. 68). Da das Stellen eines Betreibungsbegehrens durchaus als solche Bemühung bezeichnet werden muss, können dabei entstandene Kosten nicht als Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG geltend gemacht werden. Es sei denn, der vorgenannte kantonale Erlass (Departementsverfügung vom 06. Januar 2003, gestützt auf Art. 42 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzhaushaltsgesetz) stelle eine gesetzmässige Konkretisierung des Bundesrechts - zu Art. 68 SchKG - dar und beinhalte eine zulässige Definition der Betreibungskosten. Dazu ist beachtlich, dass es grundsätzlich Sache des Bundes ist, das Betreibungs- und Konkursrecht zu regeln (vgl. Art. 122 Abs. 1 BV) und die Kantone nur in einem gewissen Rahmen vom Bundesrecht dazu aufgerufen sind, selber zu legiferieren. Zum Teil bedeutet diese Ermächtigung für die Kantone sogar eine Verpflichtung (vgl. Art. 1-3, 13, 23, 24, 25 SchKG), während es ihnen freigestellt ist, andere Bereiche gesetzlich zu ordnen

8 (z.B. Art. 5 Abs. 3, 27, 30 Abs. 1, 44 SchKG) (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, N 1 und 12 zu § 3). Im Falle des Art. 68 SchKG besteht allerdings keine Kompetenz, durch kantonale Regelungen den Begriff der Betreibungskosten weiter zu fassen als dies durch die bundesrechtliche Regelung geschieht. Entsprechend wird in BGE 119 III 63 festgehalten: „Welche Kosten in die laufende Betreibung einzubeziehen sind und für welche demgegenüber eine neue Betreibung nötig ist, bestimmt zweifellos das Bundesrecht. Es ist [..] auch davon auszugehen, dass Art. 68 SchKG die massgebende Bestimmung ist.“ Die durch das Stellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten werden gemäss Rechtsprechung nicht von Art. 68 SchKG erfasst und stellen somit Parteikosten dar, welche jede Partei selber zu tragen hat - in Abweichung zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die obsiegende Partei (Amonn/Gasser, a. a. O., N 10 zu § 13). Die vom Finanz- und Militärdepartement Graubünden „festgesetzten“ Inkassogebühren sind ebenso Parteikosten wie die „festgesetzte“ ausseramtliche Entschädigung in Rechtsöffnungsverfahren von Fr. 80.-- bis Fr. 200.-- nach Aufwand (vgl. obengenannte Departementsverfügung vom 06. Januar 2003). Sie stellen somit weder Betreibungskosten im Sinne von Art 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlichrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 27 GVV zum SchKG in Verbindung mit Art. 80 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat – was das hier interessierende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht betrifft – die Höhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine das Gemeinwesen gegenüber den privaten Gläubigern privilegierende Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der Verwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (BGE 123 III 271 E. 4c). Die bezeichnete Departementsverfügung vom 06. Januar 2003 gibt der kantonalen Verwaltung vielmehr lediglich das Recht, die entsprechenden Gebühren und Entschädigungen zu fordern; ob sie indessen zugesprochen werden können, hängt vom Ausgang des jeweiligen Verfahrens ab. Keinesfalls werden sie dadurch zu Betreibungskosten im Sinne des SchKG, noch besteht dafür von vornherein ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG. Wollte man das Gegenteil annehmen, so liefe dies darauf hinaus, dass dem Schuldner keine Möglichkeit gegeben wäre, dem Zwangszugriff in sein Vermögen durch Bestreitung entgegenzutreten. Für eine solche Beschränkung der Verteidigungsrechte eines betriebenen Schuldners fehlt jede gesetzliche Grundlage (BGE 62 III 16). In betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 25 Ziff. 2 SchKG), wozu das Rechtsöff-

9 nungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. 2 ZPO), kann das Gericht gemäss Art. 62 Abs. 1 der vom Bundesrat erlassenen Gebührenverordnung zum SchKG (GebVSchKG) der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Obsiegt die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so kann sie Parteikosten gemäss Departementsverfügung vom 06. Januar 2003 geltend machen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet indessen das Gericht und erst der Entscheid des Gerichts stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Unterliegt hingegen die kantonale Verwaltung in einem solchen Verfahren, so hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Sie wird dann im Gegenteil als unterliegende Partei die obsiegende Partei zu entschädigen haben (vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 18). Die Vorinstanz hat daher in casu in der Betreibung Nr. 20031245 des Betreibungsamtes Thusis für den Betrag von Fr. 50.-- (Betreibungsgebühr) zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung erteilt. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der am 20. November 2003 durch die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlung von Fr. 203.20 folgende Forderungen beglichen wurden: die Forderung aus der Rechnung Nr. 6115.07.1.6238 von Fr. 142.80, die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 30.--, die Mahngebühr von Fr. 30.--sowie eine Teilzahlung des geschuldeten Verzugszinses von Fr. 0.40. Da für die von der Finanzverwaltung geltend gemachte Betreibungsgebühr kein Rechtsöffnungstitel besteht und die Kosten für das Stellen eines Betreibungsbegehrens keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG darstellen, wurde die definitive Rechtsöffnung hierfür von der Vorinstanz zu Unrecht erteilt. Stattdessen ist in der Betreibung Nr. 20031245 des Betreibungsamtes Thusis für den Betrag von Fr. 2.40 (Verzugszins) definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 7. X. rügt im Weiteren, dass das vorinstanzliche Verfahren hätte abgeschrieben werden sollen, da die Forderung wenige Tage vor der Rechtsöffnungsverhandlung bezahlt worden sei. Demnach hätten von der Vorinstanz weder Verfahrenskosten erhoben, noch der Gegenpartei eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden dürfen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass bis zu ihrer Zahlung sowohl der Vorinstanz als auch der Gegenpartei Kosten entstanden sind (Stellen eines Rechtsöffnungsgesuches durch die Gegenpartei, Instruktion und Entscheid durch die Vorinstanz). Zudem wurde mit ihrer Zahlung nicht der gesamte Betrag, für den die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung erteilen konnte, getilgt.

10 Da X. das vorinstanzliche Verfahren zu verantworten und die Kosten dazu veranlasst hat, wurden ihr von der Vorinstanz diese Kosten zu Recht überbunden. 8. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositives des angefochtenen Entscheides aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 20031245 des Betreibungsamtes Thusis wird für den Betrag von Fr. 2.40 definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

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