Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2003 SKG 2003 58

17 dicembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,180 parole·~11 min·5

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Dezember 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 58 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Vital Aktuar ad hoc Schnider —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X. Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Z. Y., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 11. November 2003, mitgeteilt am 20. November 2003, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen A., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Z. Y. und A. sind mit Urteil vom 22. Oktober 1986 des Bezirksgerichtes B. geschieden worden. Der Beschwerdegegner wurde verpflichtet, folgende Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus an seine Tochter X. Y. zu bezahlen: - Fr. 450.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr - Fr. 500.00 ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr - Fr. 550.00 ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, mindestens jedoch bis zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. B. Am 25. September 2003 erliess das Betreibungsamt Oberengadin auf Begehren der Beschwerdeführerin einen Zahlungsbefehl gegen den Beschwerdegegner für eine Forderung in der Höhe von Fr. 764.00 nebst Zins zu 2.500% seit dem 31. Juli 2003, von Fr. 5.00 für eine eingeschriebene Zahlungsaufforderung, von weiteren Fr. 5.00 für eine nicht abgeholte Zahlungsaufforderung sowie von Zahlungsbefehlskosten von Fr. 65.90. Als Forderungsgrund für diesen Zahlungsbefehl wurden ausgebliebene Kinderalimente für den Monat August angegeben. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag. C. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 14. Oktober 2003 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bezirksgerichtspräsidium Maloja um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Am 21. Oktober 2003 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 11. November 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner die Möglichkeit gegeben, sich bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 02. November 2003 ersuchte der Beschwerdegegner um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, im wesentlichen, weil er keinen Anteil am Leben seiner Tochter nehmen dürfe. Daher wisse er nicht, wann ihre Lehre beendet gewesen sei. So habe er den Dauerauftrag für die Banküberweisungen auf die übliche Dauer der Lehrverträge hin (31. Juli) aufgelöst, da er davon ausgegangen sei, dass sie wahrscheinlich eine 2-jährige Lehre bis 31. Juli 2003 mache. In diesem Schreiben erwähnte der Beschwerdegegner zudem, dass er seiner Tochter zum 18. Geburtstag Fr. 400.00 auf ihr Sparbuch eingezahlt habe. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien der Beschwerdegegner mit seiner Ehefrau. D. Mit Entscheid vom 11. November 2003, mitgeteilt am 20. November 2003 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Maloja wie folgt:

3 „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 2032414 des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 483.90 nebst 2,5% Zins seit dem 1. August 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 100.werden hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Sie werden bei der Gesuchstellerin, unter Regresserteilung für den Betrag von CHF 50.- auf den Gesuchsgegner, erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70- 5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“ E. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2032414 im vollen Betrag von Fr. 764.00 zu gewähren. Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin insbesondere vor: „Pkt. 2 Herr A. hat überhaupt nicht mehrmals nach der Kopie des Lehrvertrags angefragt und dieser wurde ihm auch nicht verweigert, zumal ich ja sogar eine Kopie an seinen Arbeitgeber senden musste, damit er seinen Betreuungszustupf erhält (wahrscheinlich ist das bei Bundesstellen so üblich). Pkt. 4 Gemäss meinem Telefonat mit dem Bezirksgericht B., sind die Kinderalimente im voraus monatlich geschuldet. Es gäbe keine Usanz diese Ende Monat auf ein paar Tage zu kürzen. Somit fordere ich den vollen Betrag von CHF 764.--, oder nennen Sie mir eine Rechtsgrundlage, die dies rechtfertigt. Das Bezirksgerichtspräsidium in Maloja konnte mir dies nicht beantworten.“ F. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 beantragte der Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Da der Lehrvertrag bis am 18. August 2003 gedauert habe, ende mit diesem Datum auch seine Unterhaltspflicht. Der pro rata Anspruch sei die Regel im Vertragswesen und auch hier anzuwenden. Das Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2003 unter Hinweis auf die Akten auf die Einreichung einer Stellungnahme.

4 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Vorweg ist im Rahmen der formellen Voraussetzungen die Parteivertretung der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO kann jeder Handlungsfähige seine Rechtsstreitigkeiten vor dem Vermittler als Friedensrichter und vor dem Gericht entweder selbst führen oder sich hiezu eines Rechtsvertreters bedienen, der über einen Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügt. Eine Ausnahme hiervon bildet aber das Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren, in welchem nach konstanter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses analog zu Art. 23 Abs. 2 ZPO, wonach es für die Vertretung im Verfahren vor den Einzelrichtern keines Fähigkeitsausweises bedarf, regelmässig auch Personen als Parteivertreter zugelassen werden, welche nicht über den Fähigkeitsausweis für Rechtsanwälte verfügen (vgl. PKG 1992 Nr. 34 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil

5 oder Verwaltungsentscheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Das gemäss Rechtskraftbescheinigung am 17. November 1986 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichtes B. vom 22. Oktober 1986 stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG dar. Dies wurde vom Beschwerdegegner denn auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeantwort in Frage gestellt. 4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihr nur die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 483.90 erteilt, obwohl der Beschwerdegegner ihr gemäss dem Urteil des Bezirksgerichtes B. die Summe von Fr. 764.00 für den ganzen Monat August des Jahres 2003 schulde. 5. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende oder sicherzustellende Summe genau beziffert (Staehelin/Bauer- /Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N 41 zu Art. 80). Im Scheidungsurteil vom 22. Oktober 1986 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, für seine Tochter Unterhaltsbeiträge in der Höhe von „CHF 550.- ab dem 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit, mindestens jedoch bis zum vollendeten 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr“ monatlich und im Voraus zu bezahlen. Da vom Beschwerdegegner anerkannt ist, dass er seiner Zahlungspflicht im August 2003 nicht mehr nachgekommen ist, lässt sich die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung - gestützt auf die im Scheidungsurteil genau bezifferten Unterhaltsbeiträge - grundsätzlich nachvollziehen, wie nachfolgend darzulegen ist. 6. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet in der Regel mit der Mündigkeit des Kindes, ausnahmsweise mit dem Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit. X. Y. wurde am 15. Mai 1985 geboren. Gemäss Art. 14 des Schweizerischen Zivilge-

6 setzbuches (ZGB; SR 210) ist mündig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. X. Y. wurde am 15. Mai 2003 mündig. Gemäss Art. 13c SchlT des ZGB werden jedoch Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Änderung des ZGB vom 7. Oktober 1994 bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. X. Y. wird am 15. Mai 2005 ihr 20. Altersjahr vollendet haben. Mit dem Ende der Ausbildung tritt in der Regel die wirtschaftliche Selbständigkeit ein, damit endet gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB die elterliche Unterhaltspflicht (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Breitschmid, Art. 277 N 5, ebenso Hausheer/ Kocher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 06.62). Das Urteil des Bezirksgerichtes B. stellt nicht nur auf die Mündigkeit ab, sondern ergänzt, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis zum 18. und längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr zu zahlen sind. Im Urteil wird das Ende einer Ausbildung nicht ausdrücklich als Grund für das Ende der Unterhaltspflicht erwähnt, jedoch stillschweigend vorausgesetzt, zumal dies auch der gesetzlichen Regelung entspricht. Offenbar hatten sich die Parteien im Sinne dieser gesetzlichen Regelung darauf geeinigt, dass die Unterhaltsbeitragspflicht des Beschwerdegegners bis zum Ende der Lehre dauern soll. Strittig zwischen den Parteien ist, ob dies einen Unterhaltsanspruch für den letzten Monat August pro rata bedeutet, oder ob auch für den letzten Monat der gesamte monatliche Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. 7. Das Urteil des Bezirksgerichtes B. enthält keine Ausführungen dazu, ob der Unterhaltsbeitrag im letzten Monat für den ganzen Monatsbetrag oder pro rata geschuldet ist. Soweit ersichtlich gibt es zu dieser Frage auch keine gefestigte Praxis oder eine vorherrschende Lehrmeinung. Die definitive Rechtsöffnung für den vollen Unterhaltsanspruch für den Monat August 2003 könnte indessen nur erteilt werden, wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Bezahlung des Unterhaltsanspruches für den ganzen Monat August 2003 rechtsgenüglich nachgewiesen wird. Dieser Nachweis wurde von der Beschwerdeführerin nicht in liquider Weise erbracht, da lediglich behauptet wurde, es gebe keine Praxis, wonach eine Unterhaltspflicht im letzten Monat pro rata bezahlt werde. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Rechtstitel beweist nicht liquid, dass der Beschwerdegegner den Unterhalt für den gesamten Monat August 2003 schuldet. Das Urteil des Bezirksgerichtes B. räumt der Beschwerdeführerin einzig einen Anspruch auf monatliche Unterhaltsbeiträge bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit ein, sofern diese zwischen dem 18. und 20. Altersjahr eintritt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit erreichte die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss ihrer Lehre am 19. August 2003. Daraus ergibt sich ein rechtsgenüglich nachgewiesener Anspruch auf einen Unterhaltsbei-

7 trag für den Monat August 2003 von Fr. 483.90 (pro rata). Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechtstitel. Eine weitergehende Auslegung des Urteils des Bezirksgerichtes B. ist in diesem Verfahren nicht möglich; dabei würde nämlich ein Entscheid über materiellrechtliche Fragen ergehen, was im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) nicht zulässig ist. Vielmehr hat der ordentliche Richter über solche materiellrechtlichen Fragen zu befinden. 8. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren kann auch nicht beurteilt werden, wie die offenbar existierende Parteivereinbarung ausgelegt werden soll, da die Auslegung einer solchen Vertragsklausel über den Rahmen dieses Verfahrens hinausgehen würde; dabei würde nämlich wiederum ein Entscheid über materiellrechtliche Fragen ergehen. 9. Ebenfalls zu Recht wurde von der Vorinstanz der Einwand – wenn es denn ein Einwand war – des Beschwerdegegners, dass er der Beschwerdeführerin noch zum 18. Geburtstag eine Einzahlung auf ihr Sparbuch von Fr. 400.00 getätigt habe, und ihr dieses (nun mit einem Betrag von über Fr. 1000.00) habe persönlich übergeben wollen, nicht berücksichtigt. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin dieses Sparbuch erhalten hätte, so wäre damit der Unterhaltsbeitrag für den Monat August 2003 nicht getilgt worden, da die Forderung auf den einzelnen Unterhaltsbeitrag erst mit der Fälligkeit entsteht. Eine freiwillige, vorzeitige Mehrleistung kann keine Tilgung künftiger Unterhaltsbeiträge bewirken (vgl. zum Ganzen Hegnauer in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Nr. 41, 1986, S. 56 ff.). 10. Dass die Vorinstanz die Höhe des Unterhaltsbeitrages des letzten Monats pro rata berechnet hat, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal nur das Mindeste zugesprochen wurde, was ohne Auslegung des Rechtstitels der Beschwerdeführerin oder der Parteivereinbarung möglich war. Die Höhe des von der Vorinstanz gesprochenen Betrages wurde vom Beschwerdegegner nicht angefochten. Demnach ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die Rechtsöffnungsbeschwerde abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebVSchKG; SR

8 281.35). Mangels eines Antrages auf Ersatz von Verfahrensauslagen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG wird dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

SKG 2003 58 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.12.2003 SKG 2003 58 — Swissrulings