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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 29.10.2003 SKG 2003 45

29 ottobre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,365 parole·~7 min·4

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 45 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des C., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 24. September 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen gegen A., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Im Scheidungsverfahren der Eheleute B. und A. entschied das Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 6. September 2000, dass das gemeinsame Kind C. (geb. 17. Februar 1989) unter die Obhut der Mutter gestellt werde. A. wurde zudem verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- zusätzlich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Das Urteil erwuchs am 30. November 2000 in Rechtskraft. B. Am 18. Juni 2001 erteilte B., als gesetzliche Vertreterin von C., der Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., eine Inkasso- und Prozessvollmacht. Letztere wurde darin unter anderem bevollmächtigt, die gerichtlichen und aussergerichtlichen Ansprüche von C. gegen seinen Vater, A., geltend zu machen. Am 21. Juni 2001 trat B. zudem die C. zustehenden, bevorschussten Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 164 ff. OR zur Deckung der ausbezahlten Vorschüsse an die Gemeinde X., vertreten durch die Fürsorgebehörde X., ab. Diese Abtretungserklärung enthält auch den folgenden Satz: „Ich bin mir bewusst, dass das Kind gegenüber dem Unterhaltspflichtigen keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsbeiträge geltend machen kann.“ C. Da die Unterhaltsbeiträge teilweise ausblieben, leitete C., vertreten durch seine Mutter, wiedervertreten durch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., mit Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2003 (Betreibung-Nr. M.) eine Betreibung gegen A. ein. Die in Betreibung gesetzte Forderung beträgt Fr. 6400.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. November 2002. Als Forderungsgrund werden die monatlichen Kinderalimente für die Zeit von Juli 2002 bis Februar 2003 à Fr. 800.-- angegeben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. am 18. Februar 2003 Rechtsvorschlag. D. Am 4. September 2003 stellte C., vertreten durch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., das Rechtsöffnungsbegehren für den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. September 2003, mitgeteilt gleichentags, entschied der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. M. des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 300.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“

3 Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Gesuchsteller, C., aufgrund der Abtretung seiner Unterhaltsforderung vom 21. Juni 2001 nicht mehr legitimiert sei, die diesbezüglich aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil fliessenden Ansprüche geltend zu machen. Diese stünden der Gemeinde X. zu und könnten nur von ihr durchgesetzt werden. E. Am 30. September 2003 reichte C., vertreten durch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 24. September 2003 ein und beantragte darin die definitive Rechtsöffnung für die Alimentenschulden. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 2. Oktober 2003 wurden der Bezirksgerichtspräsident Plessur sowie A. zu einer Vernehmlassung beziehungsweise einer Beschwerdeantwort bis zum 13. Oktober 2003 aufgefordert. Weder der Bezirksgerichtspräsident Plessur noch A. liessen sich vernehmen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO ist in der Beschwerdeschrift mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die am 30. September 2003 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Im Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, Rz 122 S. 120). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung verlangen. 2. Im vorliegenden Fall ist zwar ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 6. September 2000 vorhanden, welches die Leistungspflicht von A. hinsichtlich der monatlichen Unterhaltsbeiträge zugunsten seines Sohnes

4 festhält. Damit liegt grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Den Akten liegt jedoch auch eine Zessionserklärung vom 21. Juni 2001 bei, mit welcher C., vertreten durch seine Mutter, seine unterhaltsrechtlichen Forderungen gegen A. an die Gemeinde X. abgetreten hat. Durch die Abtretung dieser Forderung wurde die Gemeinde X. diesbezüglich Rechtsnachfolgerin von C. und somit auch Inhaberin der Forderungen gegen A.; sie ist mithin aktivlegitimiert. 3. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass diese Abtretung der Unterhaltsbeiträge fälschlicherweise in den Akten mitgesandt worden sei. Bei dieser Abtretungserklärung handle es sich lediglich um eine interne Abtretung, falls direkte Zahlungen vom Schuldner getätigt würden. Der Beschwerde wurden sodann nochmals die Inkasso- und Prozessvollmacht vom 18. Juni 2001 als auch die Abtretungserklärung vom 21. Juni 2001 beigelegt, wobei letztere durchgestrichen war. a) Vorerst muss klar zwischen der Inkassovollmacht und der kurze Zeit später erfolgten Abtretungserklärung unterschieden werden. Während bei der Inkassovollmacht der Bevollmächtigte eine allfällige Klage im Namen des Vollmachtgebers, welcher Forderungsinhaber geblieben ist, erheben muss, hat bei erfolgter Abtretung der Zessionar, als neuer Inhaber der Forderung, in eigenem Namen zu klagen. Der Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y. wurde zwar eine Inkassso- und Prozessvollmacht im Hinblick auf die C. zustehenden Unterhaltsforderungen erteilt. C. trat diesen Anspruch jedoch am 21. Juni 2001 an die Gemeinde X. ab. Da C. somit hinsichtlich der abgetretenen Forderung nicht mehr anspruchsberechtigt war, war auch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y. - trotz erteilter Inkassovollmacht - nicht mehr berechtigt, im Namen von C. die ausstehenden Unterhaltsforderungen gerichtlich geltend zu machen. Daran vermag auch der Einwand, die Abtretungserklärung vom 21. Juni 2001 stelle nur eine interne Zession dar, nichts zu ändern. Ein solches Rechtskonstrukt ist weder gesetzlich geregelt (vgl. Art. 164 ff. OR) noch der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung bekannt. b) Zudem kann auch aus dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren eine Kopie der durchgestrichenen Abtretungserklärung eingereicht wurde, nicht gefolgert werden, dass für die C. zustehenden Unterhaltsforderungen eine Rückzession erfolgt ist und die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y. dadurch wieder berechtigt wäre, im Namen von C. dessen Unterhaltsforderungen einzuklagen. Die beigelegte Kopie der durchgestrichenen Abtretungserklärung stellt keinesfalls eine

5 rechtsgenügliche Rückzession dar und es liegt somit keine Urkunde vor, welche die Aktivlegitimation von C. - wieder - belegen würde. Es gilt somit festzuhalten, dass lediglich die Gemeinde X. - als Inhaberin der Unterhaltsforderungen - die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge in ihrem Namen gegenüber A. geltend machen kann. Sie hätte somit als Gläubigerin, allenfalls vertreten durch die Alimenteninkassostelle Y., auftreten müssen. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hat somit am 24. September 2003 korrekt entschieden, dass C., vertreten durch die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y., zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht aktivlegitimiert war, da er nicht mehr Inhaber der Forderung ist. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. M. wurde folglich zu recht nicht erteilt. 3. Ergänzend sei noch zu bemerken, dass auch ohne explizite Abtretung der Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde X., diese gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen Inhaberin der Unterhaltsforderungen gegen A. geworden wäre, da sie als Gemeinwesen für die Unterhaltsbeiträge von C. aufkommt. Art. 289 Abs. 2 ZGB enthält nämlich zugunsten des Gemeinwesens eine sogenannte Legalzession. Jene bewirkt, dass das Gemeinwesen bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes eintritt. Allein die Gemeinde X. ist somit berechtigt, die bereits von ihr bevorschussten Unterhaltsleistungen gegenüber dem Pflichtigen zu fordern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in vorliegendem Beschwerdeverfahren der Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y. überbunden. Mit etwas Sorgfalt und insbesondere im Hinblick auf den Entscheid der Vorinstanz hätte die Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y. erkennen müssen, dass C. nicht aktivlegitimiert ist. Gemäss dem Verursacherprinzip rechtfertigt es sich deshalb, der rechtlichen Vertretung von C. die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-aufzuerlegen.

6 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten der Alimenteninkassostelle des Bezirkes Y.. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

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