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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.11.2003 SKG 2003 42

5 novembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·4,143 parole·~21 min·4

Riassunto

provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 5. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 42 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honegger. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Frank Th. Petermann, Postfach 112, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 27. August 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, in Sachen der B . A G , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Herbert Brogli, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 15. Oktober 1998 schloss die B., D., mit A. einen Rahmenvertrag über einen Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- ab. Zur Sicherstellung des Kreditbetrages dienten unter anderem eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, vorgangsfrei, eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, Vorgang Fr. 1'550'000.--, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985, Vorgang Fr. 1'750'000.--, alle lastend auf dem Wohn- und Geschäftshaus "E.", F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan I., Grundbuch D.). Der Kreditbetrag unterlag der Zinszahlungspflicht. A. kam seiner Verpflichtung zur Bezahlung des Zinses unbestritten bis Ende September 2002 vollumfänglich nach. Am 18. März 2003 kündigte die B. den Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 per sofort und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.-- zur vollständigen Rückzahlung per 30. April 2003. Mangels Zahlung leitete die B. AG beim Betreibungsamt Chur zwei separate Betreibungen ein; eine auf die von Ende September 2002 bis 31. März 2003 ausstehenden Zinsen, die andere auf Grundpfandverwertung. B. Aus dem in der Betreibung auf Grundpfandverwertung am 3. Juni 2003 ausgestellten Zahlungsbefehl mit der Betreibungsnummer 03/3442 des Betreibungsamtes Chur gehen folgende Forderungen hervor: - Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 6.35% seit 01.04.2003 - Fr. 201'010.05 nebst Zins zu 10.5% seit 01.04.2003. Als Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl der am 18. März 2003 gekündigte Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 angegeben, sichergestellt durch eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, und eine Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985 sowie eine Maximalgrundpfandverschreibung über Fr. 360'000.-- im 4. Rang vom 30. März 1999. Der Zahlungsbefehl wurde A. am 11. Juni 2003 zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl wurde am 20. Juni 2003 Rechtsvorschlag erhoben. Der Rechtsvorschlag wurde nicht begründet.

3 C. Am 24. Juli 2003 stellte die B. AG beim Bezirksgerichtspräsidenten Plessur das Begehren um provisorische Rechtsöffnung für die Kapitalforderung von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 6.35% seit 1. April 2003 und für die Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.-- im 1. Rang vom 24. Mai 1985, für die Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 200'000.-- im 2. Rang vom 30. August 1985, sowie für die Kapitalgrundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.-- im 3. Rang vom 24. Mai 1985, alle lastend auf dem Wohn- und Geschäftshaus "E.", F. in D. (Parzelle G., Blatt H., Plan I., Grundbuch D.). Als Rechtsöffnungstitel reichte die Gläubigerin den Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998, die Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000, die Kapitalgrundpfandverschreibungen vom 24. Mai 1985 und vom 30. August 1985 sowie das Kündigungsschreiben vom 18. März 2003 und weitere Urkunden ein. Der Schuldner liess sich am 25. August 2003 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen und liess die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragen. D. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 27. August 2003, mitgeteilt am 9. September 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur: „1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung-Nr. 03/3442 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf Fr. 1'049'000.-- seit 1. April 2003 erteilt. 2. Für die Grundpfandverschreibung über Fr. 1'550'000.--, im 1. Rang, datiert vom 24. Mai 1985, die Grundpfandverschreibung über Fr. 200'000.--, im 2. Rang, datiert vom 30. August 1985 und die Grundpfandverschreibung über Fr. 1'650'000.--, im 3. Rang, datiert vom 24. Mai 1985, alle drei lastend auf Grundstück Parzelle G., Blatt H., Plan I., Wohn- und Geschäftshaus E., F. in D., wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 1'800.-- gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596- 3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 842.--, inkl. Barauslagen Fr. 196.40 und MWST Fr. 45.60, zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“

4 Der Bezirksgerichtspräsident Plessur führt in seinem Entscheid aus, dass der Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 und die Kapitalgrundpfandverschreibungen vom 24. Mai 1985 und 30. August 1985 zur provisorischen Rechtsöffnung für die Kapitalschuld und die Pfandrechte berechtigen. Der auf den Kapitalbetrag geforderte Zins werde im Zusammenhang mit der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 bezifferbar. Der Rahmenvertrag und das Bestätigungsschreiben seien als Schuldanerkennung zu betrachten. Aus diesen beiden Dokumenten gehe auch hervor, dass die Anpassung des variablen Zinses gemäss den Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu erfolgen habe. Demgemäss sei die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung auch von der Anerkennung durch den Schuldner erfasst und die Rechtsöffnung in dieser Zinshöhe zu erteilen. Anerkannt sei damit ein Zinssatz von 5.25% auf Fr. 2'251'000.-und 7% auf den Restbetrag. Die Rechtsöffnung könne hingegen nicht für die auf den 1. Februar 2002 erfolgte Zinserhöhung erteilt werden, da sie mit der Verschlechterung der Bonität des Schuldners begründet sei. E. Gegen diesen Entscheid liess A. am 22. September 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Rechtsöffnungsbeschwerde mit folgendem Begehren erheben: "Es sei der Rechtsöffnungsentscheid des BG-Präsidiums Plessur vom 27. August 2003 / 10. September 2003 in allen Ziffern 1 - 3 aufzuheben und es sei die nachgesuchte provisorische Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin." Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete am 24. September 2003 ausdrücklich auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die B. AG liess sich am 6. Oktober 2003 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

5 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung: 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 24 GVV zum SchKG). Nach Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind (PKG 1979 Nr. 19). Die Beschwerde vom 22. September 2003 richtet sich gegen den am 9. September 2003 mitgeteilten Rechtsöffnungsentscheid. Da die Eingabe fristgerecht erfolgte und den Formerfordernissen entspricht, ist darauf einzutreten. 2. a) Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (BGE 120 Ia 82 ff.; PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25; vgl. Fritsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, Zürich 1984, Bd. 1, § 18 Rz. 22, S. 230; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65, S. 127 f.). Voraussetzung für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Als solche gilt eine private oder eine öffentliche Urkunde, aus welcher der

6 unterschriftlich bekräftigte Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte und fällige Geldschuld zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 328; Amonn/Gasser, a.a.O., § 19 N 68, S. 128 f.). Dem Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens dient nur eine Schuldanerkennung, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt (PKG 1987 Nr. 29). Eine Schuldanerkennung kann sich auch aus der Zusammensetzung mehrerer Aktenstücke ergeben (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Auflage, Zürich 1980, § 6, S. 12; Stücheli, a.a.O., S. 164). b) Der Schuldner kann zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels beziehungsweise dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen oder - falls ein provisorischer Rechtstitel vorhanden sein sollte - Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21; Stücheli, a.a.O., S. 348). Glaubhaftmachen bedeutet dabei, dass der Richter von der Behauptung nicht vollständig überzeugt zu sein braucht, sondern nur überwiegend geneigt sein muss, an ihre Wahrheit zu glauben, wenngleich nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es darf also kein strikter Beweis wie in einem ordentlichen Verfahren gefordert werden, sondern lediglich ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit (vgl. Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Art. 1 - 158 SchKG, 4. Auflage, Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es ist zu prüfen, ob für die Forderungen der B. AG - die Kapitalschuld und das Pfandrecht - provisorische Rechtsöffnungstitel vorliegen. 3. Der vorinstanzliche Richter erachtete den Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 für den in Betreibung gesetzten Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- als genügenden provisorischen Rechtsöffnungstitel. Mit der vertragskonformen Kündigung des Kredites sei dieser auch fällig gestellt worden. Der vorinstanzliche Richter mass den in den Grundpfandverschreibungen festgelegten Kündigungsfristen keine selbständige Bedeutung zu. Die Grundpfandverschreibung stelle lediglich ein Akzessorium zur Forderung dar. Von der Anerkennung des Schuldners erfasst erachtete der vorinstanzliche Richter im weiteren die mit Schreiben vom 26. Mai 2000 erfolgte Zinserhöhung, da der Zinsanpassung vertragsgemäss die Entwicklungen am Geld- und Kapitalmarkt zu Grunde gelegt worden seien. Der Bestand der zur Sicherung des Kreditbetrages bestellten Pfandrechte sei durch die ins Recht gelegten, öffentlich beurkundeten Grundpfandverschreibungen ebenfalls ausgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor,

7 dass die Kapitalgrundpfandverschreibungen einer Kündigungsfrist von sechs Monaten unterliegen. Diese Abmachung sei im Jahre 1985 mit der damaligen C. getroffen worden. Der Rahmenvertrag vom 15. Oktober 1998 sehe ausdrücklich vor, dass die vertraglichen Kündigungsbestimmungen bereits früher gewährte Kredite nicht berühren. Im übrigen stelle eine sechs-monatige Kündigungsfrist im Grundpfandwesen die Norm dar; eine andere Regelung sei ungewöhnlich und nicht wirksam. In Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen werde abschliessend aufgezählt, unter welchen Voraussetzungen die Bank ohne Kündigung die sofortige Rückzahlung des Hypothekardarlehens verlangen dürfe. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Fall des Zahlungsverzuges nicht aufgelistet sei. Im Rahmenvertrag könne nun nicht gültig ein sofortiges Kündigungsrecht vereinbart sein, wenn die den allgemeinen Bestimmungen des Rahmenvertrages vorgehenden, speziellen Bedingungen bei Hypothekardarlehen ein solches nicht vorsehen würden. Im weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichter bezüglich der Höhe des geschuldeten Darlehenszinses auf die Produktevereinbarung vom 30. März 2000, welche gar nicht im Recht liege, und auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2000, welches sich nicht bei seinen Akten befinde und nicht unterzeichnet sei, abgestellt habe. Diese beiden Dokumente würden auch zusammen betrachtet keine Basis für die Rechtsöffnung bilden. a) Ein schriftlicher, verzinslicher Darlehensvertrag stellt für den Darleiher für die Rückzahlung der Darlehenssumme und die Zahlung der vereinbarten Zinsen grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar, sofern der Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig ist (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 370 f.; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87 SchKG, N 120 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 77 f., S. 198 ff.). Besteht ein Rechtsöffnungstitel aus mehreren Schriftstücken, muss zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Dokumenten ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Der Betrag der Forderung muss in der entsprechenden Urkunde aufgeführt sein oder unmittelbar daraus abgeleitet werden können (PKG 1991 Nr. 30; PKG 1989 Nr. 33; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 6, S. 12 ff.). Somit ist es nicht notwendig, dass sich die Summe der Forderung direkt aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergibt; es genügt, wenn sie sich aus anderen Urkunden herleiten lässt, sofern der Rechtsöffnungstitel auf diese Bezug nimmt. So kann auch dann Rechtsöffnung erteilt werden, wenn zur Ermittlung des Betrages gewisse Berechnungen vorzunehmen sind, sofern die Berechnungsgrundlagen vom Rechtsöffnungstitel gedeckt sind (BGE 114

8 III 73; Stücheli, a.a.O., S. 190). Bei Vorliegen mehrerer Dokumente ist es allerdings nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, irgendwelchen nicht klar erkennbaren Querverbindungen zwischen Rechtsöffnungstitel und Nebenakten nachzugehen oder verwickelte und unsichere Berechnungen zur Bestimmung des genauen Forderungsbetrages anzustellen (PKG 1987 Nr. 29; Panchaud/Caprez, a.a.O., § 15, S. 31 f.). b) Beim Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen vom Schuldner unterzeichneten Kreditvertrag über den Betrag von Fr. 3'300'000.--. Dieser stellt grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens dar (PKG 1995 Nr. 25; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 122 zu Art. 82 SchKG). Mit Schreiben vom 18. März 2003 wurde der Rahmenvertrag per sofort gekündigt und das Hypothekardarlehen von Fr. 3'300'000.-wurde per 30. April 2003 zur Rückzahlung fällig gestellt. Es ist umstritten, ob diese Kündigung des Kredites vertragsgemäss erfolgt ist, was im folgenden zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich zunächst auf die in den zur Sicherung des Kreditbetrages von Fr. 3'300'000.-- im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 bestellten Grundpfandverschreibungen festgehaltenen Kündigungsfristen von sechs Monaten. Die Grundpfandverschreibungen, welche im Mai und August 1985 errichtet worden waren, dienten der Absicherung mehrerer Forderungen der damaligen C. gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese Forderungen unterlagen einer vertraglichen Kündigungsfristen von sechs Monaten. Mit der Fusion der B. AG und der C., wobei letztere in der B. AG aufgegangen ist, wurden die verschiedenen Forderungen zu einer einzigen Schuld zusammengefasst und diese mit dem beidseitig unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 unter einheitliche neue Konditionen gestellt. Der mit der C. vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten kommt folglich keine Bedeutung mehr zu; entscheidend sind allein die zwischen dem Beschwerdeführer und der B. in D. getroffenen Vereinbarungen im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998. Wie der Vorderrichter auch korrekt ausführte, hat die Grundpfandverschreibung keine selbständige Existenz, sondern ist vom Bestand der zu sichernden Forderung abhängig, das heisst akzessorisch (vgl. Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, N 3 zu Vor Art. 824 - 835 ZGB). Nach dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 bilden die Allgemeinen Bedingungen für Hypothekardarlehen (mit gewissen, vorliegend nicht relevanten Ausnahmen) und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank integrierenden Bestandteil des Rahmenvertrages. Es ist zwar zutreffend, wenn der Beschwerdeführer

9 bemerkt, dass Art. 13 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen keine Kündigung der Hypothek bei Verzug des Schuldners bei der Zinszahlung vorsieht. Er übersieht dabei aber, dass die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen die im Rahmenvertrag zwischen den Parteien individuell getroffene Vereinbarung über die Kündigungsregelung nicht ausschliessen, sondern ergänzen. In erster Linie gelangen die zwischen den Parteien spezifisch getroffenen Regelungen zur Anwendung; die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen greifen insoweit, als der Rahmenvertrag keine eigenen Regelungen enthält. Der Rahmenvertrag sieht nun ordentliche Kündigungsmodalitäten des Rahmenvertrages und der unter dem Rahmenvertrag vereinbarten Kredite vor. Diese sind vorliegend jedoch irrelevant. Zur Anwendung gelangen die ausserordentlichen Kündigungsmodalitäten bei Verzug des Kreditnehmers. Das ausserordentliche Kündigungsrecht besagt, dass die Bank berechtigt ist, den Rahmenvertrag jederzeit per sofort und sämtliche unter diesem Vertrag gewährten Kredite jederzeit auf einen Monat zu kündigen, wenn der Kreditnehmer mit einer Zins- oder Amortisationszahlung mehr als zehn Tage nach Fälligkeit in Verzug ist. Es ist seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass er seiner Zinszahlungspflicht seit Oktober 2002 nicht mehr vollumfänglich nachgekommen ist (siehe SKG 03 43). Die Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung des Rahmenvertrages und des unter diesem Vertrag gewährten Kredites ist damit erfüllt. Die vertragliche Frist der Kündigung des Kredites auf einen Monat ist dabei eingehalten worden, womit mit der - wie der vorinstanzliche Richter zutreffend erkannt hat - vertragsgemässen Kündigung vom 18. März 2003 auf den 30. April 2003 die Fälligkeit der Forderung bewirkt worden ist. Ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der vertraglich abgemachten ausserordentlichen Kündigungsmodalitäten auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann, ist eine Frage des materiellen Rechtes, welche vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu prüfen ist. Der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 stellt, nachdem der Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung fällig war, einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Der Forderungsbetrag von Fr. 3'300'000.-- ergibt sich direkt aus der Schuldanerkennung - dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 - und wird durch den Rechnungsauszug der Bank per 31. März 2003 bestätigt. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn der Forderungsbetrag aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, vorausgesetzt, es besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten. Der genannte Bankauszug stellt im Zusammenhang mit dem entsprechenden Darlehensvertrag einen rechtsgenüglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer den Forderungsbestand von Fr. 3'300'000.-- nie bestritten hat. Er

10 wendet auch nicht ein, dass die Schuld durch Amortisationen und Kreditrückzahlungen reduziert oder getilgt worden sei. c) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für den auf den Forderungsbetrag geschuldeten Zins ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliege. Gemäss dem vom Schuldner unterzeichneten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 ist der Zinssatz abhängig von der gewählten Kreditart, den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt sowie der von der Bank festgelegten Marge. Die Zinssätze beziehungsweise Zinsänderungen werden von der Bank jeweils schriftlich bestätigt beziehungsweise avisiert. Die Höhe des Zinses wurde damit im Vertrag nicht festgelegt, aber es wurde vertraglich vereinbart, von welchen Bedingungen der Zinssatz abhängig ist. Auf diese Bedingungen kann die Gläubigerin teils Einfluss nehmen, teils ist der Zinssatz von den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt abhängig. Diese Bedingungen hat der Schuldner unterschriftlich anerkannt. Gemäss der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wurde der Kreditbetrag von Fr. 3'300'000.-- zur Benützung als variable Hypothek zu einem variablen Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Bank die variablen Zinssätze jederzeit per sofort oder auf einen von ihr festgelegten späteren Termin den veränderten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt anpassen kann, was bereits im Rahmenvertrag festgehalten worden ist. In der Bestätigung vom 4. April 2000 der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 wird angeführt, dass der Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 und die in diesem erwähnten Beilagen integrierender Bestandteil der Produktevereinbarung bilden würden. Im Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 werden die Produktevereinbarungen als Beilagen angeführt. Aus dem Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998, welcher vom Schuldner unterschrieben ist, geht somit klar hervor, dass auf den Kreditbetrag Zins geschuldet ist. Es ist dabei genau vertraglich vereinbart, nach welchen Kriterien der Zinssatz bestimmt werden soll. Vereinbart haben die Parteien, wie aus der Bestätigung vom 4. April 2000 zur am 30. März 2000 geschlossenen Produktevereinbarung entnommen werden kann, eine variable Hypothek zu einem Zinssatz von 4.75% pro Jahr netto bis Fr. 2'251'000.-- und zu 6.50% pro Jahr netto für den Restbetrag, welcher an die veränderten Geld- und Kapitalmarktverhältnisse einseitig seitens der Bank angepasst werden kann. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass die Produktevereinbarung vom 30. März 2000 nicht ins Recht gelegt worden sei und das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 nicht unterzeichnet sei und sich nicht bei seinen Akten befinde. Der Beschwerdeführer

11 übersieht bei seiner Argumentation, dass die vom 4. April 2000 datierende Bestätigung der Produktevereinbarung vom 30. März 2000 gerade zum Zwecke hat, den Inhalt der am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Das Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 gibt demnach nichts anderes wieder als was zuvor zwischen den Parteien am 30. März 2000 vereinbart worden ist. Wenn nun der Beschwerdeführer behauptet, diese Bestätigung nicht zu besitzen, ist diese Behauptung als neue Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO aus dem Recht zu weisen. Wie oben unter Ziff. 1 dargelegt, hat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Diese neue Behauptung hat folglich unberücksichtigt zu bleiben. Wie nun der vorinstanzliche Richter sinngemäss zutreffend darlegte, war die Vorlage der Produktevereinbarung respektive die Unterzeichnung der Bestätigung der zwischen den Parteien am 30. März 2000 getroffenen Vereinbarung nicht notwendig, weil im vom Schuldner mit seiner Unterschrift bekräftigten Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 die Konditionen für die Festlegung des Zinssatzes grundsätzlich festgelegt worden sind. Im Rahmenvertrag wird zudem auf die Produktevereinbarungen Bezug genommen. Wie erwähnt, ist es ausreichend, wenn die Summe des Forderungsbetrages aufgrund der Schuldanerkennung bestimmbar ist oder sich aus anderen Dokumenten herleiten lässt, sofern ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten besteht. Es ist folglich nicht notwendig, dass alle diese Dokumente unterschriftlich anerkannt sein müssen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, just die festgelegten und vereinbarten Zinsen bis Ende September 2002 ohne Beanstandung bezahlt zu haben. Am 26. Mai 2000 wurde der vorerwähnte Zinssatz per 1. August 2000 der aktuellen Situation auf dem Geld- und Kapitalmarkt angepasst. Der Zinssatz für den Kreditbetrag bis Fr. 2'251'000.-- wurde auf 5.25%, derjenige für den Restbetrag auf 7% erhöht. Am 10. Januar 2002 erfolgte auf den 1. Februar 2002 die nächste Zinsanpassung. Die variable Hypothek wurde gesamthaft unter einen Zinssatz von 6.350% gestellt. Die Erhöhung wurde mit der Verschlechterung der Schuldnerbonität begründet. Der vorinstanzliche Richter hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass diese Zinsanpassung von der Anerkennung des Schuldners nicht erfasst ist. Die Bonität des Schuldners wurde im Rahmenvertrag nicht als für den Zinssatz massgebende Grösse vereinbart. Auch die Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen ermächtigen die Bank nicht, bei Verschlechterung der Bonität einseitig den Zinssatz zu erhöhen. Die Bank ist entsprechend dem Rahmenvertrag vom

12 15. Oktober 1998 und übrigens auch gemäss Art. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Hypothekardarlehen nur zur einseitigen Zinsanpassung berechtigt, wenn diese mit den wechselnden Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt begründet ist. Diese Voraussetzung ist bei der am 26. Mai 2000 erfolgten Zinsanpassung gegeben, weshalb in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Richter auf diese Zinsen abgestellt werden kann. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden hat bereits früher entschieden, dass für variable Zinsen im Hypothekargeschäft provisorische Rechtsöffnung erteilt werden könne, sofern dem Schuldner die jeweiligen Zinsänderungen mitgeteilt werden und der Gläubiger allen Schuldnern einer gewissen Kategorie gleiche Zinssätze gewähre und diese öffentlich bekannt gebe (vgl. SKG 00 61; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 82 SchKG; Entscheid des Obergerichtes Luzern vom 29. Juni 1993, LGVE 1993 I Nr. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Modifikationen des Zinsfusses auf Grund veränderter Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt werden öffentlich bekanntgegeben (Bankauslage, Homepage) und andererseits den betroffenen Schuldnern persönlich mitgeteilt. Die Mitteilung der letzten - vorliegend relevanten - Zinsanpassung ist am 26. Mai 2000 erfolgt. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, dass er die Zinsanpassung vom 26. Mai 2000 nicht mitgeteilt erhalten habe. Es ist auch nicht aktenkundig, dass er gegen diese Anzeige der Zinssatzänderung Einwände vorgebracht hätte. Im Gegenteil hat er bis Ende September 2002 offensichtlich diese Zinsen ohne Beanstandung bezahlt. Aus diesen Gründen bestehen auch hinsichtlich der Darlehenszinsen mit dem vom Schuldner unterschriebenen Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 15. Oktober 1998 in Verbindung mit den von der B. ins Recht gelegten Auszügen wie dem Bestätigungsschreiben vom 4. April 2000 und der Zinsanpassung vom 26. Mai 2000 rechtsgenügliche provisorische Rechtsöffnungstitel. Zu Recht erteilte demnach der vorinstanzliche Richter für den Forderungsbetrag von Fr. 3'300'000.-- nebst Zins zu 5.25% auf Fr. 2'251'000.-- und 7% auf Fr. 1'049'000.-seit 1. April 2003 provisorische Rechtsöffnung. d) Mit dem vorinstanzlichen Richter kann schliesslich festgehalten werden, dass die provisorische Rechtsöffnung auch bezüglich der Pfandrechte gewährt werden kann. Unzweifelhaft verfügt die B. mit den drei ins Recht gelegten, vom Schuldner unterzeichneten und öffentlich beurkundeten Kapitalgrundpfandverschreibungen vom Mai und August 1985 über Pfandschuldanerkennungen, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des

13 Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 GebVSchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG kann das Gericht der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Bei Vertretung durch einen Anwalt sind für die Auslegung der Angemessenheit die Honoraransätze des Bündner Anwaltsverbands massgebend (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und 1950 Nr. 32). Eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu Gunsten der Beschwerdegegnerin und zu Lasten des Beschwerdeführers erscheint dem Aufwand der Beschwerdegegnerin als angemessen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: ____________________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SKG 2003 42 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 05.11.2003 SKG 2003 42 — Swissrulings