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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.04.2003 SKG 2003 14

30 aprile 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·2,533 parole·~13 min·4

Riassunto

definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 14 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Thöny. —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des R. H., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 12. März 2003, mitgeteilt am 19. März 2003, in Sachen der Gemeinde X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Frauenverband Berner Oberland, Alimenteninkassostelle, Untere Hauptgasse 14, 3600 Thun, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 19. Juli 2001 erliess der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental in der Eheangelegenheit R. H. und P. H. gestützt auf eine am 9. Mai 2001 unterzeichnete Scheidungskonvention das Scheidungsurteil. Darin wurde der Beschwerdeführer gerichtlich verpflichtet, für die Tochter A. einen monatlichen, im Voraus zu leistenden, Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Zudem wurde er verpflichtet, P. H. während zwei Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'100.-- zu leisten. Das Urteil erwuchs am 7. August 2001 in Rechtskraft. Mit Vollmacht vom 18. Juni 2002 beauftragte P. H. die Gemeinde X. mit dem Inkasso der laufenden Alimente. Da diese Unterhaltsbeiträge ab Juni 2002 ausblieben, erliess das Betreibungsamt Chur am 7. Januar 2003 auf Begehren der Gemeinde X., vertreten durch den Frauenverband Berner Oberland, Alimenten-Inkassostelle Thun, gegen R. H. einen Zahlungsbefehl auf Fr. 16'821.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 7. Januar 2003 sowie Kosten für Zahlungsbefehl (Fr. 100.--) und für Inkassogebühren (Fr. 84.60). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2003 Rechtsvorschlag. B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Februar 2003 ersuchte der Frauenverband Berner Oberland das Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag. Am 14. Februar 2003 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. März 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, sich bis zum Verhandlungstermin vernehmen zu lassen. Beide Parteien wurden zudem aufgefordert, spätestens bei der Rechtsöffnungsverhandlung alle Beweismittel vorzulegen. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 12. März 2003 nahm nur der Beschwerdeführer teil. C. Mit Entscheid vom 12. März 2003, mitgeteilt am 19. März 2003 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur wie folgt: „1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 03/25 des Betreibungsamtes Chur für den Betrag von Fr. 16'800.-- nebst Zins zu 5% seit 1.10.2002 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 400.-- gegen zulasten des Gesuchsgegners. Sie werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben. Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit Fr. 80.-- zu entschädigen.

3 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung). D. Gegen diesen Entscheid erhob R. H. am 12. April 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 03/25 des Betreibungsamtes Chur zu verweigern. Als Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Festlegung des Unterhaltsbeitrages an die Tochter und des nachehelichen Unterhalts im Scheidungsurteil gestützt auf ein höheres Nettoeinkommen erfolgt sei, als er zur Zeit erziele. Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse und gemäss der im Scheidungsurteil festgelegten Indexierungsformel schulde er tiefere Unterhaltsbeiträge. Da er in der ersten Jahreshälfte im Verhältnis zum erzielten Nettoeinkommen zu hohe Unterhaltsbeiträge geleistet habe, sei er seiner Unterhaltspflicht für das Jahr 2002 vollumfänglich nachgekommen. Ausserdem habe er keine Kinderzulagen bezogen, weshalb diese auch nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Des Weiteren habe es die Gemeinde X. unterlassen, den Teuerungsausgleich zu berücksichtigen. E. Mit Schreiben vom 16. April 2003 beantragte der Frauenverband Berner Oberland sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete gleichentags auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass dem Gesuchsgegner der Entscheid am 19. März 2003 mit GU-Zettel mitgeteilt wurde und dass am 2. April 2003 die zweite Zustellung per A-Post erfolgte. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2

4 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter. Dieses Novenverbot betrifft neue Tatsachen und neue Beweismittel insofern, als sie für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende Fragen (örtliche Zuständigkeit, Verfahrensfragen, Partei- und Prozessfähigkeit, Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels). Soweit die Parteien im Beschwerdeverfahren Unterlagen zu materiellen Fragen einlegen und diese vom Novenverbot erfasst werden, können sie nicht berücksichtigt werden. 2.a) Der Beschwerdeführer legte am 12. April 2003 Beschwerde ein. Es bleibt zu prüfen, ob diese fristgerecht erhoben wurde. Die Beschwerdefrist beginnt für den Betroffenen vom Empfang des Entscheides an zu laufen. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 119 V 89; 117 V 132; PKG 2000 Nr. 19; PKG 1998 Nr. 44). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Verordnung vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV 1) - und somit die darin in Art. 169 Abs. 1 lit. d und lit. e vorgesehene Frist von sieben Tagen - mit Inkrafttreten der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (Art. 13 lit. a VPG) zwar aufgehoben wurde. Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG; SR 783.0) verweist indessen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post, welche in Ziff. 2.3.6 lit. b - in Übereinstimmung mit dem früheren Recht - die siebentägige Frist vorsehen. Die siebentägige Frist ist damit allgemein bekannt und bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (vgl. BGE 127 I 31; unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Mai 1998 i.S. F. E. 1a; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 16. Mai 2001 i.S. L.W. & Co. [SKG 01 23] und vom 29. Januar 2001 i.S. I.S. [SKG 01 5]). Bei vergeblichem Zustellversuch und fehlender Abholung gilt die Sendung somit am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, wobei erst

5 der darauffolgende Tag als erster Tag der Rechtsmittelfrist zählt (vgl. Art. 59 Abs. 3 ZPO). Insofern sind ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, nicht erheblich (BGE 118 V 190; PKG 1998 Nr. 44). Einschränkend gilt jedoch, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft nämlich dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, die Auskunft vorbehaltlos erfolgte, die Person die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Vorkehrungen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Eine solche Auskunft kann unter anderem darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt, darf der Partei aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. In Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz kann sich demnach eine gesetzliche Frist aufgrund einer unrichtigen Auskunft verlängern (PKG 1998 Nr. 44). b) Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur am 19. März 2003 bei der Post aufgegeben. Da die eingeschriebene Sendung R. H. am 21. März 2003 nicht ausgehändigt werden konnte, wurde ihm von der Post eine siebentägige Frist bis zum 28. März 2003 zur Abholung angesetzt. Nachdem die Abholfrist unbenutzt abgelaufen war, begann die zehntägige Beschwerdefrist am 29. März 2003 zu laufen. Somit erfolgte die am 12. April 2003 erhobene Beschwerde offensichtlich nach Ablauf dieser Frist. Andererseits wurde R. H. innert der Beschwerdefrist - nämlich am 2. April 2003 - der Entscheid ein zweites Mal vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur zugestellt. Mit der erneuten Zustellung des Entscheides, der eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthielt, hat das Bezirksgerichtspräsidium Plessur in einer konkreten Situation gegenüber R. H. eine Auskunft erteilt, zu der es zweifellos zuständig war. Der Beschwerdeführer vermochte - gerade als Laie - die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht ohne weiteres zu erkennen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass R. H. im Entscheid selbst oder mit beiliegendem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass vorgängig schon ein Zustellversuch unternommen worden war und die zehntä-

6 gige Frist deshalb bereits nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist zu laufen begonnen hatte. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wies denn in seiner Vernehmlassung auch lediglich darauf hin, „dass dem Gesuchsgegner der Entscheid am 19. März 2003 mit GU-Zettel mitgeteilt wurde. Am 2. April 2003 erfolgte die zweite Zustellung per A-Post“. Selbst wenn R. H. aufgrund anderer Umstände wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass seitens des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur versucht wurde, ihm eine Verfügung in dieser Sache zuzustellen, würde sich nichts ändern. Ein solches Wissen ist nicht geeignet, das durch die Rechtsmittelbelehrung begründete Vertrauen zu zerstören, da es keine zusätzlichen Elemente enthält, aufgrund deren die erteilte Auskunft als falsch hätte erkannt werden müssen (vgl. dazu PKG 1998 Nr. 44; BGE 115 Ia 20). Ausgewiesen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der Verfügung mittels A-Post innert 10 Tagen Beschwerde erhob und damit im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung tätig wurde. Da demnach seitens von R. H. ein Anspruch auf Vertrauensschutz besteht, muss seine Beschwerde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen werden. 3. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Verwaltungsentscheid), so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Kein Urkundenbeweis ist erforderlich, wenn der Gläubiger die entsprechende Einrede im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich anerkennt (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1-87, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 81).

7 4. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung unter zwei Voraussetzungen gewährt. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Vollstreckbar ist jeder Entscheid, der rechtskräftig ist. Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können. Der gemäss Rechtskraftbescheinigung am 7. August 2001 in Rechtskraft erwachsene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental vom 19. Juli 2001 stellt ohne Zweifel einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 f. SchKG dar. Dies wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift in Frage gestellt. Einreden im Sinne von Art. 6 des Konkordates hat er zu Recht keine erhoben. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, die geforderte Summe sei von der Vorinstanz gutgeheissen worden, obwohl es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, eine genaue Aufstellung der Beiträge einzureichen. Es müsse von Seiten der Gläubigerin bewiesen werden, welcher Betrag geschuldet und wie dieser zustande gekommen sei. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil die zu bezahlende oder sicherzustellende Summe beziffert (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 41 zu Art. 80). Im Scheidungsurteil vom 19. Juli 2001 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine Tochter „ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis zur Volljährigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag, zahlbar jeweils am 30. des Vormonats, von Fr. 800.-- zu leisten.“ Auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts wird die Höhe des zu leistenden Betrages genau festgelegt. Der Beschwerdeführer hat sich demnach verpflichtet, „P. H. während 2 (zwei) Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’100.-- zu leisten“. Da vom Beschwerdeführer anerkannt ist, dass er seit Juni 2002 seiner Zahlungspflicht nicht mehr nachgekommen ist, lässt sich die Zusammensetzung der von der Gläubigerin geltend gemachten Forderung - gestützt auf die im Scheidungsurteil genau bezifferten Unterhaltsbeiträge - ohne weiteres nachvollziehen. Die geschuldete Summe ist damit genau beziffert und ausgewiesen, nämlich bis zur Einleitung der Betreibung (Juni 2002 - Januar 2003) 8 x Fr. 2’1000.-- = F. 16'800.--.

8 6. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass er seiner Unterhaltspflicht im Jahr 2002 vollumfänglich nachgekommen sei, da die Unterhaltsbeiträge an die Tochter sowie der nacheheliche Unterhalt auf einem höheren Nettoeinkommen basieren würden, als er zur Zeit erziele. Würde der im Scheidungsurteil festgelegte Unterhaltsbeitrag den momentanen tatsächlichen Einkommensverhältnissen angepasst und mit den in der ersten Jahreshälfte erfolgten Zahlungen verrechnet, ergäbe dies sogar einen Überschuss zu seinen Gunsten. Zudem habe er keine Kinderzulagen bezogen, weshalb diese auch nicht in Rechnung gestellt werden könnten. Auch habe es die Gemeinde X. unterlassen, den Teuerungsausgleich zu berücksichtigen. Wie bereits vorgängig unter Ziffer 3 ausgeführt wurde, hat der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu bestimmen. Eine materielle Überprüfung des Scheidungsurteils fällt im Rechtsöffnungsverfahren daher ausser Betracht. Allerdings besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB zu beantragen. Diese kommt grundsätzlich in Frage, wenn sich die Verhältnisse der verpflichteten Person unvorhersehbar, erheblich und dauerhaft verschlechtert haben (vgl. Hausheer/Geiser/Kobel, Das Eherecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Bern 2000, S. 121 ff.). Zuständig dazu ist indessen nicht der Rechtsöffnungsrichter, sondern der ordentliche Richter. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die geltend gemachte Forderung genau beziffert und ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer nicht zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist und auch die Verjährung der Forderung noch nicht eingetreten ist, kann für die geschuldete Summe von Fr. 16'800.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2002 daher die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde wird damit vollumfänglich abgewiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Mangels eines Antrages auf Ersatz von Verfahrensauslagen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG wird der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

9 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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