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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.01.2009 SKA 2008 26

23 gennaio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,305 parole·~7 min·7

Riassunto

Versteigerung von Miteigentumsanteilen etc. | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 26 Entscheid Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Hubert Redaktion Aktuarin ad hoc Fischer __________________________________________ In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen d ie A. , Beschwerdegegnerin, gegen das Lastenverzeichnis und Protokoll der Grundstücksteigerung des Betreibungsamtes Suot Tasna vom 01.12.2008 in Sachen der A. gegen den Beschwerdeführer, betreffend Versteigerung von Miteigentumsanteilen etc.

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Dezember 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Suot Tasna vom 11. Dezember 2008 samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Suot Tasna am 24. Oktober 2008 in der Betreibung der A. gegen B. die Spezialanzeigen der betreibungsamtlichen Grundstücksteigerung verschickt hat, – dass in der Folge die Forderungseingaben verschiedener Gläubiger erfolgten, – dass das Betreibungsamt Suot Tasna in der Zeit vom 1. – 11. Dezember 2008 das Lastenverzeichnis betreffend die zu verwertenden Grundstücke auflegte, – dass es sich dabei um die Grundstücke STWEG – Hauptbuchblatt Nr. H. und Hauptbuchblatt Nr. I. des Grundbuches der Gemeinde D. handelt, welche beide zu je ½ Anteil im Miteigentum der Eheleute B.C. stehen, – dass gleichzeitig mit dem Lastenverzeichnis auch das Protokoll der Grundstücksteigerung aufgelegt wurde, – dass B. mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 an das Betreibungsamt Suot Tasna rügte, das Betreibungsamt habe es unterlassen, im Sinne von Art. 73e VZG Einigungsverhandlungen zur Aufteilung der Pfandlasten auf die einzelnen Anteile durchzuführen; im weiteren sei C. zu unrecht als Schuldnerin aufgeführt; schliesslich würden die Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. wie auch das betreffende Pfandrecht, welches nur provisorisch eingetragen sei, was aus dem Lastenverzeichnis nicht hervorgehe, bestritten, – dass B. auch die Missachtung von Ausstandspflichten des Betreibungsbeamten rügte und wünschte, dass sein Schreiben als Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet werde, sofern der Betreibungsbeamte seine Rügen nicht anerkenne, – dass das Betreibungsamt Suot Tasna das entsprechende Schreiben am 11. Dezember 2008 mit Gegenbemerkungen als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterleitete, – dass die A. innert Frist keine Vernehmlassung einreichte,

Seite 3 — 6 – dass C. am 29. Dezember 2008 mitteilte, der Betreibungsbeamte habe nie versucht, mit ihr als Miteigentümerin Einigungsgespräche über die Aufteilung der Pfandlast zu führen, – dass dem Grundbuchauszug (act. 39) zu entnehmen ist, dass sowohl die Parzelle-Nr. I. als auch das STWEG-Grundstück Nr. H. je zur Hälfte im Miteigentum der Eheleute B.C. stehen und die beiden Grundstücke gesamthaft mit Grundpfandrechten belastet sind, – dass Art. 73e VZG für diesen Fall vorsieht, dass die Steigerung einstweilen zu unterbleiben hat, sofern nach dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens das Grundstück als solches pfandbelastet ist (Abs. 1), – dass das Betreibungsamt zu versuchen hat, durch Verhandlungen mit den am Grundstück als solchem pfandberechtigten Gläubigern und mit den anderen Miteigentümern eine Aufteilung der betreffenden Pfandlasten auf die einzelnen Anteile herbeizuführen und im Falle, dass der Schuldner für eine durch das Grundstück als solches gesicherte Pfandforderung zusammen mit anderen Miteigentümer solidarisch haftet, eine entsprechende Aufteilung der Schuldpflicht zu erreichen (Art. 73e Abs. 2 VZG), – dass der Zweck der Verhandlungen darin liegt, durch Aufteilung der Pfandlast die Voraussetzungen für eine Verwertung mit möglichst hohem Erlös zu steigern (vgl. Markus Häusermann/Kurt Stöckli/Andreas Feuz, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel 1998, N 100 zu Art. 140 SchKG), – dass entgegen den Ausführungen des Betreibungsbeamten aus den Akten nicht hervorgeht, dass versucht worden ist, derartige Verhandlungen zu führen, und dies überdies von C. in ihrer Vernehmlassung bestritten wird, – dass im vorliegenden Fall auch nicht leichthin auf Aussichtslosigkeit der Verhandlungen geschlossen werden darf, da C. als Ehefrau des Schuldners an einem möglichst hohen Verwertungserlös interessiert sein müsste, – dass derartige Verhandlungen allerdings erst nach dem Lastenbereinigungsverfahren zu führen sind (Art. 73e Abs. 1 VZG), – dass B. in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2008 an das Betreibungsamt Suot Tasna die Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. sowohl in Bestand als auch in der Höhe bestreitet,

Seite 4 — 6 – dass dies eine Bestreitung gemäss Art. 140 Abs. 2 SchKG darstellt und der Betreibungsbeamte deshalb im Sinne von Art. 39 VZG in Verbindung mit Art. 107 Abs. 5 SchKG dem Schuldner eine Frist von 20 Tagen anzusetzen hat, um gerichtliche Klage einzureichen (vgl. PKG 1984 Nr. 51; Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N 123 zu Art. 140 SchKG), – dass der Beschwerdeführer aber auch formelle Rügen gegen das Lastenverzeichnis vorbringt, welche von der Aufsichtsbehörde zu beurteilen sind (vgl. Häusermann/Stöckli/Feuz, a.a.O., N. 126 zu Art. 140 SchKG), – dass dabei beanstandet wird, dass die Grundstücke im Lastenverzeichnis unrichtig beschrieben worden seien, – dass diese Rüge fehl geht, da der Beschrieb vom Grundbuchauszug übernommen wurde und die Reihenfolge der Grundstücke keine Rolle spielt, – dass im weiteren begehrt wird, dass die Bezeichnung von C. als Schuldnerin ersatzlos zu streichen sei, – dass zwar zutreffend ist, dass neben der Marginalie „Schuldner/Miteigentümer je zur Hälfte“ im Protokoll der Grundstücksteigerung (act. 45) nebst B. auch C. aufgeführt ist, – dass mit dieser Bezeichnung nicht unmissverständlich klar ist, dass lediglich B. als Schuldner gemeint ist, – dass dies in der den Beteiligten zugestellten Spezialanzeige vom 24. Oktober 2008 indessen richtig auseinander gehalten wurde, – dass es unter diesen Umstände genügt, wenn nach der Lastenbereinigung und den Einigungsverhandlungen die entsprechende Bezeichnung präzisiert wird, – dass zu Unrecht vorgebracht wird, es gehe aus dem Lastenverzeichnis nicht hervor, dass das Pfandrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. lediglich provisorisch eingetragen sei, – dass nämlich das gesetzliche Pfandrecht der STWEG E. im Beschrieb des Grundstückes Nr. H. im Lastenverzeichnis nur unter den Vormerkungen mit dem Kürzel „VE“ (d.h. vorläufig eingetragen) figuriert und nicht unter dem Titel „Grundpfandrechte“,

Seite 5 — 6 – dass dies bei der Auflistung der Forderungen nicht nochmals wiederholt werden muss, – dass schliesslich zu Unrecht vorgebracht wird, der Betreibungsbeamte habe Ausstandspflichten verletzt, da er als Betreibungsbeamter in diesem Verfahren Kenntnisse verwertet habe, zu welchen er als Kreisaktuar gelangt sei, – dass der Beschwerdeführer seine Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht belegt, – dass die im Lastenverzeichnis eingeflossenen Informationen einerseits dem Grundbuchauszug entnommen sind und andererseits aus den Forderungseingaben der Gläubiger stammen, – dass unter diesen Umständen ein Ausstandsgrund gemäss Art. 10 SchKG nicht ersichtlich ist, – dass die Beschwerde somit dahin gutzuheissen ist, dass der Betreibungsbeamte dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Lastenbereinigungsklage betreffend die Bestreitung der Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. anzusetzen hat, nach Erledigung dieser Klage Verhandlungen im Sinne von Art. 73e VZG aufzunehmen sind und bei der nächsten Publikation der Grundstücksteigerung die Stellung von C. als blosse Miteigentümerin zur Hälfte klar zu stellen ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

Seite 6 — 6 erkannt 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Suot Tasna angewiesen wird, dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist zur Einreichung der Lastenbereinigungsklage betreffend die Bestreitung der Forderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft E. anzusetzen, nach Erledigung dieser Klage Verhandlungen im Sinne von Art. 73e VZG aufzunehmen und bei der nächsten Publikation der Grundstücksteigerung die Stellung von C. als blosse Miteigentümerin zur Hälfte klar zu stellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- trägt der Kanton Graubünden. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________________________________________ Kantonsgericht von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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