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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 14.10.2008 SKA 2008 18

14 ottobre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,112 parole·~6 min·9

Riassunto

Wiederherstellung einer Frist | Direktes Gesuch

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 18 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen den Kanton Graubünden , vertreten durch die Wehrpflichtersatzabgabeverwaltung und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Gläubiger und Beschwerdegegner, die Gemeinde A . , vertreten durch die Steuerverwaltung, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Zustellung von Zahlungsbefehlen und Wiederherstellung einer Frist,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. September 2008, in die Stellungnahme des Betreibungsamtes C. vom 30. September 2008, samt zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,  dass das Betreibungsamt B. am 29. April 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'286.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. D.),  dass das Betreibungsamt B. am 13. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren der Gemeinde A. gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 3'269.00 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. E.),  dass das Betreibungsamt C. am 24. Juni 2008 auf Betreibungsbegehren des Kantons Graubünden gegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 1'121.40 zuzüglich Zinsen und Kosten erliess (Betreibungs-Nr. F.),  dass die beiden Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes B. über das Betreibungsamt C. der Mutter von X. an der G.-Strasse in C. am 27. Mai 2008 bzw. am 7. Juli 2008 übergeben wurden,  dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. ebenfalls am 7. Juli 2008 der Mutter von X. an der gleichen Adresse ausgehändigt wurde,  dass gegen diese Zahlungsbefehle kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, so dass die Gläubiger in der Folge beim Betreibungsamt C. die Fortsetzung der Betreibung verlangten,  dass X. am 2. September 2008 dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in den drei Betreibungsverfahren Beschwerde und gleichzeitig Rechtsvorschlag gegen die drei Zahlungsbefehle erhob,  dass X. dabei ausführte, dass die Zahlungsbefehle an die Adresse seiner Mutter zugestellt worden seien, obwohl er beim Einwohneramt habe vermerken lassen, dass er nicht an dieser Adresse wohnhaft sei; da dies nicht sein Fehler sei, fordere er die Chance, Rechtsvorschlag erheben zu können,  dass das Betreibungsamt C. seine Stellungnahme am 30. September 2008 einreichte,  dass keine weiteren Vernehmlassungen eingingen,

3  dass X. nicht geltend macht, dass die Zahlungsbefehle von einem unzuständigen Amt erlassen worden seien,  dass ohnehin eine allenfalls am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist, sondern lediglich auf Beschwerde hin aufzuheben wäre (Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 25 zu Art. 46 SchKG),  dass der Beschwerdeführer keine derartigen Rügen erhebt, so dass sich eine nähere Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der die Zahlungsbefehle erlassenden Betreibungsämter erübrigt,  dass X. ausschliesslich vorbringt, es seien die Vorschriften über die Zustellung von Betreibungsurkunden verletzt worden,  dass gemäss Art. 72 in Verbindung mit Art. 64 SchKG Betreibungsurkunden, zu denen auch die Zahlungsbefehle gehören, einer natürlichen Person in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden,  dass die Zustellung gemäss Art. 64 Abs. 1 Satz 2 SchKG an eine zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder an einen Angestellten geschehen kann, wenn der Schuldner daselbst nicht angetroffen wird (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 11 und 17 zu Art. 72 SchKG),  dass aus der bei der Stadt C. eingeholten Auskunft hervorgeht, dass X. sich beim Einwohneramt am 6. Juni 2008 rückwirkend auf den 1. Mai 2008 in C. an der G.- Strasse (Wohnung seiner Mutter) angemeldet hat,  dass X. somit im Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsbefehle (27. Mai und 7. Juli 2008) an der besagten Adresse bei seiner Mutter wohnte,  dass die Mutter ohne weiteres als Hausgenossin im Sinne von Art. 64 Abs. I SchKG gilt, an welche die Ersatzzustellung erfolgen durfte,  dass die Zustellung der Zahlungsbefehle somit als gültig zu erachten ist,  dass die Ersatzzustellung als Zustellung an den Schuldner gilt, wobei dessen effektiver Empfang oder dessen Kenntnisnahme unbeachtlich ist,

4  dass der Schuldner gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG um Wiederherstellung der Frist zu ersuchen hat, wenn er erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist von 10 Tagen Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhält (Paul Angst, in Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 17 zu Art. 64 SchKG),  dass die Eingabe von X. an den Kantonsgerichtsausschuss sinngemäss als ein solches Gesuch aufgefasst werden kann,  dass gemäss der genannten Gesetzesbestimmung derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis, davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann; er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen,  dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Zahlungsbefehle am 27. Mai und am 7. Juli 2008 der Mutter von X. übergeben worden sind und die Beschwerde bzw. das Gesuch am 2. September 2008 eingereicht wurde,  dass X. nicht geltend macht, er sei seit der Übergabe der Zahlungsbefehle an die Mutter längere Zeit nicht mehr in der Wohnung an der G.-Strasse in C. gewesen bzw. dass die Mutter ihm die Zahlungsbefehle bewusst oder unbewusst vorenthalten habe,  dass sich der Gesuchsteller überhaupt nicht auf ein unverschuldetes Hindernis beruft, sondern seine Rügen sinngemäss darauf beschränkt, es sei unzulässig gewesen, die Zahlungsbefehle seiner Mutter auszuhändigen,  dass dies kein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Gesetzes darstellt, sondern dass der Gesuchsteller vielmehr hätte darlegen müssen, wann er die Zahlungsbefehle von seiner Mutter erhalten hat und was allenfalls der Grund für die verspätete Übergabe gewesen ist,  dass derartige Angaben in der Eingabe von X. fehlen, so dass weder auf eine verspätete Übergabe der Zahlungsbefehle noch auf ein unverschuldetes Hindernis gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG geschlossen werden kann,  dass aus diesen Gründen sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist abzuweisen sind,

5  dass für dieses Verfahren gemäss Art. 20a SchKG keine Kosten erhoben werden,  dass sowohl Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist offensichtlich unbegründet sind, so dass diese gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden können,

6 verfügt : 1. Die Beschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist werden abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident:

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