Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 4 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Hubert Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der B A . A G , Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans-Rudolf Gantenbein, Wiedenstrasse 24, 9471 Buchs SG, gegen die Verfügung des Konkursamts Landquart vom 29. November 2006, mitgeteilt am 01. Februar 2007, in Sachen der Gläubigerin und Beschwerdeführerin gegen Q., Schuldnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkursinventar, hat sich ergeben:
2 A. Mit Entscheid von 23. November 2006 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Landquart über Q., Ms., auf deren eigenes Begehren den (Privat)Konkurs und beauftragte das Konkursamt Landquart mit dessen Durchführung im summarischen Verfahren. B.1. Gestützt auf die Einvernahme der Schuldnerin vom 29. November 2006 erstellte das Konkursamt gleichentags das Konkursinventar. Gemäss Inventar erschöpfen sich die gesamten, mit Null geschätzten Aktiven der Schuldnerin in 43 Einrichtungsgegenständen ihrer Mietwohnung und Mobilien des täglichen Gebrauchs, wovon deren 39 das Konkursamt als Kompetenzgüter ausgeschieden und deren 4 als Eigentum eines der Söhne der Schuldnerin anerkannt hat. Am 26. Januar 2006 bestätigte die Schuldnerin unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Konkursinventars. 2. Auf Publikation der Konkurseröffnung vom 07. Dezember 2006 im kantonalen Amtsblatt mit Festsetzung der Eingabefrist auf den 08. Januar 2007, gab die BA. AG, Md., am 13. Dezember 2006 eine Forderung über Fr. 16'053.65 ein. In diesem Umfang ist die Forderung vom Konkursamt Landquart anerkannt und im Kollokationsplan vom 26. Januar 2007 in der 3. Klasse kolloziert worden. Die öffentliche Auflegung von Konkursinventar und Kollokationsplan zur Einsichtnahme auf dem Konkursamt Landquart wurde im kantonalen Amtsblatt vom 01. Februar 2007 und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 02. Februar 2007 publiziert. C.1. Dagegen liess die BA. AG mit Eingabe vom 12. Dezember 2006 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen führen. Sie beantragt: "1. Das Inventar im Privatkonkurs von Q. sei wie folgt zu ergänzen: a. Motorfahrzeug mit Kontrollschild GR xxxxx b. 3 Pferde, worunter das Pferd mit dem Namen "VJ.". 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates." 2. Die Schuldnerin und das Konkursamt Landquart schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 3. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge und die Konkursakten ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen.
3 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Die vollstreckungsbehördlichen Akte des Konkursinventars (Art. 221 SchKG) und seine Publikation sind Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 17 SchKG. Die Gläubiger haben offenkundig ein Interesse daran, dass das ganze vorhandene Vermögen des Gemeinschuldners als Konkurssubstrat behandelt und verwertet wird. Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Gegenstand in das Konkursinventar aufzunehmen, kann jeder Gläubiger, nicht nur jener, der zuvor ein entsprechendes Begehren beim Amt gestellt hat und damit abgewiesen worden ist, Beschwerde führen (BGE 114 III 22 E. 5b, 64 III 35). Auf die im Übrigen fristund formgerecht bei der zuständigen Instanz eingelegte Beschwerde der BA. AG ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, das Motorfahrzeug mit dem Kontrollschild GR xxxxx (Jeep Grand Cherokee 5.2, 1. Inverkehrsetzung am 01. Dezember 1995) sei beim Strassenverkehrsamt Graubünden auf den Namen von Q. eingetragen. Die Schuldnerin sei sodann im Besitz des Pferdes "VJ." im Wert von mindestens 40'000 Franken, mit welchem sie im Jahre 2005 Bündner Meisterin im Springreiten geworden sei sowie mindestens dreier weiterer Pferde. Dies genüge, um die genannten Gegenstände in das Konkursinventar aufzunehmen. Sofern die Konkursitin nicht Eigentümerin dieser Sachen sei, liege es an den Dritteigentümern deren Eigentum zu beweisen. Diese Auffassung ist zutreffend. Als im vorliegenden Zusammenhang des Konkursinventars irrelevant qualifiziert sich demgegenüber die sinngemässe Meinung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, die Inventarisierung sei abzulehnen, weil der schuldnerische Besitz respektive das Eigentum der Schuldnerin an diesen Gegenständen nicht genügend manifest sei. Sie übersehen grundlegend, dass es auf das Eigentum gar nicht ankommt. Zudem haben sie falsche Vorstellungen darüber, wann Besitz gegeben ist und vermengen überdies Besitz und Eigentum. a. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 Abs. 1 SchKG). Das Konkursinventar entscheidet weder über die Zugehörigkeit eines Vermögensstücks zur Konkursmasse, noch bewirkt es den Konkursbeschlag. Sein Zweck besteht vielmehr darin, sich einen Überblick über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse zu verschaffen und eine Grundlage für den richterlichen Entscheid über den Gang des weiteren Verfahrens (Einstellung mangels Aktiven,
4 summarisches Verfahren, ordentliches Verfahren) zu verschaffen. Das Inventar wird gleich zu Beginn als erste Amtshandlung aufgenommen, ohne dass es zwingend im gleichen Zeitpunkt abzuschliessen wäre, da es unter Umständen durch später aufgefundene oder zur Konkursmasse gezogene Werte zu ergänzen ist (Urs Lustenberger, Basler Kommentar 1998, N 6 zu Art. 221 SchKG). Ungeachtet dieses Abänderungsvorbehalts hat das Konkursinventar von Anfang an ein möglichst umfassendes Verzeichnis der Aktiven des Schuldners darzustellen. Alles vermutlich dem Gemeinschuldner Zustehende ist aufzunehmen. Angesichts von Art. 930 ZGB, wonach vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch ihr Eigentümer sei, unterliegen der Inventarisierungspflicht insbesondere auch alle im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände (BGE 90 III 18 E. 1). Gewahrsam ergibt sich aus der rein tatsächlichen Verfügungsgewalt (Art. 45 KOV; BlSchK 1975, S. 85; Marc Russenberger, Basler Kommentar 1998, N 29 zu Art. 242 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. A. Zürich 1993, Bd. II, § 48 Rz 7 und Anm. 20). Unselbständiger Besitz oder Mitbesitz des Schuldners genügen (Lustenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 221 SchKG; BGE 73 III 79). Es ist das ganze in der Schweiz und im Ausland (Art. 27 Abs. 1 KOV) liegende Vermögen aufzuzeichnen, genauer alle Vermögensgegenstände, die sich einerseits im Gewahrsam des Schuldners befinden, also nicht nur die (voraussichtlich) zur Konkursmasse gehörenden Werte - was eine materiellrechtliche und vom Konkursamt nicht zu prüfende Frage ist - und andererseits diejenigen Vermögenswerte, die sich nicht im Gewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum beansprucht werden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkursamts möglicherweise dem Schuldner gehören. In das Inventar müssen also nicht nur alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke aufgenommen werden, da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch offen ist, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören und welche nicht (Lustenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 221 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. Zürich 1997/1999, N 2 zu Art. 221 SchKG). Art. 225 SchKG macht klar, dass die Eigentumsfrage irrelevant ist: Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen. Die Bereinigung umstrittener Ansprüche und damit die für das weitere Verfahren massgebliche Feststellung der Aktivmasse geschieht erst im Aussonderungs- beziehungsweise Admassierungsverfahren nach Art. 242 SchKG, Art. 45 ff. KOV.
5 Wenn nicht in schuldnerischem Gewahrsam befindliche Werte auf blosse Behauptung des Schuldners hin, sie gehörten ihm, ins Inventar aufzunehmen sind, dann gilt dies umso mehr für Werte, die nach Behauptung eines Gläubigers dem Schuldner gehören und sich tatsächlich in dessen Gewahrsam befinden. Gelangt der schuldnerische Gewahrsam irgendwie zur Kenntnis des Konkursamts, braucht es für die Aufnahme ins Inventar nicht einmal eine einschlägige Behauptung eines Gläubigers. Allein die Tatsache des schuldnerischen Gewahrsams führt zwingend zur Inventarisierung; die Behauptung, es handle sich um Dritteigentum, ist von vorneherein ungeeignet, dies zu verhindern. Das Konkursinventar ist eine konkursinterne Massnahme, welche die Rechtsstellung des Dritten nicht berührt; er wahrt seine Rechte im Aussonderungsverfahren und hat denn auch gar keine Möglichkeit, Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen die Aufnahme eines solchen Vermögensstücks ins Konkursinventar zu führen (Lustenberger, a.a.O., NN 24, 34 zu Art. 221 SchKG). Ist der Bestand eines zur Konkursmasse gehörenden Rechts streitig, so hat sich die Konkursverwaltung ganz einfach an die Angaben der Gläubiger zu halten und das Recht in das Inventar aufzunehmen (BGE 114 III 22 E. 5b, 104 III 24 E. 2, 81 III 122). Neben den eigenen sachdienlichen Angaben des Schuldners und dem, was aus seinen Büchern und aus den öffentlichen Registern hervorgeht, und den sonstigen eigenen Kenntnissen des Konkursamts ist grundsätzlich auch ausnahmslos alles und jedes in das Konkursinventar aufzunehmen, was nach blosser Behauptung der Gläubiger als zum Vermögen des Gemeinschuldners gehörend bezeichnet wird. Die Behauptung als solche genügt. Das Konkursamt hat diese Behauptung nicht zu verifizieren oder gar die materiell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit zur Konkursmasse irgendwie zu prüfen. Zu dieser Regel gibt es nach der Praxis bloss eine restriktiv zu handhabende Ausnahme: Wirtschaftlich wertlose, nicht verwertbare Gegenstände sind nicht zu inventarisieren (Lustenberger, a.a.O, N 11 zu Art. 221 SchKG). Das ist gegenständlich nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Allenfalls könnte – analog der Praxis bei der Pfändung – noch in Betracht fallen, die Inventarisierung von Vermögensstücken abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht dem Schuldner gehören. Auch dies ist hier nicht spruchreif. Abgesehen davon, besteht für diesen Fall die Sonderbestimmung von Art. 51 KOV (vgl. dazu nachstehende Erwägung Ziffer 3, welche aber allenfalls erst nach der Erstellung des Konkursinventars greift. Im Einzelnen ergibt sich: b. Zum Fahrzeug Jeep Grand Cherokee hat die Schuldnerin in der Beschwerdeantwort ausgeführt, es sei nicht das erste Auto, das ihr von ihrer Mutter
6 finanziert worden sei. Wie sie den Vollstreckungsbehörden bereits vor der Konkurseröffnung bekannt gegeben habe, sei zuvor ein Nissan Micra auf ihren Namen eingelöst gewesen. Auch dieses Fahrzeug habe indessen ihrer Mutter gehört. Das Fahrzeug sei lediglich deshalb auf den Namen der Schuldnerin eingelöst worden, weil diese von der ganzen Familie im Genuss des tiefsten [recte: höchsten] Versicherungsbonus stehe. Bereits aufgrund dieser Eingeständnisse steht fest, dass sich das streitbetroffene, zweifellos einen Vermögenswert darstellende Fahrzeug Jeep Grand Cherokee mit dem Kontrollschild GR xxxxx im Gewahrsam der Schuldnerin befindet. Dieser Umstand ist im Übrigen bereits seit dem 08. Dezember 2006 aktenkundig, liegt doch dem Konkursamt eine Bestätigung des Strassenverkehrsamtes vor, welche die Schuldnerin als Halterin dieses Fahrzeugs ausweist. Entgegen der scheinbaren Meinung des Konkursamtes ist die Fahrzeughalterin als Besitzerin anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen bestätigt, dass sie dieses Fahrzeug auch tatsächlich benützt. Es kann keine Rede davon sein, dass es offensichtlich nicht ihr Eigentum sei. Im Gegenteil, es spricht die materiell-rechtliche Vermutung aus dem sachenrechtlichen Besitz zunächst für ihr Eigentum. Das reicht jedenfalls, um es in das Konkursinventar aufzunehmen. Irrelevant ist demgegenüber der vom Konkursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes angebrachte Vermerk, das Fahrzeug sei gemäss Quittung Eigentum der Mutter der Schuldnerin. Ebenso wenig zu hören ist der Einwand der Schuldnerin, sie trete nur deshalb als Halterin auf, weil sie in ihrer Familie den höchsten Versicherungsbonus habe. c. Gemäss Aktenlage ist durch eine Bestätigung des Strassenverkehrsamtes Graubünden vom 08. Dezember 2006 ebenso einwandfrei erstellt, dass die Schuldnerin als Halterin eines weiteren Personenwagens mit dem Kontrollschild GR yyyyy (Seat Ibiza, 1. Inverkehrsetzung am 20. Januar 2003) auftritt. Die Konsultation des öffentlichen Autoindexes des Strassenverkehrsamtes Graubünden (http://www.gr.eautoindex.ch) zeitigt dasselbe Resultat. Der vom Konkursamt auf der Bestätigung des Strassenverkehrsamtes angebrachte Vermerk, das Fahrzeug stehe gemäss beigebrachten Quittungen je im hälftigen Eigentum der beiden Söhne der Schuldnerin, ist im Zusammenhang mit der Inventarisierung irrelevant. Ganz abgesehen davon, dass die Eigentumsfrage nicht massgeblich ist, dürfte neben Besitz und Gewahrsam der Schuldnerin auch die tatsächliche Benützung des Personenwagens bei ihr liegen, sind doch die am 9. Juli 1990 beziehungsweise am 23. Juni 1992 geborenen Söhne nicht berechtigt, einen Personenwagen zu lenken. Das
7 Konkursamt wird angewiesen, auch dieses Fahrzeug ins Konkursinventar aufzunehmen. d. Aus einer aktenkundigen Befragung durch das Betreibungsamt Md. vom 02. November 2006 geht hervor, dass die Schuldnerin das Pferd "VJ." benutzt. Das hat die Schuldnerin am 29. November 2006 gegenüber dem Konkursamt Landquart bestätigt. In der Antwort zur hiesigen Beschwerde hat sie dazu ausgeführt, dieses Pferd habe sie vom früheren Eigentümer H. an die neue Eigentümerin S. vermittelt. S. sei seit 5 Jahren ihre Sponsorin im Pferdesport. Da sie mit "VJ." seit Jahren sehr gute Erfolge an Springkonkurrenzen erziele, sei das Pferd in ihrem Beritt verblieben. S. komme für den Unterhalt des Pferdes auf und es bestehe eine übliche Vereinbarung betreffend Start- und Preisgelder sowie Transportkosten zu den Turnieren. Damit ist hinlänglich erstellt, dass die Schuldnerin über das Tier tatsächlich verfügen kann. Das genügt. Das Konkursamt hat vernehmlassend ausgeführt, es habe in der Zwischenzeit weitere Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Pferd "VJ." vorgenommen. Wie vorstehend dargelegt, ist dies nicht seine Aufgabe und das Resultat dieser Abklärungen im Zusammenhang mit dem Konkursinventar nicht von Interesse. e. Anhand der Akten, der im Lichte der übrigen Indizien prüfenswerten Behauptungen der Beschwerdeführerin und nicht zuletzt aufgrund der eigenen Beschwerdeantwort der Schuldnerin ergeben sich sodann genügend konkrete Anhaltspunkte, dass sich weitere Vermögenswerte, namentlich weitere Pferde sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb von Pferdesport stehende Vermögenswerte im Gewahrsam der Schuldnerin befinden. So hat sie in der Beschwerdeantwort eingeräumt, dass sie während ihrer Arbeitslosigkeit mit der Vermittlung und dem Reiten von Pferden Geld verdient habe. Derzeit sei es noch eine Nebentätigkeit, doch sei die Familie im Begriff, eine entsprechende Existenz aufzubauen. Aus der betreibungsamtlichen Befragung vom 02. November 2006 geht schliesslich hervor, dass sich entsprechende Gegenstände in ihrem Gewahrsam befinden (Pferdeanhänger, Sättel, Zaumzeug etc.). Damit ist hinreichende Veranlassung gegeben, auch dieser Sache nachzugehen. Das Konkursamt Landquart wird angewiesen, dies unter den für eine Inventaraufnahme wesentlichen Aspekten (schuldnerischer Besitz, tatsächlicher Gewahrsam) abzuklären und allenfalls das Konkursinventar auch diesbezüglich einschlägig zu ergänzen. 3. Zusammenfassend ist die Beschwerde der BA. AG in den Hauptpunkten antragsgemäss gutzuheissen. Die Sache wird zur Ergänzung des Konkursin-
8 ventars und zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Landquart zurückgewiesen. Zum abgeänderten Konkursinventar ist die Erklärung der Schuldnerin einzuholen und das Inventar ist den Betroffenen erneut mitzuteilen. Die Vorinstanz wird ferner darauf hingewiesen, dass Eigentumsansprachen Dritter an den besagten Vermögenswerten, sei es auf deren eigene Intervention hin, sei es auf entsprechenden Hinweis der Schuldnerin, im Konkursinventar vorzumerken sind (Art. 225 SchKG). Das Konkursamt hat darüber je eine gesonderte Verfügung zu treffen (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 34, 45 KOV; Russenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 242 SchKG). Das Konkursamt Landquart wird vorab allenfalls über die Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 51 KOV zu befinden haben. Gemäss dieser Vorschrift finden die Bestimmungen über das Vorverfahren der Aussonderung (Art. 47- 50 KOV) ausnahmsweise keine Anwendung, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt. Dabei ist aus Gründen des Risikos und des Gläubigerschutzes Zurückhaltung am Platz (Fritzsche/Walder, a.a.O., § 48 Rz 6; BGE 75 III 14 E.). Es ist nicht zu übersehen, dass damit den Gläubigern der Weg des Aussonderungsverfahrens versperrt wird. Einem diesbezüglichen Entscheid des Konkursamts, der wiederum der Beschwerde nach Art. 17 SchKG untersteht, ist hier allerdings nicht vorzugreifen. Dritte, die ihr Eigentum an Vermögenswerten geltend machen wollen, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, inventarisiert sind und deren Anerkennung die Konkursverwaltung per Verfügung ablehnt, müssen nach den Regeln über die Aussonderung (Art. 242 SchKG, Art. 45 ff. KOV) vorgehen (BGE 107 III 84 E. 2). Konkursgläubiger, die vom Konkursamt mittels Verfügung anerkannte Drittansprüche weiterhin bestreiten wollen, können sich derartige Masseansprüche nach Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten lassen, um sie gegenüber den Drittansprechern zu verteidigen (Art. 47-49 KOV). Wird eine Abtretung der Rechtsansprüche der Masse verlangt, so setzt die Konkursverwaltung nach erfolgter Abtretung und Ausstellung einer Bescheinigung hierüber an die Abtretungsgläubiger dem Dritten die in Art. 242 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Frist zur Klage an, unter Angabe der Gläubiger, gegen die er als Vertreter der Masse gerichtlich vorzugehen hat (Art. 52 KOV).
9 4. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Entscheidung unter "Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates". Solche Folgen gibt es nicht. Vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung dürfen im Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Art. 17 ff. SchKG gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde der BA. AG wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung, Ergänzung des Konkursinventars und Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Landquart zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen zugesprochen. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: