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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 17.10.2007 SKA 2007 25

17 ottobre 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·829 parole·~4 min·6

Riassunto

Pfändung/Verlustschein | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 25 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Zinsli Aktuar ad hoc M. Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., Gläubiger und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes C. (Pfändungsprotokoll/ Verlustschein) vom 28. August 2007, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers gegen B., Schuldner und Beschwerdegegner, betreffend Pfändung/Verlustschein,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2./26. September 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes C. vom 9. Oktober 2007 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellungnahme des Schuldners vom 4. Oktober 2007 sowie in Erwägung, – dass das Betreibungsamt C. am 28. August 2007 in der Betreibung des A. gegen B. die Pfändungsurkunde erlassen hat, welche gleichzeitig als Verlustschein gemäss Art. 115 und 149 SchKG diente, – dass A. dagegen am 2. September 2007 Beschwerde erhob, wobei er diese an die „Untere SchKG-Aufsichtsbehörde“ in C. richtete, – dass das Betreibungsamt C. diese Beschwerde am 24. September 2007 an A. retournierte und dabei die richtige Adresse der Aufsichtsbehörde bekannt gab, – dass A. sodann am 26. September 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und grösstenteils die gleichen Begehren stellte wie in seiner Beschwerde vom 2. September 2007, – dass das Betreibungsamt C. in der Folge die Verfahrensakten zustellte und sich am 9. Oktober 2007 vernehmen liess, – dass die Vernehmlassung des Schuldners am 8. Oktober 2007 einging, – dass gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG die Beschwerde binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden muss, – dass A. am 2. September 2007 gegen die Verfügung vom 28. August 2007 Beschwerde einreichte, diese indessen an die „Untere SchKG-Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt C.“ richtete und diese an das Betreibungsamt C. gelangte, – dass das Betreibungsamt C. diese Beschwerde fälschlicherweise und erst am 24. September 2007 an den Beschwerdeführer zurückschickte, anstatt der kantonalen Aufsichtsbehörde weiterzuleiten,

3 – dass dieser Verfahrensfehler dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf und eine Beschwerde auch als rechtzeitig gilt, wenn sie einer unzuständige Betreibungsbehörde zugestellt wird, – dass somit auf die mit Beschwerde vom 26. September 2007 gestellten Begehren einzutreten ist, zumal sie mit jenen in der Beschwerde vom 2. September 2007 grösstenteils übereinstimmen, – dass der Beschwerdeführer begehrt, es sei der Betreibungsbeamte anzuweisen, dem Beschwerdeführer unter vorheriger Bekanntgabe der Kosten Kopien des Pfändungsprotokolls und der Existenzminimumberechnung zuzustellen sowie die Kosten des Verlustscheines zu dokumentieren, – dass der Betreibungsbeamte diesem Begehren mit Schreiben vom 1. bzw. 9. Oktober 2007 unter Beilage der entsprechenden Unterlagen nachgekommen ist, so dass diese Begehren im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind, – dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, es sei das Betreibungsamt C. anzuweisen, beim Schuldner eine Verdienstpfändung zu vollziehen und den in dieser Sache ausgestellten Verlustschein zu widerrufen, – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen soweit gepfändet werden kann, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist, – dass aus der dem Beschwerdeführer zugestellten Berechnung des Existenzminimums hervorgeht, dass dem Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie für ein Jahr von Fr. 43'014.-- lediglich Einkommen von ihm und seiner Ehefrau von Fr. 36'000.-- entgegen stehen, – dass in dieser Berechnung keine Mängel ersichtlich sind, – dass daraus deutlich wird, dass derzeit kein Einkommen des Schuldners gepfändet werden kann, – dass die Beschwerde in diesem Punkt somit abzuweisen ist,

4 – dass der Beschwerdeführer schliesslich begehrt, es sei der Betreibungsbeamte anzuweisen, sich Bemerkungen wie „er lasse sich nicht in den Kleinkrieg zwischen D. bzw. B. und euch einspannen“ und „er gehe nächste Woche auf die Jagd und habe Ferien“ zu unterlassen, – dass diese Bemerkungen - sofern sie überhaupt gefallen sind - nicht geeignet sind, irgendwelche Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 14 SchKG auszulösen, da es einerseits richtig ist, dass sich der Betreibungsbeamte aus Streitereien zwischen Schuldner und Gläubiger heraushält und er mit dem Hinweis auf seine Ferien dem Gläubiger nicht zu nahe getreten ist, – dass eine relativ kurze Ferienabwesenheit auch nicht den Vorwurf der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung begründen kann, – dass die Beschwerde somit auch in dieser Hinsicht unbegründet ist, – dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können,

5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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