Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 2 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 16. Januar 2007, mitgeteilt am 19. Januar 2007, in Sachen der Gemeinde Igis , Rathaus, 7206 Igis, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,
2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 5. Februar 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung, – dass X. von der Gemeinde Igis (Sozialamt) aufgrund eines Verlustscheines vom 13. November 2006 für den Betrag von Fr. 38'949.10 betrieben wird (Fortsetzungsbegehren vom 16. November 2006), – dass das Betreibungsamt Chur am 19. Januar 2007 die Pfändungsurkunde zustellte und darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 177.-- pro Monat feststellte, – dass X. dagegen am 29. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung von Fr. 177.-- pro Monat, – dass er die Beschwerde damit begründet, dass gemäss Entscheid des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 bereits eine monatliche Schuldneranweisung über Fr. 696.-- verfügt worden sei, weshalb er schon auf dem Existenzminimum lebe, – dass die Gemeinde Igis keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt Chur dazu am 5. Februar 2007 Stellung nahm und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, – dass der Beschwerdeführer lediglich rügt, dass in der Pfändungsurkunde die Schuldneranweisung über Fr. 696.-- nicht berücksichtigt worden sei, – dass diese Auffassung unrichtig ist, weil das Betreibungsamt Chur in der Berechnung des Existenzminimums den Betrag von 696.-- unter dem Titel „Alimente“ aufnahm und somit dieser Betrag in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung fand, – dass die Anweisung an den Schuldner durch den Gerichtskreis V Burgdorf- Fraubrunnen vom 27. September 2006 auf Antrag des Vorstandes des Fürsorgeverbandes Münchenbuchsee erfolgte, welcher die Unterhaltsbeiträge für X. bevorschusste,
3 – dass die Position „Alimente“ im Betrag von Fr. 696.-- pro Monat in der Pfändungsurkunde bzw. in der Existenzminimumberechnung der genannten Schuldneranweisung entspricht, – dass die Rüge, diese Schuldneranweisung sei in der Pfändung nicht berücksichtigt worden, somit unbegründet ist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, – dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),
4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: