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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 01.10.2007 SKA 2007 19

1 ottobre 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·1,088 parole·~5 min·6

Riassunto

Konkursandrohung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 01. Oktober 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 19 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer, Michael Dürst Aktuar ad hoc M. Thöny —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Conrad, Schwertstrasse 1, 5401 E., gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes C. vom 7. August 2007, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der B . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, Postfach 7689, Bahnhofstrasse 106, 8023 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung, wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. August 2007 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der B. vom 27. August 2007 samt mitgereichten

2 Akten, in die vom Betreibungsamt C. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass A. von der B. für den Betrag von Fr. 2'221'255.20 betrieben wird (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes D. vom 19. Januar 2001, Betreibungs-Nr. 20015714), - dass der Schuldner dagegen am 25. Januar 2001 Rechtsvorschlag erhoben und der Bezirksgerichtsvizepräsident E. mit Urteil vom 12. Juni 2001 für den in Betreibung gesetzten Betrag die provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, - dass eine von A. eingereichte Aberkennungsklage vom Bezirksgericht E. am 29. August 2002 infolge Rückzugs der Klage als erledigt abgeschrieben wurde, - dass die B. am 21. November 2002 beim Betreibungsamt D. das Fortsetzungsgesuch gestellt hat, - dass der Bezirksgerichtspräsident E. mit Entscheid vom 27. Mai 2003 das Konkursbegehren abgewiesen hat, weil vom Nachlassrichter am 06. Mai 2003 eine Nachlassstundung von 6 Monaten bewilligt worden war, - dass der Bezirksgerichtspräsident E. mit Urteil vom 02. Juli 2004 den zwischen A. und seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Dividendenvergleich bestätigte, - dass das Gerichtspräsidium E. mit Entscheid vom 14. Februar 2007 den Nachlassvertrag gegenüber der B. aufhob, weil der Schuldner die darin enthaltene Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten hat, - dass die B. sodann am 04. Mai 2007 beim Betreibungsamt des Kreises C., in dessen Sprengel der Schuldner nunmehr wohnt, das Fortsetzungsbegehren stellte,

3 - dass das Betreibungsamt C. am 26. Juni 2007 die Konkursandrohung erliess, welche dem Schuldner am 07. August 2007 zugestellt werden konnte, - dass A. dagegen am 17. August 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte mit dem Antrag, die Konkursandrohung sei aufzuheben, - dass er darin geltend machte, er unterliege nicht mehr der Konkursbetreibung und das Fortsetzungsbegehren sei zu spät eingereicht worden, - dass die B. ihre Vernehmlassung am 27. August 2007 einreichte, - dass das Betreibungsamt C. die Verfahrensakten ohne Einreichung einer Vernehmlassung zustellte, - dass gemäss Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG im Handelsregister eingetragene Inhaber einer Einzelfirma der Konkursbetreibung unterliegen, - dass A. unbestrittenermassen Inhaber der Einzelfirma F. war, welche am 14. Dezember 2006 im Handelsregister gelöscht wurde, und diese Löschung am 20. Dezember 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, - dass gemäss Art. 40 Abs. 1 SchKG die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, noch während 6 Monaten der Konkursbetreibung unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist, - dass der Schuldner somit bis zum 20. Juni 2006 auf Konkurs betrieben werden konnte, - dass die B. ihr Fortsetzungsbegehren am 04. Mai 2007 gestellt hat, was gemäss Art. 40 Abs. 2 SchKG zur Wahrung der Sechsmonatsfrist genügt, - dass das Betreibungsamt C. somit zu Recht davon ausging, dass A. noch der Konkursbetreibung unterliegt,

4 - dass das Recht zur Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt; ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still, - dass der Zahlungsbefehl am 19. Januar 2001 ausgestellt und am 24. Januar 2001 zugestellt wurde, - dass der Rechtsstillstand nach Erhebung des Rechtsvorschlags erst mit der Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens beginnt, - dass aufgrund der Akten nicht klar ist, wann das Rechtsöffnungsgesuch eingereicht wurde, - dass indessen aufgrund des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidiums E. vom 12. Juni 2001 feststeht, dass der Schuldner am 23. März 2001 eine Vernehmlassung im Rechtsöffnungsverfahren eingereicht hat, - dass deshalb ohne Willkür angenommen werden kann, dass das Rechtsöffnungsgesuch mindestens 14 Tage vorher, d.h. am 09. März 2001 eingereicht wurde, so dass seit der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zu diesem Zeitpunkt rund 44 Tage verstrichen, - dass das Gerichtsverfahren in Sachen Rechtsöffnung bis zur Abschreibung der Aberkennungsklage bis zum 01. Oktober 2002 dauerte (Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts E.), - dass die B. am 21. November 2002 beim Betreibungsamt D. das Fortsetzungsbegehren stellte und somit weitere 51 Tage der Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verstrichen, - dass in der Folge das Nachlassverfahren stattfand, indem am 06. Mai 2003 die Nachlassstundung bewilligt und am 02. Juli 2004 der Nachlassvertrag

5 richterlich bestätigt wurde, was gemäss Art. 311 SchKG das Dahinfallen der Betreibung zur Folge hatte, - dass der Nachlassvertrag für die B. mit Entscheid des Gerichtspräsidiums E. vom 14. Februar 2007 aufgehoben wurde, so dass die Gläubigerin gemäss Art. 316 SchKG ihre frühere Rechtsstellung wieder erlangte und beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung beantragen konnte (vergleiche BGE 42 III 121; Guggisberg, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 16 zu Art. 316 SchKG), - dass in der Zeit des Nachlassverfahrens selbstredend die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht weiterlief, - dass die Aufhebung des Nachlassvertrages am 27. Februar 2007 rechtskräftig wurde und die B. am 04. Mai 2007 das Fortsetzungsbegehren stellte, - dass im Ganzen somit erst rund 161 Tage der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG verstrichen waren, so dass die Einrede der Verwirkung des Rechts zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens unbegründet ist, - dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, - dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

6 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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