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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.05.2005 SKA 2005 13

30 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,197 parole·~16 min·5

Riassunto

Konkursinventar (Vormerkung Drittansprüche, Schätzung, Mitwirkung/Unterzeichnung durch den Schuldner) | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 05 13 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X Y . L T D i n Liquidation , Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch deren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratspräsidentin A., Za., und der A., Za., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, wiedervertreten und vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Konkursamtes Zb. vom 02. Mai 2005, mitgeteilt am 05./06. Mai 2005, in Sachen Konkursmasse X Y . L T D , Beschwerdegegnerin, betreffend Konkursinventar (Vormerkung Drittansprüche, Schätzung, Mitwirkung/Unterzeichnung durch den Schuldner), hat sich ergeben:

2 A. Nach dem Widerruf einer vorgängig gewährten Nachlassstundung wurde am 1. Juli 2004 über die XY. LTD (im Folgenden XY.; Zweck: Herstellung und Vertrieb von Lehrmitteln in Bau-, Konstruktions- und Spielform, insbesondere von Spielbaukästen, Spielplatzgeräten und Spielmöbelsystemen, Messebau-Systemen, Stahlhochbau-Systemen) der Konkurs eröffnet. Da dem Vernehmen nach auf dem Werksgelände der Schuldnerin bereits der Verlad und Abtransport von Produktionsmitteln im Gange war, begab sich der Konkursbeamte unverzüglich dorthin. Mitarbeiter der XY. waren angewiesen worden, auf allen Spritzgusswerkzeugen ein Papier mit dem Vermerk "Eigentum der PL. SA" anzubringen. Vom Konkursbeamten wurde noch auf dem Gelände die Rückführung aller zum Abtransport bereit gestellten Spritzgusswerkzeuge verfügt und durchgesetzt. Mit Hilfe eines Mitarbeiters der XY. wurde eine Überprüfung dieser Werkzeuge auf ihre Vollständigkeit hin vorgenommen. Ausserdem wurden als Sicherungsmassnahmen die Auswechslung von Türschlössern und Versiegelungen veranlasst. B. Am 20. Juli 2004 fand in den Geschäftsräumlichkeiten der Gemeinschuldnerin die Einvernahme der Schuldnerin in der Person von A., Za./Liechtenstein, Verwaltungsratspräsidentin und einzige Geschäftsführerin der XY. mit Zeichnungsbefugnis, statt. Unter der Rubrik "Aktiven, ausgeliehene oder gemietete Sachen" gab sie unter anderem an: "Spritzwerkzeuge PL.". Gemäss unbestrittener Sachdarstellung des Konkursamtes handelt es sich bei der PL. SA, Luxembourg, um eine Firma deren wirtschaftliche Eigentümerin A. ist. In der Folge wurde das Konkursinventar, teilweise unter Mithilfe von Mitarbeitern der XY., teilweise aufgrund von Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin, des früheren Nachlass-Sachwalters und solchen, welche von den Strafuntersuchungsbehörden beschlagnahmt worden waren, erstellt und mit der Verwaltungsratspräsidenten A. besprochen. Zur Abgabe eines Kommentars zum Konkursinventar und seiner Unterzeichnung durch A. kam es indessen nicht, da sich diese zu verschiedenen Terminvorschlägen des Konkursamtes unpässlich stellte. Daraufhin publizierte das Konkursamt am 5./6. Mai 2005 die Auflage von Kollokationsplan, Lastenverzeichnis und Konkursinventar vom 06. Mai 2005 - 26. Mai 2005 im kantonalen Amtsblatt und Schweizerischen Handelsamtsblatt, mit einer Anfechtungsfrist für das Konkursinventar vom 6. Mai 2005 bis 17. Mai 2005. C. Gegen das Konkursinventar erhoben sowohl die XY. als auch A. persönlich mit Eingabe vom 17. Mai 2005 Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den Be-

3 gehren, es sei das angefochtene Inventar, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, aufzuheben und die Aufnahme eines neuen Inventars unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuordnen. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2005 schliesst das Konkursamt Zb. auf Abweisung der Beschwerde. Soweit sachdienlich, ist auf die Begründungen der Beschwerdeanträge und die Akten in den Erwägungen einzugehen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Im Konkurs wird das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert. Damit eine solche Generalexekution stattfinden kann, muss vorgängig sein sämtliches Vermögen zuverlässig festgestellt werden. Gemäss Art. 221 SchKG schreitet daher das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Das Konkursinventar ist das Verzeichnis des Konkurssubstrats, der Aktiven des Schuldners. Je umfangreicher die Aktiven sind, desto höher fällt die Konkursdividende der Gläubiger aus und desto weniger Verlustscheine werden gegen den Schuldner ausgestellt. Diesen rechtlich schützenswerten Interessen entsprechend, sind der Schuldner und jeder Gläubiger berechtigt, gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, einen Vermögenswert in das Konkursinventar aufzunehmen, Beschwerde zu führen (vgl. BGE 114 III 22 E. 5b, 64 III 36, Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 3. Aufl., Zürich 1984, § 8 Rz 16). Die Gemeinschuldnerin XY. LTD in Liquidation und A. -letztere in ihrer Eigenschaft als kollozierte Gläubigerin (Kollokationsplan, act. 03.1.10, S. 27)- sind beschwerdelegitimiert. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist einzutreten. 2. Angesichts eines Teils der vorgetragenen Rügen unter Bezugnahme bestimmter Inventarnummern einerseits und des Inhalts des ergänzten und ab dem 6. Mai 2005 beim Konkursamt Zb. aufgelegten Konkursinventars andererseits, ist unschwer feststellbar, dass die Beschwerdeführerinnen das öffentlich aufgelegte Inventar, welches ausschliessliches Anfechtungsobjekt bilden kann, nicht zur Kenntnis genommen haben. Formell und/oder materiell offensichtlich haltlos sind namentlich die mit Beschwerde erhobenen Einwände:

4 • es sei die Inventarisierung der Geschäftsräumlichkeiten im 2. Obergeschoss der Geschäftsliegenschaft unterblieben, denn dies ist vom Konkursamt auf Hinweis der Schuldnerin nachgeholt worden (act. 03, S. 2; aufgelegtes Konkursinventar, act. 03.1.12, S. 4 f.); • es sei ein im Eigentum eines Dritten stehender Personenwagen BMW nicht inventarisiert worden, denn dessen Inventarisierung ist unter der Inventar-Nr. 40 erfolgt (act. 03.1.12, S. 5); • es würden die von der PL. SA, Luxembourg, als ihr Drittgut angesprochenen Spritzgusswerkzeuge die Inventar-Nr. 53 betreffen, denn diese sind unter der Inventar-Nr. 61 inventarisiert worden (act. 03.1.12, S. 7); • es sei die Schätzung der Inventar-Nr. 61 (Spritzgusswerkzeuge) mit einer Spannweite von Fr. 0.— bis Fr. 6 Mio. vollkommen unklar, denn im aufgelegten Inventar ist die konkursamtliche Schätzung mit Fr. 3 Mio. angegeben, verbunden mit der Bemerkung "Versicherungswert Fr. 6 Mio., nur bei Weiterführung des Betriebes, andernfalls wertlos"; • es fehle die Liste mit den Standorten der Spritzgusswerkzeuge, auf welche im Konkursinventar verweisen werde, denn diese Liste liegt dem publizierten Konkursinventar bei (act. 03.1.15); • es habe das Konkursamt eine von der Beschwerdeführerin A. bereits am 8. September 2004 eingegebene Liste mit in ihrem Privateigentum stehenden Gegenständen vollständig ignoriert, denn sowohl die Inventarisierung dieser Gegenstände als auch die Vormerkung des Drittanspruchs von A. sind erfolgt (act. 03.1.12, S. 3-5, 11). Im Übrigen ist die Beschwerde in diesem Punkt unsubstantiiert, nachdem die Beschwerdeführerinnen nicht im Einzelnen angeben, welche der gemeldeten Gegenstände im Inventar fehlen sollen. 3.a. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Strafandrohung gemäss Art. 222 SchKG mache nur dann Sinn, wenn dem Schuldner überhaupt die Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Aufnahme des Konkursinventars gegeben werde, mit anderen Worten, es habe die Mitwirkungspflicht des Schuldners sein Mitwirkungsrecht zum Gegenstück. Die Mitwirkung von A. sei jedoch nicht erwünscht gewesen. Ausser einem Einvernahmeprotokoll und einem allgemeinen Ge-

5 spräch hätten keine Kontakte zwischen ihr und dem Konkursamt stattgefunden, was indessen nicht an ihrer Bereitschaft gelegen habe, sondern daran, dass sie nicht über die anstehenden Schritte informiert worden sei. Der entsprechende Hinweis im Inventar, es sei unter Mitwirkung von A. erstellt worden, sei unzutreffend. Dies gelte sodann auch für den Ehemann der Beschwerdeführerin A., D., der ebenso wenig in das Geschehen mit einbezogen worden sei. Bei den vom Konkursamt wirklich beigezogenen Personen - B. (Produktionsleiter) und Kurt C.- handle es sich nicht um Organe der Gesellschaft, sondern um einfache Angestellte, die ihre Auskünfte ohne das Wissen der Geschäftsführung erteilt hätten. Sie seien demnach gemäss Art. 30 KOV nicht zur Abgabe von Erklärungen für die Gemeinschuldnerin autorisiert. Hinzu komme, dass diese Angestellten mit der Beschwerdeführerin bekanntlich in einem Rechtsstreit stünden, weshalb sie schon aus Gründen des Interessenkonflikts nicht bei der Zusammenstellung des Inventars hätten mitwirken dürfen. b. Die Vorhaltungen sind zunächst in tatsächlicher Hinsicht insoweit unzutreffend, als die Schuldnerin einvernommen wurde, ihr Gelegenheit geboten wurde, Angaben über das Gesellschaftsvermögen zu machen und sie durch Übergabe einer Inventarliste davon Gebrauch machte. Schliesslich hat eine weitere Sitzung mit ihr zwecks Bereinigung des Konkursinventars stattgefunden. Ebenso ist aktenmässig belegt, dass der Verwaltungsratspräsidentin anschliessend die Möglichkeit eröffnet wurde, zum Konkursinventar Stellung zu nehmen. Der pauschale Vorwurf, das Konkursamt habe Mitwirkungsrechte der Gemeinschuldnerin verletzt, ist zurückzuweisen. c. Mit ihrer Rüge, die nicht autorisierten Mitarbeiter B. und C. hätten vom Konkursamt nicht befragt werden dürfen, vermengen die Beschwerdeführerinnen zwei verschiedene Aspekte des Vorgehens bei der Erstellung des Konkursinventars. Zum einen ist von der Gemeinschuldnerin, und hier sind zweifellos die von Gesetzes wegen oder nach der Organisation der Gesellschaft zur Geschäftsführung berufenen Organe gemeint (vgl. Art. 30 Abs. 1 KOV), nach Erstellung des Konkursinventar eine Erklärung zum Inventar einzuholen und zu protokollieren (Art. 228 SchKG, Art. 29 f. KOV; vgl. dazu nachstehende Erwägung Ziff. 6). Bis es soweit ist, kann das Konkursamt indessen jede erdenkliche Erkenntnisquelle nutzen, die zur Erstellung und Verifizierung des Konkursinventars taugt. Insbesondere bietet der von den Beschwerdeführerinnen angerufene Art. 30 Abs. 1 KOV keinerlei Handhabe, das Konkursamt auf Auskünfte der Organe und eine Zusammenarbeit mit diesen zu beschränken. Das Konkursamt kann Behördenauskünfte einholen, Geschäftsunterlagen heranziehen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Auftragsbücher,

6 Buchhaltungsbelege etc.), Schätzer beiziehen (Art. 29 Abs. 2 KOV), aber eben auch Drittpersonen befragen, worunter auch die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin fallen. Dies drängt sich namentlich in Fällen auf, in denen der Wille der Gesellschaftsorgane zur Zusammenarbeit mit den Konkursbehörden zu wünschen übrig lässt und/oder begründeter Anlass zur Annahme besteht, deren Fachkompetenz oder aktuelles Wissen über die geschäftlichen Vorgänge und Art, Umfang oder Standort der vorhandenen Ressourcen sei unzureichend. Letzteres ist sicher auch eine Frage der Grösse und Art des Unternehmens. Unter Umständen wissen die nicht geschäftsführenden Produktionsleiter und Vorarbeiter besser und aus erster Hand Bescheid über die vorhandenen Produktionsmittel sowie Halb- und Fertigprodukte und deren Standorte. Dem Konkursamt ist mitnichten verwehrt, sich dieses wertvolle Wissen für die Erstellung des Konkursinventars zu erschliessen. Der Sinn von Art. 91/222 SchKG besteht geradezu darin, auf diesem Weg zu verlässlichen Angaben über die Aktivmasse zu gelangen. d. Im Übrigen erscheinen die Einwände betreffend Befragung der Angestellten B. und C. widersprüchlich, wenn handkehrum gerügt wird, der Ehemann oder Lebenspartner von A. sei ebenfalls nicht in das Geschehen miteinbezogen worden. Dieser ist nicht Organ der Gesellschaft, und es gibt keine Vorschrift, wonach das Konkursamt Ehegatten von Gesellschaftsorganen zwecks Aufnahme des Konkursinventars zu befragen hat. Er war also -wie die Angestellten B. und C.- nur zu befragen, wenn sein Wissen über die geschäftlichen Vorgänge der Inventaraufnahme förderlich war. Dies war anscheinend der Fall, und es fand eine Interpellation in gewissem Rahmen statt. 4.a. Die mehrheitlich unsubstantiiert gebliebenen Rügen, es seien "ganz allgemein sämtliche Wertangaben fiktiv, ungenau und basierten auf groben unwissenschaftlichen Schätzungen", sind zurückzuweisen. Gemäss Art. 227 SchKG ist im Inventar der Schätzungswert eines jeden Vermögensstücks zu verzeichnen. Aus dem Inventar sollte grundsätzlich die Vermögenslage des Schuldners so klar wie möglich ersichtlich sein. Bei der Schätzung der Vermögensbestandteile ist allerdings zu beachten, dass es sich um eine Zwangsvollstreckung handelt, weshalb die Vermögenswerte mit ihrem mutmasslichen Verwertungserlös aufzunehmen sind. Es ist nicht der Erstehungs-, Bilanz oder Versicherungswert, sondern der mutmassliche Verwertungserlös, also der Liquidationswert, massgeblich. Dieser ist naturgemäss mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Dem Konkursamt kommt bei der Schätzung der Inventarwerte denn auch ein weiter Ermessensspielraum zu.

7 b. Als Beispiele für die Einsetzung "irgendeines fiktiven Werts" nennen die Beschwerdeführerinnen die Inventar-Nr. 21 [recte 23] "5 PC's zum Teil mit Drucker und Brenner" (geschätzt Fr. 5'000.—). Da dies leicht verwertbare Aktiven seien, hätte angegeben werden müssen, wie viele Drucker und Brenner vorhanden sind. Dasselbe gelte für die inventarisierten drei Personenwagen. Anstatt den genauen, leicht zu ermittelnden Eurotaxwert der Autos anzugeben, sei eine x-beliebige Zahl eingesetzt worden. c. Angesichts der Dimensionen von gesamthaft inventarisierten Aktiven (Fr. 8.7 Mio.) und kollozierten Forderungen (Fr. 11 Mio.) erscheint es praktisch belanglos, wie viele von 5 inventarisierten Personal-Computern mit einem CD-Brenner und/oder einem Einzelplatzdrucker ausgestattet sind. Mit einem Schätzungswert von Fr. 1'000.— je Arbeitsplatz hat die Vorinstanz ihr Ermessen jedenfalls nicht überschritten. Analoges gilt für den Wert der inventarisierten drei Personenwagen (Nissan Micra 1.0, Jg. 12.1994, geschätzt Fr. 3'000.—; Renault Espace 2.2, Jg. 08.1993, geschätzt Fr. 4'000.—; Renault Master T33 2 SD, Jg. 04.1998, geschätzt Fr. 7'000.—). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen sind wissenschaftliche Untersuchungen nicht zu betreiben. Von der Einsetzung eines x-beliebigen Werts durch die Vorinstanz kann nicht die Rede sein. Die vom Konkursamt eingesetzten Schätzungswerte entsprechen durchaus dem Durchschnittsangebot auf Occasionsmärkten im Internet (vgl. z.B. www.comparis.ch, www.autoscout.ch, www.car4you.ch, www.auto24.ch). Bei 2 Personenwagen handelt es sich ferner um über 10-jährige Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass im Pfändungsverfahren in einem solchen Falle praxisgemäss eine Verwertung oftmals unterbleibt, weil es sich nicht lohnt. Falls die Verwertbarkeit überhaupt gegeben ist, lässt dies zumindest Rückschlüsse auf einen sehr tiefen Liquidationswert im Zwangsverwertungsverfahren ziehen. 5.a. Die Beschwerdeführerinnen rügen sodann, dass bei der Inventarposition Nr. 53 [recte: 61] der Hinweis fehle, wonach an den inventarisierten Spritzgusswerkzeugen Ansprüche Dritter, nämlich der Firma PL. SA, geltend gemacht würden. Der entsprechende Aussonderungsprozess befinde sich in der Phase der Vermittlung vor dem Kreisamt Maienfeld. b. Gemäss Aktennotiz vom 13. April 2005 hat das Konkursamt Zb. die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass es nicht angehe, Aktiven in der Bilanz der Konkursiten Unternehmung aufzuführen und gleichzeitig einen Drittanspruch geltend zu machen. Wenn A. respektive die PL. SA den Drittanspruch nicht zurück-

8 ziehe, sei Strafanzeige wegen Bilanzfälschung einzureichen. Im Beschwerdeverfahren liess das Konkursamt vernehmen, es habe die Spritzgusswerkzeuge nicht als Eigentum der PL. SA akzeptiert, weil diese in der Bilanz der XY. vom 31.12.2003 als Aktiven aufgeführt seien und die Rechnungen der Hersteller allesamt auf die IY. AG, respektive die XY. Ltd. lauteten. Im Weiteren seien bei der konkursitin keine Belege auffindbar gewesen, aus welchen entsprechende Zahlungen der PL. SA zu Gunsten der IY. AG respektive zu Gunsten der XY. Ltd. für die Übernahme der Werkzeuge hervorgingen. c. Unter den für das Konkursverfahren massgeblichen Gesichtspunkten lässt sich die Rechtsauffassung des Konkursamtes nicht halten. Gemäss Art. 225 SchKG sind Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe ist dabei unerheblich, ob der Drittansprecher selbst den Anspruch angemeldet hat oder die Sache vom Gemeinschuldner oder einer anderen Person als Dritteigentum bezeichnet wird (Art. 45 KOV). Dass A. wirtschaftliche Eigentümerin der Drittansprecherin PL. SA sein soll, tut ebenfalls nichts zur Sache. Das Erstellen des Inventars ist eine rein interne Massnahme der Konkursverwaltung, die keine Wirkung gegenüber ausserhalb des Betreibungsverfahrens stehenden Dritten entfaltet (BGE 112 III 1, 90 III 19 E. 1). Da es sich beim Streit über den Bestand/Umfang eines Aussonderungsanspruchs um eine Frage des materiellen Rechts handelt, entscheiden darüber nicht die Vollstreckungsbehörden sondern der Sachrichter. Es ist dem Konkursamt unbenommen, gestellte Aussonderungsansprüche Dritter namens der Masse anzuerkennen oder zurückzuweisen. Dies ist jedoch nicht ein Entscheid über Rechtsbestand, sondern vielmehr bloss die (vorläufige) Einnahme einer Rechtsposition der Konkursmasse gegenüber dem Drittanspruch. Bei der vorangehenden Erstellung des Konkursinventars hat das Konkursamt bloss konkursrechtliche Fragen zu überprüfen. Die Beurteilung streitiger materiellrechtlicher Fragen fällt dabei nicht in seine Kompetenz. Namentlich hat es weder selbst nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten abschliessend abzuklären, ob eine Forderung des Schuldners dem Grundsatz nach und in welchem Ausmass begründet und durchsetzbar ist, noch ob die angemeldeten Aussonderungsansprüche objektiv rechtens sind. Daran ändert der Umstand nichts, dass vorliegend mit der Aufführung besagter Spritzgusswerkzeuge in der Bilanz der Konkursitin einerseits und mit der Bezeichnung dieser Waren als Eigentum der PL. SA andererseits ein Widerspruch in der Eigentumsfrage entsteht. Das Konkursamt ist nicht berufen, die-

9 sen Widerspruch zu lösen, indem es die Vormerkung des Drittanspruchs im Konkursinventar verweigert. Es hat lediglich zu prüfen, ob ein Drittanspruch hinreichend klar erhoben worden ist; wenn ja, liegt die unausweichliche Konsequenz in der Vormerkung gemäss Art. 225 SchKG. Vorliegend wurden die umstrittenen Spritzgusswerkzeuge gemäss Sachverhaltsdarstellung des Konkursamtes bereits am Tag der Konkurseröffnung von der Gemeinschuldnerin als Eigentum der PL. SA bezeichnet. Das hat auch das Konkursamt erkannt. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Konkursamt Zb. wird angewiesen, bei der Inventar-Nr. 61 den Dritteigentumsanspruch der PL. SA, in der entsprechenden Kolonne vorzumerken. Falls das für die Konkursmasse handelnde Amt den Drittanspruch bestreitet, wird an gleicher Stelle üblicherweise und in Anwendung von Art. 242 Abs. 2 SchKG auf eine entsprechende separate Verfügung des Konkursamtes hingewiesen. Aus dem Konkursinventar und den eingereichten Akten ist zwar nicht ersichtlich, ob das Konkursamt eine derartige Verfügung im Sinne von Art. 242 Abs. 2 SchKG/36 KOV (Ansetzung einer Klagefrist) getroffen hat. Dies muss indessen angenommen werden, angesichts der unwidersprochenen Sachdarstellung des Konkursamtes und der Tatsache, dass die PL. SA beim Kreispräsidenten Maienfeld am oder vor dem 9. Mai 2005 denn auch eine entsprechende Klage gegen die Konkursmasse zur Vermittlung angemeldet hat. Insoweit erübrigt sich folglich eine Ergänzung des Konkursinventars. 6.a. Teilweise berechtigt ist schliesslich die Rüge, es seien die formellen Vorschriften beim Abschluss des Konkursinventars verletzt worden. Irrig ist hingegen die Meinung der Beschwerdeführerinnen, es habe die Gemeinschuldnerin das Konkursinventar quasi als richtig anzuerkennen, bevor es aufgelegt werden dürfe. b. Gemäss Art. 228 SchKG ist das Konkursinventar dem Schuldner vorzulegen, mit der Aufforderung, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären, wobei diese Erklärung in das Inventar aufzunehmen und von ihm zu unterzeichnen ist. Art. 29 Abs. 3 und 4 KOV konkretisieren, dass der Schuldner dabei auf die Straffolgen einer unvollständigen Vermögensangabe ausdrücklich aufmerksam zu machen ist und seine Erklärungen mit Bezug auf jede Abteilung des Inventars zu protokollieren und von ihm zu unterzeichnen sind. Ist der Gemeinschuldner gestorben oder flüchtig, so hat das Konkursamt seine erwachsenen Hausgenossen zur Abgabe dieser Erklärungen anzuhalten (Art. 30 Abs. 1 KOV). Können die Erklärungen nicht erhältlich gemacht werden, so ist der Grund ihres Fehlens vorzumerken (Art. 30 Abs. 2 KOV). Gemäss Aktenlage (act. 03.1.7-9) und Vernehmlassung scheint die Vorinstanz davon ausgegangen zu sein, dass die im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte A. als einziges zeichnungsberechtigtes Organ einerseits

10 nicht bereit war, innert nützlicher Frist zwecks Erklärung zum Inventar und zu seiner Unterzeichnung zu erscheinen und andererseits die Zeit drängte. Es kann dahingestellt bleiben, welches hier die genau zutreffenden Sachverhalte sind und ob die Gründe für ein Vorgehen des Amtes nach Art. 30 Abs. 2 KOV gegeben waren. Namentlich kann offen bleiben, ob zureichende Gründe für die Terminverschiebungen durch A. gegeben waren. Wenn die Vorinstanz entschied, ihre Erklärung und Unterschrift seien nicht erhältlich, hätte sie diese Umstand und die Gründe jedenfalls im Konkursinventar protokollieren müssen. Das ist unterblieben (act. 03.1.12, S. 13). Nachdem der vorliegende Entscheid aus anderen Gründen eine Abänderung des angefochtenen Konkursinventars zur Folge hat (Vormerkung des Drittanspruchs der PL. SA), ist zum Inventar die erneute Erklärung der Schuldnerin einzuholen; ausserdem ist es den Betroffenen erneut mitzuteilen beziehungsweise öffentlich aufzulegen. Dabei ist hinsichtlich der Einholung der Schuldnererklärung nicht ohne Umschweife nach Art. 30 KOV zu verfahren, sondern vorab gemäss Art. 228 SchKG/Art. 29 KOV, denn es kann nicht gesagt werden, es sei von vorneherein absehbar, dass die verantwortlichen Organe der Gemeinschuldnerin ihren entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommen werden. 7. Die Beschwerdeführerinnen beantragen einen Entscheid "unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge". Das Gesetz bestimmt, dass es keine solchen Folgen gibt (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

11 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Konkursinventar teilweise aufgehoben und zur Ergänzung und Neuauflage im Sinne der Erwägungen an das Konkursamt Zb. zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar:

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