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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 09.11.2004 SKA 2004 51

9 novembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·895 parole·~4 min·4

Riassunto

Verteilungsliste | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 9. November 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 51 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. Dezember 2004 (7B.231/2004) abgewiesen.) Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc Pinchera —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der U., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen die Verteilungsliste des Konkursamtes Surselva vom 22. September 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen K., Beschwerdegegner, und V., Beschwerdegegner, betreffend Verteilungsliste,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. Oktober 2004 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Konkursamtes Surselva vom 14. Oktober 2004 samt Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass über K. am 2. Mai 2001 der Konkurs eröffnet wurde, - dass K. am 28. Oktober 2000 einen Personenwagen A. für den Preis von Fr. 28'000.-- an V. verkauft hat, - dass im Konkursinventar vom 17. August 2001 das verkaufte Fahrzeug unter dem Titel "anfechtbare Handlung A." aufgeführt, dieser Vermögenswert mit Fr. 1.-- bewertet und den Gläubigern die Möglichkeit eröffnet wurde, diesen Kaufvertrag anzufechten, - dass die Konkursmasse in der Folge auf die eigene Anfechtung dieses Kaufvertrages verzichtete und dieser Rechtsanspruch am 6. Februar 2002 U. als Gläubigerin im Sinne von Art. 260 SchKG abgetreten wurde, - dass die Klage von U. gegen V. vom Bezirksgericht Arlesheim am 9. Dezember 2003 gutgeheissen wurde und der Kaufvertrag zwischen K. und V. betreffend den Personenwagen A. für anfechtbar erklärt und zwecks Verwertung zur Deckung der klägerischen Forderung zur Konkursmasse gezogen wurde, - dass der Personenwagen A. in der Folge rechtshilfeweise vom Konkursamt Binningen für den Betrag von Fr. 52'000.-- versteigert wurde, - dass das Konkursamt Surselva am 22. September 2004 die Verteilungsliste erstellte und den Nettoerlös (nach Abzug der Verwertungskosten) von Fr. 49'870.40 derart verteilte, dass V. der Kaufpreis von Fr. 28'000.-- zurückzuerstatten ist und der restliche Betrag von Fr. 29'870.40 U. zur Verfügung steht, - dass U. dagegen am 4. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs führt mit dem Begehren, die angefochtene Verteilungsliste sei insoweit aufzuheben, als V. der Kaufpreis von Fr. 28'000.-- zurückerstattet werde; der gesamte Nettoerlös von Fr. 49'870.40 sei U. auszubezahlen ge-

2 gen Aushändigung des Verlustscheines über Fr. 40'498.55 und Reduktion der Verlustscheinsforderung von Fr. 16'856.-- auf Fr. 7'484.15, - dass das Konkursamt Surselva am 14. Oktober 2004 eine Stellungnahme eingereicht hat, ohne einen Antrag zu stellen, - dass K. keine Vernehmlassung eingereicht hat, - dass V. am letzten Tag der erstreckten Frist eine ununterzeichnete Vernehmlassung eingereicht hat und das unterzeichnete Exemplar erst zwei Tage nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist zugestellt wurde, - dass offenbleiben kann, ob diese Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen ist, da sie ohnehin keine Ausführungen enthält, welche auf die Entscheidfindung Einfluss hätten, - dass Art. 291 Abs. 1 SchKG das Vorgehen bei Rückgabe eines durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworbenen Vermögensstücks des Schuldners regelt, - dass danach die Gegenleistung des Erwerbers zu erstatten ist, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist, - dass diese Fälle vorliegend nicht gegeben sind, da die Gegenleistung in Geld erfolgte und gemäss Inventarliste des Konkursamtes keine Barschaft mehr vorhanden war und auch keine mit dem Kaufpreis erworbenen Vermögenswerte ersichtlich sind, - dass unter diesen Umständen Art. 291 Abs. 1 SchKG weiter regelt, dass ein Anspruch des Erwerbers nur noch als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann, - dass diese Forderung als Konkursforderung dritter Klasse von V. im Konkurs des K. zu behandeln ist (vgl. Bauer, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N 37 zu Art. 291 SchKG),

2 - dass damit feststeht, dass der Kaufpreis nicht einfach in der Verteilungsliste dem Erwerber des Fahrzeugs, V., zugeschlagen werden darf, - dass vielmehr gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG das Ergebnis aus der Abtretung der Rechtsansprüche (nach Abzug der Kosten) zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger dient, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range, und erst der Überschuss an die Masse abzuliefern ist, - dass sich die Beschwerde damit als begründet erweist und die angefochtene Verteilungsliste aufzuheben ist, - dass der Nettoerlös von Fr. 49'870.40 somit zur Deckung der Forderungen von U. dienen muss, wobei zunächst ihre Forderung erster Klasse zu befriedigen ist und danach der Restbetrag auf ihre Forderung dritter Klasse anzurechnen ist, - dass die bereits ausgestellten Verlustscheine für U. zurückzunehmen sind und im Sinne der vorstehenden Erwägung anzupassen bzw. aufzuheben sind, - dass gemäss Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden können und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, .

2 erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verteilungsliste aufgehoben. 2. Das Konkursamt Surselva wird angewiesen, die Verteilungsliste im Sinne der Erwägungen neu zu erstellen und die U. zugestellten Verlustscheine entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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