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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.11.2007 SF 2007 8

13 novembre 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·10,636 parole·~53 min·5

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. November 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 8 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., von C., geboren am A. in B., ledig, Landwirt, zurzeit Strafanstalt Sennhof, Angeklagter und Berufungskläger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 4. Juli 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, in Sachen der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen den Angeklagten und Berufungskläger, betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., hat sich ergeben: A. X. wurde am A. in B., C., geboren. Im Jahr 1983 reiste er mit seinem Vater und einer Schwester als Flüchtling nach Deutschland ein. Die Mutter folgte ein Jahr später. Während vier Jahren besuchte er in D. die Grundschule und danach vier Jahre lang die Gesamt- und Realschule. Nachdem sein Vater etwa im Jahr 1991 nach C. zurückgekehrt war, entstanden Probleme zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. 1991 musste er deshalb in ein Kinderheim eingewiesen werden.

2 Nach knapp einem Jahr wurde er zur Mutter zurückgeschickt, wobei er zwei bis drei Monate danach – im Alter von 14 Jahren – das Elternhaus verliess und fortan in E. auf der Strasse lebte. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. In diesen Jahren geriet X. wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt. Er wurde mehrfach verurteilt, wegen Diebstahls, Körperverletzung, Raub und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, und verbüsste mehrere Strafen, letztmals im Jahr 1999. Im gleichen Jahr wurde er aufgefordert, Deutschland zu verlassen und nach C. zurückzukehren. Entgegen dieser Aufforderung hielt er sich weiterhin in E. auf. Am 15. März 2004 reiste X. in die Schweiz ein, wo er unter dem Namen F. und mit dem Geburtsdatum 10. Januar 1981 ein Asylgesuch stellte. Heimatliche Identitätspapiere reichte er während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz keine ein. Nach längerem Verfahren wurde X. mit Entscheid vom 18. Januar 2006 vom Bundesamt für Migration Asyl erteilt. Dieser Entscheid erwuchs am 3. Mai 2006 in Rechtskraft, worauf ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde. X. wurde bis zu seiner Verhaftung von der Gemeinde G. monatlich mit Fr. 1'974.70 unterstützt. Über Vermögen und/oder Schulden ist nichts bekannt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 22. Februar 2007 fiel X. in H., I. und G. nicht negativ auf. Gegenüber der Kantonspolizei, der Fremdenpolizei oder anderen Behörden sei er jedoch immer wieder, insbesondere anlässlich von Personenkontrollen, äusserst arrogant und frech aufgetreten. Im schweizerischen, deutschen und niederländischen Strafregister ist X. nicht verzeichnet. Am 5. Februar 2007 wurde X. wegen Verdachts des Drogenhandels festgenommen. Nach der Hafteinvernahme vor dem Untersuchungsrichter am 6. Februar 2007 gelang ihm die Flucht. Am 12. Februar 2007 stellte er sich wieder und wurde daraufhin erneut festgenommen. Mit Verfügung des zuständigen Haftrichters vom 15. Februar 2007 wurde X. in Untersuchungshaft versetzt. Am 30. April 2007 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch von X. vom 25. April 2007 ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis längstens am 29. Juli 2007. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen und in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm mit Datum vom 11. Juni 2007 ein gutes Führungszeugnis aus. B. Am 6. Februar 2007 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-

3 telgesetz und beauftragte das Untersuchungsrichteramt I. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 24. Mai 2007 erlassen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) in Anklagezustand versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichts Imboden erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 11. Juni 2007 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt 1. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. In der Zeit von Februar 2005 bis anfangs Februar 2007 verkaufte, vermittelte oder übergab X. in G., J., I. und weiteren Orten verschiedenen Personen mindestens 1'096 g Kokain sowie 18 g Marihuana. Unter Annahme eines mittleren Reinheitsgrades von 38 % hat der Angeklagte mindestens 416 g reines Kokain verkauft, vermittelt oder abgegeben. Damit erzielte er einen Umsatz von mindestens CHF 79'620.--. Anlässlich der am 5. Februar 2007 in G. durchgeführten Hausdurchsuchung wurden u.a. 4.7 g Marihuana, Marihuanablüten, eine Marihuanamühle sowie zwei Mobiltelefone sichergestellt. Akten:act. 4.1; 4.3; 4.4 Im Einzelnen werden dem Angeklagten folgende Abgaben, Verkäufe und Vermittlungen zur Last gelegt: 1.1 Von Februar 2005 bis September 2005 verkaufte er K. mindestens 30 g Kokain, wobei er CHF 80.-- für eine Kugel à 0.6 – 0.7 g verlangte. Von Oktober 2005 bis Juni 2006 verkaufte er K. und dessen damaliger Freundin L. wöchentlich 20 g, insgesamt also mindestens 720 g Kokain. Dafür verlangte er anfänglich CHF 800.-- pro 10 g, später CHF 700.-pro 10 g. Schliesslich verkaufte er K. von Juli bis Oktober 2006 mindestens 10 g Kokain für CHF 80.-- pro Kugel à 0.6 – 0.7 g. Die Qualität des Kokains wird von beiden erwähnten Abnehmern als gut bezeichnet. Akten: act. 1.15; 5.18 – 22; 5.30; 5.42 1.2 In der Zeit zwischen Mai und November 2006 verkaufte er M. mindestens 45 g Kokain. M. bezahlte für 5 g CHF 500.--. Die restliche Menge will sie vom Angeklagten für Fahrdienste erhalten haben. Die Übergaben des Kokains fanden in der Wohnung des Angeklagten in G. oder im Fahrzeug von M. statt. M. bezeichnete die Qualität des Kokains als sehr gut. Akten: act. 1.15, S. 2 f.; 5.11; 5.23; 5.37; 5.40 f. 1.3 Zwischen Juli und Dezember 2006 verkaufte er N. mindestens 100 g Kokain und verlangte dafür CHF 800.-- pro 10 g. Die Übergaben fanden vorwiegend beim Bahnhof in G. sowie in I. statt. N. bezeichnete die Qualität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 3; 5.26; 5.28 f.; 5.31

4 1.4 Von April bis Oktober 2006 verkaufte er O. mindestens 75 g Kokain und verlangte dafür anfänglich CHF 100.-- pro Gramm, später CHF 80.-- pro Gramm. Die Übergaben fanden in I. bei der P. und in G. in der Wohnung des Angeklagten statt. O. bezeichnete die Qualität des Kokains als mittelmässig. Akten: act. 1.15, S. 3 f.; 5.17; 5.27; 5.29 1.5 Zwischen August und Dezember 2006 verkaufte er Q. beim Bahnhof G. mindestens 50 g Kokain. Dafür verlangte er grundsätzlich CHF 800.-pro 10 g. Weitere 5 g Kokain zu je CHF 100.-- wurden Q. in der Diskothek R. oder in der Bar „S.“, beide in I., übergeben. Ein Gramm Kokain erhielt Q. schliesslich gratis vom Angeklagten „zur Probe“. Q. bezeichnete die Qualität des Kokains als durchschnittlich. Akten: act. 1.15, S. 4; 5.14; 5.27; 5.29; 5.31; 5.36 1.6 Zwischen Juli und Dezember 2006 verkaufte er T. mindestens 30 g Kokain und verlangte dafür CHF 900.-- pro 10 g. Die Übergaben fanden in der Wohnung des Angeklagten in G. statt. T. bezeichnete die Qualität des Kokains als „mittel bis gut“. Weiter hat der Angeklagte im Zeitraum September/Oktober 2006 T. 3 g Marihuana verkauft und dafür CHF 20.-- verlangt. Die Übergabe desselben fand in seiner Wohnung in G. statt. Akten: act. 1.15, S. 4; 5.24; 5.31; 5.33; 5.40 1.7 Zwischen April 2006 und Januar 2007 verkaufte er U. insgesamt 25 g Kokain und verlangte dafür CHF 800.-- pro 10 g bzw. CHF 100.-- pro Kugel à 0.6 - 0.7 g. Die Übergaben fanden mehrheitlich in der Wohnung von U. in J. statt, einmal in der Wohnung des Angeklagten in G.. U. qualifizierte die Qualität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 5; 5.38 – 5.40 1.8 Von März bis Juni 2006 verkaufte er V. 2 – 3 g Kokain und verlangte dafür CHF 50.-- pro Kugel à 0.6 - 0.7 g. Die Übergaben fanden in I. vor der Bar „W.“ statt. V. stufte die Qualität des Kokains als mittelmässig ein. Akten: act. 1.15, S. 5; 5.6; 5.27 1.9 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2005 verkaufte er AH. eine unbekannte Menge Kokain. Anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen anerkannte der Angeklagte, dass es sich um insgesamt vier Kugeln à 0.6 – 0.7 g gehandelt habe, wobei er AH. drei davon unentgeltlich abgegeben und eine vermittelt haben will. Akten:act. 1.15, S. 5; 5.31 f. 1.10 Im November 2006 vermittelte er Y. 2 g Kokain. Um den Kauf dieser Kokainmenge tätigen zu können, übergab Y. dem Angeklagten CHF 220.--. Y. bezeichnete die Qualität des Kokains als gut. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.13; 5.25; 5.27

5 1.11Im Sommer 2006 verkaufte er Z. 1 g Kokain für CHF 100.--. Die Übergabe fand in der Bar „AA.“ in I. statt. Z. bezeichnete die Qualität des Kokains als schlecht. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.15; 5.27; 5.42 1.12Zwischen September und Dezember 2006 verkaufte er AB. mindestens 15 g Marihuana und verlangte dafür CHF 130.--. Akten: act. 1.15, S. 6; 5.16; 5.37 2. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Seit anfangs 2006 konsumierte der Angeklagte in unregelmässigen Abständen eine unbekannte Mange Cannabis durch Rauchen. Akten:act. 1.15, S. 6; 5.7; 5.9 3. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Am 15. März 2004 reiste der Angeklagte von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Im Hinblick auf eine Gutheissung seines Gesuches gab er bei dieser Einreise den zuständige Behörden den Falschnamen „F.“ an; weiter führte er wahrheitswidrig aus, er sei am 10. Januar 1981 geboren. Akten:act. 1.15, S. 7 f.; Dossier 7 4. der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Februar 2007 stellte die Kantonspolizei Graubünden in der Wohnung des Angeklagten in G. ein Schmetterlingsmesser sicher. Dieses will der Angeklagte ca. Ende des Jahres 2006 von einem ehemaligen Mitbewohner im Asylantenheim an der Schönbühlstrasse namens „A.C.“ erhalten haben, um sich damit gegen allfällige Angriffe Dritter schützen zu können. Akten: act. 1.20; 1.21; 4.1; 4.3; 5.10; Dossier 8 Beschlagnahmen Die von der Kantonspolizei Graubünden sichergestellten 4.70 Gramm Marihuana, die Marihuanablüten, eine Marihuanamühle, ein Schmetterlingsmesser sowie zwei Mobiltelefone wurden mit Verfügungen vom 4. bzw. 6. Juni 2007 vom Untersuchungsrichter beschlagnahmt. Akten: act. 1.21; 1.23; 4.1; 4.3“ C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden fand am 4. Juli 2007 statt. X. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 4. Juli 2007, mitgeteilt am 16. August 2007, erkannte das Bezirksgericht Imboden, wie folgt: „1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). 2. Dafür wird er verurteilt.

6 - zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft von 95 Tagen sowie - zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juni 2007 sichergestellten 4.70 Gramm Marihuana, die Marihuanablüten und die Marihuanamühle silberfarbig sowie das sichergestellte Schmetterlingsmesser werden gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB, resp. gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Juni 2007 sichergestellten Mobiltelefone Nokia 6101 mit Ladekabel 50 und Nokia N80 mit SIM-Karte und Ladekabel werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 71 Abs. 2 StGB abgesehen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 10'405.30 - der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 - den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'130.35 total somit Fr. 20'535.65 gehen unter Anrechnung des geleisteten Depositums von Fr. 7'250.00 zu Lasten des Verurteilten. Das Depositum von Fr. 7'250.00 wird anteilmässig mit den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und den Kosten des Bezirksgerichts Imboden verrechnet. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung)“ D. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 23. August 2007 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4.7.2007 sei insofern aufzuheben, als der Berufungskläger der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig gesprochen wurde. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG und der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die ausgefällte Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4.7.2007 von 4 Jahren sei auf 24 Monate zu redu-

7 zieren und dem Berufungskläger sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer teilbedingten Strafe nach richterlichem Ermessen zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 4.7.2007 seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu festzusetzen bzw. dem Kanton Graubünden zu überbinden. 6. Der Unterzeichnete sei für das Verfahren vor Kantonsgericht als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers einzusetzen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. 8. Verfahrensantrag: Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.“ Zur Begründung der Berufung wird vorgebracht, die Drogenmenge von 1'069 Gramm Kokain, deren Umsatz dem Berufungskläger vorgeworfen werde und dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde liege, müsse erheblich reduziert werden, insbesondere im Hinblick auf die Drogenverkäufe an K. und L.. Dementsprechend sei auch die vom Bezirksgericht Imboden ausgefällte Strafe erheblich zu reduzieren und zwar auf 24 Monate. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers stehe der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nichts im Weg. Die Freiheitsstrafe sei aber auch dann viel zu hoch, wenn von der gemäss Urteil gehandelten Drogenmenge auszugehen wäre. In diesem Fall sei höchstens eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren angemessen, wobei dem Berufungskläger eine teilbedingte Strafe aufzuerlegen sei. Im Hinblick auf die Widerhandlung gegen das ANAG müsse ein Freispruch erfolgen, da der Sachverhalt nicht unter Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG subsumierbar sei. Auch die Verurteilung wegen Verstosses gegen das Waffengesetz erweise sich als unrechtmässig. Der Berufungskläger habe die Waffe zum Selbstschutz bei sich aufbewahrt, ohne zu wissen, dass der Besitz in der Schweiz verboten ist. Auch könne ihm kein eventualvorsätzliches, sondern höchstens ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Das Bezirksgericht Imboden verzichtete gemäss Schreiben vom 13. September 2007 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2007 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil die Abweisung der Berufung. E. Auf den vom Verteidiger mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 gestellten Antrag, es sei K. als Zeuge zu befragen, wurde die Staatsanwaltschaft Graubün-

8 den mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 beauftragt, eine Konfronteinvernahme zwischen K. und X. durchzuführen. Die Konfronteinvernahme fand am 6. November 2007 statt. Von der Befragung weiterer Zeugen wurde abgesehen. F. Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden fand am 13. November 2007 in Anwesenheit des Berufungsklägers, X., seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, sowie des Staatsanwalts, lic. iur. Corsin Capaul, statt. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Nach Abschluss des Beweisverfahrens plädierten der amtliche Verteidiger und der Staatsanwalt zu ihren Berufungsanträgen, an denen sie im Grundsatz festhielten. Ergänzend führte Rechtsanwalt Menge aus, aufgrund der zwischenzeitlich revidierten Aussagen von K. bzw. der damit verbundenen erheblichen Reduktion der vom Berufungskläger angeblich umgesetzten Kokainmenge müsse sogar die in der Berufungsschrift beantragte Strafe von 24 Monaten Gefängnis als zu hoch bezeichnet werden, weshalb sich das Gericht über eine weitere Senkung auf 20 Monate Gedanken machen müsse. In seinem Schlusswort führte X. aus, er bereue, was er getan habe. Er habe mit dem Drogenhandel von sich aus aufgehört, weil er es mit seinem Gewissen nicht mehr habe vereinbaren können und er sich gegenüber seiner Familie geschämt habe. Er bitte das Gericht, ihm eine zweite Chance zu geben. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Ausführungen des Berufungsklägers, seines Rechtsvertreters sowie des Staatsanwalts und auf die gerichtliche Befragung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des

9 angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Eingabe von X. zu genügen. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. b. Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 13. November 2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt (Art. 144 Abs. 1 StPO). c. Das Kantonsgericht als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). d. Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden die Verurteilungen von X. wegen Widerhandlung gegen das ANAG sowie gegen das Waffengesetz sowie die Höhe der Freiheitsstrafe. Im Hinblick auf die Verurteilung des Berufungsklägers betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sind die Kokainabgaben an K. und L. zu prüfen. 2.a. Was die Verurteilung von X. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG betrifft, so gelangte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zur Erkenntnis, dass der Berufungskläger neben 15 Gramm Marihuana insgesamt 1069 Gramm Kokain umsetzte. In diesem Zusammenhang wendet sich der Berufungskläger gegen die erstinstanzliche Feststellung, er habe K. und L. insgesamt 760 Gramm Kokain verkauft. Er selbst will diesen weit weniger Betäubungsmittel, höchstens 300–400 Gramm, veräussert haben. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfenen Taten verantwortlich gemacht werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., I. 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grundsatz der

10 freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.). Bei der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Padrutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).

11 Was die verschiedenen Beweismittel betrifft, verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen, Angeschuldigten oder auch von Personen, die sich selbst strafbar gemacht haben, vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97, sowie den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens fällt in Betracht, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). 3.a. Im Folgenden sind nun die Aussagen von K., L. und X. zu würdigen, damit beurteilt werden kann, ob der Verkauf von 760 Gramm Kokain, der dem Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird, rechtsgenüglich nachgewiesen ist. aa. K. gab in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2007 (act. 5.20) an, er habe X. vor ca. 2 bis 2 ½ Jahren über den Sozialarbeiter AD. kennengelernt. Ziemlich von Anfang an, als er ihn gekannt habe, habe er bei X. Kokain

12 erworben. Von Februar 2005 bis Oktober 2005 habe er mindestens 30–40 Gramm Kokain bezogen. Ende 2005 habe er dann angefangen, grössere Mengen an Kokain zu erwerben. Ab diesem Zeitpunkt habe er zusammen mit seiner damaligen Freundin L. wöchentlich durchschnittlich mindestens 20 Gramm bezogen. Davon hätten sie 10-15 Gramm selbst konsumiert und 5–10 Gramm weiterverkauft. Der wöchentliche Bezug von 20 Gramm habe sicher im Oktober 2005 begonnen und sei bis mindestens Juli 2006 gegangen. Insgesamt habe es sich um 800 Gramm Kokain gehandelt. Seit Sommer 2006 habe er nur noch kleinere Mengen bei X. bezogen, von Juli 2006 bis November 2006 mindestens 10 Gramm. In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2007 (act. 5.21) korrigierte sich K. dahingehend, dass die Bezüge von wöchentlich 20 Gramm nicht bis im Juli 2006 gegangen seien, sondern möglicherweise nur bis im Juni 2006, sicherlich aber bis im Sommer. Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und K. statt (act. 5.30). K. gab dabei an, er habe von Februar 2005 bis Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bei X. bezogen. Überdies treffe es zu, dass er von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich ca. 20 Gramm Kokain von jenem erworben habe. Dabei habe es Unterbrüche gegeben. Zudem habe er von Juli 2006 bis November 2006 insgesamt mindestens 10 Gramm Kokain bei X. bezogen. Am 6. November 2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei äusserte sich K. dahingehend, er habe sich im Zeitpunkt seiner früheren Aussagen beruflich in einer grossen Drucksituation befunden. Nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle habe er sich seine Aussagen nochmals überlegt, und sei zum Schluss gekommen, er habe bei X. nicht wie ursprünglich angegeben von Oktober 2005 bis Juni/Juli 2006 Kokain bezogen, sondern lediglich von Oktober 2005 bis März 2006. Dabei habe es auch Unterbrüche gegeben. Durchschnittlich habe er aber wöchentlich 10-20 Gramm bei X. bezogen. In der Folgezeit sei er ihm aus dem Weg gegangen. Sein Kokain habe er zwischen April und Juni/Juli 2006 bei einem Schwarzafrikaner namens „AE.“ bezogen. Sein richtiger Name sei AE.. Die von X. bezogene Menge werde sich zwischen 240 und 480 Gramm bewegen. Dass er von ihm bereits von Februar 2005 bis Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain bezogen habe, könne zutreffen. bb. L. sagte vor der Polizei am 24. Februar 2007 (act. 5.18) aus, sie habe von Ende 2005 bis Juli 2006 Kokain konsumiert und das Kokain zusammen mit K. beim Berufungskläger erworben. Von Ende 2005 bis Ende Mai 2006 hätten sie wöchentlich mindestens 20 Gramm Kokain bezogen und davon fünf Gramm für den Eigenkonsum gebraucht und 15 Gramm weiterverkauft. Den Grossteil habe K. verkauft. Insgesamt hätten sie 400 Gramm Kokain bezogen. Der letzte Bezug sei im

13 Juli 2006 erfolgt. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Februar 2007 (act. 5.19) bestätigte sie diese Aussagen. Am 26. Februar 2007 wurde L. untersuchungsrichterlich befragt (act. 5.22). Dabei gab sie erneut an, dass sie von X. rund 400 Gramm Kokain bezogen habe, und zwar von Januar bis Mai 2006. Im November und Dezember 2005 habe sie ebenfalls ca. 10 Gramm von jenem erworben. Zudem habe sie anfangs Juni 2006 noch geringe Mengen an Kokain bezogen. cc. X. stritt in der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2007 vormittags (act. 5.7) zunächst generell ab, Kokain verkauft zu haben. Am Nachmittag desselben Tages sagte er dann aus, er habe von anfangs 2006 bis Mitte 2006 mindestens 270 bis 336 Gramm Kokain vermittelt. Zudem habe er im Juli 2006 15-36 Gramm Kokain verkauft (act. 5.8). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Februar 2007 (act. 5.9) korrigierte er seine Angaben in der Folge um die Hälfte nach unten. In der Hafteinvernahme vor dem Untersuchungsrichter, die gleichentags stattfand (act. 3.3), widerrief er seine früheren Aussagen und gab an, diese nur gemacht zu haben, damit er aus der Zelle herauskomme. Daran hielt er auch in der Hafteinvernahme vom 13. Februar 2007 (act 3.7) fest. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Februar 2007 (act. 5.12) gab er wiederum an, er habe die ursprünglichen Aussagen erfunden, weil er in der Zelle Platzangst und psychische Probleme gehabt habe. In den polizeilichen Einvernahmen vom 21. März 2007 (act. 5.27) und vom 22. März 2007 (act. 5.28) verweigerte er in der Folge bis auf wenige Ausnahmen jegliche Aussage zu allfälligen Drogenabgaben. Erst am Nachmittag des 22. März 2007 entschloss sich X. dann, vor der Polizei über die Kokainabgaben an K. und L. auszusagen (act. 5.29). Er gab an, es treffe zu, dass er diesen Kokain verkauft habe, aber nicht in der von jenen angegebenen Grössenordnung. Einige Wochen in der von ihnen genannten Zeitspanne hätten sie von ihm kein Kokain erhalten, da er nichts gehabt habe. Auch habe er gehört, dass K. noch eine andere Bezugsquelle für Kokain gehabt habe. Dieser habe überdies bei ihm Schulden gehabt und daher eine Zeitlang nichts von sich hören lassen. Er glaube, dass K. und L. ca. 300 bis 400 Gramm bei ihm gekauft hätten. Den Zeitraum der Kokainbezüge von Oktober 2005 bis und mit Juni 2006 bestätigte der Berufungskläger. Er gestand ebenfalls zu, dass er K. von Februar 2005 bis Oktober 2005 4 bis 5 Mal Kokain vermittelt habe. Am 28. März 2007 fand eine untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen X. und K. statt (act. 5.30). Dabei gab X. an, er kenne K. seit ca. Juni/Juli 2005. Er könne ihm daher nicht schon im Februar 2005 Kokain verkauft haben. Anfänglich habe er nur vermittelt und erst nach zwei bis drei Monaten verkauft. Es treffe zu, dass er ihm jeweils 10-Gramm-Portionen übergeben habe, nicht aber,

14 dass jener pro Lieferung 20 Gramm bezogen habe. Ungefähr im April/Mai 2006 habe K. Schulden bei ihm gehabt. In dieser Zeit habe jener das Kokain daher auch bei einer anderen Person bezogen. Auch zuvor habe K. gelegentlich Probleme gehabt, seine Kokainbezüge zu bezahlen. Er sei dann jeweils ein, zwei Wochen nicht erschienen. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2007 (act. 5.42) gab X. dann an, K. habe im Mai, Juni und in der ersten Hälfte des Juli 2006 bei ihm nichts geholt. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 24. Mai 2007 (act. 1.15) sagte X. aus, er habe K. erst im Juni/Juli 2005 kennengelernt. In der ersten Zeit, als er ihn gekannt habe, habe er ihm ein paar Mal im Durchgangsheim Foral Kokain vermittelt. Die zweite Phase beginne seines Erachtens erst im Dezember 2005. Er habe K. und L. aber nicht jede Woche 20 Gramm verkauft. So habe er beispielsweise während der Fussballweltmeisterschaft sowie im Mai 2006 keinen Kontakt mit den beiden Personen gehabt, da K. bei ihm Schulden gehabt habe, die er nicht habe begleichen können. Was die Phase von Juli bis Oktober 2006 betreffe, so wisse er nicht mehr, ob die Vorwürfe zutreffen. Im August 2006 sei er auf jeden Fall bei seiner Familie in Deutschland gewesen. Insgesamt habe er K. ca. 6 Kugeln à 0.6/0.7 Gramm vermittelt und K. und L. ca. 300–350 Gramm verkauft. Es könnten aber auch ca. 300–400 Gramm gewesen sein. Am 6. November 2007 fand eine erneute untersuchungsrichterliche Konfronteinvernahme zwischen K. und X. statt (act. 13.1, Nr. 11). Dabei gab der Berufungskläger an, die Angaben von K., er habe ihm zwischen Februar 2005 und Oktober 2005 30–40 Gramm Kokain und von Oktober 2005 bis März 2006 zwischen 240 und 480 Gramm Kokain verkauft, träfen zu. Der erste Kontakt zwischen ihm und K. sei aber nicht bereits im Februar 2005 gewesen, sondern erst im Juli/August 2005. b. Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass die Kokainabgaben an K. und L. grundsätzlich in drei Phasen zu gliedern sind: aa. Die erste Phase dauerte vom Frühjahr/Sommer 2005 bis Oktober 2005. K. gab nicht nur vor der Polizei an, in dieser Zeit ca. 30–40 Gramm Kokain von X. erworben zu haben, sondern hielt auch in beiden Konfronteinvernahmen mit dem Berufungskläger vor dem Untersuchungsrichter an dieser Schilderung fest. Seine Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei und in diesem Sinne glaubhaft. Der Berufungskläger selbst stellt sich auf den Standpunkt, er habe K. erst im Juli 2005 kennengelernt, gibt aber zu, diesem von Juli 2005 bis Oktober 2005 mehrere Male Kokain vermittelt zu haben. Rechtlich spielt es indes keine Rolle, ob der Berufungskläger Kokain verkauft oder vermittelt hat. Überdies bezeichnete der Beru-

15 fungskläger in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 6. November 2007 die Angaben von K. grundsätzlich als zutreffend und bestritt wiederum nur, dass er ihn vor Juli 2005 kennengelernt habe. Unter diesen Umständen erweist es sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass X. K. in dieser ersten Phase mindestens 30 Gramm Kokain vermittelte oder verkaufte. Die Frage, wann sich K. und X. genau kennenlernten, ist lediglich von untergeordneter Bedeutung, zumal weder K. noch X. die in Frage stehende Kokainmenge anhand von wöchentlichen Bezügen massen – dies im Gegensatz zur zweiten, nachfolgend näher zu betrachtenden Phase –, so dass die von K. für die erste Phase angegebene Gesamtkokainmenge auch bei einem kürzeren Zeitraum nicht tiefer ausfallen würde. Aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden, AD. zum Zeitpunkt des Kennenlernens von K. und X. zu befragen. Der entsprechende Beweisantrag wird abgelehnt. bb. Als am umstrittensten erweist sich die zweite Phase, in der gemäss Anklageschrift von Oktober 2005 bis Sommer 2006 Kokainverkäufe an K. und L. von insgesamt 720 Gramm zur Diskussion stehen. Der Berufungskläger will den genannten Personen indes insgesamt höchstens 300–400 Gramm Kokain verkauft haben. Die Anklage und die Vorinstanz stützen sich auf die Aussage von K., er habe zusammen mit L. von X. von Oktober 2005 bis Juni 2006 wöchentlich durchschnittlich 20 Gramm, insgesamt also 720 Gramm Kokain, bezogen. Allerdings wird dabei nicht berücksichtigt, dass es in der genannten Zeitspanne zu mehreren Unterbrüchen kam, was sowohl K. als auch X. übereinstimmend und glaubhaft angaben. Als unglaubhaft erweist sich dagegen die neue, die früheren Aussagen widerrufende Angabe von K. vom 6. November 2007, er habe lediglich bis März 2006 vom Berufungskläger Kokain bezogen; von April bis Juni 2006 habe er sein Kokain dagegen bei einem gewissen „AE.“ alias AE. erworben. Wie aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2006 (SF 06 30) hervorgeht, wurde AE. am 5. Mai 2006 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, so dass die Aussage von K., zumindest was die Monate Mai und Juni 2006 betrifft, nicht zutreffen kann und als nachträglich konstruiert erscheint. Unter diesen Umständen kann im Übrigen auch auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragte Einvernahme von AF. und AG. verzichtet werden. Die Angabe von AF. in ihrer schriftlichen Stellungnahme (act. 11.1), K. habe von März bis Juni 2006 von „AE.“ Kokain bezogen, kann aus den erwähnten Gründen nicht vollumfänglich zutreffen. Aufgrund der vagen Angaben von AG. in seiner Stellungnahme (act. 11.2) – dieser spricht davon, K. habe im

16 „Frühling 2006“ von AE. Kokain bezogen – sind auch von ihm keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dass K. von AE. vor dessen Verhaftung oder allenfalls von einem anderen Anbieter ebenfalls Kokain bezog, ist im Übrigen durchaus in Betracht zu ziehen, ging doch auch der Berufungskläger davon aus, K. habe noch eine andere Bezugsquelle gehabt. Dies ändert aber nichts daran, dass er daneben offensichtlich auch vom Berufungskläger noch Kokain bezog. Es ist daher aufgrund der früheren Aussagen von K. sowie der wiederholten Aussagen von L. und dem Berufungskläger selbst davon auszugehen, dass die zweite Phase der Kokainbezüge von Oktober 2005 bis Juni 2006 dauerte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass L. die letzten zwei bis drei Käufe in der Wohnung von X. in G. getätigt haben will (act. 5.19, S. 4). Auch K. gab an, er habe einmal in der Wohnung von X. eine Portion von 10 Gramm Kokain übernommen (act. 5.20, S. 5). Da dieser diese Wohnung erst im Juni 2006 bezog, müssen auch nach Mai 2006 noch Bezüge stattgefunden haben. Was aufgrund der Aussagen von K. und X. allerdings als ausgewiesen erscheint, ist, dass es einerseits, wie bereits erwähnt, bis März 2006 zu einigen Unterbrüchen bei den wöchentlichen Lieferungen kam. Anderseits fanden die wöchentlichen Lieferungen ab April 2006 offenbar nicht mehr regelmässig, sondern nur noch selten statt, zum einen weil K. bei X. Schulden hatte und zum anderen, weil K. noch von anderen Personen Kokain bezog. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, von einer effektiven Bezugsdauer von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im gesamten Zeitraum von insgesamt 9 Monaten von Oktober 2005 bis Juni 2006 auszugehen. Nimmt man zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der letzten Aussage von K. an, er habe nicht 20 Gramm, sondern durchschnittlich 10–20 Gramm, also 15 Gramm, wöchentlich bezogen, so ergibt sich eine Kokainmenge von 360 Gramm (24 x 15), die X. an K. und L. verkauft hat. Dies stimmt letztlich mit den Aussagen aller Beteiligten überein: K. gab in der letzten Konfronteinvernahme an, die bezogene Menge bewege sich zwischen 240 und 480 Gramm. L. ging konstant davon aus, von X. rund 400 Gramm Kokain erworben zu haben und auch der Berufungskläger spricht letztlich von einer Kokainmenge von 300–400 Gramm. In diesem Punkt ist daher eine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils vorzunehmen. cc. Kein Grund, vom erstinstanzlichen Urteil abzuweichen, besteht dagegen für die dritte Phase von Juli bis November 2006. K. gab mehrfach übereinstimmend an, er habe in dieser Zeit von X. 10 Gramm Kokain erworben. Seine Aussagen sind glaubhaft. Der Berufungskläger bestritt diese Abgaben überdies nie explizit. Er gab lediglich an, er wisse es nicht mehr so genau, im August 2006 habe er sich aber bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten. Jedenfalls bildet der Umstand, dass

17 es vom 12. August 2006 bis am 6. Oktober 2006 zu insgesamt 53 telefonischen Verbindungen zwischen K. und X. kam (vgl. act. 4.1, S. 13; 6.9), ebenfalls ein Indiz dafür, dass auch in der dritten Phase noch Drogenverkäufe stattfanden, selbst wenn davon auszugehen ist, dass K. und X. nicht nur zwecks Drogengeschäften, sondern auch sonst Kontakt pflegten. c. Zusammenfassend steht fest, dass X. K. und L. mindestens 400 Gramm Kokain verkauft bzw. vermittelt hat. Zieht man von den 1'069 Gramm Kokain, von denen die Vorinstanz ausging, die im vorangehenden Abschnitt erwähnten 360 Gramm ab, verbleibt eine Kokainmenge von insgesamt 709 Gramm, die der Berufungskläger umgesetzt hat. d.aa. Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziff. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert, versendet oder befördert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) sowie wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwanzig Personen oder mehr, während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334, 106 IV 230). Massgebend ist dabei allein, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, handelt es sich bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG doch um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

18 Es spielt keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338, 118 IV 205 f., 111 IV 31 f.). Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Kokain während 90 Tagen beziehungsweise von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 122 IV 360 ff., 363; 109 IV 143 ff.). Unmassgeblich ist, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential einer solchen Menge von Drogen dürfte im Rahmen zentraleuropäischer Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (vgl. BGE 104 IV 215). In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz; ein vorgefasster Entschluss, eine solche Menge umzusetzen, ist demnach nicht erforderlich. Entscheidend ist folglich, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen (BGE 112 IV 113). bb. Indem X. insgesamt mindestens 709 Gramm Kokain umsetzte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG klar. Beim erwähnten Kokain ist von einem Reinheitsgrad von 38 % auszugehen, der vorliegend unbestritten ist und mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen (vgl. SJZ 95 [1999] Nr. 21, S. 511) übereinstimmt. Durch die Abgabe und Vermittlung von 709 Gramm Kokain setzte der Berufungskläger somit eine reine Drogenmenge von 269.4 Gramm um, so dass die Grenze zum schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG – trotz der in Erwägung 3b/bb erwähnten Reduktion – immer noch rund 15-fach überschritten ist. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erfüllt, da keine Zweifel bestehen, dass X. vorsätzlich handelte und wusste, zumindest aber in Kauf nahm, mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden.

19 cc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz X. zu Recht der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig sprach, dass allerdings von einer reduzierten Menge an umgesetzten Drogen auszugehen ist. e. Zu Recht nicht angefochten wurde vom Berufungskläger die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, erweist sich ein Verstoss gegen die genannte Bestimmung aufgrund des Geständnisses des Berufungsklägers, seit anfangs 2006 regelmässig Cannabis konsumiert zu haben (vgl. act. 3.3; 5.9), doch als ausgewiesen. 4.a. Zu prüfen ist im Weiteren die Verurteilung von X. wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Nach der genannten Bestimmung wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer rechtswidrig das Land betritt oder darin verweilt. b. X. reiste am 15. März 2004 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Dabei benutzte er den deutschen Reisepass seines Cousins und stellte unter dem falschen Namen F. ein Asylgesuch. Als Geburtsdatum gab er wahrheitswidrig den 10. Januar 1981 an Stelle des A. an. Der Berufungskläger ist geständig. Er gab an, die Falschangaben aus Angst vor einer Abschiebung nach C. gemacht zu haben (vgl. act. 1.15, S. 7; 7.6). Der Berufungskläger gab bei seiner Ankunft in der Schweiz somit einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an. Anklage und Vorinstanz gehen davon aus, dass er damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG erfüllt hat. c. Einleitend ist festzuhalten, dass X. mit Entscheid vom 18. Januar 2006 vom Bundesamt für Migration Asyl gewährt wurde. Zwar wurde ihm am 26. Januar 2006 mitgeteilt, dass die Verfügung vom 18. Januar 2006 keine Rechtswirkung erlange, doch erwuchs der positive Asylentscheid am 3. Mai 2006 letztlich dennoch in Rechtskraft, worauf X. eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Von dieser Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch den positiven Asylentscheid hat das Gericht auszugehen. Für Flüchtlinge bestehen besondere Regelungen, die als Spezialnormen den allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts vorgehen, so das Asylgesetz und die Asylverordnung sowie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz richtet sich somit nur dann nach dem für Ausländerinnen und Ausländer allgemein geltenden Recht, u.a. dem ANAG, soweit nicht die besonderen Bestimmungen der genannten Gesetze oder des

20 genannten Abkommens anwendbar sind (Art. 58 AsylG; Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), Diss. Zürich 1991, S. 15). d.aa. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlaubt (Art. 42 AsylG). Wird ihm Asyl gewährt, so schliesst dies nach Art. 2 des Asylgesetzes das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. X. wurde als Folge der Asylgewährung denn auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, X. habe sich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Daran ändern auch die falschen Angaben hinsichtlich Namen und Geburtsdatum nichts. Zwar kann das Asyl widerrufen werden, wenn im Nachhinein festgestellt wird, dass dieses durch falsche Angaben erschlichen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG). Vorliegend fand indes kein solcher Widerruf statt. Ohne Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist der Aufenthalt des Ausländers, der sein Asyl mit falschen Angaben erschlichen hat, indes nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG. Ein rechtswidriges Verweilen im Land liegt vielmehr erst dann vor, wenn sowohl Asyl als auch Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig widerrufen sind (Roschacher, a.a.O., S. 69 f.). Da vorliegend, wie erwähnt, kein solcher Widerruf vorliegt, hat X. durch seinen Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG verstossen. bb. Was seine Einreise betrifft, so ist zu beachten, dass dem Ausländer nach Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz unter bestimmten Umständen gestattet wird. Auch wenn es aus den Akten nicht direkt hervorgeht, ist vorliegend davon auszugehen, dass X. eine Einreisebewilligung erteilt wurde, wenn auch unter den falschen Personalien. Die aufgrund von falschen Angaben des Ausländers erteilte Bewilligung zur Einreise ist eine Verfügung, die ex tunc widerrufen werden kann, wenn sie nicht gesetzeskonform ergangen ist, weil der Betroffene den zugrundeliegenden Sachverhalt fälschte. Wird die Einreisebewilligung tatsächlich widerrufen, hat der Ausländer die Schweiz ursprünglich rechtswidrig betreten (Roschacher, a.a.O., S. 68). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Einreisebewilligung widerrufen wurde, so dass X. nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Schweiz rechtswidrig betreten. Auch diesbezüglich liegt daher kein Verstoss gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG vor. Die Einreise und der Aufenthalt unter falschem Namen bzw. mit falschem Geburtsdatum ist trotz des Ausgeführten nicht grundsätzlich straflos. So hält Art. 116 lit. a AsylG fest, dass mit Busse bestraft wird, wer die Auskunftspflicht verletzt,

21 indem er wissentlich unwahre Angaben macht oder eine Auskunft verweigert. Die Bestimmung von Art. 116 AsylG geht Art. 23 Abs. 1 ANAG als lex specialis vor. Da die Tat von Art. 116 AsylG mit Busse bestraft ist, handelt es sich dabei um eine Übertretung (vgl. Art. 103 StGB). Bei Übertretungen verjähren Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Da seit der Einreise von X. unter Falschangaben in die Schweiz am 15. März 2004 mehr als drei Jahre vergangen sind, erweist sich seine Tat als verjährt. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass X. von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen ist. 5. Der Berufungskläger macht im Weiteren geltend, die durch die Vorinstanz erfolgte Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Waffenverordnung bzw. das Waffengesetz erweise sich als unzulässig. a. Eines Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt oder trägt. Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen. Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) bestimmt, dass Schmetterlingsmesser weder erworben noch getragen werden dürfen. b. X. ist grundsätzlich geständig, Ende des Jahres 2006 im Asylantenheim ein Schmetterlingsmesser mit einhändig bedienbarem Mechanismus erhalten und mit sich getragen zu haben, um sich gegen Angriffe zu schützen. Ein Schmetterlingsmesser ist als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG zu qualifizieren. Da ein solches nach Art. 7 Abs. 1 lit. c WV weder erworben noch getragen werden darf, hat X. den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt. c. Zu seiner Verteidigung macht der Berufungskläger geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Besitz oder das Tragen eines solchen Messers strafbar sei, da es sich nur um ein kleines Messer handle. Ausserdem liefen viele Leute mit einem Schweizer Armeemesser herum, dessen Klingen mindestens so gross seien, wie diejenige des Butterflymessers (act. 1.20; 5.10). Mit anderen Worten beruft sich X. auf einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der amtliche Verteidiger zudem vor, es sei zu beachten, dass Schmetterlingsmesser im an den Kanton Graubünden angrenzenden Österreich bspw. zugelassen seien und deren Besitz nicht mit Strafe geahndet werde.

22 Nach Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Rechtsunkenntnis entschuldigt indes grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird eine gewissenhafte Überlegung beziehungsweise ein Erkundigen bei Behörden oder vertrauenswürdigen Personen verlangt. Insbesondere wenn sein Verhalten in einem durch Rechtsnormen speziell geregelten Tätigkeitsbereich liegt oder liegen könnte, wird vom Täter verlangt, sich der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zu vergewissern (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, N 3 zu Art. 21 StGB). Vorliegend behauptet der Berufungskläger zwar, er habe nicht gewusst, dass der Erwerb bzw. das Tragen eines Schmetterlingsmessers strafbar sei. Ob dies zutrifft, lässt sich nicht nachprüfen. In jedem Fall kann aber nicht gesagt werden, X. habe nicht wissen können, dass sein Handeln strafbar ist. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich nach der Rechtmässigkeit seines Tuns zu erkundigen, zumal er einwandfrei Deutsch spricht, schon einige Zeit in der Schweiz weilt, und nicht einfach davon ausgegangen werden darf, dass das Tragen von derartigen Messern ohne Weiteres zulässig ist. Massgebend ist im übrigen nicht die Rechtsordnung im Ausland, sondern jene in der Schweiz. Wer sich hier aufhält, hat sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten und sich gegebenenfalls nach derselben zu erkundigen. Sein Einwand ist deshalb als blosse Schutzbehauptung zu werten. Auch der Hinweis darauf, er habe es als erlaubt erachtet, das fragliche Messer zu tragen, weil viele Leute mit einem Schweizer Armeemesser herumliefen, dessen Klingen mindestens so gross seien, wie diejenige des Butterflymessers, verfängt nicht, zumal sich ein Schmetterlingsmesser in Aussehen und Handhabung deutlich von einem Schweizer Armeemesser unterscheidet. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung, X. habe es zumindest in Kauf genommen, gegen das Waffengesetz zu verstossen, nicht zu beanstanden. Die Verurteilung von X. wegen Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes erweist sich daher als rechtmässig und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt das Kantonsgericht sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Es ist an die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gebunden. Selbst wenn von einem weniger gravierenden Sachverhalt auszugehen ist, kann das Kantonsgericht die Strafe belassen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2001, 6S.43/2001, E. 3b = Pra 2001, Nr. 197). Eine

23 Verschärfung der Strafe kommt dagegen vorliegend nicht in Frage, da lediglich zu Gunsten des Verurteilten Berufung eingelegt worden ist (Art. 146 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass sich hinsichtlich der vorliegend in Frage stehenden Sanktion der Freiheitsstrafe das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Recht als milder erweist (vgl. Erw. 2 des angefochtenen Urteils). b. Gemäss Art. 47 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 47 StGB). In diesem Sinne bestimmt denn auch Art. 50 StGB, dass das Gericht in der Begründung des Urteils auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festhält. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden

24 (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N 1 zu Art. 49 StGB). Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, die mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe liegt gemäss Art. 40 StGB bei 20 Jahren. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses und der Art der Ausführung desselben. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sind daneben doch auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant. Sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28; BGE 118 IV 348). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen; denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders menschenverachtende Haltung ein, die grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. c. Das Verschulden von X. wiegt schwer. Er hat über längere Zeit erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt, indem er mindestens 269.4 Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer vermittelte, verkaufte und abgab. Damit hat er den für die Annahme eines schweren Falles massgeblichen Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion rund 15-fach überschritten. Daneben ist dem Berufungskläger die Abgabe von Marihuana, der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln sowie ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorzuwerfen. Die Vielzahl der begangenen Taten deutet auf eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie hin. Mit seinem Kokainhandel hat X. einen erheblichen Umsatz und Gewinn erzielt. Dabei ist erschwerend zu berücksichtigen, dass er zwar selbst auch Cannabis konsumierte, indes nicht als rauschgiftsüchtig bezeichnet werden kann, dass sein Verhalten demnach nicht durch einen suchtbedingten Beschaffungsdruck motiviert war. Er handelte vielmehr vorwiegend aus geldwerten Motiven, namentlich um seinen Lebensstandard aufbessern und sich gewisse Annehmlichkeiten leisten zu können. Die finanzielle Bereicherung auf Kosten der Gesundheit anderer Menschen stellt ein ethisch besonders verwerfliches Verhalten dar. Da der Berufungskläger von der Sozialhilfe unterstützt wurde,

25 bestand auch keine irgendwie geartete finanzielle Notlage, die sein Verhalten in milderem Licht erscheinen liesse. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus. Was die Vorstrafen des Berufungsklägers betrifft, so ist zu beachten, dass dieser zwar im Strafregister nicht verzeichnet ist, dass aber aus den Akten zahlreiche in Deutschland verübte Straftaten hervorgehen. Grundsätzlich dürfen auch im Strafregister nicht oder nicht mehr verzeichnete Vorstrafen straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 121 IV 3). In diesem Zusammenhang fallen die mehrfachen, in Deutschland ausgesprochenen, auch Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffende Strafen durchaus ins Gewicht, vermochte der Berufungskläger die entsprechenden Lehren daraus offensichtlich nicht zu ziehen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd ist die schwere Jugendzeit des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu seinem Vater und seiner Schwester erhielt er in Deutschland kein Asyl, so dass er nie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügte. Überdies lebte er aufgrund von Konflikten mit dem Elternhaus während mehreren Jahren auf der Strasse. Was das Teilgeständnis des Berufungsklägers betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er sich erst spät entschloss, ernsthaft zu den ihm vorgeworfenen Delikten auszusagen. So stritt er zunächst kategorisch jeglichen Kontakt mit Drogen ab, machte danach gewisse Aussagen, die er indes wieder zurückzog, worauf er erneut schwieg. Im Verlauf der weiteren Einvernahmen gab er dann zwar einen Teil der ihm zur Last gelegten Taten zu, insbesondere indes jene, bei denen eine eindeutige Beweislage bestand. Überdies äusserte er sich nicht von sich aus zu seinen Taten, sondern nahm nur zu konkreten Vorwürfen Stellung. Von einer eigentlichen Kooperation im Strafverfahren kann daher entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers nicht gesprochen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass sich das Teilgeständnis von X. lediglich leicht strafmindernd auswirkt. Zu seinen Gunsten ist schliesslich zu werten, dass er sich anlässlich der Hauptverhandlung einsichtig zeigte. Der amtliche Verteidiger macht geltend, es müsse vorliegend eine Freiheitsstrafe von weit weniger als vier Jahren festgelegt werden, unter Umständen müsse sich das Gericht sogar über eine Strafe von lediglich 20 Monaten Gedanken machen. Er beruft sich hierbei auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, wobei aus diesen in erster Linie hervorgeht, welche Mengen an Betäubungsmitteln umgesetzt wurden. Da die Menge der umgesetzten Drogen zwar einen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters bildet, daneben aber auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe relevant sind, erscheint es gerechtfertigt,

26 an Stelle von Bundesgerichtsentscheiden Urteile des Kantonsgerichts zum Vergleich heranzuziehen, aus denen auch die weiteren für die Strafzumessung relevanten Faktoren hervorgehen. Im Fall SF 05 24 wurde ein Täter, der 577 Gramm reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt und sich darüber hinaus des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht hatte, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Verurteilte war vorbestraft und delinquierte während der Probezeit. Das abgelegte Teilgeständnis sowie die gezeigte Reue wurden strafmindernd gewertet. Stark mindernd fiel die persönliche Komponente – schwere Jugend sowie psychiatrisch festgestellte labile und beeinflussbare Persönlichkeit – ins Gewicht. Im Fall SF 06 23 verurteilte das Kantonsgericht einen Täter, der 311 Gramm reines Kokain sowie erhebliche Mengen Marihuana umgesetzt hatte, zu drei Jahren Zuchthaus. Dabei wurde ein umfassendes Geständnis, das den Strafverfolgungsbehörden erlaubte, auch gegen Lieferanten und Abnehmer des Täters vorzugehen, mithin die Strafverfolgung erheblich erleichterte, in recht erheblichem Umfang strafmindernd berücksichtigt. Auch die Vorstrafenlosigkeit und die Kooperation im Strafverfahren wirkten sich mindernd aus. Schliesslich ist auf den Fall SF 05 1 hinzuweisen, in dem das Kantonsgericht den Täter wegen Handels mit ca. 120 Gramm reinen Heroins, Eigenkonsum sowie Ausweisfälschung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilte. Straferhöhend wurden eine Vorstrafe sowie das Delinquieren während der Probezeit gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden strafmindernd und die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in leichtem bis höchstens mittlerem Grade strafmildernd berücksichtigt. Derselbe Täter wurde in SF 05 31 mit fünf Jahren Zuchthaus bestraft, nachdem er rund 400 Gramm reines Heroin im Zusammenwirken mit anderen umgesetzt und mindestens 25 Gramm reines Heroin selbst verkauft hatte, wobei sich der Rückfall strafschärfend auswirkte. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie im Vergleich mit den soeben angeführten Urteilen erscheint dem Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Die von der Vorinstanz festgelegte Freiheitsstrafe ist somit um ein halbes Jahr zu reduzieren. Die Berufung ist in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. Zur Freiheitsstrafe hinzu tritt die – vorliegend nicht angefochtene – Busse von Fr. 200.-- bzw. die ersatzweise angeordnete Freiheitsstrafe von 2 Tagen für die Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. d. Die 95 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, die X. ausgestanden hat, können auf die Strafe angerechnet werden (Art. 51 StGB).

27 e. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB oder die Ausfällung einer teilbedingten Strafe nach Art. 43 StGB fallen beim ausgesprochenen Strafmass bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht, so dass eine nähere Prüfung dieser Fragen entfällt. 7. Unangefochten blieben die Einziehung der Betäubungsmittel, der Marihuanamühle, des Schmetterlingsmessers und der zwei Mobiltelefone sowie die Vernichtung der Betäubungsmittel. 8.a. Im Ergebnis ist die Berufung von X. teilweise gutzuheissen. Er ist von der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freizusprechen und die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe ist von 4 auf 3 ½ Jahre zu reduzieren. b. Was die vorinstanzliche Kostenverteilung betrifft, so erweist sich deren Abänderung im Hinblick auf Art. 158 StGB als nicht gerechtfertigt. Anlass für das vorliegende Strafverfahren bot das Verhalten des Angeklagten, namentlich sein reger Handel mit Betäubungsmitteln. Vorliegend erfolgte nun zwar ein teilweiser Freispruch, doch betrifft dieser einen untergeordneten Punkt. Die Frage eines Verstosses gegen das ANAG hatte auf den Umfang der Strafuntersuchung, und damit auch auf deren Kosten, kaum Einfluss, bildeten das Schwergewicht der Untersuchung doch die Betäubungsmitteldelikte. Dies gilt auch für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren. Das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteil ist dagegen von Amtes wegen dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO). 9.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Obsiegenden, dem Staat, der ersten Instanz und dem Unterliegenden (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Obsiegenden eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten des Unterliegenden, der Vorinstanz oder des Staates zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). b. Aufgrund der Teilgutheissung der Berufung von X. rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'387.10 zu 4/5 X. und zu 1/5 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

28 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. X. wird von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al 4 ANAG freigesprochen. 3. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 lit. c der Waffenverordnung (WV) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG). 4. Dafür wird er bestraft - mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, unter Anrechnung der Polizeiund Untersuchungshaft von 95 Tagen, sowie - mit einer Busse von Fr. 200.--, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'387.10 gehen zu 4/5 zu Lasten von X. und zu 1/5 zu Lasten des Kantons Graubünden (1/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung = Fr. 877.40). 4/5 des Honorars der amtlichen Verteidigung (= Fr. 3'509.70) werden vorschussweise durch den Kanton Graubünden bezahlt. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie die Kosten des Strafvollzugs gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

29 Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc

SF 2007 8 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.11.2007 SF 2007 8 — Swissrulings