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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.09.2006 SF 2006 20

11 settembre 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,995 parole·~30 min·9

Riassunto

Raub, mehrfacher Diebstahl und Widerhandlung gegen das BetmG | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. September 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 06 20 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer (Abwesenheitsurteil) Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin ad hoc Vanoni —————— In der Strafsache der Staatsanwaltschaft Graubünden , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Anklägerin, gegen A., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006, wegen Raub, mehrfachen Diebstahls, Widerhandlung gegen das BetmG etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit sechs Geschwistern bei den Eltern in T. auf. Dort besuchte er während sieben Jahren die Schule. Anschliessend war er im Kleiderhandel tätig. Im Jahre 2002 wanderten seine Eltern nach U. aus. Im Jahre 2003 verliess der Angeklagte sein Heimatland ebenfalls. Vorerst hielt er sich in U., hauptsächlich in V., auf. Im April 2004 reiste er in die Schweiz ein und reichte ein Asylgesuch ein. Im Juli 2004 verliess er die Schweiz und kehrte zu seinen Eltern nach U. zurück. Seit Juli 2004 ist er auch im Besitze der U.-Staatsbürgerschaft. Im schweizerischen Strafregister weist A. einen Eintrag auf. Mit Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juli 2004 wurde er wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Tagen, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Ausserdem bestrafte ihn der Kreispräsident G. am 29. September 2004 wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 100.--. Im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten wurde der Angeklagte am 12. August 2004 zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 11. März 2006 wurde er in H. polizeilich festgenommen und am 13. März 2006 in die F. in G. verlegt. Am 11. April 2006 wurde A. aus der Untersuchungshaft entlassen und von der Fremdenpolizei Graubünden nach U. ausgeschafft. Am 5. April 2006 belegte ihn das Bundesamt für Migration mit einer Einreisesperre, gültig bis 4. April 2011. B. Am 10. August 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Raubes etc.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt G. beauftragt. Da der Angeklagte im Juli 2004 aus dem Durchgangsheim an der I.-Strasse in G. verschwunden und untergetaucht war, wurde das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2005 unter Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte am 14. März 2006. Die Schlussverfügung erging am 6. April 2006. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Mai 2006 wurde A. in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom gleichen Tag folgender Sachverhalt zu Grunde:

3 „A. wird angeklagt 1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Am 17. Juli 2004 hielt sich der Angeklagte um ca. 18.40 Uhr auf dem Trottoir der J.-Strasse vor dem K. in G. auf. Zu diesem Zeitpunkt gewahrte er die damals 53-jährige B., die von der W.-Strasse her kommend die J.-Strasse überquerte und anschliessend auf dem linken Trottoir der J.-Strasse Richtung L.-Strasse ging. Als sich diese ungefähr auf gleicher Höhe wie A. befand, überquerte dieser die J.-Strasse und sprühte B. unvermittelt Pfefferspray in die Augen, die deshalb einen Moment lang nichts mehr sehen konnte. Ohne ein Wort zu sagen ergriff der Angeklagte die Handtasche, die sich B. an der rechten Schulter angehängt hatte. B. versuchte zunächst, ihre Tasche festzuhalten. Da sie aber nichts mehr sah und sich deshalb nicht richtig wehren konnte, liess sie die Tasche los, worauf der Angeklagte damit Richtung M.-Strasse davonlief. Bei diesem Überfall fiel die Brille von B. zu Boden und wurde beschädigt. Sie musste deshalb eine neue Brille kaufen, die ca. Fr. 1'000.-- kostete. Sie stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. A. behändigte aus der erbeuteten Handtasche, die samt Inhalt einen Wert von Fr. 382.90 hatte, ein Mobiltelefon sowie 20 Franken Bargeld und warf die Handtasche mitsamt dem übrigen Inhalt in einen Container des Wohnheimes X. an der W.-Strasse. Sie wurde ca. zwei Stunden nach dem Überfall von der Polizei aufgefunden und der Geschädigten erstattet. Der Angeklagte bestreitet den ihm zur Last gelegten Überfall. 2. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, 2.1. In der Nacht auf den 30. Mai 2004 öffnete der Angeklagte gewaltsam das an der N.-Gasse in G. parkierte Fahrzeug von C., einen Volvo 740, O., indem er die kleine Seitenscheibe der hinteren linken Türe einschlug. Aus diesem Fahrzeug entwendete er zwei Schalenkoffer, einen Lederkoffer sowie eine Sporttasche, welche insgesamt 172 Golfbälle enthielten. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 4'600.-- und der angerichtete Sachschaden auf Fr. 300.--. C. stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. 2.2 Noch in derselben Nacht drang der Angeklagte auf dieselbe Weise in das am S. in G. abgestellte Fahrzeug von D., einen Peugeot 306, P., ein und entwendete ein Mobiltelefon Marke Sony Ericsson, ein Portemonnaie, 5 Franken Bargeld, eine Herrenjacke, eine Sporttasche, drei Paar Fussballschuhe und Herrenunterbekleidung. Diese Gegenstände haben einen Wert von insgesamt Fr. 1'005.--. Der Sachschaden am Fahrzeug beläuft sich auf Fr. 500.--. Der Geschädigte stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. 3. der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

4 A. führte anfangs März 2006 ein Stück Haschisch von U. in die Schweiz ein, um es hier zu konsumieren. Am 11. März 2006 stellte die Kantonspolizei Waadt dieses Haschisch beim Angeklagten sicher.“ C. 1. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September 2006 fand in Abwesenheit von A. statt. Anwesend war der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. C. 2. Nach Durchführung des Beweisverfahrens stellte Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel in seinem Plädoyer folgende Anträge: "1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 2 Jahren Gefängnis als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juli 2004 unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft zu bestrafen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zur Begründung führte der Staatsanwalt im Wesentlichen aus, dass der Raub vom Angeklagten zwar bestritten werde. Gemäss Aktenlage und Ergebnis der Untersuchung sei aber von der Täterschaft von A. auszugehen. Gegen den Angeklagten spreche, dass dieser im Laufe der Strafuntersuchung verschiedene Versionen aufgetischt habe. Zuletzt habe er an der Version festgehalten, wonach ein Kollege von ihm die Tasche gestohlen und ihm gezeigt habe; diese Version sei aufgrund der Aktenlage und der Aussagen von B. völlig unglaubhaft. Zudem sei den Aussagen von B., wonach der Täter grösser als sie selbst gewesen sei - in Wirklichkeit sind aber Opfer und Täter in etwa gleich gross - keine Bedeutung zuzumessen, da B. den Täter gar nie richtig gesehen habe. Betreffend der Diebstähle sei A. geständig; einzig der Deliktsbetrag sei strittig. Dies habe aber keinen Einfluss auf die Erfüllung des Tatbestandes. C. 3. Der amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, stellte in seinem Plädoyer den Antrag, A. des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf des Raubes und der Sachbeschädigung sei der Angeklagte freizusprechen. Der Rechtsvertreter forderte eine Gefängnisstrafe von maximal 80 Tagen und eine geringe Busse als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 13. Juli 2004. Eventualiter stellte Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger den Antrag, A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und dafür mit einer Ge-

5 fängnisstrafe von maximal 12 Monaten und einer geringen Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat vom 13. Juli 2004, zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf des Raubes werde von A. bestritten. Der Angeklagte habe in dieser Hinsicht aber nicht verschiedene Versionen aufgetischt, er habe seine Aussagen im Laufe der Untersuchung lediglich präzisiert. Es stelle sich dem Gericht die Frage, ob der von A. geschilderte Tatablauf - wonach ein Kollege die Tasche gestohlen und ihm gezeigt habe - realistisch erscheine oder nicht; dabei handle es sich um den springenden Punkt. Zudem stelle die Körpergrösse ein Indiz dar, welches deutlich für den Angeklagten spreche. Es sei für das Opfer eines Überfalls zwar schwierig, ein Signalement des Täters abzugeben, jedoch könne auf die Aussagen von B., wonach der Täter grösser als sie selbst gewesen sei, durchaus abgestellt werden. Bezüglich der Diebstähle sei von einem geringeren als in der Anklageschrift dargelegten Deliktsbetrag auszugehen. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 123 Abs. 1 StPO kann das Gericht auf Grund der Akten entscheiden und ein Abwesenheitsurteil fällen, wenn der Angeklagte trotz gehöriger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint und auch nicht vorgeführt werden kann. A. wurde am 11. April 2006 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der Fremdenpolizei Graubünden nach U. ausgeschafft. Zur Hauptverhandlung ist A. nicht erschienen. Eine polizeiliche Vorführung des Angeklagten erscheint aussichtslos. Es ist demzufolge das Abwesenheitsverfahren nach Art. 123 StPO durchzuführen, dem auch der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger nicht widersprechen. 2. a) Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt weicht bezüglich des Vorwurfs des Raubes von den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren ab. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeu-

6 gung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Bundesstrafprozess, BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, S. 244). Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, S. 306). Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen. Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 N. 31; Padrutt, a.a.O. S. 307).

7 c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise und die im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten mündlichen Ausführungen einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. d) Während A. bestreitet, den fraglichen Überfall auf B. verübt zu haben, sprechen mehrere Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten: B. hat den Überfall gegenüber der Polizei sowie dem Untersuchungsrichter in klarer und detaillierter Weise geschildert, so dass ihre Aussagen durchaus glaubhaft erscheinen. Weiter konnten auf einer Zigarettenschachtel, welche sich in der Handtasche von B. befand, die Fingerabdrücke von A. nachgewiesen werden; dies stellt einen konkreten, belastenden und zentralen Beweis für die Täterschaft von A. dar. A. machte zudem im Laufe der Strafuntersuchung verschiedene Aussagen. Am 14. März 2006 durch die Kantonspolizei Graubünden zum Vorwurf des Raubes befragt, führte er aus, nichts damit zu tun zu haben. Auf Nachfrage hin gab er an, einmal eine Handtasche irgendwo in der Stadt auf der Strasse gefunden und durchsucht zu haben. Es soll sich dabei um eine völlig leere Handtasche gehandelt haben. In der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Hafteinvernahme blieb der Angeklagte bei diesen Aussagen. Bei einer weiteren polizeilichen Einvernahme am 16. März 2006 gestand A. schliesslich, Kenntnis von der Sache zu haben. Er habe den Diebstahl aber nicht selber begangen; dieser sei durch E., einen Kollegen von ihm, ausgeübt worden. A. führte aus, am fraglichen Abend sei ihm auf der R. beim Bahnhof G. sein Kollege E., ein Algerier, welcher sich einige Tage in G. aufgehalten habe, begegnet. Dieser habe eine Handtasche bei sich gehabt und ihm erklärt, dass er diese gestohlen habe. Er selbst habe die Tasche - in welcher sich unter anderem eine Zigarettenschachtel befunden habe - in der Folge durchsucht, habe aber nichts daraus entwendet. A. bestätigte diese Aussagen auch in der abschliessenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. April 2006. Schon der Umstand, dass A. im Laufe des Strafverfahrens verschiedene Aussagen gemacht hat, spricht gegen deren Glaubhaftigkeit. Zudem sind die Aussagen des Angeklagten betreffend des Treffens mit dem Kollegen auf der R. sehr zweifelhaft. Der Überfall auf B. geschah an der J.-Strasse, vor dem K., um ca. 18.40 Uhr. Ca. zwei Stunden nach dem Überfall wurde die Handtasche der Geschädigten von der Polizei in einem Container des Wohnheimes X. an der W.-Strasse aufgefunden. Würden die Aussagen von A. der Wahrheit entsprechen, müsste sich der

8 Ablauf wie folgt zugetragen haben: E. hätte an der J.-Strasse B. überfallen, hätte sich dann mit der erbeuteten Handtasche zur R. begeben, wo er A. getroffen hätte, und hätte sich schliesslich an die W.-Strasse - also zurück in Tatortnähe - begeben, um dort die Handtasche in einem Container zu entsorgen. Dieser Tatablauf ist schlichtwegs nicht nachvollziehbar. Zudem führte der Angeklagte aus, er habe sich nach dem Treffen mit seinem Kollegen in die Migros Q. begeben. Diese Aussage kann aufgrund des Umstandes, dass der Überfall auf B. samstags um ca. 18.40 Uhr passierte - also lange nach Ladenschluss - klar widerlegt werden. Logisch erscheint vielmehr, dass A. an der J.-Strasse den Überfall auf B. begangen hat, daraufhin die Handtasche an der W.-Strasse entsorgt und sich schliesslich Richtung Bahnhof entfernt hat. B. sagte nämlich am 21. März 2006 gegenüber dem Untersuchungsrichter aus, dass sie sich nach dem Überfall sofort zum Y. begeben habe, um dort die Polizei zu verständigen. Als sie vor dem Y. gestanden sei, habe sie gesehen, wie der Täter von der W.-Strasse her kommend in Richtung R. gegangen sei. Sie habe ihre Handtasche beim Täter zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen. B. sagte gegenüber der Polizei aus, der Täter sei ca. 1.70 Meter gross gewesen. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestätigte sie diese Angaben gewissermassen, indem sie ausführte, der Täter sei grösser als sie selber - sie selber ist 1.55 Meter gross - gewesen. Auf der U.-Identitätskarte von A. wird seine Grösse nun aber mit 1.55 Meter angegeben. Den Aussagen des Opfers bezüglich der Grösse des Täters kommt bei der Würdigung der Beweismittel aber eine untergeordnete Rolle zu. B. hat zwar ausgesagt, dass der Täter grösser als sie selber gewesen sei. Doch kann es - aufgrund des überraschenden gewaltsamen Angriffs - auch sein, dass sie den Täter einfach grösser eingeschätzt hat. Zudem sind die Aussagen von B. umso mehr zu relativieren, als sie den Täter wegen des verabreichten Pfeffersprays gar nicht richtig gesehen hat und sie diesen gemäss ihren Aussagen gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter wohl auch nicht wiedererkennen würde oder identifizieren könnte. Somit verliert die Darstellung von B. bezüglich der Grösse des Täters an Bedeutung und dieses Indiz tritt gegenüber den übrigen gewichtigeren Indizien in den Hintergrund. Aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien (Tatablauf, Wahrnehmungen von B. unmittelbar nach dem Tatgeschehen, nicht nachvollziehbare Schilderung von A. zum Tatablauf, widerlegbare Aussage zu seinem angeblichen Gang in die Migros Q., Fingerabdruckspuren auf der Zigarettenschachtel), welche allenfalls für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft von A. schliessen lassen, kann im vorliegenden Fall ohne Zweifel und mit Überzeu-

9 gung auf den vollen, rechtsgenüglichen Beweis der Täterschaft von A. geschlossen werden (vgl. Entscheid Bundesgericht vom 17. Juni 2002, 1 P. 87/2002, auch in „Die Praxis 10/2002 Nr. 180“). Nach der Würdigung aller belastenden Indizien hat die Strafkammer keine Zweifel, dass A., entsprechend der Darstellung der Anklage, B. am Abend des 17. Juli 2004 an der J.-Strasse in G. die Handtasche entrissen hat. 3. a) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber oder jemanden richten, der den Gewahrsam eines anderen vorübergehend hütet beziehungsweise verteidigt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Seit der Revision von 1995 ist nicht mehr vorausgesetzt, dass das Opfer im Falle der Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird, beziehungsweise diese nachgewiesen werden muss. Es reicht aus, dass das Opfer als Folge der Gewaltanwendung den Diebstahl duldet. Die Gewalt muss jedoch eine Intensität aufweisen, die grundsätzlich geeignet wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Es muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird. Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer – wenn auch nur vorübergehend – widerstandsunfähig macht. Der Täter muss sodann einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Gewalt oder die Nötigungshandlungen ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 136 ff.). Tatobjekt kann somit nur eine fremde

10 bewegliche Sache sein. Die Tathandlung besteht beim Diebstahl in der Wegnahme der fremden beweglichen Sache. Nach einhelliger Lehre und Praxis nimmt eine Sache weg, wer den an ihr bestehenden Gewahrsam eines andern bricht und neuen, in der Regel eigenen Gewahrsam begründet. Verlangt wird als erste Voraussetzung des Gewahrsams die physisch-reale Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache. Vorauszusetzen ist weiter, dass der Gewahrsamsträger die Sache entsprechend seinen Einwirkungsmöglichkeiten beherrschen will. Der Bruch des Gewahrsams beinhaltet begrifflich ein Handeln gegen den Willen des Inhabers. Er liegt regelmässig in der Entfernung der Sache (vgl. zum Ganzen Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 120 ff.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters, gegenüber dem Gewahrsamsinhaber Gewalt auszuüben oder Nötigungshandlungen vorzunehmen und sich dadurch die Verübung eines Diebstahls zu ermöglichen, erforderlich. Zudem müssen alle subjektiven Voraussetzungen des Diebstahls erfüllt sein, das heisst das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache, die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 129 ff., S. 140). b) Ein „Entreissdiebstahl“ gilt in der Regel nicht als Raub, soweit das Opfer - wie dies typischerweise zutrifft - aufgrund der Überraschung keine Gegenwehr zu entwickeln vermag. Entscheidend ist, ob das Opfer besonderen Widerstand leistet, den der Täter brechen muss, d.h. Widerstand, der seinerseits Reaktion auf das – bis dahin noch nicht gelungene – Entreissen darstellt, also nicht bloss derjenige Widerstand, der sich ohnehin aus der Tatsache ergibt, dass z.B. eine Tasche gehalten wird (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, N 21 zu Art. 140 StGB). c) Gemäss den unter Ziffer 2. d) ausgeführten Erwägungen ist erstellt, dass A. B. Pfefferspray in die Augen sprühte und ihr in der Folge die Handtasche entriss. Dieses Verhalten erfüllt in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand des Raubes zweifelsohne. Insbesondere ist unbestritten - diese Ansicht teilen auch der Staatsanwalt sowie der Verteidiger des Angeklagten - dass aufgrund der Intensität der Gewaltanwendung vom Tatbestand des Raubes, und nicht von Diebstahl, ausgegangen werden muss. So liess B. gemäss ihren Aussagen ihre Tasche nicht sofort los, sondern versuchte zunächst, diese festzuhalten; dem Täter sei es aber gleichwohl - und trotz des manifesten Widerstandes - gelungen, ihr die Tasche zu entreis-

11 sen. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Zweifel. Der Angeklagte ist also wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Wie unter Ziffer 3. a) ausführlich ausgeführt, besteht die Tathandlung beim Diebstahl in der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams; dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, sie auszuüben. Subjektiv sind neben dem Vorsatz die Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung erforderlich. b) A. ist überführt und geständig, in der Nacht auf den 30. Mai 2004 ein Fahrzeug an der N.-Gasse in G. und ein Fahrzeug am S. in G. aufgebrochen und aus diesen verschiedene Gegenstände entwendet zu haben. Unklarheiten bestehen einzig bezüglich der entwendeten Gegenstände und somit bezüglich des Deliktsbetrages. A. macht in Abweichung von dem in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt geltend, aus ersterem Fahrzeug nur zwei - und nicht vier – Koffer respektive Sporttaschen mit Golfbällen und aus letzterem Fahrzeug einzig ein Mobiltelefon, aber keine weiteren Gegenstände, entwendet zu haben. An der Erfüllung des Diebstahlstatbestandes würde sich jedoch selbst dann nichts ändern, wenn man den Angaben des Angeklagten Glauben schenken wollte. A. hat durch sein Verhalten den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB somit objektiv und subjektiv erfüllt. 5. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigentum besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder Beeinträchtigung seiner Sache (BGE 120 IV 319 E. 2. a) S. 321). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille verlangt, diese im umschriebenen Sinne zu beeinträchtigen. Beim Überfall durch A. auf B. fiel deren Brille zu Boden und wurde beschädigt. Zudem schlug der Angeklagte bei der Verübung der beiden Diebstähle aus den Fahrzeugen jeweils die kleine Seitenscheibe der hinteren Fahrzeugtüre ein. Somit steht fest, dass sich A. der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Die notwendigen Strafanträge liegen bei den Akten.

12 6. Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. A. ist überführt und geständig, anfangs März 2006 ein Stück Haschisch von U. in die Schweiz eingeführt zu haben, um es hier zu konsumieren. Somit hat der Angeklagte den Tatbestand des Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. 7. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu ermitteln, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Beim Verschulden wird weiter in Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 ff., mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 49 E. 2.a)aa) S. 56). b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren reicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie dem vorliegenden Raub mit Schärfe zu begegnen ist. Die objektive Schwere

13 des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich daher insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. c) Hat der Richter gemäss Art. 68 Ziffer 2 StGB eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, primär nicht benachteiligt und soweit möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 124 II 39 E. 3. c) S. 43 f.). Nach Art. 68 Ziffer 2 StGB ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen. Damit für die nachträglich zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe ausgefällt werden kann, muss die zu beurteilende Tat vor einer früheren Verurteilung (wegen einer anderen Tat) begangen worden sein. Massgeblicher Zeitpunkt der Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziffer 2 StGB ist jener der Fällung des Urteils betreffend Ersttat und nicht jener der Eröffnung oder des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils (Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 48 ff. zu Art. 68 StGB). A. verübte die beiden vorliegend zu beurteilenden Diebstähle in der Nacht auf den 30. Mai 2004, also bevor ihn der Kreispräsident G. mit Strafmandat vom 13. Juli 2004 wegen Diebstahls – begangen am 19. Juni 2004 – zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, Probezeit 2 Jahre, verurteilte. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Raub wurde dann aber erst am 17. Juli 2004, also vier Tage nach Erlass des Strafmandats durch den Kreispräsidenten G., begangen und ist aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht relevant ist in diesem Zusammenhang die Verurteilung durch den Kreispräsidenten G. vom 29. September 2004 wegen geringfügigen Diebstahls - begangen am 10. Juni 2004 -, da der Angeklagte für diese Übertretung lediglich mit einer Busse bestraft wurde. Für die beiden Diebstähle, welche in der Nacht auf den 30. Mai 2004 begangen wurden, ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. d) Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Wie der Staatsanwalt in seinem Plädoyer zu Recht ausführt, zeugt das Überfallen eines ahnungslosen Opfers am helllichten Tag unter Einsatz von Pfefferspray von einer Dreistigkeit

14 und Skrupellosigkeit. Bezüglich der Diebstähle sagte der Angeklagte aus, dass er jede Gelegenheit benutzt habe, um zu Geld zu kommen; das Verschulden darf also auch in dieser Hinsicht nicht bagatellisiert werden. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände gemäss Art. 68 StGB und die mehrfache Tatbegehung aus. Der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt jedoch vorliegend nicht erheblich ins Gewicht. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Der Umstand, dass der Angeklagte die Täterschaft bezüglich des Raubes vehement bestreitet, kann nicht straferhöhend wirken, sondern höchstens hindern, dass ihm mit besonderer Milde zu begegnen ist (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, S. 241). Weiter können dem Angeklagten keine Vorstrafen zur Last gelegt werden. Zwar wurde A. mit Strafmandat vom 13. Juli 2004 wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Dieses Strafmandat konnte A. jedoch erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 14. März 2006 rechtsgültig eröffnet werden; somit hatte er zum Zeitpunkt des Raubüberfalles keine Kenntnis von dieser Verurteilung und galt somit nicht als vorbestraft. Jedoch hat A. den Raubüberfall während laufendem Strafverfahren verübt. Strafmindernd wirken sich der rechte Leumund von A., sein jugendliches Alter sowie sein teilweises Geständnis aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe spricht die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidiums G. vom 13. Juli 2004, aus. e) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter die Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Beschuldigte durch sein Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 404 E. 1. a) f. S. 405). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch die einfache Bestreitung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten, sondern einzig das Aufstellen von unwahren oder irreführenden Behauptungen, welche die Behörden zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlassen, oder der Missbrauch von Verteidigungsrechten zur Erreichung sachfremder Zwecke (BGE 105 IV 239 E. 3 S. 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug

15 auf A. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegen steht. 8. a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 18monatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist dafür in objektiver Hinsicht zunächst erforderlich, dass die auferlegte Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Begehung der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht müssen Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch die Anordnung der bedingten Strafe abgeschreckt und von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Bei der Prüfung, ob dem Verurteilten eine günstige Prognose für ein dauerndes Wohlverhalten gestellt werden kann, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei darf es sich nicht nur um eine vage Hoffnung handeln. „Mit Bedenken“ darf der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet werden (Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 StGB). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 193 E. 3. a) S. 198 f.). b) Vorliegend wurde eine Strafe von genau 18 Monaten Gefängnis verhängt. Da A. in den letzten fünf Jahren keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe verbüsst hat, ist auch die zweite objektive Voraussetzung für den Aufschub des Strafvollzugs erfüllt. In subjektiver Hinsicht spricht sich der Verteidiger des Angeklagten für eine günstige Prognose aus. Er macht geltend, es lägen zu wenig Anhaltspunkte vor, um von einer ungünstigen Prognose ausgehen zu müssen. Es sei zwar erwiesen, dass A. unter bestimmten Voraussetzungen gestohlen habe, jedoch könne man daraus nicht schliessen, dass der Angeklagte „immer“ stehlen werde. Demgegenüber sprechen nun aber beträchtliche Gründe dafür, dass A. keine günstige Prognose gestellt werden kann. Eine wichtige Rolle spielt dabei das Vorleben des Angeklagten - er musste bis anhin schon zwei Mal wegen Diebstahls zur Rechenschaft gezogen werden -, was die Erwartung eines künftigen Wohlverhaltens in nicht zu vernachlässigendem Masse mindert. Bezüglich verschiedener Kriterien - wie sozi-

16 ale Bindungen, Arbeit, Integration usw. zum jetzigen Zeitpunkt - liegen dem Gericht keine Angaben vor. Die vorliegenden Erkenntnisse, d.h. die Vorstrafen, das Vorleben, die Tatumstände sowie das derzeit sich ergebende Gesamtbild der Täterpersönlichkeit, sprechen klar für eine ungünstige Prognose. Anhaltspunkte, welche für eine günstige Prognose sprechen würden, liegen derzeit keine vor. c) Im Lichte dieser Ausführungen kann dem Angeklagten keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden, womit die subjektive Voraussetzung für den Aufschub des Vollzuges der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Sinne von Art. 41 Ziffer 1 StGB nicht erfüllt ist. Somit kann die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges nicht gewährt werden. 9. Der bedingte Strafvollzug ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Voraussetzung ist, dass der Täter vom früheren Urteil überhaupt Kenntnis hatte (Trechsel, a.a.O., N 46 zu Art. 41 StGB). A. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juli 2004 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Da ihm dieses Strafmandat jedoch erst am 14. März 2006 eröffnet werden konnte, stellt sich die Frage der Verlängerung der Probezeit und des Widerrufs vorliegend nicht. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Gerichtsgebühr zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des amtlichen Verteidigers werden vorschussweise vom Kanton Graubünden bezahlt (vgl. Art. 155 StPO). Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO).

17 Demnach erkennt die Strafkammer: 1. A. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er - teilweise als Zusatz zum Strafmandat des Kreispräsidenten G. vom 13. Juli 2004 - mit 18 Monaten Gefängnis bestraft unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'136.50 - den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'700.-- - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'482.85 total somit Fr. 7'819.35 gehen zu Lasten von A.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und die Kosten des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 4. a) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b.) Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung seines Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Dies ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen.

18 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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