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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.04.2005 SF 2005 5

25 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,836 parole·~1h 9min·6

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl etc. | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 5 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Werner Jörger, Rechtsanwalt und Notar, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005, wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 11. März 1962 in A. geboren und wuchs als jüngstes Kind zusammen mit 10 Geschwistern bei seinen Eltern in B. auf. Seine Mutter starb, als er 6 Jahre alt war. In B. besuchte er 6 Jahre die Primar- und 3 Jahre die Sekundarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er in A. eine 3-jährige Handelsschule (Hermes). Da er im kaufmännischen Sektor keine Anstellung fand, arbeitete er in der Folge während zwei Jahren als Pneumonteur bei der Firma C. in A., während ca. 1 ½ Jahren als Molkereiangestellter in D. und schliesslich während weiteren vier Jahren in der Bäckerei des E.. In den Jahren 1992 bis 1997 war er als stellvertretender Abteilungsleiter bei der F. in A. tätig. Es folgte eine ca. einjährige Anstellung bei der G. in A., bevor er als Aussendienstmitarbeiter zur Firma H. in I. wechselte. Nach einem Jahr nahm er eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma J. SA in K. an. Dort erzielte er ein monatliches Einkommen von netto ca. Fr. 5'000.-zuzüglich Spesen. Wegen des vorliegenden Strafverfahrens wurde ihm diese Stelle im Oktober 2004 fristlos gekündigt. Bereits seit dem Jahr 2000 arbeitet X. nebenbei als Pizza-Kurier bei der Firma L. in A.. Nach seiner Kündigung durch die J. SA baute er seine Tätigkeit als Pizza-Kurier aus, so dass er im November 2004 ein Monatseinkommen von ca. Fr. 3'200.-- erzielte. Daneben war er vom 12. Dezember 2004 bis am 31. Januar 2005 teilzeitlich bei der Bäckerei N. an der O.-Strasse in A. angestellt, wo er auf ein Monatseinkommen von ca. Fr. 4'000.-- kam. Seit Mitte März 2005 ist X. zu 30 % als Handelsreisender für die Firma P., Immobilien, Gallaria / Q., in AA. tätig, wo er ein Monatsgehalt von Fr. 1'350.-- zuzüglich Provision erzielt. Ergänzend zu dieser Tätigkeit sowie jener als Pizza-Kurier erhält X. Taggelder der Arbeitslosenversicherung. X. hat gemäss eigenen Angaben Schulden in Höhe von ca. Fr. 70'000.--, welche aus einem Privatkonkurs vom Januar 2001 herrühren. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. März 2004 liegen gegen X. aus den Jahren 2000 bis 2002 11 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 68'615.20 vor. Im März 1988 verheiratete sich X. mit R.. Aus dieser Verbindung gingen in den Jahren 1988, 1990 und 1992 drei Kinder hervor. Die Ehe wurde am 18. August 2002 geschieden. X. hat monatliche Alimente in Höhe von Fr. 1'881.-- zu leisten. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit einer Eintragung verzeichnet: Am 11. November 2003 verurteilte der Kreispräsident Surses X. wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei A. vom 22. März 2004 ist nichts Nachteiliges über den Angeklagten bekannt.

3 X. wurde am 5. März 2004 in A. festgenommen. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Plessur ordnete mit Entscheid vom 8. März 2004 die Untersuchungshaft an. Am 19. März 2004 wurde X. aus der Untersuchungshaft entlassen. B. Mit Verfügung vom 8. März 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls sowie weiteren Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 20. Dezember 2004. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005 wurde X. wegen gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. In der Zeit vom 19. September 2002 bis zu seiner Festnahme vom 5. März 2004 verübte der Angeklagte in den Kantonen Graubünden, St. Gallen, Tessin, Glarus, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Luzern, und Schwyz sowie im Fürstentum Liechtenstein insgesamt 108 Diebstähle sowie drei Diebstahlsversuche (Nr. 80, 92 und 110 des Deliktsverzeichnisses) im Gesamtdeliktsbetrag von ca. Fr. 93'344.60. Dabei handelte es sich vorwiegend um Einschleichediebstähle in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Hotels, Restaurants und Tankstellenshops. Die Diebstähle verübte er jeweils während des Aussendienstes, und zwar hauptsächlich über die Mittagszeit, indem er durch Nebeneingänge in die Geschäfte schlich, im Innern nach Portemonnaies und Registrierkassen suchte und Bargeld entwendete. In mehreren Fällen nützte er auch eine kurze Abwesenheit der Geschäftsinhaber aus, um Geld aus den Registrierkassen zu stehlen. In fünf Fällen (Nr. 20, 40, 62, 67 und 76) brach er unter Verursachung von Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. Fr. 3'158.60 gewaltsam in die Objekte ein. Die Geschädigten haben gegen den Angeklagten entsprechende Strafanträge wegen Sachbeschädigung und in total 78 Fällen auch Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs gestellt. In zwei Fällen (Nr. 3 und 57) erstattete der Angeklagte den Geschädigten das entwendete Geld wieder zurück, nachdem jene ihn kontaktiert und mit einer Anzeige gedroht hatten. Das bei den Diebstählen erbeutete Geld zahlte der Angeklagte jeweils auf sein Konto bei der Postfinance ein, wo es im Zuge der Strafuntersuchung beschlagnahmt wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. März 2004 konnte in einem Couvert in der Wohnung des Angeklagten Bargeld in Höhe von Fr. 5'730.-- aus den vier zuletzt verübten Delikten in Lavin, Bivio, S-chanf und Sent (Nr. 99, 100, 105 und 109) polizeilich sichergestellt und den Geschädigten erstattet werden (act. 6/1 Ziff. 9).

4 Der Angeklagte ist geständig. In mehreren Fällen (Nr. 18, 20, 21, 22, 35, 40, 41, 45, 67-70, 72-74, 76, 81 in Höhe von Fr. 8656.--) behauptet er, einen geringeren als den von den Geschädigten geltend gemachten Bargeldbetrag erbeutet zu haben. Andererseits will er in einigen Fällen (Nr. 28, 34, 43, 62 im Umfang von Fr. 3'360.--) auch einen höheren Geldbetrag entwendet haben. Im Einzelnen werden ihm folgende Delikte zur Last gelegt: Nr. Ort/Strasse Zeit Geschädigte Deliktsbetrag CHF zusätzliche Delikte/ Bemerkungen Akten 1 Ort 1 19.09.2002 12:00 - 13:30 Geschädigte 1 400.00 Hausfriedensbruch 8/1-4 2 Ort 2 November 2002 Geschädigte 2 3'000.00 9/1-4 3 Ort 3 November 2002 Geschädigte 3 300.00 (Geld zurückerstattet) 10/1-3 4 Ort 4 05.11.2002 14:18 Geschädigte 4 1'600.00 11/1-2 5 Ort 5 11.11.2002 10:30 - 19:00 Geschädigte 5 1'000.00 12/1-3 6 Ort 6 12.11.2002 15:20 Geschädigte 6 1'000.00 13/1-3 7 Ort 7 19.11.2002 21:30 - 21:40 Geschädigte 7 1'090.00 Hausfriedensbruch 14/1-4 8 Ort 8 Dezember 2002 Geschädigte 8 250.00 15/1-4 9 Ort 9 Dezember 2002 Geschädigte 9 750.00 16/1-3 10 Ort 10 Dezember 2002 Geschädigte 10 300.00 Hausfriedensbruch 17/1-4 11 Ort 11 09.12.2002 16:00 Geschädigte 11 600.00 18/1-4 12 Ort 12 23.12.2002 11:00 - 11:30 Geschädigte 12 450.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 450.00 (act. 1/6.3) 19/1-3 13 Ort 13 07.01.2003 13:45 Geschädigte 13 5.00 Hausfriedensbruch 20/1-3 14 Ort 14 08.01.2003 14:00 - 19:00 Geschädigte 14 508.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 508.-- (act. 1/6.1) 21/1-4

5 15 Ort 15 01.02.2003 - 28.02.2003 Geschädigte 15 400.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 400.-- (act. 1/6.3) 22/1-3 16 Ort 16 Februar 2003 Geschädigte 16 400.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 400.-- (act. 1/6.1) 23/1-4 17 Ort 17 Februar 2003 Geschädigte 17 830.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 800.-- (act. 1/6.23) 24/1-4 18 Ort 18 07.02.2003 11:55 Geschädigte 18 875.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 800.-- (act. 1/6.4) 25/1-3 19 Ort 19 10.02.2003 17:31 Geschädigte 19 700.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.7) 26/1-3 20 Ort 20 11.02.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 20 4'396.00 Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung ca. 50.--/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 4'396..00 (act. 1/6.19) 27/1-4 21 Ort 21 13.02.2003 14:00 - 14:45 Geschädigte 21 800.00 Hausfriedensbruch 28/1-4 22 Ort 22 17.02.2003 13:15 - 17:00 Geschädigte 22 800.00 Hausfriedensbruch 29/1-3 23 Ort 23 21.02.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 23 850.00 Hausfriedensbruch 30/1-4 24 Ort 24 23.02.2003 18:30 Geschädigte 24 1'050.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'050.00 (act. 1/6.17) 31/1-4 25 Ort 25 März 2003 Geschädigte 25 1'200.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'200.00 (act. 1/6.6) 32/1-4

6 26 Ort 26 01.03.2003 - 30.04.2003 Geschädigte 26 1'400.00 Hausfriedensbruch 33/1-4 27 Ort 27 März 2003 Geschädigte 27 160.00 Hausfriedensbruch 34/1-4 28 Ort 28 12.03.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 28 900.00 35/1-3 29 Ort 29 13.03.2003 13:00 - 15:00 Geschädigte 29 300.00 Hausfriedensbruch 36/1-4 30 Ort 30 März 2003 Geschädigte 30 400.00 Hausfriedensbruch 37/1-3 31 Ort 31 Mai 2003 Geschädigte 31 500.00 Hausfriedensbruch 38/1-4 32 Ort 32 20.03.2003 12:15 - 21.03.2003 16:00 Geschädigte 32 500.00 Hausfriedensbruch 39/1-4 33 Ort 33 21.03.2003 12:06 Geschädigte 33 1'650.00 40/1-4 34 Ort 34 24.03.2003 12:55 Geschädigte 34 1'300.00 Hausfriedensbruch 41/1-2 35 Ort 35 April/Juni 2003 Geschädigte 35 500.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 500.00 (act. 1/6.8) 42/1-2 36 Ort 36 April/Mai 2003 Geschädigte 36 1'200.00 43/1-4 37 Ort 37 April 2003 Geschädigte 37 500.00 Hausfriedensbruch 44/1-3 38 Ort 38 April 2003 Geschädigte 38 200.00 Hausfriedensbruch 45/1-4 39 Ort 39 01.04.2003 ca. 23:10 Geschädigte 39 603.60 Hausfriedensbruch 46/1-3 40 Ort 40 06.04.2003 abends Geschädigte 40 787.00 Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung Fr. 1'908.60 47/1-8 41 Ort 41 14.04.2003 12:43 Geschädigte 41 2'000.00 Hausfriedensbruch 48/1-4 42 Ort 42 15.04.2003 12:15 - 12:45 Geschädigte 42 1'400.00 Hausfriedensbruch 49/1-4 43 Ort 43 17.04.2003 - 24.04.2003 Geschädigte 43 300.00 Hausfriedensbruch 50/1-4 44 Ort 44 22.04.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 44 750.00 Hausfriedensbruch 51/1-4 45 Ort 45 23.04.2003 17:50 - 18:00 Geschädigte 45 370.00 (Euro 250) Hausfriedensbruch 52/1-4 46 Ort 46 29.04.2003 12:00 - 12:30 Geschädigte 46 1'400.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von 53/1-3

7 CHF 1'080.00 (act. 1/6.15) 47 Ort 47 Mai 2003 Geschädigte 47 1'100.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'400.00 (act. 1/6.6) 54/1-4 48 Ort 48 Mai/Juni 2003 Geschädigte 48 500.00 Hausfriedensbruch 55/1-4 49 Ort 49 Mai 2003 Geschädigte 49 650.00 56/1-3 50 Ort 50 Mai 2003 Geschädigte 50 800.00 Hausfriedensbruch 57/1-4 51 Ort 51 08.04.2003 07:30 - 23:00 Geschädigte 51 700.00 58/1-4 52 Ort 52 01.05.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 52 1'500.00 59/1-4 53 Ort 53 Mai 2003 Geschädigte 53 600.00 60/1-3 54 Ort 54 06.05.2003 11:50 - 12:30 Geschädigte 54 1'300.00 61/1-2 55 Ort 55 15.05.2003 - 25.05.2003 Geschädigte 55 700.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.16) 62/1-4 56 Ort 56 31.05.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 56 1'800.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'800.-- (act. 1/6.5) 63/1-3 57 Ort 57 Juni 2003 Geschädigte 57 900.00 (Geld zurückerstattet) 64/1-2 58 Ort 58 01.07.2003 ca. 12:00 Geschädigte 58 400.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 600.00 (act. 1/6.11) 65/1-4 59 Ort 59 17.06.2003 12:00 - 13:10 Geschädigte 59 1'480.00 Hausfriedensbruch 66/1-4 60 Ort 60 17.06.2003 12:41 Geschädigte 60 1'000.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'100.00 (act. 1/6.14) 67/1-4 61 Ort 61 17.06.2003 13:10 1'000.00 Hausfriedensbruch 68/1-4 62 Ort 62 18.06.2003 19:00 - 20.06.2003 08:00 930.00 Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung ca. 350.-- 69/1-4

8 63 Ort 63 26.06.2003 16:30 - 16:45 Geschädigte 63 1'250.00 70/1-2 64 Ort 64 27.06.2003 12:21 Geschädigte 64 1'300.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'300.00 (act. 1/6.18) 71/1-4 65 Ort 65 01.07.2003 - 30.11.2003 Geschädigte 65 200.00 Hausfriedensbruch 72/1-3 66 Ort 66 01.07.2003 - 30.11.2003 Geschädigte 66 200.00 Hausfriedensbruch 73/1-4 67 Ort 67 04.07.2003 12:15 Geschädigte 67 1'340.00 Sachbeschädigung ca. 500.-- / Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'840.00 (act. 1/6.20) 74/1-4 68 Ort 68 05.07.2003 12:00 - 14:00 Geschädigte 68 700.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.21) 75/1-4 69 Ort 69 07.07.2003 14:00 - 15:00 Geschädigte 69 600.00 Hausfriedensbruch 76/1-4 70 Ort 70 08.07.2003 14:01 Geschädigte 70 1'600.00 77/1-5 71 Ort 71 09.07.2003 12:15 - 13:30 Geschädigte 71 700.00 Hausfriedensbruch 78/1-3 72 Ort 72 10.07.2003 16:17 Geschädigte 72 850.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'046.00 (act. 1/6.2) 79/1-4 73 Ort 73 11.07.2003 13:21 Geschädigte 73 800.00 Hausfriedensbruch 80/1-3 74 Ort 74 16.07.2003 12:00 - 12:12 Geschädigte 74 3'500.00 81/1-4 75 Ort 75 21.07.2003 12:00 - 13:30 Geschädigte 75 1'200.00 Hausfriedensbruch 82/1-6 76 Ort 76 25.07.2003 19:00 - 26.07.2003 05:00 Geschädigte 76 2'305.00 Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung ca. 350.-- 83/1-3 77 Ort 77 August 2003 Geschädigte 77 150.00 Adhäsions- 84/1-3

9 klage in Höhe von CHF 150.-- (act. 1/6.22) 78 Ort 78 September 2003 Geschädigte 78 900.00 Hausfriedensbruch 85/1-4 79 Ort 79 01.09.2003 - 31.10.2003 Geschädigte 79 750.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 700.00 (act. 1/6.9) 86/1-4 80 Ort 80 01.09.2003 21:15 Geschädigte 80 (Versuch) Hausfriedensbruch 87/1-5 81 Ort 81 09.09.03 - 16.09.03 Geschädigte 81 980.00 Hausfriedensbruch 88/1-4 82 Ort 82 17.09.2003 19:30 Geschädigte 82 450.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 450.00 (act. 1/6.12) 89/1-4 83 Ort 83 30.09.2003 - 01.10.2003 Geschädigte 83 550.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 550.00 (act. 1/6.12) 90/1-3 84 Ort 84 Oktober 2003 Geschädigte 84 500.00 Hausfriedensbruch 91/1-4 85 Ort 85 31.10.2003 08:00 - 18:00 Geschädigte 85 600.00 92/1-4 86 Ort 86 29.10.2003 18:00 - 23:59 Geschädigte 86 200.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 200.00 (act. 1/6.12) 93/1-3 87 Ort 87 November 2003 Geschädigte 87 300.00 Hausfriedensbruch 94/1-4 88 Ort 88 November 2003 Geschädigte 88 500.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 450.-- (act. 1/6.22) 95/1-3 89 Ort 89 November 2003 Geschädigte 89 800.00 96/1-5 90 Ort 90 10.11.2203 - 14.11.2003 Geschädigte 90 300.00 Hausfriedensbruch 97/1-4 91 Ort 91 10.11.2003 - 15.11.2003 Geschädigte 91 925.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 925.00 (act. 1/6.10) 98/1-4 92 Ort 92 14.11.2003 12:45 Geschädigte 92 (Versuch) Hausfriedensbruch 99/1-4

10 93 Ort 93 Dezember 2003 Geschädigte 93 1'100.00 Adhäsionsklage in Höhe von CHF 1'100.00 (act. 1/6.1) 100/1-4 94 Ort 94 19.12.2003 Geschädigte 94 340.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 300.00 (act. 1/6.13) 101/1-4 95 Ort 95 Januar 2004 Geschädigte 95 200.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 200.00 (act. 1/6.6) 102/1-4 96 Ort 96 Januar 2004 Geschädigte 96 100.00 Hausfriedensbruch 103/1-3 97 Ort 97 Januar 2004 Geschädigte 97 350.00 Hausfriedensbruch 104/1-4 98 Ort 98 Januar 2004 Geschädigte 98 600.00 Hausfriedensbruch 105/1-4 99 Ort 99 10.12.2003 08:15 Geschädigte 99 250.00 (Geld pol. zurückerst.) 106/1-5 100 Ort 100 26.01.2004 17:30 - 18:00 Geschädigte 100 600.00 (Geld pol. zurückerst.) 107/1-6 101 Ort 101 Februar 2004 Geschädigte 101 300.00 Hausfriedensbruch 108/1-4 102 Ort 102 Februar 2004 Geschädigte 102 340.00 Hausfriedensbruch/ Adhäsionsklage in Höhe von CHF 340.00 (act. 1/6.6) 109/1-4 103 Ort 103 01.02.2004 - 15.02.2004 Geschädigte 103 490.00 Hausfriedensbruch 110/1-4 104 Ort 104 Februar 2004 Geschädigte 104 300.00 Hausfriedensbruch 111/1-4 105 Ort 105 10.02.2004 12:00 - 16:30 Geschädigte 105 3'800.00 Hausfriedensbruch (Geld pol. zurückerst.) 112/1-6 106 Ort 106 16.02.2004 - 29.02.2004 Geschädigte 106 1'760.00 Hausfriedensbruch 113/1-4 107 16.02.2004 13:30 - 14:30 Geschädigte 107 500.00 Hausfriedensbruch 114/1-3 108 18.02.2004 13:30 Geschädigte 108 350.00 Hausfriedensbruch 115/1-4 109 23.02.04 09:30 - 10:30 Geschädigte 109 1'080.00 Hausfriedensbruch (Geld pol. zurückerst.) 116/1-6

11 110 23.02.04 09:00 Geschädigte 110 (Versuch) Hausfriedensbruch 117/1-5 111 Ort 111 01.12.2002 - 31.01.2003 Geschädigte 111 400.00 Hausfriedensbruch 118/1-4 Akten: act. 6/1-2; act. 7/1-9 Mit Verfügung vom 8. März 2004 wurde bei der Schweizerischen G./Postfinance das sich auf dem E-Depositen-Konto des Angeklagten Nr. S. befindliche Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 beschlagnahmt. Akten: act. 5/1-3 Nach Erlass der Schlussverfügung reichten 23 Geschädigte Adhäsionsklagen in Höhe von insgesamt Fr. 28'090.-- ein. Akten: act. 1/6“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 25. April 2005 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, statt. Die Anklage wurde durch den Ersten Staatsanwalt lic. iur. Renato Fontana vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Er gab zudem über seine aktuellen Anstellungs- und Einkommensverhältnisse Auskunft. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang den Arbeitsvertrag des Angeklagten mit der Firma P. sowie Lohnabrechnungen und eine Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse zu den Akten. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte zeigte sich hinsichtlich der ihm von der Anklage zur Last gelegten Taten im Grundsatz geständig. Allerdings machte er in zahlreichen Fällen Abweichungen zu den angegebenen Deliktsbeträgen und teilweise auch zu den angegebenen Sachschäden geltend. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei schuldig zu sprechen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art.

12 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür sei er - teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 ausgefällten Strafen - mit 16 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 4. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 für die Strafe von zwei Wochen Gefängnis gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 5. Vom bei der Postfinance beschlagnahmten Depositenkonto Nr. S. seien gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB CHF 86'414.60 zu Handen des Kantons Graubünden einzuziehen. 6. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte in seinem Plädoyer den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt grundsätzlich, machte hinsichtlich der Diebstähle indes in 18 Fällen Abweichungen im Deliktsbetrag geltend. Die in der Anklageschrift aufgeführten Sachbeschädigungen wurden in zwei Fällen anerkannt, in drei Fällen dagegen bestritten. Der amtliche Verteidiger führte die entsprechenden Abweichungen zur Anklageschrift in einer zu dem Akten gereichten schriftlichen Zusammenstellung im Einzelnen auf und gelangte derart zu einem anerkannten Deliktsbetrag betreffend Diebstähle von Fr. 83'935.60 sowie betreffend Sachbeschädigungen von Fr. 1'958.60. Der amtliche Verteidiger führte aus, nach der Beweisregel „in dubio pro reo“ sei hinsichtlich des Deliktsbetrags den Aussagen des Angeklagten zu folgen und nicht auf die nicht verifizierten Aussagen der Geschädigten abzustellen. Den Aussagen des Angeklagten sei auch vor dem Hintergrund, dass jener ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, Glauben zu schenken. Die von der Anklage vorgenommene rechtliche Qualifikation wurde anerkannt. Im Hinblick auf die Strafzumessung hielt der amtliche Verteidiger fest, das Verschulden des Angeklagten wiege zweifellos schwer, doch seien auch verschiedene strafmindernde Elemente zu berücksichtigen, insbesondere die nicht rein egoistischen Beweggründe für die Taten sowie die schwierige persönliche Situation, in der sich der Angeklagte befunden habe. Nach weiteren Ausführungen gelangte der amtliche Verteidiger zu folgenden Anträgen: „1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, teilweise als Zusatz zu der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 ausgesprochenen Strafe von zwei Wochen Gefängnis, mit 13 ½ Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 15 Tagen.

13 3. Vom Widerruf der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 ausgesprochenen bedingten Strafe von zwei Wochen Gefängnis sei abzusehen. Im Falle des Vollzugs sei die im vorliegenden Verfahren erstandene Untersuchungshaft auf diese Strafe anzurechnen. 4. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 5.a. Vom bei der Postfinance beschlagnahmten Depositenkonto Nr. S. sei der gerichtlich festgestellte Deliktsbetrag abzüglich die den Geschädigten zurückerstatteten Fr. 6'930.-- gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 StGB einzuziehen. b. Der eingezogene Betrag sei zu Gunsten der Geschädigten zu verwenden. c. Der nicht eingezogene Betrag sei zur Verfügung des Angeklagten freizugeben. 6. (Adhäsionsklagen). 7. Gesetzliche Kostenfolge.“ In der Replik beziehungsweise der Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt als auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, er wisse nun, dass er einen unglaublich grossen Fehler gemacht habe und sei zur Einsicht gelangt, dass etwas derartiges nie mehr geschehen dürfe. Die Diebstähle seien wie eine Sucht gewesen, aus der er ohne fremde Hilfe nicht habe aussteigen können. Insbesondere die Untersuchungshaft sei für ihn nun aber eine einschneidende Erfahrung gewesen. Er entschuldige sich für alles, was er getan habe, und hoffe, dass das Gericht ihm eine Chance gebe. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahren bedroht sind. X. wurde unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls

14 nach Art. 139 Ziff. 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus unterliegt. b. Zu beachten ist, dass X. nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Fürstentum Liechtenstein Diebstähle verübte (Delikte Nr. 33, 49, 53, 67, 77 und 88 gemäss Anklageschrift). Gemäss Art. 6 Ziff. 1 StGB ist der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welches das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wenn er sich in der Schweiz befindet oder der Eidgenossenschaft wegen dieser Tat ausgeliefert wird. Ist das Gesetz des Begehungsorts für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 6 StGB ist nicht, dass der Täter auch tatsächlich ausgeliefert wird, sondern es genügt, dass er für die ihm zur Last gelegte Auslandstat ausgeliefert werden könnte. Dies ist der Fall, wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung an sich zulässt. Diese Frage entscheidet sich nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Nach der genannten Bestimmung gelten als Auslieferungsdelikte Taten, die nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht sind (BGE 119 IV 117). Dies trifft auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte zu. Gewerbsmässiger Diebstahl unterliegt nach Art. 139 Ziff. 2 StGB einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Im Fürstentum Liechtenstein ist der gewerbsmässige Diebstahl nach § 130 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches vom 24. Juni 1987 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bzw. bei schwerem Diebstahl oder Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht. Da das schweizerische Recht für dieses Delikt somit die Auslieferung zulässt und sich der Angeklagte in der Schweiz befindet, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit aufgrund von Art. 6 StGB gegeben. Zur Anwendung gelangt schweizerisches Recht, da sich dieses, wie dem Vergleich der oben aufgeführten Sanktionen für gewerbsmässigen Diebstahl zu entnehmen ist, als milder erweist. 2.a. Gemäss Anklageschrift vom 26. Januar 2005 wird X. vorgeworfen, in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 5. März 2004 insgesamt 108 Diebstähle und drei Diebstahlsversuche mit einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 93'344.60 begangen zu haben. Mehrheitlich handelte es sich um Einschleichdiebstähle. In fünf

15 Fällen wird dem Angeklagten indes vorgeworfen, unter Verursachung von Sachschäden in der Höhe von insgesamt Fr. 3'158.60 gewaltsam eingebrochen zu sein. X. ist geständig, die in der Anklageschrift aufgeführten Straftaten begangen zu haben. In mehreren Fällen bestehen allerdings Differenzen im Hinblick auf den Deliktsbetrag. Teilweise will der Angeklagte bei seinen Diebstählen einen geringeren und teilweise einen höheren als den von den Geschädigten geltend gemachten Geldbetrag erbeutet haben. Differenzen bestehen auch im Hinblick auf den entstandenen Sachschaden. Gemäss der von der Verteidigung erstellten und zu den Akten gereichten detaillierten Aufstellung der bestrittenen Deliktsbeträge anerkennt der Angeklagte hinsichtlich der Diebstähle einen Deliktsbetrag von Fr. 83'935.60 und hinsichtlich der Sachbeschädigungen einen Deliktsbetrag von Fr. 1'958.60. Unter diesen Umständen gilt es anhand der relevanten strafprozessualen Beweisregeln zunächst zu prüfen, ob dem Angeklagten der ihm von der Anklage zur Last gelegte objektive Tatbestand aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. b. Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge-

16 wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, S. 244 ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999, S. 2). c.aa. Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen von X. im Grundsatz glaubhaft sind. Er ist bei der Mehrzahl der begangenen Delikte vollumfänglich geständig (Delikte Nr. 1-17, 19, 23-39, 42-44, 47-55, 57-59, 61-66, 71, 75, 77-111). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen (vgl. act. 7.1 - 7.3, 7.5, 7.6, 7.8) wie auch untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (act. 7.4, 7.7, 7.9) gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigte er seine Aussagen beziehungsweise Geständnisse. In denjenigen Fällen, in denen X. die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge sowie der verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden hat, kann daher für die Beurteilung der entsprechenden Straftaten von den in der Anklageschrift aufgeführten und ausgewiesenen Deliktsbeträgen ausgegangen werden. bb. Anders präsentiert sich die Lage in denjenigen Fällen, in denen der Angeklagte zwar die eigentliche Tatbegehung eingestanden hat, seine Angaben zu den Deliktsbeträgen aber von denjenigen der Geschädigten abweichen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Geschädigten nur in einzelnen Fällen polizeilich einvernommen wurden. In den meisten Fällen wurden hingegen keine Protokolle über die Befragungen der Geschädigten angefertigt. Lediglich in den Polizeirapporten finden sich Zusammenfassungen der Aussagen der betroffenen Personen sowie entsprechende Zusammenstellungen des Deliktsguts. Diese Polizeirapporte wurden von den Geschädigten aber nicht unterschrieben, weshalb im grössten Teil

17 der Fälle nicht nachvollzogen werden kann, ob die Zusammenfassungen und Zusammenstellungen von den Einvernommenen überprüft und als ihrer Aussage entsprechend anerkannt wurden. Gleichzeitig ist damit nicht nachvollziehbar, ob die Polizeirapporte die Aussagen der Geschädigten korrekt wiedergeben. Die Unterschrift des Aussagenden ist nun aber auch in polizeilichen Einvernahmen erforderlich, wovon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunftsperson zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Normalfall all jene Personen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden könnten, auch formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubünden die Geschädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der Regel als Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei Personen formlos, kommt ihnen aber erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeugenqualität zu. Zusammenfassungen von Einvernahmen in einem Polizeirapport stellen aufgrund des Gesagten keine formellen Einvernahmen dar. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeutungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und wichtiges Beweismittel. Er kann nämlich durchaus berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierbare (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse festhält, oder sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem Gericht ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugeneinvernahmen oder Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann aber nicht allein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG 2002 Nr. 11, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall lassen sich die in den Polizeirapporten enthaltenen Aussagen der Geschädigten aufgrund ihrer Kürze kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüfen. Das Kantonsgericht gelangt daher zur Auffassung, dass die Angaben der Geschädigten oder Dritten in den Polizeirapporten bei der Beweiswürdigung dort nicht berücksichtigt werden dürfen, wo sie von den Angaben des Angeklagten abweichen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden. Zwar mag es aus Gründen der Verfahrensökonomie nachvollziehbar erscheinen, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei Vorliegen zahlreicher Delikte und eines umfassenden Geständnisses des Täters auf eine Zeugeneinvernahme der einzelnen Geschädigten

18 verzichtet, zumal dann, wenn die Angaben zum Deliktsbetrag nur in einzelnen Fällen voneinander abweichen. Dieses Vorgehen birgt indes die Gefahr einer Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten mit sich. So wird aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK unter anderem abgeleitet, dass dem Angeklagten, um sich wirksam verteidigen zu können, mindestens einmal das Recht gegeben werden muss, an einen Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen und dessen Aussagen zu bestreiten (BGE 125 I 133, mit Hinweisen). Dieses Recht gilt nicht absolut, und es ist gemäss EMRK auch nicht in jedem Falle erforderlich, dass der Belastungszeuge formell als Zeuge befragt wird (BGE 124 I 285 f.; BGE 125 I 132 f.). Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte jedoch nicht ausdrücklich auf eine formelle Zeugenbefragung verzichtet, und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Geschädigten nicht hätten formell als Zeugen befragt werden können. Auch aus diesem Grund kann auf die Polizeirapporte, soweit sie mit den Angaben des Angeklagten nicht übereinstimmen oder nicht durch weitere Beweismittel gestützt werden, im vorliegenden Fall bezüglich der Deliktssummen nicht abgestellt werden. Im Ergebnis ist somit bezüglich des Deliktsbetrages auf die Aussagen von X. abzustellen. Es bleibt die Frage, ob die Untersuchungsbehörden bezüglich des Deliktsbetrages weitere Abklärungen (Zeugenbefragungen) hätten treffen müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Abweichungen zwischen den Angaben von X. und jenen der Geschädigten bei einer Gesamtdeliktssumme von über Fr. 90'000.-- im Bereich von Fr. 8'000.-- bewegen. Die Differenzen haben daher keine Auswirkungen auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Angeklagten, insbesondere auch nicht - wie noch aufzuzeigen sein wird - auf die Frage der Gewerbsmässigkeit der Diebstähle. Ausserdem variieren die Angaben nicht so stark, dass sich der Unterschied beim Deliktsbetrag auf die Strafzumessung auswirken würde. Der Sachverhalt erweist sich daher als genügend abgeklärt, so dass keine weiteren Ermittlungen notwendig sind (vgl. Art. 75 Abs. 3 StPO). Aufgrund der soeben dargestellten fehlenden Auswirkungen der differierenden Deliktsbeträge auf die Tatbestandsmässigkeit sowie die Strafzumessung kann auch von Seiten des Gerichts darauf verzichtet werden, in jedem einzelnen Fall die Aussagen der Geschädigten auf ihre Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln und damit auf ihre Ausgewiesenheit zu überprüfen. Vielmehr erachtet sich das Kantonsgericht bezüglich der Deliktsbeträge an die Aussagen von X. anlässlich der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen sowie der gerichtlichen Befragung gebunden. Das Gericht geht somit von 111 Diebstahlsdelikten, davon drei Versuche, mit einer vom Angeklagten zugestandenen Deliktssumme von Fr. 83'935.60 aus.

19 Was die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachbeschädigungen betrifft, so sind diese bei den Delikten Nr. 20 und 40 der Anklageschrift im Betrag von Fr. 50.- - bzw. Fr. 1'908.60 zugestanden. Bei den Delikten Nr. 62 und 76, zwei Diebstählen im Blumenladen T. in U., machte der Geschädigte AB. einen Sachschaden von je Fr. 350.-- geltend, der durch das Aufbrechen eines Fensters entstanden sein soll (act. 69.1 und 69.4 bzw. 83.1 und 83.3). Der Angeklagte gibt hingegen an, er sei beide Male durch ein geöffnetes Fenster in das Geschäftslokal eingestiegen, so dass gar kein Sachschaden entstanden sei (act. 7.9 S. 8, 69.3 bzw. 83.2). In den Akten finden sich weder ein Hinweis, dass bei den beiden Diebstählen tatsächlich ein Fenster beschädigt wurde, noch Belege, die die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von je Fr. 350.-- bestätigen würden. Da sich die Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten widersprechen und die Angaben des Geschädigten durch keine weiteren Beweismittel gestützt werden, erweist es sich als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass bei den Diebstählen im Blumenladen in U. tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Im Weiteren wird dem Angeklagten beim Delikt Nr. 67 gemäss Anklageschrift vorgeworfen, einen Sachschaden von Fr. 500.-- verursacht zu haben. So soll jener beim Einsteigen in das Eisenwarengeschäft von V. in W. die Lamellen eines Rollladens beschädigt haben (act. 74.1). Der Angeklagte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2004 an, die Lamellen des Rollladens lediglich nach oben geschoben zu haben, um in das Gebäude einsteigen zu können. Er habe dabei jedoch nichts beschädigt (act. 74.4). Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2004 erachtete er es indes als möglich, die Lamellen des Rollladens beschädigt zu haben (act. 7.9, S. 8), während er das Verursachen eines Sachschadens an der Hauptverhandlung wiederum abstritt. Die Aussagen des Angeklagten sind insofern widersprüchlich. Allerdings findet sich auch in diesem Fall in den Akten weder ein Hinweis, dass beim entsprechenden Diebstahl die Lamellen des Rollladens tatsächlich beschädigt wurden, noch ein Beleg, der eine Reparatur derselben und damit auch die Höhe des vom Geschädigten geltend gemachten Sachschadens von Fr. 500.-- bestätigen würde. Unter diesen Umständen erachtet das Kantonsgericht eine Sachbeschädigung als nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Zusammenfassend geht das Kantonsgericht davon aus, dass der Angeklagte nachgewiesenermassen zwei Sachbeschädigungen im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 1'958.60 begangen hat. 3.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde

20 bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, wobei unter Gewahrsam die tatsächliche Herrschaft über eine Sache verbunden mit dem Herrschaftswillen verstanden wird. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung gefordert (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinienfunktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl bzw. Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, des Aufbaus einer Organisation oder getätigter Investitionen. Dabei kann auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit war (BGE 116 IV 319, 119 IV 133, 123 IV 116; Niggli/Riedo, a.a.O., N 93 zu Art. 139 StGB; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 14 zu Art. 139 i.V.m. N 30 ff. zu Art. 146 StGB). Vollendet ist der eigentliche Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit der Begründung neuen Gewahrsams an einer fremden beweglichen Sache (Niggli/Riedo, a.a.O., N 73 zu Art. 139 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt grundsätzlich ein unvollendeter Versuch des Diebstahls nach Art. 21 StGB i.V.m. Art. 139 StGB vor.

21 Allerdings gehen Diebstahlsversuche bei gewerbsmässigem Handeln in den vollendeten Diebstahlsdelikten auf (BGE 123 IV 117). b. X. ist überführt und geständig, 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversuche begangen zu haben. Im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit schlich sich der Angeklagte in Dorfläden, Bäckereien, Metzgereien, Milchzentralen, Käsereien, Hotels, Restaurants und Tankstellenshops ein und entwendete Geld aus Kassen oder Portemonnaies. In zwei Fällen brach der Angeklagte unter Verursachung von Sachschäden gewaltsam in die Objekte ein. Das Deliktsgut bestand hauptsächlich in Bargeld. Der erbeutete Deliktsbetrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. Indem sich der Angeklagten mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignete und sich damit unrechtmässig bereicherte, hat er den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in den Fällen Nr. 1- 79, 81-91, 93-109 und 111 gemäss Anklageschrift erfüllt. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den Fällen Nr. 80, 92 und 110 gemäss Anklageschrift, da es dem Angeklagten nicht gelang, etwas zu erbeuten. Das Handeln von X. ist zweifellos als gewerbsmässig zu qualifizieren. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 19. September 2002 bis am 23. Februar 2004, also während 17 Monaten, einen Deliktsbetrag von rund Fr. 84'000.-- erbeutet, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von beinahe Fr. 5'000.-- entspricht. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlöse stellten damit einen namhaften Betrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Der Angeklagte hatte sich darauf eingerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig zusätzliche Einkünfte zu erzielen, nutzte er im Rahmen seiner Aussendiensttätigkeit doch jede sich bietende Gelegenheit, um in einer ganzen Serie von Delikten systematisch Diebstähle zu begehen. Unter diesen Umständen erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich X. des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Wie bereits dargelegt, gehen die drei Diebstahlsversuche in den vollendeten gewerbsmässigen Delikten auf. 4.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu

22 deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). b. X. ist überführt und geständig, in den Fällen Nr. 20 und 40 gemäss Anklageschrift Sachschäden in der Höhe von Fr. 50.-- bzw. Fr. 1'908.60 verursacht zu haben. Er hat damit vorsätzlich fremdes Sacheigentum beschädigt und erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach. Entsprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. Was den erstgenannten Sachschaden von Fr. 50.-- betrifft, so handelt es sich grundsätzlich um eine geringfügige Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Allerdings gelangt diese Privilegierung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB bei Sachbeschädigungen im Rahmen gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB nicht zur Anwendung. 5.a. Hand in Hand mit Einschleich- und Einbruchdiebstählen in Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens nach Art. 186 StGB. Laut dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen, das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon Vera/Rüdy Bernhard, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 5, 24 und 35 zu Art. 186 StGB). b. Zur Begehung seiner zahlreichen Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu durch Art. 186 StGB geschützten Räumen, insbesondere Geschäftslokalen, verschafft. Es liegen über 70 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Der Ange-

23 klagte hat demzufolge den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. 6.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall der gewerbsmässige Diebstahl. Grundlage für die Strafzumessung ist daher der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus. Zu beachten ist, dass die nunmehr bekannt gewordenen und vorliegend zu beurteilenden Delikte durch den Angeklagten zu einem Teil vor seiner Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 begangen wurden. X. wurde damals wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.--. verurteilt. Den grössten Teil der vorliegend zu beurteilenden Delikte beging X. nach-

24 weislich vor Ausfällung dieses Strafmandates, den anderen Teil danach. Nun muss für die neu zu beurteilenden Taten eine teilweise Zusatzstrafe ausgefällt werden. Bei der Bemessung dieser teilweisen Zusatzstrafe ist darauf zu achten, dass der Täter durch die doppelte Aburteilung nicht besser und nicht schlechter gestellt wird, als wenn alle zu einem Zeitpunkt verfolgbaren Taten in einem Urteil abgehandelt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB). Die Bemessung erfolgt auf die Weise, dass sich das Gericht zunächst fragt, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe und allfälliger anderer Zusatzstrafen die erneute Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 93). b. Das Verschulden des Angeklagten wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente schwer, hat er doch innerhalb von 17 Monaten 111 Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche sowie zahlreiche weitere Delikte verübt. Der bei den Diebstählen erbeutete Betrag beläuft sich auf mindestens Fr. 83'935.60. X. nutzte in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter praktisch jede sich bietende Gelegenheit, um Diebstähle zu begehen. Durch dieses Verhalten hat er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Selbst nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses im November 2003 schreckte er nicht davor zurück, weitere Delikte zu begehen. Diese einschlägige Vorstrafe sowie das Delinquieren während der Probezeit sind straferhöhend zu werten. Was die Beweggründe des Angeklagten betrifft, so ergeben sich gewisse Widersprüche. Der amtliche Verteidiger machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Angeklagte habe nicht aus rein egoistischen Gründen oder für persönliche Zwecke delinquiert. Vielmehr habe er einerseits seine hohen Schulden abbezahlen wollen und sich anderseits für die Zukunft, insbesondere für eine allfällige Arbeitslosigkeit, absichern wollen. Nicht zuletzt habe er seinen Kindern mit dem Geld etwas bieten wollen. Die Scheidung und der schwierige, oft fehlende Kontakt zu den Kindern, verbunden mit finanziellen Forderungen seitens der geschiedenen Ehefrau und der Kinder hätten dem Angeklagten stark zugesetzt. Dadurch habe er sich in einem persönlichen Tief befunden und sich zu den Diebstählen hinreissen lassen. Allerdings sind nach Ansicht des Gerichts diese Absichten des Angeklagten nicht belegt, hat er das Deliktsgut doch praktisch restlos auf die hohe Kante gelegt und nichts für den von ihm für die Diebstähle als massgebend vorgegebenen Zweck verbraucht. Abgesehen davon stellen selbstverständlich weder hohe Schulden noch finanzielle Schwierigkeiten infolge einer Scheidung eine Rechtfertigung für derartige Straftaten dar. Strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen die schwierige persönliche Situation, in der

25 sich der Angeklagte befand; offenbar hatte er ein schweres Vorleben, indem er bereits früh seine Mutter verlor und eine nicht gerade glückliche, durch finanzielle Schwierigkeiten stark belastete Ehe führte. Strafmindernd kann dem Angeklagten auch sein umfassendes Geständnis und seine Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren zugute gehalten werden. Er zeigte sich bestrebt, die Straftaten restlos und speditiv aufzuklären. Ebenso können die gezeigte Reue sowie der Umstand, dass X. das Unrecht seiner Taten heute einsieht, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist ferner zu werten, dass er sich nach der fristlosen Entlassung im letzten Herbst gefangen hat und über ein regelmässiges Einkommen verfügt. Soweit bekannt hat er sich zudem wohl verhalten und keine weiteren Delikte mehr verübt. Nur in geringem und nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht in erheblichem Mass strafmindernd kann der Umstand gewertet werden, dass das Deliktsgut noch vorhanden ist und zur Verfügung steht, um den Schaden wiedergutzumachen. Dass dem so ist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern dem Umstand zu verdanken, dass jener gefasst wurde, bevor er das Geld ausgegeben hatte. Zudem macht es im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Diebstähle keinen Unterschied, ob das erbeutete Geld vom Täter sofort ausgegeben wird oder ob es auf die hohe Kante gelegt wird, um später ausgegeben zu werden. Auch gemäss den vom Angeklagten geäusserten Absichten wurde das Geld nämlich entwendet, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen aus (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie in Anbetracht der durch den Kreispräsidenten Surses bereits ausgesprochenen Strafe erscheint, zum Teil als Zusatzstrafe, eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfertigt. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeiund Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht.

26 Für die Anrechung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe gilt der Grundsatz der Identität der Tat. Es ist nicht zulässig, eine in einem zweiten Strafverfahren erstandene Untersuchungshaft auf eine frühere Strafe, deren bedingter Strafvollzug vom zweiten Strafrichter widerrufen wird, anzurechnen. Vielmehr erfolgt die Anrechnung auf jene Freiheitsstrafe, die im Verfahren ausgefällt wurde, in welchem der Angeklagte auch die Haft erstanden hat (BGE 104 IV 9). Daher ist die Untersuchungshaft vorliegend, entgegen der Ansicht des Verteidigers, auf die Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten anzurechnen. 7.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 17 ½monatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Charakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 122; Trechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB). b. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall als (teilweise) Zusatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 17 ½ Monaten Gefängnis verhängt

27 wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Kantonsgericht die Voraussetzungen als erfüllt, da dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Zwar fällt negativ ins Gewicht, dass der Angeklagte sich auch nach der Verurteilung durch den Kreispräsidenten Surses nicht von weiteren Straftaten abhalten liess. Allerdings gibt X. an, zwischenzeitlich gewillt zu sein, keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Sein Verhalten während und nach der Untersuchungshaft scheint diese Absicht zu belegen. So zeigte X. sich kooperativ und legte ein umfassendes Geständnis ab. Er trug sodann von sich aus zur Aufklärung gewisser Diebstähle bei. Offenbar war er bestrebt, reinen Tisch zu machen. Der Verurteilte war ferner praktisch immer arbeitstätig und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. M. vom L. stellt X. ein gutes Zeugnis aus. Soweit bekannt, hat sich X. sodann zwischenzeitlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zu beachten ist auch die Warnwirkung des - wie nachstehend aufgezeigt - zu widerrufenden bedingten Strafvollzugs, den der Kreispräsident Surses mit Strafmandat vom 11. November 2003 für eine Strafe von zwei Wochen Gefängnis angeordnet hatte. Hinzu kommt, dass die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich der Verurteilte während der Probezeit etwas zu schulden kommen lassen, was faktisch ebenfalls zu Wohlverhalten Anlass gibt. Unter den genannten Umständen kann erwartet werden, dass sich X. in Zukunft wohl verhalten wird. Der Vollzug der 17 ½monatigen Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben. Im Hinblick auf die nicht zu unterschätzende Rückfallgefahr - delinquierte X. doch bereits einmal während hängiger Probezeit - wird die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. 8.a. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt das Gericht eine bedingt ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Gerichts einer ihm erteilten Weisung zuwider handelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Ein Absehen vom Widerruf ist dann möglich, wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht und die vorliegend zu beurteilenden Verfehlungen als leicht zu bewerten sind (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Diesfalls kann das Gericht den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Zuständig für den Entscheid über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe ist nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB das für die Beurteilung der Verbrechen und Vergehen während der Probezeit zuständige Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straftat als leicht anzusehen ist, kommt dem Strafmass massgebliche Bedeutung zu. Dabei ist

28 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB anzusehen (BGE 122 IV 161, 117 IV 101 f.; PKG 1994 Nr. 28; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Ausnahmen sind möglich bei besonderen objektiven oder subjektiven Umständen, die nicht bereits für den Schuldspruch oder die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Die Annahme eines leichten Falls kommt jedoch auch dann nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE 122 IV 161 f., BGE 117 IV 102). Umfasst das neue Urteil mit einer Gesamtstrafe Taten, die vor und nach Ablauf der Probezeit begangen wurden, so muss eine Quotenausscheidung getroffen werden (BGE 101 Ib 155; Trechsel, a.a.O., N 55 zu Art. 41 StGB). Dasselbe hat zu gelten, wenn das neue Urteil Taten betrifft, die vor und nach Beginn der Probezeit begangen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall gegeben ist, sind nur die während der Probezeit begangenen Delikte beziehungsweise der darauf entfallende Anteil an der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. X. wurde mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Die entsprechende Probezeit dauerte daher vom 11. November 2003 bis am 10. November 2005. Einen Teil der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte beging X. in diesem Zeitraum, so dass über den Widerruf der erwähnten bedingten Gefängnisstrafe zu befinden ist. b. Im vorliegenden Fall beging der Angeklagte von September 2002 bis Februar 2004 neben weiteren Delikten 108 Diebstähle und 3 Diebstahlsversuche in einem Deliktsbetrag von mindestens Fr. 83'935. Hierfür wurde eine Strafe von 17 ½ Monaten Gefängnis ausgesprochen. In die Probezeit des erwähnten Strafmandats entfallen davon mindestens 21 Diebstahlsdelikte mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 13’700.-- (Delikte Nr. 90 - 110 gemäss Anklageschrift). Da somit nicht sämtliche Delikte während der Probezeit begangen wurden, ist eine Quotenausscheidung zu treffen. Eine rein mathematische Quotenaufteilung würde vorliegend zu einer Strafe führen, die durchaus im Bereich von drei Monaten, das heisst im Bereich eines leichten Falls, liegt. Allerdings sind neben diesem schematischen Element die weiteren Umstände des Falles zu berücksichtigen. Hierbei fällt namentlich der grosse kriminelle Wille des Angeklagten ins Gewicht. Der Kreispräsident verurteilte X. im November 2003 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Strafe von zwei Wochen Gefängnis bedingt sowie einer Busse von Fr. 500.--. Im Wissen um diese hohe Strafe für einen einzelnen Diebstahl sowie im Wissen, vor dieser Verurteilung bereits rund 90 Diebstähle begangen zu haben, delinquierte X. in der Folge un-

29 bekümmert weiter, wobei er teilweise erhebliche Deliktsbeträge erbeutete. In Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die durch den Angeklagten während der Probezeit verübten, zum Teil schwerwiegenden Delikte, für sich alleine beurteilt mit einer Freiheitsstrafe von deutlich über drei Monaten hätten sanktioniert werden müssen, womit vorliegend nicht von einem leichten Fall im Sinne des Ausgeführten auszugehen ist. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird daher widerrufen. Die Strafe von 14 Tagen Gefängnis ist zu vollziehen. 9.a. Nach Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Als Vermögenswerte gelten alle geldwerten bzw. wirtschaftlichen Vorteile in Form der Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder Verminderung von Passiven und Aufwendungen. Erfasst sind zudem nicht nur Gegenstände, wie beispielsweise Bargeld oder Wertpapiere, sondern auch Forderungen bzw. allgemeine Rechte, insbesondere Bankguthaben (BGE 119 IV 16; Baumann Florian, Basler Kommentar zum StGB, Band I, N 29 f. und 38 zu Art. 59 StGB, mit Hinweisen). b. X. erlangte durch die von ihm begangenen gewerbsmässigen Diebstähle Vermögenswerte in erheblicher Höhe. Diese wurden nach seinen Angaben nicht verbraucht, sondern auf ein Konto bei der Schweizerischen G. einbezahlt. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 8. März 2004 (act. 5.2) bei der Schweizerischen G./Postfinance ein sich auf dem E-Depositen-Konto des Angeklagten Nr. S. befindliches Guthaben in Höhe von Fr. 110'281.10 beschlagnahmt. Der Angeklagte gab im Untersuchungsverfahren mehrfach an, von diesem Betrag gehörten etwa Fr. 10'000.-- ihm und der Rest sei deliktisch erlangt worden (vgl. act. 2.3, 2.4, 7.2, 7.3, 7.5). Anlässlich der Hauptverhandlung relativierte er seine Aussagen und gab an, dass weit weniger als Fr. 100'000.-- deliktisch erlangt worden seien. Da aufgrund der vorangehenden Erwägungen nachgewiesen ist, dass X. mindestens einen Betrag von Fr. 83'935.60 deliktisch erlangt hat und nach Art. 59 Ziff. 1 StGB nur eingezogen werden darf, was nachgewiesenermassen durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, ist von diesem Betrag auszugehen. Davon abzuziehen sind die vom Angeklagten selbst den Geschädigten zurück erstatteten Beträge von Fr. 300.-- (act. 10) und Fr. 900.-- (act. 64) sowie den von der Polizei sichergestellten und den Geschädigten ausgehändigten Betrag von ins-

30 gesamt Fr. 5'730.-- (act. 106, 107, 112 und 116), total somit Fr. 6'930.--. Von der beschlagnahmten Summe von Fr. 110'281.40 sind somit Fr. 77'005.60 (Fr. 83'935.60 - Fr. 6'930.--) zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich einzuziehen. Für eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, wie von der Verteidigung beantragt wurde, fehlt es an entsprechenden Anträgen bzw. Forderungsabtretungen seitens der Geschädigten (vgl. Art. 60 StGB). Der über die Einziehung hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 11 hiernach verrechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet. 10.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Die prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsionsklagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend erachtet. Ist dies der Fall, entscheidet das Gericht über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an das ordentliche Gericht verwiesen. Art. 130 StPO stellt an die Form der Adhäsionsklage keine allzu hohen Anforderungen, doch ist die Klage lediglich aus Gründen der Prozessökonomie mit dem Strafverfahren verbunden und unterliegt im Übrigen grundsätzlich den Regeln der Zivilprozessordnung. Auch der Adhäsionskläger hat daher bei seiner Eingabe die elementaren zivilprozessualen Formerfordernisse zu beachten. So ist die Adhäsionsklage gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätestens am zwanzigsten Tage nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der Untersuchung durch schriftlich formuliertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Zu jeder auf Ausrichtung einer Geldleistung gerichteten Adhäsionsklage gehört ein schriftlich formuliertes Begehren mit genauer Angabe der Forderungssumme. Der Kläger als Geschädigter hat zudem seine Partei- und Prozessfähigkeit zu belegen. Schliesslich ist es im Grundsatz Sache der Parteien, dem Gericht den Tatbestand darzulegen und zu beweisen (vgl. grundsätzlich: Jürg Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44 ff. und S. 79 ff.).

31 b. Im vorliegenden Verfahren wurden insgesamt 23 Adhäsionsklagen eingereicht. Im Rahmen seines Plädoyers nahm der amtliche Verteidiger zu den Klagen Stellung. Teilweise wurden diese anerkannt. Der Klageanerkennung kommt im Adhäsionsprozess die gleiche Wirkung zu wie im ordentlichen Zivilprozess und das Gericht kann davon Vormerk nehmen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Begehren: aa. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 14, 16 u. 93 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 2’008.-- ein (act. 1.6.1.). Der Adhäsionskläger macht geltend, der Adhäsionsbeklagte habe ihm bei den Diebstählen von Januar, Februar und Dezember 2003 Fr. 508.--, Fr. 400.-- bzw. Fr. 1'100.-- entwendet (Delikte Nr. 14, 16 und 93 gemäss Anklageschrift). Die eingeklagte Forderung wurde vom Adhäsionsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 25. April 2005 vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von Geschädigte 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. bb. Am 22. Dezember 2004 reichte Geschädigte 72, gegen X. eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 1'046.-- ein (act. 1.6.2.). Die eingeforderte Summe bezieht sich auf den vom Adhäsionsbeklagten am 10. Juli 2003 begangenen Diebstahl zum Nachteil der Geschädigten 72 (Delikt Nr. 72 gemäss Anklageschrift), bei dem nach Angaben der Adhäsionsklägerin Notengeld in Schweizer Franken im Betrag von Fr. 620.-- sowie Notengeld in Euro im Betrag von Fr. 426.-- entwendet wurde. X. anerkannte die Adhäsionsklage anlässlich der Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 500.--. So hatte er auch im Rahmen des Strafverfahrens zugestanden, beim erwähnten Diebstahl Notengeld in Schweizer Franken für rund Fr. 500.-- entwendet zu haben (act. 7.9 S. 8, 79.6). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Adhäsionsklage als nicht genügend substanziert. Ein konkreter Nachweis, welcher Betrag entwendet wurde, fehlt. Zudem fällt auf, dass der Deliktsbetrag gemäss Polizeirapport vom 16. Juli 2003 (act. 79.1) mit insgesamt Fr. 850.-- angegeben wurde, dass aber gegenüber der Versicherung ein davon abweichender, höherer Schadensbetrag von Fr. 620.-- und Euro 300.-- (vgl. act. 79.5) geltend gemacht wird. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage

32 nicht möglich. Die Klage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. cc. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. Dezember 2004, reichte Geschädigte 12 u. 15 gegen X. eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 805.-- ein (act. 1.6.3). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen des Adhäsionsbeklagten von Dezember 2002 und Februar 2003 im Ort 12 u. 15 (Delikte Nr. 12 und 15 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. dd. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2004, der G. übergeben am 27. Dezember 2004, reichte Geschädigter 18 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.4). Er macht geltend, der Adhäsionsbeklagte habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 7. Februar 2003 in das Geschäft des Geschädigten 18 (Delikt Nr. 18 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 700.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 7.9 S. 3 f., 25.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom Geschädigten 18 als nicht genügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 700.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ee. Am 23. Dezember 2004 reichte Geschädigter 56 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’800.-- ein (act. 1.6.5). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 31. Mai 2003 in Ort 56 (Delikt Nr. 56 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung im Betrag von Fr. 1’050.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (act. 63.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung vom

33 Geschädigten 56 als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’050.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ff. Am 23. Dezember 2004 reichte die Geschädigte 25, 47, 95, 101 u. 102, vertreten durch RA, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 3'140.-- ein (act. 1.6.6). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von März und Mai 2003 sowie von Januar und Februar 2004 in Ort 25, 47, 95, 101 u. 102 (Delikte Nr. 25, 47, 95, 101 und 102 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die eingeklagte Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. gg. Am 27. Dezember 2004 reichte Geschädigter 19 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.7). Die Forderung resultiert aus dem Diebstahl vom 10. Februar 2003 zum Nachteil von Geschädigter 19 (Delikt Nr. 19 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-wird vom Gericht Vormerk genommen. hh. Am 27. Dezember 2004 reichten Geschädigte 35 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 500.-- ein (act. 1.6.8). Die Forderung resultiert aus dem Diebstahl von April oder Juni 2003 im Ort 35 (Delikt Nr. 35 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten im Betrag von Fr. 500.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. ii. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004, der G. übergeben am 28. Dezember 2004, reichte Geschädigter 79 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.9). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von September oder Oktober 2003 im Ort 79 (Delikt Nr. 79

34 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. jj. Am 28. Dezember 2004 reichte Geschädigter 91 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 925.-- ein (act. 1.6.10). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von November 2003 in das Ort 91 (Delikt Nr. 91 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten im Betrag von Fr. 925.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. kk. Am 29. Dezember 2004 reichte Geschädigter 58 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.11). Er macht geltend, X. habe diesen Betrag beim Einschleichdiebstahl vom 1. Juli 2003 in Ort 58 (Delikt Nr. 58 gemäss Anklageschrift) entwendet. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 400.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 6, 65.3). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Höhe des Schadens fehlt. Es fällt sodann auf, dass der Geschädigte den Deliktsbetrag in der polizeilichen Befragung vom 31. August 2004 (act. 65.4) selbst mit Fr. 400.-- angegeben hatte. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 400.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. ll. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. Dezember 2004, reichte die Geschädigte 82, 83 u. 86, gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’200.-- ein (act. 1.6.12). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von September und Oktober 2003 in den Geschenkladen Ort 82, 83 u. 86 (Delikte Nr. 82, 83 und 86 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfäng-

35 lich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83 u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. mm. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2004, der G. übergeben am 30. Dezember 2004, reichte Geschädigter 94 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 300.-- ein (act. 1.6.13). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 19. Dezember 2003 in Ort 94 (Delikt Nr. 94 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. nn. Mit Eingabe vom 2. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte die Geschädigte 60 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’100.-- ein (act. 1.6.14). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 17. Juni 2003 in Ort 60 Fr. 1'000.-- entwendet (Delikt Nr. 60 gemäss Anklageschrift). Darüber hinaus wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- gefordert. Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 900.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 67.6). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 60 im Betrag von Fr. 900.-- wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag sowie für die entstandenen Umtriebe und damit am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 900.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. oo. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005, der G. übergeben am 4. Januar 2005, reichte Geschädigte 46 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’080.-- ein (act. 1.6.15). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Einschleichdiebstahl vom 29. April 2003 in Ort 46 Fr. 1'080.-- entwendet (Delikt Nr. 46 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte anerkannte die Klage anlässlich der Hauptverhandlung in der Höhe von Fr. 1’000.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 53.4). Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 46 im Betrag von Fr.

36 1’000.-- wird somit Vormerk genommen. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung der Adhäsionsklägerin als ungenügend substanziert, da es an einem konkreten Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. Insbesondere befindet sich die als Beweismittel genannte Kassenabrechnung vom 29. April 2003 nicht bei den Akten. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen der Adhäsionsklägerin der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 1’000.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. pp. Am 4. Januar 2005 reichte Geschädigter 55 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.16). Es wird geltend gemacht, X. habe der Adhäsionsklägerin diesen Betrag im Mai 2003 aus der Mitarbeitergarderobe des Z. entwendet (Delikt Nr. 55 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von der Geschädigten 55 im Betrag von Fr. 700.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. qq. Mit Eingabe vom 5. Januar 2005, der G. übergeben am 6. Januar 2005, reichten die Geschädigten 24 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’050.-- ein (act. 1.6.17). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 23. Februar 2003 in Ort 24 (Delikt Nr. 24 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 24 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. rr. Mit Eingabe vom 7. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte die Geschädigte 64 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 1’300.-- ein (act. 1.6.18). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 27. Juni 2003 in Ort 64 (Delikt Nr. 64 gemäss Anklageschrift). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Forderung vom Adhäsionsbeklagten vollumfänglich anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 64 im Betrag von Fr. 1’300.-- wird vom Gericht Vormerk genommen. ss. Am 10. Januar 2005 reichte die Geschädigte 20 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 4'396.-- ein (act. 1.6.19). Sie macht Schadener-

37 satz geltend aus dem Einbruchdiebstahl vom 11. Februar 2003 in Ort 20 (Delikt Nr. 20 gemäss Anklageschrift). Das Geltendmachen einer zivilrechtlichen Forderung ist nach Art. 130 Abs. 1 StPO dem Geschädigten vorbehalten, es sei denn, dieser habe seine Forderung rechtsgültig abgetreten. Vorliegend handelt es sich bei der Adhäsionsklägerin, der Geschädigten 20, nicht um die Geschädigte, nämlich die Y.. Eine Forderungsabtretung liegt nicht vor. Unter diesen Umständen ist die Aktivlegitimation der Geschädigten 20 zur Geltendmachung des der Y. entstandenen Schadens zu verneinen. Entsprechend ist die Adhäsionsklage abzuweisen. tt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2005, der G. übergeben am 10. Januar 2005, reichte V. gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 1’840.-- ein (act. 1.6.20). Es wird geltend gemacht, X. habe beim Diebstahl vom 4. Juli 2003 in der Eisenwaren Anstalt V. in W. aus der Registrierkasse Bargeld im Betrag von Fr. 1'340.-- entwendet und durch die Beschädigung der Storen einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 500.-- verursacht (Delikt Nr. 67 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, aufgrund des Eingangsstempels der Staatsanwaltschaft, der vom 12. Januar 2005 datiere, sei die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage vermutungsweise nicht eingehalten worden, weshalb beantragt werde, auf die Klage nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte der Adhäsionsbeklagte einen Betrag von Fr. 500.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 74.3 und 74.4). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Adhäsionsklage beginnt gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO mit dem Eingang der Schlussverfügung, das heisst mit deren Inempfangnahme durch den Geschädigten, zu laufen. Vorliegend erging die Schlussverfügung am 20. Dezember 2004. Sie ist den Geschädigten daher frühestens am 21. Dezember 2004 zugegangen. In diesem Fall wäre die Adhäsionsklage spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. zu übergeben gewesen. Dem Poststempel des Couverts, mit dem die Adhäsionsklage eingereicht wurde, lässt sich entnehmen, dass die vorliegende Klage am 10. Januar 2005 und damit fristgerecht der G. übergeben wurde. In diesem Sinn ist auf die Adhäsionsklage ohne weiteres einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannte, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsionsklage von V. im Betrag von Fr. 500.-- Vormerk. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es sowohl an einem Beweis für den effektiv entwendeten Betrag wie auch am Beweis für den entstandenen Sachschaden fehlt (vgl. auch Erw. 2.b.cc. S. 19 f.). In diesem Sinne ist auf-

38 grund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die anerkannte Summe von Fr. 500.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. uu. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 11. Januar 2005, reichte die Geschädigte 68 eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 700.-- ein (act. 1.6.21). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl vom 5. Juli 2003 in Ort 68 (Delikt Nr. 68 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er einen Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Dieser Betrag entspricht dem von ihm im Strafverfahren zugestandenen Deliktsbetrag (vgl. act. 7.9 S. 8, 75.5). Wie bereits bei der vorangehenden Adhäsionsklage festgestellt, ist die vom 20. Dezember 2004 datierende Schlussverfügung den Geschädigten frühestens am 21. Dezember 2004 zugegangen und hätte eine entsprechende Adhäsionsklage diesfalls spätestens am 10. Januar 2005 der Schweizerischen G. übergeben werden müssen. Allerdings kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus vorkommen, dass eine eingeschriebene Postsendung dem Empfänger nicht bereits an dem auf die Aufgabe folgenden Tag zugeht, sei es, dass der Empfänger nicht zu Hause angetroffen wird und die Sendung erst an einem späteren Tag innerhalb der siebentägigen Abholfrist in Empfang nimmt oder dass sich die Auslieferung der Postsendung verzögert, wobei im vorliegenden Fall insbesondere ein erhöhtes Postaufkommen während der Weihnachtstage in Betracht zu ziehen ist. In casu wurde die Adhäsionsklage am 11. Januar 2005, also 21 Tage nach der frühestmöglichen Kenntnisnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Unter den erwähnten Umständen erachtet das Kantonsgericht damit die Frist für die Einreichung einer Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für diesen Fall einen Forderungsbetrag von Fr. 600.-- anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsionsklage der AC. im Betrag von Fr. 600.-- Vormerk. Im Mehrbetrag erweist sich die Forderung des Adhäsionsklägers als ungenügend substanziert, da es an einem Nachweis für den entwendeten Betrag und damit am Beweis der effektiven Schadenshöhe fehlt. In diesem Sinne ist aufgrund der Vorbringen des Adhäsionsklägers der Bestand der geltend gemachten Forderung nicht nachgewiesen und eine abschliessende Beurteilung der Zivilforderung aufgrund der Aktenlage nicht möglich. Die Adhäsionsklage wird daher für den die an-

39 erkannte Summe von Fr. 600.-- überschreitenden Betrag auf den Zivilweg verwiesen. vv. Mit Eingabe vom 8. Januar 2005, der G. übergeben am 12. Januar 2005, reichte Geschädigter 77 u. 88 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Gesamtforderungsbetrag von Fr. 600.-- ein (act. 1.6.22). Die Forderung resultiert aus den Diebstählen von August und November 2003 in die Ort 77 u. 88 (Delikte Nr. 77 und 88 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren anerkannte er den Forderungsbetrag von Fr. 600.--. Im Hinblick auf die Wahrung der Klagefrist wurde bereits bei der Behandlung der vorangehenden Adhäsionsklage ausgeführt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht auszuschliessen ist, dass eine eingeschriebene Postsendung nicht am Folgetag der Aufgabe, sondern erst einige Tage später in Empfang genommen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Adhäsionsklage am 12. Januar 2005, also 22 Tage nach der frühestmöglichen Inempfangnahme der Schlussverfügung, der G. übergeben. Das Kantonsgericht erachtet auch in diesem Fall die Frist für die Einreichung der Adhäsionsklage als gewahrt und es ist auf die Klage einzutreten. Da X. für den Fall des Eintretens auf die Klage den Forderungsbetrag von Fr. 600.-vollumfänglich anerkennt, nimmt das Kantonsgericht von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 66 u. 88 im Betrag von Fr. 600.-- Vormerk. ww. Mit Eingabe vom 10. Januar 2005, der G. übergeben am 16. Januar 2005, reichte der Geschädigte 17 gegen X. eine Adhäsionsklage mit einem Forderungsbetrag von Fr. 800.-- ein (act. 1.6.23). Die Forderung resultiert aus dem Einschleichdiebstahl von Februar oder März 2003 in Ort 17 (Delikt Nr. 17 gemäss Anklageschrift). Der Adhäsionsbeklagte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung, auf die Adhäsionsklage sei infolge verspäteter Klageeinreichung nicht einzutreten. Im Eventualbegehren beantragte er die Abweisung der Klage mangels Aktivlegitimation. Subeventualiter wurde vom Adhäsionsbeklagten ein Forderungsbetrag von Fr. 500.-- anerkannt. Das Kantonsgericht erachtet in diesem Fall die Frist zur Einreichung der Adhäsionsklage als nicht gewahrt. Aus einer sich in den Akten befindenden Aktennotiz geht hervor, dass die Schlussverfügung vom Geschädigten 17 beziehungsweise von der Besitzerin des Z., am 21. Dezember 2004 in Empfang genommen wurde.

40 Die Frist zur Klageeinreichung lief daher am 10. Januar 2005 ab, so dass sich die Eingabe vom 16. Januar 2005 als klar verspätet erweist. Aus diesem Grund wird auf die Adhäsionsklage des Geschädigten 17 vom 10. Januar 2005 nicht eingetreten. Selbst bei Eintreten auf die Klage wäre diese wohl abzuweisen gewesen, da durch den Diebstahl offenbar die Besitzerin des Restaurants Z. und nicht der Geschädigte 17 geschädigt wurde und dem Letzteren damit die Aktivlegitimation zur adhäsionsweisen Geltendmachung des Schadens fehlt. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Dieser hat nach Art. 354 Abs. 3 StGB auch die Rechtshilfekosten zu tragen. Die Kosten der angerechneten Polizei- und Untersuchungshaft sowie des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

41 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird er, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003, mit 17 ½ Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 15 Tagen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. 3. Der mit Strafmandat des Kreispräsidenten Surses vom 11. November 2003 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe von 14 Tagen Gefängnis ist zu vollziehen. 4. Der mit Beschlagnahmeverfügung vom 8. März 2004 sichergestellte Betrag von Fr. 110'281.40 wird im Umfang von Fr. 77'005.60 gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit den Verfahrenskosten gemäss Ziff. 6 hiernach verrechnet und ein allfälliger Überschuss dem Verurteilten erstattet. 5. Adhäsionsklagen: a. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 14, 16 u. 93, im Betrag von Fr. 2’008.-- wird Vormerk genommen. b. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 72 im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. c. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 12 u. 15, im Betrag von Fr. 805.-- wird Vormerk genommen.

42 d. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 18 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. e. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 56 im Betrag von Fr. 1’050.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. f. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 25, 47, 95, 101 u. 102 im Betrag von Fr. 3’140.-- wird Vormerk genommen. g. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 19 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. h. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von den Geschädigten 35 im Betrag von Fr. 500.-- wird Vormerk genommen. i. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 79 im Betrag von Fr. 700.-- wird Vormerk genommen. j. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 91 im Betrag von Fr. 925.-- wird Vormerk genommen. k. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 58 im Betrag von Fr. 400.-- wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage auf den Zivilweg verwiesen. l. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 82, 83 u. 86 im Betrag von Fr. 1’200.-- wird Vormerk genommen. m. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage vom Geschädigten 94 im Betrag von Fr. 300.-- wird Vormerk genommen. n. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Geschädigten 6

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