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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.04.2005 SF 2005 4

12 aprile 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·12,253 parole·~1h 1min·3

Riassunto

vollendeter Versuch des Totschlags | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. April 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 4 (nicht/mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Hubert Aktuar ad hoc Cavegn —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2005, wegen vollendeten Versuchs des Totschlags, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 27. August 1967 in B. geboren. Sie wuchs die ersten fünf Jahre bei ihrer Mutter in F. auf. Nach deren Heirat wurde A. vom Ehemann ihrer Mutter, C., adoptiert. Die Angeklagte besuchte in F. die Primarschule und danach die Sekundarschule. Nach der Schulentlassung absolvierte sie während je eines halben Jahres Praktika in der Alterssiedlung G. und in der Haushaltungsschule in K.. Anschliessend bestand A. beim Zahnarzt H. in B. mit Erfolg eine zweijährige Lehre als medizinische Praxisassistentin. Nach der Lehre arbeitete sie während eineinhalb Jahren in B. und in AC. auf ihrem erlernten Beruf. Danach widmete sie sich vorwiegend der Erziehung ihrer Kinder und der Führung des Haushaltes. Seit rund vier Jahren arbeitet die Angeklagte als Nachtwachenhilfe in der Alterssiedlung I. in B., zuletzt mit einem Pensum von 45%. Dabei erzielt sie ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 1'800.--. A. besitzt kein steuerbares Vermögen. Am 7. Juli 1989 heiratete die Angeklagte J.. Dieser Ehe entsprossen die Kinder L., geb. 1989, und C., geb. 1992. Im schweizerischen Strafregister ist A. bis anhin nicht verzeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden geniesst sie an ihrem Wohnort einen guten Ruf. Am 27. September 2003 wurde A. im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs durch den Bezirksarzt Dr. med. N. in die Psychiatrische Klinik Q. eingewiesen. Nach der Entlassung am 3. November 2003 lebte die Angeklagte bis Ende Dezember 2003 getrennt von ihrem Ehemann. Seither leben die Eheleute A. und J. wieder mit den gemeinsamen Kindern in ihrer Wohnung in F.. B. A. wurde auf Veranlassung des Untersuchungsrichteramtes psychiatrisch begutachtet. Dr. med. O. und Dr. med. P. von der Psychiatrischen Klinik Q. hielten in ihrem ausführlichen Gutachten vom 5. Februar 2004 im Wesentlichen fest, die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die eheliche Beziehung der Angeklagten von Anfang an schwierig gewesen sei. Es sei zu tätlichen und verbalen Angriffen und Demütigungen seitens des Ehemannes gekommen. A. sei eine eher introvertierte und selbstgenügsame Person, die häufig Stimmungsschwankungen unterliege. Das Selbstwertgefühl sei auf eher niedrigem Niveau. Sie habe sich immer angepasst und dabei eigene Wünsche und Bedürfnisse hinten angestellt. Ihre Persönlichkeit erfasse den inneren Zusammenhalt einer Familie als hohen Wert. Die Unterdrückung der eigenen vitalen Persönlichkeit könne als Fehlentwicklung bezeichnet werden. Die Angeklagte sei dadurch schleichend in ihrer Fähigkeit einge-

3 schränkt worden, eigene Entscheidungen zu treffen oder eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Die allgemeine Anspannung und der festgestellte erhöhte Herzschlag könnten als Folgen der stetigen Unordnung und der Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse angesehen werden. A. habe in der vergangenen Zeit zwar einige berufliche Tätigkeiten ausgeübt, welche Quelle der Bestätigung und Anerkennung von aussen gewesen seien. Gleichwohl habe die Angeklagte ihre inneren Wünsche vernachlässigt. Da dies zu Gunsten der Familie gewesen sei, habe sich aus ihrer Sicht der Verzicht gelohnt. Durch die Beleidigungen ihres Ehemannes seien ihre Leistungen aber abgewertet und das Selbstwertgefühl weiter reduziert worden. A. habe die verbalen und tätlichen Angriffe bagatellisiert. Nach einer kurzzeitigen Trennung im Jahre 1990 hätten sich die alten Verhältnisse wieder eingestellt. Aus diesem System habe A. nicht mehr ausbrechen können. Sie habe zwar ein Problembewusstsein gehabt, ihre Lösungsbereitschaft sei allerdings stark eingeschränkt gewesen. Gedanklich habe sie zuletzt eine Trennung vom Mann vollzogen. Sie habe sich innerlich gegen seine Beleidigungen und Tätlichkeiten aufgebäumt. Als am fraglichen Tag erneut und immer wieder über mehrere Stunden verbale Belästigungen, Demütigungen und Beleidigungen des Ehemanns ihre Person in Frage gestellt hätten, sei das System der Anpassung zusammengebrochen. Wut und Aggressivität hätten enorme Gefühle entstehen lassen, worauf sich der Wunsch verdichtet habe, sich von den Beleidigungen zu befreien und ihnen ein Ende zu setzen. Der Angeklagten hätten keine anderen Bewältigungsmöglichkeiten in ihrer psychischen Not zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang könne von einer qualitativen Einengung des Bewusstseins auf die Situation mit dem Ehemann gesprochen werden. Die Angeklagte habe die äussere Situation - selbst die Anwesenheit von Kindern - nicht mehr wahrgenommen. Sie habe sich in diesem Moment in einer innerpsychischen Krise befunden, zu diesem Zeitpunkt habe ihr Instrumentarium versagt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne von einer Affekttat gesprochen werden, welche sich vor dem Hintergrund einer chronisch konfliktbeladenen Beziehungssituation ereignet habe. Die erneute, auch nach dem Rückzug der Angeklagten ins Schlafzimmer massive Kränkung durch ihren Mann und ihre innere Bereitschaft, sich dagegen zu wehren, sowie die ständige Wut hätten zum Angriff auf ihren Mann geführt. Die Alkoholisierung habe die Hemmschwelle möglicherweise herabgesetzt. Aufgrund der Lebensgeschichte und des depressiven Lebensstils hätten der Explorandin keine adäquaten Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Die sich zuspitzende innerpsychische Krise unmittelbar vor der Tat habe zu einer

4 qualitativen Bewusstseinseinengung geführt. Die Angeklagte sei zwar dazu fähig gewesen, das Unrecht der Tat einzusehen, das Wahrnehmungsfeld sei aber eingeengt gewesen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schwergradig vermindert gewesen. Diagnostisch würden Merkmale einer allfälligen dependenten abhängigen Persönlichkeitsstörung vorliegen. Deren Merkmal sei ein tiefgreifendes und überstarkes Bedürfnis nach Fürsorge, das zu unterwürfigem und anklammerndem Verhalten und Trennungsängsten führe. Die Explorandin begegne dem Leben pessimistisch und habe negative Grundannahmen über sich selber im Sinne von eigener Wertschätzung, Unzulänglichkeit und geringer Selbstwertschätzung. Aus psychodynamischer Sicht handelt es sich bei ihr um einen depressiven Lebensstil mit überangepassten, zum Teil abhängigen Zügen. Der Zustand nach der Tat habe zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F 43.23) geführt. Die weitere Entwicklung sei noch nicht absehbar. Bei entsprechender Behandlung und Normalisierung des Alltags könne sie sich verbessern. Der depressive Lebensstil könne jedoch unter Umständen eine negative Entwicklung begünstigen. Die Angeklagte trage ein Risiko, eine längere psychiatrische Störung zu entwickeln. Am ehesten könne es zur Entwicklung eines Vollbilds einer Depression kommen. Sie berichte auch von einem erhöhten Alkoholkonsum in für sie konflikthaften Situationen. Die Abhängigkeitsdiagnose könne streng genommen nicht gestellt werden. Der Alkoholkonsum stelle einen Versuch dar, die schwierige Situation zu bewältigen. Faktoren für eine günstige Prognose würden vorliegen. A. sei zuvor nie gewalttätig gewesen. Die Tat werde von ihrem Umfeld als persönlichkeitsfremd wahrgenommen. Sie sei in einem spezifischen Kontext mit einem jahrelangen beziehungsproblematischen Vorlauf einzuordnen. Es verbleibe jedoch ein spezifisches strukturelles Rückfallrisiko aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale. Das Bewältigungsrepertoire bezogen auf Konflikte und die eigenen Emotionen sei weiterhin eingeschränkt. A. habe weiterhin die Disposition zu einer problematischen Beziehungsgestaltung. In Konfliktsituationen könnten eingeschliffene Verhaltensmuster erneut zu einer subjektiven Bedrohung des Selbstwertgefühls führen. Das Risiko dafür erscheine gering. Die Erinnerungen würden aber nicht verarbeitet. Auch die möglichst schnelle Rückkehr zum Alltag verschaffe nicht automatisch einen adäquaten Zugang zu den eigenen Gefühlen, zumal dazu keine Notwendigkeit mehr erkannt werde. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Tat sei aber gesamt-

5 haft als niedrig einzustufen, wenn auch gegenüber der Durchschnittsbevölkerung deutlich erhöht. Die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat und zum Handeln und in die Entschlussbildung und Tatumsetzung steuernd einzugreifen, sei schwergradig vermindert gewesen. Der Geisteszustand von A. erfordere eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nur eine solche Therapie könne die allfällige Rückfallgefahr langfristig deutlich vermindern. Es werde eine ambulante Behandlung empfohlen. Eine solche habe die Explorandin bereits am 5. November 2003 bei R. begonnen. Sie sollte mindestens zwei Jahre dauern. Der sofortige Strafvollzug sei prinzipiell mit einer ambulanten Behandlung vereinbar. Im Fall des bedingten Strafvollzuges sei eine intensive psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung notwendig und zweckmässig. Diese sollte mindestens zwei Jahre lang intensiv durchgeführt werden und sei sinnvollerweise durch die Schutzaufsicht zu kontrollieren. C. Am 29. September 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A. wegen versuchter Tötung. Nach Schluss der Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft am 12. Januar 2005 eine Anklageverfügung, mit welcher sie A. wegen vollendeten Versuchs des Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: „Bis zum Zeitpunkt der hier in Frage stehenden Tat litt A. in ihrer ehelichen Beziehung vor allem darunter, dass sich ihr Ehemann etwa ein Mal pro Woche, vor allem nach dem Konsum von Alkohol, ihr gegenüber aggressiv verhielt und sie - aus ihrer Sicht grundlos - massiv beleidigte und beschimpfte. Zudem kam es zwischen den Eheleuten A. und J. häufig zu Streitigkeiten, weil J. es aus Eifersucht nicht gerne sah, wenn seine Ehefrau mit anderen Personen Kontakt hatte. Am Abend des 26. September 2003, kurz vor 19.00 Uhr, verliessen die Eheleute A. und J. ihre Wohnung in der Liegenschaft T. in F., damit ihre 15-jährige Tochter zusammen mit anderen Kindern dort ungestört eine Geburtstagsfeier abhalten konnte. Zuvor war es zwischen den Eheleuten zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, weil J. sich darüber geärgert hatte, dass seine Ehefrau von ihrer Schwester und einer Bekannten Besuch erhalten hatte. J. war zudem ungehalten, weil er sich durch das Erscheinen von Kindern zur Geburtstagsfeier gedrängt fühlte, die Wohnung rasch zu verlassen. In der Zeit von ca. 19.00 Uhr bis ca. 21.00 Uhr nahm das Ehepaar A. und J. in der Folge im Restaurant „W.“ in F. das Nachtessen ein. Während des Essens teile die Ange-

6 klagte ihrem Ehemann mit, dass sie beide durch ihre Nachbarn, den Eheleuten U. und V., zu einem Besuch nach dem Nachtessen eingeladen worden seien. J. wollte diese Einladung jedoch nicht annehmen. Er brachte nach dem Essen seine Ehefrau mit dem Auto nach Hause und suchte danach ein anderes Restaurant auf, während seine Gattin dem Ehepaar U. und V. einen Besuch machte. Ca. um 23.30 Uhr erschien J. erheblich angetrunken in der Wohnung der Eheleute U. und V. und begann dort, seine Gattin in Anwesenheit der Gastgeber massiv zu beleidigen, indem er sie unter anderem mit „Saufutz“ titulierte und ihr vorwarf, sie sei nichts wert. Die Angeklagte und die Gastgeber forderten J. auf, damit aufzuhören, was er jedoch erst befolgte, als plötzlich die Kinder, die an der Geburtstagsfeier teilgenommen hatten, in der Wohnung der Eheleute U. und V. erschienen waren. Als die Kinder später in die Wohnung der Familie A. und J. zurückgekehrt waren und J. wiederum damit begann, seine Ehefrau zu beschimpfen und zu beleidigen, verliess die Angeklagte um ca. 00.30 Uhr die Wohnung der Gastgeber und kehrte in ihre Wohnung zurück, wo sie sich anschliessend im ehelichen Schlafzimmer ins Bett begab. Ca. um 00.45 Uhr kehrte J. ebenfalls nach Hause zurück und begann, seine Ehefrau im Schlafzimmer wiederum und mit lauter Stimme zu beleidigen, indem er sie unter anderem als „Saufutz“, „Null“ und „Nichts“ bezeichnete. Auch nachdem er sich zu seiner Gattin ins Ehebett begeben hatte, setzte er unablässig damit fort, seine Gattin - laut um sich schreiend - zu beleidigen. Ca. um 02.30 Uhr erhob sich schliesslich die Angeklagte aus dem Bett, weil sie die Demütigungen nicht mehr ertragen konnte. Sie holte aus der Besteckschublade in der Küche ein einseitig geschliffenes Messer mit einer Klingenlänge von 12.5 cm und kehrte damit zurück ins Schlafzimmer. Die Angeklagte wollte nach ihren Angaben ihren Gatten „ruhig stellen“. Sie hielt das Messer in der rechten Hand und beabsichtigte, in die Halsgegend ihres Mannes zu stechen. Obwohl im Schlafzimmer kein Licht brannte, muss J. seine Ehefrau aufgrund des durch die offene Zimmertüre vom beleuchteten Korridor eindringenden Lichts wahrgenommen haben. Er machte eine Abwehrbewegung mit der linken Hand, als A. mit dem Messer zustach, und es gelang ihm hierauf, der Angeklagten das Messer wegzunehmen. J. erlitt zufolge dieser Tat gemäss dem Bericht des Bezirksarztes Dr. med. N., B., am Hals linke eine 7 mm lange, oberflächliche, leicht blutende Schnittverletzung sowie - aufgrund der Abwehrbewegung - einen 1 cm langen Schnitt im Bereiche des dritten Fingers links auf der „plantaren medialen Seite“. Diese Verletzung konnte ambulant behandelt werden. Die Angeklagte hatte nach ihren Angaben am 26. September 2003 während des Nachtessens im Restaurant „W.“ etwa einen Viertel Liter Wein und danach in der Wohnung der Eheleute U. und V. noch ca. zwei Gläser Wein getrunken. Die Auswertung der ihr nach der Tat entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab für den Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.19 bzw. von maximal 1.79 Gewichtspromille. Das Tatmesser wurde am 27. September 2003 durch die Polizei sichergestellt und in der Folge durch den Untersuchungsrichter beschlagnahmt.

7 D. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. April 2005 waren die Angeklagte A., ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, sowie der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, anwesend. Der Erste Staatsanwalt, lic. iur. Renato Fontana, stellte den Antrag, A. sei schuldig zusprechen des versuchten Totschlags gemäss Art 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 113 StGB. Dafür sei sie mit 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben und der Verurteilten eine Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen. Es sei ihr die Weisung zu erteilen, sich weiterhin einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 beschlagnahmte Tatwaffe sei gerichtlich einzuziehen. Der Tathergang sei weitgehend abgeklärt. Es stehe fest, dass A. in den frühen Stunden des 27. September 2003 auf ihren im Bett liegenden Ehemann zugegangen sei und mit dem Küchenmesser in Richtung seines Halses gestochen habe. Die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich gewesen. In objektiver Hinsicht seien das Vorgehen und Tatmittel aber geeignet gewesen, den Tod des Ehemannes herbeizuführen. Weil die Tat nicht zum Tod geführt habe, sei der Versuch eines der Tötungstatbestände gemäss Art. 111 StGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe A. anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gesagt, sie habe nicht daran gedacht, ihren Mann zu töten, es sei darum gegangen, ihn ruhig zu stellen. Sie habe ihn in der Halsgegend treffen wollen. Sie habe gedacht, alles müsse ein Ende haben. Ihrer Schwester habe sie nach der Tat mitgeteilt, dass sie ihren Mann habe töten wollen. Nach dem psychiatrischen Gutachten habe die Angeklagte an die Erlösung für alle gedacht. Diese Aussagen führten zum Schluss, dass A. ihren Mann tatsächlich habe töten wollen und gewusst habe, dass sie mit ihrem Verhalten diesen Erfolg bewirken könne. Die Tötung habe sie zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Es stelle sich die Frage, welche Form der Tötung zur Anwendung komme. In Betracht komme einzig der Totschlag gemäss Art. 113 StGB. Dieses Delikt begehe, wer in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handle. Bei einer heftigen Gemütsbewegung gehe es um eine akute Drucksituation. Der Affekt sei eine kurzschlüssige, direkte Umsetzung primitiv triebhafter, stark gefühlsbetonter Strebungen, ohne dass denkende und willentliche Verarbeitung sich einschalten könnte. Die grosse seelische Belastung gründe vorab auf einer äusseren Zwangslage. Dies seien Gemütslagen, die sich über längere Zeit entwickelt hätten, bis der Täter völlig verzweifelt und keinen Ausweg mehr sehe.

8 Mit der Ehe der Eheleute A. und J. habe es nicht zum Besten gestanden. Die Angeklagte sei immer wieder und vor allem in der Tatnacht vom Ehemann übel beschimpft und gedemütigt, manchmal sogar geschlagen worden. Das Delikt sei aus einer daraus resultierenden Verzweiflung verübt worden. Der unmittelbar vorangehende Entschluss müsse als Kurzschlusshandlung bezeichnet werden. Die Angeklagte habe zu Protokoll gegeben, zuvor nie daran gedacht zu haben. Schon aus dem Tatablauf ergebe sich, dass sie nicht planmässig gehandelt habe, so dass eigentlich von einer Affekttat gesprochen werden könne. Die Angeklagte habe indessen über eine längere Zeit gelitten. Das System der Anpassung sei zum Tatzeitpunkt zusammengebrochen. Der innere Wunsch, dies zu beenden, sei immer grösser geworden sei. Es könne deshalb von einer grossen seelischen Belastung ausgegangen werden. Privilegiert sei dieser Tatbestand aber nur, wenn diese Belastung nach den Umständen auch entschuldbar sei. Dies sei der Fall, wenn sie nach den auslösenden Umständen gerechtfertigt sei. Die Tötung müsse bei ethischer Betrachtung in einem milderen Lichte erscheinen, wobei abnorme Erregbarkeit ohne Einfluss bleibe. Die dargelegten Umstände hätten auch einen Dritten leicht in die seelische Belastung getrieben, was menschlich verständlich und nachvollziehbar sei. Es könne nicht behauptet werden, die Angeklagte habe die seelische Belastung verschuldet. Vielmehr habe der Ehemann die seelische Belastung selbst zu verantworten. Da die Tat nicht vollendet gewesen sei, liege der vollendete Versuch eines Totschlags vor. Bei der Verschuldensbemessung falle die Mindestdauer im Hinblick auf das Strafmass weg. Die Beurteilung der Schuld sei schwierig. Obwohl die Verletzungen von J. nicht gravierend gewesen seien, dürfe die Tat nicht bagatellisiert werden. Der Nichteintritt des Erfolges sei strafmildernd zu berücksichtigen, auch wenn er nicht der Angeklagten zuzuschreiben sei. Die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Bewusstseinsbeeinträchtigung sei bereits im Tatbestand des Totschlags enthalten. Sie führe nicht zu einer zusätzlichen Strafmilderung. Es lägen aber eine Reihe von Strafminderungsgründen vor, insbesondere das unbelastete Vorleben von A.. Ebenso sei ihre hohe Strafempfindlichkeit zu beachten. Die Eheleute A. und J. lebten wieder mit ihren Kindern zusammen, so dass eine lange unbedingte Strafe für die Angeklagte und ihre Familie eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeuten würde. Der Resozialisierungsaspekt müsse vor einer übermässigen Sühne Vorrang haben. Schliesslich zeige die Angeklagte auch Reue.

9 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges seien gegeben. Es könne eine günstige Prognose für die Angeklagte gestellt werden. Nicht zuletzt habe sie freiwillig eine ambulante psychiatrische Behandlung begonnen und sich einer Eheberatung unterzogen. Der Angeklagten sei aber die Weisung zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. E. Der amtliche Verteidiger der Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann, stellte den Antrag, die Angeklagte sei schuldig zu sprechen und sei mit einer Strafe von acht Monaten Gefängnis zu bestrafen. Der Vollzug der Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit um zwei Jahre aufzuschieben. Die Tatwaffe sei einzuziehen. In seinem Plädoyer führte er aus, im konkreten Fall lägen besondere Umstände vor, da einerseits der privilegierte Tatbestand von Art. 113 StGB nicht häufig angewendet werde und andererseits die Eheleute A. und J. mit ihren Kindern wieder zusammenlebten. Die Normalisierung des Ehelebens erfordere hohe Anstrengungen und sei noch nicht abgeschlossen. In diesem Kontext finde die Hauptverhandlung statt. Ausgangspunkt dazu sei die schwierige eheliche Situation, welche bereits kurz nach der Heirat entstanden sei. In deren Verlauf sei es wiederholt zu Tätlichkeiten, verbalen Belästigungen, Demütigungen und Beleidigungen gekommen. Die Provokationen des Ehemannes hätten das Fass in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2003 zum Überlaufen gebracht. Einzig in Kenntnis der ehelichen Vorgeschichte sei die Tat begründbar. Der von der Staatsanwaltschaft geschilderte Sachverhalt sei von der Angeklagten anerkannt. Ebenfalls werde die rechtliche Subsumption der Staatsanwaltschaft des versuchten Totschlags nach Art. 113 StGB anerkannt. Im Gutachten sei eine qualitativ schwere Störung des Bewusstseins der Angeklagten im Tatzeitpunkt festgestellt worden. Die Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, in die Entschlussbildung und Tatumsetzung steuernd einzugreifen, sei schwergradig vermindert gewesen. Es sei von einer Affekttat auszugehen. Diese habe sich vor dem Hintergrund einer chronisch konfliktbeladenen Beziehungsgeschichte zwischen den Eheleuten A. und J. abgespielt. Die erneute, auch nach dem Rückzug von A. im Schlafzimmer fortgeführte massive Kränkung und ihre Bereitschaft, sich gegen das ständige Untergraben ihrer Selbstwertgefühle wehren, sowie die zunehmende Wut hätten in der fraglichen Nacht zu dieser Tat geführt, wobei der Alkoholkonsum die Hemmschwelle möglicherweise herabgesetzt habe. Es gehe in aller Deutlichkeit hervor, dass die Angeklagte in einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB gehan-

10 delt habe. Auch eine grosse seelische Belastung sei aufgrund der konfliktbeladenen Beziehungsvorgeschichte gegeben, so dass die Tat auch als Ergebnis einer längeren progressiven Entwicklung gesehen werden könne. Ob es sich um einen sthenischen oder asthenischen Affekt handle, sei unerheblich. Bei der Entschuldbarkeit sei einzig relevant, ob die Umstände, welche den Affekt ausgelöst hätten, gerechtfertigt oder nachvollziehbar gewesen seien. Die ausgewiesenen Tätlichkeiten des Ehemannes in den ersten Ehejahren, die praktisch während der ganzen Ehedauer anhaltenden, teilweise in Anwesenheit von Dritten geäusserten Beleidigungen, Kränkungen und Demütigungen der Ehefrau sowie die massiven Beleidigungen und Beschimpfungen, welchen die Ehefrau auch in der Tatnacht wiederholt und über längere Zeit ausgesetzt gewesen sei, würden den Affekt ohne weiteres als entschuldbar begründen lassen. Der Affekt sei insbesondere nicht auf ein verschuldensmässiges Verhalten der Angeklagten zurückführen. In der Strafzumessung sei zwar zu beachten, dass die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung nicht mehr strafmildernd berücksichtigt werden könnten. Der Richter habe jedoch zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegiertender Tatbestand gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei nebst der Schwere der Bewusstseinstörung den besonderen Tatumständen und der Opfermitwirkung Beachtung zu schenken. Das Verschulden wiege nicht leicht. Die Tat lasse sich nicht entschuldigen. Die andauernden massiven Demütigungen, Beleidigungen und Kränkungen, welche in den ersten Jahren oft von Tätlichkeiten begleitet gewesen seien, hätten aber Schikanierungen dargestellt und das Selbstwertgefühl der Angeklagten völlig zerstört. Die Angeklagte habe oft Angst haben müssen. Um nach aussen ein intaktes Familienbild aufrecht zu erhalten, habe sie die täglichen Angriffe während der ganzen Ehedauer gegenüber Dritten verschwiegen oder bagatellisiert und auch nicht die Hilfe ihrer Eltern und der Schwiegereltern angenommen. Erst kurz vor der Tat sei es zur gedanklichen Trennung von ihrem Ehemann gekommen. Diese habe sie aber nicht mehr vollziehen können, weil der Ehemann sie in den Stunden vor der Tat wieder massiv beleidigt habe. Dieser letzte Vorfall habe über eineinhalb Stunden gedauert und das Fass zum Überlaufen gebracht. Um ca. 02.30 Uhr habe sie es nicht mehr ausgehalten und das Messer in der Küche geholt. Sie habe versucht, in die rechte Halsseite zu stechen und sei zu diesem Zweck auf die linke Seite gegangen. Der Mann habe diesen Angriff kommen sehen und abwehren können. Die Tatsache, dass lediglich eine oberflächliche leicht blutende Schnittverletzung in der Halsgegend und aufgrund der Abwehrbewegung ein 1 cm langer Schnitt des dritten Fingers erlitten habe, lasse den Schluss zu, dass die Angeklagte nicht viel Gewalt aufgewendet

11 habe. Das Ausmass der Tat dürfe sowohl unter Berücksichtigung der massiven Mitverantwortung als auch der aufgeführten Tatumstände nicht allzu schwer bewertet werden. Erheblich strafmildernd wirke sich aus, dass die Tat nicht vollendet worden sei. Dies sei zwar in erster Linie auf die Abwehrreaktion zurückzuführen, allerdings habe die Angeklagte von vorne angegriffen und habe damit rechnen müssen, dass ihr Ehemann wach sei. Die Tat sei nicht bei völliger Dunkelheit geschehen. Selbst in dieser Situation sei sie völlig unterlegen gewesen. Der Ehemann habe danach sogar weitere Demütigungen getätigt, indem er ihr Pijama zerrissen und ihr Blut ins Gesicht gestrichen habe. Sämtliche herbeigerufenen Personen seien vorerst davon ausgegangen, dass die Angeklagte ihrerseits angegriffen worden sei. Strafmindernd wirke sich die Vorstrafenlosigkeit, der gute Leumund, das Geständnis der Angeklagten sowie ihr Wohlverhalten nach der Tat. Ebenso dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Eheleute A. und J. seit eineinviertel Jahren wieder zusammenlebten. Dies sei nur möglich, weil die Angeklagte aufrichtige Reue gezeigt habe. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges seien erfüllt. Gemäss Gutachten sei davon auszugehen, dass es sich um eine einmalige Tat handle. Dies gelte umso mehr, als die Angeklagte seit November 2003 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung besuche. Die Probezeit sei aufgrund der Minimaldauer auf 2 Jahre festzusetzen, da sich die Angeklagte schon eineinhalb Jahren bewährt und zudem der regelmässige Besuch der Paartherapie aufrechterhalten werde. F. In der persönlichen Befragung führte A. aus, sie trinke hin und wieder schon Alkohol und wisse um die damit verbundene Problematik. Sie habe ihr eheliches Zusammenleben mit J. nach einigen Monaten wieder aufgenommen, nachdem der Mann mit ihr wieder Kontakt aufgenommen habe. Der Umgang mit dem Ehemann sei derzeit nicht schlecht, auch wenn sie ab und zu Streitigkeiten hätten. Sie teile die Einschätzung des psychiatrischen Gutachtens. Sie befinde sich derzeit weiterhin einmal im Monat in Therapie bei R.. Zudem begebe sie sich zusammen mit ihrem Ehemann alle zwei Wochen zu AB. in eine Ehetherapie. Ihr Mann sei dafür mittlerweile empfänglich. Der Psychiater R. habe es allerdings nicht gerne gesehen, dass sie das Eheleben mit J. wieder aufgenommen habe. Die Therapie mit ihm sei deshalb schwieriger geworden. Ebenso hätten ihre Eltern den Kontakt abgebrochen. Ihr Ehemann stehe mittlerweile hinter ihrer Anstellung im Nachtdienst des Altersheims I., welche nun 45% umfasse. In ihrem Schlusswort führte die Angeklagte

12 aus, sie bereue die Tat sehr und möchte diese verarbeiten. Sie und ihr Ehemann seien daran, dies zu tun. Auf die weiteren Ausführungen in den Plädoyers sowie auf die richterliche Befragung der Angeklagten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass die besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden, privilegierten oder qualifizierten Tatbestände zutreffen. Das schweizerische Strafrecht kennt verschiedene Formen der vorsätzlichen Tötung und geht in Art. 111 StGB von einem Grundtatbestand aus. a. Der Mord gemäss Art. 112 StGB zeichnet sich als qualifizierter Tötungstatbestand durch eine auf Seiten des Täters ausgesprochen niedrige Gesinnung aus, welche einen krassen Egoismus offenbart und jegliche sozialen Bestrebungen vermissen lässt (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 112 StGB; Schwarzenegger, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, N 3 zu Art. 112 StGB). b.aa. Das Strafgesetzbuch kennt sodann privilegierte Formen der vorsätzlichen Tötung. Nach Art. 113 StGB ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis fünf Jahren, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Der Totschlag ist damit zweigliedrig privilegiert. Der Täter muss in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter einer grossen seelischen Belastung handeln und dieser Zustand muss entschuldbar sein. Die damit verbundene Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit darf nur Berücksichtigung finden, wenn sie nicht ihrerseits dem Täter als Verschulden zugerechnet werden kann (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 113 StGB). bb. Bei der heftigen Gemütsbewegung wird an die Emotionen eines Menschen angeknüpft. Die subjektiven Gefühlszustände werden in sthenische und asthenische Affekte unterteilt, wobei erstere Emotionszustände wie Zorn, Wut oder Empörung kennzeichnen sollen, während letztere die aus Schwäche herrührenden

13 Emotionszustände wie Verwirrung, Furcht oder Schrecken beschreiben. Bei einem Affekt geht es um die Fälle einer akuten Drucksituation, in welcher jemand aufgrund eines unmittelbar vorausgehenden Entschlusses einen anderen Menschen tötet. Dieser Affekt enthält eine kurzschlüssige, direkte Umsetzung primitiv triebhafter, stark gefühlsbetonter Strebungen, ohne dass eine denkende und willentliche Verarbeitung sich einschalten könnte. Es handelt es sich aber um normal-psychologische Einengungen des Bewusstseins nicht krankhafter Art. In diesem Zustand können in aller Regel noch kritische Überlegungen, Hemmungs- und Gegenvorstellungen gegenüber den emotionalen Impulsen steuernd und bremsend eingeschaltet werden. Krankhafte Zustände werden von Art. 113 StGB nicht erfasst. Für die Annahme eines Affekts in diesem Sinne gibt es mehrere Indikatoren, etwa die fehlende Ankündigung der Tat, das Fehlen einer eventuellen Tatbereitschaft, das Fehlen von Vorbereitungshandlungen, ein Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, ein nicht lang hingezogenes, sondern sehr plötzliches Tatgeschehen, ein etappierter Handlungsablauf, die Einengung des Bewusstseinsfeldes mit fehlender Wahrnehmung von Nebensachen oder die Einschränkung auf das Gefühl der Kränkung, Wut, Niederlage, des Schädigungswillens (Schwarzenegger, a.a.O., N 6 zu Art. 113 StGB). cc. Die heftige Gemütsbewegung muss nach den Umständen entschuldbar sein. Der Begriff unterliegt einer objektiven Wertung nach ethischen Gesichtspunkten (BGE 108 IV 99). Entschuldbar ist eine heftige Gemütsbewegung nicht schon dann, wenn sie aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Sie muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein (BGE 100 IV 151; Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 113 StGB). Es geht dabei darum, dass die Entstehung des Affekts aus der Sicht eines objektiv wertenden Betrachters als menschlich begreiflich bzw. verständlich, die Schuld des Täters demzufolge als vermindert erscheint. Es wird nicht vorausgesetzt, dass jegliche eigene Schuld des Täters an der Entstehung der heftigen Gemütsbewegung fehlt. Diese darf jedoch nicht ausschliesslich oder überwiegend auf eigener Schuld beruhen oder egoistischen Regungen entspringen. Sie muss durch eine Provokation, durch eine ungerechte Kränkung, durch eine Notlage oder durch physische Misshandlungen verursacht worden sein (BGE 108 IV 103, 107 IV 106). Ein Durchschnittsmensch muss unter den gleichen Umständen leicht in einen solchen Affekt geraten können (Schwarzenegger, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB). Die Entschuldbarkeit bezieht sich folglich nicht auf die Tat, sondern einzig auf die heftige Gemütserregung selbst (BGE 108 IV 101).

14 dd. Während der frühere Art. 113 StGB einzig den Täter privilegierte, der in einer akuten Konfliktsituation in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung sich dazu hinreissen liess, einen anderen Menschen zu töten, berücksichtigt die geltende Bestimmung auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütsbewegung in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden sollen chronische seelische Zustände, die lange Zeit geschwelt haben, bis der Täter völlig verzweifelt ist und keinen anderen Ausweg als die Tötung mehr sieht (BGE 118 IV 236, 119 IV 204). Es werden diejenigen Fälle bezeichnet, in welchen sich kein aktueller, unerwartet auftretender Affekt abspielt. Der Anwendungsbereich wird auf das Vorfeld der Tatausführung ausgedehnt. Aus der anhaltenden Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit resultiert dann die Motivation zur Tötung, bei der die emotionale Steuerungsbeeinträchtigung im Moment der Tat nicht das Ausmass erreichen muss, das beim Affekt verlangt wird. Der Täter kann unter Umständen sehr rational handeln (Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 1998 in Sachen C.H., SF 98 22; Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 113 StGB). Die Voraussetzung der Entschuldbarkeit gilt aber auch für die grosse seelische Belastung (BGE 118 IV 236 f.). Diese Beurteilung gestaltet sich schwieriger als bei der heftigen Gemütsbewegung. Eine objektive Betrachtungsweise muss die die Tat auslösenden äusseren Umstände als menschlich begreiflich bzw. verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2000, 6S.94/2000, Erw. 2.e). 2.a. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f., 120 IV 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und

15 Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N 289). Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). b. Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der strafprozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte am Verfahren direkt beteiligt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind seine Aussagen - selbst ein Geständnis oder eine Anerkennung eines Sachverhaltes - richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen (vgl. ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269). 3.a. Die Kantonspolizei Graubünden wurde am Samstag, 27. September 2003, um ca. 02.47 Uhr nach F. gerufen. Dort wurde die Angeklagte am Boden liegend angetroffen. Sie habe der Kantonspolizei mitgeteilt, man solle sie mitnehmen, sie habe soeben versucht, ihren Mann umzubringen. J. wies gemäss den Feststellungen von Dr. med. N. eine 7 mm lange, oberflächliche, nicht blutende Schnittverletzung am Hals auf, ebenso einen 1 cm langer Schnitt im Bereich des dritten Fingers links. b. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. September 2003 führte die Angeklagte aus, ihre 14jährige Tochter habe mit Schulkollegen in der ehelichen Wohnung eine Party gemacht. Zu diesem Zweck hätten sich ihr Ehemann und sie auswärts zum Nachtessen begeben. Schon zuvor sei es zum Streit gekommen, da ihr Ehemann eifersüchtig sei, wenn sie Kontakt mit anderen Leuten habe. Sie sei von den Nachbarn U. und V. in F. zu einem Glas Wein eingeladen worden. Der Ehemann habe nicht mitkommen wollen. Er habe das Restaurant X. aufgesucht, während sie der Einladung der Nachbarn gefolgt sei. Um 23.30 Uhr sei der Ehemann bei den Eheleuten U. und V. erschienen. Er habe sofort begonnen, Vorwürfe zu machen und sie vor den Eheleuten U. und V. mit Schimpfwörtern zu beleidigen und zu kränken. Sie habe sich dann alleine aus Wohnung verabschiedet,

16 sei nach Hause zurückgekehrt und habe sich dann ins Bett begeben. Die Party ihrer Tochter sei unterdessen beendet gewesen, es hätten sich jedoch immer noch Kollegen in ihrer Wohnung aufgehalten, welche übernachten hätten wollen. Nachdem sie sich ins Bett gelegt habe, sei ihr Ehemann gekommen und habe sich ebenfalls ins Bett begeben. Er habe sie heftig mit Wörtern wie „du Saufuz, du bist nichts wert etc.“ beschimpft. Trotz Aufforderungen habe er jedoch nicht aufgehört und sie weiterhin massiv gekränkt. Sie sei dann aufgestanden, habe sich in die Küche begeben und aus der Besteckschublade ein Messer geholt. Dann sei sie ins Schlafzimmer zurückgekehrt. Sie habe nicht daran gedacht, ihren Mann zu töten, sondern habe ihn einfach ruhig stellen wollen. Mit ruhig stellen habe sie gedacht, alles müsse ein Ende haben. Aber sie habe nicht daran gedacht ihn zu töten. Es sei zwar möglich, dass sie das der Polizei gesagt habe. Aber sie sei damals stark aufgewühlt gewesen. Ins Schlafzimmer sei sie dann vom beleuchteten Korridor ausgetreten und sei auf das Bett zugegangen. Sie habe den Griff des Messers mit der Faust umklammert, jedoch mit der Hand keine Ausholbewegung gemacht. Sie habe ihn in der Halsgegend, nicht aber im Gesicht treffen wollen. Er habe jedoch sofort mit der Hand abgewehrt. Trotzdem habe sie ihn noch am Hals erwischt. Alles sei schnell gegangen. Plötzlich habe ihr Mann das Messer in der Hand gehalten. Er sei aufgestanden und habe sie gegen den Wandschrank geschleudert. Mit der Hand habe er das Blut an seinem Hals abgewischt und ihr ins Gesicht gestrichen. Zudem habe er ihr Pijama zerrissen. Sie wisse nicht, was sie gemacht hätte, wenn ihr Ehemann keine Abwehrbewegung gemacht hätte. Es sei nicht vorgekommen, dass sie auf ihren Mann in ähnlicher Weise losgegangen sei. Am fraglichen Abend habe sie selber Alkohol getrunken und diesen beim Vorfall schon etwas gespürt. Ihr Ehemann sei alkoholisiert gewesen, aber nicht total betrunken. Schon kurz nach der Heirat mit J. habe sich die eheliche Beziehung verschlechtert. Nebst anfänglicher Schulden habe das Hauptproblem darin gelegen, dass ihr Ehemann regelmässig ausgerastet sei, wenn er Alkohol konsumiert habe. Dann werde er aggressiv. Dies habe sich in der Weise geäussert, dass er sie beleidigt und ihr wegen banalen Sachen Vorwürfe gemacht habe. Auch sei er ihr gegenüber öfters tätlich geworden, wenn auch am Anfang der Ehe eher mehr als in letzter Zeit. Es sei öfters vorgekommen, dass er sie ganz massiv geschlagen habe, etwa mit Faustschlägen ins Gesicht, so dass sie geschwollene Augen bekommen habe und eine Sonnenbrille habe tragen müssen. Zu Beginn der Ehe habe sie deswegen einen Arzt aufgesucht. Ihre Schwester E. sowie ihre Eltern C. und D. hätten selbst gesehen, dass ihr Mann sie geschlagen habe. Einmal sei sie geschlagen worden, als sie im achten Monat schwanger gewesen sei. Die Nachbarn U. und V.

17 und die Familie Z. könnten bestätigen, dass es zwischen ihr und ihrem Mann häufig zu Streitereien gekommen sei. Vor einigen Jahren hätten sie und ihr Ehemann sich einer Ehetherapie unterzogen. Diese Therapie sei allerdings abgebrochen worden, weil der Ehemann den Eindruck gehabt habe, der Therapeut stehe auf ihrer Seite. c. Am 26. April 2004 wurde A. erneut untersuchungsrichterlich einvernommen. Sie bestätigte den bereits geschilderten Verlauf des Nachmittags und Abends des 26. September 2003. Ihr Ehemann sei überraschenderweise um 23.30 Uhr in der Wohnung der Eheleute U. und V. erschienen. Er habe sie in dieser Wohnung vor den Eheleuten beschimpft und zwar mit ganz primitiven Wörtern wie „Saufutz“ und sie sei eine „Null“ und „Nichts“ und dergleichen. Er habe nicht aufgehört, sie fortlaufend völlig grundlos zu beschimpfen. Die Eheleute U. und V. hätten vergeblich versucht, ihn zur Beendigung der Beleidigungen zu veranlassen. Erst nachdem die Kinder gekommen seien, habe er dies respektiert. Als die Kinder die Wohnung verlassen hätten, habe er mit den Beschimpfungen aber weiter gemacht. Sie habe es nicht mehr ausgehalten und sei etwa um 00.30 Uhr allein nach Hause gegangen. Etwa eine Viertelstunde später sei der Mann nach Hause gekommen. Er sei ins Schlafzimmer gekommen und habe in noch lauterem Ton begonnen, sie zu beschimpfen. Dabei habe er die gleichen Schimpfwörter wie „Saufutz“, „Null“ und dergleichen verwendet. Sie habe diese Beschimpfungen nicht ertragen können und habe einfach gewollt, dass er aufhöre. Sie habe Ohrenstöpsel getragen. Diese hätten aber nichts genützt, weil er dermassen laut um sich geschrieen habe. Er habe gar keine konkreten Vorwürfe gemacht, sondern einfach Schimpfwörter ausgeteilt. Sie habe ihren Ehemann ruhig stellen wollen. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aber es sei möglich und müsse wohl so gewesen sein, dass sie daran gedacht habe, ihren Ehemann zu töten, wenn sie mit dem Messer in seine Halsgegend steche. Erinnerungsgemäss sei es ihr einfach darum gegangen, ihn ruhig zu stellen. Sie habe diese Beleidigungen einfach nicht mehr ertragen können, sei völlig erschöpft gewesen. Es treffe zu, dass sie den Eheleuten U. und V. mitgeteilt habe, sich entschlossen zu haben, sich von ihrem Mann zu trennen. Des Weiteren habe Frau Z. einmal gesehen, dass ihr Ehemann sie in Anwesenheit der Kinder gewürgt habe. d. J. machte in allen Einvernahmen vom seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und wollte sich zum Tathergang nicht äussern. e. Margrith U. und V. führte an der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2003 aus, sie habe die Tat nicht selber gesehen. Sie habe bereits ge-

18 schlafen, als jemand wie wild an der Haustürglocke geläutet habe. Als sie in die Wohnung gekommen sei, sei A. am Boden gelegen. Sie sei aufgrund der Vorgeschichte davon ausgegangen, dass diese von ihrem Ehemann geschlagen worden sei. Erst im Laufe der Gespräche sei erklärt worden, dass sie angeblich mit dem Messer auf ihren Mann losgegangen sei. J. habe sich dazu nicht geäussert. A. habe nur gesagt, man solle sie hier rausbringen. Sie habe sie gefragt, ob sie verletzt sei. Die Angeklagte habe dies verneint und weiter gesagt, dass sie ihren Ehemann habe umbringen wollen. Sie sei betrunken und fix und fertig gewesen. Am vergangenen Abend sei die Stimmung von Seiten von J. gereizt gewesen. Sie hätten die Eheleute A. und J. nach dem Abendessen zum Kaffee eingeladen. Gegen 21.45 Uhr sei A. dann alleine gekommen. Sie habe erklärt, der Mann spinne wie seit Wochen, er sei wahrscheinlich im Restaurant X. in F., um zu saufen. Gegen Mitternacht habe es an der Türe geklingelt. J. sei stark betrunken an der Türe gestanden. In der Wohnung sei er sehr aggressiv gewesen und habe gegen seine Frau gestichelt. Diese habe ihm gesagt, er solle aufhören und einfach gehen. Danach sei J. absolut ausfällig geworden. Die Zeugin habe ihn aus der Wohnung verwiesen, wobei gleichzeitig Kinder gekommen seien. Nachdem sich diese wieder entfernt hätten, habe J. wieder mit Beleidigungen angefangen. A. habe dann ihre Tasche genommen und sei gegangen. Auch J. habe die Wohnung kurz darauf verlassen. Die Eheleute A. und J. kenne sie seit dreieinhalb Jahren. Ihre Ehe sei nicht gut. J. sei eifersüchtig und besitzergreifend. Von Gewaltanwendung habe sie nichts gesehen und gehört. Sie habe aber schon mitbekommen, dass J. seine Frau verbal angreife und sehr beleidigend werde. Am fraglichen Freitagabend habe A. gesagt, dass sie jetzt wisse, dass es nicht mehr so weiter gehe, auch schon wegen den Kindern. Sie habe sich aber nicht dahingehend geäussert, dass sie ihren Mann umbringen werde. Schliesslich fügte die Zeugin bei, es habe so ausgesehen, als ob J. die Szene inszeniert hätte. f. E., die Schwester der Angeklagten, führte an der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2003 aus, sie wohne im gleichen Haus wie die Angeklagte. In der Nacht habe sie plötzlich gehört, wie es in der Wohnung der Schwester sehr laut geworden sei. Sie sei nervös geworden, weil ihre Schwester vielfach von ihrem Mann geschlagen werde. Sie habe dumpfe Geräusche aus der Wohnung vernommen, wie wenn jemand umfallen würde. Sie sei in die Wohnung der Schwester gegangen und habe ihre blutverschmierte Schwester getroffen. Sie sei davon ausgegangen, dass diese von ihrem Mann verletzt worden sei. J. habe sie böse angesprochen und gesagt, dass sie die Polizei rufen solle, die Angeklagte habe ihn umzubringen versucht. Ihre Schwester habe ihr mitgeteilt, sie habe Beat mit einem

19 Messer töten wollen. Später habe ihre Schwester gesagt, ihr Mann habe sich sehr provozierend verhalten und fertig gemacht. Er könne sehr primitiv reden und sticheln, was sie auch selbst schon erlebt habe. Die Eheleute A. und J. seien bei den Eheleuten U. und V. gewesen. Ihre Schwester sei früher gegangen. J. sei nachgefolgt und habe sie weiter beleidigt. Er sei dann ins Schlafzimmer gekommen und soll die Schwester aus dem Bett gezogen und gegen den Kasten geworfen haben. Dann sei ihre Schwester in die Küche gegangen, habe geraucht, habe ein Küchenmesser genommen und ins Schlafzimmer gegangen. Was sich dann abgespielt habe, habe die Schwester nicht erzählt. Über den Tatablauf könne sie keine Angaben machen. Die Ehe ihrer Schwester sei schlecht. J. sei seit Beginn der Ehe gewalttätig. Als die Eheleute A. und J. noch in Y. gewohnt hätten, habe die Mutter blaue Flecken an ihrer Schwester festgestellt. Als sie, E., einmal dort zu Besuch gewesen sei, habe J. ihre Schwester die Treppe herunter gestossen. Des Weiteren mache ihr Schwager ihre Schwester verbal absolut fertig, mache sie ständig herunter und benütze Kraftausdrücke. Sehr schlimm sei es, wenn er Alkohol getrunken habe. Dieser Mann mache das Leben ihrer Schwester kaputt. Wenn es nach ihm gehe, dürfe ihre Schwester mit niemandem Kontakt haben. Er sei eifersüchtig und möge ihr nichts gönnen. g. Z. führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2003 aus, sie sei am fraglichen Abend im Ausgang gewesen. Als sie um 01.40 Uhr im Bett gewesen sei, habe sie einen riesigen Lärm gehört. Sie sei dann zur Wohnung der Angeklagten gegangen, wo sie diese blutverschmiert angetroffen habe. Danach sei sie in sich zusammengesunken. J. habe irgendwie erwähnt, dass er von seiner Frau angegriffen worden sei. Ihr habe die Angeklagte nicht gesagt, was geschehen sei. Sie wisse lediglich vom Hörensagen, dass die Eheleute miteinander beim Nachtessen gewesen seien und J. seiner Frau böse Worte an den Kopf geworfen habe. Sie habe einmal gesehen, wie J. seine Frau gewürgt habe und habe auch schon von der Wohnung aus gehört, wie der Mann seine Frau geschlagen habe. Ebenso wie er seine Ehefrau als Null, als absolute Nichts und als Schlampe betitelt habe. Er habe seine Frau tyrannisiert. Sie sei überzeugt, dass A. grosse Angst vor ihm habe. Bemerkungen, dass sie ihren Mann umbringen wolle, habe sie aber nie gemacht. h. C., der Vater der Angeklagten, führte an der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2003 aus, er könne zum Vorfall keine Angaben machen. Er möchte aber festhalten, dass seine Tochter von J. seit der Heirat tyrannisiert, beleidigt und geschlagen werde. Er habe Aufzeichnungen gemacht, die er der Ein-

20 vernahme beilege. Er habe nie direkt gesehen, wie seine Tochter geschlagen worden sei. Die Mutter sei aber einmal nach Y. gefahren und habe blaue Flecken festgestellt. Dies hätten sie mehrfach feststellen müssen. Der Ehemann habe seine Frau ständig beleidigt. Sie hätten als Eltern das Gespräch gesucht, was nichts gefruchtet habe. Im Jahre 1990 hätten sie sämtliche Gegenstände von Y. nach F. gezügelt. Danach sei A. aber wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt. J. habe die Angeklagte sogar während der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen. Es sei befremdend für sie, dass A. auf ihren Mann losgegangen sei. Seine Notizen habe er aufgrund der Aussagen seiner Tochter und von den eigenen Erlebnissen gemacht. Es habe ihn zutiefst betroffen gemacht, was mit seiner Tochter geschehen sei. In den Notizen befinde sich sogar ein schriftlicher Hilferuf des Vaters von J.. i. AA. schliesslich gab an der polizeilichen Einvernahme vom 30. September 2003 zu Protokoll, als er mit seiner Frau um 03.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er J. blutend vor dem Haus vorgefunden. Dieser habe ausgeführt, seine Frau habe ihn umbringen wollen oder sei mit einem Messer auf ihn losgegangen. Was am Abend genau geschehen ist, könne er nicht sagen. Über die Beziehung der Eheleute A. und J. habe er mitbekommen, dass sie viel streiten würden. Der Mann sei dominant. Selber aber habe er nicht gesehen, dass J. seine Frau geschlagen habe oder auf sie losgegangen sei. j. Nebst den Zeugenaussagen sind auf dem von der Kantonspolizei erhobenen Fotoblatt Blutspuren auf dem Boden der Wohnung und an den Kleidern ersichtlich. Das Tatmesser konnte ebenfalls sichergestellt werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Angeklagte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 1.19 bis 1.79 Gewichtspromille aufgewiesen hat, J. seinerseits einen solchen von 1.81 bis 2.45 Gewichtspromille. 4.a. Der Tathergang ist unbestritten. Zwar fehlen Angaben von J.. Die Angeklagte hat aber mehrfach zugestanden, dass sie nach den lange anhaltenden verbalen Beleidigungen aufgestanden ist, das Küchenmesser aus der Küche geholt hat, ins Schlafzimmer zurückgekehrt ist und versucht hat, mit dem Messer auf ihren Mann einzustechen. Wie die Angeklagte zu Protokoll gegeben hat, wollte sie in die Halsgegend einstechen und nicht auf das Gesicht. Auch ihrer Schwester, welche unmittelbar nach der Tat in die Wohnung der Eheleute A. und J. gegangen war, hat die Angeklagte mitgeteilt, dass sie versucht habe, ihren Ehemann umzubringen. Die Aussagen der Schwester sowie der übrigen Zeugen sind untereinander widerspruchsfrei. Auch die Angeklagte ist in ihren Aussagen ohne Widersprüche geblie-

21 ben. In Würdigung aller Umstände ist nicht daran zu zweifeln, dass A. nach den anhaltenden Beschimpfungen in die Küche gegangen ist, dort ein Küchenmesser geholt hat und damit begonnen hat, auf J. einzustechen. b. Die Angeklagte hat ihren Ehemann nicht getötet. J. ist nach seiner Abwehrbewegung nur leicht verletzt worden. Dennoch war das Vorgehen von A. fraglos geeignet, den Tod von J. herbeizuführen. Die Angeklagte hat alles getan, was notwendig war, um die Tötung ihres Mannes herbeizuführen. Sie hat mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12.5 cm auf J. eingestochen. Trotz der von ihm erfolgten Abwehrbewegung hat sie ihn am Hals getroffen und leicht verletzt. Eine fehlende oder angesichts der Dunkelheit im Schlafzimmer weniger wirksame bzw. ungenügende Abwehrhandlung hätte mit hoher Wahrscheinlich derartige Verletzungen am Hals von J. bewirkt, welche den Eintritt des Todes von J. zur Folge hätten haben können. Es ist offensichtlich glücklichen Umständen zu verdanken, dass dieser Erfolg nicht eingetreten ist. Daran kann auch nichts ändern, dass die Angeklagte nicht mit viel Kraft zur Tatausführung geschritten ist. Bereits geringfügige Einschnitte in den Hals können bekanntermassen zur Tötung eines Menschen führen. Somit ist nach den bestehenden Umständen von einem Tötungsdelikt auszugehen. c. Wird die strafbare Handlung zu Ende geführt, tritt aber der zur Vollendung gehörende Erfolg nicht ein, so kann der Täter nach den Grundsätzen von Art. 65 StGB milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vollendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung tun musste, um die Tat zu vollenden (Trechsel, a.a.O., N zu Art. 22 StGB). Hat der Täter demgegenüber mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war, und ist diese Vollendung auch nicht eingetreten, so liegt bloss ein unvollendeter Versuch vor. Aus welchen Gründen der Täter die strafbare Handlung nicht ausführt, ist für die Abgrenzung zum vollendeten Versuch bedeutungslos (Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 21 Abs. 1 StGB; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1 - 110 StGB, Basel 2003, N 1 f. zu Art. 22 StGB). d. A. hat fraglos mit der Ausführung der Tötungshandlung begonnen. Mit dem Zustechen in Richtung des Halses des Ehemannes hat sie alles getan, um ihre begonnene strafbare Handlung zu Ende zu führen. Dass sie nach der Abwehrhandlung des Angegriffenen nicht mehr weiter insistiert hat und dies auch nicht mehr konnte, ändert daran nichts, da bereits ihr erstes Zustechen geeignet gewesen ist, den Tod ihres Ehemannes herbeizuführen. Nachdem das Handeln von A. nicht zum

22 Eintritt des Todes von J. geführt hat, ist der Versuch eines der Tötungstatbestände im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 111 ff. StGB in objektiver Hinsicht erfüllt. e. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinne von Art. 111 ff. StGB dann gegeben, wenn der Täter das Tötungsdelikt mit Wissen und Willen begangen hat (Art. 18 Abs. 2 StGB). Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV 58). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67). Eventualvorsatz genügt. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet oder in Kauf nimmt (BGE 96 IV 100). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, gehören unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses einsehbare Risiko ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Verwirklichung in Kauf genommen. Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist Tatfrage. Auch die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten subjektiven Tatbestandsmerkmale liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, a.a.O., N 278). f. Vorliegend hat die Angeklagte mit einem Küchenmesser bei Dunkelheit im Schlafzimmer auf den Hals ihres Ehemannes einzustechen versucht. Trotz der Abwehrbewegung hat sie ihren Mann am Hals leicht getroffen. Gegenüber der beim Tatort eingetroffenen Schwester gab sie kund, dass sie ihren Ehemann mit dem Messer habe töten wollen. In den untersuchungsrichterlichen Einvernahme schliesslich führte sie aus, sie habe nur daran gedacht, den Mann ruhig zustellen und das ganze einfach beenden. Es sei aber möglich, dass sie daran gedacht habe, ihn zu töten. Aus dem Umstand, dass die Angeklagte ein Küchenmesser in die Hand genommen hat und damit im dunklen Schlafzimmer gezielt auf den Hals ihres Ehemannes gestochen hat, lässt sich einzig der Schluss ziehen, dass die Angeklagte J. töten wollte oder dessen Tötung mit dem Zustechen zumindest in Kauf genommen hat. Der Angeklagten musste fraglos klar sein, dass mit einem Stich in eine derart lebenswichtige Körperstelle die Tötung ihres Mannes die Folge sein konnte.

23 Ein Zustechen mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12.5 cm auf den im dunklen Schlafzimmer im Bett liegenden Ehemann kann nicht anders verstanden werden, als dass sie die Tötung herbeiführen wollte. Ihre Äusserung, sie habe ihn ruhig stellen wollen, lässt keine andere Interpretation ihres Willens zu. Damit hat die Angeklagte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand eines Tötungsdeliktes erfüllt. 5.a. Zu prüfen bleibt daher, ob für die Angeklagte der privilegierte Tatbestand des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB angewendet werden kann, sie folglich in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat und dieser Zustand entschuldbar ist. b. Nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 5. Februar 2004 habe sich die Angeklagte aufgrund der lang anhaltenden Beleidigungen in einer wachsenden inneren Anspannung befunden, nachdem sie begonnen habe, sich gegen die Beleidigungen und Tätlichkeiten aufzubäumen. Als am fraglichen Abend erneut und immer wieder über mehrere Stunden verbale Belästigungen, Demütigungen und Beleidigungen ihre Person in Frage gestellt hätten, habe sich die innere Anspannung zugespitzt und sei das System der Anpassung in sich zusammengebrochen. Die anhaltenden Beleidigungen der Angeklagten durch ihren Ehemann hätten derartige Gefühle entstehen lassen, dass sich der Wunsch verdichtet habe, sich einfach von den Beleidigungen zu befreien. Die Angeklagte habe aus Sicht der Gutachter eine Affekttat begangen, indem die bisherigen Kontrollmechanismen nicht mehr funktioniert hätten und keine andere Bewältigung mehr möglich gewesen seien. c. Eine Subsumption unter den privilegierten Tatbestand von Art. 113 StGB weist nach Auffassung des Kantonsgerichts bei genauer Betrachtung indessen nicht auf eine Affekttat im Sinne einer plötzlich entstandenen heftigen Gemütsbewegung hin, sondern auf ein Handeln unter grosser seelischer Belastung. Die Tat wurde zwar unbestrittenermassen kurzfristig ausgeübt und war fraglos nicht geplant gewesen. Gegenüber keinen der befragten Personen, welche Angehörige oder Freunde waren, hatte sich die Angeklagte jemals auch nur sinngemäss dahingehend geäussert, dass sie beabsichtige, ihren Mann zu töten oder ihm Verletzungen zuzufügen. Erkennbare Vorbereitungshandlungen für die Tat wurden nicht durchgeführt, eine Konstellation für die Tatsituation nicht geschaffen. Vielmehr äusserte sich die Tat in einem sehr kurzen Tatgeschehen. Der Handlungsablauf war keineswegs komplex oder in Etappen durchgeführt.

24 d. Der Umstand, dass sich die Straftat vor dem Hintergrund einer jahrelangen, chronisch konfliktbeladenen Beziehungsgeschichte ereignet hat, weist aber entsprechend den Ausführungen des Staatsanwaltes auf eine grosse seelische Belastung der Täterin hin. Eine Beleuchtung der ehelichen Beziehung zwischen der Angeklagten und J. untermauert diese Schlussfolgerung. Wie die einvernommenen Zeugen übereinstimmend ausgeführt haben und auch den vom Vater der Angeklagten ins Recht gelegten Schreiben und Aufzeichnungen deutlich zu entnehmen ist, war die eheliche Beziehung der Angeklagten seit dem Anfang von Demütigungen, Beleidigungen und vor allem in den ersten Ehejahren auch von erheblichen Tätlichkeiten geprägt. Der vom Ehemann an den Tag gelegte Umgang hat über Jahre angehalten und die Persönlichkeit von A. nachhaltig verändert. A. geriet in ein System der Anpassung, welches sie gegenüber Dritten zwar aufrechterhalten hat, das jedoch zu einer inneren wachsenden Belastung geführt hat. Diese seelische Belastung ist über rund 14 Jahre entstanden. Die am Nachmittag und am Abend vom 26. auf den 27. September 2003 aufgetretenen Beleidigungen und Demütigungen fielen auf diese vorbestehende grosse seelische Belastung. Insbesondere die von A. noch am Abend des 26. September 2003 gegenüber U. getätigte Äusserung, es gehe so nicht mehr weiter, dokumentierte die bei der Angeklagten herrschenden Belastungszustände. Wenn die Demütigungen und Beleidigungen nach dem Eintreffen von J. in der Wohnung der Eheleute U. und V. und später rund zwei Stunden lang im Schlafzimmer der Eheleute A. und J. massiv fortgeführt worden sind, brachte dies die Verzweiflung und die Hoffnungslosigkeit der Angeklagten offensichtlich auf einen Punkt, welcher ihr nach ihrer inneren Betrachtungsweise keinen anderen Ausweg mehr offen liess, als ihren Ehemann mit einem Küchenmesser ruhig zu stellen. Die von der Angeklagten anlässlich der psychiatrischen Begutachten getätigten Aussagen, sie habe gedacht „endlich Erlösung für alle, endlich Ruhe, ruhig stellen“, sowie ihre weiteren Ausführungen an den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen, sie habe diese Beleidigungen nicht mehr ertragen können und sei völlig erschöpft gewesen, machen klar, dass A. nicht einfach unvermittelt in eine heftige Gemütsbewegung geraten ist, sondern seit einer langen Zeit unter einer grossen seelischen Belastung gestanden hat. Die anhaltenden massiven und lauten Beschimpfungen in der Tatnacht waren offensichtlich nur noch der auslösende Anlass. Die Tat ist damit als Ergebnis einer lang anhaltenden konfliktbeladenen Beziehung zu betrachten, welche bei der Angeklagten eine grosse seelische Belastung entstehen haben lassen. Die sich in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2003 abspielenden Ereignisse haben das Fass gewissermassen zum Überlaufen gebracht.

25 e. Es fragt sich daher, ob diese bei der Angeklagten herrschende grosse seelische Belastung entschuldbar war. Nach den erhobenen Beweisen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagte diese grosse seelische Belastung selbst verschuldet hat. Dies gilt weder für den zunehmenden ehelichen Konflikt noch für die Entstehung der Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2003. Vielmehr ist nach dem eingeholten psychiatrischen Gutachten erstellt, dass A. im Verlaufe der Jahre in ein System der Anpassung geraten ist, aus welchem sie nicht mehr herausgefunden hat. Die Zeugen E. und C. haben eindrücklich ausgeführt, dass die Angeklagte von ihrem Ehemann über Jahre teils tätlich angegriffen wurde. Insbesondere aus den Aufzeichnungen des Vaters der Angeklagten sind häufige Tätlichkeiten zu entnehmen. Sowohl den Eltern der Angeklagten wie auch der Schwester waren diese Angriffe und Demütigungen aufgefallen. Ebenso wurde die Angeklagte vor Z. und ihren Kindern von ihrem Mann gewürgt. Demgegenüber ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte sich jemals in ähnlicher Weise gegenüber ihrem Ehemann verhalten hätte. Dieses Bild widerspiegeln auch die Ereignisse vom 26. September 2003. Bereits am Nachmittag war es Angaben der Angeklagten zufolge zu Streitereien mit ihrem Ehemann gekommen war, weil dieser nicht akzeptiert hatte, dass die Tochter eine Geburtstagsparty alleine feiern wollte. Die Angeklagte wurde von ihrem Ehemann ohne ersichtlichen Grund beschimpft und mit Kraftausdrücken beleidigt. Nachdem diese Streitereien anfänglich unter den Ehegatten ausgetragen wurde, wurde die Angeklagte nach ihrer Zukehr bei den Eheleuten U. und V. und dem späteren Eintreffen ihres alkoholisierten Ehemannes von diesem vor den Eheleuten U. und V. massiv und völlig grundlos laut beschimpft. Zu Hause eingetroffen, setzte der zwischen 1.81 und 2.45 Gewichtspromille alkoholisierte Ehemann die Beschimpfungen in unverminderter Heftigkeit fort. Diese dauerten nach der Rückkehr von J. rund zwei Stunden lang an. Angesichts dieses Verhaltens von J. gegenüber seiner Ehefrau ist es aus Sicht eines objektiven Beobachters nachvollziehbar, dass bei der Angeklagten in der fraglichen Nacht zu eine derart grosse seelische Belastung entstanden war. Unter Berücksichtigung der chronischen Vorgeschichte der Angeklagten erscheint es im Bereich des Möglichen, dass auch ein dritter, anständig gesinnter Mensch leicht in die bei A. entstandene grosse seelische Belastung hätte geraten können. Diese grosse seelische Belastung ist in einer objektiven Bewertung der Verhältnisse durchaus entschuldbar und menschlich begreiflich. Zusammenfassend ist sowohl die grosse seelische Belastung als auch deren Entschuldbarkeit erstellt. Somit ist der Tötungsversuch der Angeklagten unter den privilegierten Tatbestand von Art. 113 StGB zu subsumieren und A. des vollendeten Versuchs des Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

26 7. Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgericht ein freies Ermessen zu. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht. Der Richter hat nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu bemessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung der Täterin zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit der Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 63 StGB). Bei den Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Diese Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Mit anderen Worten variiert das Tatverschulden mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das der Täterin zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Die den Täter belastenden oder entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor, wenn einer oder mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen gebunden. 8.a. Auszugehen ist vorliegend von der in Art. 113 StGB enthaltenen Strafdrohung von Zuchthaus bis zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren. Weil es sich im vorliegenden Fall um einen vollendeten Versuch des Totschlags handelt, fällt die Mindestdauer im Hinblick auf die Strafzumessung weg und es kommt als Mindestdauer eine Gefängnisstrafe von drei Tagen in Frage.

27 b. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist eine Beurteilung des Verschuldens von A. nicht einfach. Auch wenn der herbeigeführte Erfolg letztlich in einer leichten Verletzung ihres Ehemannes am Hals sowie an einem Finger besteht, darf die Tat nicht bagatellisiert werden. Es hing offensichtlich von glücklichen Zufällen ab, dass es J. trotz ausgeschaltetem Licht im Schlafzimmer noch gelungen ist, eine Abwehrbewegung zu machen und das Messer von seinem Körper abzuwenden. Daran können auch die Vorbringen der Angeklagten nichts ändern. Die Ausführung der Tat lässt zwar nicht auf eine besondere Intensität der Tat schliessen. Es fällt aber schwer ins Gewicht, dass die Angeklagte ein langes Küchenmesser geholt und zielstrebig auf ihren im dunklen Schlafzimmer im Bett liegenden Mann zugegangen ist, um sogleich - ohne Aussprechung weiterer Drohungen - zuzustechen. Das Verschulden von A. ist damit bezüglich des Tathergangs als schwer einzustufen. Eine Betrachtung der Täterkomponente schwächt diese Qualifizierung etwas ab. Die Beweggründe für ihr Handeln sind in erster Linie im chronischen Beziehungskonflikt zu ersehen. Die Willensrichtung, mit welcher sie gehandelt hat, war in erster Linie von der Abwehr der anhaltenden Beschimpfungen ihres Ehemannes geprägt. A. hat seit Jahren das demütige Verhalten ihres Ehemannes erfahren, wurde schikaniert und in ihrem Selbstwertgefühl völlig erniedrigt. In den letzten beiden Stunden vor der Tat wurde sie von ihrem stark alkoholisierten Mann unablässig und schreiend beschimpft. Ihr Verschulden erscheint unter diesem Aspekt als weniger schwer. c. Dass die Tötung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, ist nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, auch wenn der Nichteintritt des Taterfolges nicht der Angeklagten zuzurechnen ist. Demgegenüber kann eine Strafmilderung infolge aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 64 StGB nicht gewährt werden. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass die Täterin namentlich den Schaden, soweit es ihr zuzumuten war, ersetzt. Die Täterin muss aus eigenem Entschluss etwas tun, das als Ausdruck ihres Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen (BGE 117 Ia 406, 122 IV 244; Trechsel, a.a.O., 21 zu Art. 64 StGB). Die aufrichtige Reue erfordert folglich eine besondere Anstrengung von Seiten der Fehlbaren. Diese Anstrengung muss freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder noch hängigen Strafverfahrens erfolgen. Die Täterin muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 99; Wiprächtiger, Balser Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1 - 110 StGB, Basel 2003, N 25 zu Art. 64 StGB). Es braucht also zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und Ersatz des Schadens. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-

28 sprechung genügen bloss verbale Äusserungen des Bedauerns nicht (Wiprächtiger, a.a.O., N 25 zu Art. 64 StGB). Eine aufrichtige Reue ist nicht erstellt. Aus dem psychiatrischen Gutachten ist eine besondere Anstrengung der Angeklagten zur Wiedergutmachung der Tat nicht dokumentiert. Der Besuch einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung stellt eine besondere Anstrengung ebenso wenig dar wie eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens. Letzteres steht mit dem Delikt in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Es schiene auch zweckwidrig, die Wiederaufnahme des Ehelebens als aktiven Akt einer aufrichtigen Reue zu verstehen. Die Gründe für die Rückkehr in die eheliche Wohnung sind zudem aus den Akten gar nicht nachgewiesen und spielten sich wohl im Innern der Angeklagten ab. Es wäre denn auch nachvollziehbar, dass für A. die Rückkehr zu den Kindern im Vordergrund gestanden hat und nicht eine aufrichtige Reue gegenüber ihrem Ehemann. Zusammenfassend liegen zu wenig Anhaltspunkte für die Annahme einer tätigen Reue im Recht. Eine Strafmilderung im Sinne von Art. 64 StGB kann daher nicht gewährt werden. e. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten war die Fähigkeit der Angeklagten zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht nicht aufgehoben. Allerdings war diese Fähigkeit herabgesetzt. Die Angeklagte litt zum Zeitpunkt der Tat an einer qualitativ schweren Störung des Bewusstseins. Aufgrund dieser schweren Störung war ihre Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, in die Entschlussbildung und Tatumsetzung steuernd einzugreifen, schwergradig vermindert. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass diese schwere Störung des Bewusstseins gerade mit der heftigen Gemütserregung in Zusammenhang steht. Wo nun aber die Bewusstseinsbeeinträchtigung bzw. - einengung teilweise auf die heftige Gemütserregung zurückzuführen ist, ist sie im Tatbestand von Art. 113 StGB und in seiner milderen Strafdrohung bereits enthalten (Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 1998 in Sachen C.H., SF 98 22). Es gilt ein Doppelverwertungsgebot (Schwarzenegger, a.a.O., N 22 zu Art. 113 StGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bewusstseinseinengung allein auf die heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung zurückzuführen ist (PKG 1976 Nr. 60; Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 113 StGB). Die Beeinträchtigung der Bewusstseinsstörung ist vorliegend gerade in der grossen seelischen Belastung enthalten, weshalb eine weitere Strafmilderung nach Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB ebenfalls nicht möglich ist.

29 f. Demgegenüber liegen mehrere Strafminderungsgründe im Sinne von Art. 63 StGB vor. Das Vorleben von A. hat nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Sie ist im Strafregister nicht eingetragen. Ihr wurde ein guter Leumund ausgestellt. Ihre Straftat steht in ihrem bisherigen Verhalten vollständig isoliert im Raum, was auch die Angehörigen in den Einvernahmen bestätigt haben. Zu berücksichtigen ist des Weiteren die hohe Strafempfindlichkeit von A.. Wie den Akten und der persönlichen Befragung zu entnehmen ist, haben die Ehegatten A. und J. nach etwas mehr als drei Monaten das Eheleben wieder aufgenommen und wohnen mit ihren Kindern wieder in F.. Zusammen mit ihrem Ehemann hat die Angeklagte zudem eine Ehetherapie bei AB. begonnen, welche nach wie vor besucht wird. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 hat AB. bestätigt, dass die Therapie zuverlässig eingehalten werde. Es sei der Angeklagten nach anfänglichen Schwierigkeiten auch gelungen, das therapeutische Angebot mit ihrem Ehemann konstruktiv zu nützen. Nach Angaben der Angeklagten an der mündlichen Hauptverhandlung gehe es im Eheleben recht gut, auch wenn sie ab und zu noch Streitigkeiten hätten. Trotz der tragischen Geschehnisse in der Nacht vom 26. auf den 27. September 2003 sind die Eheleute A. und J. also noch miteinander verbunden. Eine Verurteilung der Angeklagten zu einer langen Gefängnisstrafe würde nicht nur für die Angeklagte selbst, sondern auch für ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder eine erhebliche zusätzliche Belastung in der ohnehin nicht einfachen Situation bringen. In einem solchen Fall ist der Aspekt der Resozialisierung gegenüber demjenigen einer Sühne stärker zu gewichten, was zu einer erheblichen Strafminderung führen muss. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte von Anfang an sowohl im Strafverfahren als auch vor Schranken Reue und Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt hat. Auch wenn diese Einsicht wie erwähnt nicht als aufrichtige Reue im Sinne einer besonderen Anstrengung qualifiziert werden kann, so fällt sie doch in erheblichem Masse strafmindernd ins Gewicht. Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe liegen demgegenüber nicht vor. g. In Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet das Kantonsgericht von Graubünden eine Strafe von 12 Monaten Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten angemessen.

30 9. Zu prüfen ist damit, ob der Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. a. Objektive Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug bildet gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als 18 Monaten ausgesprochen wurde und die Verurteilte in den letzten 5 Jahren vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens oder Verbrechens verbüsst hat. Die objektiven Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. b. In subjektiver Hinsicht kann der Richter die Strafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter der Verurteilten erwarten lassen, sie werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. In diesem Sinne ist zu prüfen, ob der Angeklagten eine günstige Prognose für ihr künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist für die Bewährungsaussichten in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgebend, wobei aber nicht einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen ist, sondern nebst den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter der Angeklagten und ihre Aussichten auf Bewährung zulassen, in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, um aufgrund einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, ob die Verurteilte für dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet oder nicht (BGE 123 IV 112, 118 IV 100 f.; PKG 1993 Nr. 24). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einer Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. c. Für die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens spricht das bis zur Straftat klaglose Verhalten der Verurteilten, ihr guter Leumund und die mehrfach bekundete Reue und Einsicht in die Tat. Die Verurteilte wurde in der forensischpsychiatrischen Untersuchung auch hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens untersucht. Dabei wurde die Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Gewalttat gesamthaft gesehen als gering eingestuft, da die Verurteilte bis anhin nie eine Straftat begangen hat und die Straftat von ihrem Umfeld als persönlichkeitsfremd wahrgenommen wird. Die Tat ist in einem spezifischen Kontext mit einem jahrelangen beziehungsproblematischen Vorlauf anzusehen. Die Verurteilte hat des Weiteren

31 eine gute Beziehung zu ihren Kindern und anderen Bekannten. Im Hinblick auf die Prognose sind dies positive Faktoren. Festhalten ist allerdings auch, dass ihr Problembewältigungsrepertoire bezogen auf Konflikte und die eigenen Emotionen sowie deren adäquate Handhabung nach wie vor eingeschränkt ist und grundsätzlich weiterhin die Disposition zu einer problematischen Beziehungsgestaltung hat. Es besteht ein gewisses Risiko, dass sie weiterhin nicht adäquat im Kontakt mit ihrem Ehemann reagiert. Es könnte daher erneut zum Zusammenbruch der Bewältigungsund Abwehrmechanismen kommen. Es besteht damit gegenüber dem Durchschnitt der Normalbevölkerung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Gewalttat. Dieses Risiko ist in Würdigung aller Umstände aber doch als gering einzustufen. Dies nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass sich die Veurteilte bereits kurz nach der Tat freiwillig in eine psychiatrische Behandlung begeben hat und zusammen mit ihrem Ehemann auch eine Paartherapie besucht. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, der Verurteilten den bedingten Strafvollzug zu gewähren, wobei das Gericht eine Probezeit von zwei Jahren für angemessen erachtet. 10.a. Nach Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB kann der Richter die Verurteilte unter Schutzaufsicht stellen. Er kann ihr für ihr Verhalten während der Probezeit eine bestimmte Weisung erteilen, insbesondere über die Berufsausübung, den Aufenthalt, die ärztliche Betreuung und dergleichen. Wahl und Inhalt müssen sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzuges richten und dürfen vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare und verhältnismässige Anstrengung verlangen (BGE 108 IV 152; Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, a.a.O., N 161 zu Art. 41 StGB). Inhalt der Weisung kann auch ärztliche Betreuung in Form einer ambulanten psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung sein (Schneider, a.a.O., N 171 zu Art. 41 StGB). b. Vorliegend wurde im psychiatrischen Gutachten vom 5. Februar 2004 festgehalten, dass die Verurteilte eindeutig psychotherapeutisch behandlungsbedürftig ist. Es wurde eine Empfehlung abgegeben, eine intensive Psychotherapie anzutreten. Seit dem 5. November 2003 wird eine solche Behandlung von der Verurteilten auch besucht. Der behandelnde R. ging noch im Schreiben vom 30. April 2004 von einer länger andauernden Behandlung aus. Angesichts der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten hinsichtlich des Rückfallrisikos ist ein weiterer Besuch der psychotherapeutischen Behandlung auch für die gesamte Dauer der Probezeit angezeigt. Dies eröffnet der Verurteilten die weitere Möglichkeit, sich mit den möglichen Konfliktsituationen und ihrer Bewältigung intensiver auseinanderzusetzen

32 und der Rückfallgefahren entsprechend entgegenzuwirken. Nicht zuletzt angesichts des noch bestehenden Alkoholkonsums, welcher zur Bewältigung von Konflikten von der Verurteilten nach wie vor verwendet wird, sieht sich das Gericht veranlasst, der Verurteilten für die gesamte Dauer der Probezeit die Weisung einer weiteren ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu erteilen. In welchem Rhythmus die weiteren Behandlungen notwendig sein werden, wird der behandelnde Arzt R. alsdann selbständig entscheiden müssen. c. Hingegen wird von der Unterstellung unter die Schutzaufsicht abgesehen. Die Verurteilte hat gezeigt, dass sie die regelmässige Therapiebesuche auf sich nimmt und Schwierigkeiten in der Bewährung nicht zu erwarten sind. Eine Notwendigkeit der Überwachung dieser Therapiebesuche ist daher nicht angezeigt (Schneider, a.a.O., N 160 zu Art. 41 StGB). 11. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gestützt auf diese Bestimmung ist die polizeilich beschlagnahmte Tatwaffe gerichtlich einzuziehen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie das Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO von der Verurteilten zu übernehmen, welche auch die Kosten der ambulanten Behandlung zu tragen hat.

33 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des vollendeten Versuchs des Totschlags gemäss Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. a) Dafür wird sie mit 12 Monaten Gefängnis bestraft. b) Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. A. wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, sich während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. 4. Das beschlagnahmte Messer wird gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich eingezogen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 7'036.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'264.45 total somit Fr. 18'300.45 gehen zu Lasten der Verurteilten, die auch die Kosten der ambulanten Behandlung zu tragen hat. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________

34 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2005 4 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 12.04.2005 SF 2005 4 — Swissrulings