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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2006 SF 2005 39

28 febbraio 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,777 parole·~39 min·7

Riassunto

Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. Februar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 39 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuar ad hoc Hitz —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Dezember 2005, wegen Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 26. April 1984 als zweites Kind seiner Eltern in E. geboren. Als er zwei Jahre alt war, liessen sich seine Eltern scheiden. Dabei wurde er unter die Sorge seiner Mutter gestellt. Im Jahre 1990 verheiratete sich seine Mutter erneut. X. wuchs mit fünf Geschwistern in C., D. und in E. auf. In E. besuchte er sechs Klassen der Primar- und zwei Klassen der Realschule. Nach der Schulentlassung begann der Angeklagte bei der Firma H. in E. eine Lehre als Sanitärmonteur, welche er nach zwei Jahren – im Jahre 2002 – abbrach. In der Folge war er an verschiedenen Stellen als Hilfsarbeiter tätig, unter anderem während eines halben Jahres bei der I. Brauerei in E. in der Abfüllerei sowie temporär bei mehreren Baufirmen. Vom 27. September 2004 bis 26. Dezember 2004 verbüsste X. in der Strafanstalt F. in G. mehrere kurze Freiheitsstrafen. Danach war er arbeitslos. Von März 2005 bis Mai 2005 arbeitete er bei der J. AG in E., wo er mit der Revision von Lastwagen-Kupplungen beschäftigt war. Danach war der Angeklagte wegen einer bei einem Unfall erlittenen Knieverletzung bis Mitte Oktober 2005 arbeitsunfähig und bezog während dieser Zeit von der SUVA Taggelder. Zur Zeit der Anklageerhebung war X. arbeitslos und wurde von der E. finanziell unterstützt. Seit dem 1. Januar 2006 ist X. bei der Sanitärfirma K. in der Lehre und absolviert dort sein zweites Lehrjahr. Der Angeklagte besitzt kein Vermögen. Er hat Schulden in unbekannter Höhe. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes des Kreises E. figuriert er mit 30 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 15'800.00 im Zeitraum von Januar 2003 bis zum 10. November 2005. Die Summe der Verlustscheine beziffert sich auf Fr. 12'537.00. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit folgenden fünf Vorstrafen verzeichnet: - 24. Juni 2002, Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden: Einfache Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, 14 Tage Einschliessung, bedingt auf 2 Jahre (bedingter Strafvollzug widerrufen am 6. Mai 2003) - 10. Februar 2003, Kreispräsidium E.: Sachbeschädigung, Fr. 500.00 Busse, vorzeitig im Strafregister löschbar nach 2 Jahren - 6. Mai 2003, Kreispräsidium E.: Sachbeschädigung, 20 Tage Gefängnis, bedingt auf 3 Jahre (bedingter Strafvollzug widerrufen am 7. Mai 2004) - 2. Juli 2003, Kreispräsidium E.:

3 Einfache Körperverletzung, 30 Tage Gefängnis, bedingt auf 3 Jahre, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidiums E. vom 6. Mai 2003 (bedingter Strafvollzug widerrufen am 7. Mai 2004) - 7. Mai 2004, Kreispräsidium E.: Einfache Körperverletzung (mehrfache Begehung) und Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), 45 Tage Gefängnis Aufgrund der mehreren Vorstrafen und der mehreren Betreibungen ist der Leumund des Angeklagten als erheblich getrübt zu bezeichnen. X. wurde mit Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements des Kantons Graubünden vom 6. Dezember 2004 im Zusammenhang mit der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug die Weisung erteilt, sich während der Probezeit von zwei Jahren einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Zur Überwachung dieser Massnahme wurde er unter Schutzaufsicht gestellt. Aufgrund dieser Weisung begann X. am 6. Januar 2005 beim Psychiater Dr. med. G. L. in E. eine Psychotherapie. Der Angeklagte wurde während der Strafuntersuchung durch den Forensischen Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Gemäss dem Gutachten der Psychiater Dr. med. S. M., Chefärztin, Dr. med. C. N., Oberarzt sowie Dr. med. H. O., Assistenzarzt, vom 30. Juni 2005 habe zum Zeitpunkt des in Frage stehenden Raubes beim Angeklagten eine akute Alkoholintoxikation bestanden. Die Zurechnungsfähigkeit sei dadurch indessen nicht beeinträchtigt gewesen. Nach den Feststellungen der Gutachter seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären oder ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 43 und Art. 44 StGB nicht erfüllt. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges würden sie die Anordnung einer Weisung empfehlen, die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. L. fortzusetzen sowie die Fortsetzung der angeordneten Schutzaufsicht. X. wurde am 6. April 2004 von der Kantonspolizei Graubünden in Chur festgenommen und befand sich bis zum folgenden Tag in Chur in Polizeihaft. B. X. wurde mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 7. Dezember 2005 des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1

4 BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden folgender Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt 1. des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Am Abend des 24. Februar 2004, zur Zeit der Fasnacht, suchte X. zusammen mit P. in E. mehrere Lokale auf und trank dabei eine unbestimmte Menge Bier und Wodka. Als die Beiden kein Geld mehr hatten, fassten sie zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr gemeinsam den Entschluss, jemanden „auszunehmen“, um sich Bargeld für den Konsum von Getränken zu beschaffen. In der Folge traten sie an der Q.-Strasse auf zwei kostümierte Jugendliche zu, die auf der Höhe des „Street Café’s“ nebeneinander auf einer Parkbank sassen. X. und P. forderten die beiden jungen Männer – S. und T. – auf, ihnen ihr Geld zu geben. Nachdem diese entgegnet hatten, dass sie alles Geld ausgegeben hätten, schlug X. mit Knien und Fäusten auf S. ein. Danach drückte er den Oberkörper von S. nach vorne und entwendete aus dessen Gesässtasche das Portmonee. X. entnahm daraus sämtliches Notengeld im Betrag von ca. Fr. 60.--und gab das Portmonee S. zurück. Danach rannten der Angeklagte und P. mit der Beute weg. Das erbeutete Bargeld verwendeten X. und P. in der Folge für den Konsum von Alkohol. S. erlitt aufgrund des tätlichen Angriffs von X. nach seinen Angaben Prellungen, jedoch erachtete er es nicht für notwendig, deswegen einen Arzt aufzusuchen. Gegen P. wurde bei der Jugendanwaltschaft Graubünden ein separates Strafverfahren geführt. 2. der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) Im Zeitraum von Anfang Juli bis Ende September 2000 erwarb X. in Italien ein sogenanntes Schmetterlingsmesser mit einer Gesamtlänge von 23.8 cm und einer Klingenlänge von 9.6 cm. Dieses Messer, welches einen einhändig bedienbaren Schwenkmechanismus aufweist, führte er während des genannten Zeitraumes in die Schweiz ein und bewahrte es hierauf ständig in seinem Zimmer auf. Das Schmetterlingsmesser wurde am 6. April 2004 durch die Kantonspolizei Graubünden beim Angeklagten sichergestellt und mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 14. Juli 2005 beschlagnahmt. 3. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

5 Bis Anfang März 2004 konsumierte X. etwa alle zwei Monate einen Joint Marihuana. Dieses hatte er von verschiedenen Personen gratis für den Eigenkonsum erhalten.“ C. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2006 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg und Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person präzisierte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Der Angeklagte ist bezüglich des Raubes nur teilweise geständig und macht unterschiedliche Aussagen. Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte und begründete folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er – als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidiums E. vom 7. Mai 2004 – mit 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung der erlittenen Polizeihaft. 3. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Während der Probezeit sei eine Schutzaufsicht anzuordnen. 5. Dem Angeklagten sei gerichtlich die Weisung zu erteilen, die ambulante psychiatrische Behandlung fortzusetzen. 6. Das beschlagnahmte Schmetterlingsmesser sei richterlich einzuziehen und es sei über dessen weitere Verwendung zu befinden. 7. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zur Begründung führte der Staatsanwalt im Wesentlichen aus, dass der Angeklagte nur partiell geständig sei. In Bezug auf den Raub würden betreffend der Frage, ob und in welchem Masse der Angeklagte Gewalt angewandt habe, unterschiedliche Aussagen vorliegen. Unbestritten sei aber, dass S. dem Angeklagten sein Portemonnaie nicht freiwillig übergeben habe. Des Weiteren seien die Aussagen des Zeugen S. durchaus glaubhaft. Er habe nie übertrieben, sondern sich bezüglich der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt eher vorsichtig und zurückhaltend geäussert. Seine Aussagen, wonach er sicher sei, dass der Angeklagte ihm mehrere Schläge mit dem Knie evt. auch mit der Faust versetzt habe, bevor dieser ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe, würden sich mit den Aussagen von T. decken, welcher auch im Konfront mit dem Angeklagten klar daran festgehalten habe, dass der Angeklagte massiv mit Fäusten und Füssen oder Knien

6 auf S. eingeschlagen, den Oberkörper von S. nach vorne gedrückt und ihm das Portemonnaie aus der Tasche gezogen habe. Gehe man vom Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift dargelegt werde, bilde die rechtliche Subsumtion keine Schwierigkeiten. Die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt mit massiven Faust- und Knieschlägen sei so intensiv gewesen, dass er den Widerstand des Opfers gebrochen habe und er den Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB erfüllt habe. Die übrigen Tatbestände seien nicht bestritten. Der amtliche Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass der Sachverhalt nicht ausgewiesen sei. Es liege keine Gewaltanwendung vor, weshalb Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB von vornhinein nicht zur Anwendung gelange. Unbestritten sei die Tatsache, dass der Angeklagte S. das Portemonnaie genommen habe. Aufgrund des daraus entnommenen, geringfügigen Geldbetrages liege höchstens ein geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB vor. Allenfalls falle noch der Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Betracht. Bezüglich der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz sei der Sachverhalt ausgewiesen und die diesbezüglichen Tatbestände erfüllt. In Bezug auf die Strafzumessung führte der amtliche Verteidiger aus, dass im Falle einer Verurteilung wegen Diebstahls eine massive Reduktion der Strafe vorzunehmen sei. Auch seien die Voraussetzungen für die Anordnung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Eine gute Prognose sei möglich und X. sei gerichtlich die Weisung zu erteilen, die ambulante psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen. Ebenso sei die Begleitung durch die Schutzaufsicht beizubehalten. In seinem Schlusswort führte der Angeklagte aus, dass man ihm eine Chance geben solle. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Der in der Anklageschrift relevierte Sachverhalt weicht bezüglich des Vorwurfs der Gewaltanwendung im Zusammenhang mit dem Raub von den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung ab. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Art. 125 Abs.

7 2 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 307). b) Das bedeutet, dass im konkreten Fall in freier Würdigung der Beweise zu ermitteln ist, was sich am fraglichen Abend des 24. Februar 2004 zwischen 02.00 Uhr und 03.00 Uhr in E. zugetragen hat und ob und allenfalls auf Grund welcher Strafbestimmungen der Angeklagte für sein Verhalten zur Verantwortung zu ziehen ist.

8 2. a) Gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die Strafe beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. Der objektive Tatbestand des Raubes ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Die Nötigungshandlung muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber oder jemanden richten, der den Gewahrsam eines anderen vorübergehend hütet beziehungsweise verteidigt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Seit der Revision von 1995 ist nicht mehr vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird beziehungsweise diese nachgewiesen werden muss. Es reicht aus, dass das Opfer als Folge der Gewaltanwendung den Diebstahl duldet. Die Gewalt muss jedoch eine Intensität aufweisen, die grundsätzlich geeignet wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Es muss dem Opfer sinngemäss ein so erheblicher Schaden an Körper oder Gesundheit in Aussicht gestellt werden, dass sich unter den gleichen Umständen normalerweise auch ein anderer dem Angreifer beugen würde. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn für das Opfer dieser Eindruck erweckt wird (vgl. BGE 121 IV 182 ff.; 107 IV 33). Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer – wenn auch nur vorübergehend – widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziffer 1 StGB begehen, das heisst eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder zumindest erleichtert worden sein. Vollendet ist der Raub mit Vollendung des Diebstahls. Kommt es nicht so weit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubes vor (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N. 10 ff. zu Art. 140 StGB mit Hinweisen; Stefan Trechsel,

9 Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 ff. zu Art. 140 StGB). In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters erforderlich. Dieser bezieht sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls, sowie auch auf alle objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB selbst (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 140 StGB). Im Weiteren werden einfache Körperverletzungen gemäss Lehre und Rechtsprechung von Art. 140 StGB konsumiert (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 172 zu Art. 140 StGB). b) Der Angeklagte X. ist nur partiell geständig. In Bezug auf den Raub liegen betreffend der Frage, ob und in welchem Masse der Angeklagte Gewalt angewandt habe, unterschiedliche Aussagen vor. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Februar 2004 (vgl. act. 4/5) sagte S. aus, dass er vom grösseren der beiden Angreifer an den Schultern gepackt und nach vorne gedrückt worden sei. Bezüglich Faustschläge und Stösse mit den Knien machte S. keine Angaben. P. sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 9. März 2004 und vom 19. März 2004 aus (vgl. act. 4/6 und 4/8), dass er nicht gesehen habe, ob der Angeklagte gegenüber S. Gewalt angewandt habe. Seine Angaben bestätigte P. auch anlässlich der Einvernahme durch den Jugendanwalt vom 12. Juli 2004 (vgl. act. 4/12). Hingegen führte T. in seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2004 aus (vgl. act. 4/7), dass der Bursche, der vor S. gestanden habe, unvermittelt mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und ihn nach vorne gedrückt habe, so dass er S. das Portemonnaie aus der Hosentasche habe nehmen können. X. sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2004 vorerst aus (vgl. act. 4/10), er habe den vor ihm sitzenden Burschen gefragt, ob er ihm Fr. 5.00 geben würde. Als dieser das Portemonnaie hervorgeholt habe, habe er dieses an sich genommen und das darin enthaltene Notengeld von Fr. 60.-- entnommen. Anschliessend habe er das Portemonnaie dem Burschen wieder zurückgegeben. Auf Vorhalt des vernehmenden Polizeibeamten hin, dass Aussagen vorliegen würden, wonach der Angeklagte S. mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt, ihn anschliessend an der Schulter nach vorne gezogen und ihm dann das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe, antwortete der Angeklagte, wenn das die Beteiligten sagen würden, werde das schon stimmen. Er akzeptiere diesen Sachverhalt. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 23. September 2004 führte der Angeklagte aus (vgl. act. 1/3), dass er oder P. eine der beiden auf der Parkbank sitzenden Personen aufgefordert habe, ihnen Fr. 5.00 zu geben und eine dieser beiden Personen ihr Portemonnaie hervorgenommen habe. Bevor diese aber das Por-

10 temonnaie habe öffnen können, habe der Angeklagte ihr dieses weggenommen und das darin enthaltene Notengeld von Fr. 60.00 herausgenommen. Anschliessend habe er das Portemonnaie der Person, welcher er es genommen habe, wieder zurückgegeben. Auf Vorhalt des Untersuchungsrichters, wonach der Angeklagte auf Grund der Akten auf S. eingeschlagen habe, bevor er ihm das Geld entnommen habe, antwortete der Angeklagte, dass er davon nichts wissen würde, er aber glaube sich erinnern zu können, S. eine Ohrfeige gegeben zu haben, mehr aber nicht. Als der Untersuchungsrichter dem Angeklagten die Aussagen von T. anlässlich dessen polizeilichen Einvernahmen vorhielt, entgegnete der Angeklagte, dass dies nicht so gewesen sein könne und er sicher sei, dass er einem der Betroffenen höchstens eine Ohrfeige gegeben habe. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von S. als Zeuge im Konfront mit dem Angeklagten und seinem amtlichen Verteidiger vom 4. Februar 2005 (vgl. act. 4/13) sagte der Zeuge aus, X. habe ihn plötzlich aufgefordert, sein Geld herzugeben. Als er ihm entgegnet habe, kein Geld mehr zu haben, habe X. ihn mit einer Hand am Hals gepackt und ihn nach hinten gegen die Banklehne gedrückt. Nachdem der Angeklagte ihn kurz losgelassen habe, habe er S. mit einem Knie gegen die Schultern gestossen und ihm möglicherweise auch noch einen Schlag mit der Faust oder mit der Hand ins Gesicht versetzt. Weiter führte S. aus, dass ihm der Angeklagte mit Sicherheit mehrere Schläge mit dem Knie und eventuell auch mit der Faust gegeben habe, bevor er ihm das Portemonnaie hinten rechts aus der Hosentasche genommen habe. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, was der Angeklagte zu den Zeugenaussagen von S. sage, antwortete dieser, dass er S. nicht geschlagen habe. Am 4. Februar 2005 wurde T. als Zeuge im Konfront mit dem Angeklagten und dessen amtlichen Verteidiger vom Untersuchungsrichter einvernommen (vgl. act. 4/14). Er führte aus, dass, währenddem sich P. gegenüber T. passiv verhalten habe, der Angeklagte begonnen habe auf S. einzuschlagen und zwar sowohl mit den Füssen oder den Knien und seines Wissens nach auch mittels Faustschlägen. Dabei sei S. vom Angeklagten am Oberkörper und an den Beinen getroffen worden. Es seien massive Schläge gewesen. Dabei habe der Angeklagte den Oberkörper von S. nach vorne gedrückt und ihm dessen Portemonnaie aus der Tasche gezogen. T. sei absolut sicher, dass S. sein Portemonnaie dem Angeklagten nicht freiwillig gegeben habe. Der Angeklagte sagte auf Vorhalt dieser Aussagen aus, dass er S. nicht tätlich angegriffen habe. Er habe ihm zwar das Portemonnaie weggenommen und das Geld daraus entnommen, geschlagen habe er ihn aber nicht.

11 c) Somit ergibt sich, dass bezüglich der unmittelbar Betroffenen (X. und S.) Aussage gegen Aussage steht. Unbestritten ist einzig, dass S. dem Angeklagten sein Portemonnaie nicht freiwillig übergab. Der zur Tatzeit 17-jährige S. erhob am 27. Februar 2004 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafantrag wegen Diebstahl/Tätlichkeiten, etc. (vgl. act. 4/4). S. erklärte als Zeuge und im Konfront mit dem Angeklagten, dass er sicher nicht Anzeige wegen Raubes machen würde, wenn er dem Angeklagten oder sonst jemandem Geld schenken würde (vgl. act. 4/13, S. 3). Sowohl S. als auch T. wurden als Zeugen einvernommen und auf die Straffolgen im Falle eines wissentlich und willentlich falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht. Die Aussagen von S. sind durchaus glaubhaft. Er hat sich bezüglich der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt eher vorsichtig und zurückhaltend geäussert. Seine Aussagen, wonach er sicher sei, dass der Angeklagte ihm mehrere Schläge mit dem Knie evt. auch mit der Faust versetzt habe, bevor dieser ihm das Portemonnaie aus der Gesässtasche genommen habe, stimmen mit den Zeugenaussagen von T. widerspruchsfrei überein, dies um so mehr als T., auch im Konfront mit dem Angeklagten, klar daran festhielt, dass der Angeklagte massiv mit Fäusten und Füssen oder Knien auf S. eingeschlagen, dann den Oberkörper von S. nach vorne gedrückt und ihm das Portemonnaie aus der Tasche gezogen habe. Auch hat der Angeklagte in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2004 eingestanden, den von den Beteiligten geschilderten Sachverhalt zu akzeptieren. Sein späterer Widerruf anlässlich weiterer Einvernahmen und auch vor Schranken des Kantonsgerichts von Graubünden erscheint als reine Schutzbehauptung und ändert nichts daran, dass in Würdigung der gesamten Beweislage auf die Aussagen von S. und T. abzustellen ist, womit die Schläge von X. ausgewiesen sind. Die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt mit massiven Faust- und Knieschlägen gegenüber S. war so intensiv, dass er den Widerstand des Opfers brach und als Folge davon S. den Diebstahl dulden musste, indem sich der Angeklagte in Bereicherungsabsicht das Geld aneignete. Dieser Diebstahl wurde ihm gerade durch diese Nötigungshandlung ermöglicht. Durch das Herausziehen des Portemonnaies aus der Gesässtasche und das anschliessende (wenn auch nur von kurzer Dauer) Ansichnehmen des Portemonnaies hat der Angeklagte den Gewahrsam von S. an seinem Portemonnaie gebrochen, indem er gegen seinen Willen die Herrschaftsmöglichkeit über die Sache entzogen hat. Mit der Vollendung des Diebstahls hat X. den objektiven Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB vollendet. In subjektiver Hinsicht ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Angeklagte mit Wissen und Willen gehandelt hat, indem er zum Zwecke der Begehung des Diebstahls vorsätzlich Gewalt gegenüber S. angewandt hat. Auch war dem Angeklagten bewusst, dass das Portemonnaie samt Inhalt nicht in seinem Eigentum stand und dennoch hat er S. dieses

12 bewusst abgenommen, also den Gewahrsam des Opfers gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Im Weiteren hat sich der Angeklagte die Gegenstände im Portemonnaie auch angeeignet, indem er das darin enthaltene Notengeld von Fr. 60.00 unter anderem für seine Bedürfnisse verbraucht hat, da er und P. das Geld noch in derselben Nacht ausgegeben haben (vgl. act. 4/10, S. 3). Die Absicht, sich das Geld in geschilderter Form anzueignen, bestand zweifellos bereits im Zeitpunkt, als der Angeklagte das Portemonnaie behändigte, hat er doch genau aus diesem Grund das Portemonnaie von S. entrissen, damit er zu Geld kam. Ebenfalls zu bejahen ist die unrechtmässige Bereicherung, hat sich doch der Angeklagte durch das weggenommene Geld einen Vermögensvorteil verschafft (seine Aktiven haben sich vermehrt), was insbesondere in Bezug auf das Notengeld offensichtlich ist, jedoch auch bezüglich des Portemonnaies, wenn der Vermögensvorteil auch nur für kurze Zeit eintrat, bis der Angeklagte das Geld aus dem Portemonnaie entnahm und dieses anschliessend wieder S. übergab. Somit sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands erfüllt. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Angeklagte durch sein Vorgehen gegenüber S. den Tatbestand des Raubes erfüllt hat. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen von T. und S. ist der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden relevierte Sachverhalt ausgewiesen. Der Angeklagte ist daher wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 541.54) gelten unter anderem Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen als Waffen. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b WG sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie unter anderem die Einfuhr von Waffen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG verboten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) gelten Messer als Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Solche Messer dürfen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c WV weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer unter anderem vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder einführt.

13 b) X. erwarb im Sommer 2000 in Italien ein sog. Schmetterlingsmesser mit einer Gesamtlänge von 23.8 cm und einer Klingenlänge von 9.6 cm. Dieses Messer, welches einen einhändig bedienbaren Schwenkmechanismus aufweist, führte er während des genannten Zeitraumes in die Schweiz ein und bewahrte es hierauf in seinem Zimmer auf. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. April 2004 wurde das Schmetterlingsmesser beim Angeklagten sichergestellt und mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 14. Juli 2005 beschlagnahmt (vgl. act. 1/3, 1/7, 4/2 und 5). Dieses Schmetterlingsmesser fällt mit einer Gesamtlänge von 23.8 cm und einer Klingenlänge von 9.6 cm zweifelsohne als Waffe unter das Waffengesetz gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 der Waffenverordnung. Durch den verbotenen Erwerb der unter das Waffengesetz fallenden Waffe hat sich der Angeklagte der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig gemacht. 4. a) Gemäss Art. 19a Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung von Art. 19 BetmG begeht. Für die Anwendung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG kommt es auf die Qualität des konsumierten Stoffes nicht an; selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Dieser privilegierte Tatbestand erfasst nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Insbesondere schliessen Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führen oder führen könnten – so etwa Verkauf oder Vermittlung – die Anwendung von Art. 19a Ziffer 1 BetmG aus (vgl. Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Zürich 2002, S. 156). b) X. konsumierte nach seinen eigenen Angaben von April 2002 bis anfangs März 2004 ca. alle zwei Monate einen Joint Marihuana (vgl. act. 6/2). Damit steht fest, dass X. mehrfach gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG verstossen hat. Der regelmässige Drogenkonsum während den verschiedenen Zeitspannen macht auch deutlich, dass vorliegend nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Ziffer 2 der genannten Bestimmung gesprochen werden kann (vgl. dazu Thomas Fingerhuth/Christof Tschurr, a.a.O., S. 159 f.). Demgemäss ist X. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Verfolgung des vor dem 28. Februar 2003 erfolgten Konsums

14 von Marihuana zwischenzeitlich verjährt ist und daher ausser Betracht fällt (vgl. dazu E. 5 d)). 5. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 117 IV 122 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 121 IV 56). Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. b) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 68 Ziffer 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von einem halben Jahr Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von zehn Jahren reicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Strafdrohung zu erkennen gegeben, dass Gewaltdelikten wie dem vorliegenden Raub mit Schärfe zu begegnen ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich daher insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. c) Hat der Richter gemäss Art. 68 Ziffer 2 StGB eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer an-

15 deren Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung von Straftaten, welche zeitlich zusammen hätten beurteilt werden können, primär nicht benachteiligt und soweit möglich auch nicht besser gestellt werden (vgl. BGE 124 II 43). Nach Art. 68 Ziffer 2 StGB ist nicht das frühere Urteil aufzuheben und eine Gesamtstrafe zu fällen, sondern eine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. BGE 102 IV 241). Damit für die nachträglich zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe ausgefällt werden kann, muss die zu beurteilende Tat vor einer früheren Verurteilung (wegen einer anderen Tat) begangen worden sein. Massgeblicher Zeitpunkt der Verurteilung im Sinne von Art. 68 Ziffer 2 StGB ist jener der Fällung des Urteils betreffend Ersttat und nicht jener der Eröffnung oder des Eintritts der Rechtskraft dieses Urteils (vgl. BGE 127 IV 109; J.-B. Ackermann, in: Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger, a.a.O., N. 48 ff. zu Art. 68 StGB). Vorliegend delinquierte X. zu einem Zeitpunkt, bevor er mit Strafmandat des Kreispräsidiums E. vom 7. Mai 2004 wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wurde. Es ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. d) Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungsrecht. Gemäss Art. 337 StGB findet dieses auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden Anwendung, sofern das neue Recht das mildere ist. Bis anhin galt für die Strafverfolgung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute von zwei Jahren (vgl. Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziffer 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Strafverfolgung bei Übertretungen innert drei Jahren. Die vorliegend in Frage stehenden Konsumhandlungen im Zusammenhang mit Marihuana, die vor dem 28. Februar 2003 begangen wurden, sind daher verjährt. X. kann deswegen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. e) Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht leicht. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht ausführt, zeugt der Entschluss des Angeklagten, jugendliche Personen um ihr Taschengeld zu erleichtern, nicht von Heldenmut, sondern von schäbiger Gesinnung, indem der Angeklagte nur um ein paar Franken zu ergattern, nicht davor zurückschreckte, S. mittels Gewaltanwendung sein Geld zu rauben. Strafschärfend wirkt sich das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände gemäss Art. 68 StGB aus, wobei die Verstösse gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend nicht erheblich ins Gewicht fallen. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Gemäss Gutachten der Psychiatri-

16 schen Dienste Graubünden bestand beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine akute Alkoholintoxikation. X. habe den Diebstahl des Geldes aber trotz der Alkoholintoxikation detailliert geschildert, so dass es sich bei dieser Tat trotz Betrunkenheit des Angeklagten um eine geplante Tat gehandelt habe. Die geschilderte Beeinträchtigung durch die Alkoholintoxikation erreiche die Schwere des Eingangsmerkmals der Beeinträchtigung des Bewusstseins im Sinne von Art. 11 StGB nicht (vgl. act. 2/18, S. 28 f.). Somit war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Auch besass er mit seinem Alter von fast zwanzig Jahren zum Tatzeitpunkt die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen des Angeklagten aus; insbesondere auch das erneute Delinquieren vom 24. Februar 2004, dies während einer Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, welche mit Strafmandat des Kreispräsidiums E. am 7. Mai 2004 abgeschlossen wurde. Weder die Strafverfahren, welche zu den jeweiligen Verurteilungen geführt haben, noch die Verurteilungen an sich vermochten den Angeklagten offensichtlich von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die früheren Verurteilungen hätten X. eine Warnung sein müssen. Er war aber augenscheinlich nicht in der Lage, die notwendigen Lehren aus den Verurteilungen zu ziehen. Ebenso straferhöhend ist der getrübte Leumund von X. zu werten. Strafmindernd wirken sich das teilweise Geständnis des Angeklagten, seine Therapiewilligkeit bezüglich des Alkohols und der Wille, seine Lehre abzuschliessen, aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe spricht die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 StGB zum Strafmandat des Kreispräsidiums E. vom 7. Mai 2004 in Form einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten aus. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird gemäss Art. 69 StGB an die Strafe angerechnet. 6. a) Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die 12monatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB ist dafür in objektiver Hinsicht zunächst erforderlich, dass die auferlegte Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Begehung der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht müssen Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch die Anordnung der bedingten Strafe abgeschreckt und von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Bei der Prüfung, ob

17 dem Verurteilten eine günstige Prognose für ein dauerndes Wohlverhalten gestellt werden kann, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei darf es sich nicht nur um eine vage Hoffnung handeln. „Mit Bedenken“ darf der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet werden (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 12 zu Art. 41 StGB). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (vgl. BGE 128 IV 198 f.). b) Vorliegend wurde eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten Gefängnis verhängt. Des Weiteren verbüsste X. 90 Tage von den insgesamt 109 Tagen widerrufener Vorstrafen erst nach dem Raub vom 24. Februar 2004 (vgl. act. 05). Somit sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben. In subjektiver Hinsicht kann einerseits festgehalten werden, dass die Vorstrafen und der dadurch erheblich getrübte Leumund grundsätzlich gegen eine günstige Prognose sprechen würden. Andererseits verbüsste X. 90 Tage Gefängnis, was hoffentlich zu einer grösseren Besonnenheit in der Zukunft führen wird. Der Raub steht, wie die früheren Delikte, im Zusammenhang mit dem Alkoholmissbrauch des Verurteilten. In seinem Gutachten vom 30. Juni 2005 kommt Dr. Hans O. zum Schluss, dass trotz der Tatsache, dass X. bereits mehrere Delikte in alkoholisiertem Zustand begangen habe und er weiterhin regelmässig grössere Mengen Alkohol trinke, die Legalprognose aufgrund der in den letzten Monaten verbesserten sozialen Integration durch das Finden einer Arbeitsstelle und durch die stattfindende ambulante Behandlung bei Dr. L. als eher günstig anzusehen sei. Die Rückfallgefahr könne mit der Weiterführung dieser ambulanten psychiatrischen Behandlung auch als eher gering angesehen werden. Eine Gefährlichkeit für Leib und Leben anderer lasse sich derzeit nicht feststellen. Zwar wäre der sofortige Vollzug der Strafe in einer Strafanstalt möglich, doch wäre ein solcher aufgrund des Unterbruchs der therapeutischen Beziehung zu Dr. med. L. eher ungünstig. Auch Dr. med. L. betrachtet einen Strafvollzug als ungünstig (vgl. act. 2/18, S. 17, 29). Gemäss Schreiben der Schutzaufsicht vom 16. Februar 2006 (vgl. act. 06.1) sei X. sehr motiviert und setze alles daran, die Lehre erfolgreich zu bestehen. Auch wolle er sein Leben selbständig meistern und er wisse, wo er Unterstützung brauche. So wolle er, dass die Schutzaufsicht seinen Lohn verwalte und ihm bei der Budgeteinteilung behilflich sei. Zudem zeige sich X. in der Zusammenarbeit mit der Schutzaufsicht sehr kooperativ. Er nehme die Hilfsangebote an, halte Termine und Verein-

18 barungen ein und unterziehe sich anstandslos der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. med. L.. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 28. Februar 2006 sagte X. denn auch aus, dass er bestrebt sei, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen und dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv werde. Zudem habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter, d.h. er befinde sich in einem stabilen familiären Umfeld und er sei bestrebt, seine Lehre als Sanitärmonteur zu beenden. Auf Grund seiner Aussagen vor Kantonsgericht vom 28. Februar 2006, der Ausführungen im Bericht der Schutzaufsicht vom 16. Februar 2006 und denjenigen im Gutachten vom 30. Juni 2005 und der Tatsache, dass sich X. bis zum Urteilszeitpunkt, soweit dem Gericht bekannt, wohlverhalten hat, kann ihm somit eine günstige Prognose gestellt werden. Deshalb ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit zu bemessen (vgl. BGE 95 IV 122). Sie kann zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt werden (vgl. Art. 41 Ziffer 1 Abs. 3 StGB). Vorliegend erscheint die Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren als angemessen und gerechtfertigt. 7. a) Da das strafbare Verhalten von X. mit dem Konsum von Alkohol in direktem Zusammenhang steht, stellt sich die Frage, ob eine ambulante psychiatrische und medizinische Behandlung im Sinne von Art. 41 Ziffer 2 Abs. 1 StGB anzuordnen ist. b) Gemäss Art. 41 Ziffer 2 Abs. 1 StGB kann der Richter dem Verurteilten bei Anordnung des bedingten Strafvollzuges für sein Verhalten während der Probezeit unter anderem bestimmte Weisungen erteilen, insbesondere auch über ärztliche Betreuung. In seinem Gutachten vom 30. Juni 2005 stellt Dr. Hans O. fest, dass bei X. keine Trunksucht oder Rauschgiftsucht vorliege. Die bei Dr. L. freiwillig begonnene psychotherapeutische Behandlung sei wichtig und die Fortsetzung dieser Therapie sei zu empfehlen (vgl. act. 2/18, S. 29). Aus der Suchtstoffanamnese ergibt sich, dass X. bereits im Alter von 13 bis 14 Jahren zum ersten Mal Alkohol getrunken habe. Am meisten Alkohol habe er im Sommer 2003 getrunken, als er arbeitslos gewesen sei und keinen vom RAV gestützten Arbeitsplatz gehabt habe. In dieser Zeit habe er jeden Tag ca. 20 Flaschen Bier à 3 dl und eine Flasche Wodka getrunken. Der Alkoholkonsum habe sich ab Herbst 2003 wieder langsam reduziert. Grund dafür sei sein Zusammenkommen mit seiner Freundin gewesen. In der Strafanstalt F. habe er keinen Alkohol getrunken und dies habe ihm keine Probleme bereitet. Nach seiner Entlassung habe er jeweils am Wochenende im Ausgang Alkohol

19 getrunken. Wenn er Alkohol in grossen Mengen getrunken habe, würde er aggressiv und enthemmt werden. Er habe jetzt sein Alkoholproblem im Griff. Cannabis habe er zum ersten Mal im Alter von 16 bis 17 Jahren konsumiert. Das letzte Mal habe er in der Strafanstalt F. Cannabis geraucht. Andere Drogen habe er niemals konsumiert (vgl. act. 2/18, S. 12 f., 27). Die Gutachter empfehlen im Falle eines bedingten Strafvollzuges die Fortsetzung der Schutzaufsicht. Eine stationäre psychiatrische Behandlung würden sie als nicht notwendig und nicht als zweckmässig erachten (vgl. act. 2/18, S. 31). Der Verurteilte führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2006 aus, dass er zwar das Alkoholproblem noch nicht im Griff habe, er aber bestrebt sei, mit dem übermässigen Alkoholkonsum aufzuhören und deshalb bei Dr. L. in Behandlung stehe. Auch werde er bei übermässigem Alkoholkonsum aggressiv. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Abweichen von den in der Expertise getroffenen Schlussfolgerungen nur dann erlaubt, wenn zuverlässig bewiesene Tatsachen die Überzeugungskraft des Gutachtens erschüttern oder wenn triftige Gründe für ein Abweichen in Fachfragen sprechen (vgl. BGE 129 I 57 f). Solche Umstände sind mit Blick auf die erstellte Expertise nicht ersichtlich. Vorliegend muss das ganzheitliche Problem im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum angegangen werden. Die Themen während den Therapiestunden bei Dr. med. L. beträfen vor allem die sozialen Probleme (vgl. act. 2/18, S. 16). Gemäss Dr. med. L. gehe es in der Therapie in erster Linie darum, die Motivation zu einer Alkoholabstinenz zu unterstützen und X. zu einer besseren Impulskontrolle zu verhelfen (vgl. act. 2/13). Das Problem muss somit intensiv angegangen werden. Eine blosse Reduktion des Alkoholkonsums vermag daran nichts zu ändern. Ziel der Therapie muss eine Alkoholabstinenz sein. Dazu ist neben der psychiatrischen auch eine medizinische Behandlung (welche eine Frage des Vollzuges der Behandlung darstellt) notwendig. In Gesamtwürdigung der Umstände erachtet es das Kantonsgericht als angezeigt, X. die Weisung im Sinne von Art. 41 Ziffer 2 Abs. 1 StGB zu erteilen, sich während der Dauer der Probezeit ambulant psychiatrisch und medizinisch behandeln zu lassen. Zur Überwachung dieser Weisung wird X. gestützt auf Art. 41 Ziffer 2 StGB für die Dauer der Probezeit von vier Jahren unter Schutzaufsicht gestellt. 8. a) Gemäss Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes werden beschlagnahmte Gegenstände definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht. Dies bedeutet, dass ein beschlagnahmter Gegenstand meist aus Sicherheitsgründen dem Eigentümer oder Besitzer dauernd entzogen und nicht mehr zurückgegeben wird (vgl. Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 187).

20 Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ im Sinne von Art. 31 Abs. 3 WG umfasst nicht nur die Selbst- oder Drittgefährdung, sondern auch die Gefahr der unrechtmässigen Verwendung. Demnach kann der Einzug trotz Fehlens einer Selbst- oder Drittgefährdung, bloss aufgrund der Gefahr der rechtswidrigen Verwendung, gerechtfertigt sein. Der Richter hat demzufolge unter Würdigung aller konkreter Umstände (Tatgeschehen etc.) und in Ansehen der Person (Charakter, kriminelle Energie, etc.) eine Prognose darüber anzustellen, ob die Waffe in der Hand ihres Besitzers künftig missbräuchlich verwendet wird (vgl. Hans Wüst, a.a.O., S. 194). Eine Einziehung des Schmetterlingsmessers nach Art. 58 StGB fällt vorliegend ausser Betracht, da das Messer nicht zur Begehung des Raubes benutzt wurde. b) Wie bereits ausgeführt, erwarb X. das als Waffe gemäss Waffengesetz zu qualifizierende Schmetterlingsmesser im Zeitraum von Anfang Juli bis Ende September 2000 in Italien und führte dieses in die Schweiz ein. Dieses Messer wurde am 6. April 2004 durch die Kantonspolizei Graubünden beim Verurteilten sichergestellt und mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes Chur vom 14. Juli 2005 beschlagnahmt (vgl. act. 1/7, 4/2). Gemäss der Aussage von X. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2004 (vgl. act. 5/2) habe er das Messer eigentlich immer bei sich zu Hause im Zimmer aufgestellt. Er habe dieses Messer nie auf sich getragen, ausser als er es aus den Ferien mitgebracht habe. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 30. Juni 2005 lasse sich bei X. eine Gefährlichkeit für Leib und Leben anderer derzeit nicht feststellen. Der Besitz des Schmetterlingsmessers habe keine medizinische Ursache und könne daher auch nicht medizinisch erklärt werden (vgl. act. 2/18, S. 29). Auch wenn X. das Messer nie auf sich trug und es auch nicht zum Raub vom 24. Februar 2004 verwendete, kann aufgrund seiner Vorstrafen, bei welchen er unter anderem auch Delikte gegen Leib und Leben verübte (dreimalige Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung), eine künftige missbräuchliche Verwendung des Schmetterlingsmessers nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dies auch in Anbetracht des Umstandes der Aggressivität und des impulsiven Verhaltens von X. bei massivem Alkoholkonsum. Aufgrund dieser Ausführungen ist das mit Beschlagnahmeverfügung vom 14. Juli 2005 sichergestellte Schmetterlingsmesser gestützt auf Art. 31 des Waffengesetzes definitiv einzuziehen. 9. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO). Überdies hat X. die Kosten der ambulanten

21 Behandlung zu tragen (vgl. Art. 189 Abs. 1 StPO). Demgegenüber trägt der Kanton Graubünden die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie jene eines allfälligen Strafvollzuges (vgl. Art. 158 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 188 StPO).

22 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des Raubes gemäss Art. 140 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er – als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Kreispräsidiums E. vom 7. Mai 2004 – mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. X. wird während der Dauer der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. 5. X. wird die Weisung erteilt, sich während der Probezeit ambulant psychiatrisch und medizinisch behandeln zu lassen. 6. Das mit Beschlagnahmeverfügung vom 14. Juli 2005 sichergestellte Schmetterlingsmesser wird gestützt auf Art. 31 des Waffengesetzes definitiv eingezogen. 7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'473.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'644.30 Total somit Fr. 11'117.30 gehen zu Lasten von X., welcher auch die Kosten der ambulanten psychiatrischen und medizinischen Behandlung zu tragen hat. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 8. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

23 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 9. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2005 39 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.02.2006 SF 2005 39 — Swissrulings