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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 25.04.2006 SF 2005 37

25 aprile 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·14,585 parole·~1h 13min·5

Riassunto

Wiederaufnahme des Strafverfahrens | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. April 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 37 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Giger, Möhr, Zinsli Aktuarin ad hoc Riesen-Ryser —————— In der Strafsache des A., Gesuchsteller, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Januar 1996, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Wiederaufnahme des Verfahrens), in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wuchs zusammen mit drei Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in AA. in BB. auf. Er besuchte dort während acht Jahren die Grundschule und anschliessend während vier Jahren die Mittelschule. In der Folge absolvierte er die ein Jahr dauernde militärische Grundausbildung im ehemaligen DD.. Von April 1989 bis zu seiner am 25. November 1992 erfolgten Festnahme arbeitete A. als Saisonier in EE., und zwar bis Sommer 1992 bei der Baufirma L. und anschliessend bei der Firma M., wobei er zunächst als Bauhandlanger angestellt und schon kurze Zeit später als Hilfsmaschinist eingesetzt wurde. Ab dem Jahre 1990 beschäftigten ihn seine Arbeitgeber als Kran- und Baggerführer sowie als Hilfsmaurer. Dabei bezog der Angeklagte ab dem Jahre 1992 einen Stundenlohn von Fr. 20.30. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit dem vorliegenden Verfahren verzeichnet. Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei EE. aus dem Jahre 1992 genoss A. an seinem früheren Wohnsitz in EE. einen tadellosen Leumund. Seine Lebensführung und sein allgemeines Verhalten gaben nie zu Klagen Anlass. Von seinen Vorgesetzten an den früheren Arbeitsstellen in EE. wurde er als sehr guter, williger und hilfsbereiter Arbeiter bezeichnet, mit dessen Leistungen man sehr zufrieden gewesen sei. A. befand sich vom 25. November 1992 bis zum 19. Mai 1993 in FF. in Untersuchungshaft. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgte gegen Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 86 StPO im Betrag von Fr. 7'500.--, wobei diese Kaution aufgrund des Einverständnisses des Verteidigers des Angeklagten auch als Depositum zur Sicherstellung von Verfahrenskosten und einer allfälligen Busse verwendet werden kann. Nach seiner am 19. Mai 1993 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft reiste A. aus der Schweiz aus, obwohl sein Pass sichergestellt worden war. Sein Aufenthaltsort im Ausland war nicht bekannt. B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Januar 1996 wurde A. wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Januar 1996 folgender Sachverhalt zu Grunde: „1. Ca. Mitte Juni 1992 besuchte A. B., den Schwager von A.s Bruder C., in GG. (recte: HH.). Dabei erkundigte sich A. bei B., ob er jemanden kennen würde, der Drogen verkaufe. A. begründete diese Frage damit, dass er jemanden kenne, der am Kauf von Drogen interessiert wäre. B. entgegnete, er werde nach einem Lieferanten Ausschau halten. Am 10. Juli 1992, ca. in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr, traf sich A. beim Bahnhof in EE. mit dem damals als Informant der Polizei

3 tätigen ‚Lucio’ und dem als Scheinkäufer eingesetzten Polizeibeamten ‚Toni’, um über den Handel mit Heroin in Kilogrösse zu verhandeln. A. erklärte gegenüber ‚Lucio’ und ‚Toni’, um ca. 23.00 Uhr werde ein Mann aus dem Kanton Thurgau erscheinen, welcher über genügend Heroin verfüge. Für den Fall, dass der von diesem Mann zu nennende Preis für das Heroin nicht stimmen werde, anerbot sich A., das Heroin selbst in DD. zu beschaffen. Als dann zum erwähnten Zeitpunkt B. am vereinbarten Ort eintraf, suchten A., ‚Lucio’, ‚Toni’ und B. das Restaurant ‚N.’ in EE. auf, wo B. unter anderem erklärte, er habe mit seinen Leuten in der vorangegangenen Woche 20 kg Heroin an verschiedene Orte verteilt und er werde versuchen, hiervon noch etwas aufzutreiben. B. vereinbarte schliesslich mit ‚Toni’, diesem 3 bis 5 kg Heroin zum Preis von rund Fr. 100'000.-- pro Kilogramm zu liefern. Es wurde im weiteren beschlossen, dass man zwei Tage später wieder voneinander hören und ein neues Treffen vereinbaren würde. Am 12. Juli 1992, um 0.15 Uhr, traf sich ‚Lucio’ mit ‚Toni’ vor dem Restaurant ‚Q.’ in II., in welchem sich zu dieser Zeit A. und B. aufhielten. ‚Lucio’ führte gegenüber ‚Toni’ aus, B. wolle nur an seinem Wohnort HH. liefern. Dort habe ‚Toni’ B. und A. in der Wohnung von B. das Geld vorzuzeigen. Anschliessend werde B. die Ware bei einer unbekannten Drittperson abholen und diese in seine Wohnung bringen. ‚Toni’ entgegnete ‚Lucio’, er werde sich die Sache überlegen und später Bescheid geben. Am 1. August 1992 liess ‚Toni’ ‚Lucio’ durch eine polizeiliche Dienststelle ausrichten, dass man nicht in HH. kaufen wolle. Am 1. August 1992 gab ‚Lucio’ ‚Toni’ bekannt, er habe mit A. ein Treffen verabredet, welches am Abend desselben Tages um 20.00 Uhr beim Bahnhof in II. stattfinden werde. A. werde 2 kg Heroin zum Preis von Fr. 130'000.-- liefern. ‚Toni’ begab sich in der Folge abends zum genannten Treffpunkt, wo er A. traf. ‚Toni’ und A. fuhren hierauf gemeinsam im Wagen von ‚Toni’ nach Vaduz, wo ‚Toni’ A. Bargeld im Betrag von Fr. 130'000.--, welches in einem anderen Personenwagen deponiert war, sehen liess. Anschliessend suchten ‚Toni’ und der Angeklagte in Vaduz ein Restaurant auf, wo sie ‚Lucio’ trafen. Dort bestätigte A. gegenüber ‚Lucio’, dass er das Geld gesehen habe. Anschliessend fuhr ‚Toni’ mit A. zurück nach II.. Während dieser Fahrt erklärte A. gegenüber ‚Toni’, er werde nach jemandem Ausschau halten, der Heroin verkauft. Sodann wurde vereinbart, dass man sich zwei Tage später wieder beim Bahnhof II. treffen werde. Am folgenden Treffen, welches am 7. August 1992, um 20.00 Uhr, beim Bahnhof II. stattfand, berichtete A. ‚Toni’, die Ware sei noch nicht eingetroffen. ‚Toni’ gab zu verstehen, dass er inskünftig direkt mit dem Chef von A. sprechen wolle. ‚Toni’ fuhr danach zusammen mit A. auf dessen Anweisungen hin nach JJ. zum Werkhof, wo A. an verschiedene Türen klopfte. Als sich jedoch niemand meldete, fuhren ‚Toni’ und der Angeklagte wieder zurück nach II.. Am 25. August 1992, um 12.30 Uhr, trafen sich A. und ‚Toni’ erneut beim Bahnhof II.. A. erklärte ‚Toni’, er solle mit ihm nach FF. fahren, denn er kenne dort jemanden, der im Besitze von 13 kg Heroin sei und er (A.) könne ‚Toni’ von dieser Menge die versprochenen 2 kg Heroin besorgen. ‚Toni’ fuhr dann mit seinem Personenwagen zusammen mit dem

4 Angeklagten nach FF., wo A. beim R. aus dem Wagen von Toni ausstieg und sich in Richtung S. entfernte. Nach wenigen Minuten kehrte A. zum Fahrzeug von ‚Toni’ zurück und berichtete diesem, er habe die Leute nicht gefunden. Auf der folgenden Rückfahrt nach II. vereinbarten ‚Toni’ und A., sich am folgenden Abend, um 20.15 Uhr, wiederum beim Bahnhof in II. zu treffen. Am folgenden Treffen vom 26. August 1992 in II. ersuchte A. ‚Toni’, ihn nach FF. zu fahren, damit er (A.) von dort aus mit seinen Kollegen nach KK. fahren könne, um die Ware für die vereinbarte Lieferung abzuholen. Der Angeklagte wollte zuvor noch einmal das Geld sehen, was ‚Toni’ indessen ablehnte. Während der anschliessenden Autofahrt nach FF. telefonierte A. mittels des Natels von ‚Toni’ mit E. in albanischer Sprache, wovon ‚Toni’ nichts verstehen konnte. Zuvor hatte der Angeklagte gegenüber ‚Toni’ erklärt, er werde mit jemandem über Drogen sprechen. Als ‚Toni’ und A. in FF. angekommen waren, liess ‚Toni’ A. beim R. aus dem Fahrzeug aussteigen und erklärte ihm, er werde zwei Stunden lang beim Bahnhof in II. auf ihn warten. Ca. um 22.15 Uhr erschien dann A. beim vereinbarten Ort in II. und orientierte dort ‚Toni’, seine Leute in KK. hätten Angst, nach II. zu liefern. ‚Toni’ brach hierauf den Kontakt mit dem Angeklagten ab. 2. Ca. im August 1992 erkundigte sich A. in der Nähe des Bahnhofes in II. bei einem Asylbewerber mit dem Vornamen I. (Familienname und Adresse unbekannt), welchen er dort angeblich zufällig getroffen hatte, ob er jemanden kennen würde, der Drogen verkauft. I. gab daraufhin dem Angeklagten die Telefonnummer des in Bern wohnhaften D. bekannt. In der Folge rief A. D. an und berichtete ihm, er kenne jemanden, welcher Interesse hätte, 2 kg Heroin zu kaufen. D. zeigte sich bereit, nach einem Lieferanten Ausschau zu halten. In diesem Zusammenhang führte der Angeklagte in der Zeit vom 1. bis 15. September 1992 mehrere Telefongespräche mit D.. Als A. sich während dieses Zeitraumes einmal zusammen mit ‚Lucio’ im Restaurant ‚O.’ in II. aufhielt, erschien angeblich zufällig D. und fragte den Angeklagten, wer jener Interessent für den Erwerb von Heroin sei. Nachdem der Angeklagte D. ‚Lucio’ als Kaufinteressenten vorgestellt hatte, sprachen ‚Lucio’ und D. hierauf über den Handel mit 2 kg Heroin. A. brach schliesslich den Kontakt mit D. ab, weil die Besichtigung der gewünschten Lieferung nicht in der Schweiz, sondern nur in Deutschland hätte erfolgen können. 3. Ca. Mitte September 1992 wurde A. im Restaurant ‚O.’ in II. von F. und einem unbekannten Mann angefragt, ob er jemanden kennen würde, welcher am Kauf von Drogen interessiert sei. A. verneinte dies und erkundigte sich bei F., ob er jemanden kennen würde, welcher Drogen verkauft. F. erwiderte hierauf, er werde sich umsehen. Am Abend des 22. September 1992, ca. um 20.00 Uhr, trafen sich auf dem Parkplatz vor dem Restaurant ‚O.’ in II. H., F., G., A. und ‚Lucio’. A. zeigte dabei auf G. und F. und erklärte gegenüber ‚Lucio, dass dies die beiden Männer seien, mit welchen er in deutscher Sprache über die Drogen verhandeln könne. ‚Lucio’ gab vor, ein Kollege von ihm sei am Kauf von Heroin interessiert. In der Folge verhandelten ‚Lucio’ und G. über die Übergabe von 2 kg Heroin zum Preis von über Fr. 100'000.--. Als es zwischen den beteiligten Personen zu Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung des Geschäftes kam, einigte man sich darauf, sich noch am selben Abend in KK. auf dem Parkplatz vor dem Restaurant ‚LL.’ zu

5 treffen. Dort holten H. und F. mit dem Fahrzeug von H. von einem unbekannten Ort das Heroin und brachten es zum Park beim T., wo G. mit ‚Lucio’ wartete. F. liess ‚Lucio’ danach insgesamt 2 kg Heroin besichtigen. Am 23. September 1992, um 23.00 Uhr, wurden die Verhandlungen über die Abwicklung des Drogengeschäftes vor dem Restaurant ‚P.’ in KK. und am 24. September 1992, ab 20.00 Uhr, an verschiedenen Orten in II. fortgesetzt, wobei nun anstelle von ‚Lucio’ der als Scheinkäufer eingesetzte Polizeibeamte ‚Toni’ an den Verhandlungen beteiligt war. Bei diesen Treffen war A. nicht anwesend. Am Abend des 24. September 1992 übergab G. schliesslich ‚Toni’ das Heroin, nämlich insgesamt 1'967,7 Gramm mit einer Reinheit von 32,8 bis 42,7 %. Das Heroin wurde in der Folge von der Polizei sichergestellt und ist mittlerweile gerichtlich eingezogen worden. Gegen die übrigen beteiligten Personen wurden separate Strafuntersuchungen geführt.“ C. Zu der auf den 4. März 1996 angesetzten Hauptverhandlung erschien A. nicht. Da sein Aufenthaltsort im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, so dass er weder vorgeladen noch polizeilich vorgeführt werden konnte, gelangte mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 4 Jahren Zuchthaus, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft zu betrafen. 3. Er sei für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Die geleistete Kaution sei als verfallen zu erklären. 5. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der damalige amtliche Verteidiger von A., Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Lardi, hielt nach einleitenden Bemerkungen im Wesentlichen fest, dass der von der Polizei eingesetzte Informant „Lucio“ seiner Ansicht nach ein agent provocateur und Anstifter gewesen sei. Nach einer kritischen Würdigung der einzelnen Punkte der Anklageschrift und rechtlichen Ausführungen zum vorliegenden Fall beantragte er abschliessend, A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. D. Mit Abwesenheitsurteil vom 4. März 1996, mitgeteilt am 5. August 1996, erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wie folgt: „1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Dafür wird er mit 30 Monaten Gefängnis, abzüglich 176 Tagen Untersuchungshaft, bestraft.

6 3. A. wird gestützt auf Art. 55 StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. 4. Die geleistete Haftkaution von Fr. 7'500.-- wird, soweit sie nicht zur Deckung der Verfahrenskosten dient, als dem Kanton Graubünden verfallen erklärt. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'129.40 - der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 - den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 5'000.00 Total Fr. 14'129.40 gehen zu Lasten des Verurteilten, wobei für die Deckung dieser Kosten die von diesem geleistete Kaution heranzuziehen ist. Die Kosten der Untersuchungshaft und des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden. 6. (Rechtsmittelbelehrung.) 7. (Mitteilung.)“ E. Am 8. oder 9. November 2005 reiste A. als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo er von der Kantonspolizei MM. verhaftet und am 11. November 2005 in die Strafanstalt U. überführt wurde. Dort wurde ihm am 14. November 2005 das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 1996 eröffnet. Am 20. November 2005, eingegangen am 22. November 2005, stellte A. ein Restitutionsgesuch, in welchem er um Aufhebung des Kontumazurteils und Durchführung des ordentlichen Verfahrens ersuchte. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 25. November 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi zum amtlichen Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde angeordnet, A. habe vorerst in Sicherheitshaft zu verbleiben. Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 auf den 25. Januar 2006 festgesetzt. Am 5. Dezember 2005 stellte der amtliche Verteidiger eine Gesuch um Entlassung seines Mandanten aus der Sicherheitshaft, worauf das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 entschied, dass A. bei Vorliegen der Ausreisepapiere aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei, dass die Ausreise von A. aus der Schweiz vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden geregelt werde und dass A. selbst dafür besorgt sein werde, dass er an der Verhandlung vom 25. Januar 2006 teilnehmen könne. Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 entschied das Kantonsgerichtspräsidium in Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Dezember 2005, dass A. nach Rücksprache mit dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Der Haftrichter des Bezirkes Plessur schützte in der Folge mit Entscheid vom 6. Januar 2006 die zuvor vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden angeordnete Ausschaffungshaft. Am 19. Januar 2006

7 teilte der amtliche Verteidiger dem Kantonsgericht mit, dass A. vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden in den nächsten Tagen in den CC. ausgeschafft werde. Es werde A. unter diesen Umständen nicht möglich sein, rechtzeitig zur Hauptverhandlung am 25. Januar 2006 zurückzukommen. Er ersuchte deswegen um den Verschub der Hauptverhandlung auf eine Zeit nicht vor dem April 2006. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 verhängte das Bundesamt für Migration gegen A. eine Einreisesperre. Am 20. Januar 2006 wurde A. aus der Schweiz ausgeschafft. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 23. Januar 2006 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 25. April 2006 angesetzt. F. An der Hauptverhandlung vom 25. April 2006 nahm A., dem die Einreise zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund einer Suspensionsverfügung des EJPD ermöglicht worden war, mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi, teil. Die Anklage wurde von Staatsanwalt lic. iur. Corsin Capaul vertreten. Als Übersetzerin war Frau Emine Gerber anwesend. Sie übersetzte mit Einverständnis des amtlichen Verteidigers aus Zeitgründen nicht alles, was gesprochen wurde, sondern lediglich die Hauptpunkte und die Fragen sowie die wichtigen Dokumente in einer Zusammenfassung. Die Äusserungen und Anmerkungen von A. wurden alle übersetzt. Gegen die Zuständigkeit des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Staatsanwalt stimmte auch der Zusammensetzung des Gerichts zu. Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi stellte den Antrag, Kantonsrichterin Riesen-Bienz habe in den Ausstand zu treten, weil sie bereits im Jahre 1996 am Kontumazurteil gegen den Angeklagten mitgewirkt habe. Die Verhandlung wurde unterbrochen und die Strafkammer des Kantonsgerichts - unter Ausschluss von Kantonsrichterin Riesen-Bienz - beriet über den Antrag des Verteidigers. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnete der Vorsitzende die Ablehnung des Antrags und begründete diese kurz. In der Befragung zur Person führte A. aus, er sei nach der Haftentlassung im Jahre 1993 nach BB. gereist und dort geblieben. Er habe im Jahre 1994 geheiratet und sei in der Zwischenzeit Vater von drei Kindern geworden. Er habe die ganze Zeit in BB. gelebt, ausser in letzter Zeit, wo er wegen der Lage in BB. in den CC. habe fliehen müssen. Er habe im Herbst 2005 in die Schweiz einreisen wollen, weil er dieses Land und die Mentalität hier kenne. In der Befragung zur Sache machte A. öfters geltend, er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Er bestätigte jedoch seine Aussage, dass er nicht mit Drogen habe handeln wollen, sondern dass es ihm nur darum gegangen sei, die Fr. 3'000.-- zurückzuerhalten, die er „Lucio“ für einen Autokauf gegeben habe, wobei „Lucio“ weder das Auto geliefert, noch das Geld zurückbezahlt gehabt habe.

8 G. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt die Anträge, A. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit 27 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen 176 Tage Untersuchungshaft und der 54 Tage Sicherheitshaft. Im weiteren sei die Haftkaution, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten verwendet werde, als dem Kanton Graubünden verfallen zu erklären. Kostenfolge sei die gesetzliche. In der Begründung wies er unter anderem darauf hin, dass der Einsatz des V-Mannes rechtmässig gewesen sei und sich im Rahmen des Erlaubten bewegt habe. Trotzdem sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Einsatz eines V-Mannes bei der Strafzumessung mindernd zu beachten. Dies habe die Strafkammer des Kantonsgerichts jedoch offensichtlich bereits im Jahre 1996 getan, ansonsten damals bei einer vermittelten Betäubungsmittelmenge von 2 kg Heroin nicht lediglich 30 Monate Gefängnis ausgesprochen worden wären. Im weiteren sei die Ausschaffungshaft nicht anzurechnen. Schliesslich mache im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 eine Landesverweisung nicht viel Sinn; zudem seien fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen A. ergriffen worden. H. Der amtliche Verteidiger stellte in seinem Plädoyer den Antrag, A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei A. für ungerechtfertigte Haft Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen, die zusammen mit der zurückzuerstattenden Haftkaution den Betrag von Fr. 25'000.-- ergeben müssten. Die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung seien vom Staat zu übernehmen. Bei einer Verurteilung sei die Untersuchungshaft anzurechnen. In der Begründung führte er unter anderem aus, es werde anerkannt, dass A. Drogen vermittelt habe. Der V-Mann-Einsatz sei jedoch rechtswidrig gewesen, weshalb die Strafe entfallen müsse. Falls eine Verurteilung erfolge, sei in die Strafzumessung auch mit einzubeziehen, dass A. in jugendlichem Alter delinquiert habe und dass die Verfolgungsverjährung kurz bevor stehe, so dass Art. 64 StGB Anwendung finden müsse. Dies müsse sehr stark ins Gewicht fallen. Schliesslich werde Schadenersatz und Genugtuung für die unmenschliche und in ihrer Dauer ungerechtfertigte Untersuchungshaft in FF. verlangt. J. Nach der Replik des Staatsanwaltes und der Duplik des Verteidigers, in welchen beide an ihren Standpunkten festhielten, erhielt A. die Gelegenheit zum Schlusswort. Er erklärte, dass er nicht verstanden habe, was bisher gesprochen worden sei. Der Vorsitzende führte aus, dass nur Dokumente verlesen worden seien, die sich in den Akten befänden, und dass hauptsächlich auf die Aussagen von A. in den verschiedenen Einvernahmen eingegangen worden sei. Aus Zeitgrün-

9 den sei es nicht möglich gewesen, alles zu übersetzen. Der Verteidiger erklärt sich erneut mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden. A. führte aus, er könne nicht viel sagen. Es tue ihm leid, dass er hier sitzen müsse und dass er für etwas bestraft werde, was nicht gewesen sei. Er sei nicht so ein Mensch. Auf die näheren Begründungen der Anträge des Staatsanwaltes und des Verteidigers sowie auf die richterliche Befragung anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Beurteilte das Recht, innert sechzig Tagen seit Kenntnis des Kontumazurteils beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu verlangen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, setzt der Präsident eine neue Gerichtsverhandlung an. - In der untersuchungsrichterlichen Befragung zur Person vom 2. Dezember 2005 erklärte A. auf entsprechende Frage, dass er vom Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 1996 keine Kenntnis gehabt habe, bis es ihm nach seiner Verhaftung im November 2005 in der Strafanstalt U. eröffnet worden sei. Er habe zwar von seinem Cousin, welcher damals in der Schweiz wohnhaft gewesen sei, erfahren, dass das Gericht eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen habe beziehungsweise dass er für zehn Jahre nicht mehr in die Schweiz kommen dürfe. Aber von der Gefängnisstrafe von 30 Monaten habe er nichts gewusst; er habe von niemandem ein Urteil erhalten. Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass A. vor dem 14. November 2005, als ihm das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 1996 in der Strafanstalt U. eröffnet wurde, von dem genauen Inhalt des Kontumazurteils Kenntnis erhalten hat. A. hat am 20. November 2005 ein Restitutionsgesuch gestellt. Somit erfolgte sein Gesuch innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind damit erfüllt. 2. Der Verteidiger stellte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2006 den Antrag, Kantonsrichterin Riesen-Bienz habe in den Ausstand zu treten, weil sei bereits am Kontumazurteil vom 4. März 1996 gegen seinen Mandanten mitgewirkt habe. - Liegt ein Ausstandsgrund gegen einen Richter vor, so können die Parteien diesen innert zehn Tagen, seit sie von ihm Kenntnis erhalten haben, beim Gerichtspräsidenten geltend machen (Art. 20 GVG). Mit der Vorladung zur Haupt-

10 verhandlung vom 25. April 2006, welche am 24. Januar 2006 erfolgte (act. 28), wurden bereits die im Gericht voraussichtlich Einsitz nehmenden Richter genannt, unter ihnen auch Kantonsrichterin Riesen-Bienz. Dem Verteidiger war somit bereits im Januar 2006 bekannt, dass Kantonsrichterin Riesen-Bienz voraussichtlich am neuen Urteil gegen seinen Mandanten mitwirken würde. Im Rubrum des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 4. März 1996 sind die Namen der mitwirkenden Richter, unter ihnen Kantonsrichterin Riesen-Bienz, auch aufgeführt. Am 25. November 2005 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Bernardo Lardi zum amtlichen Verteidiger ernannt (act. 04). Es darf unter diesen Umständen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Januar 2006, als die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 25. April 2006 erging, sowohl Kenntnis vom Kontumazurteil, als auch von der Tatsache hatte, dass Kantonsrichterin Riesen-Bienz daran mitgewirkt hatte. Dies geht auch aus seiner Äusserung anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. April 2006 hervor, er habe im Zusammenhang mit der zunächst auf den 25. Januar 2006 angesetzten Hauptverhandlung bereits ein schriftliches Ausstandsbegehren bezüglich Kantonsrichterin Riesen-Bienz vorbereitet gehabt. Nachdem aber dem Verteidiger bereits im Januar 2006 bekannt war, dass Kantonsrichterin Riesen-Bienz am Kontumazurteil vom 4. März 1996 mitgewirkt hatte und voraussichtlich auch an der Hauptverhandlung vom 25. April 2006 im Gericht Einsitz nehmen würde, erfolgte sein Ausstandsbegehren an der Hauptverhandlung am 25. April 2006 offensichtlich verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Im übrigen wäre dem Ausstandsbegehren aber auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn es rechtzeitig erfolgt wäre. Dies aufgrund folgender Überlegungen. Sowohl aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BV als auch gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Dieser Anspruch steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter (vgl. grundsätzlich BGE 105 Ia 157 E 5); der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben, soll die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werden (BGE 115 Ia 172 E 3; 114 Ia 50 E 3d). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Voreingenommenheit, die zu einem Ausstand führen muss, anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Es wird aber nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE

11 116 Ia 32). In seinem Urteil BGE 116 Ia 32 hat das Bundesgericht nun entschieden, dass es mit dem Anspruch auf einen unbefangenen und unparteiischen Richter vereinbar ist, wenn diejenigen Richter, welche ein Abwesenheitsurteil gefällt haben, später auch bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren mitwirken. Begründend hat es ausgeführt, dass die Befragung des Angeklagten zur Person und zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung sowie der persönliche Eindruck, den das Gericht vom Angeklagten an der Verhandlung gewinne, für die Wahrheitsfindung und die Strafzumessung von grosser Bedeutung seien. Im Abwesenheitsverfahren sei demnach verglichen mit dem ordentlichen Verfahren die Grundlage für die Urteilsfindung des Gerichts insofern unvollständig, als alle jene Prozesshandlungen, welche die Anwesenheit des Angeklagten voraussetzten, nicht vorgenommen werden könnten. In der nach einem Restitutionsgesuch durchgeführten neuen Hauptverhandlung sei zwar über die gleichen Fragen zu befinden, die schon an der Kontumazialverhandlung zu entscheiden gewesen seien, nämlich darüber, ob sich der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Handlungen schuldig gemacht habe und, sofern dies bejaht werde, welche Strafe auszufällen sei. Im Abwesenheitsverfahren habe dem Gericht für den Entscheid hierüber wegen der fehlenden Mitwirkung des Angeklagten aber keine vollständige Beurteilungsgrundlage zur Verfügung gestanden. Demgegenüber würden an der neuen Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren alle die erwähnten Prozesshandlungen, welche die Anwesenheit des Angeklagten voraussetzten, vorgenommen, hernach werde die Sache in ihrer Gesamtheit einer neuen Beurteilung unterzogen, und es werde ein neues Urteil gefällt. Da die Aussagen des Angeklagten und der persönliche Eindruck, den das Gericht von ihm erhalte, für die richterliche Meinungsbildung von massgebender Bedeutung seien, sei es durchaus denkbar, dass die Richter bei der Neubeurteilung der Strafsache im ordentlichen Verfahren zu einem anderen Ergebnis gelangten als im Kontumazialverfahren. Auf jeden Fall erscheine der Ausgang des ordentlichen Verfahrens trotz des Umstandes, dass sich die erkennenden Richter schon im Abwesenheitsverfahren mit der Sache befasst hätten, als offen, und es werde bei objektiver Betrachtung nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts an. Für Kantonsrichterin Riesen-Bienz bestand kein Anlass, in den Ausstand zu treten, da nicht einmal der Anschein einer möglichen Befangenheit gegeben ist, und es könnte unter diesen Umständen auch dem Ausstandsbegehren des Verteidigers keine Folge geleistet werden. Der Antrag, Kantonsrichterin Riesen- Bienz habe in den Ausstand zu treten, wäre folglich abzulehnen, selbst wenn das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt worden wäre.

12 3. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (act. 21) stellte der Verteidiger verschiedene Aktenergänzungsbegehren, auf die vorab einzugehen ist. a) Der Verteidiger beantragt den Beizug sämtlicher Strafakten und Strafvollzugsakten von „Lucio“. Begründend hat er angeführt, die Rolle und die Persönlichkeit des Informanten „Lucio“ seien für die richtige Beurteilung der strafrechtlich relevanten Umstände von grösster Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den Strafakten zu anderen Strafverfahren, die gegen „Lucio“ geführt wurden und mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehen, augenscheinlich keine Erkenntnisse bezüglich der Rolle gewonnen werden können, welche „Lucio“ im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gespielt hat. Mit Bezug auf die Persönlichkeit von „Lucio“ ist zu sagen, dass zum einen aufgrund der Aussagen von A. selbst die These abgelehnt werden muss, „Lucio“ habe den Angeklagten angestiftet (vgl. unten Ziffer 4b/bb), und zum andern auf die Aussagen von „Lucio“ im vorliegenden Urteil nicht abgestellt wird (vgl. unten Ziffer 5b und c). Insofern erübrigt sich eine nähere Abklärung der Persönlichkeit von „Lucio“. Das Begehren um Beizug sämtlicher Strafakten und Strafvollzugsakten von „Lucio“ wird daher abgelehnt. b) Weiter beantragt der Verteidiger, das Schreiben des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements vom 21. März 2005 sei zu den Akten zu nehmen. Diesem Antrag wurde bereits entsprochen, das entsprechende Schreiben befindet sich bei den Akten. c) Dasselbe ist bezüglich des Antrages zu sagen, es seien die Familienurkunden zur Familie von A. zu den Akten zu nehmen. Auch diesem Antrag wurde bereits entsprochen, die Dokumente befinden sich bei den Akten. d) Schliesslich beantragt der Verteidiger die Einvernahme von J. als Zeugen. Begründend führt er an, dass J. zur Person des Angeklagten interessante Angaben bestätigen könne. Um welche Angaben es sich dabei handelt und inwiefern diese Angaben für die vorliegende Entscheidung wesentliche Erkenntnisse vermitteln könnten, hat der Verteidiger nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. A. hat selbst an der Verhandlung vom 25. April 2006 teilgenommen. Er ist vom Vorsitzenden zu seiner Person und den persönlichen Verhältnissen einvernommen worden. A. konnte sich somit frei und ausführlich zu seiner Person sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen äussern. Ebenso war es dem Gericht möglich, einen persönlichen Eindruck von A. zu gewinnen. Sollte der Verteidiger die Einvernahme von J.

13 zur Person des Angeklagten beantragt haben, um durch dessen Aussagen die persönliche Glaubwürdigkeit von A. zu belegen, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die Beweiskraft einer Aussage nicht die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden entscheidend ist, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussage selbst (vgl. unten Ziffer 5 a/bb). Unter diesen Umständen aber sind von einer Einvernahme von J. keine für den Entscheid wesentliche Erkenntnisse zu erwarten, die nicht aus den Akten und den Aussagen des Angeklagten anlässlich der Verhandlung vom 25. April 2006 gewonnen werden könnten. Der Antrag, J. als Zeugen einzuvernehmen, wird daher abgelehnt. 4. Die Kantonspolizei Graubünden bediente sich in der vorliegenden Strafsache der sogenannten verdeckten Fahndung, indem sie einen Polizeibeamten unter dem Decknamen „Toni“ als Betäubungsmittelscheinkäufer und eine Privatperson - „Lucio“ - als Informanten und Kontaktperson zwischen dem polizeilichen Scheinkäufer und den Betäubungsmittelhändlern einsetzte. Der Bund hat das Gebiet der verdeckten Fahndung im Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8) gesetzlich geregelt. Dieser Erlass ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Im Jahre 1992, als sich die vorliegend zu beurteilenden Ereignisse, mithin auch der Einsatz eines V-Mannes und eines Informanten, zugetragen haben, war das BVE folglich noch nicht in Kraft. Die Rechtsmässigkeit des V-Mann-Einsatzes beurteilt sich daher nicht nach dem BVE, sondern nach der im Zeitpunkt der Ereignisse geltenden Rechtslage. a) Der Einsatz von sogenannten V-Leuten galt nach der zum Zeitpunkt des Einsatzes im Jahre 1992 herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich als zulässig, sofern die Eigenart der Delikte die verdeckte Fahndung zu rechtfertigen vermochte und der V-Mann vorwiegend passiv die deliktische Aktivität untersuchte, ohne durch eigene Einflussnahme die Tatbereitschaft zu wecken und zu strafbarem Verhalten zu verleiten (vgl. BGE 112 Ia 21 f.; 108 Ib 538). Bezüglich einer gesetzlichen Grundlage hatte das Bundesgericht in BGE 112 Ia 23 festgehalten, dass der V-Mann-Einsatz nach damals geltendem Verfassungs- und Gesetzesrecht im Rahmen allgemeiner rechtsstaatlicher Schranken zulässig sei, ohne dass es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfe. Dieser Entscheid war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das mit Urteil vom 15. Juni 1992 endete und in welchem in der grundsätzlichen Frage nach einer allfälligen zwingenden gesetzlichen Grundlage für die V-Mann-Einsätze die Praxis des Bundesgerichts bestätigt wurde (vgl. SJZ 89 [1993] 71). Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse

14 war für die Grenzziehung zwischen zulässiger und unzulässiger V-Mann-Tätigkeit das Mass an motivierender Einwirkung auf den Täter entscheidend. Erlaubt war nur das Hinwirken des V-Mannes auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses, und zwar mit dem Ziel, den Zugriff der Polizei bei der Tatausführung zu ermöglichen. Soweit sich der V-Mann also vorwiegend passiv verhielt und durch seine Kontakte lediglich strafbares Verhalten feststellte, das sich auch ohne sein Auftreten in gleicher oder ähnlicher Weise abgespielt hätte, war der V- Mann-Einsatz unbedenklich. Unzulässig wäre es hingegen gewesen, wenn der V- Mann gewissermassen als Initiant eine deliktische Tätigkeit ausgelöst hätte, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre; denn die Strafbehörden sollen nicht Kriminalität provozieren, um Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Deliktsbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre (BGE 124 IV 34 E 3c/aa; 112 Ia 22). Ein absolut passives Verhalten war damit aber nicht gemeint, da schlechterdings unvorstellbar ist, wie es dabei zu einer Offerte kommen könnte. Dem V-Mann war vielmehr gestattet, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels bestand, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises kundzugeben. Ebenso war ihm erlaubt, ein generelles Interesse, Drogen zu kaufen, in der im einschlägigen Milieu üblichen Weise zu äussern. Er durfte sodann für die Zielperson eine Gelegenheit schaffen, welche es dieser ermöglichte, ihren vorbestehenden Tatentschluss zu realisieren (vgl. SJZ 89 [1993] 71; BGE 124 IV 34 E 3c/bb; 112 Ia 22). Hielten sich die Polizeiorgane und die von ihnen eingesetzten Mittelspersonen an die erwähnten Vorgaben, so stand der Rechtmässigkeit des V-Mann-Einsatzes sowie der Strafbarkeit der betroffenen Angeklagten nichts entgegen. Andernfalls war zu differenzieren: Förderte der V-Mann die Delinquenz des Betroffenen, ohne dass er direkt als Initiant oder Anstifter bezeichnet werden konnte, aber doch so, dass man annehmen musste, Umfang und Schwere der Tat wären ohne V-Mann-Beteiligung geringer ausgefallen, so war dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 112 Ia 22). Darüber hinaus führte allein schon die Tatsache, dass ein V-Mann an der Straftat überhaupt teilgenommen hatte, in der Regel zu einer Herabsetzung der Strafe (BGE 116 IV 294 f.). Wurden dagegen die umschriebenen Schranken überschritten und war die Missachtung im konkreten Fall der handelnden Behörde anzurechnen, so konnte die erwiesene Überschreitung der rechtsstaatlichen Schranken des V-Mann-Einsatzes je nach Grad der Tatbeteiligung des polizeilichen agent provocateur dazu führen, dass die strafrechtliche Verfolgbarkeit der unter unzulässigem Einfluss des V-Mannes zustandegekommenen Tat entfiel (BGE 124 IV 34 E 3e).

15 b) Der Einsatz des V-Mannes „Toni“ und des Informanten „Lucio“ hat die dargestellten Grenzen einer rechtsstaatlich vertretbaren Fahndung nicht überschritten. aa) Keine Anhaltspunkte für ein unzulässiges Verhalten in seiner V-Mann- Tätigkeit liegen bezüglich „Toni“ vor, verhielt sich dieser doch über den ganzen massgeblichen Zeitraum weitestgehend passiv. Der erste Kontakt zwischen „Toni“ und A. fand am 10. Juli 1992 in EE. statt. „Toni“ hatte von seiner vorgesetzten Dienststelle den Auftrag erhalten, sich an diesem Abend beim Bahnhof EE. einzufinden. Er werde dort einen Mann namens „Lucio“ - dessen Signalement ihm gegeben worden war - treffen. „Lucio“ führte „Toni“ in der Folge zum Angeklagten, welcher davon redete, er könne Heroin in Kilomengen liefern. Bereits bei diesem ersten Kontakt erklärte „Toni“, dass solche allgemeinen Angaben für ihn keine Basis für ein Geschäft darstellen würden. A. erwiderte darauf, dass später am Abend ein Mann aus dem Kanton Thurgau eintreffen werde, mit dem man konkret verhandeln könne. Dieser Mann - es handelte sich um den Schwager des älteren Bruders des Angeklagten namens B. - erschien dann auch und gab vor, in der letzten Woche 20 kg Heroin verteilt zu haben; jetzt sei nur noch ein kleiner Restposten Kokain zu haben. Nachdem „Toni“ kein Interesse an einem solchen Geschäft zeigte und erklärte, die Sache sei damit für ihn gelaufen, führte B. aus, er werde schauen, ob er Heroin organisieren könne und man werde in zwei Tagen voneinander hören. Am 12. Juli 1992 traf sich „Toni“ mit „Lucio“ in II. vor dem Restaurant Bahnhobuffet, während der Angeklagte und B. darin warteten. Letzterer habe - so „Lucio“ zu „Toni“ - erklärt, er wolle nur in HH. liefern. Darauf gab „Toni“ an, er werde sich die Sache überlegen und alsdann Bescheid geben. Mit B. und dem Angeklagten traf „Toni“ an diesem Tag nicht zusammen. Am 1. August 1992 liess „Toni“ „Lucio“ über eine polizeiliche Dienststelle ausrichten, er würde nicht in HH. kaufen. In der Folge liess „Lucio“ „Toni“ wissen, A. werde am 5. August 1992 zwei Kilogramm Heroin zum Preis von Fr. 130'000.-- in II. liefern. „Toni“ traf sich dann an jenem Abend mit dem Angeklagten in II. und anschliessend fuhren sie gemeinsam nach Vaduz, wo der Angeklagte das Geld anschauen konnte. Auch wenn dies den Tatentschluss des Angeklagten noch bestärkt haben mag, kann „Toni“ nicht vorgeworfen werden, er sei damit zu weit gegangen, ging er doch davon aus, dass das Geschäft an diesem Tag über die Bühne gehen sollte. Auf die folgende Aufforderung des Angeklagten, noch ein Stück weiter zu fahren, ging „Toni“ nicht ein, und da A. nicht liefern konnte, fuhren sie wieder zurück nach II.. Auf der Rückfahrt sagte A., er werde schauen, ob er jemanden finden würde, der Heroin verkaufe. Zwei Tage später erklärte der Angeklagte „Toni“ in II., die Ware sei noch nicht eingetroffen. Daraufhin gab „Toni“ A. zu verstehen, er wolle direkt mit seinem Chef verhandeln und nicht mehr mit dem Angeklag-

16 ten. Auf das fuhr der Angeklagte mit „Toni“ nach JJ., um gemäss eigenen Angaben vorzutäuschen, er suche nach dem Verkäufer. Beim nächsten Treffen zwischen „Toni“ und A. am 25. August 1992 gab letzterer vor, in FF. jemanden zu kennen, der 13 kg Heroin verkaufe, und liess sich deshalb von „Toni“ nach FF. fahren, um schliesslich anzugeben, er habe seine Leute nicht gefunden. Beim letzten Treffen von „Toni“ mit A. einen Tag später in II. gab der Angeklagte an, seine Leute in KK. hätten Angst, nach II. zu liefern. „Toni“ erklärte darauf dem Angeklagten, er könne ihm „in die Schuhe blasen“ und müsse sich nicht mehr bei ihm melden. Nachher hatte „Toni“ mit A. keinen Kontakt mehr. Diese kurze Darstellung der Zusammentreffen von „Toni“ mit A. zeigt deutlich, dass „Toni“ sich zurückhaltend und völlig korrekt verhalten hat. Es kann keine Rede davon sein, „Toni“ habe den Angeklagten zwei Monate lang hartnäckig geködert, indem er immer grössere Drogenmengen habe abnehmen wollen, und er habe ihn lange gedrängt, einen Heroinlieferanten zu finden, weshalb sein Verhalten nicht passiv gewesen sei, wie es der Verteidiger in seinem Plädoyer geltend gemacht hat. Es ist offensichtlich, dass „Toni“ bei den jeweiligen Treffen mit A. seine Bereitschaft, Drogen zu kaufen, in einer in den einschlägigen Kreisen gebräuchlichen Art äussern durfte, ohne dadurch eine aktive Rolle zu übernehmen. Die Treffen sollten ja gerade zu einem Heroindeal führen, das war ihr einziger Grund. Unter diesen Umständen aber war es absolut unvermeidlich, dass „Toni“ den Angeklagten danach fragte, ob er nun einen Lieferanten gefunden hatte. Dass „Toni“ dabei über immer grössere Heroinmengen gesprochen hätte, die er abnehmen wollte, ergibt sich aus den Akten nicht. Zudem hat A. selbst ausgesagt, die Treffen seien über „Lucio“ abgemacht worden, wobei vereinzelt er „Toni“ und vereinzelt „Toni“ ihn habe sprechen wollen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Februar 1993, act. 5.9, S. 3 Mitte). A. hat offenbar ebenso Treffen mit „Toni“ verlangt wie „Lucio“ oder „Toni“ selbst. Es kann daher keine Rede davon sein, „Toni“ habe den Angeklagten gedrängt oder bestürmt. Das Verhalten von „Toni“ kann aufgrund des Gesagten nur als weitestgehend passiv und damit innerhalb der im damaligen Zeitpunkt geltenden rechtlichen Schranken liegend bezeichnet werden. Die Bemühungen um die Vermittlung eines Drogengeschäftes gingen von A. aus und dieser setzte alles daran, den potentiellen Käufer „Toni“ möglichst bei der Stange zu halten, bis er Lieferanten gefunden hatte. bb) Auch bezüglich der Rolle, die der Informant „Lucio“ gespielt hat, ist festzuhalten, dass sie sich entgegen der Auffassung des Verteidigers im Rahmen des Zulässigen gehalten hat. Der Angeklagte hat zwar im Verlaufe der Untersuchung immer deutlicher versucht, sich als Opfer von „Lucio“ darzustellen, und er hat an dieser Darstellung auch vor Schranken des Kantonsgerichts festgehalten. Bei ge-

17 nauerer Analyse der Aussagen des Angeklagten zeigt sich jedoch, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Zunächst fällt auf, dass A. in der ersten polizeilichen Einvernahme rundweg abgestritten hat, etwas mit Drogen zu tun zu haben, ja, er hat sogar erklärt, gar nicht zu wissen, was Drogen sind. Erst nach längerer Zeit und unter dem Druck der Untersuchungsergebnisse war er bereit, Teilgeständnisse abzulegen, aber jeweils nur so weit, als ihm die Staatsanwaltschaft sein Verhalten nachweisen konnte. Bezüglich der Rolle, die „Lucio“ gespielt hat, hat A. in den polizeilichen Einvernahmen ausgeführt, er kenne „Lucio“, dieser sei ihm 1991 in EE. als Autohändler vorgestellt worden, worauf er ihm Fr. 3'000.-- für den Kauf eines Autos ausgehändigt habe. „Lucio“ habe aber weder das Auto geliefert, noch das Geld zurückgegeben. Er habe in der Folge mit „Lucio“ mehrfach über die Rückgabe des Geldes gesprochen. Bezüglich Drogen habe „Lucio“ ihn nur angefragt, weil dieser selbst Drogen genommen habe. „Lucio“ habe kurz vor dem ersten Treffen mit „Toni“ zum ersten Mal nach Drogen gefragt (vgl. zum Ganzen polizeiliche Einvernahmen vom 25. November 1992, act. 5.1, S. 4, vom 3. Dezember 1992, act. 5.3, S. 9, und vom 20. Januar 1993, act. 5.6, S. 21). Augenscheinlich beschuldigte A. in den polizeilichen Einvernahmen „Lucio“ in keiner Weise, ihn bezüglich der Vermittlung von Drogen angestiftet zu haben, obwohl A. schon in jenem Zeitpunkt zugegeben hatte, zum einen mit B. über eine mögliche Drogenlieferung gesprochen und deswegen mit „Lucio“ und „Toni“ ein Treffen gehabt zu haben, und zum andern am Telefon mit D. über eine mögliche Drogenlieferung verhandelt zu haben (vgl. zum Bespiel polizeiliche Einvernahme vom 20. Januar 1993, act. 5.6, S. 21 und S. 24). Er hatte mithin erste Versuche, einen Drogenlieferanten zu finden, zugegeben, ohne jedoch in irgendeiner Form geltend zu machen, „Lucio“ habe ihn dazu angestiftet. Da sich A. durch die Einge-ständnisse, dass er mit mehreren, potenziellen Drogenlieferanten Kontakte gehabt und dabei über Drogenlieferungen gesprochen habe, selbst schwer belastete, ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, dass er nicht schon zu jenem Zeitpunkt zu seiner Entlastung erklärt hat, „Lucio“ habe ihn dazu gedrängt beziehungsweise angestiftet, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Dass sich A. bei den polizeilichen Einvernahmen selbst belastete, jedoch nichts über eine möglich Beeinflussung durch „Lucio“ aussagte, spricht sehr klar und deutlich gegen die spätere Version von A., „Lucio“ habe ihn angestiftet. Vielmehr lässt dieses Aussageverhalten von A. den Schluss zu, dass er in den späteren (untersuchungsrichterlichen) Einvernahmen versuchte, die Rolle von „Lucio“ zu dramatisieren und die Schuld weitestgehend auf diesen abzuwälzen. Diese Schlussfolgerung wird durch folgende Überlegungen gestützt. A. hat zugegeben, mit D. am Telefon über den Kauf von 2 kg Heroin verhandelt zu haben. In mehreren polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen hat er darüber Auskunft

18 gegeben (vgl. act. 5.6, S. 24, act. 5.7, S. 26 f., act. 5.8, S. 6 und act. 5.9, S. 4). Nie hat er dabei erklärt, „Lucio“ sei neben ihm gestanden und habe ihm gesagt, was er D. sagen solle. Erst in der allerletzten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 12. Mai 1993 (act. 5.11) brachte A. dieses Argument auf. Seine diesbezügliche Aussage ist jedoch aus mehreren Gründen unglaubhaft. Zunächst ist einmal darauf hinzuweisen, dass die Telefonate zwischen A. und D. auf albanisch geführt wurden (vgl. die Aussage von A. gegenüber dem Untersuchungsrichter am 12. Mai 1993, act. 5.11, S. 3 unten und S. 4 oben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass D. offenbar gut deutsch spricht [vgl. die Einvernahmeprotokolle von D., act. 13.1 und 13.2, die zeigen, dass die Einvernahmen offenbar in deutsch und ohne Übersetzer geführt worden sind, sowie die Aussage von A., „Lucio“ und D. seien sich einmal in II. begegnet und hätten sich dabei auf deutsch über einen Drogenhandel unterhalten, act. 5.9, S. 4], so dass „Lucio“ ohne weiteres selbst mit ihm sprechen konnte und diesbezüglich entgegen der Aussage von A. nicht auf dessen Hilfe angewiesen war). „Lucio“ ist nach den Aussagen von A. dieser Sprache nicht mächtig. „Lucio“ selbst hat erklärt, dass er albanisch zwar teilweise verstehen, aber gar nicht sprechen könne (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. April 1993, S. 3). Dass A. die Antworten von D. jeweils ins Italienische übersetzt und/oder mit „Lucio“ während des Telefonats besprochen hätte, dafür gibt es keine Hinweise in den Abschriften der Telefongespräche (Dossier 11). Unter diesen Umständen aber ist nur sehr schwer vorstellbar, dass „Lucio“ in die Telefongespräche lenkend hätte eingreifen können beziehungsweise A. alles hätte genau vorsagen können (vgl. die Aussage von A. gegenüber dem Untersuchungsrichter am 12. Mai 1993, act. 5.11, S. 3 unten: „Das war eine Lüge, aber Lucio hat mir alles vorgesprochen und gesagt, ich müsse es so sagen.“), wenn er ja gar nicht (sicher) wusste, was konkret gesprochen wurde, selbst wenn er die Gespräche hätte gänzlich mithören können. Zum andern ist aus der Einvernahme vom 12. Mai 1993 selbst klar ersichtlich, wie A. plötzlich die Idee kam, seine in den Telefongesprächen mit D. gemachten Aussagen „Lucio“ zuzuschreiben. Zu Beginn der Einvernahme hat A. nämlich vehement abgestritten, die ihm aus den Abschriften der Telefongespräche vorgehaltenen Äusserungen überhaupt gemacht zu haben. Dann erklärte der Untersuchungsrichter, dass A. während des Gespräches vom 1. September 1992 auf italienisch mit Leuten gesprochen habe, die sich im Hintergrund aufgehalten hätten. Darauf antwortete A., dass er nur mit „Lucio“ italienisch gesprochen habe und es sich daher um „Lucio“ handeln müsse, der bei ihm gewesen sei. Der Untersuchungsrichter insistierte, dass es sich gemäss Abschrift jedoch um mehrere Personen gehandelt haben müsse, worauf A. zunächst erklärte, ja das stimme, es seien mehrere Personen gewesen, um gleich anzufügen, dies sei ein

19 Missverständnis, er könne sich nicht mehr an das Telefongespräch erinnern und auch nicht, dass bei einem Telefongespräch Leute neben ihm gestanden hätten. Auf den Vorhalt einer weiteren Aussage aus den Abschriften der Telefongespräche antwortete A., dass er dazu gar nichts sagen könne, er wisse davon nichts. Und dann, als der Untersuchungsrichter A. eine weitere Aussage aus einem Telefongespräch vorhielt, erklärte dieser zum ersten Mal, er habe nie alleine mit D. telefoniert, sondern „Lucio“ sei immer neben ihm gestanden, das heisse, „Lucio“ habe immer gesagt, was er habe sagen sollen. Als der Untersuchungsrichter ihn drauf hinwies, dass er erst vor wenigen Minuten erklärt habe, es sei nie jemand neben ihm gestanden, wenn er mit D. telefoniert habe, sagte A., er habe dies falsch aufgefasst; wenn er mit D. telefoniert habe, sei immer „Lucio“ neben ihm gestanden (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 12. Mai 1993, act. 5.11, S. 3). Und fortan blieb er bei dieser Darstellung. Es ist nun aber überhaupt nicht nachvollziehbar, dass A. über lange Zeit und in mehreren Einvernahmen zwar zugab, mit D. über den Verkauf von 2 kg Heroin verhandelt zu haben, jedoch gleichzeitig keinen einzigen Hinweis auf das entlastende Argument vorbrachte, dass „Lucio“ ihm alles vorgesagt habe, wenn dem tatsächlich so gewesen wäre. Und nachdem er „Lucio“ schon in anderer Hinsicht belastet hatte, ihn angestiftet zu haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, er habe zunächst „Lucio“ schützen wollen. Zudem ist aus dem Protokoll der Einvernahme vom 12. Mai 1993 - wie dargelegt - wirklich leicht erkennbar, wie A. plötzlich die Idee hat, er könnte seine Aussagen in den Telefongesprächen mit D. „Lucio“ zuschreiben. Damit steht fest, dass es sich bei der Behauptung von A., „Lucio“ sei bei den Telefongesprächen mit D. jeweils neben ihm gestanden und habe ihm alles vorgesagt, um eine Schutzbehauptung handelt. Offensichtlich hat A. versucht, „Lucio“ die Schuld weitestgehend in die Schuhe zu schieben. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass A. in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 1993 ausgesagt hat, „Lucio“ habe ihn kurz vor dem ersten Treffen mit „Toni“ - also kurz vor dem 10. Juli 1992 - zum ersten Mal auf Drogen angesprochen (act. 5.6, S. 21). In der gleichen Einvernahme gestand er ein, dass er mit B. und D. über den Verkauf von Drogen gesprochen hatte. In den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 16. Februar 1993 (act. 5.8, S. 5 f.) und vom 12. Mai 1993 (act. 5.11, S. 5) hat er dann erklärt, „Lucio“ habe ihn schon im Jahre 1991 auf Drogen angesprochen und habe seine Frage anschliessend jedes Mal wiederholt, wenn sie sich getroffen hätten, bis er, A., sich zum Schein bereit erklärt habe, sich nach einem Drogenlieferanten umzuschauen. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum A. nicht gleich zu Beginn, als er ja erste Versuche, einen Drogenlieferanten ausfindig zu machen, bereits zugegeben hatte, davon gesprochen hat, „Lucio“ habe ihn gewissermassen bestürmt, einen Drogenhändler zu finden, wenn dem so gewesen

20 wäre, handelt es sich dabei doch augenscheinlich um ein entlastendes Argument. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass A. das Vorgehen von „Lucio“ offensichtlich immer mehr dramatisiert hat und gewichtiger hat werden lassen, je länger die Strafuntersuchung gedauert hat. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass A. zunächst „Lucio“ überhaupt nicht beschuldigt hat, er habe ihn angestiftet, nach einem Drogenhändler Ausschau zu halten. Erst im Laufe der Untersuchung hat er „Lucio“ immer stärker belastet. Wie sich gezeigt hat, handelt es sich bei diesen Belastungen jedoch um Schutzbehauptungen. Unter diesen Umständen aber kann nicht auf sie abgestellt werden. Zu Gunsten von A. kann davon ausgegangen werden, dass „Lucio“ nachgefragt hat, ob A. nun einen Drogenlieferanten gefunden habe. A. hat in der Untersuchung jedoch selbst mehrfach betont, „Lucio“ habe ihn nicht unter Druck gesetzt und er habe auch nicht erklärt, er werde A. das Geld nur zurückgeben, wenn ihm dieser einen Drogenhändler ausfindig mache. Vielmehr hat A. in der Strafuntersuchung ausgesagt, er habe von sich aus einfach gedacht, er bekomme das Geld nicht zurück, wenn er keinen Drogenhändler finde (untersuchungsrichterliche Einvernahmen vom 16. Februar 1993, act. 5.8, S. 6 unten und S. 7 oben, vom 18. Februar 1993, act. 5.9, S. 2 oben, und vom 12. Mai 1993, act. 5.11, S. 5 unten). Damit steht fest, dass sich auch der Einsatz des Informanten „Lucio“ im gesetzlichen Rahmen gehalten hat. c) Obwohl der V-Mann-Einsatz sowie der Einsatz eines Informanten sich im vorliegenden Fall folglich im Rahmen allgemeiner rechtsstaatlicher Schranken hielten, darf nicht verkannt werden, dass der V-Mann und der Informant durch ihr Verhalten doch in gewisser Weise das Tun des Angeklagten gefördert haben. Durch die über „Lucio“ geschaffene Möglichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten einen scheinbar finanzkräftigen Drogenabnehmer erreichen zu können, und durch das Vorzeigen einer grossen Menge Bargeld durch „Toni“ mag A. in seiner Tatentschlossenheit bestätigt und bestärkt worden sein. Damit kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ohne V-Mann- und Informanten-Beteiligung Umfang und Schwere der Taten anders und möglicherweise auch geringer ausgefallen wäre. Dies ist aufgrund der einleitend gemachten Überlegungen allgemeiner Art bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 5. a) aa) Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO). Bei

21 der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268f.). Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche jedoch auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, MM. 2005, § 54 N 11). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 120 IV 87f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid, a.a.O., N 289). Zulässig ist es dabei, aus der Gesamtheit von verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Täterschaft oder Tat hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Täter beziehungsweise Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis, 10/2002, Nr. 180). bb) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form,

22 sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft, die innere Autorität, entscheidend (Schmid, a.a.O., N 613). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. im Detail: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993). b) Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer mehrmals darauf hingewiesen, dass es sich bei „Lucio“ um einen wegen Betrugs vorbestraften Polizeiinformanten handle, der sich dem Strafvollzug durch Absetzen ins Ausland entzogen habe. Nach den eben ausgeführten Grundsätzen der Beweiswürdigung steht fest, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen für die Würdigung seiner Aussagen nicht entscheidend ist. Auch wenn „Lucio“ vorbestraft ist und selbst wenn er sich ins Ausland begeben hat, um dem Strafvollzug in der Schweiz zu entgehen, heisst das mithin nicht, dass seine Aussagen im vorliegenden Verfahren keine oder auch nur schon eine geringere Beweiskraft hätten als zum Beispiel jene des Angeklagten. Entscheidend für die Beweiskraft einer Aussage ist eben gerade nicht die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern die Glaubhaftigkeit der Aussage selbst. Im weiteren ist an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass das Gericht in der Beurteilung des Sachverhalts nicht auf die Aussagen von „Lucio“ abstellt,

23 nachdem dieser nie mit dem Angeklagten konfrontiert worden ist (vgl. folgende lit. c). c) Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer - wie schon in seinem weiteren Gesuch um Beweisergänzung vom 12. Januar 2006, in welchem er einen Konfront zwischen dem Angeklagten und „Lucio“ beantragt hatte - im weiteren geltend gemacht, die Aussagen von „Lucio“ dürften nicht verwendet werden, weil sein Mandant nie die Gelegenheit gehabt habe, „Lucio“ Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. - Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (Urteil 6P.22/2005 des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2005; BGE 129 I 151 E 3.1 mit ausführlichen Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich nun aus den Akten, dass A. und „Lucio“ einander tatsächlich nie gegenübergestellt worden sind und dass A. auch keine Gelegenheit hatte, „Lucio“ schriftlich Fragen zu stellen. Dies lag daran, dass sich „Lucio“ ins Ausland begab, bevor die Strafuntersuchung gegen A. so weit gediehen war, dass eine Konfronteinvernahme durchgeführt werden konnte. „Lucio“ kam in der Folge noch einmal in die Schweiz, um Konfronteinvernahmen mit anderen Angeschuldigten durchzuführen. Da es dem damaligen amtlichen Verteidiger von A. aus zeitlichen Gründen nicht möglich war, an diesen Tagen an einer Einvernahme teilzunehmen (vgl. Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 6. Mai 1993, act. 1.31), wurde die Konfronteinvernahme zwischen A. und „Lucio“ für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. „Lucio“ war später jedoch nicht mehr bereit, in die Schweiz zu kommen (Aktennotiz des Untersuchungsrichters vom 24. Juni 1993, act. 1.37, und vom 6. Juni 1995, act. 1.52), und eine rechtshilfeweise Einvernahme

24 wurde nicht in die Wege geleitet. Der Umstand, dass A. weder mit „Lucio“ konfrontiert worden ist, noch die Möglichkeit hatte, „Lucio“ schriftlich Fragen zu stellen, schadet vorliegend jedoch nicht, da im Folgenden gar nicht auf Aussagen von „Lucio“ abgestellt wird. 6. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonst wie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört nur das auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 207). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes kann ohne Weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (BGE 92 IV 67). Der Täter muss wissen, dass der verkaufte Stoff Heroin, Kokain oder ein anderes Betäubungsmittel ist (Albrecht, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittel-Strafrecht, Art. 19 - 28 BetmG, Bern 1995, N 85 f. zu Art. 19 BetmG). In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). b) Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht von einem einzigen Handlungsablauf ausgeht, der in der Übergabe von beinahe 2 kg Heroin an den V- Mann „Toni“ am Abend des 24. September 1992 seinen Abschluss fand. Die beleg-

25 ten Bemühungen von A., bei B. und D. Drogen erhältlich zu machen, werden daher nicht gesondert unter dem Blickwinkel des Anstaltentreffens geprüft. c) A. bestritt in der Untersuchung zu Beginn jede Beteiligung an Drogengeschäften. Erst nach einiger Zeit und unter dem Druck der Untersuchungsergebnisse gestand er ein, dass er für „Lucio“ einen Drogenhändler gesucht habe. In der Untersuchung und auch vor Schranken des Kantonsgerichts hat er bestätigt, dass er B., den Schwager seines Bruders C., angesprochen und gefragt hat, ob er einen Drogenhändler kenne. Ebenso hat er zugegeben, mit D. am Telefon über den Kauf von 2 kg Heroin verhandelt zu haben. Dies geht auch sehr deutlich aus den Abschriften der Telefongespräche zwischen A. und D. hervor (Dossier 11). Bezüglich der Geschehnisse, die zum Zugriff der Polizei am 24. September 1992 führten, hat A. jedoch bestritten, überhaupt in irgendeiner Weise involviert gewesen zu sein. In den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahmen (act. 5.2, S. 5 ff., act. 5.6, S. 18 ff., act. 5.8, S. 1 ff., und act. 10.6, S. 13) sowie vor Schranken des Kantonsgerichts hat er vielmehr erklärt, er habe „Lucio“ am Abend des 22. September 1992 im Restaurant O. in II. getroffen. Dort habe er ihn auf das Geld angesprochen, welches er ihm für den Kauf eines Autos gegeben gehabt habe. „Lucio“ habe ihm gesagt, er solle mit nach KK. kommen, wo er das Geld erhalten werde. Sie seien plötzlich nach draussen gegangen und hätten vor dem Restaurant O. G. getroffen, der alleine gewesen sei und auf sie gewartet habe. „Lucio“ und G. hätten fünf bis zehn Minuten auf deutsch miteinander gesprochen. Danach seien er (A.), „Lucio“ und ein Kollege von „Lucio“ nach KK. gefahren, wo sie vor einem Restaurant angehalten hätten. Dort sei auch G. gewesen, mit dem „Lucio“ dann für mindestens eine halbe Stunde verschwunden sei. Als „Lucio“ wieder gekommen sei, habe er kein Geld bei sich gehabt. „Lucio“ und sein Kollege hätten ihn, A., auch nicht mehr zurück fahren wollen, sondern sie hätten ihn nur zum Bahnhof gebracht. Als er dort gewartet habe, sei plötzlich G. erschienen. Dieser habe ihm versprochen, eine Fahrgelegenheit zu organisieren. Mit G., F. und einem unbekannten Mann sei er dann nach EE. gefahren. Auf der Fahrt sei über die Lage in Ex-DD. und im CC. gesprochen worden. G. hingegen hat in diesem Zusammenhang erklärt (vgl. act. 6.12, S. 3 ff., und 6.13, S. 3 ff.), er sei am 22. September 1992 in II. mit F. und H. zusammengetroffen. Diese beiden seien ins Restaurant O. gegangen und mit zwei Schweizern und A. wieder herausgekommen. Die Schweizer hätten A. gefragt, wo die Ware sei, worauf dieser auf G. und F. gezeigt und erklärt habe, hier seien die Männer, mit denen sie in deutsch über die Ware sprechen könnten. Später sei es zu einem Streit zwischen A. und den Schweizern gekommen. Die Schweizer hätten A. vorgeworfen, es sei abgemacht gewesen, dass an diesem Abend sie das Geld

26 und die Drogenlieferanten die Ware bringen würden. Man habe dann abgemacht, dass die Schweizer die Ware in KK. sehen könnten. Man sei also nach KK. gefahren. Er sei dort mit dem einen Schweizer spazieren gegangen, während A. beim anderen Schweizer geblieben sei und F. und H. verschwunden seien. Später hätten sie F. und H. wieder getroffen und H. habe dem Schweizer die Ware gezeigt. Plötzlich seien A. und der andere Schweizer erschienen und hätten reklamiert, was denn so lange dauere. Der Schweizer, der bei ihm gewesen sei, habe erklärt, es sei alles in Ordnung. Sie hätten sich an diesem Abend nochmals zur Übergabe treffen wollen, es sei aber nicht sicher gewesen, dass dieses Treffen zustande kommen werde. Die beiden Schweizer hätten A. gesagt, dass sie ihn nicht zurück fahren könnten, und sie hätten ihn am Bahnhof abgesetzt. Er, G., sei nachsehen gegangen, ob A. noch einen Zug habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, seien sie der Strasse entlang gegangen, um F. und H. zu treffen. Zu viert seien sie dann nach II. und, als dort auch kein Zug mehr gefahren sei, nach EE. gefahren. Auf der Fahrt sei über den Drogendeal gesprochen worden. Aus dem Gespräch sei klar geworden, dass F., H. und A. sich bereits vorher gekannt hätten. In der Konfronteinvernahme zwischen A. und G. vom 31. März 1993 (act. 10.3) sind sowohl G. als auch A. bei ihren jeweiligen Aussagen geblieben. - Zunächst ist festzuhalten, dass A. zugegeben hat, am Abend des 22. September 1992 zu den vorliegend relevanten Zeitpunkten sowohl im Restaurant O. in II. als auch in KK. gewesen zu sein. Ebenso hat er zugegeben, in dieser Zeit mit „Lucio“ zusammen gewesen zu sein und G. getroffen zu haben. Seine weiteren Ausführungen, was an jenem Abend geschehen sein soll, erscheinen jedoch nicht glaubhaft. Neben dem Umstand, dass A. die Ereignisse vom 22. September 1992 in den einzelnen Einvernahmen doch recht unterschiedlich schildert (so sagte er beispielsweise am 27. November 1992 aus, er habe „Lucio“ angerufen und nach dem Geld gefragt, worauf dieser ins Restaurant O. gekommen sei [act. 5.2, S. 5], während er am 20. Januar 1993 erklärte, er sei zufällig ins Restaurant O. gegangen und „Lucio“ sei schon dort gewesen [act. 5.6, S. 18], um am 16. Februar 1993 geltend zu machen, er habe „Lucio“ durch einen Kollegen ausrichten lassen, er wolle ihn im Restaurant O. treffen, worauf „Lucio“ gekommen sei [act. 5.8, S. 1]), halten seine Aussagen auch einer genaueren Prüfung nicht stand. Es muss nämlich davon ausgegangen werden, dass das Treffen vom 22. September 1992 zwischen „Lucio“ und G. sowohl vom Zeitpunkt als auch vom Ort her geplant war und nicht zufällig stattfand (vgl. die Aussagen von G. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 5. November 1992, act. 6.12, S. 2 oben, sowie die Aussage von A. in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 1993, act. 5.6, S. 18 unten). Unter diesen Umständen aber erscheint es recht unwahrscheinlich, dass „Lucio“ A. mit nach draussen genommen hätte, wenn dieser mit

27 dem Drogendeal nichts zu tun gehabt hätte, da „Lucio“ ja davon ausgehen musste, dass er vor dem Restaurant O. mit den potenziellen Drogenlieferanten zusammentreffen würde. Weiter konnte „Lucio“ im voraus gar nicht genau wissen, was nun vor dem Restaurant O. tatsächlich passieren würde. Es konnten sich durchaus auch kritische Situationen ergeben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es unwahrscheinlich, dass er A. mitgenommen hätte, wenn dieser mit dem Drogendeal nichts zu tun gehabt hätte. (Bezüglich des Kollegen von „Lucio“, der anscheinend am Abend des 22. September 1992 auch dabei war, ist festzuhalten, dass es sich dabei um K. gehandelt hat, der offenbar als Fahrer von „Lucio“ fungierte, da dieser zu jener Zeit über keinen Führerschein verfügte [vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme von K. vom 12. Oktober 1995, act. 14.1], weshalb ihn „Lucio“ mitnehmen musste.) Ebenso wenig konnte „Lucio“ zum vornherein genau wissen, was während des Treffens geschehen, wohin sie gehen und wie lange es dauern würde. Es war durchaus möglich, dass das Treffen den ganzen weiteren Abend in Anspruch nehmen und an einem ganz anderen, noch nicht bekannten Ort enden würde. Schlussendlich wurde ja zwischen „Lucio“ und G. für denselben Abend auch tatsächlich ein weiteres Treffen an einem neuen, erst in II. vor dem Restaurant O. bestimmten Ort, nämlich in KK., vereinbart, welches dann so lange gedauert hat, dass A. keinen Zug zurück nach II. mehr hatte. Bei einem zeitlich und örtlich derart offenen Ausgang des Treffens mit G. erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass „Lucio“ ausgerechnet für diesen Abend mit einem Kollegen, der ihm Geld schuldete, in KK. ein Treffen für die Rückgabe des Geldes vereinbart hatte, wie es A. in der Untersuchung geltend gemacht hat. Falls A. mit seiner Aussage andeuten wollte, „Lucio“ habe erwartet, an diesem Abend in KK. für seine Dienste als Informant der Polizei bezahlt zu werden, so ist immer noch darauf hinzuweisen, dass „Lucio“ im voraus gar nicht wissen konnte, dass das Treffen nicht in II., sondern in KK. enden würde. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass „Lucio“ überhaupt bezahlt wurde. Und selbst wenn „Lucio“ bezahlt worden sein sollte, wäre die Bezahlung kaum spät abends erfolgt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass das Treffen in KK. dazu dienen sollte, „Lucio“ die Gelegenheit zu geben, das Heroin zu sehen. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre A. für „Lucio“ nur ein unnötiger Mitwisser und auch ein Unsicherheitsfaktor und damit eine Last geworden, so dass er ihn kaum mit nach KK. genommen hätte, wenn A. mit dem Drogenhandel tatsächlich nichts zu tun gehabt hätte. (Dass „Lucio“ im übrigen keine Hemmungen hatte, A. zurückzulassen, wenn er keine Verwendung für ihn hatte, zeigt der Umstand deutlich, dass er und sein Kollege nach dem Treffen in KK. A. nicht mehr zurück fahren wollten und ihn lediglich auf den Bahnhof brachten, ohne sich zu vergewissern, dass auch tatsächlich noch ein Zug nach II. fuhr.) Aus dem Dargelegten erhellt, dass an der Aussage von A., „Lucio“

28 habe ihm am Abend des 22. September 1992 versprochen, er werde in KK. sein Geld zurückerhalten, was der Grund dafür gewesen sei, dass er ihn begleitet habe, erhebliche Zweifel bestehen. Kommt hinzu, dass sich in den Notizen von A. unter dem Namen W. die Telefonnummer von X., dem Schwager von H., welcher Y. genannt wurde, findet. A.s Aussage, er sei am 22. September 1992 lediglich mit „Lucio“ mitgegangen, habe vom geplanten Drogenhandel jedoch keine Ahnung gehabt, kann nach dem Gesagten nicht anders denn als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Die Aussagen von G. zur Rolle von A. hingegen sind klar, inhaltlich geschlossen und folgerichtig. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er A. falsch belastet haben sollte. A. selbst musste zugestehen, dass er keinen Grund nennen könne, warum er fälschlicherweise belastet werden sollte. Zwischen G. und A. bestand weder eine Freundschaft, noch eine Feindschaft und G. hatte offensichtlich auch kein Interesse am Ausgang des Verfahrens gegen A., das ihm weder Vor- noch Nachteile bringen konnte. Insbesondere wurde er durch seine Aussagen über die Rolle von A. in keiner Weise entlastet oder erschien seine eigene Rolle in einem günstigeren Licht. G.s Aussagen über A. hatten denn auch keinen Einfluss auf seine eigene Verurteilung. Und schliesslich hat sich G. bei der Schilderung der Ereignisse vom 22. September 1992 selbst erheblich belastet. Unter Berücksichtigung, dass A. zugestandenermassen für „Lucio“ nach einem Drogenhändler gesucht hat, dass diese Suche gemäss Aktenlage recht intensiv erfolgte (vgl. zum Beispiel seine beharrlichen Versuche, von D. Drogen erhältlich zu machen, Dossier 11), dass an seinen Aussagen betreffend die Ereignisse am Abend des 22. September 1992 erhebliche Zweifel bestehen, so dass sie als Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen, und dass schliesslich G. in diesem Zusammenhang klar, inhaltlich geschlossen und folgerichtig ausgesagt hat, gelangt die Strafkammer des Kantonsgerichts zum Schluss, dass vorliegend mit Bezug auf den Abend des 22. September 1992 auf die Aussagen von G. abzustellen ist. Demzufolge hat A. im Drogenhandel, der am 24. September 1992 mit der Übergabe von beinahe 2 kg Heroin an „Toni“ endete, eine aktive Vermittlerrolle übernommen. Er hat an den Verhandlungsgesprächen am 22. September 1992 teilgenommen und hat den Kontakt zwischen Käufern und Verkäufern hergestellt. Damit hat er augenscheinlich den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat A. sowohl in der Untersuchung als auch vor Schranken des Kantonsgerichts ausgesagt, dass es nie sein Wille gewesen sei, tatsächlich einen Drogenhandel zu vermitteln, es sei ihm vielmehr immer nur darum gegangen, das Geld zurückzuerhalten, das er „Lucio“ als Vorauszahlung für ein Auto, welches er aber nie erhalten habe, gegeben habe. Diesen Beteuerungen kann jedoch kein Glaube geschenkt werden. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass „Lucio“ gemäss den eigenen Aus-

29 sagen von A. diesem nie erklärt hat, er erhalte sein Geld nur unter der Bedingung zurück, dass er einen Drogenhändler finde. Zum andern ergibt sich aus den Akten klar und deutlich, dass sich A. aktiv und ausdauernd darum bemüht hat, tatsächlich einen Drogenhändler zu finden und diesen mit „Lucio“ in Kontakt zu bringen. So hat er gemäss den Ausführungen des Verteidigers in seinem Plädoyer bei allen seinen Verwandten und Bekannten nachgefragt, ob sie jemanden kennen würden, der mit Drogen handelt. Es erscheint äusserst erstaunlich, dass A. so intensiv gesucht hat, wenn er nicht tatsächlich einen Drogenhändler finden wollte. Weiter hat er nach eigener Aussage jeweils ganz konkret nach jemandem gefragt, der Drogen verkaufe. Mit keinem Wort hat er dabei offensichtlich auch nur angedeutet, dass er nicht wirklich einen Drogenhandel anstrebe, hat B. doch erklärt, A. sei es mit dem Drogenhandel ernst gewesen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 5. Mai 1993, act. 8.2, S. 7 unten), und gab I. A. nach dessen Aussage auf die Frage nach einem Drogenhändler die Telefonnummer von D. (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 18. Februar 1993, act. 5.9, S. 3). A. hat mithin augenscheinlich und ganz bewusst jemanden gesucht, der tatsächlich mit Drogen zu tun hatte. Dies kann jedoch nur dahingehend verstanden werden, dass A. zumindest in Kauf nahm, dass durch seine Vermittlung ein Drogengeschäft abgeschlossen werden konnte. Denn wenn er „Lucio“, der ihm gegenüber klar zu erkennen gegeben hatte, dass er jemanden kenne, der am Kauf von Drogen interessiert sei, mit jemandem zusammen bringen wollte, der tatsächlich in der Lage war, Drogen zu liefern, so lag die Möglichkeit, dass es zu einem Drogenhandel kam, ausserordentlich nahe. Für ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln auf Seiten von A. spricht im weiteren die Häufigkeit und der Inhalt der Anrufe bei D. (Dossier 11). Wer so beharrlich bei einem potenziellen Drogenhändler nachfragt, ob er Drogen liefern könne, muss damit rechnen, dass schlussendlich tatsächlich ein Drogenhandel zustande kommt. Dass bei diesen Anrufen bei D. nicht davon auszugehen ist, „Lucio“ habe neben A. gestanden und ihm alles vorgesagt, wurde bereits einlässlich dargelegt. Für zumindest eventualvorsätzliches Handeln spricht aber auch, dass A. mit D. überhaupt Kontakt aufnahm, obwohl er nach seinem Kenntnisstand davon ausgehen musste, dass dieser Drogen würde liefern können. Er hat mithin bewusst und gewollt eine Person angesprochen, bei der nach seinem Wissen die reale Möglichkeit bestand, dass sie tatsächlich Drogen auftreiben würde. Dies spricht sehr deutlich gegen die Aussage von A., er habe eigentlich gar kein Drogengeschäft vermitteln wollen. Kommt hinzu, dass er die Verhandlungen mit D. sogar noch intensiv fortführte, als es so aussah, als könnte D. bald tatsächlich liefern (vgl. Dossier 11). Erst als sich zeigte, dass D. nicht würde liefern können, brach A. den Kontakt ab (vgl. seine Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Februar 1993, act. 5.7, S. 26 unten). Dies ist ein

30 sehr deutliches Indiz dafür, dass es A. sehr wohl darum ging, einen Drogenhandel zu vermitteln. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es nach den glaubhaften Aussagen von G. A. war, der am Abend des 22. September 1992 die Drogenkäufer mit den Drogenlieferanten zusammen brachte. Er musste dabei augenscheinlich davon ausgehen, dass es früher oder später zum Abschluss eines Drogengeschäfts kommen konnte. Dass er die Parteien trotzdem zusammenbrachte, kann nur bedeuten, dass er die Verwirklichung dieser Möglichkeit in Kauf nahm. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass A. zumindest eventualvorsätzlich handelte, musste er doch ohne weiteres davon ausgehen, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit früher oder später zu einem Drogenhandel kommen würde, wenn er Drogenkäufer und Drogenlieferanten zusammenbrachte. Das Verhalten von A. erfüllt mithin auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A. sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG erfüllt hat, indem er zumindest eventualvorsätzlich einen Drogenhandel über beinahe 2 kg Heroin vermittelt hat. Der Verteidiger hat anlässlich seines Plädoyers am 25. April 2006 denn auch ausdrücklich anerkannt, dass A. Drogen vermittelt habe. d) Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, so ist zu prüfen, ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 BetmG vorliegt. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung zwanzig Personen oder mehr (BGE 121 IV 334), während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 106 IV 277). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Annahme eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG an eine objektive und an eine subjektive Voraussetzung geknüpft. Die objektive Voraussetzung besteht darin, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (BGE 122 IV 362 f.). Massgebend ist dabei, wie viele Konsumenten gefährdet werden können und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist doch Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es spielt im weiteren keine Rolle, ob neue Abnehmerkreise durch die Tathandlung erschlossen werden oder die vermittelten Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 120 IV 338; 118 IV 205 f.; 111 IV 31 f.). Die Menge an Heroin für einen schweren Fall wurde in BGE 109 IV 145 festgelegt. Danach trete eine Gefährdung

31 bei 12 Gramm reinem Heroin ein, weil damit über zwanzig Menschen über einen Zeitraum versorgt werden könnten, der ausreiche, um bei drogenunerfahrenen Konsumenten das Risiko einer Abhängigkeit zu schaffen (BGE 109 IV 183 f.). Entscheidend für die Subsumption unter Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 122 IV 363). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz. Entscheidend ist somit, ob der Täter durch sein Verhalten in Kauf nahm, mit der von ihm gehandelten Menge eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr zu bringen. Ein vorgefasster Entschluss, eine solcherart qualifizierte Menge umzusetzen, ist dagegen nicht erforderlich (BGE 112 IV 113). - Vorliegend vermittelte der Angeklagte gemäss Aktenlage annähernd 2 kg Heroin, welches einen Reinheitsgrad von 32,8 % bis 42,7 % aufwies. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Umständen der vom Bundesgericht ermittelte Grenzwert um ein Vielfaches überschritten wurde. Im übrigen ergäbe bei einer Menge von 2 kg Heroin ein Reinheitsgrad von 0,6 % bereits die notwendigen 12 g reines Heroin. Dass dieser Grenzwert vorliegend erheblich überschritten wurde, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres erstellt. Die für die Begehung des qualifizierten Tatbestandes erforderliche Betäubungsmittelmenge liegt somit zweifellos vor. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht muss der Vorsatz des Täters einzig das Wissen umfassen, dass mit der umgesetzten Rauschgiftmenge eine grosse Zahl von Menschen versorgt werden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotenzial des umgesetzten Rauschgiftes dürfte in Schweizer Verhältnissen im Hinblick auf die laufende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel schon bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). Es muss auch für A. angenommen werden, hat er doch eine längere Schulbildung genossen und arbeitete er im damaligen Zeitpunkt im übrigen schon die vierte Saison in der Schweiz. Zudem ist bei einer so grossen Menge Heroin die Möglichkeit, dass damit eine grosse Anzahl Menschen in Gefahr gebracht werden kann, so offensichtlich und liegt derart klar auf der Hand, dass das Verhalten von A., nämlich das Vermitteln des Heroindeals, nicht anders denn als Inkaufnahme der Verwirklichung dieser Möglichkeit interpretiert werden kann. A. hat mithin zumindest eventualvorsätzlich gehandelt, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt. Es liegt folglich auch subjektiv ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. A. ist demnach dem Antrag der Anklage entsprechend der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

32 7. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14; 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). b) Grundlage der Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu 20 Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG als ernst zu nehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Deliktes im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere anhand des Ausmasses des Erfolges und der Art der Ausführung des Verbrechens. Dies erlaubt dem Richter eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. c) Das Verschulden von A. wiegt schwer. Er hat sich lange, intensiv und beharrlich um die Vermittlung eines grösseren Drogenhandels bemüht. Diese Bemühungen führten schliesslich zur Übergabe von beinahe zwei Kilogramm Heroin. Die Menge der umgesetzten Drogen ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung, sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters (BGE 121 IV 193 = Pra 1996 Nr. 28). Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem

33 quantitativen Aspekt erhebliches Gewicht beigemessen. Dies sicher mit Recht, denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf setzt und damit Leben und Gesundheit vieler Menschen gefährdet, nimmt eine besonders skrupellose und menschenverachtende Haltung ein und dokumentiert ein bedenkliches Mass an Gleichgültigkeit und mangelnder Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich ein hohes Verschulden offenbart. A. hat den Verkauf von rund zwei Kilogramm Heroin vermittelt und damit einen erheblichen deliktischen Willen an den Tag gelegt. Auch der Umstand, dass er mehrere mögliche Drogenlieferanten ansprach und sich von seinem Vorhaben auch nicht abbringen liess, als die ersten (intensiven) Bemühungen nicht den erstrebten Erfolg brachten, zeigt deutlich die bedeutende kriminelle Energie, mit der A. handelte. Ebenso hat er den V-Mann „Toni“ über längere Zeit hingehalten, indem er immer wieder an Treffen teilnahm und dem V-Mann vorgaukelte, der Abschluss des Geschäfts stehe unmittelbar bevor, obwohl er noch keinen Drogenhändler gefunden hatte. Offensichtlich wollte er „Toni“ um jeden Preis bei der Stange halten, bis er Lieferanten gefunden hatte. Auch dies zeigt seinen beträchtlichen kriminellen Willen, musste er sich doch bei jedem Treffen wieder etwas Neues einfallen lassen, um „Toni“ hinters Licht zu führen. Straferhöhend ist zudem zu würdigen, dass A. nicht etwa drogenabhängig war, sein Vorgehen mithin nicht durch einen suchtbedingten Beschaffungsdruck motiviert war. Aus den Akten lässt sich im weiteren auch nicht entnehmen, dass A. aus einer anderen, wie auch immer gearteten Notlage heraus gehandelt hätte, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen liesse. Vielmehr hat er wohl allein aus geldwerten Motiven - und dabei handelt es sich bei weitem nicht um achtenswerte Beweggründe - in Kauf genommen, ein derart grosses Risikopotential in Umlauf zu setzen. A. hätte zudem augenscheinlich ohne Weiteres auf das Vermitteln des Heroinhandels verzichten können; es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die strafbare Handlung zu unterlassen, weshalb sein Entscheid, trotzdem Betäubungsmittel zu vermitteln, um so schwerer wiegt. Strafmindernd ist die Vorstrafenlosigkeit sowie der gute, allgemeine Leumund zu beachten; auch die doch längere Verfahrensdauer bis zum Kontumazurteil vom 4. März 1996 darf nicht unberücksichtigt bleiben. Lediglich in leichtem Grad strafmindernd wirken die Teilgeständnisse. Diese sind jeweils erst nach einiger Zeit und unter dem Druck der Untersuchungsergebnisse sowie nicht vollständig erfolgt. So war der Angeklagte nicht bereit, seine Mitverantwortung an den Geschehnissen vom 22. bis 24. September 1992 einzugestehen und nähere Angaben zu den an diesem Handel mitbeteiligten Personen zu machen. Er zeigte mithin bloss eine teilweise Geständnisbereitschaft. Es liegt auf der Hand, dass dieses Verhalten von A. nicht mit demjenigen eines Täters verglichen werden kann, der bereits im Anschluss an seine Verhaftung seine deliktische Tätigkeit de-

34 tailliert schildert und durch die Nennung der weiteren Mitbeteiligten die Strafuntersuchung massgeblich fördert (vgl. die Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2004, 6S.264/2004, E 2.1, und vom 20. August 2003, 6S.189/2003, E 1.1). Deshalb wertet die Strafkammer die Teilgeständnisse nur leicht zu Gunsten des Angeklagten. Strafmindernd zu berücksichtigen ist im weiteren - wie bereits einlässlich ausgeführt - der Einsatz eines V-Mannes sowie eines Polizeiinformanten. Zudem kann A. eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugebilligt werden, hat er doch für seine Ehefrau und seine drei kleinen Kinder zu sorgen, die offenbar in unsicheren finanziellen Verhältnissen in BB. leben. Schliesslich ist in die Überlegungen miteinzubeziehen, dass seit der Tat bereits mehr als 13 ½ Jahre vergangen sind, weshalb die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Zudem hat sich A., soweit aus den Akten ersichtlich, bis auf den illegalen Grenzübertritt im November 2005 in all den Jahren seit der Tat nichts zu schulden kommen lassen, er hat sich also wohlverhalten. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen von Art. 64 al. 8 StGB grundsätzlich erfüllt. Der Staatsanwalt hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, A. habe vom Gerichtstermin im Jahre 1996 Kenntnis gehabt und hätte an der damaligen Verhandlung teilnehmen können, was er jedoch nicht getan habe. Es sei somit dem Verhalten von A. zuzuschreiben, dass so lange Zeit nach der Tatbegehung erneut über die Straftaten geurteilt werden müsse. Unter diesen Umständen sei auf eine Strafmilderung wegen dem Ablauf verhältnismässig langer Zeit zu verzichten. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich dieser Betrachtungsweise nicht an. Das Urteil vom 4. März 1996 hat das Strafverfahren gegen A. grundsätzlich abgeschlossen, es wurde - allerdings resolutiv-bedingt - formell und materiell rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Schmid, a.a.O., N 865). Die Tatsache, dass A. nicht an der Hauptverhandlung vom 4. März 1996 teilnahm, hat mithin das Strafverfahren weder unterbrochen, noch verzögert oder sonst wie verlängert. A. erhielt in der Folge keine Kenntnis vom genauen Inhalt des Urteils (vgl. Schreiben des damaligen Verteidigers an das Kantonsgericht vom 6. August 1996). Er wusste mithin auch nicht, dass er eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen konnte, also das Urteil nicht einfach gegen sich gelten lassen musste. Dass er sich über viele Jahre nicht bemühte, eine Wiederaufnahme des Verfahrens in die Wege zu leiten, kann ihm unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er ist in diesem Sinne nicht mit einem Täter vergleichbar, der bewusst und gewollt das Strafverfahren verzögert in der Hoffung, die Straftat möge in der Zwischenzeit verjähren. Sobald A. im November 2005 vom Urteil vom 4. März 1996 Kenntnis erhielt und erfuhr, dass er Restitution beantragen konnte, hat er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Strafkammer des Kantonsgerichts erachtet unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 64 al. 8 StGB als gegeben, so dass

35 eine Strafmilderung erfolgen kann. Dem Umstand, dass A. die Schweiz zwei bis drei Tage nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - trotz der Auflage, sich den Untersuchungsbehörden und dem Gericht zur Verfügung zu halten, und der Sicherstellung des Passes - verlassen hat und in der Folge für die Behörden nicht mehr erreichbar war sowie der Hauptverhandlung vom 4. März 1996 fernblieb, trägt die Strafkammer im Rahmen der Bemessung der Höhe der Strafmilderung Rechnung. Ebenso findet in diesem Zusammenhang Beachtung, dass seit der Tatbegehung über 13 ½ Jahre vergangen sind, in denen sich A., abgesehen vom illegalen Grenzübertritt im November 2005, wohlverhalten hat. Das Gericht gelangt in Abwägung all dieser Faktoren zum Schluss, dass eine nicht unerhebliche Strafmilderung vorzunehmen ist. Schliesslich wertet das Kantonsgericht auch zu Gunsten von A., dass er am 25. April 2006 vor Gericht erschienen ist und sich seiner Verantwortung gestellt hat. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der konkreten Umstände, insbesondere jedoch der Mitwirkung eines V-Mannes und eines Polizeiinformanten sowie des Zeitablaufs, erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis als dem Verschulden von A. angemessen. d) Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungs- beziehungsweise Polizeihaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Nach der neueren Praxis des Bundesgericht darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten nach der Tat, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Polizei- oder Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 124 IV 2). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste ode

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