Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Dezember 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 36 (nicht mündlich eröffnet) Beschluss Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der Strafsache der X., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun, c/o Buchli Caviezel Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, wegen Vollzug einer aufgeschobenen Gefängnisstrafe (Wiederaufnahme eines Verfahrens), hat sich ergeben:
2 A. Am 23. Juni 1986 sprach das Kantonsgericht von Graubünden X. schuldig der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fortgesetzten Hehlerei gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. Dafür wurde sie mit sechs Monaten Gefängnis bestraft, wobei der Vollzug der Gefängnisstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurde. Am 1. Oktober 1987 verurteilte der Kreisgerichtsausschuss Chur X. wegen Erschleichung einer Leistung gemäss Art. 151 Abs. 1 StGB und der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu fünf Monaten Gefängnis. Der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juni 1986 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen. Mit Urteil vom 3. Mai 1988 wurde X. vom Kantonsgericht Graubünden der wiederholten und fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, des wiederholten Diebstahls gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 145 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Hehlerei gemäss Art. 144 Abs. 1 und 2 StGB, des Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG für schuldig erkannt und, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 1. Oktober 1987, mit zwanzig Monaten Gefängnis abzüglich 100 Tage Untersuchungshaft bestraft. Mit Regierungsbeschluss vom 8. Mai 1989 wurde X. unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit und Schutzaufsicht auf den 14. Oktober 1989 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. B. Mit Urteil vom 28. April 1992 befand das Kantonsgericht von Graubünden X. in Abwesenheit des Raubes gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 51 Abs. 1 des Transportgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Transportverordnung sowie der Entwendung gemäss Art. 138 Abs. 1 StGB für schuldig. Dafür wurde sie mit 15 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde zu Gunsten einer stationären Behandlung in einer Drogenentziehungsanstalt aufgeschoben. Diese Massnahme konnte jedoch nicht durchgeführt werden, da sich X. nach Italien absetzte. Die von der Regierung am 8. Mai 1989 gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde mit Regierungsbeschluss vom 20. Juni 1995 widerrufen, der Vollzug der Reststrafe von 10 Monaten und 10 Tagen Gefängnis jedoch in Anwendung von Art. 38 Ziff. 4 Abs. 5 StGB zugunsten des gerichtlich angeordneten stationären Massnahmevollzugs nach Art. 44 StGB aufgeschoben.
3 C. Mit Abwesenheitsbeschluss vom 31. August 1998 hob die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die mit Urteil vom 28. April 1992 angeordnete Massnahme auf. Was die damals ausgefällte Gefängnisstrafe von 15 Monaten, abzüglich vier Tagen Untersuchungshaft, und die Reststrafe aus den Verurteilungen durch den Kreisgerichtsausschuss Chur vom 1. Oktober 1987 und durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 23. Juni 1986 sowie vom 3. Mai 1988 von 10 Monaten und 10 Tagen betrifft, wurde deren Vollzug angeordnet. D. Am 25. Oktober 2005 wurde X. in Chur verhaftet und in die Strafanstalt Sennhof überführt. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 ersuchte sie beim Kantonsgericht von Graubünden um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe. Nach Einsichtnahme in den Bericht der Schutzaufsicht Graubünden vom 7. November 2005 wurde X. mit Beschluss des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8. November 2005 bis zu einem allfälligen anderweitigen Beschluss im Rahmen des Hauptverfahrens vorläufig aus dem Strafvollzug entlassen. E. An der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2005 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nahmen X. sowie ihr privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Barandun teil. Die Schutzaufsicht Graubünden sowie das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden verzichteten auf eine Teilnahme. Auf Befragen hin führte X. aus, dass sie sich von 1994 bis 1996 in der A., einer christlichen Einrichtung in Italien, aufgehalten habe. Dort habe sie auch medizinische Unterstützung erhalten. Ab 1997 habe sie in Italien als Hausfrau gelebt. Da ihre Mutter herzkrank sei und sich ihre Schwester einer schweren Operation habe unterziehen müssen, sei sie in die Schweiz zurückgekehrt. Heute betreue sie ihre 78-jährige Mutter und führe ein ruhiges Leben. Drogen konsumiere sie nicht mehr und sie habe auch kürzlich das Methadon absetzen können. Der private Verteidiger stellte im Rahmen seines Plädoyers, welches er schriftlich zu den Akten reichte, folgende Anträge: „1. Die gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 23. Juni 1986, das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 1. Oktober 1987 und das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 3. Mai 1988 noch nicht vollzogene Reststrafe von 10 Monaten und 10 Tagen sei aufgrund der eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr zu vollziehen. 2. Auf den Vollzug der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 1992 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis sei zu verzichten.
4 3. Eventuell sei die mit dem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. April 1992 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis in eine bedingte Freiheitsstrafe umzuwandeln. 4. Subeventuell sei der Aufenthalt der Verurteilten in der „A.“ in Italien auf die Dauer der mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. April 1992 aufgeschobenen Freiheitsstrafe anzurechnen und die Freiheitsstrafe als getilgt anzusehen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Auf die weiteren Ausführungen im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO hat der Beurteilte das Recht, innert sechzig Tagen seit Kenntnis des Kontumazurteils beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens zu verlangen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, setzt der Präsident eine neue Gerichtsverhandlung an. Wie aus den Akten (act. 29) hervorgeht, erhielt X. am 26. Oktober 2005 Kenntnis des gegen sie ausgefällten Abwesenheitsbeschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. August 1998. Noch am selben Tag reichte sie ihr Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Somit erfolgte das Gesuch von X. formgerecht innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens sind damit erfüllt. 2. Mit Abwesenheitsbeschluss vom 31. August 1998 ordnete die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Vollzug der mit Urteil vom 28. April 1992 ausgefällten Gefängnisstrafe von 15 Monaten, abzüglich vier Tagen Untersuchungshaft, und der Reststrafe aus den Verurteilungen durch den Kreisgerichtsausschuss Chur vom 1. Oktober 1987 und durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 23. Juni 1986 sowie vom 3. Mai 1988 von 10 Monaten und 10 Tagen an. Zunächst gilt es zu prüfen, ob bezüglich dieser Strafen bereits die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. a) Die Vollstreckungsverjährung hindert die Strafvollzugsbehörden an der Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Strafe. Art. 73 StGB legt die Fristen der relativen Vollstreckungsverjährung für Verbrechen und Vergehen fest. Gemäss Art. 73 Ziff. 1 al. 5 StGB verjährt die Vollstreckung von Gefängnisstrafen
5 von mehr als einem Jahr in zehn Jahren. Die absolute Vollstreckungsverjährung ist Gegenstand von Art. 75 Ziff. 2 StGB. Demnach wird die Verjährung durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt, unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Falle verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Das bedeutet, dass die absolute Verjährung bei Gefängnisstrafen von mehr als einem Jahr in 15 Jahren eintritt (vgl. Peter Müller, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N. 1 zu Art. 73 und N. 19 zu Art. 75). Gemäss Art. 74 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird und beim Vollzug einer Massnahme mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird, zu laufen. b) Die noch nicht vollzogene Reststrafe von 10 Monaten und 10 Tagen resultiert aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 3. Mai 1988, gemäss welchem X., teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 1. Oktober 1987, mit zwanzig Monaten Gefängnis abzüglich 100 Tage Untersuchungshaft bestraft wurde. Dieses Urteil wurde am 8. September 1988 schriftlich mitgeteilt und ist, da kein Rechtsmittel eingelegt wurde, im Zeitpunkt der schriftlichen Urteilszustellung in Rechtskraft erwachsen und damit rechtlich vollstreckbar geworden (Art. 128a Abs. 3 StPO). Ein Teil der ausgesprochenen Strafe wurde sodann auch in den Jahren 1988 und 1989 vollzogen, wodurch die Verjährung unterbrochen wurde. Jedoch sind seit Eintritt der Vollstreckbarkeit bereits mehr als 17 Jahre vergangen. Somit ist gemäss Art. 75 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 73 Ziff. 1 al. 5 StGB die Vollstreckungsverjährung eingetreten. Die Reststrafe aus den Verurteilungen durch den Kreisgerichtsausschuss Chur vom 1. Oktober 1987 und durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 23. Juni 1986 sowie vom 3. Mai 1988 von 10 Monaten und 10 Tagen Gefängnis ist infolgedessen nicht mehr zu vollziehen. c) Mit Kontumazurteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 1992 wurde X. zu 15 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 4 Tagen, verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde jedoch zu Gunsten einer stationären Behandlung in einer Drogenentziehungsanstalt aufgeschoben. Diese Massnahme wurde mit Abwesenheitsbeschluss vom 31. August 1998 aufgehoben und der Vollzug der Gefängnisstrafe angeordnet. Somit ist diesbezüglich die Vollstreckungsverjährung noch nicht eingetreten, weshalb die Frage des Vollzugs der ausgesprochenen Gefängnisstrafe neu zu prüfen ist.
6 3. Sind seit der Verurteilung, dem Rückversetzungsbeschluss oder der Unterbrechung der Massnahme mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet der Richter, ob und wieweit die nicht vollzogenen Strafen noch vollstreckt werden sollen, wenn die Massnahme nicht mehr nötig ist (Art. 45 Ziff. 6 Satz 1 StGB). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach einer gewissen Zeit veränderte Verhältnisse vorliegen können. a) Wie aus dem Abwesenheitsbeschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 31. August 1998 hervorgeht, erachtete die Schutzaufsicht Graubünden die damaligen Aussagen von X., wonach diese bis zu ihrer Verhaftung am 30. März 1993 in Italien drogenfrei gelebt haben soll, als glaubhaft. Auch würden die Indizien dafür sprechen, dass sie sich weiterhin in Italien aufhalte und dort ein geordnetes und drogenfreies Leben führe. Vor diesem Hintergrund erweise sich die angeordnete Massnahme als nicht mehr nötig. Dieser Auffassung folgte das Kantonsgericht von Graubünden und hob die Massnahme auf, ordnete jedoch den Vollzug der aufgeschobenen Gefängnisstrafe an. Wie aus dem Schreiben des behandelnden Arztes vom 24. November 2005 hervorgeht, nahm X. nach ihrer Rückkehr in die Schweiz an einem Methadonprogramm teil, wobei sie jedoch nur eine sehr geringe Dosis Methadon benötigte. Zwischenzeitlich habe sich jedoch auch dies erfolgreich abbauen können und benötige jetzt in dieser Hinsicht keine Behandlung mehr. Auch X. beteuerte anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2005, dass sie sich in Italien während fünf Jahren einer Substitutionsbehandlung mit Subutex unterzogen habe. In der Schweiz habe sie anfänglich noch 15 mg Methadon eingenommen, welches sie heute aber nicht mehr benötige. Somit kann davon ausgegangen werden, dass X. durch eine andere als die angeordnete Therapie die Drogenfreiheit erreicht hat, weshalb eine diesbezügliche Massnahme als nicht mehr notwendig erscheint. b) Gegenüber der Schutzaufsicht Graubünden (vgl. Stellungnahme vom 7. November 2005) führte X. aus, sie lebe seit dem 1. September 2005 in B.. Sie fühle sich verpflichtet, in der Nähe ihrer herzkranken Mutter zu sein und sich um sie zu kümmern. Ihre eigene Erkrankung an HIV und Hepatitis und ihre langjährige Suchtgeschichte hätten sie müde gemacht und sie verspüre nur noch den Wunsch, ein ruhiges Leben zu führen. Sie habe sich in den letzten 13 Jahren strafrechtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Auch ihr Sohn bestätigte gegenüber der Schutzaufsicht Graubünden, dass seine Mutter nach 20 Jahren Drogenabhängigkeit erschöpft und kraftlos sei und in Graubünden zur Ruhe kommen möchte. Die
7 Schwester von X. führte zudem aus, ihre Schwester verspüre den starken Wunsch, ein normales Leben zu führen und ihre Familie um sich zu haben. Dies betonte X. auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2005. Sie wünsche sich, eine Beziehung zu ihren vier Enkeln aufbauen zu können. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass in den vergangenen Jahren eine Resozialisierung stattgefunden hat, welche durch den Vollzug der noch ausstehenden Strafe gefährdet werden könnte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand von X. als instabil bezeichnet werden muss. Der behandelnde Arzt führte diesbezüglich in seinem Schreiben vom 24. November 2005 aus, X. sei wegen vielerlei Störungen in einem labilen gesundheitlichen Gleichgewicht. Aufgrund ihrer AIDS-Erkrankung benötige sie monatliche hausärztliche, zwischendurch spezialärztliche Kontrollen und Medikamentenverschreibung. Ausserdem leide sie an einem Infektasthma und sie habe eine Anfälligkeit für Nieren- und Blasenentzündungen. Aufgrund dieser verschiedenen Störungen sei die Hafterstehungsfähigkeit aus somatischer Sicht als kritisch einzustufen. Unter den genannten Umständen ist eine Gefährdung des bisher Erreichten nicht auszuschliessen, wenn nun die noch ausstehende Gefängnisstrafe dennoch vollzogen würde. In Anbetracht des erfolgreichen Drogenentzugs sowie unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes von X., erscheint es demnach gerechtfertigt, auf den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu verzichten. 4. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
8 Demnach beschliesst die Strafkammer : 1. Die Reststrafe aus den Verurteilungen durch den Kreisgerichtsausschuss Chur vom 1. Oktober 1987 und durch das Kantonsgericht von Graubünden vom 23. Juni 1986 sowie vom 3. Mai 1988 von 10 Monaten und 10 Tagen Gefängnis ist infolge der eingetretenen Vollstreckungsverjährung nicht mehr zu vollziehen. 2. Die mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. April 1992 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis ist nicht mehr zu vollziehen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: