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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 31.05.2005 SF 2005 11

31 maggio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,836 parole·~1h 9min·5

Riassunto

mehrfache sexuelle Nötigung, einfache Körperverletzung etc. | Sexuelle Integrität

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Mai 2005 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 11 (mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Beschwerde erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2006 (1P.707/2005) abgewiesen.) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer, Rehli und Vital Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der Strafsache des AF., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Februar 2005, wegen mehrfacher sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, vollendeten Versuchs der Nötigung, etc. in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. AF. wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder bis zu seinem 14. Altersjahr in rechten Familienverhältnissen bei seinen Eltern in A. auf. Da seine Eltern danach für den Antritt einer Arbeitsstelle in die Schweiz reisten, verbrachte er die restliche Jugendzeit bei seinen Grosseltern in A.. In B. absolvierte AF. während 8 Jahren sechs Klassen der Volksschule. Nach der Schulentlassung übersiedelte er in die Schweiz und arbeitete während 1½ Jahren als Tellerwäscher im Restaurant "C." in N.. Danach kehrte der Angeklagte nach AH. zurück und leistete dort ein Jahr lang Militärdienst. In der Folge kam er erneut in die Schweiz und arbeitete während 10 Jahren als Steward bei der Schweizerischen Speisewagengesellschaft. Im Jahre 1990 trat AF. bei der D. eine Stelle an und wurde dabei als Refiner-Müller angelernt. Ab September 1997 war er bei der E. in F. angestellt. Diese Stelle wurde ihm nach 3 Jahren wegen Rückenproblemen gekündigt. Seither ist er arbeitslos. Weil der Angeklagte sich im November 2002 bei einem Autounfall Verletzungen zuzog, bezieht er von der SUVA eine Rente von 50 % im Betrag von Fr. 1'940.-- pro Monat. Zusätzlich bezahlt die Wohngemeinde G. für ihn nebst den Prämien für die Krankenkasse monatlich Fr. 500.-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. AF. besitzt kein steuerbares Vermögen. Im Betreibungsregister des Kreises H. ist er mit 14 Betreibungen im Betrag von insgesamt ca. Fr. 26'600.-- und mit 13 offenen Verlustscheinen im Betrag von ca. Fr. 25'400.-- eingetragen. Im Sommer 1983 verheiratete sich AF. mit AG.. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wovon eines mittlerweile mündig geworden ist. Die Ehefrau des Angeklagten lebt seit dem 18. August 2002 zusammen mit der 15-jährigen Tochter I. getrennt vom Angeklagten. Sie bezieht von der IV und der Pensionskasse Invalidenrenten im Betrag von insgesamt ca. Fr. 3'460.-- pro Monat. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten L. vom 11. Oktober 2002 ist der Angeklagte verpflichtet worden, während der Trennung der Ehe für die Tochter I. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Da der Angeklagte diese Verpflichtung nicht erfüllt, werden ihm von seiner SUVA-Rente monatlich Fr. 470.-- für den Unterhalt seiner Tochter abgezogen. Aus einer Verbindung von AF. mit einer in der Slowakei lebenden Freundin ist im August 2003 ein Kind hervorgegangen, an dessen Unterhalt der Angeklagte keine Beiträge bezahlt. Im Schweizerischen Strafregister ist AF. mit folgenden fünf Vorstrafen verzeichnet:

3 01.02.1989 Kantonsgerichtsausschuss AI. Vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand, 100 Tage Gefängnis; 29.11.1996 Kreispräsident AJ. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Fr. 1'000.-- Busse 31.10.1997 Kreispräsident AJ. Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, vollendeter Nötigungsversuch, Widerhandlung gegen das BG über die Spielbanken, 30 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, Fr. 400.-- Busse; 11.12.2002 Bezirksgericht O. Einfache Körperverletzung, 60 Tage Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren; 16.03.2004 Untersuchungsamt AK. Vergehen gegen das BG über explosionsgefährliche Stoffe (Versuch) Fr. 150.-- Busse Aufgrund der mehreren Vorstrafen und der zahlreichen Betreibungen ist der Leumund des Angeklagten als angeschlagen zu bezeichnen. AF. wurde während der Strafuntersuchung durch den Forensischen Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. In ihren Gutachten vom 31. Juli 2003 diagnostizierten die Psychiaterinnen Frau Dr.med. J., Chefärztin, und Frau Dr.med. K., Oberärztin, beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine schwere Alkoholabhängigkeit. Die Zurechnungsfähigkeit war in leichtem Grade vermindert. Zur Vermeidung der Rückfallgefahr empfehlen die Gutachterinnen eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Anordnung einer unbefristeten Schutzaufsicht. Im Rahmen der ambulanten Behandlung sollte eine lebenslange, mindestens 3-jährige Antabustherapie mit begleitender Suchtberatung und eine engmaschige Betreuung (Schuldensanierung, Tagesstruktur, Arbeit) durchgeführt werden, wobei der sofortige Vollzug der Strafe mit dieser Massnahme vereinbar wäre.

4 AF. wurde am 23. Mai 2003 durch die Kantonspolizei AI. in L. festgenommen und befand sich anschliessend bis zum 20. Juni 2003 in der Strafanstalt M. in N. in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtes O. vom 20. Juni 2003 wurde er auf freien Fuss gesetzt, wobei ihm im Sinne einer Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft die Weisung erteilt wurde, die während der Untersuchungshaft begonnene Antabuskur unter ärztlicher Aufsicht fortzusetzen und während des Strafverfahrens jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Tochter I. zu unterlassen. Im Weiteren hatte er eine Kaution im Betrag von Fr. 7'000.-- zu leisten, welche dem Staat verfällt, wenn der Angeklagte diese Weisungen nicht erfüllt oder sich nicht jederzeit der Untersuchungsbehörde, vor Gericht oder zur Erstehung einer Freiheitsstrafe stellt. Ab ca. Mitte April 2004 verweigerte AF. die Einnahme von Antabus mit der Begründung, dass er das Antabus nicht vertrage. Bereits zuvor hatte er die bei der Beratungsstelle des Blauen Kreuzes, wo dem Angeklagten das Antabus verabreicht wurde, vorgesehenen Gespräche im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik abgelehnt. In der Folge war er nicht bereit, sich den vom Untersuchungsrichter angeordneten antabusspezifischen Untersuchungen in der Psychiatrischen Klinik AD. zu unterziehen. B. AF. wird der mehrfachen sexuellen Nötigung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, des vollendeten Versuchs der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, des mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen Bestimmungen der ARV angeklagt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Februar 2005 folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Bis Mitte August 2002 kam es während mehreren Jahren etwa ein Mal wöchentlich vor, dass AF. vor allem nach dem Konsum von Alkohol seine Ehefrau grundlos körperlich misshandelte, indem er ihr Ohrfeigen verpasste und öfters auch Faustschläge sowie Fusstritte versetzte und sie an den Haaren zog. Im Weiteren demütigte er seine Ehefrau mehrmals dadurch, dass er ihr befahl, aus der Küche das grosse Fleischmesser zu holen, mit welchem er dann vor ihr herumfuchtelte und ihr dadurch Angst bereitete. Etwa ab Mai 2000 litt AG. unter chronischen Unterbauchschmerzen und Scheidenentzündungen, so dass sie sich deswegen vorwiegend ambulant (zwei Mal stationär) im Frauenspital Fontana in N. behandeln liess. Die Eheleute AF. und AG. hatten wegen diesen

5 körperlichen Beschwerden von AG. ab diesem Zeitpunkt nur noch selten Geschlechtsverkehr. Im Zeitraum von ca. Februar 2002 bis zum 15. August 2002 vollzog AF. mehrmals, nämlich insgesamt ca. sechs Mal, im Wohnhaus der Liegenschaft P. in Q. mit seiner Ehefrau den Analverkehr, obwohl ihm diese jeweils erklärt hatte, dass ihr dies Schmerzen bereite und sie dies nicht wolle und sie während des Analverkehrs weinte. Schmerzen bereitete AG. der Analverkehr insbesondere wegen Hämorrhoidalbeschwerden, die zuvor im Frauenspital in N. operativ behandelt worden waren. Der Angeklagte erzwang den Analverkehr, indem er seine ihm körperlich unterlegene Frau mit den Armen und den Beinen umklammerte. Vor dem letzten Analverkehr vom 15. August 2002 drohte er ihr zudem, dass er sie umbringe, wenn sie nicht mit ihm schlafe. AG. stellte am 7. September 2002 gegen ihren Ehemann Strafantrag unter anderem wegen Vergewaltigung. Mit Eingabe vom 18. Januar 2005 macht die Rechtsvertreterin von AG., Frau K. Bichsel, Advokatin, Basel, eine Forderung im Betrag von Fr. 30'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Mai 2002, als Genugtuung geltend. Sodann sollte der Angeklagte gemäss dieser Adhäsionsklage dem Grundsatze nach zur Bezahlung von Schadenersatz und einer angemessenen Parteientschädigung verpflichtet werden. 2. An einem Abend ca. anfangs August 2002 drückte AF. seiner Ehefrau AG. im Schlafzimmer ihres Wohnhauses in Q. eine brennende Zigarette auf die blosse Haut ihres Rückens und löschte damit die Zigarette aus. Gemäss dem Bericht von Dr.med. R., N., vom 9. März 2003 stellte dieser Arzt am 15. August 2002 bei AG. ca. Mitte der Wirbelsäule rechtsseitig am Rücken eine Brandverletzung fest, "wie man sie durch das Ausdrücken einer Zigarette beobachten kann, mit einem zentralen Hautdefekt und einem entzündeten rundlichen Areal darum herum." Gemäss diesem Bericht muss der Kontakt zwischen der brennenden Zigarette und der Haut "einige Sekunden" gedauert haben. Diese Verletzung wurde gemäss dem Bericht von Oberarzt pract.med. S. vom Kantonalen Frauenspital Fontana, N., vom 5. Mai 2003 auch bei einem Untersuch vom 17. August 2003 in diesem Spital festgestellt. AG. stellte am 7. September 2002 gegen ihren Ehemann einen Strafantrag unter anderem wegen Körperverletzung 3. Nachdem AG. am 17. August 2002 mit ihrer Tochter I. aus dem Wohnhaus der Eheleute AF. und AG. in Q. ausgezogen war und sie sich in ein Frauenhaus begeben hatten, teilte der Angeklagte mit seinem Natel in der Zeit bis zum 7. September 2004 seiner

6 Ehefrau mehrmals mit, dass er sie und das Kind töten bzw. "metzgen" werde, wenn er sie finden werde. Am 7. September 2002 stellte AG. gegen ihren Ehemann Strafantrag unter anderem wegen Drohung. 4. Am Abend des 20. Mai 2003 rief AF. mit seinem Natel seine Ehefrau an, die sich seit der Trennung von ihrem Ehemann an einem diesem unbekannten Ort aufhält und teilte ihr mit, dass er sie an der ...strasse - er nannte dabei die Strasse, an welcher AG. wohnt - besuchen und dass Blut fliessen werde, wenn sie nicht ihre gegen ihn gemachten Anzeigen zurückziehen würde. 5. Am 22. April 2004, um 22.15 Uhr, wurde bei einer Kontrolle beim Grenzübergang T. festgestellt, dass AF., der von Österreich in die Schweiz eingereist war, im Seitenfach seines Personenwagens ein Messer, welches über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden kann, mitführte. Dieses Messer weist eine Klingenlänge von 10.5 cm auf. AF. hatte dieses Messer nach seinen Angaben schon mehrmals mitgeführt. Das Stellmesser wurde am 22. April 2004 von der Kantonspolizei U. sichergestellt und am 23. Dezember 2004 durch den Untersuchungsrichter beschlagnahmt. 6. Am 30. Juli 2004, um 14.00 Uhr, lenkte AF. den Lastwagen "Mercedes", TI V., samt einem Anhänger innerorts auf der A.-Strasse in W. in Richtung X.. Nach seinen Angaben fuhr er dabei mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h und schloss auf einen vorausfahrenden, von Y. mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gelenkten Roller auf. Vor einer leichten Rechtskurve und vor einer in der Mitte der Strasse sich befindlichen Schutzinsel setzte er zum Überholen des Rollers an. Während des Überholmanövers lenkte der Angeklagte den Anhängerzug auf die rechte Fahrbahn zurück, um rechts an der Schutzinsel, vorbeifahren zu können, wobei die rechte Fahrbahn auf der Höhe der Schutzinsel 3.0 m breit war. Y. wurde dadurch nach rechts abgedrängt. Dabei touchierte das Heck des Anhängers den linken Rückspiegel des Rollers, worauf Y. zu Fall kam und auf die Strasse geschleudert wurde. Sie erlitt zufolge dieses Sturzes massive Schürfverletzungen am ganzen Körper. AF. hielt nach diesem Unfall an. Y. verzichtete auf der Unfallstelle, einen Arzt aufzusuchen. Der Angeklagte notierte auf einem Zettel seine Natel-Nr. und die Nummer der Kontrollschilder des Lastwagenanhängers und übergab den Zettel Y.. Hierauf setzte er seine Fahrt fort, ohne die Polizei vom Unfall verständigt zu haben.

7 Aufgrund dieses Unfalles wurden an dem von Y. gelenkten Motorrad die Verschalung links, die Lenkerarretierung, der Rückspiegel und seitliche Anbauteile beschädigt. Der Schaden beziffert sich dabei auf insgesamt ca. Fr. 1'000.--. Y. suchte am Nachmittag des 30. Juli 2004 zur Behandlung der beim Unfall erlittenen Verletzungen einen Arzt (Dr. Z.) in X. auf. Sie stellte innert der Antragsfrist von drei Monaten indessen keinen Strafantrag gegen AF. wegen fahrlässiger Köperverletzung. 7. Am Nachmittag des 30. Juli 2004, ca. um 16.00 Uhr, führte AF. als Lenker des obgenannten Anhängerzuges auf dem Areal der Firma AA. an der Fahrhüttenstrasse in X. ein Wendemanöver durch. Dabei streifte der Lastenzug vor einem Gebäude der Firma AA. eine Betonsäule und fuhr eine weitere Betonsäule um, welche dadurch entzwei brach. Anschliessend verursachte er bei diesem Fahrmanöver in der angrenzenden Wiese einen Flurschaden. Ungeachtet der bei diesem Fahrmanöver entstandenen Sachschäden, die sich auf insgesamt ca. Fr. 1'000.-- belaufen, setzte AF. seine Fahrt fort, ohne zuvor die Polizei oder die Geschädigte benachrichtigt zu haben. Eine bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei durchgeführte Kontrolle des Fahrtschreibers des vom Angeklagten gelenkten Lastwagens ergab, dass der Angeklagte am 30. Juli 2004 den Tachografen nicht richtig bedient hatte und dadurch die Lenkpausen nicht registriert worden waren.“ C. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidums vom 25. Februar 2005 wurde die Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty als amtlicher Verteidiger des Angeklagten bestätigt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2005 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden war der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger und der ausserordentliche Staatsanwalt, AB., anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte AF. auf entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, die meiste Zeit zu Hause vor dem Fernseher und teilweise bei seinem Bruder zu verbringen. Die Arbeitssuche sei bis dato nicht zuletzt wegen seinen gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen) erfolglos gewesen. Seit eineinhalb Jahren trinke er keinen Alkohol mehr. In der Sache bestritt der Angeklagte wie bereits im Untersuchungsverfahren die sexuellen Übergriffe auf seine Ehefrau. Ebenso wenig habe er ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen und sie auch nicht absichtlich mit einer brennenden Zigarette am Rücken verletzt. Er sei sich keiner Schuld bewusst; offenbar beabsichtige seine Ehefrau, ihn zu ruinieren. Zudem habe AG. auch die Kinder gegen ihn aufgebracht.

8 Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der ausserordentliche Staatsanwalt folgende Anträge: "1. AF. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen mit 30 Monaten Gefängnis und Fr. 500.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes O. vom 11.12.2002, zu bestrafen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichtes O. vom 11.12.2002 für die Gefängnisstrafe von 60 Tagen gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 4. Das beschlagnahmte Stellmesser sei gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Waffengesetzes richterlich einzuziehen. 5. Es sei über die vom Haftrichter des Bezirksgerichtes O. am 20. Juni 2003 festgesetzte Kaution von Fr. 7’000.-- zu befinden. 6. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ Der in der Anklageschrift erwähnte Sachverhalt beruhe mit Ausnahme der SVG-Widerhandlungen im Wesentlichen auf den Aussagen von AG.. Der Angeklagte bestreite insbesondere die sexuelle Nötigung, aber auch andere Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau. Im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung sei zu beachten, dass in den entsprechenden Aussagen des Opfers keine wesentlichen Widersprüche ausgemacht werden könnten. Zudem sei die Darstellung der Geschehnisse deutlich, klar und detailliert. Im Übrigen lieferten die bei AG. immer öfters auftgetretenen Scheidenentzündungen die Erklärung dafür, weshalb der Angeklagte zunehmend am Analverkehr interessiert gewesen sei. Zwar habe die medizinische Untersuchung zwei Tage nach dem letzten behaupteten Analverkehr keine Spuren zutage gefördert, doch sei dies nach Auffassung der Gutachterin vom gerichtsmedizinischen Institut in U. aufgrund der Anatomie und Funktion des Enddarmes nichts Aussergewöhnliches. Aus dem Fehlen von Spermien könne demnach nicht der Schluss gezogen werden, es habe kein Analverkehr stattgefunden. Abgesehen davon würden auch die gemeinsamen Kinder die gewalttätigen Ausbrüche ihres Vaters seiner Frau und ihnen gegenüber bestätigen, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Aussagen von AG. zuträfen. Demgegenüber könne sich AF. mit Ausnahme gelegentlichen Alkoholkonsums erstaunlicherweise weder an eine erniedrigende Behandlung seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder noch an die verschiedenen, AG. zugefügten Verletzungen erinnern. Immerhin habe er

9 aber eingeräumt, anfangs August 2002 von ihr Sex gewollt zu haben. Insgesamt müsse auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt werden. Bezüglich der Subsumtion bestehe kein Zweifel, dass der mehrfach vollzogene Analverkehr eine gewaltsam erzwungene sexuelle Nötigung darstelle. Das Ausdrücken der Zigarette sei ebenso vorsätzlich erfolgt und sei als einfache Körperverletzung zu werten. Ebenfalls ausgewiesen seien die mehrfach ausgesprochenen Drohungen und die versuchte Nötigung. Das Tatverschulden wiege schwer, habe sich der Angeklagte doch rücksichtslos an seiner Ehefrau vergangen. Strafschärfend seien das Zusamentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die mehrfache Begangenschaft zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd wirke sich die gutachterlich diagnostizierte, leichtgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit aus. Kaum strafmildernd falle indessen der Umstand ins Gewicht, dass es im Falle der Nötigung beim Versuch geblieben sei. Die Vorstrafen und der angeschlagene Leumund seien straferhöhend in Rechnung zu stellen. Strafminderungsgründe lägen nicht vor, habe sich AF. doch weder geständig noch einsichtig gezeigt. Die Adhäsionsklägerin qualifizierte das Verhalten des Angeklagten als schweren Fall häuslicher Gewalt. Das Verhalten von AG. zeige die in solchen Situationen typische Verhaltensweise des Opfers - erst nach langer Zeit habe sie den Mut zur Trennung von ihrem gewalttätigen Ehemann gefasst. AF. habe seine Ehefrau psychisch und physisch ruiniert und darüber hinaus auch die gemeinsamen Kinder gedemütigt. Insbesondere hätten diese immer wieder zusehen müssen, wie ihr Vater die Mutter verbal und zuweilen mit einem Messer in Hand bedroht habe. AF. bagatellisiere bewusst sein Verhalten, währenddem feststehe, dass die Geschädigte auch im gegenwärtigen Zeitpunkt noch erheblich traumatisiert sei und eine ganze IV-Rente beziehe. Auch nach der Trennung habe der Angeklagte seine Ehefrau am Telefon bedroht und sie weiter terrorisiert. AG. habe Angst vor Männern, könne nachts nur mit Licht schlafen und fürchte sich vor Menschenansammlungen. Nur langsam gewinne sie die Fähigkeit zu einer normalen Lebensführung zurück. Die Schwere der zugefügten immateriellen Unbill rechtfertige ohne weiteres eine Genugtuung in Höhe von Fr. 30'000.--. Die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei vom Gericht dem Grundsatze nach gutzuheissen und im Übrigen ins Zivilverfahren zu verweisen. Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion zumindest dem Grundsatze nach. Es lägen zerrüttete Familienverhältnisse vor und vom Angeklagten werde das Bild eines tyrannischen Ehemannes und Fa-

10 milienvaters gezeichnet. Erwiesenermassen sei AF. seiner Frau gegenüber tätlich geworden und habe sie bedroht. Was den Vorwurf der sexuellen Nötigung anbelange, dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Ehefrau möglicherweise an ihrem Mann rächen wolle. Ein medizinischer Nachweis für den angeblichen Analverkehr sei nicht vorhanden; bei der Würdigung der Aussagen von AG. sei demzufolge eine gewisse Vorsicht am Platze. Unter Verzicht auf Stellung bestimmter Anträge zur Strafzumessung beantragte der private Verteidiger eine sach- und tätergerechte Verurteilung durch das Kantonsgericht. Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters, der Adhäsionsklägerin und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der Angeklagte bestreitet die ihm in Ziff. 1 bis 4 der Anklageschrift zur Last gelegten Tatbestände der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 und 2 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB und des vollendeten Nötigungsversuchs gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB. Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind deshalb seine Aussagen sowie diejenigen der in der Anklageschrift genannten Personen einer umfassenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, N. 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.).

11 Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. b) Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 613). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der

12 Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. 2. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Bezüglich Täter und Opfer kennt Art. 189 StGB im Gegensatz zu Art. 190 StGB keine Einschränkung. Die ersten drei im Gesetz erwähnten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers zu führen; es genügt die Schaffung einer tatsituativen Zwangslage, welche dem Opfer eine Gegenwehr verunmöglicht oder unzumutbar macht und es dazu bewegt wird, dem Ansinnen des Täters nachzugeben. Das nach Art. 189 StGB dem Opfer abgenötigte Verhalten besteht in der Duldung beziehungsweise der Vornahme der beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlung (BGE 127 IV 198 ff.); zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und dem Taterfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 11 zu Art. 189 StGB). Unter den Begriff der sexuellen Handlungen fallen orale und anale Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina und Anus, Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der Brust des Opfers, aber auch etwa das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie Zungenküsse (Philipp Maier, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 31 ff. zu Art. 189). Unter dem Begriff der beischlafsähnlichen Handlung versteht man eine körperliche Vereinigung, die in ihrer Erscheinung und Innigkeit mit dem Beischlaf vergleichbar ist. Als Beispiele können das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des Geschlechtsteils des Partners oder das Stimulieren der Vagina oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen genannt werden. Die Vollendung der Tat tritt mit der beischlafsähnlichen beziehungsweise sexuellen Handlung ein, zu deren Duldung das Opfer genötigt wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Wer es ernstlich für möglich hält, das Op-

13 fer könnte mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden sein und nach Einsatz des Nötigungsmittels dennoch die sexuelle Handlung vornimmt oder das Opfers zu deren Duldung veranlasst, erfüllt den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung. Gemäss Art. 189 Abs. 2 StGB wird die Tat auf Antrag verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und mit diesem in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebt. a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2002 (act. 5.2) machte AG. geltend, dass der Angeklagte ein grosses Problem mit dem Alkohol habe und sie bereits am 3. Tag nach der Hochzeit im Jahre 1983 von ihm geschlagen worden sei. Die Lage sei zunehmend prekärer geworden, insbesondere das Intimleben habe sich mehr und mehr verschlechtert. Seit einem halben Jahr habe der Angeklagte verschiedentlich gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen, letztmals am 15. August 2002. In der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme vom 7. September 2002 (act. 5.3) bestätigte sie die körperlichen Übergriffe seitens des Ehemannes; dieser sei vielfach betrunken nach Hause gekommen, habe sich wie ein wildes Tier aufgeführt, habe sie und die Kinder beschimpft und gedroht, sie umzubringen. Aus Angst vor den Konsequenzen habe sie gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen, so auch an jenem, bereits in der ersten Einvernahme erwähnten 15. August 2002. Gleichlautende Angaben machte AG. schliesslich im Rahmen des Konfrontverhörs vom 5. Juni 2003 zwischen ihr und dem Angeklagten (act. 5.6). Ihr Ehemann sei häufig stark alkoholisiert nach Hause gekommen. Erwähnt werden zudem wiederholte Scheideninfektionen, weswegen sie sich seit dem Jahre 2000 immer wieder in ärztliche Obhut habe begeben müssen und zunehmend Schmerzen beim Geschlechtsverkehr verspürt habe; schliesslich habe sie den Intimverkehr mit dem Angeklagte gänzlich abgelehnt. Die Ehefrau blieb im Rahmen der Konfronteinvernahme bei ihrer Aussage, wonach AF. mit ihr in der Zeit von Mitte Februar bis Mitte August 2002 mehrfach gegen ihren erklärten Willen Analverkehr gehabt habe, indem er sie mit Armen und Beinen umklammerte und ihr so jegliche Gegenwehr verunmöglichte. Insbesondere der letzte Analverkehr vom 15. August 2002 sei für sie ganz schlimm gewesen, er habe sie danach gedemütigt, an den Haaren gezogen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass er als gesunder Mann Verkehr brauche - sie müsse dies entsprechend aushalten. Die gemeinsamen Kinder AC. und I. konnten zwar keine sexuellen Übergriffe beobachten, bestätigen jedoch den häufigen Alkohokonsum und die Aggressivität des Angeklagten, welcher in diesem Zustand auch ihnen gegenüber gewalttätig geworden sei. Den Angaben von AC. zufolge (polizeiliche Einvernahme vom 17. August 2002, act. 5.1) konsumiere sein Vater sehr oft alkoholische Getränke, verteile grundlos Ohrfei-

14 gen und Faustschläge - seit er sich erinnern könne, sei der Angeklagte unter Alkoholeinfluss ihnen gegenüber immer sehr aggressiv gewesen. Vor allem seine Mutter sei oftmals gechlagen und erniedrigt worden. I. machte in ihrer Einvernahme vom 16. März 2004 ebenfalls geltend, dass der Angeklagte sehr viel Alkohol getrunken habe, sehr aggressiv gewesen sei und auch vor Tätlichkeiten vor allem der Mutter gegenüber nicht zurückgeschreckt sei; vielfach sei AG. ohne jeden Grund geschlagen worden (vgl. act. 5.16). AF. bestreitet sexuelle Übergriffe seiner Frau gegenüber und macht geltend, er habe seit zwei bis drei Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihr gehabt. Seine Frau sei im Übrigen psychisch krank und könne erzählen, was sie wolle (act. 5.6, 5.17). Unzutreffend seien grösstenteils auch die Aussagen der Kinder, namentlich habe AG. die Tochter I. gegen ihn aufgestachelt. Möglicherweise, so die Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung, seien überdies Rachegelüste seiner Ehefrau im Zusammenhang mit seinen ausserehelichen Affären im Spiel. Zutreffend sei lediglich, dass er seine Ehefrau gelegentlich geohrfeigt habe, was in seinem Kulturraum nichts Aussergewöhnliches sei und nicht mit Schlägen gleichgesetzt werden könne (act. 5.6). Weitgehend zugestanden ist der von den übrigen Familienmitgliedern angeführte intensive Alkoholkonsum. Es sei zutreffend, dass er sehr häufig Alkohol konsumiert habe; seit seiner Jugendzeit trinke er häufig, fast täglich. Wenn er trinke, dann so viel, bis er betrunken sei nach dem ersten Bier könne er nicht mehr aufhören (act. 5.10). AF. stellte jedoch in Abrede, dass er sich nach dem Konsum aggressiv fühle. Wie nachfolgend gleich dargetan wird, steht diese Schlussfolgerung in umittelbarem Widerspruch zu den im Rahmen der Gutachtenserstellung gemachten Aussagen des Angeklagten. b) Dem im Auftrag des zuständigen Untersuchungsrichters erstellten Gutachten der Psychiatrischen Klinik AD. vom 31. Juli 2003 (act. 2.26) ist zu entnehmen, dass AF. an einer schweren Alkoholabhängigkeit leidet. Des Weiteren wurden beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine niedrige Intelligenz diagnostiziert. Die Alkoholproblematik ist in der Familie des Angeklagten offensichtlich sehr ausgeprägt; sowohl die Eltern als auch der Bruder hätten diesbezüglich erhebliche Probleme. Eigenen Angaben zufolge habe er mit 16 Jahren begonnen, Alkhol zu konsumieren; nach einem halben Liter Bier verspüre er die Lust zu unkontrolliertem weiteren Konsum. Nach etwa fünf Litern Bier fühle er sich immer stärker und selbstbewusster, werde langsam aggressiv und vermehrt reizbar (S. 15 Ziff. 1.3). Einen Verlust der Impulskontrolle erlebe er nur unter Alkoholeinfluss; nüchtern ertrage er blöde Bemerkungen und Provokationen anderer relativ lange. Mit Alkohol öffneten sich jedoch die Schleusen zu aggressivem Verhalten aber rasch und er sei dann nicht mehr fähig, sein Verhalten zu steuern (S. 18/19,

15 Ziff. 4). Zu beachten ist insbesondere auch die Aussage, wonach die Provozierbarkeit in den letzten Jahren infolge seiner Arbeitslosigkeit und der gesundheitlichen Probleme deutlich zugenommen habe (S. 26 Ziff. 4). Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gelangen die Experten zum Schluss, dass der Alkohol beim Angeklagten zu einer Enthemmung und Störung der Impulskontrolle führe (S. 29 Ziff. 3). Die festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung stelle gewissermassen den Nährboden für Straftaten dar; hinzu kämen die unter Alkoholeinfluss niedrigere Frustrationstoleranz und das Bewusstsein beim Angeklagten, über gesundheitliche Probleme zu verfügen. Durch diese Umstände werde die im Alltag notwendige Selbstbeherrschung beeinträchtigt. Da es AF. als Pflicht seiner Ehefrau ansehe, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, sei die Gefährdung im Hinblick auf allfällige sexuelle Übergriffe am grössten, wenn er in alkoholisiertem Zustand enthemmt sei und sein sexuelles Bedürfnis mit ihr nicht stillen könne (S. 31). AF. machte geltend, mit seiner Frau seit etwa 2 ½ bis 3 Jahren keinen Intimverkehr mehr gehabt zu haben (act. 5.17). Grund dafür waren die seit dem Jahre 2000 immer häufiger eintretenden Scheideninfektionen von AG., was den Geschlechtsverkehr für sie zunehmend zum schmerzhaften Erlebnis machte. Dass das sexuelle Verlangen beim Angeklagten jedoch nicht erloschen war, bestätigte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. September 2002 (act. 5.4). Anfangs August 2002 habe er Sex mit seiner Frau haben wollen, was diese jedoch ablehnte. Unzutreffend sind daher die Angaben von AF. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act. 5.17), wonach auch er keinen Geschlechtsverkehr mehr mit seiner Ehefrau pflegen wollte. In sämtlichen Einvernahmen machte AG. detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zum Geschehnisablauf; die Konstanz im Aussageverhalten in den zeitlich auseinanderliegenden Befragungen ist als Indiz für wahrheitsgetreue Ausführungen zu werten. Insbesondere die Ereignisse am Abend des 15. August 2002 - dem Zeitpunkt des letzten Analverkehrs - wurden in solch charakteristischer und anschaulicher Weise geschildert, wie es nur von demjenigen zu erwarten ist, der das Geschehene tatsächlich miterlebt hat. AG. hat das Erlebte als sehr schlimm empfunden; zu den aufgrund der Hämorrhoidenoperation erlittenen Schmerzen beim Verkehr kam die Demütigung durch den Angeklagten hinzu, indem er seiner Frau gegenüber handgreiflich wurde und sie - da sie nicht imstande sei, seinen sexuellen Bedürfnissen gerecht zu werden - als Mensch herabwürdigte (act. 5.6). Die beiden Kinder AC. und I. konnten die geltend gemachten Übergriffe wie erwähnt nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, jedoch stimmen ihre Aussagen mit jenen von AG. überein, wonach grundlose gewaltsame körperliche Übergriffe und andere Schikanen seitens des Angeklagten an der Tagesordnung waren. Soweit AF. Übergriffe verneint, sein Verhalten bagatellisiert (er habe nur gelegent-

16 lich Ohrfeigen erteilt), seine Frau als psychisch krank bezeichnet und auch die Aussagen seiner Kinder als gänzlich unwahr taxiert, ist er nicht zu hören. Wie erläutert, war sich AF. bewusst, in alkoholisiertem Zustand zunehmend aggressiver und enthemmter zu werden. Trotz seinen diversen ausserehelichen Beziehungen, von welchen die Ehefrau zumindest teilweise Kenntnis hatte, suchte er auch in der Ehe noch nach sexueller Befriedigung. Es passt durchaus ins beschriebene Verhaltensmuster, wenn AF. - da infolge der Scheideninfektion seiner Ehefrau kein „normaler“ Geschlechtsverkehr in Frage kam - in alkoholisiertem und entsprechend aggressivem Zustand seinen Drang auf die in der Anklageschrift genannte Weise zu befriedigen suchte. Gerade die geringe Frustrationstoleranz nach Alkoholgenuss dürfte vor dem Hintergrund der immer öfters abweisenden Haltung seiner Ehefrau zu zunehmender Aggressivität geführt haben, machte AF. doch selbst eine deutlich gestiegene Provozierbarkeit im Verlaufe der letzten zwei Jahre geltend (act. 2.26, S. 26 unten). Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin U. liessen sich zwei Tage nach dem von der Ehefrau geltend gemachten Analverkehr vom 15. August 2002 zwar keine Spermien mehr im Bereich des Afters nachweisen (nach Einschätzung der Experten würden diese im Regelfall innert 2 Tagen absterben; vgl. act. 4.6). Aus dem fehlenden Sachbeweis kann der Angeklagte indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Neben den bereits erwähnten Aussagen sprechen weitere Indizien für erfolgte Übergriffe: Seit März 2003 steht AG. bei Dr. med AL. in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Dem Arztbericht vom 23. Mai 2004 (vgl. act. 1.84, Beilage 1 zur Adhäsionsklage) ist zu entnehmen, dass sie auch mehr als 1 ½ Jahre nach der Trennung von AF. noch an körperlichen und seelischen Folgen leide (schwere Schlafstörungen, Angstzustände, reduzierte Widerstandskraft, grosses Misstrauen gegenüber neuen Bekanntschaften, usw.). Dr. med AM. untersuchte den körperlichen Zustand von AG. erstmals am 20. Dezember 2002. Bei dieser Konsultation sei die Patientin in sehr schlechter psychischer und physischer Verfassung gewesen (act. 1.84, Beilage 2). Auch in letzter Zeit habe die Patientin häufig weinen müssen und leide unter Bauchschmerzen, Migräneattacken und Schlafstörungen. Das im Auftrag der IV durchgeführte Gutachten gestehe AG. seit Anfang 2003 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit infolge schwerer posttraumatischer Belastungsstörung zu. Im Lichte all dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift dargestellt zugetragen hat. c) Das Tatmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter auf den Körper des Opfers einwirkt. Dies kann entweder mittels Brachialgewalt (Schlagen, Stechen, Festhalten) oder durch Betäubung, Narkotisierung und Einsatz von Tränengas (weitere Beispiele bei Maier, Basler Kommentar, op. cit. N 12 ff. zu Art. 189 StGB) erfol-

17 gen. Dass das Opfer widerstandsunfähig wird, ist nicht erforderlich. Es genügt jene Gewalt, welche nötig ist, dieses gefügig zu machen. Nicht nötig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt - unter Umständen gibt es auf, weil es eine weitere Abwehr für zwecklos hält oder zermürbt ist (Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 189 StGB). Der seiner Ehefrau körperlich eindeutig überlegene Angeklagte hat sein Opfer nach dem oben Dargelegten mit Armen und Beinen umklammert und so den Analverkehr erzwungen. Darin ist Gewaltanwendung im Sinne des Gesetzes zu erblicken, sah sich AG. doch zur Gegenwehr ausserstande. In subjektiver Hinsicht handelte der Angeklagte vorsätzlich, wusste er doch um den Widerstand seiner Ehefrau und darum, dass ihr der Verkehr aufgrund der erfolgten Operation im Analbereich Schmerzen bereitete. Nichts zugunsten des Angeklagten lässt sich aus dem Umstand herleiten, dass er aus dem jugoslawischen Kulturraum stammt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind auch bei solchen Tätern keine anderen Massstäbe als bei Schweizern anzusetzen; auch die dortige Rechtstradition schützt Frauen grundsätzlich vor sexuellen Übergriffen (Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N 36 zu Art. 189 StGB). Indem AF. seine Frau in der Zeit zwischen Anfangs März 2002 und August 2002 insgesamt rund sechs Mal gegen ihren Willen zur Duldung des Analverkehrs gezwungen hat, verstiess er mehrfach gegen Art. 189 Abs. 1 StGB. Den zur Strafverfolgung notwendigen Strafantrag hat AG. am 7. September 2002 gestellt (act. 4.3). 3. a) Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird - bloss vorübergehende, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens sind zur Begründung der Strafbarkeit nicht ausreichend (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 f. Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu, selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene –

18 vorübergehenden – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise die Zufügung erheblicher Schmerzen (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB). b) Der Angeklagte stellt in Abrede, seiner Frau anfangs August 2002 absichtlich eine brennende Zigarette auf dem Rücken ausgedrückt zu haben; AG. sei vielmehr zufällig mit der brennenden Zigarette in Kontakt gekommen und habe sich leicht verbrannt. An erster Stelle ist anzumerken, dass das Aussageverhalten des Angeklagten in diesem Zusammenhang widersprüchlich ist. In der Einvernahme vom 23. Mai 2003 (act. 3.4) machte AF. geltend, seine Frau habe geschlafen. Später führte er aus, sie sei wach gewesen und habe ihm den Rücken zugedreht (act. 5.4 und 5.6). AG. machte stets geltend, bei vollem Bewusstsein gewesen zu sein (act. 5.3 und 5.6). Unbestrittenermassen wollte der Angeklagte an jenem Abend Sex mit ihr, was AG. indes ablehnte. Wegen der Verbrennung begab sie sich am 15. August 2002 zu Dr. med. R.. In seinem Bericht vom 9. März 2003 an die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt dieser fest, dass die vorgefundene Verletzung durch das Ausdrücken einer Zigarette entstanden sein könnte, wobei es unwahrscheinlich sei, dass die Brandspur durch einen unachtsamen Kontakt zwischen Rücken und Zigarette entstehen konnte. Abgesehen von den überzeugenden Ausführungen des behandelnden Arztes sprechen auch die Tatumstände für ein absichtliches Ausdrücken der Zigarette auf dem Rücken des Opfers. AG. war nicht bereit, dem Ansinnen ihres Ehemannes nachzukommen. Es ist naheliegend anzunehmen, dass AF. - da der „übliche“ Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten bereits seit längerem ausgeblieben war - über die aus seiner Sicht bestehende Pflichtvergessenheit seiner Ehefrau nicht sehr erbaut war, sah er sich doch ausserstande, mit ihr auf diesem Wege seine Bedürfnisse zu stillen. AG. machte geltend, dass ihr Mann mit ihr habe schlafen wollen und sehr böse gewesen sei (act. 5.3). Angesichts der widerspruchsfreien Aussagen und des nachvollziehbaren Arztberichtes von Dr. med. R. besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte seine Frau vorsätzlich verletzt und damit sowohl den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Ein rechtsgültiger Strafantrag liegt vor. 4. a) Gemäss Art. 180 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In objektiver Hinsicht muss der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, dessen tatsächliche Zufügung er als von seinem Willen abhängig darstellt. Ob das angedrohte Übel ernst gemeint ist und der Täter es realisieren kann, ist unerheblich (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB). Bei verbaler Drohung ist zu prüfen, ob die

19 gefallenen Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Tatbestand anzuwenden; nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BGE 99 IV 212 ff.). Mimosen werden vom Strafrecht nicht geschützt. Vollendet ist das Delikt, wenn das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird; der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Daran fehlt es, wenn das Opfer nur von einem Bluff der Täterschaft ausgeht oder ihm der angedrohte Nachteil lediglich unangenehm ist (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sein Opfer mit Wissen und Willen in Schrecken oder Angst versetzen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Verhalten eine solche Wirkung zeitigt. b) Nach Aussagen von AG. habe sie der Angeklagte nach ihrem Auszug aus dem Wohnhaus mehrfach auf dem Natel angerufen und sowohl ihr als auch der Tochter I. mit dem Tod gedroht. Dies sei täglich mehrmals erfolgt. Anschaulich hat AG. die erfolgten Äusserungen im Konfrontverhör mit dem Angeklagten beschrieben (act. 5.6, S. 12). Ihr Ehemann habe gedroht, dass er sie (die ganze Familie) „in Stücke metzgen und im Sarg nach Jugoslawien schicken würde.“ Für diesen „Transport“ habe er bereits Geld im Tresor bereitgestellt. Auch die Tochter I. bestätigte die ausgesprochenen Drohungen (act. 5.16). Der Angeklagte bestreitet dies vollumfänglich; nichts davon stimme. Telefonate seien erfolgt, gedroht habe er AG. jedoch nie. Er habe sie lediglich gebeten, wieder nach Hause zurückzukommen. Er wolle, dass man wieder normal miteinander leben könne (vgl. act. 5.4 und 5.6). Die Ausführungen des Angeklagten sind unglaubwürdig. Dass des öfteren Telefonate erfolgt sind, ist aktenkundig erstellt (act. 5.7) und wird von AF. nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Zu dieser Zeit trank er eigenen Angaben zufolge auch noch regelmässig Alkohol. Wenn nun der Angeklagte - vor der im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum hinlänglich erstellten Aggressivität und erhöhten Provozierbarkeit geltend macht, er habe seine Ehefrau jeweils gebeten, nach Hause zu kommen, so erscheint ein solch friedfertiges Verhalten geradezu als persönlichkeitsfremd. Aufgrund der Verfahrensakten ist der Beweis für die ausgestossenen Drohungen klar erbracht. Die Schwere der in Aussicht gestellten Nachteile war durchaus geeignet, AG. in Angst und Schrecken zu versetzen, umso mehr, als sie in der Vergangenheit zur Genüge gewalttätige Übergriffe über sich hatte ergehen lassen müssen. In subjektiver Hinsicht handelte AF. vorsätzlich. Der Strafantrag von AG. liegt bei den Akten (act. 4.3).

20 5. a) Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen; strafbar macht sich, wer diese in unzulässiger Weise einschränkt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter in rechtswidriger Weise eines der genannten Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) anwendet und damit einen entsprechenden Taterfolg erzielt (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, Zürich 2003, S. 370). Der Begriff der Gewalt umfasst Einwirkungen auf den Körper eines Menschen mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln; ihre Intensität braucht nicht derart zu sein, dass das Opfer widerstandsunfähig wird. Zur Anwendung gelangt ein relativer Massstab - es genügt, wenn Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen (Trechsel, a.a.O, N 2 f. zu Art. 181 StGB). Drohung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt und dessen Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGE 120 IV 19, 106 IV 128; Trechsel, a.a.O., Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 f. zu Art. 181 StGB). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind im Grundsatz objektive, absolute Kriterien. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19; Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 181 StGB). Die Generalklausel der „anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit“ ist aus rechtsstaatlichen Gründen einschränkend zu interpretieren. Das Zwangsmittel muss in seiner Wirkung der Gewalt oder der Drohung gleichkommen, mithin geeignet sein, das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bewegen. Besonders zu erwähnen ist, dass die Rechtswidrigkeit bei der Nötigung positiv begründet werden muss. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Pra 1995 Nr. 262, BGE 108 IV 168 f.). Als Erfolgsdelikt ist Nötigung erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Trechsel, a.a.O.,

21 N 9 zu Art. 181 StGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (BGE 101 IV 46; Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 181 ZGB; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). b) AG. macht geltend, am Abend des 20. Mai 2003 einen Telefonanruf des Angeklagten erhalten zu haben und von ihm zum Rückzug der eingereichten Strafanzeige angehalten worden zu sein. Im Weigerungsfalle käme er sie an der betreffenden Wohnadresse - der Angeklagte hatte den geheim gehaltenen Aufenthaltsort seiner Ehefrau in Kenntnis gebracht - besuchen und es werde Blut fliessen (act. 5.6). Es besteht auch hier keinerlei Veranlassung, den eindrücklichen Aussagen von AG. – die in jeder Hinsicht als glaubhaft wirken – nicht zu folgen. Auch in diesem Zusammenhang macht AF. geltend, AG. „ganz normal zum Rückzug der Strafanzeige gebeten zu haben (act. 5.17).“ Es ist nicht leichthin anzunehmen, dass der Angeklagte, welcher aufgrund der Anzeige mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen rechnen musste, seine Ehefrau ohne jegliche Einschüchterungsversuche zum Rückzug der Anzeige bewegen wollte. Dies stünde in geradezu diametralem Widerspruch zu seiner Persönlichkeitsstruktur, welche sich durch aggressives Verhalten, geringe Frustrationstoleranz und mangelnde Konfliktfähigkeit ausweist. Dass AF. - angesichts der gescheiterten Ehe und seiner persönlichen Schwierigkeiten (Arbeitslosigkeit und Verlust sozialer Kontakte, gesundheitliche Beschwerden) gerade in einer solchen Krisensituation ein geändertes Verhalten an den Tag lege, ist auszuschliessen. AG. musste und durfte die Drohung vor dem Hintergrund des Erlebten als ernsthaft auffassen. Die Drohung mit Gewalt ist ohne weiteres als rechtswidriges Mittel zu taxieren. Am Vorsatz des Angeklagten ist nicht zu zweifeln. Trotzdem AF. alles getan hat, um seine Frau zum Rückzug der Strafanzeige zu bewegen, blieb der Taterfolg aus. Im Ergebnis liegt somit vollendet versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 181 StGB vor. Der Strafantrag wurde auch in diesem Fall gestellt. 6. Der Angeklagte ist überführt und geständig, anlässlich einer Kontrolle beim Grenzübergang T. am Abend des 22. April 2004 ein Messer mit einhändig bedienbarem Mechanismus mitgeführt zu haben. Eigenen Angaben zufolge habe er damit bereits mehrmals die Grenze passiert, was nie beanstandet worden sei (vgl. act. 7.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Rechtsunkenntnis ebensowenig vor Strafe schützt wie der Hinweis, das Messer werde nur zum Sala-

22 mischneiden verwendet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) gelten Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen als Waffen. Unzweifelhaft fällt das genannte Messer mit einer Klingenlänge von 10.5 cm darunter. Der Angeklagte verfügt nachweislich nicht über eine Waffentragbewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG. Als jugoslawischer Staatsbürger, der seit Jahren in der Schweiz wohnt, musste sich AF. bewusst sein, eine bewilligungspflichtige Waffe mit sich zu führen. Daraus, dass das Messer bis zu diesem Zeitpunkt nie beanstandet worden war, lässt sich nichts zugunsten des Angeklagten ableiten. Nach dem Dargelegten hat AF. zumindest in Kauf genommen, gegen das Waffengesetz zu verstossen, er hat sich somit einer Widerhandlung gegen Art. 27 WG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. 7. In Ziff. 6 der Anklageschrift wird AF. vorgeworfen, anlässlich eines am 30. Juli 2004 auf der A.-Strasse in W., Fahrtrichtung X., ausgeführten Überholmanövers mit dem von ihm gelenkten Lastzug die auf einem Roller sich befindliche Y. angefahren und zum Sturz gebracht zu haben. Der Angeklagte bestreitet den Vorfall nicht. a) Überholen gehört unbestrittenermassen zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Aus diesem Grund und insbesondere, um die damit verbundenen Risiken zu minimieren, hat der Gesetzgeber verschiedene Bestimmungen aufgestellt, welche vom überholenden Fahrzeugführer zu beachten sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Der Fahrzeugführer muss in dem Moment, in welchem er das Überholmanöver beginnt, die Gewissheit haben, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Teil der Fahrbahn, den er zum Überholen benötigt, muss übersichtlich und frei sein. Dabei genügt es in aller Regel nicht, nur die für das Überholmanöver selbst benötigte Strecke einsehen zu können. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass dieses selbst dann ohne Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beendet werden kann, wenn etwa aus der Gegenrichtung ein korrekt entgegenfahrender Fahrzeuglenker erscheint (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, Bern 2002, N 722 ff.). Der zum Überholen nötige Raum muss aber nicht nur im Sinne einer genügenden Länge gegeben sein, sondern auch eine genügende Breite aufweisen. Art. 35 Abs. 3 SVG enthält eine Verhaltensanweisung an den Überholenden, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich jene, die überholt werden, besonders Rücksicht zu nehmen. Mit der nöti-

23 gen Vorsicht darf auch bei Gegenverkehr überholt werden, sofern der Platz für ein gefahrloses Überholen und Kreuzen ausreicht. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern aureichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Bestimmung verpflichtet den Fahrzeugführer, sich mit einer gewissen Sicherheitszone zu umgeben. Wie gross der seitliche Abstand jeweils sein muss, lässt sich nicht in Zahlen ausdrücken. Das hängt zu sehr von den örtlichen Verhältnissen, der Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, der Dichte und der Zusammensetzung des Verkehrs, der eigenen und der fremden Geschwindigkeit sowie den Sichtverhältnissen ab (BGE 91 IV 87; Hans Giger, Kommentar zum SVG, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 107). Seitliche Abstände sollen jedenfalls so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen. Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu rechnen ist (BGE 81 IV 85). Art. 34 Abs. 4 SVG missachtet somit, wer vor der Einleitung des Überholmanövers zu nahe auf das voranfahrende Fahrzeug aufschliesst, während des Überholvorgangs einen ungenügenden seitichen Abstand zu diesem einhält und beim Abschluss des Überholmanövers zu nahe vor dem Überholten wieder nach rechts einbiegt. Art. 34 Abs. 4 SVG ist aber auch dann verletzt, wenn bei gleichzeitigem Überholen und Kreuzen ein ungenügender seitlicher Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug eingehalten wird (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P. 35/2004, E. 2.3). Gerade beim Kreuzen kommt dem Erfordernis eines genügenden seitlichen Abstands massgebliche Bedeutung zu, sind doch im Falle einer Kollision die Folgen bekanntlich besonders gravierend (Schaffhauser, a.a.O., N 703). b) An jenem Ort, an welchem das zu beurteilende Überholmanöver erfolgte, beschreibt die A.-Strasse eine übersichtliche Rechskurve mit einer Verengung infolge einer sich dort befindlichen Schutzinsel mit Fussgängerstreifen (vgl. Fotoblatt, act. 8.2). Diese Verengung war für den Angeklagten ohne weiteres erkennbar. Zudem war es ihm eigenen Angaben zufolge bewusst, dass er einen Lastenzug erheblicher Grösse fuhr und im Bereich der Verkehrsinsel der Durchgang für die Rollerfahrerin vermutlich sehr eng werden würde (act. 8.4). Im Bereich der Schutzinsel beträgt die Strassenbreite noch 3 m, während der Lastwagen eine Breite von mindestens 2.30 m aufwies (act. 8.6 und 8.7). Obwohl Y. ganz an den rechten Rand fuhr, streifte der Anhänger den linken Aussenspiegel des Rollers und brachte die Lenkerin zur Fall. Wegen der erlittenen Schürfwunden begab sie sich in ärztliche Behandlung. Die Strassenverengung im Bereich der Schutzinsel, aber

24 auch die mangelnde Fahrpraxis des Angeklagten liessen an besagtem Ort ein sicheres Überholen nicht zu. Indem AF. das Fahrmanöver gleichwohl ausführte, verletzte er nach dem unter lit. a hiervor Dargelegten Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 3 SVG. Zudem liegt ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 VRV vor, wonach der Fahrzeugführer dann nicht überholen darf, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren. Als Hindernis im Sinne dieser Bestimmung gilt auch die auf dem Fotoblatt erkennbare Schutzinsel, welche mit der Fahranordnung „Hindernis rechts umfahren“ (vgl. Anhang II zur Signalisationsverordnung [SSV], Vorschriftssignal 2.34) versehen ist. c) Es bleibt zu prüfen, ob die vom Angeklagten begangenen Regelwidrigkeiten eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen. aa) In objektiver Hinsicht setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerwiegender Weise missachtet und durch sein Verhalten zudem konkret eine ernstliche Gefahr hervorgerufen oder abstrakt die Möglichkeit einer ernstlichen Gefahr geschaffen hat. (BGE 106 IV 49). Die Verletzung einer Verkehrsregel ist objektiv dann als grob zu bezeichnen, wenn der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet werden muss und die Regelwidrigkeit oft oder leicht zu Unfällen führt. Das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer setzt nicht etwa voraus, dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt oder jemand konkret gefährdet wird; vielmehr genügt die Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefahr (BGE 105 IV 136). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht (BGE 123 IV 91 f.). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 118 IV 288 sowie PKG 1999 Nr. 24). Gerade die Bestimmungen über das Überholen und das Einhalten eines genügenden seitlichen Abstandes stellen angesichts des Gefahrenpotentials dieses Verkehrsmanövers wichtige Verkehrsvorschriften dar. Ihre Missachtung führt - vor allem bei höheren Geschwindigkeiten - erfahrungsgemäss immer wieder zu schweren und schwersten Unfällen. AF. hat mit seiner Fahrweise einen Verkehrsunfall mit Personenschaden herbeigeführt. Letztlich ist es glücklichen

25 Umständen zu verdanken, dass sich Y. keine schwerwiegenderen Verletzungen zugezogen hat. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist somit erfüllt. bb) Subjektiv setzt Art. 90 Ziff. 2 SVG voraus, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit, vorzuwerfen ist. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit sorgfältiger Prüfung und kann nur dann bejaht werden, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist (BGE 118 IV 290 sowie BGE 123 IV 93). Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist geradezu typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rücksichtslosen Verhaltens nicht von vorneherein aus (PKG 1999 Nr. 24). In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden. Es ist vielmehr aufgrund sämtlicher Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird man die Rücksichtslosigkeit bejahen müssen, sofern nicht besondere Gegeninindizien vorliegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 6S.11/2002 vom 20. März 2002). AF. verfügte eindeutig nicht über die notwendige Fahrpraxis, um einen Anhängerzug dieser Grössenordnung zu lenken. Die Fahrweise des Angeklagten illustriert mit aller Deutlichkeit, dass er auch den Abmessungen seines Fahrzeuges zu wenig Rechnung getragen hat und für das Überholmanöver keine Notwendigkeit bestand, zumal der Angeklagte in diesem Innerortsbereich auch nicht erheblich schneller als die Rollerlenkerin Y. fahren konnte. Insgesamt ist das Fahrmanöver des Angeklagten als grobfahrlässig zu werten. Wie er der Polizei gegenüber ausführte, war ihm die Gefährlichkeit seines Überholmanövers denn auch bewusst (vgl. act. 8.4). Nach dem Gesagten ist somit auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt.

26 d) Die Staatsanwaltschaft wird AF. überdies pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG vor. Wie nachfolgend gleich dargetan wird, ist dem nur teilweise zuzustimmen. aa) Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (Art. 51 Abs. 2 SVG). Ob das Opfer schwere oder leichte Verletzungen erliten hat, ist irrelevant; auch Prellungen, Quetschungen und Schürfungen begründen prinzipiell die Meldepflicht (Hans Giger, SVG-Kommentar, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 157 f.). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). bb) AF. hat sein Fahrzeug nach der Unfallverursachung sofort angehalten und sich zu Y. begeben; diese habe starke Schürfwunden aufgewiesen (act. 8.4). Er sei ca. 15. Minuten bei ihr geblieben und habe ihr einen Zettel mit seiner Natelnummer und seiner Kontrollschildnummer gegeben. Damit ist er der aus Art. 51 Abs. 1 SVG sich ergebenden Pflicht nachgekommen, weshalb sich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft als unbegründet erweist. Ebensowenig liegt eine Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG vor, ist doch beim Unfall nicht nur Sach-, sondern auch Personenschaden entstanden und verfügte Y. sowohl über die Natel-, als auch über die Nummer des Kontrollschildes des unfallverursachenden Fahrzeuges. Hingegen liegt ein Verstoss gegen Art. 51 Abs. 2 SVG vor, weil AF. die Benachrichtigung der Polizei unterlassen hat, obwohl er sich noch während ca. 15 Minuten am Ort des Geschehens aufhielt. Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird dieses pflichtwidrige Verhalten mit Haft oder mit Busse bestraft. 8. Der Angeklagte ist überführt und geständig, am Nachmittag des 30. Juli 2004, um ca. 16.00 Uhr, mit dem gleichen Anhängerzug auf dem Areal der Firma AA. einen Verkehrsunfall verursacht und sich danach ohne Benachrichtigung der Polizei oder der Geschädigten entfernt zu haben.

27 a) Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Dieses Gebot verlangt, dass der Fahrzeugführer während der Benützung öffentlicher Strassen alle relevanten Informationen über Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, Signale und Markierungen und das Verkehrsgeschehen selbst aufnimmt, verarbeitet und sein Verhalten nötigenfalls rasch und zweckmässig ändert. Er muss jederzeit „Herr der Maschine sein“ (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, N 539 ff.). Die unzureichende Praxis im Umgang mit dem Lastzug zeigte sich darin, dass AF. auf dem eingangs erwähnten Firmenareal einen Betonpfosten umfuhr, da er im Manövrieren des Fahrzeuges nicht geübt war. Darin ist eine mangelhafte Beherrschung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG zu erblicken. b) Da der Angeklagte nach der Unfallverursachung weder angehalten noch den Geschädigten verständigt hat, verstiess er zudem gegen Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. Bei der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei ergab sich zudem, dass der Angeklagte den Tachografen nicht richtig bedient hatte und dadurch die Lenkpausen nicht registriert worden waren. Damit hat AF. gegen Art. 14 Abs. 1 ARV1 (Chauffeurverordnung; SR 822.221) verstossen. Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. b ARV 1 wird mit Haft oder Busse bestraft, wer diese Kontrollbestimmung verletzt. 9. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Die Tatschwere hängt auch von der Entscheidungsfreiheit des Täters ab; je leichter er die übertretene Norm hätte befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (Pra 90, Nr. 140). Die in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu

28 (BGE 121 IV 4). Je höher die Strafe ist, desto vollständiger muss die Begründung sein; dies gilt vor allem, wenn die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens als vergleichsweise sehr hoch erscheint. a) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 Ziff. 1 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Hat der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB); der Täter soll mit anderen Worten durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiigt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (SJZ 96 [2000], S. 56 ff.). Letzgenannte Bestimmung regelt die sogenannte retrospektive Konkurrenz. Es ist eine Zusatzstrafe auszufällen, welche die Differenz zwischen der ersten (Einsatz- oder Grundstrafe) und der Gesamtstrafe ausgleicht, die nach Auffassung des Richters bei Kenntnis der später beurteilten Straftat ausgefällt woren wäre (Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 68 StGB.) Der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, hat sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er selber die Gegenstand des rechtskräftigen ersten Entscheides und die Gegenstand des neuen Verfahrens bildenden Straftaten in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Der Richter hat für diese Taten im Rahmen der diesfalls massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungserwägungen zu beziffern. Davon hat er die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe in Abzug zu bringen. Die Differenz ist die Zusatzstrafe (BGE 109 IV 90 E. 2d S. 93, mit Hinweisen; Trechsel, a.a.O., N 25 zu Art. 68 StGB). Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe ist der Richter sowohl in Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (Bundesgerichtsurteil 6S. 442/2000 vom 23. Februar 2001, E. 2a). b) Sind strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter teils vor, teils nach einem Urteil begangen hat, ist eine Gesamtstrafe auszufällen, wobei die

29 Zusatzstrafe (für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten) Teil dieser Gesamtstrafe ist (Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 66 ff. zu Art. 68 StGB). Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe ist wie folgt vorzugehen: Ist die vor der ersten Verurteilung begangene Tat schwerer als die nachher begangene, so ist die Dauer der für die frühere Tat ausgesprochenen Strafe unter Berücksichtigung der späteren Tat angemessen zu erhöhen. Ist dagegen die nach der früheren Verurteilung begangene Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die frühere Tat eine Zusatzstrafe auszufällen ist (BGE 127 IV 107; 115 IV 25). Eine gewisse Komplizierung ergibt sich für den Fall, dass mehrere Taten vor und nach einer früheren Verurteilung zu beurteilen sind. Die Vorgehensweise bleibt dabei grundsätzlich dieselbe mit der Präzisierung, dass die mehreren Taten vor beziehungsweise nach einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst werden (Trechsel, a.a.O., N 25a zu Art. 68 StGB). Damit die Begründung der Strafzumessung nachvollziehbar bleibt, muss der Richter bei der retrospektiven Konkurrenz ausnahmsweise Zahlenangaben machen. Es ist offenzulegen, wie sich die auszufällende Gesamtstrafe zusammensetzt; Einsatz und Zusätze sollen quantitativ benannt werden. Diese Quotenausscheidung ist auch deshalb von Bedeutung, als sich bei Delinquenz nach einer Verurteilung während noch laufender Probezeit die Frage nach einem allfälligen Widerruf des in diesem Urteil gewährten bedingten Strafvollzuges stellt. Folgedessen muss der Richter durch Erläuterung seines Urteils bekannt geben, welche Strafe er einzig für die in der Probezeit begangenen Delikte verhängt hätte (Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 206 zu Art. 41 StGB). Mit anderen Worten ist nach der Grösse der Quote für nachfolgend begangene Straftaten zu beurteilen, ob die Deliktsbegehung während der Probezeit noch als leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gelten kann oder der Anteil der nachträglichen Delinquenz an der Gesamtstrafe zu einem Widerruf führen muss. c) Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass die vor der Verurteilung durch das Bezirksgericht O. am 11. Dezember 2002 begangenen Taten offenkundig schwerer wiegen und ihr Anteil an der Gesamtstrafe demzufolge grösser ist, als die nach diesem Urteil erfolgten Tatbegehungen. Augenscheinlich wird dies vor dem Hintergrund der abstrakten Strafdrohung für die von AF. begangenen sexuellen Nötigungen (Gefängnis oder Zuchhaus bis zu zehn Jahren). Es ist somit eine Grundstrafe für diese Taten auszusprechen, welche gleichzeitig Zusatzstrafe zur Strafe des Urteils des

30 Bezirksgerichts O. ist und im Hinblick auf die nach dem 11. Dezember 2002 begangenen Taten angemessen erhöht werden muss (Ackermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 67 zu Art. 68 StGB). aa) Das Verschulden des Angeklagten wiegt sowohl hinsichtlich der Tat als auch der Täterkomponente schwer. In alkoholisiertem Zustand wurde er seiner Frau gegenüber immer wieder gewalttätig, schlug sie grundlos und zwang sie gegen ihren erklärten Willen und trotz Schmerzen zum Analverkehr. Dabei liess er es zumindest teilweise nicht beim blossen Verkehr bewenden. Vielmehr wurde AF. auch danach handgreiflich und äusserte sich in herabwürdigender Weise über die Unfähigkeit seiner Frau, seine Bedürfnisse angemessen zu befriedigen. Wohl steht das Verhalten des Angeklagten in Zusammenhang mit seiner Alkoholabhängigkeit und der dissozialen Persönlichkeitsstörung, zeugt aber dennoch von einem respektund gewissenlosen, geradezu tyrannischen Umgang mit seiner Ehefrau und den Kindern. Strafschärfend wirken sich vorliegend die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen verschiedener Straftatbestände aus. Straferhöhend sind die Vorstrafen zu werten. Aufgrund der Uneinsichtigkeit des Angeklagten kann dieser zudem nicht mit Milde rechnen, wies AF. doch sämtliche Vorwürfe rundweg von sich. Strafminderungsgründe sind nicht vorhanden. Strafmildernd fällt die vom Gutachter festgestellte, leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, AF. für die vor dem 11. Dezember 2002 begangenen Taten eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatz zur zweimonatigen bedingten Gefängnisstrafe des Bezirksgerichts O., aufzuerlegen. bb) Leichter wiegt das Verschulden hinsichtlich der nach der Verurteilung vom 11. Dezember 2002 begangenen Taten. Dies gilt im Rahmen der Tatkomponente vor allem in Bezug auf das Ausmass des deliktischen Erfolges. Grösstenteils stehen Widerhandlungen gegen das SVG zur Diskussion. Allerdings besteht kein Anlass zur Bagatellisierung, verursachte AF. doch in grober Verletzung der Verkehrsregeln einen Unfall mit Verletzungsfolgen. Auf Seiten der Tatkomponente ist zudem festzuhalten, dass der Angeklagte einmal mehr nicht davon zurückschreckte, seine Ehefrau mit massiven Drohungen einzuschüchtern. Strafschärfend wirken sich die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen verschiedener Straftatbestände aus, straferhöhend fallen die Vorstrafen ins Gewicht. Strafmindernd kann das Teilgeständnis in Rechnung gestellt werden. Strafmildernd fallen die versuchte Tatbegehung und die vom Gutachter festgestellte, leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht,

31 letztere allerdings nur insoweit, als es um den vollendeten Versuch der Nötigung geht. Eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände führt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die in lit. aa hiervor festgelegte Grundstrafe von 24 Monaten Gefängnis um weitere vier Monate zu erhöhen ist, was - teilweise als Zusatz zur Verurteilung vom 11. Dezember 2002 durch das Bezirksgericht O. - zu einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Gefängnis führt. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) bereits objektiv ausgeschlossen. d) Da AF. während der ihm mit Urteil des Bezirksgerichts O. vom 11. Dezember 2002 auferlegten Probezeit von drei Jahren weiter delinquiert hat, ist nach dem unter lit. b Dargelegten die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges zu prüfen. Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 lässt der Richter die Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht; wenn jedoch begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann er in leichten Fällen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, ist hauptsächlich auf das Strafmass abzustellen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Grenze im Regelfall bei drei Monaten (vgl. BGE 117 IV 97 ff.), wobei bei Vorliegen bestimmter objektiver und subjektiver Umstände der Richter auch bei einer höheren Strafe vom Widerruf Umgang nehmen kann. So etwa, wenn der nachträgliche Vollzug eine unverhältnismässige Härte für den Täter bedeuten würde oder sich der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat. Nichtsdestotrotz ist ein leichter Fall nur dann anzunehmen, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (Schneider, Basler Kommentar, a.a.O., N 234 ff. zu Art. 41 StGB). Die Quote für die in der Probezeit begangenen Delikte wurde vorliegend auf vier Monate festgelegt, womit die vom Angeklagten verwirkte Freiheisstrafe über der von der Rechtsprechung gezogenen Regelgrenze von drei Monaten liegt. Besondere, den Angeklagten entlastende Umstände sind nicht auszumachen, liess sich AF. doch nicht davon abhalten, seiner Frau alsbald nach der Verurteilung wieder mit massiven Drohungen aufzuwarten. Die Tatsache, dass die Strassenverkehrsdelikte keinen Zusammenhang mit den Gewaltdelikten seiner Ehefrau gegenüber aufweisen, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten. Das Vorliegen eines leichten Falles ist somit zu verneinen. Beim Angeklagten besteht aber auch keine begründete Aussicht auf Bewährung, zeigte er sich doch weitgehend uneinsichtig und ist er nicht bereit, sich einer umfassenden Therapie zu unterziehen. Bei seiner Alkoholproblematik und bei seiner Persönlichkeitsstruktur wäre dies jedoch dringend angezeigt. Folgedessen ist der vom Bezirksgericht O. in

32 seinem Urteil vom 11. Dezember 2002 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. e) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu verkürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf AF. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 29 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. 10. Nach Ansicht der Gutachter erscheint die Behandlung der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der schweren Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer unbefristeten ambulanten Massnahme verbunden mit einer unbefristeten Schutzaufsicht im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB empfehlenswert. Darüber hinaus sollte eine lebenslange, mindestens jedoch drejährige Antabustherapie etabliert werden. Sollte sich diese ambulante Massnahme als für die Bekämpfung der Rückfallgefahr unzureichend erweisen, sei die Einweisung in eine geeignete Anstalt - mithin die Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB - zu prüfen. Im Übrigen sei der sofortige Strafvollzug grundsätzlich mit der Fortsetzung der Antabustherapie und einer ambulanten Begleitbehandlung vereinbar Die Einweisung in eine Trinkerheilanstalt gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB halten die Gutachter für zweckmässig, jedoch nicht durchführbar (act. 2.26, S. 34/35). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass AF. die begonnene Antabusbehandlung mit der Begründung der Unverträglichkeit des Medikaments abgebrochen hat; letztmals erfolgte die Einnahme am 14. April 2004 (vgl. act. 1.51). Zu einer medizinischen Untersuchung der behaupteten Unverträglichkeit mit

33 Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik AD. war der Angeklagte nicht bereit (act. 4.36). Diese nachträglich eingetretenen Umstände lassen erhebliche Zweifel am Therapiewillen des Angeklagten aufkommen und sprechen insofern für ein Abweichen von den Schlussfolgerungen der Experten (vgl. BGE 102 IV 226; BGE 101 IV 129). Gerade bei der Durchführung einer ambulanten Massnahme sind hohe Anforderungen an die Motivation und Kooperationsbereitschaft des Betroffenenen zu stellen (Heer, Basler Kommentar, a.a.O., N 64 ff. und 98 ff. zu Art. 43 sowie N 54 f. zu Art. 44 StGB). Angesichts des Verhaltens von AF. bestehen nach Ansicht des Kantonsgerichts nur geringe Aussichten auf einen Behandlungserfolg im Rahmen einer suchtspezifischen Therapie, so dass von der Anordnung einer Massnahme abzusehen ist. 11. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann die Verweisung auf Lebenszeit erfolgen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Auch wenn der zweite Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB nach dem Verschulden des Täters festgesetzt wird, unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet; das Sicherungsbedürfnis wird in der Regel umso höher sein, je grösser das im Einzelfall zu berücksichtigende Verschulden des Täters ist. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall dem Straf- und Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.). Lebt der Ausländer bereits seit langem in der Schweiz, ist er hier verwurzelt und bestehen kaum mehr Beziehungen zum Ausland, darf diese nur mit Zurückhaltung ausgesprochen werden (BGE 123 IV 109). Bezüglich der Länge des Landesverweises ist anzumerken, dass zwischen der Dauer der Hauptstrafe und jener der Nebenstrafe eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte. Dies deshalb, weil, wie bereits erwähnt, bei einem schweren Verschulden in der Regel ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis gegeben ist, welches bei leichtem Verschulden entsprechend geringer einzustufen ist. Das schliesst nicht aus, dass bei einer verhältnismässig tiefen Hauptstrafe eine lange Landesverweisung (und umgekehrt) ausgesprochen werden kann, doch hat der Richter diesfalls seinen Entscheid hinreichend und in einer für den Betroffenen nachvollziehbaren Weise zu begründen (BGE 123 IV 110 f.).

34 AF. befindet sich seit über 20 Jahren in der Schweiz; während dieser Zeit hat er verschiedentlich gegen die geltende Rechtsordnung verstossen. Angesichts der in der Vergangenheit begangenen wie auch der vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte ist feszuhalten, dass er in nicht unerheblichem Masse geltende Rechtsnormen missachtet hat, jedoch keine eigentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, wie dies oftmals bei Drogendelinquenten der Fall ist. Er hat hier eine Familie gegründet und pflegt insbesondere zu seinem mittlerweile mündigen Sohn AC. sowie zu seinem Bruder und dessen Ehefrau persönliche Kontakte. Daneben bestehen weitere freundschaftliche Beziehungen zu Landsleuten, woraus klar ersichtlich wird, dass AF. hier über ein soziales Umfeld verfügt und aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz verwurzelt ist. Im Lichte des Strafund Sicherungszwecks besteht daher kein überwiegendes Interesse daran, den Angeklagten von der Schweiz fernzuhalten. Der Abbruch der Beziehungen hätte für AF. eine unverhältnismässige Härte zur Folge. Von einer Landesverweisung ist deshalb abzusehen. 12. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Für eine Einz von Gegenständen nach Art. 58 StGB ist wie dargelegt unter anderem erforderlich, dass diese einen Deliktskonnex aufweisen, indem sie tatsächlich zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder aber im Hinblick auf eine zu begehende Straftat ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen worden sind. Die blosse Eignung eines Gegenstandes, bspw. einer Schusswaffe, zur Begehung einer strafbaren Handlung rechtfertigt keine Einziehung (BGE 129 IV 93; Baumann, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 58 StGB). Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden; die beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht (Abs. 3). Eigenen Angaben zufolge verwendete der Angeklagte das einhändig bedienbare Messer zum Schneiden von Salami. Angesichts der Tatsache, dass er seine Ehefrau in angetrunkenem Zustand verschiedentlich mit einem Küchenmesser bedrohte, kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass AF. auch das beschlagnahmte Messer zweckwidrig verwenden könnte. Dies, zumal er nach dem Konsum

35 von Alkohol zu Gewalttätigkeiten neigt und, wie die Vorstrafen zeigen, auch schon Landsleute tätlich angegriffen hat. Um der Gefahr missbräuchlicher Verwendung vorzubeugen, wird das Messer definitiv eingezogen. 13. Am 18. Januar 2005 reichte AG. eine Adhäsionsklage gegen ihren Ehemann ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2002 (mittl. Verfall) zu bezahlen. 2. Überdies sei festzustellen, dass der Bekagte für einen bis anhin nicht bezifferbaren Schaden grundsätzlich entschädigungspflichtig ist. In Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG sei diese Schadenersatzforderung dem Grundsatze nach gutzuheissen und bezüglich der Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, eventualiter sei diese infolge Uneinbringlichkeit aus der Strafgerichtskasse auszurichten. 4. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltiche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 5. Unter o/e Kostenfolge. a) Als in ihrer körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigte Betroffene fällt AG. sowohl unter den Opferbegriff des Art. 2 Abs. 2 OHG als auch unter jenen des Geschädigten gemäss Art. 129 ff. StPO. Demzufolge ist sie ohne weiteres zur Geltendmachung von Zivilansprüchen berechtigt und kann vom Beklagten namentlich Schadenersatz und Genugtuung fordern (Art. 8 und 9 OHG). Art. 9 Abs. 1 OHG hält denn auch ausdrücklich fest, dass, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, das Strafgericht auch über die Zivilansprüche des Opfers entscheidet. Eine Relativierung dieses Grundsatzes enthält Abs. 3 von Art. 9 OHG, wonach das Strafgericht die Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatze nach beurteilen und diese im Übrigen ans Zivilgericht verweisen kann, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Ansprüche geringer Höhe werden jedoch nach Möglichkeit vollständig beurteilt. Beide Begriffe - Beurteilung

36 dem Grundsatze nach und unverhältnismässiger Aufwand - erweisen sich als konkretisierungsbedürftig. Ein Urteil dem Grundsatze nach stellt nichts anderes dar als ein Feststellungsurteil über die Haftung. Auch das Strafgericht hat indessen bei Vorliegen eines Feststellungsbegehrens vorerst dessen Zulässigkeit zu prüfen und eine Klage auf Feststellung eines dem eidgenössischen Recht unterstehenden Rechtsverhältnisses nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein schutzwürdiges Interesse hat. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber erheblich erscheinen (BGE 114 II 255; Gomm/Steiner/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 15 f. zu Art. 9 OHG). Gerade bei Körperverletzungen und psychischen Beeinträchtigungen können die Folgen im Zeitpunkt des Strafprozesses unter Umständen noch lange nicht überblickbar sein. In diesem Fall besteht ohne Weiteres ein Interesse des Opfers, nicht nur fällige Leistungen als Teil des Schadens einzuklagen, sondern das den Ansprüchen zugrunde liegende Rechtsverhältnis für deren künftige Abwicklung grundsätzlich feststellen zu lassen (vgl. BGE 114 II 256). Unverhältnismässiger Aufwand im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn zur Beurteilung der Forderung ein derart umfangreiches Beweisverfahren notwendig wäre, dass sich die richterliche Urteilsfindung ungebührlich lange verzögern würde (BGE 123 IV 81 ff.). b) Die Adhäsionsklägerin beantragt gestützt auf Art. 49 OR die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Bemessung der Genugtuungssumme hängt im Wesentlichen von der Art und der Schwere der Verletzung, von der Intensität und der Dauer der Auswirkungen sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers und des Verletzten ab (BGE 112 II 131). Je intensiver die seelische Unbill für die betroffene Person ist, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 487 ff.). Dem Richter steht bei der Festlegung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 118 II 413, BGE 123 III 12 f.). Nicht jede erlittene immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuungsleistung; die Persönlichkeitsverletzung muss vielmehr von relativ hoher Intensität sein. Bei kleineren Verletzungen liegt die Genugtuung im Bewusstsein, dass der Täter einer gerechten Strafe zugeführt wurde. Nach dem Dargelegten hat das Gericht alle massgeblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; nichtsdestotrotz können einschlägige Präjudizien als Richtschnur oder Ausgangspunkt für einen Vergleich mit einem neuen Fall dienen (vgl. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Aufl., T. 1996, I/100f.). Schliesslich sei erwähnt, dass für die Bemessung der Genugtuung die wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen/Vermögen) der Berechtigten zwar massgebend sein können. Allerdings ergibt sich aber aus der Natur des Genugtuungsanspruches, dass er ein

37 Wohlbefinden nach einem erlittenen Schmerz erwirken soll (BGE 121 III 255, 125 II 554 ff.). Es soll damit ein gewisser Ausgleich für erlittene seelische Unbill geschaffen werden, wobei den finanziellen Verhältnissen des Schädigers keine vorrangige Bedeutung zukommen kann. AF. hat seine Ehefrau in alkoholisiertem Zustand immer wieder bedroht, geschlagen und sie mehrmals gegen ihren erklärten Willen zum Analverkehr gezwungen. Die zugefügten Verletzungen und das Verschulden des Angeklagten wiegen umso schwerer, als AF. wusste, dass seine körperlich unterlegene Frau infolge einer bei ihr durchgeführten Hämorrhoidenoperation erhebliche Schmerzen beim Analverkehr hatte. Es ist aktenmässig erstellt, dass AG. während des erzwungenen Verkehrs verschiedentlich weinte. Hinzu kamen weitere Demütigungen und Erniedrigungen, indem der Angeklagte auch nach dem Verkehr handgreiflich wurde und seine Frau, weil sie seine Bedürfnisse nicht zu seine Zufriedenheit befriedigen könne, als Mensch herabwürdigte. Trotzdem der Angeklagte immer wieder aussereheliche Kontakte hatte und seine Ehefrau um die Beziehung zu AE. wusste, bestand er auf sexueller Verfügbarkeit. Zum Repertoire des Angeklagten gehörten ferner regelmässige Todes- und Morddrohungen an die Adresse seiner Ehefrau, nachdem sie mit ihrer Tochter Zuflucht im Frauenhaus gesucht hatte. Die Intensität und die lange Dauer, während der AG. den gewalttätigen Eskapaden ihres Ehemannes schutzlos ausgeliefert war, führten beim Opfer zu einer massiven Traumatisierung und körperlichen Schwächung. Mehr als 1 ½ Jahre nach der Trennung vom Angeklagten leidet AG. noch immer an erheblichen körperlichen und seelischen Folgen. Der Arztbericht von Dr. med AL. vom 23. Mai 2004 (act. 1.84, Beilage 1) nennt unter anderem schwere Schlafstörungen, Angstzustände, reduzierte Widerstandskraft und grosses Misstrauen gegenüber neuen Bekanntschaften. In ihrem Bericht vom 10. Juli 2004 (act. 1.84, Beilage 2) führt Dr. med AM. aus, dass die Patientin auch in letzter Zeit häufig geweint habe und unter Bauchschmerzen, Migräneattacken und Schlafstörungen leide. Im Lichte all dieser Umstände erhellt, dass die erlittene Unbill als schwerwiegend bezeichnet werden muss und sich ohne weiteres mit jener vergleichen lässt, die ein Opfer mehrfacher Vergewaltigung erfährt. Aus entsprechenden Präjudizien lassen sich demzufolge Anhaltspunkte für die Bemessung der Genugtuungssumme finden. So führte das Bundesgericht im Urteil 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 aus, dass diese seit 1990 mehrheitlich zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 15'000.-- und in den letzten Jahren tendenziell höher, nämlich zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 20'000.--, angesetzt worden seien (E. 11.2). In

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