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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 24.03.2004 SF 2004 4

24 marzo 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·6,025 parole·~30 min·4

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 4 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz, Vital Aktuar ad hoc Maranta —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Reichsgasse 71, Postfach 74, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2004 in Anklagezustand versetzt, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:

2 A. Der italienische Staatsangehörige X. wurde am 26. Dezember 1968 in V. geboren. Weil seine Eltern beide arbeitstätig waren, wuchs er zunächst bei verschiedenen Pflegefamilien in der Schweiz auf. Anschliessend hat er in Italien fünf Jahre das Internat besucht und wohnte während dieser Zeit an den Wochenenden bei Verwandten seines Vaters. Nachdem er sich im Jahre 1987 zusammen mit seiner Mutter im A. aufgehalten hatte, absolvierte er im Posthotel in B. eine Anlehre als Koch, die er im Jahre 1989 abschloss. In der Folge hatte er diverse Arbeitsstellen als Koch in Hotels inne, die letzte im Restaurant C. in D.. Diese Arbeitsstelle wurde ihm im Jahre 2000 gekündigt, und er wurde arbeitslos. Bis zu seiner Verhaftung im April 2003 wohnte er zusammen mit seiner Freundin E. in D., und zwar zunächst am F.-Weg und dann am G.-Weg. Seit dem 23. Juni 2003 unterzieht er sich im Rehabilitationszentrum W. einer Drogenentziehungskur. Neben Kost und Logis wird ihm dort ein wöchentliches Sackgeld von Fr. 60.-- ausgerichtet. Die Wochenenden verbringt er abwechslungsweise bei seiner Freundin in D. und bei seinem fünf Jahre jüngeren Bruder im H., wo er oft auch seinen Vater sieht. Im Register des Betreibungsamtes Chur ist X. für die Jahre 2000 bis 2002 mit 6 Betreibungen verzeichnet. Diese sind indes durch Bezahlung erledigt. Sodann weist er 7 Verlustscheine im Betrag von Fr. 42'134.10 auf. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 10. August 1995 wurde er vom damaligen Kreisgerichtsausschuss Oberengadin wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs zu 16 Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 29. September 1997 wurde er vom Kreispräsidenten Chur wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 1 und Art. 19a Ziffer 1 BetmG zu 14 Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn wiederum der Kreispräsident Chur am 2. Februar 1999 wegen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG zu 20 Tagen Haft, unter bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von einem Jahr. Am 3. April 2003 um 22:20 Uhr wurde X. in I. verhaftet und anschliessend in Untersuchungshaft genommen. Am 25. Mai 2003 wurde er wieder aus der Haft entlassen und in den vorzeitigen Massnahmevollzug versetzt. B. Im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, K., vom 2. Mai 2003, welches im Rahmen des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens

3 erstellt wurde, diagnostizierte der Gutachter bei X. zusammenfassend eine Heroinabhängigkeit mit gegenwärtiger Abstinenz in geschützter Umgebung. Der körperliche Entzug habe in der Untersuchungshaft im April 2003 stattgefunden, welcher jedoch durch Konsum von (eingeschmuggeltem) Heroin in der Haftzelle habe gemildert werden können. Die im Gutachten vom 10. April 1995 beschriebene "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" könne nicht diagnostiziert werden. Ebenso könne die im Vorgutachten beschriebene "leichte Intelligenzminderung", welche durch eine testpsychologische Untersuchung (IQ: 76) und Aussagen des Exploranden diagnostiziert worden sei, nicht gestellt werden. Die Intelligenz liege im unterdurchschnittlichen Bereich innerhalb der Normgrenzen. Ferner ergäbe sich aus der Anamnese und den Fremdangaben keinerlei Hinweise, dass die Einsichtsfähigkeit in das delinquente Handeln des Exploranden habe herabgesetzt gewesen sein können. Aufgrund der aktiven Heroinabhängigkeit könne postuliert werden, dass eine leichtgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Somit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht eine höchstens leichtgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit. Bezüglich Massnahmen wurde vom Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der langjährigen Vorgeschichte und der Schwere der Rauschgiftsucht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 StGB die einzige vernünftige Vorgehensweise erscheine. Therapieziel müsse hierbei die Abstinenz von jeglichen psychotropen Substanzen sein, wobei explizit nochmals Heroin, Kokain und Alkohol genannt seien. Eine ambulante Massnahme oder eine Substitutionsbehandlung (z.B. mittels Methadon) empfehle sich bei der Suchtvorgeschichte des Exploranden nicht; diese seien bereits erfolglos angewandt worden. Des Weiteren empfahl der Gutachter die Anordnung einer Schutzaufsicht, um im Anschluss an die stationäre Behandlungsphase im Zeitraum von mindestens zwei Jahren, koordiniert durch die Schutzaufsicht, Abstinenz durch regelmässige psychiatrische Gespräche (anfangs wenn möglich wöchentlich, im weiteren Verlauf entsprechend der Einschätzung des Therapeuten, jedoch mindestens ein Mal im Monat) und hausärztliche Laborkontrollen (kurzfristig angekündigte Urintests zum Drogenscreening unter Sichtkontrolle) nachzuweisen. Schliesslich wurden die durch den Untersuchungsrichter gestellten Fragen vom Gutachter wie folgt beantwortet: "1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, sodass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der

4 Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Nein. 2. Ist der Angeschuldigte rauschgiftsüchtig und erscheint daher zur Verhütung einer allfälligen Rückfallgefahr die Einweisung in eine Drogenentziehungsanstalt oder eine andere Heilanstalt zweckmässig (Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Ja. 3. Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz StGB? Nein. 4. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behandlung vereinbar oder würde diese durch den Strafvollzug schwer beeinträchtigt? Entfällt. 5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbeiständung? Empfehlung der Einrichtung einer Schutzaufsicht für mind. 2 Jahre nach Beendigung der stationären Massnahme entsprechend Art. 47 oder Art. 44 Abs. 4." C. X. wird angeklagt der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Der Anklage liegt gemäss der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Februar 2004 folgender Sachverhalt zu Grunde: "1. X. wurde am 3. April 2003 an der J.-Strasse in 8050 I. kontrolliert. Bei der Kontrolle ergab sich, dass der Angeklagte 31gr Heroin sowie 4 gr Kokain auf sich trug. Eine Analyse dieser Betäubungsmittel durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab später für das Heroin einen Reinheitsgehalt von 12.4 % und für das Kokain einen solchen von 50.8 %. Der Angeklagte hatte vor, die Hälfte dieser Drogen, also 15 gr Heroin sowie 2 gr Kokain in D. an noch nicht bestimmte Personen zu verkaufen. Die restlichen 16 gr Heroin sowie 2 gr Kokain wollte er selber konsumieren. 2. In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte in der Zeit von April 2001 bis zum 3. April 2003 in D. diversen Personen insgesamt 965 gr Heroin sowie 5 gr Kokain verkauft hatte. Für das Heroin verlangte er in der Regel Fr. 100.-- pro Gramm; das Kokain verkaufte er zum Grammpreis von Fr. 120.--. Insgesamt erzielt der Angeklagte mit dem Verkauf von Heroin und Kokain einen Bruttoerlös von Fr. 97'100.--. Sodann gab er seiner Freundin Heroin und Kokain unentgeltlich ab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 2.1 Von April 2002 bis April 2003 verkaufte er L. unter unbestimmt vielen Malen insgesamt 350 gr Heroin für Fr. 100.-- pro Gramm.

5 2.2 Von Oktober 2002 bis Ende März 2003 übergab der Angeklagte 60 gr Heroin für total Fr. 6'000.-- an Fernando Luis Marques Pais. 2.3 Von Sommer 2001 bis April 2003 verkaufte X. 90 gr Heroin sowie 5 gr Kokain an N.. 2.4 In den Monaten September 2002 bis März 2003 händigte der Angeklagte 70 gr Heroin à Fr. 100.-- pro Gramm O. aus. 2.5 Von Januar bis Juli 2002 verkaufte der Angeklagte 170 gr Heroin an P., und zwar zum Gesamtpreis von Fr. 100.--. 2.6 In den Monaten Dezember 2002 bis April 2003 überliess X. 60 gr Heroin zum Grammpreis von Fr. 80.-- an Q.. 2.7 Von September 2002 bis Februar 2003 verkaufte der Angeklagte 60 gr Heroin an R.. 2.8 Von September 2002 bis Februar 2003 übergab der Angeklagte 60 gr Heroin für Fr. 100.-- pro Gramm an S.. 2.9 An M. verkaufte X. von ca. Oktober 2002 bis März 2003 total 25 gr Heroin. 2.10Von Januar bis März 2003 überliess der Angeklagte 20 gr Heroin zum Grammpreis von Fr. 100.-- an U.. 2.11Von April 2001 bis anfangs April 2003 gab der Angeklagte unter unbestimmt vielen Malen in D. insgesamt 620 gr Heroin sowie 20 gr Kokain unentgeltlich an seine Freundin E. ab, mit welcher er zusammen wohnte und häufig gemeinsam Betäubungsmittel konsumierte. 3. Total hat der Angeklagte demnach 1'600 gr Heroin und 25 gr Kokain verkauft, gratis abgegeben oder am 3. April 2003 zum späteren Verkauf an Drittpersonen auf sich getragen. Da die Qualität dieser Betäubungsmittel immer in etwa gleich war, ist davon auszugehen, dass deren Reinheitsgehalt jenem der Drogen entsprach, die bei ihm am 3. April 2003 sichergestellt worden sind, also 12.4 % für das Heroin und 50.8 % für das Kokain. Demnach hat X. 198.4 gr reines Heroin sowie 12.7 gr reines Kokain verkauft, sonstwie an Drittpersonen abgegeben oder hiezu Anstalten getroffen. 4. Bis anfangs April 2003 gab der Angeklagte unter mehreren Malen jeweils etwas Methadon an seine Freundin E. ab. Die genaue Menge konnte nicht ermittelt werden, es waren aber mindestens 22½ Stück Tabletten à 5 mg. 5. In der Zeit von Ende Dezember 1999 bis 3. April 2003 konsumierte der Angeklagte praktisch täglich Heroin sowie wöchentlich 1 bis 2 Mal etwas Kokain, indem er diese Betäubungsmittel sniffte oder gelegentlich auch durch Rauchen zu sich nahm. Im erwähnten Zeitraum konsumierte er mindestens 700 gr Heroin sowie 163 gr Kokain. 6. Anlässlich der am 3. April 2003 erfolgten Festnahme trug X. 31 gr Heroin sowie 4 gr Kokain auf sich. 16 gr Heroin sowie 2 gr Kokain hievon waren für den Eigenkonsum bestimmt. 7. Während seines Aufenthaltes in der Strafanstalt Sennhof konsumierte X. unter fünf Malen total 3 gr Heroin, das er im After versteckt in die Strafanstalt geschmuggelt hatte.

6 8. Beim Angeklagten wurden folgende im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stehende Gegenstände sichergestellt: - 31 gr Heroin - 4 gr Kokain - 1 Wasserpfeife - 1 Zigarettenbox mit Freebase-Rückständen - div. Utensilien (Löffel, Schnupfröhrchen etc)." D. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. März 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, sowie auf Seiten der Anklage Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft ermittelten Sachverhalt im Wesentlichen und anerkannte die ihm zur Last gelegten Straftaten. In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt hauptsächlich aus, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom Angeklagten anerkannt werde. Bezüglich der Menge und Reinheit der Drogen würden zwar teilweise kleine Unsicherheiten bestehen. Die in der Anklageschrift aufgeführten 1600 Gramm Heroin und 25 Gramm Kokain würden indes mit den Angaben des Angeklagten überein stimmen. Ebenso sei aufgrund dessen Aussagen davon auszugehen, dass der Reinheitsgrad der Drogen immer in etwa der Gleiche war. Betreffend der Drogenabgabe des Angeklagten an seine Freundin könne angesichts der Rechtsprechung in BGE 120 IV 341 anstatt auf einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auch auf einen solchen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG geschlossen werden, was jedoch zur Folge hätte, dass diesfalls zusätzlich neben dem Tatbestand des schweren Falls auch derjenige von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt würde und somit eine Strafschärfung in Betracht gezogen werden müsse. Zur Strafzumessung wurde ausgeführt, dass den Angeklagten ein erhebliches Verschulden treffe. Auch habe er mit dem Verkauf und der Abgabe einer solche Drogenmenge einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag gelegt. Dem Angeklagten könne aber zu Gute gehalten werden, dass er nicht aus Gewinnsucht, sondern für seinen eigenen Konsum und den seiner Freundin delinquierte. Strafmildernd sei beim Angeklagten aufgrund seiner Drogenabhängigkeit eine leichte Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten anzunehmen. Ferner sei strafmindernd sein Geständnis zu berücksichtigen, während sich seine Vorstrafen straferhöhend auswirken würden.

7 Strafschärfungsgründe kämen indes nur in Betracht, falls das Gericht davon ausgehen würde, dass aufgrund der Abgabe von Drogen an seine süchtige Freundin durch den Angeklagten zusätzlich zu Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG noch der Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt wäre. Bezüglich Massnahmen wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorzeitigen Massnahmeantritts durch den Angeklagten dessen Massnahmebedürftigkeit und -willigkeit ausgewiesen sei. Die Erfolgschancen dieser Massnahme würden dabei gut stehen. Deshalb sei der Vollzug aufzuschieben und eine stationäre Behandlung anzuordnen. Die sichergestellten Waren seien einzuziehen und zu vernichten, während auf eine Ersatzabgabe zu verzichten sei. Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel stellte daher folgende Anträge: "1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 3 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 StGB anzuordnen. 4. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Utensilien zum Konsum derselben seien einzuziehen. 5. Kostenfolge sei die gesetzliche. E. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi legte in seinem Plädoyer im Wesentlichen dar, dass der Sachverhalt und die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion anerkannt werde. Auch in der Sache bezüglich der Drogenabgabe an die Freundin des Angeklagten könne er sich den Ausführungen des Staatsanwaltes anschliessen, da dies im Ergebnis keine Rolle spiele. Des Weiteren habe vorliegend nicht die Drogenmenge massgebende Bedeutung, sondern das Verschulden des Angeklagten. Dieses müsse unter dem Aspekt der Drogensucht betrachtet werden. Der Angeklagte habe nie aus Gewinnsucht delinquiert, sondern nur, um seinen Eigenkonsum finanzieren zu können. Deshalb sei von einem nicht erheblichen Verschulden auszugehen. Strafmindernd sei dem Angeklagten seine Kooperation, Einsicht sowie sein Geständnis und gutes Zeugnis während der Untersuchungshaft zu Gute zu halten. Ausserdem befinde sich der Angeklagte erfolgsversprechend bereits im Vollzug einer stationären Massnahme. Ferner seien die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, nämlich die vielen Wechsel von Familien, die mangelnden Strukturen und Perspektiven während seiner Kind- und Jugendzeit sowie sein auch dadurch hervorgerufener Drogenkonsum zu berücksichtigen. Als Strafmilderungsgrund sei gestützt auf das Gutachten vom 10. April 1995, welches im Gegensatz zu demjenigen vom 2. Mai 2003 zu überzeugen vermöge, beim Angeklagten eine verminderte Zurechnungs-

8 fähigkeit und eine reduzierte Einsichtsfähigkeit leichten bis mittleren Grades zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten vom 10. April 1995, welches aufgrund eines durchgeführten IQ-Testes im Gegensatz zum Gutachten vom 2. Mai 2003, das sich bloss auf Ergebnisse aus subjektiven Kriterien stütze, zu überzeugen vermöge. Überdies weise das Gutachten vom Jahr 2003 Widersprüche auf. Insgesamt erscheine eine Gefängnisstrafe von 24 Monaten angemessen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben, da sich die Anordnung einer stationären Massnahme aufdränge. Diese laufe nämlich bereits mit guten Erfolgsaussichten und sei nebenbei auch vom Gutachter empfohlen worden. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi stellte angesichts seiner Ausführungen folgende Anträge: "1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit.a BetmG und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür sei er mit 24 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen. 5. Unter gesetzlicher Kostenfolge. F. Auf die Replik wurde verzichtet. In seinem Schlusswort erklärte X., dass er seine Taten zutiefst bereue und in Zukunft nie mehr mit Drogen zu tun haben wolle. Er hoffe, dass er sich wieder vollständig in die Gesellschaft integrieren, weiteren Problemen aus dem Weg gehen und kriminelle Konfrontationen vermeiden könne. G. Auf die weiteren Ausführungen des Staatsanwaltes und des amtlichen Verteidigers zur Begründung ihrer Anträge sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. a) Der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.21) macht sich unter anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel, mithin auch Heroin und Kokain, anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, in Verkehr bringt oder abgibt bzw. wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt.

9 Die Bestimmung von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfasst praktisch sämtliche unbefugten Handlungen mit Betäubungsmitteln (Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetzt, I. 2002, S. 105). Bei vorsätzlicher Tatbegehung beträgt die Strafe Gefängnis oder Busse, in schweren Fällen Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG). Ein schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Viele Menschen im Sinne dieser Bestimmung sind nach der Rechtsprechung 20 Personen, während eine Gesundheitsgefährdung bei physischer oder psychischer Abhängigkeit zu bejahen ist (BGE 121 IV 334). Massgebend ist somit, wie viele Konsumenten gefährdet werden könnten und nicht, wie viele tatsächlich gefährdet worden sind, ist Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG doch als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Unerheblich ist auch, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise erschlossen werden oder ob die Abnehmer bereits süchtig sind (BGE 118 IV 205 f.; BGE 120 IV 338). Das Bundesgericht setzte in BGE 109 IV 143 die Werte zur Berechnung der das Risiko einer psychischen Abhängigkeit erzeugenden Betäubungsmittelmenge unter anderem für Heroin und Kokain fest. Danach wird für das Vorliegen der objektiven Voraussetzung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG von einer Menge von 12 Gramm reinem Heroin oder 18 Gramm reinem Kokain ausgegangen. X. ist überführt und geständig, 31 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain bei seiner Verhaftung am 3. April 2003 auf sich getragen zu haben, wovon 16 Gramm Heroin sowie 2 Gramm Kokain zum Eigenkonsum, der Rest (also 15 Gramm Heroin und 2 Gramm Kokain) zum Verkauf bestimmt waren. Ferner hat er zugegeben, in der Zeit von April 2001 bis zum 3. April 2003 insgesamt ca. 965 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain an verschiedene bestimmte Personen verkauft zu haben. Die Analyse der Drogen, die er bei seiner Verhaftung auf sich trug, auf ihren Reinheitsgehalt ergab für das Heroin einen solchen von 12.4 % und für das Kokain 50.8 %. Da die Qualität der Betäubungsmittel, mit welchen der Angeklagte zu tun hatte, gemäss seinen Aussagen immer in etwa gleich war, ist davon auszugehen, dass der Reinheitsgehalt dieser Drogen ebenfalls immer in etwa derselbe war. Demnach hat X. bei seiner Verhaftung 3.8 Gramm reines Heroin und 2 Gramm reines Kokain auf sich getragen (wovon ca. 1.9 Gramm reines Heroin bzw. 1 Gramm reines Kokain verkauft werden sollten) sowie ca. 120 Gramm reines Heroin und 2.5 Gramm reines Kokain verkauft. Mit diesen Mengen, auch wenn sie nicht auf das Gramm genau ermittelt werden konnten, ist der objektive Tatbestand von Art. 19

10 Ziff. 2 lit. a BetmG, mithin die Voraussetzung für das Vorliegen eines schweren Falles, ohne weiteres erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG weiss oder darauf schliessen muss. In Bezug auf die grosse Menge genügt Eventualvorsatz (BGE 112 IV 113). Diesbezüglich hat der Richter im Einzelfall zu prüfen, ob der Täter gewusst hat oder nach den Umständen wissen musste, dass die in Frage stehende Drogenmenge nach der Art des Betäubungsmittels geeignet ist, eine gesundheitliche Gefahr für eine Vielheit von Menschen zu schaffen (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 148, mit Hinweisen). In vorliegendem Fall wusste X. aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit Betäubungsmittel, dass es sich bei den von ihm verkauften und in seinem Besitz befindlichen Drogen um Heroin bzw. Kokain, mithin um harte Drogen, sowie um beträchtliche Mengen von einem dieser Stoffe handelte. Damit wusste er oder hätte ohne Zweifel wissen müssen, dass der Verkauf und damit der daraus folgende allfällige Gebrauch dieser Betäubungsmittel beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag und dass vor allem mit dem Verkauf solcher Mengen von Heroin eine Gemeingefahr begründet wurde (vgl. BGE 104 IV 214; Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 148). Unbeachtlich ist im Übrigen, ob der Täter das Rauschgift unter mehreren Malen in kleinen Teilmengen oder in einer gesamten Abgabe in Verkehr bringt (BGE 114 IV 167). Somit sind - neben den objektiven auch die subjektiven Voraussetzungen eines schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG gegeben. X. ist daher der Widerhandlung gegen diese Bestimmung schuldig zu sprechen. 2. Eine besondere Problematik wirft der spezielle Fall auf, wenn grössere Mengen Heroin an nur eine einzige süchtige Bezugsperson und somit nicht an Dritte verkauft oder vergeben werden. X. hat seiner Freundin, welche zweifellos zur konkreten Zeit drogensüchtig war, zum Konsum ca. 620 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain, mithin knapp 77 Gramm reines Heroin und 10 Gramm reines Kokain, gratis abgegeben. Zusätzlich erhielt sie von ihm etwa 112 Milligramm Methadon in Tablettenform. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung in BGE 120 IV 334, erfüllt den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht, wer mehr als 12 Gramm reines Heroin an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson abgibt, um dieser aus ihrer verfahrenen Situation heraus zu helfen, und dabei die Gewissheit hat, dass das Heroin nicht an Dritte weitergegeben wird. Wesentlich dabei ist, dass zwischen X. und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand, was durchaus der Fall war, und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin und Kokain

11 zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte. X. half seiner Freundin mit der Gratisabgabe, sie vor der bekannten Beschaffungsproblematik zu bewahren sowie ihre Suchtsymptomatik zu unterdrücken, ohne dabei von finanziellen Interessen geleitet zu sein. Ins Gewicht fällt sodann, dass er selber schon drogensüchtig war und er öfters mit der Freundin zusammen Drogen konsumierte. Deshalb war er sich auch sicher, dass die Freundin die Drogen nur zum Konsum und nicht zur Weitergabe verwendete. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt, kann die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Jedenfalls ist der Umstand, dass die süchtige Person dadurch vor Beschaffungskriminalität und einem Abgleiten in Verwahrlosung bewahrt wird, stärker zu gewichten als die bloss abstrakte Gefahr des weiteren Inverkehrgelangens von Betäubungsmitteln. Wo der Partner eines drogensüchtigen Paares Stoff für den Konsum des andern besorgt, erfüllt die Weitergabehandlung den schweren Fall nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze von 12 Gramm überschreitet. Dasselbe muss gelten, wenn es anstatt um Heroin um die ebenfalls harte Droge Kokain geht, wobei die Drogenmenge gesamthaft betrachtet werden muss, d.h. wenn Heroin sowie Kokain wie auch Methadon zusammen abgegeben werden, sei es unter mehreren wiederholten Malen oder bei einem Mal, reicht es jedenfalls, wenn die Menge einer der Stoffe den Grenzwert für den schweren Fall erreicht (vgl. Fingerhuth/Tschurr, S. 147). Die Abgabe von insgesamt 77 Gramm reinem Heroin, 10 Gramm reinem Kokain und etwa 112 Milligramm Methadon durch X. an seine Freundin ist demnach nicht als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern als bloss "einfache" Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu werten (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a/aa). 3. a) Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Unter eine solche Widerhandlung, begangen zum eigenen Konsum, fällt unter anderem der Besitz, die Aufbewahrung, der Kauf oder die anderweitige Erlangung von Betäubungsmitteln sowie das Treffen von Anstalten hiezu (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Auf die Quantität des konsumierten Stoffes kommt es nicht an. Selbst der einmalige Gebrauch einer geringfügigen Menge ist strafbar. Ebensowenig ist es von Bedeutung, in welcher Form die Betäubungsmittel konsumiert werden. Der Konsum und die strafbare Vorbereitung

12 dazu müssen "unbefugt" erfolgen. Unbefugt konsumiert bzw. trifft die entsprechenden Vorbereitungen zum Konsum, wer Betäubungsmittel namentlich nicht aufgrund einer medizinisch indizierten Anweisung eines Arztes gebraucht (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 156 f., mit Hinweisen). Der Angeklagte ist geständig, bei seiner Verhaftung am 3. April 2003 31 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain auf sich getragen zu haben, wovon 16 Gramm Heroin und die Hälfte des Kokains zum Eigenkonsum bestimmt waren. Ferner hat er zugegeben, zwischen Ende 1999 und dem 3. April 2003 insgesamt mindestens 700 Gramm Heroin und 163 Gramm Kokain konsumiert zu haben. Ausserdem nahm X. noch während der Untersuchungshaft unter mehreren Malen total 3 Gramm Heroin zu sich, das er im After versteckt in seine Zelle geschmuggelt hatte. Offensichtlich war der Angeklagte dazu nicht befugt. Damit wurde der objektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mehrfach erfüllt. b) Seit dem 1. Oktober 2002 gilt im Strafrecht ein neues Verjährungsrecht, welches keine Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung kennt und eine Verjährung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zulässt. Gemäss Art. 337 StGB gilt das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur für Taten, die nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden. Das alte Verjährungsrecht gilt also grundsätzlich für vor diesem Zeitpunkt begangene Straftaten weiter; es sei denn, das neue Recht ist gegenüber dem älteren Recht das mildere (Schubarth, Anwaltsrevue, 3/2003, S. 83 f.). Nach bisherigem Recht gab es für die Strafverfolgung von Übertretungen eine relative Verjährungsfrist von einem Jahr und eine absolute Verjährungsfrist von zwei Jahren (Art. 109 aStGB, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 2. Satz aStGB). Nach der neuen Regelung verjährt gemäss Art. 109 StGB die Strafverfolgung bei Übertretungen innert 3 Jahren. Die vorliegend in Frage stehenden Handlungen gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, welche bis zum 24. März 2002 begangen wurden, sind gemäss der altrechtlichen Regelung verjährt. X. kann deswegen nicht mehr verurteilt werden. c) Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass lediglich der vorsätzliche Gebrauch von Betäubungsmittel strafbar ist, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bezieht sich auf die objektiven Tatbestandselemente, insbesondere auf das Wissen, dass der konsumierte Stoff ein Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes ist. Der zweite Teil von Art. 19a Ziff. 1 BetmG - wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht - enthält im Gegensatz zum

13 ersten Teil - Konsum - keine explizite Erwähnung des Erfordernisses des Vorsatzes. Grundsätzlich ist dieser Übertretungstatbestand deshalb auch bei fahrlässiger Begehung strafbar (Fingerhuth/Tschurr, a.a.O., S. 157). Der Angeklagte konsumierte die Betäubungsmittel zweifellos willentlich und im Wissen, dass es sich bei den konsumierten Stoffen um Betäubungsmittel im Sinne des Gesetztes handelte. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG zum Eigenkonsum, mithin namentlich der Erwerb oder Besitz, nicht vorsätzlich begangen worden wären. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegeben, und der Angeklagte hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. 4. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu ermitteln, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grunde zu legen. Beim Verschulden wird weiter in Tat- und Täterkomponente unterschieden. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie namentlich Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117 IV 113 f., mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt.

14 b) Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 BetmG vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus. Das Verschulden des Angeklagten wiegt sehr schwer, hat er doch mit der Menge von Heroin (und Kokain), die er verkaufte bzw. zum Verkauf auf sich trug, eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Insbesondere zeigte er sich bis zu seiner Verhaftung im April 2003 mit seinen anhaltenden deliktischen Handlungen unbeeindruckt von seinen früheren Verurteilungen. Darüber hinaus hat er mit der Menge Drogen, die er in Umlauf brachte, ein bedenkenloses Mass an Gleichgültigkeit, Rücksichtslosigkeit und mangelnde Achtung von Gesundheit und Leben seiner Mitmenschen offenbart und eine Vielzahl von Menschen einer erheblichen körperlichen und geistigen Gefährdung ausgesetzt. Davon ausgehend fällt strafschärfend das Zusammentreffen von mehreren - zueinander in echter Konkurrenz stehenden - strafbaren Handlungen ins Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Strafmildernd ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit mindestens leichten Grades, welche beim Angeklagten gemäss der Einschätzung des Gutachters aufgrund seiner aktiven Heroinabhängigkeit zur Zeit der Taten vorlag, zu werten (Art. 11 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB). Strafmindernd sind dem Angeklagten seine persönlichen Verhältnisse (insbesondere diejenigen während seiner Jugend), sein Geständnis, seine Kooperation während der Untersuchung, seine Einsicht und Reue sowie seine positive Entwicklung seit seiner Verhaftung und der Umstand, dass er nur aufgrund seiner Drogensucht bzw. zwecks Beschaffung von Drogen zum Konsum delinquierte, zu Gute zu halten. Straferhöhend fallen indes die Vorstrafen und die Delinquenz während einer längeren Zeitspanne ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten Gefängnis als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten als angemessen. Gestützt auf Art. 69 StGB ist die erstandene Untersuchungshaft von 53 Tagen anzurechnen. 5. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Aufgrund der Verurteilung von deutlich über 18 Monaten ist die objektive Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben. 6. Gemäss Art. 44 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB kann der Richter, wenn der Täter rauschgiftsüchtig ist und die von ihm begangene Tat damit im Zusammenhang steht, zur Vermeidung künftiger Delinquenz seine Einwei-

15 sung in eine Heilanstalt oder eine ambulante Massnahme anordnen. Ausschlaggebend für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 44 StGB ist einerseits die Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit sowie andererseits eine entsprechende Massnahmewilligkeit des Verurteilten. Soweit erforderlich holt der Richter gemäss Art. 44 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie über die Zweckmässigkeit der Behandlung ein. Dem Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden, K., vom 2. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass aufgrund der langjährigen Vorgeschichte des Angeklagten und der Schwere seiner Rauschgiftsucht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 44 StGB die einzige vernünftige Vorgehensweise erscheine; insbesondere sei eine ambulante Massnahme oder eine Substitutionsbehandlung nicht zu empfehlen. Vorliegend hat der Angeklagte bereits im Mai 2003 mit einer stationäre Massnahme begonnen. Aufgrund dieses vorzeitigen Massnahmeantritts durch den Angeklagten sowie der Feststellungen im Gutachten ist dessen Massnahmebedürftigkeit und -willigkeit ausgewiesen. Ausserdem bestehen momentan gute Erfolgschancen dieser Massnahme. Deshalb wird eine stationäre Behandlung angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben (Art. 44 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 44 Ziff. 6 StGB und Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte verbrachte bereits 304 Tage in der Massnahme durch ihren vorzeitigen Antritt. Diese werden uneingeschränkt als Massnahmevollzug anerkannt. 7. Zu erwähnen ist, dass eine Schutzaufsicht, wie sie vom Gutachter empfohlen wird, nur bei bedingtem Strafvollzug, bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder bedingter probeweiser Entlassung aus einer Massnahme möglich ist (Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 3 zu Art. 47 StGB ; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, I. 1997, N 5 zu Art. 47 StGB). Über die Anordnung einer Schutzaufsicht ist deshalb von der zuständigen Behörde erst in einem späteren Zeitpunkt zu befinden, und es erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hiezu. 8. Der Richter verfügt gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Januar 2004 beschlagnahmten 31 Gramm

16 Heroin und 4 Gramm Kokain werden somit gestützt auf die erwähnte Bestimmung gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 9. Der Richter verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Entsprechend werden die ebenfalls mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Januar 2004 beschlagnahmten Gegenstände wie eine Wasserpfeife, eine Zigarettenbox mit Freebase-Rückständen sowie diverse Utensilien (Löffel, Schnupfröhrchen etc.) zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. 10. Nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene, unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile. Der Richter kann indes gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. Der Angeklagte verfügt über kein Vermögen und nur über ein sehr bescheidenes Einkommen. Der Erlös aus dem Verkauf der Betäubungsmittel wurde vom Angeklagten gebraucht, um seinen Eigenkonsum und den Konsum seiner Freundin zu finanzieren. Ausserdem soll der Angeklagte nicht zusätzlich durch eine Ersatzabgabe in seinem Fortkommen belastet werden. Somit wäre eine Ersatzabgabe einerseits uneinbringlich und würde andrerseits der Wiedereingliederung des Betroffenen ein Hindernis darstellen. Auf eine solche ist deshalb gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu verzichten. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen gemäss Art. 158 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) die Kosten der Strafuntersuchung, bestehend aus den Barauslagen von Fr. 6'904.20 und der Untersuchungsgebühr von Fr. 3'250.--, des Gerichtsverfahrens von Fr. 3'000.-- und der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'770.45 zu Lasten des Verurteilten. Überdies hat X. die Kosten der Massnahme zu tragen. Demgegenüber gehen die Kosten der Untersuchungshaft sowie eines allfälligen Strafvollzuges zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

17 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 36 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 53 Tagen und des vorzeitigen Massnahmevollzuges von 304 Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine stationäre Massnahme gemäss Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB angeordnet. 4. a) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Januar 2004 beschlagnahmten 31 Gramm Heroin und 4 Gramm Kokain werden gestützt auf Art. 58 Abs. 1 StGB gerichtlich eingezogen; die Betäubungsmittel sind gestützt auf Art. 58 Abs. 2 StGB zu vernichten. b) Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 6. Januar 2004 beschlagnahmten Gegenstände, nämlich eine Wasserpfeife, eine Zigarettenbox mit Freebase- Rückständen sowie diverse Utensilien (Löffel, Schnupfröhrchen, etc.) werden gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu Handen des Kantons Graubünden gerichtlich eingezogen. c) Von der zusätzlichen Erhebung einer Ersatzabgabe wird gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB abgesehen. 5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden: - Barauslagen Fr. 6'904.20 - Untersuchungsgebühr Fr. 3'250.-- - der Gerichtsgebühr Fr. 3'000.-- - dem Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 2'770.45 total somit Fr. 15'924.65 gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft und eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.

18 Die Kosten der Massnahme gehen zu Lasten von X.. 6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 7. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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