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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.10.2004 SF 2004 37

11 ottobre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,183 parole·~36 min·4

Riassunto

mehrfacher unvollendeter Raubversuch etc. | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Oktober 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 37 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher Aktuar ad hoc L. Duff —————— In der Strafsache Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2004, wegen mehrfachen unvollendeten Raubversuchs, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. Z. wurde am 6. Februar 1981 in Davos geboren. Die ersten Lebensjahre verbrachte er vorwiegend in A., wo er auch vier Klassen der Primarschule besuchte. Während dieser Zeit lebte er bei einem Onkel. Im Alter von etwa 10 Jahren kam Z. nach Klosters, wo er dann bei seinen Eltern - welche zu diesem Zeitpunkt bereits seit ein paar Jahren in der Schweiz gearbeitet hatten -aufwuchs. Hier setzte der Angeklagte die Primarschule fort und besuchte anschliessend die Realschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er bei der Firma Karosserie B. in Klosters eine Lehre als Karosseriespengler, welche er im Juni 2001 mit Erfolg abschloss. Nach der Rekrutenschule trat Z. am 1. November 2001 bei der C. in D. eine Stelle auf dem erlernten Beruf an. Im Herbst 2002 übernahm er nach der Unteroffizierschule seinen ehemaligen Lehrbetrieb in Klosters. Diesen gab er am 1. Oktober 2003 wieder auf. Seither arbeitet Z. in der C.-Garage in E. als Karosseriespengler und verdient dort monatlich brutto CHF 4'100.--. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Im schweizerischen Strafregister ist Z. mit einer Vorstrafe registriert: Am 21. Dezember 2001 verurteilte ihn das Bezirksamt F. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.--. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Klosters geniesst der Angeklagte an seinem Wohnort einen guten Ruf. Z. befand sich vom 13. November 2002, 11.12 Uhr, bis 14. November 2002, 21.30 Uhr, in Polizeihaft. B. Z. wird des mehrfachen unvollendeten Raubversuchs, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung angeklagt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Juli 2004 der folgende Sachverhalt zugrunde: „1. Im September 2000 fragten G. und H. den Angeklagten an, ob er mit ihnen an einem Raubüberfall mitwirken würde. Dieser war spontan damit einverstanden. Gemäss dem in der Folge ausgearbeiteten Tatplan sollten Z. und G. vermummt und mit Softgun-Pistolen ausgerüstet in ein Hotel im Engadin eindringen, den Nachtportier fesseln und das in der Rezeption vorhandene Geld behändigen. H. sollte während der Tatausübung die Umgebung beobachten. Die Beute wäre zu gleichen Teilen auf die drei Täter aufgeteilt worden. Am Abend des 23. September 2000 fuhren die drei Männer im Personenwagen von H. nach I., um noch in der gleichen Nacht den Tatplan umzusetzen. Als Tatobjektiv entschieden sie sich vor Ort für das Hotel J. in I., in dessen Nähe sie das Fahrzeug nach Mitternacht abstellten.

2 Während der per Handy mit seinen Komplizen verbundene H. beim Auto wartete und von dort aus die Umgebung beobachtete, vermummten sich Z. und G. und begaben sich so zum Hoteleingang. Dort nahmen die beiden ihre Softgun- Pistolen in die Hand und zogen sich Skibrillen an. In der Folge mussten sie jedoch feststellen, dass im Hotel kein Licht mehr brannte, weshalb sie unverrichteter Dinge zum Fahrzeug zurückkehrten. Nachdem der geplante Raubüberfall im Hotel J. nicht durchgeführt werden konnte, beschlossen Z., H. und G. ihren Tatplan in der gleichen Nacht in einem anderen Hotel in der Umgebung von I. umzusetzen. Als Tatobjekt wählte man schliesslich das Hotel K. in L.. Gegen 01.20 Uhr des 24. September 2000 stellte H. seinen Wagen in der Nähe des Hotels ab und überwachte von dort aus den Eingang. Z. und G. begaben sich darauf zum Hoteleingang, wo sie sich vermummten und die Softgun-Pistolen in die Hand nahmen. So betraten die beiden Männer das Hotel. Z. begab sich unverzüglich zum Nachtportier, M., der sich im Eingangsbereich aufhielt und forderte diesen mit vorgehaltener Pistole auf, sich auf den Boden zu legen. Weil der Hotelangestellte vorerst nicht reagierte, drückte Z. das Opfer zu Boden. Nun wurde M. von den beiden Tätern mit Kabelbindern an Händen und Füssen gefesselt und anschliessend von Z. in den hinteren Teil des Hoteleingangsbereichs gebracht. Gleichzeitig begab sich G. mit den Schlüsseln des Opfers in die Rezeption. In diesem Moment erschien der Haustechniker des Hotels K., N., bei der Rezeption und wurde von Z. mit vorgehaltener Pistole ebenfalls auf den Boden gezwungen und von den Tätern an den Handgelenken mit Kabelbindern gefesselt. Sodann versuchte G. erfolglos, die Schubladen in der Rezeption und die Glastür zum Büro zu öffnen. Darauf brach er zwei Schubladen auf und durchsuchte mehrere Behältnisse. Schliesslich verliessen Z. und G., welche telefonisch stets mit H. verbunden waren, das Hotel ohne etwas erbeutet zu haben. Unmittelbar danach konnten sich die beiden Opfer von ihren Fesseln befreien. M. zog sich bei dieser Tat an der linken Wange, an der Schläfe und am Jochbein Prellungen zu. Am Mobiliar entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 500.--. M. und N. stellten am 24. September 2000 Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 25. September 2000 stellte O., als Vertreter des Hotels K., Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. 2. Am 16. November 2003 hielt sich Z. um ca. 06.00 Uhr vor dem T. in P. auf. Gleichzeitig unterhielt sich Q. vor dm erwähnten Geschäft mit verschiednen Personen. Als Q. zu seinen Gesprächspartnern die Worte „pa la pinga“ sagte, begab sich der Angeklagte zu ihm hin und schlug ihm mit seiner rechten Hand mit erheblicher Kraft gegen das Gesicht. Dadurch wurde Q. verletzt. Zwei Angestellten des T.s, R. und S., gelang es darauf Z. zurückzudrängen. Nun sagte der Angeklagte zu R. sinngemäss, dass er zurückkommen und ihm sämtliche Knochen brechen werde, sodass er danach tot sei. Gleiche oder ähnliche Drohungen sprach er auch gegenüber S. aus. Schliesslich äusserte sich Z. bei dieser Gelegenheit auch dahingehend, dass er den T. anzünden werde.

2 Durch den erwähnten Schlag ins Gesicht erlitt Q. eine Oberkieferfraktur rechts und war mehrere Tage arbeitsunfähig. Q. stellte am 16. November 2003 Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung und Drohung. U. (Geschäftsführer des T.s in Davos), S. und R. beantragten am 24. November 2003 die Bestrafung von Z. wegen Drohung.“ C. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidums vom 4. August 2004 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini als amtlicher Verteidiger des Angeklagten eingesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2004 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen amtlicher Verteidiger und Staatsanwalt V. anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte Z. auf entsprechende Frage des Vorsitzenden aus, derzeit nicht mehr in E., sondern wieder in Klosters zu wohnen. Er arbeite bei der A.-Garage als Karosseriespengler mit einem monatlichen Verdienst von Fr. 4'400.-- brutto. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete Staatsanwalt V. folgende Anträge: "1. Z. sei des mehrfachen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er, unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen, mit 16 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zum Sachverhalt und zur rechtlichen Subsumtion in Bezug auf die Beteiligung an den beiden Raubversuchen wurden keine weiteren Bemerkungen angebracht. Was den Anklagepunkt 2 anbelange, gebe der Angeklagte zu, Drohungen ausgesprochen zu haben. Soweit Z. jedoch bestreite, Q. in der ihm vorgeworfenen Weise verletzt zu haben, könne ihm nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen des Geschädigten und jener von S. gehe eindeutig hervor, dass massive Gewalt angewendet worden sein müsse. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen lasse nur den Schluss zu, dass der Angeklagte tatsächlich zugeschlagen und damit Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt habe. Das Verschulden sei erheblich; insbesondere beim Raubüberfall im Hotel K. sei der Angeklagte kaltblütig und brutal vorgegangen. Die Q. zugefügte Körperverletzung sei selbst dann als übermässige Re-

2 tourkutsche zu werten, wenn der Angeklagte aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, der Geschädigte habe ihn als „Sohn einer Schlampe“ bezeichnet. Strafmindernd wirke sich das Teilgeständnis aus, die Vorstrafe aus dem Jahre 2001 sei leicht straferhöhend zu werten. Strafschärfend falle das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen in Betracht. Strafmilderung infolge versuchter Tatbegehung könne - wenn überhaupt - nur in geringem Ausmass erfolgen. Bei Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheine eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten als angemessen. Der bedingte Strafvollzug könne gewährt werden. Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Subsumtion insoweit, als die beiden in I. und L. begangenen Raubversuche zur Beurteilung stehen. Die zur Last gelegte Körperverletzung sei aktenmässig nicht erstellt. Dass es am Morgen des 16. November 2003 zum Ausspruch von Drohungen - Tod, Brechen aller Knochen, Anzünden des Ladens - gekommen sei, könne nicht ernsthaft bestritten werden. Diese seien jedoch (da nicht ernstgemeint) kaum geeignet gewesen, R. und S. in Angst und Schrecken zu versetzen. Im Rahmen der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Angeklagten nicht allzu schwer wiege. So hätten er und seine Komplizen H. und G. ein recht stümperhaftes Tatverhalten an den Tag gelegt. Z. habe überdies über die Details des geplanten Raubüberfalls nicht Bescheid gewusst und sei gegenüber dem Nachtportier des Hotels K., M., nicht derart gewalttätig aufgetreten wie G.. Z. sei mehr Mitläufer aus Dummheit oder Leichtsinn gewesen. Strafmildernd sei in Betracht zu ziehen, dass er im Alter von 19 Jahren noch nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besessen habe; zudem sei seit der Tat relativ lange Zeit (4 Jahre) verstrichen. Abschliessend stellte der amtliche Verteidiger folgende Anträge: "1. Z. sei des mehrfachen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten zu bestrafen. 3. Es sei Z. der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

2 Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Der Angeklagte ist überführt und geständig, zusammen mit G. und H. am Abend des 23. September 2000 über den W. nach I. gefahren zu sein in der Absicht, sich an der Ausführung eines Raubüberfalls zu beteiligen. Das Vorhaben wurde schliesslich beim Hotel J. in I. und (da die Täter nicht ins Hotel gelangten) kurze Zeit später beim Hotel K. in L. in die Tat umgesetzt, allerdings auch hier mit der Folge, dass der Angeklagte zusammen mit G. zwar das Hotel betrat, der Ort des Geschehens jedoch ohne Beute verlassen werden musste. Des Weiteren ist erstellt, dass es am Morgen des 16. November 2003 um 06.00 vor dem T. in Davos zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Q. kam. In der Folge wurden dann unbestrittenermassen die in der Anklageschrift genannten Drohungen gegenüber S. und R. ausgesprochen. Z. machte jedoch sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung geltend, Q. nur mit der flachen Hand an der Brust zurückgestossen zu haben. Möglicherweise habe er ihn dabei versehentlich im Gesicht getroffen, jedoch keinesfalls mit der in der Anklageschrift erwähnten Wucht. Bezüglich der verschiedenen Anklagepunkte ergibt sich nachstehend was folgt: a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne

2 Bindung an starre Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Insbesondere das Geständnis ist nur ein Beweismittel unter mehreren und es bildet keine wesentliche Voraussetzung für eine Verurteilung, auch wenn es in aller Regel als relativ sichere Basis für eine solche erscheint (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, D. 1997, N 290 ff. sowie N 613). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Schmid, a.a.O., N 290). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten oder von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, D. 1974, S. 311 ff.). b) Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem mit Gewalt gegen eine Person einen Diebstahl begeht. Als Strafe drohen Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten. Der Täter muss zunächst die nötigende Handlung vornehmen, welche den Diebstahl ermöglichen soll, und alsdann diesen auch wirklich verüben; erst damit ist die Tat vollendet. Vorweg ist zu bemerken, dass sich die Nötigungshandlung bzw. die Gewalt gegen denjenigen richten muss, der in einer bestimmten Beziehung zum Objekt des Diebstahls steht, namentlich durch die Ausübung eigenen Gewahrsams am Objekt. Unter den Begriff der Gewalt lässt sich jede unmittelbare physische Ein-

2 wirkung auf den Körper des Opfers verstehen, wie z.B. das Umreissen des Opfers beim Griff nach der Sache oder Entreissdiebstähle begangen an betagten Frauen. Sodann muss der Täter wie erwähnt einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen. Dieser muss ihm gerade durch die Nötigungshandlung ermöglicht oder mindestens erleichtert werden (Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht III, D. 2003, S. 137 f.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, D. 1997, N 3 ff. zu Art. 140 StGB). Wie der polizeilichen Einvernahme des Mitbeteiligten H. vom 14. November 2002 (act. 4.14) zu entnehmen ist, hatten er und G. gemeinsam die Idee zur Tatbegehung; die Sache sei aus Geldmangel initiiert worden. Der Angeklagte führte vor dem Untersuchungsrichter aus, dass ihn die beiden Vorgenannten einige Tage vor dem Raubüberfall auf ihr Vorhaben angesprochen haben, welches er offenbar als „cool“ empfand und spontan zusagte (act. 4.17). Ein bis ins Detail besprochener Tatplan hat nach Aussagen G.s nicht vorgelegen; es sei jedoch vereinbart worden, dass Tosmislav H. draussen im Auto warten und per Mobiltelefon mit ihm (G.) verbunden sein würde. Die Rollenverteilung zwischen ihm und Z. sei nicht genau abgesprochen worden; eine eigentliche Führungsrolle habe niemand übernommen (act. 4.4). Die verwendeten Utensilien (Skijacken, Mützen, Skibrillen und Softgun- Pistolen) stammten von einem früheren Raubüberfall, welchen H. und G. in Davos durchgeführt hatten (act. 5.18). In tatsächlicher Hinsicht ist weiter erstellt, dass sich beim ersten Tatobjekt, dem Hotel J. in I., der Angeklagte und G. - ausgerüstet mit Skijacken, Mützen, Skibrillen und Softgun-Pistolen - dem Hoteleingang näherten. Da kein Licht brannte und die automatische Türe verschlossen blieb, zogen die Täter unverrichteter Dinge wieder ab (vgl. act. 5.38). Schliesslich setzten sie ihr Vorhaben kurze Zeit später beim Hotel K. in L. in die Tat um, indem sie zunächst den Réceptionisten M. sowie den Haustechniker N. zu Boden zwangen und mit Kabelbindern fesselten (act. 5.9, 5.12 und 5.38). G. brach in der Folge verschiedene Schubladen auf, fand jedoch darin kein Geld vor. Schliesslich zogen die Täter erneut ohne Beute ab. Im Lichte dieser Ausführungen erhellt, dass das Verhalten des Angeklagten sowie jenes der weiteren Beteiligten in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt; es war von Anfang an geplant worden, allenfalls anwesende Personen zu fesseln, um danach einen Diebstahl begehen zu können (act. 5.38). In rechtlicher Hinsicht ist jedoch zu beachten, dass Z. nicht allein der Tatausführung beteiligt war. Es ist daher zu prüfen, ob er neben G. und H. einen so wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, dass er als Mittäter erscheint. Sodann ist für die Strafbarkeit von Bedeutung, dass beide

2 Taten nicht vollendet wurden, womit sich die Frage stellt, in welchem Stadium der Abbruch erfolgte. aa) Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 108 IV 92), und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 53 E. 1b). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (BGE 115 IV 161). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht (Trechsel, a.a.O., N 12 Vorbemerkungen zu Art. 24 StGB). Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium. Wie den Ausführungen unter lit. b hievor entnommen werden kann, haben G. und H. den Angeklagten in ihr Vorhaben eingeweiht und noch vor der Abfahrt nach I. - wenn auch nicht bis ins letzte Detail - einen Tatplan ausgearbeitet. Vorgesehen war, dass Z. zusammen mit G. ins Hotel gehen und allenfalls Anwesende überwältigt würden. Geplant war gemäss Aussage von H. des Weiteren eine gleichmässige Aufteilung der Beute (act. 5.25), was regelmässig ein Indiz für Mittäterschaft darstellt (Trechsel, a.a.O., N 14 Vorbemerkungen zu Art. 24 StGB). Beim Überfall auf das Hotel K. hat Z. sowohl den Nachtportier wie den später hinzugekommenen Haustechniker zu Boden gezwungen und beide bewacht, während G. nach Bargeld suchte. Damit hat er zweifelsohne einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, weshalb er als Mittäter zu betrachten ist. bb) Beim unvollendeten Versuch gemäss Art. 21 StGB hat der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen, aber nicht alles vorgekehrt, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung erforderlich war. Der Grund kann einerseits darin liegen, dass der Täter freiwillig, aus eigenem Antrieb, zurücktrat (Art. 21 Abs. 2 StGB) oder ihn anderseits äussere Umstände zum vorzeitigen Abbruch der Tat zwangen (Art. 21 Abs. 1 StGB; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, D. 1994, S. 156). Davon abzugrenzen ist - was sich oftmals

2 schwierig gestaltet - die straflose Vorbereitungshandlung. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehört zur Ausführung der Tat, das heisst zum strafbaren Versuch, schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. BGE 120 IV 115 mit Hinweisen, BGE 119 IV 253). Ob diese Schwelle überschritten ist, ist nach der Persönlichkeit des Täters und den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BGE 87 IV 155, BGE 83 IV 145). Strafbarer Versuch ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter bereits Ausführungshandlungen vorgenommen hat (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 21 StGB.). Weitere massgebende Kriterien für die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung sind die Tatentschlossenheit und die zeitliche Tatnähe (vgl. BGE 117 IV 397). Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass in beiden zur Beurteilung stehenden Fällen die Schwelle zur Tatausführung überschritten wurde. Keiner weiteren Begründung bedarf dieser Schluss bezüglich des Überfalls auf das Hotel K. in L., wo die Täter eindeutig Nötigungshandlungen vornahmen und verschiedene Schubladen nach Barmitteln durchsuchten. Etwas schwieriger - da weniger eindeutig - gestaltet sich die Abgrenzung beim Überfall auf das Hotel J. in I.; indessen lassen die Verfahrensakten letztlich auch hier keinen Zweifel daran aufkommen, dass mehr als nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen wurden. Die Frage, ob strafbarer Versuch bereits mit dem Verlassen des Autos beziehungsweise mit der Annäherung an das Tatobjekt anzunehmen ist, kann dabei grundsätzlich offen bleiben. Es steht jedenfalls fest, dass sich der Angeklagte und G. bis zum Hoteleingang begaben, die automatische Eingangstüre jedoch verschlossen blieb (vgl. act. 5.38). Dass sie damit den letzten entscheidenden Schritt zur Tatausführung getan haben, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, so dass unvollendeter Raubversuch in zwei Fällen vorliegt. c) Subjektiv erfordert Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorsätzliche Tatbegehung. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Nötigungshandlung und auf die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, Absicht der Aneignung und der unrechtmässigen Bereicherung) beziehen. An einer vorsätzlichen Begehung der Tat durch den Angeklagten kann angesichts des Vorgehens und der einzelnen Tatumstände kein Zweifel bestehen. Nach dem Tatplan hatte sich Z. zusammen mit G. und H. eigens zwecks Ausübung eines Raubüberfalls nach I. begeben in der Absicht, unrechtmässig an fremdes Geld zu gelangen. Aus welchem Grund man sich zur Tat entschlossen hatte - Geldnot im Falle von G. und H., Leichtsinn und Gedankenlosigkeit beim Angeklagten - ist unerheb-

2 lich. Damit ist Z., wie es die Staatsanwaltschaft beantragt und der Verteidiger auch anerkennt, des mehrfachen unvollendeten Raubversuches gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. d) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der fremdes Eigentum besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Berechtigten vor jeder Beeinträchtigung seiner Sache (BGE 120 IV 321). Das tatbestandsmässige Verhalten umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz der Sache durch Beschädigen oder Zerstören, sondern auch die Beeinträchtigung der Funktion, die ihr nach der Beschaffenheit oder nach dem Willen des Eigentümers zukommt, was das Gesetz mit der Handlung des Unbrauchbarmachens deutlich macht (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 168 f.). In subjektiver Hinsicht wird das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille verlangt, diese im umschriebenen Sinne zu beeinträchtigen. Auf der Suche nach Bargeld im Hotel K. hat der beim Raubversuch mitbeteiligte G. verschiedene Schubladen aufgebrochen (vgl. act. 5.20 und 5.23). Dass er dabei vorsätzlich handelte und das Vorgehen letztlich zum Tatplan gehörte, bedarf keiner weiteren Begründung. Als Mittäter ist Z. für den entstandenen Schaden vollständig mitverantwortlich, was vom Angeklagten denn auch nicht bestritten wird. Somit steht fest, dass sich Z. der Sachbeschädigung schuldig gemacht hat. Die notwendigen Strafanträge liegen bei den Akten. d) Des Hausfriedensbruchs macht sich gemäss Art. 186 StGB strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt. Die Bestimmung schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen (BGE 112 IV 33). Der Begriff des Hauses ist weit zu fassen; darunter fallen nicht nur Wohnhäuser, sondern jede mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich welcher ein schutzwürdiges Interesse besteht, über den umbauten Raum frei zu bestimmen und in ihm den Willen frei zu betätigen (BGE 108 IV 39). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob diese durch eine Türe oder dergleichen verschlossen sind oder werden können (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 f.). Die Art und Weise des Eindringens - heimlich, offen oder gewaltsam - ist ebenfalls unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (Delnon/Rüdy: Basler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 186 StGB).

2 Zwecks Tatausübung hat sich der Angeklagte zusammen mit G. ins Innere des Hotels K. begeben. Dass er dabei gegen den Willen des Berechtigten handelte, ist offensichtlich. Dieser Wille braucht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben (Trechsel, a.a.O., N 14 zu Art. 186 StGB). Somit steht fest, dass sich Z. des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht hat. Die für die Bestrafung notwendigen Strafanträge wurden fristgerecht gestellt. 4. Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine Körperverletzung im Sinne einer Schädigung von Körper oder Gesundheit kann im Allgemeinen erst dann angenommen werden, wenn durch die Beeinträchtigung ein krankhafter Zustand herbeigeführt wird - bloss vorübergehende, unwesentliche Störungen des Wohlbefindens sind zur Begründung der Strafbarkeit nicht ausreichend (Andreas Roth, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 14 f. Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). So liegt eine Schädigung der körperlichen Integrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu, selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (Andreas Roth, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – vorübergehenden – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche einem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise die Zufügung erheblicher Schmerzen (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 123 StGB). Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, kam es am Morgen des 16. November 2003 vor dem T. in Davos zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Z. und Q.. Im Untersuchungsverfahren wie auch vor Schranken machte der Angeklagte geltend, von Q. als „Hurensohn“ bezeichnet worden zu sein; den in den Akten erwähnten Ausdruck „pa la pinga“ (in etwa gleichbedeutend mit „scheiss drauf“) habe er nicht vernommen. Daraufhin habe er Q. mit der offenen Hand an der Brust zurückgestossen, ihm dabei aber keinesfalls die in den Akten erwähnte Oberkiefer-

2 fraktur zugefügt. Diese Argumentation hält einer näheren Prüfung nicht stand. Q. gab an, dass der Angeklagte auf ihn zugekommen sei und ihm grundlos und ohne Vorankündigung stark ins Gesicht geschlagen habe; danach sei er mehrere Sekunden benommen gewesen (act. 6.8). Die beiden Tatzeugen S. und R. bestätigten diesen Vorgang sowohl in der polizeilichen Einvernahme (act. 6.9 und 6.10) wie auch im untersuchungsrichterlichen Konfrontverhör mit dem Angeklagten (act. 6.14 und 6.16). Demnach habe Z. „mit aller Härte“ beziehungsweise „mit voller Wucht“ zugeschlagen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sämtliche Zeugenaussagen übereinstimmen und zudem unter ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage erfolgten; dies spricht für einen hohen Wahrheitsgehalt der Depositionen. Nichts zugunsten des Angeklagten lässt sich aus der Aussage von X. ableiten, welcher sich zwischen diesen und Q. gestellt haben will, um einen Schlagabtausch zu verhüten. Zu einem Faustschlag sei es nicht gekommen (act. 6.12). Der Angeklagte selbst bestätigte jedoch, Q. an der Brust zurückgestossen und ihn möglicherweise versehentlich im Gesicht getroffen zu haben. Dieses Zurückstossen sei „sicher ein wenig fester erfolgt“ (act. 6.15). Im Konfrontverhör mit Q. (act. 6.13) ist dann davon die Rede, dass er (Z.) Q. „ziemlich massiv“ zurückgestossen habe. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass der Angeklagte als ehemaliger Kampfsportler (Thai-Boxen), in alkoholisiertem Zustand und mit einer derartigen Beleidigung konfrontiert, nicht eben Zurückhaltung beim Einsatz seiner Körperkräfte hat walten lassen. Unerheblich ist dabei, ob mit der flachen Hand oder mit der Faust zugeschlagen wurde. Wenn der Angeklagte geltend macht, Q. tags darauf im Restaurant gesehen und nichts von einer Verletzung bemerkt zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass eine Oberkieferfraktur nicht zwangsläufig zu einem Anschwellen des Gesichts führen muss. Dass sich Q. die Verletzung anderweitig zugezogen hat, ist höchst unwahrscheinlich, entspricht es doch der üblichen Handlungstendenz, so bald als möglich nach deren Eintritt einen Arzt aufzusuchen; zudem ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, weshalb Q. den ihm bis dahin nicht bekannten Angeklagten (vgl. act. 6.13) wider besseren Wissens einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Gleiches gilt für die beiden Zeugen S. und R.. Als Schutzbehauptung erweist sich der Einwand des Angeklagten, wonach Q. unter Drogeneinfluss gestanden habe und möglicherweise in seinem Drogenrausch später hingefallen sei (act. 6.13). Nach Angaben von S. hat dieser sich vielmehr völlig normal und unauffällig benommen (act. 6.8). Q. räumte ein, etwas angetrunken gewesen zu sein; er habe jedoch jederzeit gewusst, was er sprach und tat (act. 6.8 und 6.9). Nach dem Dargelegten besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Die zugefügte Oberkieferfraktur mit einer Heilungsdauer von 4 bis 6 Wochen stellt eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123

2 Abs. 1 Ziff. 1 StGB dar. In subjektiver Hinsicht handelte Z. zumindest eventualvorsätzlich, musste er bei einer solchen Schlagausführung doch mit dem Eintritt von Verletzungsfolgen rechnen. Indem er Q. gleichwohl direkt ins Gesicht schlug, erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der erwähnten Bestimmung. Der für die Bestrafung notwendige Strafantrag liegt bei den Akten. 5. Gemäss Art. 180 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In objektiver Hinsicht muss der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellen, dessen tatsächliche Zufügung er als von seinem Willen abhängig darstellt. Ob das angedrohte Übel ernst gemeint ist und der Täter es realisieren kann, ist unerheblich (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB). Bei verbaler Drohung ist zu prüfen, ob die gefallenen Äusserungen nach den gesamten Umständen geeignet gewesen sind, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Dabei ist ein objektiver Tatbestand anzuwenden; nur diejenige Drohung soll als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet (BGE 99 IV 212 ff.). Mimosen werden vom Strafrecht nicht geschützt. Vollendet ist das Delikt, wenn das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird; der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Daran fehlt es, wenn das Opfer nur von einem Bluff der Täterschaft ausgeht oder ihm der angedrohte Nachteil lediglich unangenehm ist (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 180 StGB). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Der Bedrohende muss sein Opfer mit Wissen und Willen in Schrecken oder Angst versetzen oder zumindest in Kauf nehmen, dass sein Verhalten eine solche Wirkung zeitigt. Der Angeklagte bestreitet nicht, dass es im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung mit Q. vor dem T. in Davos mehrfach zum Ausspruch von Drohungen gekommen ist. Gemäss Aussagen von R. und S. hat Z. mehrfach damit gedroht, ihnen alle Knochen zu brechen und den Laden anzuzünden (vgl. act. 6.9 und 6.10). Das Argument, die Aussagen seien nicht ernst gemeint gewesen und der Angeklagte habe seine Drohungen nicht in die Tat umsetzen wollen, erweist sich als unbehelflich, da es darauf - wie bereits erwähnt - nicht ankommt. Die Drohungen müssen als massiv bezeichnet werden und waren nach den Umständen durchaus geeignet, bei den Betroffenen Angst und Schrecken auszulösen. Dies umso mehr, als Z. mit seinem Angriff auf Q. seine Gewaltbereitschaft eindrücklich unter Beweis stellte und sich offenbar nur schwer zu beruhigen vermochte. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die gefallenen Äusserungen über Gebühr zu verniedlichen.

2 Dass, wie der amtliche Verteidiger ausführte, unter Jugendlichen des Öfteren solche Kraftausdrücke verwendet werden, mag zutreffen, lässt solches Verhalten aber nicht a priori als straflos erscheinen. Die Drohungen erfolgten in äusserst aggressiver, ernstzunehmender Weise. Sowohl S. als auch R. führten aus, sie hätten grosse Angst vor dem Angeklagten gehabt (act. 6.9 und 6.10). Entgegen der Darstellungen des amtlichen Verteidigers in seinem Parteivortrag handelte es sich weder „um eine kleinere Auseinandersetzung unter ein paar Betrunkenen“ noch erscheinen die Geschehnisse am fraglichen Morgen als alltäglich. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch verdeutlicht, dass sowohl S. als auch R. gegen den Angeklagten Strafantrag stellten. Nach dem Dargelegten hat Z. den Tatbestand von Art. 180 StGB objektiv wie subjektiv mehrfach erfüllt. 6. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren - beispielsweise Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). a) Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen, der von mindestens sechs Monaten Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 10 Jahren reicht.

2 b) Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass der Raub als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Angeklagten kann sowohl hinsichtlich der der Tat- als auch der Täterkomponente nicht bagatellisiert werden. Ohne weitere Überlegungen anzustellen, beteiligte er sich an zwei Raubversuchen und fügte Q. ohne Vorwarnung eine nicht unerhebliche Verletzung im Gesicht zu. Straferhöhend fällt die Vorstrafe ins Gewicht, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verfehlung auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts erfolgte und damit nicht einschlägig ist. Strafschärfend wirken sich vorliegend die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände. Strafmindernd sind das Teilgeständnis des Angeklagten, sein rechter Leumund und das kooperative Verhalten während der Strafuntersuchung zu berücksichtigen. Strafmildernd fällt ins Gewicht, dass die beiden Raubüberfälle im Versuchsstadium endeten. Hingegen besteht kein Anlass, das jugendliche Alter des Angeklagten und den Zeitablauf strafmildernd zu werten. Zum einen sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass Z. im Zeitpunkt der Tatbegehung zufolge verzögerter Entwicklung nicht fähig war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten (vgl. Trechsel, a.a.O. N 26 zu Art. 64 StGB). Zum andern ist seit der Begehung der beiden versuchten Raubüberfälle weder verhältnismässig lange Zeit verstrichen (diesbezüglich gilt als Massstab die ordentliche Verjährungsfrist, BGE 92 IV 202 f.) noch hat sich - wie die Q. zugefügte Körperverletzung zeigt - Z. danach wohlverhalten. Indessen kann das jugendliche Alter zum Zeitpunkt der beiden versuchten Raubüberfälle strafmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als angemessen und gerechtfertigt, Z. eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten aufzuerlegen. c) Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Von der Anrechnung darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vorwerfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungshaft in der Absicht herbeigeführt oder verlängert habe, den Strafvollzug zu ver-

2 kürzen oder zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Beschuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veranlasste oder wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf Z. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft von 2 Tagen an die ausgefällte Strafe nichts entgegensteht. 7. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob Z. die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen ergeben sich aus Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, bei deren Vorliegen der Verurteilte einen Rechtsanspruch darauf hat (vgl. Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 41 StGB). a) In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass die Freiheitsstrafe 18 Monate nicht übersteigt. Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. In subjektiver Hinsicht ist der Aufschub der Freiheitsstrafe zulässig, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten; es muss ihm mit anderen Worten eine günstige Prognose gestellt werden können. Verlangt wird eine innere und infolgedessen dauernde Besserung; durch die Warnungsstrafe muss der Verurteilte von Verbrechen und Vergehen schlechthin abgehalten werden, nicht nur in Bezug auf Strafhandlungen von der Art, welche zur Beurteilung stehen (Roland M. Schneider, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N 69 f. zu Art. 41). Bei der günstigen Prognose sind alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters, des Leumunds, der konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung mit einzubeziehen, um aufgrund einer Gesamtwürdigung darüber zu entscheiden, ob beim Verurteilten berechtigtes Vertrauen auf dauerndes Wohlverhalten besteht. Dabei ist es unzulässig, einzelnen dieser Beur-

2 teilungskriterien eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 124 IV 107 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Der Richter soll sich dergestalt ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Nur eine bestimmte Aussicht auf wirkliche und dauernde Besserung rechtfertigt es, den Strafvollzug zurücktreten zu lassen (PKG 1969 Nr. 32). Der Richter muss begründetes Vertrauen haben, dass der Verurteilte in Zukunft dauernd - und nicht nur während der Probezeit - einen klaglosen Lebenswandel führen werde. Man darf indes ruhig eingestehen, dass die Zukunft naturgemäss mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet ist und selbst eine umfassende und sehr intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit eine absolut verlässliche Voraussage nicht ermöglicht. Es steht somit die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden darf (PKG 1993 Nr. 24). Wo zwischen vager Hoffnung und Bedenken geschwankt wird, verbietet sich die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. b) Da Z. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als gegeben. Zwar ist Z. strafrechtlich vorbelastet, allerdings handelt es sich dabei um eine einmalige Verfehlung auf dem Gebiete des Strassenverkehrsrechts aus dem Jahre 2001, welche somit nicht einschlägig ist und sich bei der Prognosestellung nicht erheblich ungünstig auswirkt. Das vorliegende Verfahren hat bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Zudem zeigte er sich während des Strafverfahrens kooperativ, bereute seine Taten weitgehend und zeigte Einsicht, leichtsinnig und bedenkenlos bei der Ausführung von zwei Raubversuchen mitgewirkt zu haben. Dass Z. auch anlässlich der Hauptverhandlung kategorisch abstritt, Q. eine Oberkieferfraktur zugefügt zu haben, gibt im Rahmen der Prognoseprüfung zwar zu gewissen Bedenken Anlass. Auf der anderen Seite ist indes festzustellen, dass die Tat in alkoholisiertem und psychisch erregtem Zustand ausgeführt wurde, der Täter derzeit voll im Erwerbsleben steht, seine Lebensweise offenbar kritisch überdacht und erkannt hat, dass strafrechtliche Verfehlungen seiner weiteren Entwicklung mit Sicherheit nicht förderlich sind. Es kann demnach mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass Z. die notwendigen Lehren für seinen weiteren Weg hat ziehen können und er sich inskünftig wohlverhalten wird. Somit kann dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Dauer der Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.

2 8. Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und jene eines allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

2 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Z. ist schuldig des mehrfachen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Dafür wird er mit 16 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von zwei Tagen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'139.50 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigerin von Fr. 2'294.30 total somit Fr. 7'433.80 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________

2 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

SF 2004 37 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 11.10.2004 SF 2004 37 — Swissrulings