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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.09.2004 SF 2004 29

28 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·7,583 parole·~38 min·4

Riassunto

unvollendeter Raubversuch, mehrfacher Diebstahl etc. | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 28. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 04 29 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Tomaschett-Murer und Burtscher Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der Strafsache des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch lic. iur. Bruno Maranta, c/o Degiacomi/Riedi/Schreiber/Schmid, Advokatur und Notariat, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2004, wegen unvollendeten Raubversuchs, mehrfachen Diebstahls, etc., in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am V. in Torres Novas/Portugal geboren, wo er die ersten Lebensjahre verbrachte und vier Klassen der Primarschule besuchte. Im Alter von 10 Jahren zog er zu seinen Eltern nach A.. Dort wuchs er zusammen mit seiner im Jahr 1988 geborenen Schwester in geordneten Verhältnissen auf. Er setzte die Primarschule fort und besuchte anschliessend die Realschule. Nach der Schulentlassung begann er im Sommer 1993 bei der B. in A. eine Lehre als Autolackierer, welche er jedoch nach einem Jahr vorzeitig abbrach. Anschliessend war er während eines guten halben Jahres als Portier im Hotel C., A., angestellt. In der Folge liess sich X. zum Kellner ausbilden und arbeitete von Oktober 1995 bis ca. April 1997 vorerst als Portier und später als Kellner im Hotel D. in A.. Von August 1997 bis etwa August 2000 war er bei der E. im internen Transport beschäftigt. Darauf folgten einige kurze Anstellungen als Chauffeur, Kellner, Bergbahnangestellter und Türsteher. Seit Juli 2002 arbeitet der Angeklagte bei der F. AG in G. als Gokart-Mechaniker. Er bezieht einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'900.--. Unter Berücksichtigung der laufenden Lohnpfändung erhält der Angeklagte monatlich Fr. 2'100.-- ausbezahlt. Seine Schulden belaufen sich auf etwa Fr. 30'000.-- bis 40'000.--. X. ist ledig und hat keine Kinder. Im Schweizerischen Strafregister ist der Angeklagte mit einer Eintragung verzeichnet. Am 3. Januar 1996 verurteilte ihn der Kreispräsident A. wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Tagen Gefängnis, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Nach eigenen Angaben des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wurden ihm infolge eines Selbstunfalls mit dem Auto zudem eine Busse sowie ein Führerausweisentzug auferlegt. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei H. vom 20. Mai 2003 ist über den Ruf des Angeklagten nichts Nachteiliges bekannt. X. befand sich vom 13. November 2002 bis am 15. November 2002 in Polizeihaft. B. Mit Verfügung vom 18. November 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen versuchten Raubs und beauftragte das Untersuchungsrichteramt A. mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung erging am 20. Mai 2003. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2004 wurde X. wegen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art.

3 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. Juni 2004 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „X. wird angeklagt A. des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB. Etwa im April 2001 fragten I. und J. den Angeklagten telefonisch an, ob er bei einer illegalen Geldbeschaffung in A. mitmachen würde. Als möglichen Deliktsbetrag nannten sie Fr. 80'000.- bis 120'000.-. Einige Tage später, das heisst im April oder anfangs Mai 2001, fuhr X. an einem Abend von seinem damaligen Arbeitsort K. nach A., wo er sich im Keller des Mehrfamilienhauses, in dem J. wohnte, mit seinen Komplizen traf und von folgendem Tatplan in Kenntnis gesetzt wurde: J. und I. beabsichtigten, zusammen mit dem Angeklagten V. Z., Mitarbeiter der L. A., in dessen Wohnung an der M.-Strasse 16 in A. mit Softgun-Pistolen zu überfallen und ihn sowie seine allenfalls anwesende Ehefrau mit Klebeband zu fesseln und ihnen den Mund zuzukleben. Dann wollte J. mit den Schlüsseln von V. Z. das Büro der L. aufsuchen und den dortigen Tresor ausräumen. X. und I. sollten währenddessen das oder die Opfer bewachen. Je nach Situation wollte man auf eine zweite Tatvariante ausweichen und sich zusammen mit V. Z. von der Wohnung ins Büro der L. begeben. Bei dieser Variante wäre der Angeklagte in der Wohnung zurückgeblieben und hätte dort W. Z. bewacht. Nach der geplanten Tat wären die Opfer in jedem Fall gefesselt in ihrer Wohnung zurückgelassen worden. Die Beute sollte zu drei gleichen Teilen unter den Tätern aufgeteilt werden. Als X. am fraglichen Abend in A. eintraf war er vereinbarungsgemäss wie seine Komplizen - dunkel gekleidet und führte eine Baseballmütze sowie eine Sonnenbrille mit. I. und J. brachten zudem zwei Softgun-Pistolen und Klebeband mit. Als sich die drei Männer zwischen etwa 22 oder 23 Uhr mit den erwähnten Gegenständen in Richtung des Wohnhauses von V. Z. begaben, hatten sie - um am Tatort keine Fingerabdruckspuren zu hinterlassen - ihre Fingerkuppen mit Klebeband abgedeckt. X. trug eine der erwähnten Pistolen in einem Holster auf sich. In der Folge versteckten sich X., J. und I. in der Nähe der erwähnten Liegenschaft und beobachteten aus einer Entfernung von ca. 100 Meter den Hauseingang. J. hatte am Nachmittag das Schloss der Haupteingangstüre mit einem Holzstück so präpariert, dass die Türe nicht mehr automatisch schloss, um am Abend ungestört ins Haus eindringen zu können. Von ihrem Standort aus konnten die drei Männer in der Folge beobachten wie V. Z. nach Hause kam. Kurze Zeit später erschien jedoch ein Mann beim Hauseingang und stellte fest, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig abschliessen liess. Als der Mann in der Folge

4 mit seinem Mobiltelefon ein Gespräch führte, befürchteten X., I. und J., dass er mit der Polizei telefonieren könnte und brachen ihr Vorhaben ab. Akten Dossier 4 Gegen J. und I. wird unter der Proz.Nr. VV.2002.1819 ein separates Strafverfahren geführt. B. des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 1. Am 24. Juni 2002 brach der Angeklagte gegen 2 Uhr mit Hilfe einer mitgeführten Eisenstange die Tür des Verein N. an der Dorfstrasse 1 in A. Dorf auf und begab sich darauf in die Räumlichkeiten. Dort entwendete er aus der Registrierkasse ein Serviceportemonnaie im Wert von etwa Fr. 30.- mit Bargeld in Höhe von Fr. 2'048.10 sowie ein Couvert mit ca. Fr. 2'000.- Bargeld. Weiter brach er den Zigarettenautomat im Lokal auf und entnahm daraus etwa Fr. 700.- Bargeld. Zudem nahm der Angeklagte aus dem Lokal ein Handy der Marke Alcatel mit Prepay-Card im Gesamtwert von etwa Fr. 100.- mit. Die gestohlenen Gegenstände warf der Angeklagte kurz nach der Tat weg; das Geld verspielte er zu einem grossen Teil in den folgenden Tagen im Casino in A.. An der Eingangstüre sowie am Zigarettenautomat entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 800.-. Akten Dossier 5 Am 24. Juni 2002 stellte O. als Vertreter des Verein N. Strafantrag gegen unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten Dossier 5, act. 5.2 2. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2002 beabsichtigte X. in das Restaurant P., Q. 58, in A. einzubrechen. Als er zwischen ca. 2 und 3 Uhr festgestellt hatte, dass der Lieferanteneingang des Restaurants abgeschlossen war, begab er sich in die nahe gelegene Diskothek "R.", holte dort ein Messer und ging damit erneut zum erwähnten Lieferanteneingang. Mit Hilfe des Messer gelang es ihm schliesslich die Türe aufzubrechen. Im Innern des Gebäudes stieg er zwei Treppen bis zur Bar hoch und behändigte dort aus einer Schublade eine Geldkassette im Wert von Fr. 98.- mit Bargeld in Höhe von Fr. 1'044.50. Zudem versuchte er erfolglos mit dem Messer den Zigarettenautomaten im ersten Untergeschoss aufzubrechen. In der Folge verliess der Angeklagte das Restaurant in Richtung Schulhaus, wo er die entwendete Geldkassette aufbrach, das Bargeld entnahm und die Geldkassette entsorgte. Mit dem Geld finanzierte er in den nächsten Tagen den Ausgang, wobei er einen Teil davon im Casino verspielte.

5 An der Eingangstüre und am Zigarettenautomat entstand ein Sachschaden von insgesamt etwa Fr. 900.-. Akten Dossier 6 Am 4. Juli 2002 stellte S., Geschäftsführerin der T. AG (Restaurant P.), Strafantrag gegen unbekannt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Akten Dossier 6, act. 6.2“ C. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fand am 28. September 2004 in Anwesenheit des Angeklagten, X., und seines amtlichen Verteidigers, lic. iur. Bruno Maranta, statt. Die Anklage wurde durch Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Im Rahmen des Beweisverfahrens zur Person bestätigte der Angeklagte auf richterliches Befragen die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemäss Anklageschrift. Er gab an, weiterhin als Gokart-Mechaniker bei der F. AG in G. tätig zu sein. Der amtliche Verteidiger reichte in diesem Zusammenhang ein Zwischenzeugnis der F. AG zu den Akten. Der Angeklagte hielt sodann fest, er habe seine Finanzen wie auch die Casino-Besuche jetzt unter Kontrolle. Im Anschluss wurde das Beweisverfahren zur Sache durchgeführt. Der Angeklagte zeigte sich hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten geständig. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt in seinem Plädoyer folgende Anträge: „1. X. sei des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit neun Monaten Gefängnis zu bestrafen, unter Anrechnung der Polizeihaft von drei Tagen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Der amtliche Verteidiger anerkannte in seinem Plädoyer den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die von der Anklage vorgenommene rechtliche Qualifikation desselben, letztere allerdings mit Ausnahme des unvollendeten Raubversuchs. Diesbezüglich machte er geltend, dem Angeklagten könne

6 höchstens Gehilfenschaft, nicht jedoch Mittäterschaft vorgeworfen werden. Darüber hinaus sei X. freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so dass von einer entsprechenden Bestrafung Umgang genommen werden könne. Abschliessend gelangte der amtliche Verteidiger zu folgenden Anträgen: „1. X. sei der Gehilfenschaft zu unvollendet versuchtem Raub gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 26 StGB, Art. 21 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 3 Monaten Gefängnis zu bestrafen, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von 3 Tagen. 3. Die Strafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 4. Die beschlagnahmte Pistole Pervecta sei zurückzugeben. 5. Auf eine Ersatzabgabe sei zu verzichten. 6. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ In der Replik beziehungsweise der Duplik hielten sowohl der Staatsanwalt als auch der amtliche Verteidiger an ihren Anträgen und deren Begründung fest. In seinem Schlusswort hielt der Angeklagte fest, I. und er seien in der Tatnacht alles andere als sicher gewesen, ob sie die geplante Raubtat auch tatsächlich ausführen wollten beziehungsweise ausgeführt hätten. Der Mann, der an der Hauseingangstüre erschienen sei, habe ihnen in diesem Sinne eine willkommene Gelegenheit geboten, das Vorhaben abzubrechen. Er bedaure, was er getan habe und werde sich künftig wohlverhalten. Ein grosses Anliegen sei es ihm, seine Arbeitsstelle behalten zu können. Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwalts und des amtlichen Verteidigers sowie die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1.a. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-

7 ren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand des Raubs ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem eine Nötigungshandlung ausgeführt wurde, welche gerade die Duldung dieses Diebstahls bezweckt. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann durch entsprechende Äusserungen sowie durch konkludente Handlungen erfolgen und muss grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss objektiv die Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgibt. Allgemein ist anerkannt, dass der Täter seine Drohung nicht zu verwirklichen wollen braucht. Es genügt, wenn beim Opfer dieser Eindruck erweckt wird, wie das z.B. beim Vorhalten einer ungeladenen Schusswaffe regelmässig geschieht (vgl. BGE 121 IV 182 ff., 107 IV 33). Die Androhung der Gewalt beziehungsweise gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben kann sich gegen jede Person richten, die zumindest eine faktische Schutzposition in Bezug auf die Sache hat, die gestohlen werden soll. Als dritte Nötigungshandlung wird das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit genannt, wobei davon andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung erfasst werden, durch welche der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Im Anschluss und als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung muss der Täter einen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB begehen, d.h. eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Dieser Diebstahl muss ihm gerade durch die Nötigungshandlungen ermöglicht oder zumindest erleichtert worden sein. In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz des Täters, jemanden durch die gesetzlich umschriebenen Nötigungsmittel widerstandsunfähig zu machen, erforderlich. Dies hat zudem in der Absicht zu erfolgen, einen Diebstahl zu begehen (Niggli Marcel Alexander/Riedo Christof, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 10 ff. zu Art. 140 StGB, mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 ff. zu Art. 140 StGB). Vollendet ist der eigentliche Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erst mit Vollendung des Diebstahls (Niggli/Riedo, a.a.O., N 160 zu Art. 140 StGB). Kommt es nicht soweit, liegt ein unvollendeter Versuch des Raubs vor. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 21 Abs. 1 StGB, dass ein Täter milder bestraft werden kann, wenn er zwar mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begon-

8 nen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt. Die Strafbarkeit eines Versuchs tritt im Allgemeinen erst ein, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf die Begehung der Tat gerichteten Entschluss gefasst hat (Jenny Guido, in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 1 und 6 zu Art. 21 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Für die Frage, ob mit der Ausführung der Tat begonnen wurde, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die sogenannte Schwellentheorie ab. Danach wird zum Beginn der Ausführung schon jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt (point of no return), es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 120 IV 115, mit Hinweisen, 119 IV 253, 119 IV 227). Der Beginn der Tatausführung liegt daher bei denjenigen Handlungen vor, mit denen der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (Jenny, a.a.O., N 20 zu Art. 21 StGB). Beim Raub beginnt der strafbare Versuch mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Nötigungshandlung, sofern diese von der Absicht getragen wird, einen Diebstahl zu begehen. Dieses unmittelbare Ansetzen kann bereits im Betreten des Tatorts bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., N 158 zu Art. 140 StGB). Wird das Stadium des strafbaren Versuchs beim Raub nicht erreicht, so ist zu prüfen, ob strafbare Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB vorliegen, da die Strafbarkeitsschwelle beim Raub schon vor dem Versuchsstadium angesetzt wird (Baumgartner Hans, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 16 zu Art. 260bis StGB). Nach Art. 260bis StGB wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, einen Raub nach Art. 140 StGB zu begehen. Erst wenn auch dieser Tatbestand verneint würde, könnte auf ein nicht strafbares Verhalten geschlossen werden. Hinzuzufügen ist, dass - wird eine Raubtat versucht oder vollendet - die Bestrafung nach Art. 140 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB beziehungsweise nach Art. 140 StGB erfolgt. Art. 260bis StGB erweist sich als subsidiär (Baumgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 260bis StGB). b. X. wird von der Anklage vorgeworfen, Ende April oder anfangs Mai 2001 einen unvollendeten Raubversuch zum Nachteil der L. A. begangen zu haben. Im damaligen Zeitpunkt fragten J. und I. den Angeklagten telefonisch an, ob er bei einer illegalen Geldbeschaffung in A. mit einem möglichen Deliktsbetrag von Fr. 80'000.-- bis 120'000.-- mitmachen würde. Einige Tage später fuhr X. an einem

9 Abend von seinem damaligen Arbeitsort K. nach A., wo er sich im Keller des Mehrfamilienhauses, in dem J. wohnte, mit seinen Komplizen traf und vom Tatplan in Kenntnis gesetzt wurde. J. und I. beabsichtigten, zusammen mit dem Angeklagten V. Z., Mitarbeiter der L. A., in dessen Wohnung an der M.-Strasse 16 in A. mit Softgun-Pistolen zu überfallen und ihn sowie seine allenfalls anwesende Ehefrau mit Klebeband zu fesseln und ihnen den Mund zuzukleben. Mit anderen Worten hätte man gegenüber den Opfern Nötigungshandlungen ausgeführt, indem man diesen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben angedroht und sie dadurch sowie durch anschliessende Fesselung und Knebelung zum Widerstand unfähig gemacht hätte. Im Anschluss wollte J. mit den Schlüsseln von V. Z. das Büro der L. aufsuchen und den dortigen Tresor ausräumen, anders ausgedrückt einen Diebstahl begehen. X. und I. sollten währenddessen das oder die Opfer bewachen. Je nach Situation wollte man auf eine zweite Tatvariante ausweichen und sich zusammen mit V. Z. von dessen Wohnung ins Büro der L. begeben. Bei dieser Variante wäre der Angeklagte in der Wohnung zurückgeblieben und hätte dort W. Z. bewacht. Nach der geplanten Tat wären die Opfer in jedem Fall gefesselt in ihrer Wohnung zurückgelassen worden. Die Beute sollte zu drei gleichen Teilen unter den Tätern aufgeteilt werden. Als X. am fraglichen Abend in A. eintraf war er vereinbarungsgemäss - wie seine Komplizen - dunkel gekleidet und führte eine Baseballmütze sowie eine Sonnenbrille mit. I. und J. brachten zudem zwei Softgun-Pistolen und Klebeband mit. Als sich die drei Männer zwischen etwa 22 oder 23 Uhr mit den erwähnten Gegenständen in Richtung des Wohnhauses von V. Z. begaben, hatten sie - um am Tatort keine Fingerabdruckspuren zu hinterlassen - ihre Fingerkuppen mit Klebeband abgedeckt. X. trug eine der erwähnten Pistolen in einem Holster auf sich. In der Folge versteckten sich der Angeklagte, J. und I. in der Nähe der erwähnten Liegenschaft und beobachteten aus einer Entfernung von ca. 100 Metern den Hauseingang. J. hatte am Nachmittag das Schloss der Haupteingangstüre mit einem Holzstück so präpariert, dass die Türe nicht mehr automatisch schloss, um am Abend ungestört ins Haus eindringen zu können. Von ihrem Standort aus konnten die drei Männer in der Folge beobachten, wie V. Z. nach Hause kam. Kurze Zeit später erschien jedoch ein Mann beim Hauseingang und stellte fest, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig abschliessen liess. Als der Mann in der Folge mit seinem Mobiltelefon ein Gespräch führte, befürchteten X., I. und J., dass er mit der Polizei telefonieren könnte und brachen ihr Vorhaben ab. Der geschilderte Sachverhalt ist vom Angeklagten zugestanden. c. Der Angeklagte X. begab sich mit dem Vorsatz, zusammen mit J. und I. einen Raub zu begehen, an den Tatort. Durch das vorerwähnte, unter Erwägung

10 1.b. genannte Verhalten setzten er und seine Komplizen unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung an und überschritten das Stadium der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB deutlich. Da die drei Täter nicht zum angestrebten Erfolg gelangten, das heisst keinen vollendeten Diebstahl begingen, ist gemäss obigen Ausführungen von einem unvollendeten Raubversuch im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB auszugehen. d.aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 108 IV 92). Darüber hinaus wird verlangt, dass der Beteiligte über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein, sondern zusammen mit anderen zu entscheiden hat. Hierfür ist Tatherrschaft vorauszusetzen, nämlich eine arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 399 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, N 55 zu § 13). Es kommt darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Dies kann auch erst im Laufe der Tatausführung geschehen (BGE 125 IV 136, 120 IV 271 f., je mit Hinweisen; Forster Marc, in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 7 ff. vor Art. 24 StGB, mit Hinweisen). Als Rechtsfolge hat jeder Mittäter in den durch den gemeinsamen Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen (Stratenwerth, a.a.O., N 61 zu § 13). Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), das heisst in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der

11 Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Hierfür ist Vorsatz erforderlich, was bedeutet, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen und dass er dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Einzelheiten der Haupttat müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. Es genügt, dass jener die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (BGE 120 IV 272, 117 IV 188 f.; Forster, a.a.O., N 39 vor Art. 24 StGB; Trechsel, a.a.O., N 1 und N 6 zu Art. 25 StGB). bb. J. und I. wurden hinsichtlich des geschilderten Sachverhalts vom Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2004 des bandenmässigen unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB für schuldig befunden. Es ist im Folgenden zu klären, wie sich die Beteiligung von X. am genannten Raubversuch gestaltete. Der amtliche Verteidiger von X. machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, der Angeklagte habe beim unvollendeten Raubversuch nichts als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe gehandelt. Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Aus der dem Angeklagten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen und von diesem zugestandenen Vorgehensweise wird ersichtlich, dass der Angeklagte keinesfalls nur einen der geplanten Haupttat untergeordneten Tatbeitrag geleistet hätte. Vielmehr hätte es sich um eine für den Erfolg des Tatplanes massgebliche Mitwirkung im Ausführungsstadium gehandelt. So reiste der Angeklagte zunächst extra von seinem damaligen Arbeitsort K. nach A., was seine klare Bereitschaft und damit den entsprechenden Vorsatz widerspiegelt, beim Raubüberfall mitzumachen. Zwar wirkte er nicht bei der Entschlussfassung zur Tat mit, machte sich im Anschluss aber den Vorsatz der Mittäter zu Eigen, indem er zusagte, am Raubüberfall teilzunehmen. In A. angelangt, traf er sich mit J. und I., um den Tatplan zu besprechen und die Ausrüstung bereitzustellen. Der Angeklagte war daher über alle Einzelheiten des Tatplans informiert. Sodann begab er sich mit Vermummungs- und Fesselungsmaterial sowie einer Softgun-Pistole ausgerüstet an den Tatort und nahm zusammen mit den anderen beiden Position ein. Wäre die Tat zur Ausführung gelangt, wäre der Angeklagte im Anschluss zusammen mit J. und I. in die Wohnung von V. Z. eingedrungen und hätte jenen sowie allenfalls auch dessen Ehefrau mit den Softgun-Pistolen bedroht, gefesselt und geknebelt sowie im Anschluss bis zur Vollendung der Raubtat bewacht, mithin Tätigkeiten, welche für das Gelingen der Tat alles andere als unbedeutend waren. Der Angeklagte hätte bei der Tatausführung vielmehr eine tragende Rolle gehabt, und zwar bei beiden

12 zur Diskussion stehenden Tatvarianten. Im Anschluss an die Tat wäre die Beute zu gleichen Teilen unter den Tätern aufgeteilt worden, was ebenfalls für eine gleichgeordnete Beteiligung aller drei Täter spricht. Nicht erhärten lässt sich aufgrund der Akten schliesslich die von der Verteidigung vorgebrachte Argumentation, der Angeklagte allein habe die anderen beiden zur Aufgabe des Tatplans überredet. Das Ablassen von der Tat beruhte offensichtlich auf einem gemeinsamen Entschluss aller drei Beteiligten und war überdies - darauf wird sogleich einzugehen sein - in erster Linie durch äussere Umstände bedingt. Auch in subjektiver Hinsicht besteht kein Zweifel, dass der Angeklagte wusste, welche Straftat er unterstützte und dass sich sein Beitrag keinesfalls auf eine untergeordnete Rolle beschränkt hätte. Demnach gelangt das Kantonsgericht zur Erkenntnis, dass der Tatbeitrag des Angeklagten klar als Mittäterschaft zu qualifizieren ist und X. sich eines unvollendeten Raubversuchs schuldig gemacht hat. e.aa. Zu prüfen bleibt, ob der Angeklagte die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte oder ob er aufgrund äusserer Umstände von der Tat absah. Art. 21 Abs. 2 StGB bestimmt nämlich, dass das Gericht von einer Bestrafung wegen eines Versuchs Umgang nehmen kann, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führt. Die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter sein Vorhaben freiwillig aufgibt, das heisst, obwohl er die Vollendung seiner Tat immer noch für möglich hält. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Entschluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung entgegenstellen, bestimmend sind. Die Beweggründe, die zum Rücktritt führen, sind grundsätzlich unerheblich. Auch rein egoistische Motive gelten grundsätzlich als „Handeln aus eigenem Antrieb“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB. Dass der Täter aus Furcht vor Entdeckung und Strafe von der Tat absieht, schliesst ein Handeln aus eigenem Antrieb demnach nicht aus. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Furcht auf einen eigenen Entschluss und die innere Einstellung des Täters zurückzuführen ist und nicht auf eine äussere Einwirkung. Keine Freiwilligkeit liegt daher vor, wenn der Täter tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse vor sich sieht, die unüberwindbar sind oder die er für praktisch unüberwindbar hält, aber auch bereits dann, wenn die Hindernisse, die sich dem Täter in den Weg stellen, die Vollendung des Delikts nicht eigentlich verunmöglichen, sondern nur erschweren. Die Aufgabe des Tatvorhabens ist in den letzteren Fällen jedenfalls dann nicht freiwillig, wenn die Erschwernisse das Risiko des Scheiterns so sehr erhöhen, dass es offenbar unvernünftig wäre, die Tat fortzuführen. Ist der Täter nämlich nur aufgrund eines reinen Kosten-Nutzen-Kalküls vor dem, gemessen an den möglichen Vorteilen, zu

13 hohen Preis zurückgescheut, besteht kein Grund, ihm dies als Verdienst zu honorieren (BGE 108 IV 104 f.; 118 IV 369 f., 83 IV 1 f.; Jenny, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 21 StGB). Liegt ein freiwilliger Rücktritt von der Tat vor, stellt sich sodann die Frage, ob dies bei einem Delikt wie Raub - bei dem gemäss Art. 260bis StGB ja bereits Vorbereitungshandlungen strafbar sind - tatsächlich dazu führen könnte, dass das Gericht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung wegen des Versuchs Umgang nimmt, wie dies vom amtlichen Verteidiger gefordert wird. Die subsidiäre Natur von Art. 260bis StGB gegenüber Art. 21 StGB deutet grundsätzlich in diese Richtung. Allerdings könnte dies zu stossenden Ergebnissen führen, indem jemand, der strafbare Vorbereitungshandlungen vornimmt, jedoch nicht ins Versuchsstadium übertritt, strafbar ist, derjenige, der bereits einen Schritt weiterging und mit der Ausführung der Tat begann, schliesslich aber aus eigenem Antrieb davon absah, unter Umständen aber straflos bleibt. In diesem Sinne dürfte das richterliche Ermessen in Art. 21 Abs. 2 StGB eingeschränkt sein. Die Frage kann in casu allerdings offen gelassen werden, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - Art. 21 Abs. 2 StGB gar nicht zur Anwendung gelangt. bb. Die Verteidigung bringt vor, der Angeklagte habe die Tat aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt und sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Als jener gesehen habe, dass ein Mann die Manipulation an der Haustüre entdeckt hatte und im Anschluss ein Gespräch mit seinem Mobiltelefon führte, habe er sich eines Besseren besonnen; dies, obwohl der Mann an der Tür kein unüberwindbares Hindernis für die Fortsetzung der Tat gewesen sei. Aufgrund dieses freiwilligen Rücktritts könne im Sinne von Art. 21 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Das Kantonsgericht kann sich diesen Ausführungen nicht anschliessen. Ausschlaggebend für den Abbruch des Tatvorhabens waren unzweifelhaft äussere Umstände, namentlich die Tatsache, dass ein Mann beim Hauseingang erschienen war und festgestellt hatte, dass sich die Haustüre nicht mehr richtig abschliessen liess. Im Anschluss führte diese Person mit ihrem Mobiltelefon ein Gespräch, woraus die drei Täter schlossen, dass ihr Tatplan entdeckt worden war und unter Umständen die Polizei gerufen werde. Diese Furcht vor Entdeckung und das anschliessende Absehen von der Tat wurde klar durch das Erscheinen der besagten Person hervorgerufen und beruhte nicht auf einer inneren Einstellung des Angeklagten beziehungsweise auf einer plötzlichen Einsicht in das Unrecht der Tat. Die Furcht war vielmehr fremdbestimmt, da das Auftauchen des Mannes zwar nicht ein unüberwindbares, aber doch ein massgebliches Hindernis für die Fortsetzung der Tat dar-

14 stellte. Zunächst war bereits das Eindringen in das Haus dadurch erschwert worden, dass nun das Schloss mit erheblichem Aufwand und der damit verbundenen Entdeckungsgefahr hätte aufgebrochen werden müssen. Hätte der Mann sodann tatsächlich die Polizei gerufen, wäre diese in der Folge unter Umständen angerückt, was das Risiko des Scheiterns derart erhöht hätte, dass es offenbar unvernünftig gewesen wäre, die Tat fortzuführen. Die Akten, insbesondere die Einvernahmen der beiden Mittäter, lassen ferner den Schluss auf die vom Angeklagten vorgebrachte Argumentation, jener habe die beiden Mittäter aus einer plötzlichen Einsicht heraus überredet, die Tat abzubrechen, nicht zu. Offenbar lag vielmehr ein gemeinsamer Entschluss aller drei Täter vor, aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos von der Tat abzusehen. Nicht zu übersehen ist sodann die Tendenz aller drei Täter, sich im Sinne einer Schutzbehauptung selbst als denjenigen darzustellen, der auf den Abbruch des Vorhabens gedrängt hat (vgl. act. 4.3, 4.9 und 4.10 betreffend I. sowie act. 4.4 betreffend J.). In Würdigung aller Umstände gelangt das Kantonsgericht zur Erkenntnis, dass kein Handeln aus eigenem Antrieb vorlag und Art. 21 Abs. 2 StGB nicht zur Anwendung gelangt. X. hat sich demnach eines unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.a. Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Als Tatobjekte kommen fremde bewegliche Sachen in Frage. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Unter Gewahrsam versteht man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, bestehend aus der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und sein Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem werden Aneignungsabsicht und die Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung gefordert (Niggli/Riedo, a.a.O., N 10 ff. und N 63 ff. zu Art. 139 StGB). Als Strafe droht Gefängnis oder eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren. b. Dem Angeklagten wird seitens der Anklage vorgeworfen, im Juni und Juli 2002 zwei Diebstähle verübt zu haben. Es handelt sich um folgende Fälle: aa. Am 24. Juni 2002 brach der Angeklagte gegen 2 Uhr mit Hilfe einer mitgeführten Eisenstange die Tür des Lokals des Verein N. an der Dorfstrasse 1 in

15 A. Dorf auf und begab sich daraufhin in die Räumlichkeiten. Dort entwendete er aus der Registrierkasse ein Serviceportemonnaie im Wert von etwa Fr. 30.-- mit Bargeld in Höhe von Fr. 2'048.10 sowie ein Couvert mit ca. Fr. 2'000.-- Bargeld. Weiter brach er den Zigarettenautomat im Lokal auf und entnahm daraus etwa Fr. 700.-- Bargeld. Zudem nahm der Angeklagte aus dem Lokal ein Handy der Marke Alcatel mit Prepay-Card im Gesamtwert von etwa Fr. 100.-- mit (Ziff. B.1. der Anklageschrift). bb. In der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2002 beabsichtigte X. in das Restaurant P., Q. 58, in A. einzubrechen. Als er zwischen ca. 2 und 3 Uhr festgestellt hatte, dass der Lieferanteneingang des Restaurants abgeschlossen war, begab er sich in die nahe gelegene Diskothek "R.", holte dort ein Messer und ging damit erneut zum erwähnten Lieferanteneingang. Mit Hilfe des Messers gelang es ihm schliesslich, die Türe aufzubrechen. Im Innern des Gebäudes stieg er zwei Treppen bis zur Bar hoch und behändigte dort aus einer Schublade eine Geldkassette im Wert von Fr. 98.-- mit Bargeld in Höhe von Fr. 1'044.50. Zudem versuchte er erfolglos, mit dem Messer den Zigarettenautomaten im ersten Untergeschoss aufzubrechen. In der Folge verliess der Angeklagte das Restaurant in Richtung Schulhaus, wo er die entwendete Geldkassette aufbrach, das Bargeld entnahm und die Geldkassette entsorgte (Ziff. B.2. der Anklageschrift). c. Der Angeklagte ist geständig, die genannten Taten begangen zu haben. Er hat sich mit Wissen und Willen und daher vorsätzlich fremde, bewegliche Sachen angeeignet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Durch dieses Verhalten hat er den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. 3.a. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die genannte Bestimmung stellt das Recht des Eigentümers, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten („beschädigen“, „zerstören“ oder „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung der Funktion, die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt oder vom Eigentümer zugedacht wird, oder die Minderung der Ansehnlichkeit (BGE 115 IV 28). Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch ein anderweitiges Verhalten beeinträchtigt wird. In subjektiver Hinsicht werden das Wissen um die Fremdheit der Sache

16 und der Wille zu deren Beschädigung verlangt (vgl. Weissenberger Philippe, in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel 2003, N 2 ff. zu Art. 144 StGB; Rehberg/Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2, S. 154). b.aa. Beim Einbruch in die Räumlichkeiten des Verein N. in A. Dorf (vgl. Erw. 2.b.aa. hiervor) verursachte der Angeklagte an der Eingangstüre sowie am Zigarettenautomat einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 800.-- (Ziff. B.1 der Anklageschrift). bb. Beim Einbruch in das Restaurant P. in A. (vgl. Erw. 2.b.bb. hiervor) entstand ein Sachschaden von insgesamt etwa Fr. 900.-- (Ziff. B.2 der Anklageschrift). c. Der Angeklagte ist geständig, die genannten Sachbeschädigungen begangen zu haben. Strafanträge der Geschädigten liegen in beiden Fällen vor. Indem der Angeklagte vorsätzlich fremde bewegliche Sachen beschädigte, erfüllt er mehrfach den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 4.a. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zum Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. b. Bei den in Erwägung 2 erwähnten Diebstählen drang der Angeklagte gegen den Willen der Berechtigten, nämlich zur Begehung von Diebstählen, in die Räumlichkeiten des Verein N. und in das Restaurant P. in A. ein. Es handelt sich damit um ein vorsätzliches und unrechtmässiges Eindringen in fremde Räumlichkeiten, wodurch der Angeklagte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB mehrfach erfüllt. Entsprechende Strafanträge der Geschädigten liegen vor. 5.a. Gemäss Art. 63 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die

17 Beweggründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden. Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Gerichts nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff., 129 IV 20 f.). Wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt, im vorliegenden Fall der unvollendete Raubversuch. Grundlage für die Strafzumessung ist damit der in Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten. b. Das Verschulden des Angeklagten X. wiegt erheblich, insbesondere was die versuche Raubtat betrifft. Auch wenn es letztlich beim Versuch blieb, war die Absicht des Angeklagten und seiner Mittäter darauf gerichtet, einen Raubüberfall grösseren Ausmasses zu begehen. Gemäss Tatplan wären gegen das oder die Opfer massive Nötigungsmittel eingesetzt worden - diese wären mit Softgun-Pistolen bedroht und im Anschluss gefesselt und geknebelt worden - und es wäre eine erhebliche Deliktssumme erbeutet worden. Zu beachten ist, dass der Raubversuch im Ergebnis nur deshalb nicht zum Erfolg führte, weil äussere Umstände die Tatausführung verhinderten. Zu Gunsten des Angeklagten kann immerhin ins Feld geführt werden, dass nicht er es war, der den Anstoss zu diesem Raubversuch gegeben hat. Anderseits ergibt sich aus den Akten aber auch, dass es keiner grösseren Anstrengungen seitens J. und I. bedurfte, um den sich in Geldnot befindenden Angeklagten zum Mitmachen zu überreden. Strafschärfend fallen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die teilweise mehrfache Tatbegehung ins

18 Gewicht (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Unwesentlich straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus dem Jahr 1996 aus. Strafmildernd ist gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB der Versuch zu berücksichtigen. Strafmindernd kann dem Angeklagten der rechte Leumund, das Geständnis und die Kooperation im Strafverfahren sowie die vorgebrachte Reue und Einsicht zu Gute gehalten werden. Die Mittäter J. und I. wurden wegen mehrerer vollendeter und versuchter Raubtaten, Diebstählen sowie weiteren Delikten mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. August 2004 mit 3 ½ beziehungsweise 3 Jahren Zuchthaus bestraft. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie vergleichbarer Urteile erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten Gefängnis als dem Verschulden und der Verhaltensweise von X. angemessen und gerechtfertigt. c. Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Ein solches Verhalten kann X. nicht zur Last gelegt werden, so dass einer Anrechnung der erstandenen Polizeihaft an die Strafe gestützt auf Art. 69 StGB nichts entgegensteht. 6.a. Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die neunmonatige Gefängnisstrafe die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten oder einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (BGE 118 IV 100). Allerdings lässt sich selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht begründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Der Aufschub ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf

19 Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder eine Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). b. Da X. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Freiheitsstrafe von neun Monaten Gefängnis verhängt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts kann dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden. Zwar weist er eine Vorstrafe aus dem Jahr 1996 auf, die unter anderem wegen Diebstahls verhängt wurde. Allerdings liegt diese Tat nun schon längere Zeit zurück und der Angeklagte hat sich zwischenzeitlich - abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Taten - soweit bekannt nichts zu Schulden kommen lassen. Seit einigen Jahren verfügt X. sodann über eine feste Arbeitsstelle, die es ihm erlaubt, seine Schulden nach und nach abzuzahlen. Die Arbeitgeberin stellt ihm ein gutes Zeugnis aus. Für die Zukunft kann unter diesen Umständen erwartet werden, dass sich X. wohl verhalten wird. Aus diesen Gründen wird der Vollzug der neunmonatigen Freiheitsstrafe aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre angesetzt. 7.a. Der Geschädigte kann gestützt auf Art. 130 Abs. 1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Der Adhäsionsprozess dient seinem Wesen nach dazu, den Bestand privatrechtlicher Ansprüche obrigkeitlich verbindlich festzustellen, damit sie nötigenfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. b. Am 26. Mai 2003 reichte S. im Namen der T. AG gegen X. eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 1'205.20 ein. Geltend gemacht werden die aus dem Einbruchdiebstahl vom 3./4. Juli 2002 in das Restaurant P. in A. resultierende Deliktssumme sowie Reparaturkosten und Schadenszins (act. 6.6). Die Forderung wurde vom Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden am 28. September 2004 anerkannt. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der T. AG, A., im Betrag von Fr. 1'205.20 nimmt das Kantonsgericht Vormerk.

20 8.a. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. b. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung beschlagnahmte der zuständige Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 13. Februar 2003 eine Pistole „Pervecta“. Es handelt sich um eine dem Vater des Angeklagten gehörende Waffe der portugiesischen Armee. Diese Waffe weist keinen Bezug zu den zur Anklage gelangten und vorliegend beurteilten Delikten auf. Auch eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz liegt nicht vor. Zur Einziehung der genannten Pistole im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB durch das Kantonsgericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft sowie eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).

21 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. X. ist schuldig des unvollendeten Raubversuchs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. 2. Dafür wird er mit 9 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstandenen Polizeihaft von drei Tagen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der T. AG, A., im Betrag von Fr. 1'205.20 wird Vormerk genommen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'092.50 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'593.15 total somit Fr. 7'685.65 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten der angerechneten Polizeihaft und eines allfälligen Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. 5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 6. Mitteilung an: __________

22 Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

SF 2004 29 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 28.09.2004 SF 2004 29 — Swissrulings