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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 23.06.2004 SF 2003 29

23 giugno 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·13,924 parole·~1h 10min·6

Riassunto

Mord und Brandstiftung | Leib und Leben

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref. Chur, 21./22./23.06.2004 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 29 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Vital AktuarIn ad hoc Honegger —————— In der Strafsache des G. X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2003, wegen Mord und Brandstiftung, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. G. X. wurde am 11. Juli 1983 in A. geboren. Bis im Jahre 1991 lebte er zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern in T., wo er auch die erste Primarklasse besuchte. Danach liess sich die Mutter des Angeklagten von ihrem Ehemann scheiden und zog mit den Kindern nach B. in eine 4-Zimmer-Mietwohnung. Im Jahre 1997 erwarb sie am gleichen Ort ein Eigenheim. Ab der zweiten Klasse besuchte G. X. die Primar- und später die Realschule in C.. Im Jahre 1999 trat er in D. bei der Firma F. eine Lehre als Heizungsmonteur an, welche er im Juli 2002 mit Erfolg abschloss. Danach arbeitete er noch einen Monat voll und später tageweise im Lehrbetrieb. Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Angeklagte bei der Firma E. in B. als Metallbearbeiter angestellt und verdient dort Fr. 3'500.-- brutto pro Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden. In seiner Freizeit trieb der Angeklagte sehr viel Sport, insbesondere Unihockey. Im Jahre 1999 kam er in die entsprechende Junioren-Nationalmannschaft U19 und spielte vom Sommer 2000 bis im Herbst 2001 in der ersten Mannschaft bei S.. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 26. April 2002 genoss G. X. in der Gemeinde C. einen guten Ruf. Im Auftrag des Untersuchungsrichters verfasste Prof. Dr.med. V. V., Psychiatrische Universitätsklinik W., am 18. März 2003 über den Angeklagten ein psychiatrisches Gutachten. Der Experte kommt dabei zu folgendem Schluss: "Zusammengefasst ergeben sich damit keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Herrn G. zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen irgend eine psychische Störung von forensischer Relevanz vorgelegen hat, wobei, dies sei nochmals betont, ohne entsprechende Angaben des Täters zu seiner psychischen Befindlichkeit im unmittelbaren Tatzeitpunkt keine Aussagen gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 64 StGB haben meine Untersuchungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Herr G. auf Grund seines psychischen Zustandes nicht die volle Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung unter den ihm zur Last gelegten Umstände gehabt haben sollte. Demnach lässt sich auch die Rückfallgefahr nur hypothetisch beurteilen. Sollte sich die Tat als reines Beziehungsdelikt erweisen, wäre rein statistisch davon auszugehen, dass keine besonders hohe Rückfallgefahr besteht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Herr G. zuvor niemals durch aggressive Gewalthandlungen aufgefallen ist und auch sonst sich keine Anzeichen für eine ausgeprägte dissoziale Entwicklung zeigen. Die Prognose wäre allerdings aus forensisch-psychiatrischer Sicht anders zu beurteilen, wenn die Tat doch mit einer uns bisher nicht bekannten, weil von Herrn G. nicht offenbarten, psychischen Störung, etwa im sexuellen Bereich, im Zusammenhang stehen würde.

3 Angesichts mangelnder Anhaltspunkte für eine dauerhaft vorhandene psychische Störung sind demgemäss auch strafrechtliche Massnahmen nach Art. 43 StGB nicht zu empfehlen." Nachdem der Angeklagte am 23. Juni 2003 ein Geständnis abgelegt hatte, verfasste Prof. Dr.med. V. V. am 3. September 2003 ein ergänzendes Gutachten. Darin kommt er zu keinen wesentlich anderen Schlussfolgerungen als im Vorgutachten. Insbesondere hält der Experte weiterhin eine eigentliche Massnahme für nicht empfehlenswert. G. X. befand sich ab dem 26. Oktober 2001, 18.10 Uhr, in Untersuchungshaft. Am 23. Januar 2002, 16.00 Uhr, wurde er auf Anordnung des Haftrichters aus der Haft entlassen. B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 wurde G. X. wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. Oktober 2003 der folgende Sachverhalt zu Grunde: "Am Morgen des 24. Oktobers 2001 sollte der Angeklagte wie üblich von B., wo er zusammen mit seiner Mutter +H. X. und seinem Bruder I. wohnte, nach D. zur Arbeit fahren. Er verliess daher an diesem Tag das Wohnhaus um zirka 06.30 Uhr, kehrte dann aber wieder nach Hause zurück. Von dort aus rief er um 07.57 Uhr seinen Arbeitgeber an und teilte diesem wie bereits am Vortag mit, dass er wegen einer Magen-/Darmverstimmung nicht zur Arbeit kommen könne. In der Folge hielt sich G. X. alleine im Haus auf, bis seine Mutter um zirka 12.40 Uhr nach Hause zurückkehrte. In den folgenden ein bis eineinhalb Stunden holte der Angeklagte im Keller des Hauses einen Klauenhammer und begab sich damit ins Zimmer seines Bruders im ersten Obergeschoss. Dort zog er sich eine sogenannte Scream- Maske über den Kopf und verdeckte damit sein Gesicht. Im Weiteren war er mit einem beigen Umbro-Pullover und blauen Umbro-Shorts bekleidet. So begab er sich zur Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss im erwähnten Haus und schlug dort mit dem Klauenhammer mehrfach mit grossem Kraftaufwand gegen den Kopf seiner Mutter, bis sie mit schweren Schädelhirnzertrümmerungen bewegungslos auf der Treppe liegenblieb. Dabei verfehlte zumindest ein Schlag das Ziel und traf - in Richtung "treppabwärts" - die wandseitige Wangenabdeckleiste der Treppe. In der Folge brachte G. X. seine Mutter in ihr Schlafzimmer im Obergeschoss und legte sie zwischen dem unteren Bettende und einem Holzregal auf den Boden. Er reinigte den Tatort und das Tatwerkzeug und brachte anschliessend den Tathammer in den Keller, wo er ihn auf einer Ablagefläche deponierte. Aus seinem Zimmer holte er diverse Papierblätter, insbesondere Schulunterlagen, und verteilte diese auf dem Boden im Obergeschoss, im Gang des Erdgeschosses sowie auf der Holztreppe zwischen diesen Etagen. Einige dieser Unterlagen deponierte er auf dem Bett seines Bruders und auf seinem Bett. Auf das Bett seiner Mutter legte er unter anderem einen mit

4 Papier gefüllten Abfallsack, Papier-Kosmetiktüchlein mit Blut von +H. X., Konfetti, und diverse pornographische Unterlagen aus seinem Zimmer. G. X. legte auf sämtlichen Betten im Obergeschoss Feuer, wobei er dafür zumindest teilweise Nitroverdünner als Brandbeschleuniger einsetzte. Zudem entfachte er am Kopf der in der Zwischenzeit mit Sicherheit toten +H. X. ein Feuer. Weiter setzte er in seinem Zimmer einen Wäschekorb sowie mehrere lose Blätter auf einem Gestell in Brand. Zudem zündete er - insbesondere an Stellen mit grösseren Blutflecken - einen Teil der im Haus auf dem Boden verteilten Papierblättern an. Schliesslich setzte er das Wohnzimmer im Erdgeschoss in Brand und legte in der Küche ebenfalls an zwei Orten Feuer. Nun verliess der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich umgezogen und die zum Zeitpunkt der Tötung getragenen Kleidungsstücke im Zimmer seiner Mutter deponiert hatte, das Gebäude durch die Terrassentüre im Erdgeschoss. Von dort begab er sich zum wenige Meter entfernten Haus der Familie O., wo er an der Haustür klingelte. Als O. die Türe öffnete, erklärte G. X., dass das Haus brenne und sich seine Mutter möglicherweise noch im Gebäude befinde. Sodann kehrte er zum Brandobjekt zurück und half dort vorerst bei den Rettungs- beziehungsweise Löscharbeiten mit. Gleichzeitig alarmierte O. um 14.19 Uhr die Feuerwehr. +H. X. hatte am Vormittag des 24. Oktobers 2001 von 7.59 Uhr bis um 11.40 Uhr in der Papierfabrik B. gearbeitet. Anschliessend hatte sie gemeinsam mit ihrem Vater, J., im Restaurant U. in B. das Mittagessen eingenommen. An der Leiche wurden neben multiplen Kopfwunden mit tödlichen Schädelhirnzertrümmerungen folgende zusätzlichen Verletzungen festgestellt: Ausbruch eines Frontzahns, darüber feinste Quetschwunde an der Oberlippe; Halbscharfe Schnittverletzung (Abwehrverletzung) am rechten Zeigefinger mit Durchtrennung der Beugesehne; Einblutung am rechten Oberarm. Zudem fand der Obduzent einen Riss in der Axillarfalte des linken Arms, der allerdings bei der Bergung des Opfers entstanden sein dürfte. Ein Stiftzahn von +H. X. wurde nach dem Brand auf der Treppe am Tatort gefunden. An dem +H. X. gehörenden Teil des Doppeleinfamilienhauses entstand bei diesem Brand ein Sachschaden von zirka Fr. 220'000.--. Zudem wurde Mobiliar im Betrag von zirka Fr. 90'000.-- beschädigt. Zum Zeitpunkt des Brandausbruchs hielt sich P. in dem an das Brandobjekt angebauten Hausteil auf, was dem Angeklagten nicht bekannt war. Diese Räumlichkeiten wurden durch das Feuer nicht beschädigt. Der Klauenhammer, mit dem +H. X. getötet wurde, ist 252,3 Gramm schwer und 27,0 cm lang. I. X., der Bruder des Angeklagten, hatte diesen Hammer als Kind gefunden. Die erwähnte Scream-Maske hatte I. X. zirka im September 2001 in Deutschland gekauft. Derartige Masken tragen die Mörder in den Scream-Horrorfilmen beim Töten ihrer Opfer. Während 20 Monaten bestritt der Angeklagte eine Tatbeteiligung. Am 23. Juni 2003 legte er schliesslich ein Geständnis ab, machte aber in mehrfacher Hinsicht Erinnerungslücken geltend. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurden unter anderem die Scream-Maske und der Tathammer beschlagnahmt.

5 I. X. und J., beide vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, machen im Verfahren gegenüber G. X. eine Adhäsionsforderung im Betrag von je Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5% seit 24. Oktober 2001 geltend. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, macht im Verfahren gegen G. X. eine Adhäsionsforderung im Betrage von Fr. 173'000.-- nebst Zins zu 5% seit 21. Juni 2002, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen geltend." C. a) Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 13. Oktober 2003 wurde Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf zum amtlichen Verteidiger ernannt. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Stellung von Anträgen auf Ergänzung der Untersuchung eingeräumt. Nach wiederholter Fristerstreckung stellte der amtliche Verteidiger am 29. Dezember 2003 folgende Beweisergänzungsanträge: "1. a) Es sei eine psychiatrische Oberexpertise bei einem forensisch spezialisierten Facharzt einzuholen, welche sich zu folgenden Fragestellung/Themen zu äussern hat: - Leidet G. X. an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung/andere Diagnosestellung? - Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Falle einer schizoiden Persönlichkeitsstörung/andere Befunde? - Allfällige Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten - Vereinbarkeit des Strafvollzuges mit allfälligen ambulanten oder stationären Therapiemassnahmen - Stellungnahme des Oberexperten zu den Schlussfolgerungen des Gutachters Dr.med. V. vom 18. März 2003, beziehungsweise zum Ergänzungsgutachten vom 3. September 2003. b) Eventualiter sei Dr.med. V. der Bericht von Dr.med. Q., A., vom 19. Dezember 2003 und der von diesem noch zu erstellenden Bericht (vgl. nachfolgend Rechtsbegehren Ziff. 3) zur Stellungnahme vorzulegen. 2. Dr.med. V., Psychiatrische Universitätsklinik W., 4025 W., sei zur Hauptverhandlung als Experte vorzuladen. 3. a) Es sei ein schriftlicher Bericht aus Händen von Dr.med. Q., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, A., beizuziehen, welcher sich unter anderem zu folgenden Fragestellungen/Themen zu äussern hat: - Leidet G. X. an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung/andere/weitere Diagnosestellungen? - Auswirkungen der Diagnose auf die Zurechnungsfähigkeit von G. X. - Massnahmebedürftigkeit von G. X. - Vereinbarkeit einer allfälligen Therapie mit einem allfälligen Strafvollzug - Stellungnahme zum Inhalt, Verlauf, zeitlichem Umfang, Grund/Ursache der laufenden Therapie

6 - Stellungnahme zum Gutachten, beziehungsweise Ergänzungsgutachten von Dr.med. V. vom 18. März 2003 (act. 3.20), beziehungsweise vom 3. September 2003 (act. 3.24) b) Eventualiter sei Dr.med. Q., A., als Zeuge zu den vorerwähnten Themenbereichen zu befragen. 4. Es sei R., zur Hauptverhandlung vorzuladen und zu befragen, eventualiter sei er als Zeuge zu befragen." Beigelegt wurden diesen Anträgen ein Bericht von Dr.med. Q., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2003 sowie eine Stellungnahme von R. vom 14. März 2003 an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur. b) Diese Anträge wurden am 30. Dezember 2003 der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Stellungnahme unterbreitet. Am 15. Januar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge: "1. Die Beweisanträge Ziff. 1 a), Ziff. 3 a) und b) sowie Ziff. 4 seien abzulehnen. 2. Dem Beweisantrag Ziff. 1 b) sei insoweit zu entsprechen, als der Bericht von Dr.med. Q. vom 19. Dezember 2003 Prof. Dr.med. V. V. zur Stellungnahme vorzulegen sei. Prof. Dr.med. V. V. sollte zudem die in der Eingabe von Rechtsanwalt Martin Suenderhauf vom 29. Dezember 2003 im Zusammenhang mit dem erwähnten Bericht gemachten Ausführungen zur Stellungnahme unterbreitet werden, insbesondere die Ziff. 3 und 9. 3. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft drängt sich eine Vorladung von Prof. Dr.med. V. V. zur Hauptverhandlung nicht auf. Sollte das Gerichtspräsidium jedoch zu einem anderen Schluss kommen, haben wir dagegen nichts einzuwenden." c) Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 erkannte das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden was folgt: "1. Die Eingabe des G. X. vom 29. Dezember 2003 samt Beilagen werden dem Gutachter Prof. Dr.med. V., Psychiatrische Universitätsklinik W., zur Stellungnahme unterbreitet. Prof. Dr.med. V. V. wird ersucht, seine Stellungnahme bis spätestens 1. März 2004 abzugeben. 2. Prof. Dr.med. V. V. wird gleichzeitig ersucht, sich zum Antrag betreffend seiner allfälligen Vorladung zur Hauptverhandlung als Experte zu äussern. 3. Im Übrigen werden die weiteren Beweisanträge abgewiesen." D. Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2004 hielt Prof. Dr.med. V. V. an seinen aus der Begutachtung gezogenen Schlussfolgerungen fest. Er erläuterte, dass es bei der Abgrenzung von blossen Persönlichkeitsbesonderheiten, wie er sie beim

7 Angeklagten diagnostiziert habe, von eigentlichen Persönlichkeitsstörungen um das Problem der Quantifizierung gehe. Diese Quantifizierung in forensischem Kontext (auch in Übereinstimmung mit dem ICD-10-System) setze voraus, die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auch ausserhalb des eigentlichen Delinquenzbereiches zu berücksichtigen. Gefordert werde weiterhin ein tiefgreifend gestörtes und vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhaltensmuster. Diese Voraussetzungen erachte er beim Angeklagten nicht als gegeben. Er sei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, zur sozialen Interaktion durchaus fähig. Selbst wenn eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 oder DSM-IV diagnostiziert werde, reiche dies in forensischem Kontext keineswegs aus, um das Vorliegen einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne des Art. 11 StGB zu begründen. Das Bundesgericht weise in ständiger Rechtssprechung immer wieder darauf hin, dass für die forensische Relevanz einer Störung eine qualifizierte Erheblichkeit vorliegen müsse. Dies sei auf Grund der bisherigen Lebensführung von G. X. bis zum Tatzeitpunkt, aber auch danach, nicht zu belegen. Prof. Dr.med. V. V. erklärte sich bereit, bei der Hauptverhandlung als Experte zur direkten mündlichen Befragung zur Verfügung zu stehen. E. Mit Schreiben vom 13. Juni 2004 reichte der amtliche Verteidiger von G. X. ein weiteres Schreiben von Dr.med. Q., datiert den 8. Juni 2004, zu den Verfahrensakten. Darin äussert sich Dr.med. Q. zur Stellungnahme von Prof. Dr.med. V. V. vom 25. Mai 2004. Der amtliche Verteidiger erneuerte den Antrag, Dr.med. Q. sei anlässlich der Hauptverhandlung als Zeuge zu befragen. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 15. Juni 2004 wurde der Bericht von Dr.med. Q. vom 8. Juni 2004 zu den Akten genommen und Prof. Dr.med. V. V. zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Übrigen wurde auf die Präsidialverfügung vom 20. Januar 2004 verwiesen. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 21./22./23. Juni 2004 waren der Angeklagte persönlich, der amtliche Verteidiger des Angeklagten und der I. Staatsanwalt, Dr.iur. Armin Vincenz, zugegen. Der Gerichtsexperte Prof. Dr.med. V. V. wurde am Nachmittag des ersten Verhandlungstages für weitere Auskünfte zugezogen. Anwesend waren ferner die Adhäsionskläger I. X. und J. sowie deren Rechtsvertreterin lic.iur. Karin Caviezel. Der Ankläger und die Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik.

8 Der I. Staatsanwalt, Dr.iur. Armin Vincenz, stellte und begründete die folgenden Anträge: "1. G. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 13 Jahren Zuchthaus zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Die Tatwaffe und die Scream-Maske seien gerichtlich einzuziehen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche." Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. Martin Suenderhauf, erneuerte zunächst die Beweisergänzungsanträge auf eine psychiatrische Neubegutachtung respektive Befragung des Angeklagten sowie auf Befragung von Dr.med. Q. als sachverständigen Zeugen. Hierauf stellte und erläuterte er die folgenden Anträge: "1. Der Angeklagte sei der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. 3. Die Adhäsionsklage der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vom 21. Mai 2003 sei ad separatum zu verweisen. 4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, I. X. und J. je eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.-- allenfalls nach richterlichem Ermessen, nebst Schadenszins zu bezahlen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." G. X. brachte in seinem Schlusswort vor, dass er vom Ankläger allein auf Grund der Akten und ohne dass dieser ihn je gesehen hätte, als kalt und emotionslos dargestellt werde. Aus seiner Sicht sei es nicht so. Er suche jeden Tag nach einer Erklärung für das Vorgefallene. Für ihn sei das Vorgefallene gleich schlimm wie für die Familie. G. X. beteuerte, dass er nicht wisse, weshalb er diese Tat begangen habe und wie er seine Familie so enttäuschen konnte. Er entschuldigte sich bei den im Gerichtssaal anwesenden Angehörigen. Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 346 StGB. Nach Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO beurteilt das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht alle Ver-

9 brechen, welche mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit ist allein die abstrakte Strafdrohung der eingeklagten Tat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 29). Mord nach Art. 112 StGB ist mit einer Strafe von Zuchthaus lebenslänglich oder nicht unter zehn Jahren bedroht. Das Kantonsgericht ist folglich für die vorliegende Streitsache örtlich und sachlich zuständig. 2. Es gibt kein uneingeschränktes Recht zur Beweisabnahme. Nach den aus Art. 29 Abs. 4 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind. Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 125 I 127 mit Hinweisen; BGE 122 V 157). Mit anderen Worten, der Richter hat den Beweisanträgen dann zu entsprechen, wenn sie für die weitere Abklärung des Straftatbestandes erheblich erscheinen (vgl. Art. 103 Abs. 1 und 2 StPO). a) Der Angeklagte lässt zunächst den Beweisergänzungsantrag stellen, es sei eine psychiatrische Neubegutachtung bei einem forensisch spezialisierten Facharzt anzuordnen. aa) Zur Begründung des Antrages legt der Verteidiger dar, dass der Experte V. von einer akzentuierten Persönlichkeit mit besonders ausgeprägten Eigenschaften und Dr.med. Q. von einer Persönlichkeitsstörung und damit von einer psychiatrischen Diagnose ausgehe. Der Experte V. spreche ausschliesslich von schweren Persönlichkeitsstörungen, was aber impliziere, dass es auch leichte Persönlichkeitsstörungen geben müsse. Der Experte V. müsse so verstanden werden, dass nur schwere Persönlichkeitsstörungen einer psychiatrischen Diagnose mit allfälligen Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit zugänglich seien. Dies treffe mit Sicherheit nicht zu; insoweit leide das Gutachten an einem zentralen inneren Widerspruch. Im Weiteren räume der Experte V. dem Angeklagten Kompetenz zu durchschnittlichen sozialen Kontakten ein, weise aber gleichwohl darauf hin, dass sämtliche sozialen Kontakte mehr formeller und oberflächlicher Natur seien. In der Tat zeige die Biographie des Angeklagten, dass er sehr zurückgezogen und in einer eigenen Welt gelebt haben müsse. Sämtliche Beziehungen - sowohl zur Familie,

10 als auch zu Kollegen - seien oberflächlich und ohne jede Tiefe. Abgesehen von Belanglosigkeiten sei nicht gesprochen worden. Über Probleme, deren Existenz er im übrigen hartnäckig geleugnet habe, habe der Angeklagte nie sprechen können. Das Strafverfahren habe gezeigt, dass der Angeklagte nicht in der Lage sei, mit entwicklungsspezifischen, aber auch anderen Problembereichen, wie seiner gesundheitlichen Situation, adäquat umzugehen. Es finde ein permanenter Verdrängungsmechanismus statt, der dann letztlich je nach Konstellation zu entsprechend heftigen Aggressionsausbrüchen führen könne. Davon zeuge neben der vorliegenden Eskalation ein weiterer Zwischenfall, auf den im Gutachten Bezug genommen werde. Die Schlussfolgerungen des Experten V. lassen sich bei diesem Hintergrund nicht halten. Die Biographie des Angeklagten spreche für die von der Verteidigung geltend gemachte Persönlichkeitsstörung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte Mannschaftssport betrieben habe. Bei näherer Betrachtung biete eine Unihockeymannschaft mit unzähligen Einzelspielern gerade einer Persönlichkeit wie dem Angeklagten die Möglichkeit, anonym, ohne affektive Beteiligung, quasi ein Leben als graue Maus im Team zu fristen. Der Verteidiger bemängelt auch die Ansicht des Experten V., dass die vom Psychologen Dr.med. Q. erhobenen Befunde nicht direkt mit der Tat zusammengebracht werden könnten, da sie nicht mit der Biographie des Angeklagten unterlegt werden könnten. Dies sei bei einem zum Tatzeitpunkt etwas mehr als 18-jährigen Täter nicht weiter erstaunlich; die sich aus einer Persönlichkeitsstörung allenfalls ergebenden Konfliktsituationen würden sich gemäss Dr.med. Q. erst im jungen Erwachsenenalter manifestieren. Zudem seien Hinweise da, dass die erhobenen Befunde einen Bezug zur Tat aufweisen würden. Der Angeklagte habe ein Mofa gestohlen und er sei im Zusammenhang mit einem Einbruch im Schulhaus B. als Tatverdächtiger erschienen. Dass nach der Tat keine Auffälligkeiten zu Tage getreten seien, erkläre sich durch das engmaschige soziale Netz, in welches der Angeklagte auf Grund der Auflagen des Haftrichters eingebunden worden sei. Als fragwürdig erachtet der Verteidiger die Ausführungen des Experten zu der bei der Tat benutzten Srcream-Maske, welche keine Verbindung zum entsprechenden Video respektive zur Tat bilden solle. Bezüglich der erfolgten psychiatrischen Begutachtung hält es der Verteidiger ferner als problematisch, dass der Experte V. zum Angeklagten keinen Zugang gefunden habe, dass keine Fremdanamnese durchgeführt worden sei und dass der Vater des Angeklagten nicht einbezogen worden sei. Der Verteidiger betrachtet die Diagnosestellung von Dr.med. Q. als plausibel und nachvollziehbar. Es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung durch den Experten V. den Vorzug verdienen würde. Nachdem der Experte V. anlässlich der Hauptverhandlung selbst zugestanden habe, dass auch bei schizoiden Persönlichkeitsstörungen Aggressionsdurch-

11 brüche denkbar seien, werde die Plausibilität der Schlussfolgerung von Dr.med. Q., die von ihm gestellte Diagnose habe auch Konsequenzen für die Zurechnungsfähigkeit, belegt. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit, aber auch einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit, sei vorliegend von derart zentraler Bedeutung, dass sie zwingend der fundierten Beantwortung im Sinne der beantragten Neubegutachtung erheische. Im Zeitpunkt der Tat habe möglicherweise ein affektiv akzentuiertes Geschehen vorgelegen, welches zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit geführt haben könnte, wie auch der Experte V. anlässlich seiner mündlichen Befragung bestätigt habe. Angesichts der persönlichkeitsbedingten Unfähigkeit des Angeklagten mit Belastungssituationen umgehen zu können, dürfte sich möglicherweise auch vor dem Hintergrund der notwendig gewordenen Aufgabe der Spitzensporttätigkeit ein innerer Spannungszustand aufgebaut haben. Verschiedene Umstände sprechen dafür, dass es schliesslich am 24. Oktober 2002 zu einem unkontrollierten heftigen Gewaltausbruch gekommen sei. Selbst der Experte V. habe die abgegebene Schilderung des Angeklagten als tatpsychologisch kaum nachvollziehbar taxiert, die gezogenen Schlussfolgerungen aber gleichwohl auf jene Aussagen abgestellt. Damit blieben die gutachterlichen Schlussfolgerungen als Ganzes in Frage gestellt. ab) Die Grundlagen der ersten Beurteilung des Angeklagten durch Prof. Dr.med. V. V., welche vor seinem (Teil)Geständnis vom 23. Juni 2003 erfolgte, bilden die ihm fortlaufend übersandten Ermittlungsakten, die von ihm am 15. November 2001 in der Strafanstalt Sennhof in Chur und am 8. sowie 13. Januar 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik W. durchgeführten forensisch-psychiatrischen Explorationen von insgesamt knapp 5-stündiger Dauer, eine testpsychologische Untersuchung durch Dipl.-Psych. Y. vom 10. und 11. Januar 2002 als auch die klinisch-neurologischen, elektroenzephalografischen und labor-chemischen Untersuchungen sowie allgemeine Verhaltensbeobachtungen, durchgeführt während des stationären Aufenthaltes des Angeklagten in der forensisch-psychiatrischen Abteilung in W. vom 7. bis 14. Januar 2002 (act. 3.20, S. 2). Der Angeklagte wurde bereits wenige Tage nach dem Brand in der Untersuchungshaft psychiatrisch untersucht. Dabei konnten keine wesentlichen psychopathologischen Befunde festgestellt werden, insbesondere keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung in Form einer Psychose (act. 3.20, S. 33, act. 3.03, act. 3.04). Ebensowenig ergaben die Untersuchungen des von den Strafuntersuchungsbehörden eingesetzten Experten V. wesentliche psychopathologische Auffälligkeiten, sondern einzig gewisse Besonderheiten im Persönlichkeitsbereich: Beim Angeklagten handle es sich um einen durchschnittlich intelligenten, sehr introvertierten Menschen, der offensichtlich grosse

12 Mühe habe, über sich selbst und sein Denken und Fühlen zu sprechen. Die Persönlichkeitsbesonderheiten seien jedoch nicht so ausgeprägt, dass sie ihn an den erforderlichen Sozialkontakten gehindert hätten (act. 3.20, S. 33 f.). Der Experte hält bei der Beurteilung fest, dass alle Überlegungen zum motivationalen Hintergrund der Tat hypothetisch bleiben müssten, da es ohne entsprechende Angabe des Tatverdächtigen nicht möglich sei, differenziert und verlässlich dazu Stellung zu nehmen, welche psychischen Vorgänge im Tatzeitpunkt bei ihm abgelaufen seien. Auf der anderen Seite sei es aber unter Berücksichtigung aller ausgewerteten Anknüpfungstatsachen, der zahlreichen Zeugenaussagen, insbesondere zur Person und den Eigenschaften von G. X., dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Untersuchungen und des auf Grund der Ermittlungen festgestellten hypothetischen Tatablaufs sowie der Zeugenbeobachtungen unmittelbar nach dem Brandausbruch durchaus möglich, aus psychiatrischer Sicht gewisse sichere Aussagen zu treffen (act. 3.20, S. 33). Der Experte V. legt dar, dass theoretisch in Fällen von Matrizid im Wesentlichen von drei Konstellationen ausgegangen werden müsse: Am häufigsten seien die Täter psychotisch (1). Eine weitere Konstellation sei eine Beziehungstat im engeren Sinne (2). Eine weitere eher seltene Konstellation habe ihre Ursache in einer sexuellen Problematik (3). Bei G. X. sei mit Sicherheit feststellbar, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass G. X. jemals in seinem Leben einen psychotischen Zustand erlebt hätte oder dass eine andere Geisteskrankheit vorläge. Eine schwere Bewusstseinsstörung scheide angesichts der Gesamtumstände aus. Schwachsinn könne angesichts der testpsychologischen Untersuchung mit einer durchschnittichen Intelligenz ebenfalls negiert werden. Für eine andere psychische Störung von forensischer Bedeutsamkeit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Zwar weise die Persönlichkeit von G. X. gewisse Besonderheiten auf, insbesondere in Form starker Introvertiertheit und der Tendenz, Konflikte und Schwierigkeiten zu verdrängen beziehungsweise zu verleugnen. Auf der anderen Seite seien diese auch testpsychologisch dargestellten Persönlichkeitsspezifika nicht so erheblich, dass man bereits von einer Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne sprechen könne. Dies würde voraussetzen, dass G. X. in seinen wesentlichen sozialen Bezügen erheblich beeinträchtigt wäre. Dies sei nicht der Fall gewesen. Im Vergleich mit Altersgenossen sei er durchaus zu durchschnittlichen sozialen Kontakten in der Lage gewesen, im Gegenteil, im Mannschafts-Spitzensport komme es darauf an, sich in ein recht komplexes Sozialgefüge unter wechselnden Situationen gut anzupassen. Von allen Beteiligten werde hervorgehoben, dass G. X. im Mannschaftssport stets überlegt und kontrolliert handelte und niemals aggressiv geworden sei. Auch im Bereich der beruflichen Ausbildung habe es keine wesentlichen Probleme gegeben. Sein Lehrmeister habe sich positiv über ihn geäussert. Zu der-

13 artigen Leistungen würden Menschen mit einer schweren Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sein. Der Experte V. führt weiter aus, dass sich auch keine Anzeichen dafür ergeben hätten, dass die Tat einen sexuellen Hintergrund gehabt habe. Auffallend sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht, dass G. X. bei der Tat eine Scream-Maske getragen haben solle. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass die Tat mit dem Anschauen von Horror-Videos à la "Scream" in Verbindung stehe. Es gebe keinerlei wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass das Anschauen solcher Filme junge Menschen zu Tötungsdelikten provoziere. Warum G. X. die Maske getragen habe, könne ohne seine Angaben auch aus psychiatrischer Sicht nicht näher geklärt werden. Dafür, dass es bei ihm durch das häufige Anschauen von Horror-Filmen zu einer psychischen Veränderung gekommen sei, gebe es jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Experte V. führt noch an, dass theoretisch noch denkbar wäre, dass die Tat als sogenanntes affektiv-akzentuiertes Aggressionsdelikt im Rahmen einer heftigen Auseinandersetzung zu werten sei. Hierzu könne man aus psychiatrischer Sicht nur Stellung nehmen, wenn eine umfassende Aussage des Tatverdächtigen hierzu vorläge. Gemäss den Zeugenaussagen soll es jedoch keine wesentlichen Konflikte zwischen Mutter und Sohn gegeben haben. So hält der Experte V. zusammenfassend fest, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass bei G. X. zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen irgend eine psychische Störung von forensischer Relevanz vorgelegen habe, wobei der Experte betonte, dass ohne entsprechende Angaben von G. X. zu seiner psychischen Befindlichkeit im unmittelbaren Tatzeitpunkt keine Aussagen gemacht werden könnten (act. 3.20, S. 34 ff.). Am 23. Juni 2003 legte G. X. ein Geständnis ab. Er gab zu, seine Mutter am 24. Oktober 2001 in ihrem Haus in B. getötet und anschliessend an mehreren Stellen im Gebäude Feuer gelegt zu haben. Auf Grund dieser neuen Umstände wurde Prof. Dr.med. V. Dittman ersucht, ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten zu verfassen. In der ergänzenden Beurteilung vom 3. September 2003 wird ausgeführt, dass sich keine wesentlich andere Situation ergebe, da G. X. den äusseren Tatablauf zwar teilweise zugestehe, er aber auch erhebliche Erinnerungslücken angebe und insbesondere zum Motiv der Tat weiterhin keine Angaben mache. Erschwerend komme hinzu, dass die Angaben über das Erinnerungsvermögen beziehungsweise die erinnerten Tatelemente schwanken würden. Prof. Dr.med. V. V. zeigt auf, dass sich für dieses Aussageverhalten aus forensisch-psychiatrischer Sicht im Wesentlichen folgende Erklärungsmöglichkeiten ergäben: Entweder sei die Erinnerung von G. X. an das Tatgeschehen tatsächlich "unscharf", so dass er Teile des Geschehens zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich "rekonstruiere", zum andern könnte

14 es sich bei weitgehend erhaltener Erinnerungsfähigkeit auch um ein gezieltes Nicht- Mitteilen von Details handeln, die er als besonders belastend empfinde. Tatpsychologisch sei die von G. X. jetzt abgegebene Schilderung kaum nachvollziehbar. Er schildere das Geschehen in einer Art, als berichte er über eine Drittperson, der er zugeschaut hätte. Nach seiner jetzigen Darstellung hätte es sich quasi um einen plötzlichen "Anfall von tödlicher Aggression" gehandelt. Hinsichtlich des möglichen Tatmotivs sei G. X. immerhin soweit gegangen zu vermuten, dass seine Beziehung zur Mutter schon eine Rolle gespielt haben könnte, indem er geäussert habe, dass sich bei ihm vieles angestaut habe, das dann zur Explosion gekommen sei. Der Experte V. hält dazu fest, dass ihm dies aus psychiatrischer Sicht eine wahrscheinliche Tatkonstellation scheine. Demnach wäre davon auszugehen, dass ein länger schwelender Mutter-Sohn-Konflikt vorgelegen hätte, wobei sich bei G. X. über einen längeren Zeitraum aggressive Gefühle der Mutter gegenüber "angestaut" haben könnten, die er auf Grund seiner Persönlichkeitsbesonderheiten zunächst nicht als solche registriert beziehungsweise verdrängt habe und die sich dann im Tatzeitpunkt "entladen" hätten. Allerdings spreche in diesem Kontext nichts für einen hochgradigen affektiven Erregungszustand im Sinne einer Bewusstseinsstörung; die objektiven kriminalistischen und rechtsmedizinischen Feststellungen, aber auch die Darstellung von G. X. selbst würden eher für ein gezieltes Vorgehen und nicht für einen impulshaften Aggressionsdurchbruch, bei dem der Täter sich auf der Stelle zu einer Tat hätte hinreissen lassen, sprechen. So gelangte Prof. Dr.med. V. V. auch nach dem (Teil-)Geständnis zu keinen wesentlich anderen Schlussfolgerungen als in seinem Vorgutachten. Dr.med. Q., der den Angeklagten ab dem 2. Oktober 2003 ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelte, diagnostiziert in seinem Bericht vom 19. Dezember 2003 beim Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F60.1. Sowohl nach DSM 4 als auch nach ICD 10 erfülle der Angeklagte mit jeweils einer Ausnahme sämtliche definierten Kriterien, wobei nach DSM 4 nur vier von sieben und nach ICD 10 nur drei von neun definierten Eigenschaften erforderlich seien. Prof. Dr.med. V. V. habe sich zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung natürlich geäussert. Er fordere jedoch, dass in den wesentlichen sozialen Bezügen eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen müsse, damit von einer Persönlichkeitsstörung im psychiatrischen Sinne gesprochen werden könne. Dies werde aber weder vom ICD 10 noch im DSM 4 so gefordert. Dr.med. Q. führt im Weiteren aus, dass er sich den Überlegungen zur wahrscheinlichsten Tatkonstellation von Prof. Dr.med. V. V. (Ergänzungsgutachten vom 3. September 2003) grundsätzlich anschliessen könne, er jedoch "Persönlichkeitsbesonderheiten" mit

15 "Persönlichkeitsstörung" definieren würde. Den impulshaften Aggressionsdurchbruch könne er nicht mit der gleichen Sicherheit ausschliessen. Das gezielte Vorgehen nach der Tat schliesse einen hochgradigen affektiven Erregungszustand zum Tatzeitpunkt nicht a priori aus, schränke ihn allerdings ein. Abschliessend hält Dr.med. Q. fest, dass sich auf Grund seiner Überlegungen Konsequenzen für die Zurechnungsfähigkeit ergeben würden. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2004 hielt Prof. Dr.med. V. V. dem Bericht von Dr.med. Q. entgegen, dass es bei der Abgrenzung von blossen Persönlichkeitsbesonderheiten, wie er sie diagnostiziert habe, von eigentlichen Persönlichkeitsstörungen um das Problem der Quantifizierung gehe. Diese Quantifizierung in forensischem Kontext setze voraus, die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung auch ausserhalb des eigentlichen Delinquenzbereiches zu berücksichtigen. Das ICD 10, an welcher Entwicklung der deutschsprachigen Version er beteiligt gewesen sei, setze eine gewisse Schwere der Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens voraus. Gefordert werde ein tiefgreifend gestörtes und vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassendes Verhaltensmuster. Diese Voraussetzungen seien beim Angeklagten nicht gegeben. Er sei, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, der sozialen Interaktion durchaus fähig. Selbst wenn aber eine Persönlichkeitsstörung nach ICD 10 oder DSM 4 diagnostiziert werde, reiche dies nicht aus, um das Vorliegen einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne des Art. 11 StGB zu begründen. Das Bundesgericht weise in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hin, dass für die forensische Relevanz einer Störung eine qualifizierte Erheblichkeit vorliegen müsse. Im Weiteren führt Prof. Dr.med. V. V. an, dass Menschen mit schizoiden Persönlichkeitsstörungen eine eher geringere Tendenz zur Begehung von Aggressionsdelikten als andere Menschen hätten (act. 28). In seinem weiteren Bericht vom 8. Juni 2004 hält Dr.med. Q. fest, dass sich aus der bisherigen Behandlung keine neuen Aspekte zum Tatablauf oder zum Tatgeschehen ergeben hätten. Er legt zur Stellungnahme von Prof. Dr.med. V. V. vom 25. Mai 2004 ferner dar, dass er nicht von einer schweren Persönlichkeitsstörung, sondern von einer schizoiden Persönlichkeitsstörung gesprochen habe. Gehe man vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung aus, müsse die Diskussion von Art. 11 StGB anders geführt werden. Er habe nie behauptet, dass dies automatisch eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge habe, es sei aber eine andere Voraussetzung. Deshalb habe Prof. Dr.med. V. V. in seiner jüngsten Stellungnahme diesen Teil der Diskussion nachgeholt (act. 31).

16 ac) Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Ein Abweichen ist insbesondere denkbar, wenn davon nicht reine Fachfragen, sondern solche betroffen sind, die im Kern eine juristische Fragestellung enthalten, etwa bei der Zurechnungsfähigkeit (Art. 10, 11 StGB). Der Richter darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Ein Abweichen muss also stichhaltig begründet werden können. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (vgl. BGE 101 IV 129 E. 3a; 102 IV 225 E. 7b; 118 Ia 144 E. 1c). Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 6P.19/2004; BGE 128 I 86; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 671 zu §41 mit weiteren Hinweisen). Von der Verteidigung ist unbestritten, dass es sich bei Prof. Dr.med. V. V. um einen ausgewiesenen Experten im Fachbereich forensische Psychiatrie handelt. Die Darlegungen des Experten belegen dessen solides theoretisches und dem aktuellen Stand angepasstes Fachwissen. Er verfügt über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der forensischen Psychiatrie, für welche er eine Zusatzausbildung absolvieren musste. Es kann auch festgestellt werden, dass er den Angeklagten umfassend und seriös begutachtet hat. Grundlage für die gutachterlichen Schlussfolgerungen war unter anderem eine testpsychologische Untersuchung durch Dipl.-Psych. Y., bei welcher gemäss den Aussagen von Prof. Dr.med. V. V. der Angeklagte mitarbeiten musste und bei der die Fragen zum Teil so angelegt gewesen seien, dass sie vom Angeklagten nicht durchschaubar und daher auch nicht manipulierbar waren. Zusammen mit den eigenen Untersuchungen habe dies trotz der beschwerlichen Befunderhebung ein aussagekräftiges Bild ergeben. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, den Ausführungen respektive Feststellungen des Fachexperten nicht zu folgen. Der Experte hat G. X. unter Konsultation sämtlicher im Strafverfahren produzierten Akten und Zeugenaussagen umfassend begutachtet. Dabei erachtet es das Gericht nicht als mangelhaft, dass keine Fremdanamnese durchgeführt worden ist. Das Strafuntersuchungsverfahren ist umfangreich geführt und es sind Verwandte, Nachbarn und weitere Bezugspersonen einlässlich befragt worden. Aus diesen Aussagen ergibt sich die Biographie des Angeklagten vollständig, so dass sich der Experte V. mit der Konsultation der Zeugenaussagen begnügen konnte. Der Verteidiger führt denn auch nicht begründet an, inwiefern eine Fremdanamnese neue Erkenntnisse bringen könnte. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb der Einbezug des

17 Vaters des Angeklagten relevant gewesen wäre. Der Gerichtsexperte V. hat überzeugend dargelegt, dass dies keinen Sinn mache, da der Kontakt zum Vater kurz nach der Scheidung abgebrochen sei. Er kann also keine Auskunft über die Entwicklung und den Werdegang des Angeklagten erteilen. Die in den Gutachten aufgezeigten Gedankengänge sind sodann nachvollziehbar dargestellt, die Abfolge der Überlegungen ist logisch und es werden keine aktenkundigen Tatsachen willkürlich verwendet oder unterschlagen. Begründet und nachvollziehbar zeigt der Experte auf, weshalb er zum Schluss kommt, dass beim Angeklagten zwar Persönlichkeitsbesonderheiten, aber keine Persönlichkeitsstörung vorliegen. Schlüssig zeigt er ferner auf, dass selbst bei der Prämisse einer Persönlichkeitsstörung, wie sie Dr.med. Q. diagnostiziert, nicht zwangsläufig eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit resultiere, das heisst weshalb nicht jede Persönlichkeitsstörung forensisch relevant ist. Er legte anlässlich der Hauptverhandlung dar, dass eine affektiv akzentuierte Tat hypothetisch denkbar sei, er eine solche auf Grund der erfolgten Tatvor- und Nachbereitung jedoch ausschliesse. Diese würden gegen eine impulsive Handlung sprechen. Eine Affekthandlung wäre dann denkbar, wenn sich ein tief schwelender Mutter-Sohn-Konflikt im Moment der Begegnung auf der Treppe entzündet hätte. Für diese Annahme würden jegliche Hinweise fehlen. Ein solcher Aggressionsschub hätte sich zudem bei einem Unterbruch der Aggressionshandlung (Aufsetzen der Maske, Behändigung des Hammers) entladen. Dabei weist der Experte darauf hin, dass, je grösser die Aggressivität sei, sich dies desto früher in der Biographie niederschlagen müsse. Es gebe keinen erstmaligen und einmaligen Vorfall; vielmehr müssten sich für die Annahme einer Aggressionshandlung weitere Hinweise ergeben. Gemäss dem Experten ist eine andere Bewertung der Tat nur denkbar, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben würden. Solche liegen nicht vor und werden von der Verteidigung auch nicht behauptet. Weder hat der Angeklagte anlässlich der Hauptverhandlung neue Angaben gemacht, noch hat er sich gemäss seinen eigenen Aussagen gegenüber Dr.med. Q. anders geäussert als gegenüber Prof. Dr.med. V. V.. Es scheint eher so, dass sich der Angeklagte heute wieder unklarer erinnert, als zum Zeitpunkt des Geständnisses. Fehlen neue Erkenntnisse und sind solche bei einer neuerlichen Befragung des Angeklagten auch nicht zu erwarten, hat das Kantonsgericht keinen begründeten Anlass, ein neues Gutachten von einem anderen Sachverständigen einzuholen. Dies rechtfertigt sich auch nicht aufgrund des Umstandes, dass Dr.med. Q. dem Angeklagten eine schizoide Persönlichkeitsstörung attestierte. Der Facharzt hat in seinen Berichten ja selbst ausgeführt, dass dies nicht zwangsläufig eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bedeute. Einlässlich hat Prof. Dr.med. V. V. diesbezüglich aufgezeigt, weshalb auch im Falle einer schizoiden Persönlichkeitsstörung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art.

18 11 StGB resultiert; die dafür notwendige Schwere respektive Erheblichkeit liegt nicht vor. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anzeichen für eine affektive Handlung. Ebensowenig weisen die Angaben des Angeklagten auf eine Tat im Affekt hin. Es finden sich weder in der Vergangenheit noch unmittelbar vor der Tat entsprechende Anhaltspunkte. So erweisen sich die Schlussfolgerungen des Gerichtsexperten als plausibel. Nach den Aussagen des Angeklagten kann auch davon ausgegangen werden, dass beide Fachleute über die gleichen Informationen verfügten. Die Ausgangslage für die Beurteilung des Angeklagten war demnach für den Gerichtsexperten und Dr.med. Q. dieselbe. Das Gutachten leidet auch nicht an einem inneren Widerspruch wie die Verteidigung glaubt. Der Experte V. schliesst nicht aus, dass auch leichte Persönlichkeitsstörungen einer psychiatrischen Diagnose zugänglich sind. Er betont einzig, dass es sich bei der Abgrenzung von blossen Persönlichkeitsbesonderheiten von eigentlichen Persönlichkeitsstörungen um eine Frage der Quantifizierung handle und dass nicht jede Persönlichkeitsstörung forensisch relevant ist. Damit das Vorliegen von Art. 11 StGB bejaht werden könne, müsse die Persönlichkeitsstörung eine gewisse Schwere, das heisst von einer qualifizierten Erheblichkeit sein. Dies entspricht den vom Bundesgericht gesetzten Anforderungen an Art. 11 StGB (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 3 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Dr.med. Q. vermag daher mit seinen teilweise abweichenden Schlussfolgerungen das Gutachten des Gerichtsexperten nicht überzeugend zu widerlegen resp. in Zweifel zu bringen. Es bestehen keine zwingenden Gründe, von der Expertenmeinung abzuweichen oder eine neue Begutachtung anzuordnen. Es sind bei einer Neubegutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da der Angeklagte keine neuen Informationen vermitteln kann. Der diesbezügliche Beweisergänzungsantrag des Angeklagten wird daher abgelehnt. b) Ebenfalls abgelehnt wird der Antrag, Dr.med. Q. sei als Zeuge zu befragen. Seine Ansicht liegt in Form der Berichte vom 19. Dezember 2003 und 8. Juni 2004 schriftlich bei den Akten. Im Bericht vom 8. Juni 2004 hat er dabei ausdrücklich festgehalten, dass sich aus der bisherigen Behandlung keine neuen Aspekte zum Tatablauf oder zum Tatgeschehen ergeben haben. Von seiner Aussage wären daher keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, insbesondere nicht zu den sich für den Tatzeitpunkt stellenden Fragen. 3. a) G. X. ist angeklagt, am 24. Oktober 2001 seine Mutter getötet und anschliessend den ihr gehörenden Teil des Doppeleinfamilienhauses in Brand gesetzt zu haben. G. X. hat während 20 Monaten eine Tatbeteiligung bestritten. Am

19 23. Juni 2003 legte er schliesslich ein Geständnis ab, machte aber in mehrfacher Hinsicht, insbesondere zum Tatablauf im Einzelnen, Erinnerungslücken geltend (act. 4.3.36). Vor Schranken bestätigte der Angeklagte das Geständnis. Auf Befragen des Gerichtspräsidenten, was ihn zum Geständnis bewogen habe, erklärte er, dass er die Tat stets verdrängt habe. Darauf habe er begonnen sie zu verarbeiten. So sei er weitergekommen und konnte darüber reden. Der zeitliche Abstand zur Tat habe ihm geholfen. Er habe das Geständnis für ihn selbst abgelegt; die Ankündigung des Untersuchungsrichters, dass wegen Mord Anklage erhoben werde, habe keinen Einfluss gehabt. Er habe sich nach dem Geständnis etwas erleichtert gefühlt. Weiterhin will der Angeklagte sich jedoch an wesentliche Einzelheiten im Tatablauf nicht erinnern. Er stehe aber zum Geständnis; er habe realisiert, was er getan habe, aber dennoch nicht begriffen. Er erklärte, nicht unterscheiden zu können, was nun Erinnerungsbilder seien und was ihm auf Grund der Strafuntersuchung über das Tatgeschehen eingeflossen sei. Der detaillierte Tatablauf ist aber gerade im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Tat von ausschlaggebender Bedeutung. Daher erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen des Angeklagten beurteilen zu können, inwiefern dieser für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. b) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt grundsätzlich beim Staat (Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Winterthur 1984, S. 149; Padrutt, a.a.O., S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Taten sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Über-

20 zeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Praxis 2002 Nr. 180 Erw. 3.4; PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N 294 zu §17). Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise auch sogenannte Indizien sein (Niklaus Schmid, a.a.O., N 286 ff. zu §17). Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, W. 1999, § 54 N 5). c) Zur Feststellung des objektiven Sachverhaltes sind im Folgenden die in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung zu unterziehen. Fest steht, dass +H. X. zum Zeitpunkt des Brandausbruches bereits tot war. Sie wurde in ihrem Haus, im oberen Bereich der Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss mit einem Klauenhammer getötet (act. 4.4.13, act. 4.1.7). Ihre Leiche wurde anschliessend in ihr Schlafzimmer verbracht, beim Kopf der Leiche wurde Feuer gelegt und es wurden an weiteren Orten im Haus Brandherde gesetzt. ca) Im Einzelnen ergeben die Akten folgendes: An der Leiche wurden neben multiplen Kopfwunden zusätzliche Verletzungen, wie Ausbruch eines Frontzahnes, darüber feinste Quetschwunden an der Oberlippe, eine halbscharfe Schnittverletzung (Abwehrverletzung) am rechten Zeigefinger mit Durchtrennung der Beugesehne und eine Einblutung am Oberarm festgestellt. Zudem fand der Obduzent einen Riss in der Axillarfalte des linken Arms, der allerdings bei der Bergung der Leiche entstanden sein dürfte (act. 4.4.13, S. 14 ff.). Ein Stiftzahn von +H. X. wurde auf der Treppe am Tatort gefunden (act. 4.1.7, S. 13). Im Keller des Hauses X. konnte ein Klauenhammer sichergestellt werden. Dem Auswertungsbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. November 2002 kann entnommen werden, dass der in die Untersuchung aufgenommene Klauenhammer -

21 oder ein, in seinen Formen und Dimensionen der Aufschlagflächen, damit übereinstimmendes Objekt - die beiden mittels forensischer Photogrammetrie ausgewerteten Verletzungsbereiche am Kopf der Verstorbenen verursachte (act. 4.6.5, S. 15). Ebenso kommt der Rechtsmediziner PD Dr. med. Z. in seinem Gutachten vom 14. Januar 2003 zum Schluss, dass alle bei der Leiche nachgewiesenen Verletzungen dem Klauenhammer zugeordnet werden können und ein anderes Tatinstrument ausgeschlossene werden könne, vorbehältlich eines genau gleich geformten und genau gleich grossen und genau gleich schweren Hammers (act. 4.4.13, S. 8). Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen hat in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2001 festgestellt, dass das DNA-Profil von + H. X. am Abrieb vom Hammerkopf und an einer weiteren Stelle am Hammerstiel zwischen Kopf und Griff nachgewiesen werden konnte (act. 4.5.3, S. 6f). Diese Untersuchungsergebnisse lassen keinen Zweifel daran, dass die Verstorbene mit dem im Hause Gerber beschlagnahmten Klauenhammer malträtiert worden ist; die Tatwaffe ist zweifelsfrei bestimmbar. Ebenfalls konnte die Todesursache klar definiert werden. Im Gutachten des Rechtsmediziners PD Dr.med. Z. wird ausgeführt, dass die ausgeprägten schweren Schläge gegen den Schädel nicht nur zu den Hautverletzungen, zu den Knochenbrüchen und Berstungen geführt hätten, sondern auch zu schweren Verletzungen des Gehirns. In den Untersuchungen hätten sich Blutungen im Bereich des sog. Pons und des Hirnstammes, wo alle lebenswichtigen Zentren lägen, gefunden. Verletzungen in diesen Hirnbereichen seien fast ausnahmslos tödlich. Andere Todesursachen als die schweren Schädelhirnzertrümmerungen konnten ausgeschlossen werden, so auch eine Rauchgas/CO-Vergiftung, womit die Todesursache eindeutig feststeht (act. 4.4.13, S. 9). Der Todeszeitpunkt wurde dabei auf die Zeit zwischen der Rückkehr der Verstorbenen vom Mittagessen nach Hause und dem Brandausbruch ermittelt (act. 4.4.13, S. 10). Gutachterlich gesichert ist im Weiteren der genaue Tatort. Gemäss dem Rechtsmediziner PD Dr. Z. kann ein anderer Tötungsort als der obere Bereich der Treppe zwischen Erd- und Obergeschoss ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss gelangt er vor allem auf Grund der im oberen Bereich der Treppe festgestellten Blut- beziehungsweise Blut-Spritzspuren. Massive Schädelverletzungen, wie sie bei +H. X. vorliegen, würden zu erheblichem Blutverlust, vor allem nach aussen, in geringerem Masse nach innen, führen. Ausgeschlossen wird dabei auch, dass sich die blutende Leiche je an einem anderen Ort als zwischen oberem Treppenbereich und Schlafzimmer befunden hat (act. 4.4.13, S. 10f). Für den erwähnten Tatort sprechen weitere Indizien. Es konnten beispielsweise im oberen Treppenbereich mehrere Einschlagspuren festgestellt und gesichert werden (act. 4.7.1, S. 6 und 14), wovon eine dieser Einschlagspuren der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich genau untersucht und dem in

22 die Untersuchung aufgenommenen Klauenhammer - oder einem klauenförmigen Objekt ähnlicher Dimensionen - zugeordnet werden konnte (act. 4.6.5, S. 13f). Spurenkundlich liess sich der Zeitpunkt des Einschlages nicht bestimmen. Die Strafuntersuchung ergab jedoch keine Hinweise darauf, dass die fraglichen Einschlagspuren bereits vor der Tat vorhanden gewesen wären (act. 5.90, S. 3; act. 5.91, S. 2; act. 5.92, S.2). Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Täter den Kopf des Opfers teilweise verfehlt und die Treppe getroffen hatte. Bezüglich des nachgewiesenen Blutspurenbilds im Bereich des Ganges im oberen Wohnbereich hält PD Dr.med. Z. fest, dass sie sich sehr gut mit den Hammerschlägen gegen den Kopf vereinbaren liessen, da sowohl beim mehrfachen Schlagen auf einen blutenden Kopf als auch durch Hochziehen des Hammers zu weiteren Schlägen Blutspuren vorwiegend in Form von Spritzspuren erzeugt werden (act. 4.4.13, S. 11). Weitere Hinweise bezüglich der Bestimmung des Tatortes sind, dass am Verputz oberhalb der Treppe im fraglichen Bereich Kratzspuren festgestellt wurden, welche ebenfalls vom Tatwerkzeug stammen dürften und dass im gleichen Bereich auf der Treppe ein Stiftzahn des Opfers gefunden werden konnte (act. 4.1.7, S. 6 und 14). Wesentlich ist im Weiteren, dass im Schlafzimmer der Verstorbenen, wo die Leiche aufgefunden wurde, keine Blutspritzer am Mobiliar und an den Wänden gesichert werden konnten. Dabei ist von Interesse, dass der Rechtsmediziner PD Dr.med. Z. auf Grund der auffallend wenig vorhandenen Blutspuren zwischen Treppenende und dem Schlafzimmer der Verstorbenen zum Schluss kommt, dass der zweifellos stark blutende Kopf beim Verbringen des Körpers in das Schlafzimmer "geschützt" worden ist, beispielsweise durch ein Kleidungsstück. Diese Spuren und die Spuren im Schlafzimmer sind morphologisch mehrheitlich Wischspuren (act. 4.4.13, S. 11). Aus all diesen Indizien kann der Schluss gezogen werden, dass +H. X. im oberen Bereich des Treppenabsatzes getötet worden ist. Auf Grund des Verletzungsbildes der Verstorbenen wurde rechtsmedizinisch eine Täterschaft von zwei oder mehr ausgeschlossen. Dabei wurden die Zeichen stumpfer Gewalt an der rechten Wange und am rechten Arm der Verstorbenen als Hinweis auf einen linkshändigen Täter gewertet (act. 4.4.13, S. 12). Der Angeklagte ist Linkshänder (act. 4.4.12, S. 2). Interessant ist ferner, dass ab dem Griff des Tatwerkzeugs DNA des Angeklagten gesichert werden konnte (act. 4.5.3, S. 6). Am Hammerkopf befanden sich DNA Spuren vom Angeklagten und der Verstorbenen. Am Stiel des Klauenhammers konnte DNA von +H. X. und von einem an der Spurensicherung beteiligten Polizeifunktionär gesichert werden (act. 4.4.3, S. 6f). An der gesamten Hammeroberfläche konnten keine anderen DNA-Profile gefunden werden. Daraus muss geschlossen werden, dass - ausser dem Polizeifunktionär - der Angeklagte und die Verstorbene als letzte mit dem fraglichen Hammer in Berührung kamen. Im Schlafzimmer der

23 +H. X. konnte sodann unter anderem eine sogenannte Screammaske sichergestellt werden (act. 4.2.1., S. 18). Genaue Untersuchungen brachten am schwarzen Tuch der Maske feinste Blutspritzer zu Tage (act. 4.2.05, Foto Nr. 1 und 2). Diese befanden sich auf der Vorder- und der Rückseite des Tuchs, welches beim Tragen der Maske den Halsbereich und den oberen Brustbereich abdeckt. Diese zarten Blutspuren konnten mittels DNA-Analsye der getöteten +H. X. zugeordnet werden (4.5.3, S. 7). Es stellte sich die Frage, ob die Blutspritzer an die Maske gelangten, als diese irgendwo, bsp. auf dem Boden lag oder als die Maske getragen wurde. Dabei kamen der Rechtsmediziner und der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden aus verschiedenen Überlegungen zum gleichen Schluss, nämlich dass die Blutspritzer am ehesten beim Tragen dieser Maske verursacht worden sein dürften (act. 4.5.3., S. 7; act. 4.1.7, S. 9). Dafür spricht auch, dass die Screammaske eigentlich auf dem CD-Ständer beim Fenster im Zimmer des Bruders des Angeklagten aufbewahrt wurde und nicht im Zimmer der +H. X. (act. 5.64, S. 3; act. 5.69, S. 2; act. 5.92, S. 3). Gemäss der Aussage des Rechtsmediziners PD Dr.med. Z. muss es beim Tragen der Screammaske bei grosser körperlicher Anstrengung zwingend zu einer Übertragung von DNA-Material auf die Maske kommen (act. 4.4.10). Hat also der Täter zum Zeitpunkt der Tötung die Maske getragen, wovon aus den oben dargelegten Gründen ausgegangen werden muss, müsste sich auf der Maskeninnenseite zwingend DNA des Täters befinden. Die DNA-Untersuchung ergab, dass an dem Abrieb von der Innenseite der Maske ein DNA-Profil erstellt werden konnte, das mit demjenigen des Angeklagten übereinstimmt (act. 4.5.3, S. 4; act. 4.5.9, S. 3f.). Dabei wurde der Abrieb auf das Vorhandensein von minimalsten Beimengungen von DNA-Merkmalen untersucht, die nicht dem Angeklagten zugeordnet werden können. Es zeigte sich, dass der Abrieb ab der Innenseite der Maske ein reines DNA-Profil darstellt, das keine weitere Beimengung an DNA enthält (act. 4.9.5, S. 3f). Im Zimmer der Verstorbenen wurden ferner verschiedene Kleidungsstücke wie ein Pullover der Marke Umbro, ein roter Faserpelz, eine dunkelblaue Turnhose und eine hellblaue Turnhose der Marke Umbro gefunden (act. 4.2.1, S. 18). An der Vorderseite der hellblauen Turnhose konnte der kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Graubünden eine Vielzahl von Blutspritzern feststellen (act. 4.1.7, S. 9). Die Hosenrückseite wies bedeutend weniger Blutspritzer auf (act. 5.4.05, Fotos 5 bis 12). Der Pullover war auf der Vorderseite stark blutverschmiert (act. 5.4.05, Fotos 3 und 4). Diese Blutflecken konzentrierten sich vor allem im vorderen Schulterbereich und sehr ausgeprägt über die rechte Brustseite und den rechten Ärmel. Im unteren Bereich waren vereinzelt kleine Blutspritzer zu erkennen. Die Pulloverrückseite war mit bedeutend weniger Blut behaftet. An der im Schlafzimmer unmittelbar neben der Liegestelle der Leiche (Kopf) aufgefundenen

24 dunkelblauen Turnhose (angebrannt) konnten keine Blutspuren in Form von feinen Spritzer oder Tropfen festgestellt werden (act. 4.1.7, S. 9). Die Rechtsmedizin konnte der getöteten +H. X. zuzuordnende DNA in Blutspuren an der hellblauen Hose und an der gleichen Hose in Mischspuren im Bereich der Beinnaht, der Kordel und am Bund innen nachweisen. Das DNA-Profil des Angeklagten war ebenfalls an drei untersuchten Stellen der blauen Hose nachweisbar. Die Mischspurenprofile an der Beinnaht, am Bund und an der Kordel enthielten die DNA von +H. X. und vom Angeklagten. Mit Ausnahme einer DNA-Spur am Hosenbund, welche gemäss Spurenvergleich offenbar von einem mit der Spurensicherung beauftragten Polizeifunktionär stammte, fand sich an der Hose kein DNA-Material von anderen Personen (act. 4.5.2, S. 6). Dabei darf mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die DNA, die dem Angeklagten zugeordnet werden kann, beim Tragen der Hose übertragen worden ist, da von der Innenseite DNA genommen worden ist (act. 4.5.2, S. 5). Im Weiteren stellen die an der Hose festgestellten Blutauflagerungen Blutspritzer dar, die dadurch übertragen worden sind, dass sich die Hose in einem Bereich befunden hatte, in dem Blut herumspritzte. Eine flächenhafte Übertragung, allenfalls durch Kontakt mit blutbehafteten Stellen (z.B. an der Leiche oder anderen Gegenständen) kann ausgeschlossen werden (act. 4.5.2, S. 5). Nach Darstellung des Angeklagten hatte er die roten Shorts, welche er beim Verlassen des Hauses trug, während des ganzen Tages an (act. 5.23, S. 3; act. 5.28, S. 1). Gemäss der Zeugenaussage des Handelsvertreters M., der den Angeklagten am Morgen des 24. Oktober 2001 aufgesucht hatte, trug der Angeklagte am fraglichen Tag, um zirka 10.15 Uhr aber schwarze oder blaue Trainingshosen (act. 5.16; act. 5.62, S. 2). Wie erwähnt wurde im Zimmer der Getöteten - in einem Bereich, in dem kein Blut herumspritzte (act. 4.1.7, S. 12) - auch ein beiger Pullover der Marke Umbro gefunden, welcher dem Angeklagten gehört. Die Ergebnisse der DNA-Untersuchung sprechen dafür, dass der Pullover vom Bruder des Angeklagten und vom Angeklagten getragen worden ist und es sich bei den untersuchten Blutspuren um Blutspritzer handelt, die von +H. X. stammen (act. 4.5.5, S. 4). Im Innern des Hauses waren mit Ausnahme des Untergeschosses praktisch in allen Räumen mehrere Brandherde festzustellen (act. 4.1.7, S. 2 ff.). Im Schlafzimmer der +H. X. waren zwei Brandherde erkennbar. Einer davon befand sich auf der linken Seite des Doppelbettes. Bei der Brandstelle waren die Schlafdecke sowie die Tagesdecke leicht zurückgeschlagen. Obenauf lag ein roter Kehrichtsack, worin sich Zeitschriften und weiteres Papier befanden. Dazwischen und zum Teil obenauf kamen blutgetränkte Papier-Kosmetiktüchlein zum Vorschein. Das Material war teilweise angebrannt und auch verkohlt. Am Rand des Brandherdes lag ein Haufen

25 unverbrannter und nicht angesengter Konfetti. Darunter waren Sex-Hefte abgelegt. Der zweite Brandherd befand sich zwischen dem Fussende des Doppelbettes und der gegenüberliegenden Wand. Der Teppich war im Bereich des Kopfes des Leichnams, welcher dort lag, angebrannt. Im Schlafzimmer des Bruders des Angeklagten konnte auf dessen Bett ein Brandherd festgestellt werden. Es wurden verschiedene als Schulunterlagen identifizierte Blätter vorgefunden, die zum Teil mit "G. X." gekennzeichnet waren. Im Schlafzimmer von G. X. konnte je ein kleiner Brandherd im Gestell des Schreibtisches sowie in einem Wäschekorb festgestellt werden. An beiden Stellen wurde Papiermaterial entfacht. Eine ausgeprägte, grossflächige Brandstelle zeigte sich auf seinem Bett. Das Feuer hatte sich tief in die Matratze eingefressen und diese stark in Mitleidenschaft gezogen. Im Badezimmer war kein Brandherd auszumachen. Hingegen fiel eine praktisch leere Dose Nitroverdünner auf, welche auf dem rechten Rand des Lavabos stand, und ein roter Waschlappen, welcher stark durchnässt in der Badewanne lag. Auf der Treppe vom Parterre zum Obergeschoss konnten verschiedene Brandherde festgestellt werden. Dabei fiel auf, dass grundsätzlich auf denjenigen Tritten Feuer gelegt worden war, auf welchen grössere Blutflecken beziehungsweise Blutspuren vorhanden waren. cb) Der Bruder des Angeklagten befand sich zum Zeitpunkt der Tat nachweislich nicht zu Hause; er befand sich in Steyrermühl (A) in der Papiermacherschule (act. 5.24, S. 2; act. 5.58; act. 5.88; act. 5.33; act. 5.87). Dahingegen hielt sich der Angeklagte zu Hause auf. Er rief am Morgen des 24. Oktober 2001 seinen Lehrmeister an und teilte ihm mit, er könne krankheitshalber noch nicht zur Arbeit kommen. Wahrheitswidrig sagte er dem Lehrmeister nicht nur, er sei beim Arzt gewesen, sondern auch, dass dieser ihm eine Magen-/Darmverstimmung diagnostiziert habe (act. 5.25, S. 3; act. 5.45, S. 3). Widersprüche in seinen Aussagen finden sich auch in Bezug darauf, wie der Tag begonnen haben soll: Einmal will er nach dem Wecken durch die Mutter zur Arbeit gegangen und dann wieder zurück gekehrt sein. Ein anderes Mal will er direkt zu Hause geblieben sein. Seine Mutter sei damit einverstanden gewesen (act. 5.1, S. 2; act. 5.8; act. 5.9, S. 2; act. 5.12, S. 2 und act. 5.28, S. 1). Auf Grund des Untersuchungsergebnisses ist dahingegen davon auszugehen, dass seine Mutter nichts davon wusste, dass er nicht zur Arbeit ging. Auf Grund verschiedener Zeugenaussagen ist nämlich anzunehmen, dass +H. X. sonst kaum mit ihrem Vater zum Mittagessen gegangen wäre (act. 5.27, S. 2; 5.70, S. 7f). Fest steht im Weiteren, dass +H. X. um zirka 12.40 Uhr nach Hause zurück kam (act. 5.7, S. 1; act. 5.13, S. 1). Bei den Befragungen gab der Angeklagte anfänglich an, um 13.00 Uhr von der Wohnstube in sein Zimmer gegangen zu sein; er will damals auf den Wecker geschaut haben (act. 5.1, S. 2; act. 5.8, S. 1; act. 5.9,

26 S. 2). Nach den Feststellungen der Polizei funktionierte der Wecker einwandfrei (act. 4.1.1, S. 19). Als dem Angeklagten später vorgehalten wurde, dass er dann seine Mutter in der Wohnstube gesehen haben müsse, gab er an, er sei schon vor 13.00 Uhr in seinem Zimmer gewesen (act. 5.40, S. 1). Der Angeklagte sagte dabei anfänglich aus, im Zimmer auf seinem Bett geschlafen zu haben, als er plötzlich starken Rauchgeruch wahrgenommen habe. Er habe das Haus über die Küche verlassen und die Nachbarn alarmiert. Vor dem Haus habe er das Fahrzug der Mutter bemerkt, weshalb er angenommen habe, sie sei noch im Haus. Er habe dieses wieder betreten, doch wegen des Rauchs sei er nicht weiter als bis zur Wohnstube gekommen; er habe das Haus wieder verlassen müssen (act. 5.1, S. 1). Zwei Tage später gab er an, nachdem er erwacht sei, sei er noch in das Zimmer der Mutter gegangen. Die Mutter sei nicht im Zimmer gewesen (act. 5.8, S. 19). Diese Aussage wiederholte er in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme und erklärte, dass er im Zimmer seiner Mutter gestolpert sei. Seines Erachtens habe sich seine Mutter nicht im Zimmer befunden. Man habe noch so viel gesehen, dass er sie gesehen hätte. Er habe noch durch das Fenster auf den Balkon geschaut, aber auch dort sei seine Mutter nicht gewesen (act. 5.9, S. 3). In einer späteren Einvernahme sagte er hingegen, im Zimmer sei es nicht sehr hell gewesen. Zumindest habe er die Mutter in Richtung Balkon nicht sehen können (act. 5.10, S. 2). Wiederum ein paar Tage später deponierte er, dass es im Schlafzimmer der Mutter sehr dunkel gewesen sei; er habe nicht mehr zum Balkon gesehen (act. 5.23, S. 2). Die Aussagen des Angeklagten sind im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall äusserst widersprüchlich. Aktenkundig sind weitere widersprüchliche Aussagen des Angeklagten, wie zum Beispiel diejenigen über den im Badezimmer aufgefundenen Nitroverdünner (act. 5.51, S. 7 f; act. 5.54, S. 1 und act. 5.69, S. 2). Der Angeklagte hat auch offensichtlich gelogen. Er sagte aus, dass er die Screammaske nur kurz in den Händen gehalten habe; er habe sie aber nie angezogen (act. 5.54, S. 2; act. 5.69, S. 2 und 5.75, S. 8). Die Gerichtsmedizin konnte nachweislich das Gegenteil belegen (act. 4.5.3, S. 4 und 7; act. 4.4.12). Nach dem Ereignis wurde der Angeklagte ins Kantonsspital Chur eingeliefert. Dort stellte der Sachbearbeiter der Kantonspolizei eine scheinbare Verletzung am linken Bein des Angeklagten fest und fotografierte diese. Als der Polizeibeamte die fragliche Körperstelle anschliessend einer Ärztin zeigen wollte, war die blutige Stelle kaum mehr zu sehen. Trotzdem war es möglich, ab der Beinhaut des Angeklagten etwas Blut sicherzustellen und eine DNA Analyse durchführen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass das fragliche Blut von +H. X. stammte (act. 4.1.7, S. 7f.; act. 4.1.4, S. 2 und act. 4.5.1).

27 cc) Die angeführten Sachbeweise und Indizien sprechen für eine Täterschaft des Angeklagten und gegen eine Dritttäterschaft. Vergegenwärtigt man sich, dass +H. X. lediglich zirka drei Meter vom Zimmer des Angeklagten erschlagen wurde, in welchem er nur leicht geschlafen haben will, wird deutlich, dass er diese mit Sicherheit lautstarke Auseinandersetzung gehört haben müsste. Es ist ja erwiesen, dass der Täter mehrfach massiv auf den Schädel von +H. X. eingeschlagen und zumindest einmal das Ziel verfehlt und die Holztreppe getroffen hat. Dabei hat sich die Verstorbene nachweislich gewehrt (Abwehrverletzungen) und sie dürfte höchst wahrscheinlich geschrien haben (vgl. Aussage K. act. 5.6 und act. 5.29). Es ist unwahrscheinlich, dass der Angeklagte davon nicht aufgewacht wäre, zumal er keine Kopfhörer getragen hatte (act. 5.11, S. 2). Seine Aussage, dass er geschlafen und von der Tötung seiner Mutter nichts mitbekommen haben will, ist auf Grund der geschilderten Umstände unglaubwürdig. Sie lässt vielmehr vermuten, dass der Angeklagte für die Tat verantwortlich zeichnet. Gegen eine Dritttäterschaft spricht sodann das Verhalten des Täters nach der Tötung. Ein Dritttäter hätte wohl kaum im Zimmer unmittelbar vor dem nicht tief schlafenden Angeklagten ein Feuer entfacht oder im Überbau seines Bettes Sexhefte geholt und auf dem Bett der Verstorbenen deponiert (act. 5.9, S. 4; act. 5.28, S. 7; act. 5.28, S. 5; act. 5.84, S. 2 f. und act. 5.89. S. 2). Es ist viel wahrscheinlicher, dass jeder Dritttäter das Haus, in welchem sich der Angeklagte aufgehalten hat, so schnell wie möglich verlassen hätte. Ebenso unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar ist, dass - folgt man der Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten - das Feuer in seinem Schlafzimmer auf seinem Bett erst gelegt worden sein soll, nachdem er das Haus verlassen hatte. Der unbekannte Dritte hätte diesfalls bei seiner Flucht aus dem Haus vom Angeklagten oder von L., der sich zum fraglichen Zeitpunkt hinter dem Haus aufhielt, gesehen werden müssen (act. 5.98 und act. 4.3.4 Lageplan). Unglaubwürdig ist sodann, dass der Angeklagte seine tote Mutter in ihrem Schlafzimmer nicht gesehen haben will, obwohl sich der Fundort im Eingangsbereich des Zimmers genau dort befand, wo er angab - nota bene erst nach der Blutspurensicherung an seinem Knie -, gestürzt zu sein. Neben seinen widersprüchlichen, nicht nachvollziehbaren Aussagen und zum Teil offensichtlichen Lügen sprechen die Sachbeweise klar für die Täterschaft des Angeklagten. Ab dem Griff des Tatwerkzeuges konnte DNA des Angeklagten sichergestellt werden. Damit steht fest, dass der Angeklagte - neben +H. X. - als letzte Person mit dem fraglichen Hammer in Berührung kam. Diese Erkenntnis führt unweigerlich zum Schluss, dass nur er das Tatwerkzeug nach der Tötung in den Keller gebracht haben kann. Im weiteren ist gesichert, dass die Screammaske vom Täter getragen worden sein muss, als er auf das Opfer einschlug. In der Maskeninnenseite liess sich nun nur das DNA-Profil des Angeklagten nachweisen; dies ob-

28 wohl er während der Untersuchung abgestritten hatte, die Maske jemals getragen zu haben. Die Untersuchungsergebnisse sprechen im Weiteren dafür, dass die blaue, mit Blutspritzern von +H. X. versetzte Turnhose bei der Tatausführung getragen wurde. An der Hose konnte ebenfalls DNA des Angeklagten nachgewiesen werden, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit beim Tragen der Hose übertragen worden sein muss (act. 4.5.2, S. 5). Diese Indizienkette lässt den Schluss zu, dass der Angeklagte diese Hose trug, als er seine Mutter tötete. Die gleichen Überlegungen gelten bezüglich des untersuchten Pullovers. Bei diesem wurde zwar auch noch DNA des Bruders des Angeklagten festgestellt. Es kann jedoch sicher ausgeschlossen werden, dass sich der Bruder zum Tatzeitpunkt im Hause aufhielt. Bezüglich der Kleidungsstücke kommt hinzu, dass die Aussage des Angeklagten, er habe die roten Shorts den ganzen Tag getragen, nicht stimmen kann. Die Hose war kaum verunreinigt, obwohl der Angeklagte erklärte, nach Brandausbruch im Haus noch gestürzt zu sein. Zudem bestätigte der Handelsvertreter M. als Zeuge, dass der Angeklagte am Vormittag schwarze oder blaue Trainingshosen getragen hatte. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten stellt der Umstand dar, dass er Linkshänder ist und nach den rechtsmedizinischen Erkenntnissen die an der Leiche festgestellten Zeichen stumpfer Gewalt Hinweise auf einen linkshändigen Täter bilden. Gemäss den Ausführungen des Rechtsmediziners war der Angeklagte auf Grund seiner körperlichen Konstitution zudem in der Lage, diese Tat zu verüben (act. 4.4.12, S. 4). Offensichtlich ist auch, dass - entgegen den Aussagen des Angeklagten - er und seine Mutter sich gesehen haben müssen, nachdem sie nach Hause gekommen war. Er will ja gegen 13.00 Uhr vom Wohnzimmer in sein Schlafzimmer gegangen sein. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich seine Mutter bereits im Haus auf. Die vorliegenden Beweise und Indizien lassen keine Zweifel aufkommen, dass der Angeklagte seine Mutter getötet hat. Bereits die vor dem Geständnis gemachten Aussagen des Angeklagten lassen darauf schliessen, dass es sich um Schutzbehauptungen handeln muss, da sie nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Logik entbehren. Evident ist zudem, dass er in verschiedenen Punkten gelogen hat. Erhärtet wird diese Schlussfolgerung durch die Ergebnisse der DNA-Untersuchungen, welche eine deutliche Sprache sprechen. Danach kann es nur der Angeklagte gewesen sein, welcher seine Mutter tötete. Auf Grund des Untersuchungsergebnisses spricht einiges dafür, dass es bereits im Wohnzimmer des Hauses von +H. X. zu einer ersten Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Armbanduhr des Angeklagten abgerissen wurde. Der Rechtsmediziner konnte im Bereich des linken Handgelenks von G. X. mehrere relativ frische Schürfungen feststellen, die gemäss rechtsmedizinischem Gutachten gut zu einem heftigen Entfernen eines feingerippten metallenen Uhrbandes passen würde (act. 4.4.12, S. 3). Die fragliche Uhr wurde

29 mit defektem Armbrand im Wohnzimmer gefunden (act. 4.1.7, S. 7; act. 4.2.2, S. 16). Die Aussagen des Angeklagten zum Verbleib seiner Uhr waren widersprüchlich: Zunächst will er sie in seinem Schlafzimmer gelassen haben und - nach der Mitteilung des Fundortes - meinte er, dass er die Uhr vielleicht im Wohnzimmer abgezogen habe (act. 5.23, S. 2; 5.28, S. 4). Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung dürfte gegen das Opfer auch stumpfe Gewalt gegen die rechte Wange und den rechten Arm eingesetzt worden sein. Zur eigentlichen Tötungshandlung kam es im oberen Treppenbereich, wo der Angeklagte seiner Mutter mit einem Klauenhammer mehrfach mit enormer Wucht gegen den Kopf schlug. Dabei verfehlte er sein Ziel teilweise und traf mit dem Hammer mehrmals die Treppe. Als der Angeklagte auf seine Mutter einschlug, trug er die erwähnte Screammaske, die blauen Shorts und den beigen Pullover. Den Klauenhammer muss er zuvor im Keller des Hauses und die Screammaske aus dem Zimmer seines Bruders geholt haben. Anlässlich der Ablegung des Geständnisses am 23. Juni 2003 gab der Angeklagte an, dass es ihm plötzlich "total ausgehängt" habe. Er wisse nur noch, dass er sich in den Keller begeben und den Hammer behändigt habe. Danach sei er in das Zimmer seines Bruders gegangen und habe die Screammaske über den Kopf gezogen. Als er aus dem Zimmer gekommen sei, sei seine Mutter gerade die Treppe hoch gekommen. Er wisse nur noch, dass er seiner Mutter mit dem Hammer auf den Kopf geschlagen habe (act. 5.102, S. 1 f). In der Folge brachte der Angeklagte seine Mutter in das Schlafzimmer, woran er sich nicht mehr erinnern will (act. 5.102, S. 4). Nun reinigte der Angeklagte den Tatort so gut als möglich. Er mag sich erinnern, dass er auf der Treppe gewesen sei und versucht habe, das Blut wegzuwischen; er wisse aber nicht mehr womit (act. 5.102, S. 4). Dabei gibt es klare Hinweise, dass er mit dem Tatwerkzeug versuchte die Verunreinigungen an der Treppenwand wegzukratzen (act. 4.1.7, S. 14). Zudem dürfte er dafür Papiertücher benutzt haben, die er danach auf das Bett seiner Mutter legte, und zudem einen nassen Waschlappen, den er anschliessend in der Badewanne deponierte (act. 4.1.7, S. 5). Am fraglichen Waschlappen konnte DNA-Material von +H. X. sichergestellt werden (act. 4.5.2). Dass der Tatort mit Hilfe von Wasser gereinigt wurde, liegt nahe, da nur auf diese Weise erklärt werden kann, weshalb bereits Blutflüssigkeit in die tiefere Holzstruktur der Treppe eingedrungen war und weshalb Blutrückstände von der Mauer des Obergeschosses den Weg ins Untergeschoss fanden (act. 4.1.7, S. 14: act. 4.2.2, S. 15). Ein allfälliger Einsatz von Löschwasser durch die Feuerwehr konnte dies nicht bewirken, weil das Blut - insbesondere auf Grund der hohen Temperatur - bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingetrocknet gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass im Obergeschoss praktisch kein Wasser eingesetzt worden war (act. 4.3.34). Der Angeklagte reinigte auch sich und das Tatwerkzeug. Dabei ist zu vermuten, dass zu-

30 mindest ein Teil dieser Reinigung am Lavabo im Badezimmer im Obergeschoss erfolgte (act. 4.1.7, S. 13). Obwohl es sich um ein Familienbadezimmer handelt, konnte im Siffon des Lavabos nämlich nur Erbmaterial von +H. X. gefunden werden (act. 4.5.2). Ferner konnte hier auch der als Brandbeschleuniger verwendete Nitroverdünner sichergestellt werden. Das Tatwerkzeug brachte der Angeklagte in gereinigtem Zustand in den Keller. Gleichzeitig wird er wohl den dort aufbewahrten Nitroverdünner sowie Konfetti, welches er auf das Bett seiner Mutter legte, geholt haben. Dass sich solches Konfetti vor der Tat im Keller befunden hatte, ergibt sich aus der Aussage des Bruders (act. 5.64, S. 2). Aus dessen Aussage ergibt sich auch, dass der Nitroverdünner üblicherweise aufbewahrt worden war, wo die Tatwaffe gefunden wurde (act. 5.64, S. 4). Entgegen der Aussage des Angeklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass er den Nitroverdünner bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Badezimmer beim Lavabo deponiert hatte, da dies seine Mutter nach der glaubwürdigen Zeugenaussage ihrer Freundin N. nicht zugelassen hätte (act. 5.15, S. 2; act. 5.70, S. 2). Schliesslich nahm der Angeklagte Papier, Schulund Sexhefte aus seinem Zimmer und legte an verschiedenen Orten im Haus Feuer. Dabei wurde offenbar hauptsächlich an Stellen mit grösseren Blutanhaftungen Feuer gelegt. Zudem entfachte er am Kopf der in der Zwischenzeit mit Sicherheit toten Mutter ein Feuer. Nachdem der Angeklagte sich umgezogen und die zum Zeitpunkt der Tötung getragenen Kleidungsstücke im Zimmer seiner Mutter deponiert hatte, verliess er das Gebäude durch die Terrassentüre im Erdgeschoss und meldete den Brand der Nachbarin O.. Sicher muss sich der Tatablauf nicht in jeder Einzelheit so abgespielt haben; dessen wesentlichen Elemente sind beweismässig aber erstellt. Entscheidend ist, dass die Sachbeweise, die Indizien und Hinweise derart erdrückend sind, dass auch ohne Geständnis des Angeklagten keine Zweifel bestehen, dass G. X. seine Mutter getötet und anschliessend an verschiedenen Orten im Gebäude Feuer gelegt hat. 4. Gemäss Art. 111 StGB wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Art. 111 StGB regelt als Grunddelikt die vorsätzliche Tötung. Er ist charakterisiert durch das Fehlen von spezifischen Tatbestandsmerkmalen und setzt lediglich die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen voraus (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 111 StGB). Er kommt nur dann zur Anwendung, wenn keine der besonderen Voraussetzungen der qualifizierten (Mord gemäss Art. 112 StGB) oder privilegierten (bsp. Totschlag gemäss Art. 113 StGB) weiteren Tötungsdelikte gegeben sind. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als

31 Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiegt immer ausserordentlich schwer. Mord unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit klar von der vorsätzlichen Tötung (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 126). Er zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste (BGE 117 IV 369 E. 17, 19b). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 117 IV 369 E. 17, 19a). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und der inneren Umstände der Tat (BGE 120 IV 265). In dieser Gesamtwürdigung kann eine besondere Skrupellosigkeit immer noch entfallen, namentlich wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch ist, etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Somit erfolgt die Qualifikation im Wesentlichen nach ethischen Kriterien (vgl. zum Ganzen BGE 127 IV 13f. und Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, N. 2 ff. zu Art. 112 StGB). Totschlag gemäss Art. 113 StGB liegt vor, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung handelt. Die Strafe ist Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren. Der Affekt muss sich auf die Verübung der Tat ausgewirkt haben. Entschuldbar ist die heftige Gemütsbewegung, wenn sie bei objektiver Bewertung nach den sie auslösenden äussern Umständen gerechtfertigt erscheint; ihre blosse psychologische Erklärbarkeit genügt nicht (BGE 82 IV 87, 100 IV 151: bei der Beurteilung sind auch die Persönlichkeit des Täters und weiter zurückliegende Umstände, die auf ihn einwirkten, zu berücksichtigen). Eine krankhafte Veranlagung des Täters begründet noch keine Entschuldbarkeit des Affektes (BGE 107 IV 106 und 162). Entschuldbar ist die Gemütsbewegung, wenn sie in Anbetracht der gesamten Umstände menschlich verständlich erscheint, d.h. es muss angenommen werden können, auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten (BGE 108 IV 102). Für die Beurteilung ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und täglicher Lebensführung angehört (BGE 107 IV 162, Pra 86 (1997)

32 Nr. 14.) Bei heftiger Gemütsbewegung infolge einer Konfliktsituation darf der Täter diese nicht oder wenigstens nicht überwiegend selber verschuldet haben (BGE 100 IV 152, 107 IV 106, 108 IV 101, SJZ 69 (1973) 240). Handeln unter grosser seelischer Belastung bedeutet ein Tun in einem psychischen Druckzustand, der im Gegensatz zum Affekt nicht plötzlich auftritt, sondern sich über eine längere Zeit entwickelt hat. Auch diese Gemütslage muss entschuldbar sein (BGE 118 IV 233 und 119 IV 202: Konfliktsituationen im Zusammenhang mit Liebesverhältnissen). Es ist evident, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Wer mit einem Tatwerkzeug wie dem vorliegenden und zudem mit erheblichem Kraftaufwand - so der Rechtsmediziner - auf den Kopf seines Opfers einschlägt, muss mit dessen Tod rechnen. Der Angeklagte hat trotz Gegenwehr seines Opfers mehrmals massiv mit dem Klauenhammer auf dessen Kopf eingeschlagen und so die schweren Kopfverletzungen verursacht, die zum Tode führten. Mit seiner Handlungsweise hat der Angeklagte die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolgs, nämlich die Tötung seiner Mutter, wissentlich und willentlich angestrebt. Vorliegend ist offensichtlich direkter Vorsatz gegeben. Es stellt sich die Frage, welcher gesetzliche Tatbestand zur Anwendung gelangt. Das Motiv des Angeklagten ist trotz der langwierigen und gründlichen Untersuchung im Dunkeln geblieben. Der Angeklagte konnte oder wollte keine Gründe für die durch ihn begangene Tat angeben. Anlässlich seines Geständnisses vom 23. Juni 2003 gab er an, dass es ihm plötzlich ausgehängt habe. Vor der Tat habe er sich ganz "normal" gefühlt; er sei keineswegs irgendwie "aggressiv" oder dergleichen gewesen. Seinen Zustand bei der Tatausführung vermochte der Angeklagte nicht zu beschreiben. Er gab an, wirklich nicht zu wissen, was das Motiv für die Tat gewesen sei. Er habe mit seiner Mutter nie Streit, aber auch keine tiefe Beziehung gehabt. Es habe nur oberflächliche Gespräche gegeben. Auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers schloss er nicht aus, dass der Umstand der nicht tiefen familiären Beziehung etwas mit der Tat zu tun haben könnte; er könne sich die Tat aber nicht im geringsten erklären (act. 5.102). Gegenüber dem Gerichtsexperten gab er anlässlich der ergänzenden Exploration vom 10. Juli 2003 auf Nachfrage nach dem Motiv respektive dem Auslöser an, dass er sich nicht erinnern könne, dass es am Tattag einen speziellen Auslöser in Form eines Streites oder einer provozierenden Bemerkung der Mutter gegeben habe. Er gab an, dass er aber schon glaube, dass die Tat etwas mit ihrer Beziehung insgesamt und den Familienverhältnissen beziehungsweise dem Umgang der Familienmitglieder untereinander zu tun habe (act. 3.24, S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte, dass er nicht wisse, weshalb er die Tat begangen habe. Er habe versucht zu eruieren, weshalb er dies getan habe, er habe jedoch

33 keinen Grund gefunden. Er habe zum Tatzeitpunkt keine Gefühle gehabt; es sei wie "Nichts" gewesen. Zu seiner gegenüber dem Gerichtsexperten gemachten Aussage, dass die Ursache der Tat in der Beziehung zur Mutter liegen könnte, durch den Gerichtspräsidenten befragt, erklärte er, dass ihm dies damals die einzige Erklärung erschien. Er sei sich aber nicht sicher; im Nachhinein erscheine dies als möglicher Grund. Er stelle es sich so vor, dass es einen Auslöser gegeben haben müsse; er komme aber nicht darauf, was es gewesen sein könnte. Das Verhältnis zu seiner Mutter beschrieb der Angeklagte derart, dass es selbstverständlich gewesen sei, dass sie da war und was sie getan habe. Er habe dies nicht gewürdigt. Die Beziehung sei kühl gewesen. Man habe sich am Morgen und am Abend gegrüsst und über Allgemeinplätze gesprochen. Es habe nie einen Streit gegeben, es sei aber auch nicht viel geredet worden. Dies sei immer so gewesen, weshalb es schwer sei anzugeben, ob er lieber eine tiefere Beziehung gewünscht hätte. Bei Freunden habe er gesehen, dass eine andere Beziehung möglich wäre, was seine Beziehung zur Mutter aber nicht gestört habe. Er habe keinen wirklichen Wunsch zur Veränderung gehabt. Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 3. September 2003 wird ausgeführt, dass nach der aktuellen Schilderung des Angeklagten ein affektiv akzentuiertes Geschehen in der Form, dass der Angeklagte sich durch eine Äusserung der Mutter akut provoziert gefühlt hätte oder dass die Tat im Rahmen einer konfliktreichen Auseinandersetzung geschehen sei, auszuschliessen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei eine wahrscheinliche Tatkonstellation, dass ein länger schwelender Mutter-Sohn-Konflikt vorgelegen hätte, wobei sich beim Angeklagten über einen längeren Zeitraum aggressive Gefühle gegenüber der Mutter "angestaut" haben könnten, die er auf Grund seiner Persönlichkeitsbesonderheiten zunächst nicht als solche registriert beziehungsweise verdrängt habe und die sich dann im Tatzeitpunkt "entladen" hätten. Allerdings spreche im Kontext nichts für einen hochgradigen affektiven Erregungszustand (act. 3.24, S. 7 ff.). Es bestehen damit keine Hinweise, dass der Angeklagte in einer heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung aus einer speziellen Konfliktsituation heraus gehandelt hätte. Der Affekt respektive der psychische Druckzustand müsste kumulativ auch noch objektiv gerechtfertigt erscheinen, was auszuschliessen ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch ein anderer, an sich anständig Gesinnter in der betreffenden Situation leicht gleich reagiert hätte. An dieser Feststellung vermag auch die Hypothese des Gerichtsexperten über die mögliche Tatkonstellation nicht zu ändern. Nach den zahlreichen Zeugenaussagen gab es ja keine wesentlichen Konflikte zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, was der Angeklagte vor Schranken wiederum bestätigt hat. Sodann verneinte der Angeklagte dezidiert, dass eine akute Konfliktsi-

34 tuation zur Tat geführt habe. Es bestehen absolut keine Hinweise, die es erlauben würden, die Tat des Angeklagten als Totschlag nach Art. 113 StGB zu qualifizieren. Es ist zu prüfen, ob die Tat unter den qualifizierten Mordtatbestand zu subsumieren ist. Diese Frage ist durch eine Gesamtwürdigung der inneren und der äusseren Umstände der Tat zu beantworten, wobei direkt mit der Tat zusammenhängende Umstände berücksichtigt werden dürfen, falls sie Rückschlüsse auf die Tat zulassen (BGE 127 IV 14; BGE 117 IV 370). Da das Tatmotiv nicht ermittelt werden konnte, konnten keine Erkenntnisse über den Beweggrund respektive den Zweck der Tat gewonnen werden. Zu Gunsten des Angeklagten kann nicht, wie es die Verteidigung beantragt, von einem eigentlichen Aggressionsstau im Zusammenhang mit dem aus der Sicht des Angeklagten belasteten Verhältnis zur Mutter ausgegangen werden. Der Gerichtsexperte hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass sämtliche Überlegungen zum motivationalen Hintergrund der Tat hypothetisch bleiben müssten. Ohne entsprechende Angaben des Angeklagten sei es nicht möglich, differenziert und verlässlich dazu Stellung zu nehmen, welche psychischen Vorgänge im Tatzeitpunkt bei ihm abgelaufen seien (act. 3.20, S. 34). Sodann sprechen die kriminalistischen und rechtsmedizinischen Feststellungen eher für ein gezieltes Vorgehen des Angeklagten und nicht für einen impulshaften Aggressionsdurchbruch. Der Angeklagte war mit einem aus dem Keller geholten Klauenhammer bewaffnet und mit einer aus dem Zimmer des Bruders geholten Maske bedeckt als er seine Mutter auf der Treppe erschlug. Gemäss der Aussage des Gerichtsexperten vor Schranken ist es nicht vorstellbar, dass der Angeklagte sich in einem Aggressionsschub der Tatwaffe und der Maske behändigt hätte, weil er sich bei einem solchen Handlungsunterbruch entladen hätte. Der Angeklagte hätte also bereits vor dem Aggressionsdurchbruch im Besitze des Klauenhammers und der Maske gewesen sein müssen. Als weitere Voraussetzungen hätte ein länger schwelender Mutter-Sohn-Konflikt vorliegen müssen, der sich gerade im Moment der Begegnung auf der Treppe durch eine als provokativ empfundene Bemerkung der Mutter entzündet hätte. Diese Tatkonstellation findet, wie gesagt, in den Akten keine Stütze. Der Angeklagte gab an, sich an dem Tag normal und nicht aggressiv gefühlt zu haben. Er habe zum Tatzeitpunkt keine Gefühle gehabt. Er will auch nie mit seiner Mutter gestritten haben, er hat aber die Beziehung als kühl und oberflächlich empfunden. Nach den verschiedenen Zeugenaussagen war die Beziehung aber zumindest aus der Sicht der Mutter, welche sich fürsorglich um den Angeklagten gekümmert hat, wohl kaum oberflächlicher Natur, auch wenn über Probleme nicht tiefgreifend diskutiert worden war. Der Hintergrund einer stark konfliktgeladenen Täter-Opfer-Beziehung lässt sich daraus nicht ableiten. Ebensowenig bestehen erhärtete Hinweise

35 auf ein Motiv, welches mit einer solchen Konfliktsituation im Zusammenhang stünde. Die Qualifikation ist somit allein an Hand der äusseren Tatumstände vorzunehmen. Tatbezogen sind dabei das Holen des Klauenhammers im Keller, das Überziehen der Maske im Zimmer des Bruders und die Umstände vor dem Tod selber, das heisst die Art und Weise der Tötung. Die der Tötung wahrscheinlich vorausgegangene Auseinandersetzung im Wohnzimmer ist Vermutung und daher nicht miteinzubeziehen. Es steht ja nicht fest, ob der Angeklagte bei dieser auf Grund der Indizien wahrscheinlich vorausgegangenen Auseinandersetzung bereits mit dem Klauenhammer bewaffnet und mit der Maske bekleidet war. Es ist möglich, aber genauso gut ist es denkbar, dass es zu einem Tatunterbruch gekommen ist. Es sind beide Varianten denkbar. Entscheidend ist jedoch, dass zu wenig gesicherte Erkenntnisse vorliegen, um die Ereignisse vor der Tat in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Das Verhalten nach der Tat, das Verschaffen der Leiche in das Schlafzimmer und das Legen der Brandherde, unter anderem beim Kopf der Leiche, zwecks Verwischung der Tatspuren kann als Beurteilungskriterium miteinbezogen werden. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil es vordergründig vor allem um die Beseitigung von Tatspuren und um das Verhindern der Entdeckung ging. In diesem Sinne ist das nachfolgende Verwischen der Spuren nicht eigentlich tatbezogen, die Vorgehensweise gibt aber gleichwohl Einblick in die Täterpersönlichkeit. Vergegenwärtigt man sich das Tatbild, dann hat der Angeklagte mit der Screammaske über dem Kopf und mit dem Klauenhammer bewaffnet seiner Mutter auf der Treppe ohne erklärbaren Anlass mehrfach mit enormer Gewalt auf den Kopf geschlagen. Dabei ist erstellt, dass sich die Mutter, soweit es ihr angesichts dieser Gewalt überhaupt möglich war, gewehrt haben muss, und gleichwohl hat der Angeklagte nicht aufgehört, auf den Kopf seiner Mutter einzuschlagen, bis sie tot war. Die Tatortbilder und die Abbildungen der Leiche zeugen von der massiven Gewalt, die ausgeübt worden sein muss. Mordlust im eigentlichen Sinn ist gleichwohl nicht wirklich erkennbar. Ebensowenig sind Anzeichen von Habgier oder Rache vorhanden. Zweifelsohne offenbart die Tat aber Kaltblütigkeit und Gefühlskälte. Der Angeklagte liess jegliche Anzeichen von Skrupel vermissen und er hat nicht einmal angesichts der Tatsache, dass sich seine Mutter wehrte, von der Tatverübung abgelassen. Er hat seine Tat vielmehr konsequent zu Ende geführt, so dass von einer eigentlichen, kaltblütig und entschlossen durchgeführten Exekution gesprochen werden muss. Angesichts der speziellen Mutter-Sohn-Beziehung offenbart die Tat auch eine gewisse Heimtücke. Der Angeklagte hat das Vertrauen zwar nicht aktiv missbraucht, aber doch die Ahnungslosigkeit der Mutter ausgenützt. Auch der Umstand, dass der Angeklagte ein archaisches Tatwerkzeug verwendete, bei welchem die Hemmschwelle zu dessen Gebrauch gegenüber einem Familienmitglied und

36 vorliegend gar der eigenen Mutter wesentlich höher liegt als beispielsweise bei einer Pistole, lässt entsprechende Schlüsse über die Täterpersönlichkeit zu. Nicht gewürdigt werden kann mangels der dafür notwendigen Informationen der Umstand, das

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