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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 30.04.2003 SF 2003 2

30 aprile 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·5,627 parole·~28 min·3

Riassunto

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz | Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 30. April 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 2 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Baretta. —————— In der Strafsache des Y., Angeklagter, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Oktober 1995 in Anklagezustand versetzt, wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, hat sich ergeben:

2 A. Y. kam am 6. September 1966 in A. in der Nähe von B. zur Welt. Als einziges Kind wuchs er in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern auf. In B. besuchte er die üblichen Schulen sowie das Gymnasium. Ein Jahr vor dem Abitur wechselte er an die Handelsschule nach C.. Im Jahre 1986 schloss er diese Schule mit dem Handelsdiplom ab. Anschliessend war der Angeklagte während einem Jahr bei einer Autohandelsfirma in B. angestellt. Im Jahre 1987 begann er mit dem Verkauf von Oldtimern und Sammelstücken von älteren Autos in C. und B.. 1989 war er auf dem gleichen Gebiet in den USA und in Gesamteuropa tätig. Im Jahre 1991 versuchte der Angeklagte in D. eine Gemüsefarm aufzubauen. Dies misslang bei einem Verlust von rund US$ 110'000.--. Seit 1992 war der Angeklagte erneut im Autohandel in Europa und den USA tätig. In der Folge versuchte Y. zunächst in Frankreich und Belgien auf dem gleichen Gebiet ins Geschäft zu kommen. Schliesslich eröffnete er jedoch ein Restaurant. Dabei liess er sich von der inzwischen angetrauten Ehefrau helfen. Es kam jedoch vermehrt zu Problemen, sodass er auch diese Aktivität aufgeben musste. Für diese Beschäftigung hatte er viel Geld - zum Teil auch der Verwandtschaft – investiert. Danach fand seine Ehefrau eine Anstellung in C.. Er war hingegen der Absicht, ein kleines Restaurant zu eröffnen. Es kam mit einem Kollegen auch zu entsprechenden Verhandlungen. Das Geschäft konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, da sein Kollege vom hängigen Strafverfahren erfahren hatte. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. nicht registriert. Im französischen Strafregister ist er hingegen mit folgender Vorstrafe verzeichnet: 5. Dezember 1996: Cour d’appel de Chambery Fahren in angetrunkenem Zustand 15 Tage Gefängnis bedingt 3 Monate Führerausweisentzug Über seinen Leumund ist nichts Nachteiliges bekannt. Y. wurde am 12. Oktober 1994 in C. in Haft genommen. Am 29. Dezember 1994 wurde er nach E. überführt, wo er sich bis zum 13. Januar 1995 in Untersuchungshaft befand. Gleichentags wurde er gegen eine Kaution von Fr. 40'000.-- aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 2. November 1994 erliess das Bundesamt für Ausländerfragen eine Einreisesperre gegen Y..

3 B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 1995 wurde Y. der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG in Anklagezustand versetzt. Der Anklageschrift gleichen Datums liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „1. Kauf/Annahme 1.1. In der Zeit von Ende März 1993 bis Ende Dezember 1993 kaufte Y. in C. und F., von ihm nicht näher bekannten Dealern, gesamthaft rund 560 g Kokain zum Preis von ca. Fr. 56'000.--. 1.2. Anfangs September bis Mitte Oktober 1994 erstand der Angeklagte in C., von einem ihm lediglich mit Vornamen bekannten Drogenhändler namens G. 180 g Kokain zum Preis von Fr. 18'000.--. 1.3. Im Laufe der Wintersaison 1992/93 nahm Y., eigenen Angaben zufolge, von verschiedenen, nicht genau eruierbaren Personen bei Parties im Oberengadin eine nicht mehr feststellbare Menge Kokain zum Eigengebrauch entgegen. 2. Verkauf/Abgabe/Vermittlung 2.1. In der Zeit von März 1993 bis Ende Dezember 1993 gab Y. seiner damaligen Freundin, H., in I. ca. 90 g Kokain unentgeltlich zum Konsum ab. 2.2. Während der gleichen Zeitspanne offerierte der Angeklagte an Parties und Treffen im Oberengadin den ihm bekannten Gästen total ca. 20 g Kokain zum direkten Konsum. 2.3. Von April bis Dezember 1993 verkaufte und vermittelte Y. K. im Oberengadin gesamthaft ca. 180 g Kokain zu Fr. 120.-- bis Fr. 130.-- das Gramm. Die Übergaben fanden in I., L. und M. statt. Das Geld für die zuletzt gelieferten 65 g Kokain wurde dem Angeklagten von K. nicht mehr bezahlt. 2.4. Mitte Sommer 1993 veräusserte der Angeklagte N. in E. einmal 100 g und einmal 60 g Kokain zum Gesamtpreis von Fr. 25'000.--. 2.5. Im Herbst 1993 schenkte Y. K. rund 200 g Marihuana. 3. Verschnitt Eigenen Aussagen zufolge streckte Y., wenn er gutes Kokain erstanden hatte, dasselbe mit Milchpulver, bevor er es verkaufte, selbst konsumierte oder zum Gemeinschaftskonsum abgab. 4. Schmuggel/Verarbeitung Ca. Mitte September 1994 erstand Y. von einem ihm bekannten Dealer in C. rund 150 g Kokain. Den Stoff brachte er über die Grenze nach Frankreich in seine Wohnung in O.. Dort reinigte er das Kokain, indem er es in Aceton auflöste und die Lösung anschliessend durch einen Kaffeefilter goss. Dabei gingen ca. 10% der ursprünglichen Menge verloren. Den im Filter nach dem Trocknen verbliebenen Rest von ca. 135 g streckte der Angeklagte mit Mannitol, einem Mittel gegen Verdauungsstörungen, auf ca. 300 g. Am 12. Oktober 1994 behändigte der Angeklagte 20 g des Stoffes und reiste mit diesem erneut in die Schweiz ein. Dabei wurde er angehalten und in Haft genommen. Eigenen Angaben zufolge beabsichtigte er mit dem

4 Stoff von C. nach B. zu reisen. Einen Teil des Kokains wollte er selber konsumieren, einen anderen Teil verkaufen. Gemäss Analysebericht des Service de l’écotoxicologue des Kantons C. vom 1. November 1994 betrug der Reinheitsgrad des sichergestellten Stoffes mindestens 68% +/- 2%. 5. Konsum Von Januar 1993 bis zu seiner Verhaftung am 12. Oktober 1994 konsumierte Y. eigenen Angaben zufolge ca. 120 g Kokain. 6. Zusammenfassung 6.1. Kauf: April 1993 bis Oktober 1994, total 740 g Kokain zum Preis von Fr. 74'000.--. 6.2 Verkauf - K., 180 g Kokain, Erlös Fr. 14'950.— - N., 160 g Kokain, Erlös Fr. 25'000.— 6.3. Unentgeltliche Abgabe: - H., ca. 90 g Kokain ) - N., ca. 20 g Kokain ) total 130 g Kokain - Drittpersonen, ca. 20 g Kokain ) - K., 200 g Marihuana 6.4. Schmuggel - Oktober 1994, 180 g Kokain nach Frankreich - 12. Oktober 1994, 20 g in die Schweiz 7. Beschlagnahme / Sicherstellung Das sich in der Wohnung in Frankreich befindliche restliche Kokain wurde durch die französische Polizei sichergestellt und den schweizerischen Behörden übergeben. Der gesamte sichergestellte Stoff, ein Säckchen mit 21,1 g (C.) sowie zwei Säckchen mit gesamthaft 254 g (Frankreich) wird unter Register-Nr. 189/94 bei der Kantonspolizei Graubünden, Chur, verwahrt.“ C. Eine erste mündliche Hauptverhandlung wurde auf den 14. November 1995 angesetzt. Daraufhin ersuchte der amtliche Verteidiger von Y., Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Lardi, das Kantonsgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 um Verschiebung dieses Termins. Darin wurde ausgeführt, dass er sich angesichts der bestehenden Einreisesperre noch nicht habe mit seinem Mandanten beraten können. Mit auf internationalem Rechtshilfeweg zugestellter Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 25. Februar 1997 wurde Y. für die neu auf den 12. Mai 1997 angesetzte mündliche Hauptverhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 stellte der Angeklagte in Aussicht, er werde an der Hauptverhandlung

5 nicht erscheinen. Dies sei einerseits auf verschiedene Unregelmässigkeiten im Untersuchungsverfahren zurückzuführen. Anderseits wird dies mit der Einreisesperre, die ihn nach wie vor hindere, in die Schweiz zu reisen, begründet. An der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1997 waren der Staatsanwalt, Dr. Alex Zindel, und der amtliche Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Lardi, anwesend. Der Angeklagte blieb der Verhandlung, wie angekündigt, fern. D. Mit Urteil vom 12. Mai 1997, mitgeteilt am 13. August 1997, erkannte die Strafkammer des Kantonsgerichtes Graubünden was folgt: „1. Y. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit 24 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungshaft von 94 Tagen, bestraft. 3. Y. wird gestützt auf Art. 55 StGB für die Dauer von zehn Jahre des Landes verwiesen. 4. Y. wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden eine Ersatzabgabe von Fr. 10'000.- zu bezahlen. 5. Die polizeilich beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten 6. Die gemäss Verfügung vom 13. Januar 1995 geleistete Kaution von Fr. 40'000.- ist gestützt auf Art. 86 Abs. 3 StPO verfallen. 7. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1’748.40 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.-- - den Kosten gemäss Art. 354 StGB Fr. 1'005.-- - der Entschädigung des amtlichen Verteidigers Fr. 2'353.65 total somit Fr. 7'107.05 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft trägt der Kanton Graubünden. Verfahrenskosten und Ersatzabgabe werden durch die verfallene Kaution gedeckt. 8.a) (Rechtsmittel).

6 b) Der Verurteilte kann beim Kantonsgericht von Graubünden die Aufhebung dieses Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen. Dieses ist innert 60 Tagen seit Kenntnis des Urteils und der Möglichkeit, sich zu stellen, zu verlangen. 9. (Mitteilung).“ E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 ersuchte Rechtsanwalt Fryberg namens des Verurteilten um Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens. Darin wurde ausgeführt, dass sich Y. seit Mitte Dezember 2002 aufgrund eines Gesuches der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Frankreich in Auslieferungshaft befinde. Anlässlich seiner Verhaftung sei Y. das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. Mai 1997 ausgehändigt worden. F. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 des Kantonsgerichtspräsidenten wurde zunächst auf die Ansetzung einer Hauptverhandlung zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens verzichtet, da unklar war, wann Y. an die Schweiz ausgeliefert werde. Am 21. März 2003 wurde der Angeklagte sodann an die Schweiz ausgeliefert, wonach die Hauptverhandlung auf den 30. April 2003 festgesetzt wurde. G. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. April 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und sein Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Pius Fryberg, anwesend. Die Anklage wurde von Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel vertreten. Ebenfalls anwesend war der Übersetzer Laurent Dörfliger, der vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden unter Hinweis auf Art. 307 Abs. 1 StGB auf seine Pflichten aufmerksam gemacht worden war. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände seitens der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers erhoben, sodass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Während der richterlichen Befragung bestätigte der Angeklagte, dass er vom Urteil vom 12. Mai 1997 erst im Dezember 2002 Kenntnis erhalten habe. Zur Sache befragt, anerkannte der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Sachverhalt. Er sei im Übrigen wegen Verdachts auf Geldwäscherei auf den 17. Dezember 2002 zur l’Antenne de Police Judiciaire d’Annecy in Frankreich vorgeladen worden. Das Verfahren sei jedoch mangels Indizien eingestellt worden. Es habe sich um das Geld gehandelt, welches er für die Umstrukturierung und Inbetriebnahme seines vorherigen Restaurants verwendet hatte. Dieses Geld habe er von der Verwandtschaft erhalten.

7 H. Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staatsanwalt Dr. iur. Alex Zindel folgende Anträge: „1. Der Angeklagte sei der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erlittenen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft zu bestrafen. 3. Der Angeklagte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen, allenfalls sei die Landesverweisung bedingt auszusprechen. 4. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Kanton Graubünden eine Ersatzabgabe von Fr. 10'000.00 zu bezahlen. 5. Die polizeilich beschlagnahmten Betäubungsmittel seien gerichtlich einzuziehen und zu vernichten, sofern sie nicht bereits vernichtet sind. 6. Die gemäss Verfügung vom 13. Januar 1995 geleistete Kaution von Fr. 40'000.00 sei als verfallen zu erklären. 7. Gesetzliche Kostenfolge.“ In seinem Plädoyer vertrat der Staatsanwalt die Ansicht, dass der Sachverhalt bereits ausgewiesen und vom Angeklagten anerkannt sei. Eine Änderung der Anklage würde sich jedoch bezüglich des Konsums ergeben; die mehrfachen Widerhandlungen gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG seien nämlich verjährt. Das Tatverschulden des Angeklagten wiege schwer. Er habe eine ganz erhebliche Menge Betäubungsmittel in Umlauf gebracht, obwohl er aus eigener Erfahrung habe wissen müssen, in welchen Teufelskreis der Drogenkonsum führt. Ihm sei zugute zu halten, dass er die Drogen nicht aus Gewinnsucht verkauft habe, sondern dass ihm dies vielmehr zur Finanzierung seines zu dieser Zeit hohen Eigenkonsums diente. Straferhöhend sei die Vorstrafe des Angeklagten zu werten, auch wenn das Delikt auf einem anderen Gebiet liege. Ein belgischer Auszug sei bis heute hingegen noch nicht eingegangen. Bei der Strafzumessung sei im Übrigen strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ein vollumfängliches Geständnis abgelegt habe. I. Der Verteidiger anerkannte sowohl den seinem Mandanten zur Last gelegten Sachverhalt wie auch die von der Anklagevertretung vorgenommene rechtliche Subsumtion. Zum Verschulden des Angeklagten hielt er fest, dass er zwar wegen Geldwäscherei vorgeladen worden sei. Schliesslich sei jedoch kein Verfah-

8 ren eröffnet worden, da nicht genügende Indizien vorhanden gewesen seien. Seit mehr als acht Jahren habe er sich wohl verhalten und nichts mehr mit Drogen zu tun gehabt; er sei bereits resozialisiert. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass er bereits acht Monate Untersuchungs- und Auslieferungshaft verbüsst habe. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, wobei die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges zu gewähren sei. Was die Landesverweisung betreffe, so sei von einer solchen abzusehen oder diese sei lediglich bedingt auszusprechen. Es treffe nicht zu, dass er keine Beziehungen zur Schweiz pflegen würde. Er habe nämlich die Schule in C. besucht; seine Frau arbeite in C. und ausserdem würden viele Bekannten von ihnen dort wohnen. Aus den dargelegten Gründen sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei eine solche nur bedingt auszusprechen. Von einer Ersatzabgabe sei ebenfalls abzusehen. Eine solche würde nämlich die Resozialisierung des Angeklagten gefährden. Schliesslich sei die Kaution im Betrage von Fr. 40'000.-- zurückzuerstatten. Auch die zweite Verhandlung hätte nämlich verschoben werden müssen. Er habe freies Geleit verlangt, was jedoch abgelehnt worden sei. Diese Ablehnungsverfügung sei nun zu den Akten gegeben worden. Der Angeklagte sei somit nicht schuldhaft zur Verhandlung nicht erschienen. K. In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass die Kaution als verfallen zu betrachten sei. Freies Geleit könne nämlich nur verlangt werden, um mit dem Anwalt zu kommunizieren, nicht jedoch, um an der Hauptverhandlung erscheinen zu können. In diesem Fall sei vielmehr davon auszugehen, dass der Angeklagte das Risiko nicht habe eingehen wollen, bei einem Schuldspruch die Strafe in der Schweiz sofort zu verbüssen. L. In der Duplik beteuerte der Verteidiger nochmals, dass der Angeklagte nicht Angst gehabt habe, dass die Strafe unmittelbar vollzogen werde. Er sei nicht erschienen, weil er sich vor der Verhandlung mit seinem Anwalt nicht habe beraten können. M. In seinem Schlusswort erklärte Y., dass er zur Hauptverhandlung vom 12. Mai 1997 nicht erschienen sei, weil er sich vorher nie mit seinem Verteidiger habe treffen können. Diese ganze Angelegenheit habe vor vielen Jahren begonnen und seit dem habe er Angst. Er sei kürzlich in Frankreich im Gefängnis gewesen; diese Erfahrung sei für ihn schrecklich gewesen. Er sei sehr froh, dass die Verhandlung stattfinde, so dass die ganze Angelegenheit bereinigt werden könne.

9 Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und des Verteidigers zu den Anträgen sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird, soweit zur Urteilsfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO kann der Beurteilte innert sechzig Tagen, seit er von dem gegen ihn ausgefällten Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. Die Frist von sechzig Tagen, innert welcher der Kontumazierte die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen kann, beginnt somit nicht schon mit der Mitteilung des Urteils an den Verteidiger (siehe dazu Art. 9 der Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden, BR 350.250) zu laufen, sondern erst mit der Kenntnis des unbekannt abwesenden Beurteilten von dem gegen ihn ausgefällten Urteil (PKG 1988 Nr. 19). Aufgrund der Akten kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, dass der Gesuchsteller vom Abwesenheitsurteil vom 12. Mai 1997, das ihm von seinem damaligen Verteidiger zugestellt worden war, je Kenntnis erhalten hat, bevor es ihm nach seiner Verhaftung am 17. Dezember 2002 ausgehändigt worden ist. Fristauslösend ist nämlich, wie bereits erwähnt, erst die tatsächliche Kenntnisnahme des Urteils durch den Beurteilten. Vorliegend ist daher, mangels anderer Beweise, davon auszugehen, dass Y. erst am 17. Dezember vom Urteil Kenntnis erhalten hat. Das Restitutionsgesuch gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO vom 9. Januar 2003 (act. 01) erfolgte daher fristgerecht. Die Voraussetzungen zur Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens sind somit gegeben. 2. a) Art. 19 BetmG stellt den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe, da deren Genuss für die Gesundheit der Menschen als schädlich betrachtet wird. Um dieser Gefahr für die menschliche Gesundheit zu begegnen, hat der Gesetzgeber unter Ziffer 1 der zitierten Gesetzesbestimmung diejenigen Handlungen mit Strafe bedroht, welche letztlich dazu führen oder führen können, dass Betäubungsmittel in Verkehr gebracht und so für mögliche Konsumenten zugänglich gemacht werden (BGE 120 IV 337). Als Betäubungsmittel gelten nach Art. 1 Abs. 1 BetmG abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain und Cannabis. Gemäss Art. 19 Ziffer 1 BetmG macht sich unter

10 anderem strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel auszieht (Abs. 2), wer sie unbefugt lagert (Abs. 3), wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt (Abs. 4), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt (Abs. 5) oder wer hierzu Anstalten trifft (Abs. 6). Werden verschiedene Tatbestände des Art. 19 Ziffer 1 BetmG erfüllt, so gilt, dass die Erwerbshandlungen (z. B. der Kauf oder die Beförderung) zu den zeitlich daran anschliessenden Weitergabehandlungen (z. B. dem Verkauf) im Verhältnis der Subsidiarität stehen, da es sich dabei um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit handelt (BGE 118 IV 91 ff.; Albrecht, Kommentar BetmG, Art. 19 N 142 ff.). Das Strafmass beträgt, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, Gefängnis oder Busse. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, allenfalls verbunden mit einer Busse bis zu einer Million Franken (Art. 19 Ziffer 1 Abs. 9 BetmG). Soweit solche Handlungen dem Eigenkonsum dienen, erfahren sie gemäss Art. 19a Ziffer 1 BetmG eine privilegierte Behandlung; als Strafe drohen in diesem Fall, wie für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln selbst, Haft oder Busse. Ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Nach Anhörung von Sachverständigen geht das Bundesgericht davon aus, dass die Einnahme von zehn Milligramm Heroin während 60 Tagen zu einer psychischen Abhängigkeit führt. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (20 Personen) ist somit bei einer Rauschgiftmenge von 18 Gramm Kokain beziehungsweise 12 Gramm Heroin anzunehmen, wobei es sich dabei nach bundesgerichtlicher Praxis um die entsprechende Menge reinen Drogenstoffs handeln muss (vgl. BGE 109 lV 143 ff.). b) Y. ist überführt und geständig, zwischen April und Dezember 1993 340 Gramm Kokain verkauft sowie 130 Gramm desselben Betäubungsmittels und 200 Gramm Marihuana unentgeltlich abgegeben zu haben. Ebenso gestand er ein, dass die von ihm aus Frankreich im September 1994 in die Schweiz eingeführten 20 Gramm Kokain teils zum Eigenkonsum teils zum Verkauf bestimmt waren. Zu der oben genannten Menge von 470 Gramm kommen somit sicherlich noch weitere 10 Gramm Kokain, welche der Angeklagte absetzen wollte. Damit verstiess der Angeklagte aber unbestrittenermassen gegen Art. 19 Ziffer 1 BetmG. Y. wusste um die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen und wollte diese auch ausführen. Indem er mit Wissen und Willen handelte, beging er die Widerhandlung vorsätzlich. Es bleibt zu

11 prüfen, ob es sich vorliegend um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziffer 2 BetmG handelt. Was die Qualität des von Y. umgesetzten oder noch abzusetzenden Kokains betrifft, so wies das in Frankreich sichergestellte und vom Angeklagten gestreckte Kokain gemäss dem Analysebericht des Service de l’écotoxicologue Cantonal (Genève) vom 1. November 1994 einen Reinheitsgrad von mindestens 66% auf (act. 6.15). Der Reinheitsgrad des restlichen in Umlauf gebrachten Kokains konnte nicht bestimmt werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Qualität variierte. Unter diesen Umständen belastet man den Angeklagten aber sicherlich nicht zu sehr, wenn man von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 20 – 30% ausgeht (vgl. auch Liste der Reinheitsgrade von Konfiskaten aus dem Jahre 1992, SJZ 90 [1994], S. 59). Dementsprechend beläuft sich die in Umlauf gesetzte oder hierfür gekaufte Menge reinen Kokains auf 96 bis 144 Gramm, womit in klarer Weise ein schwerer Fall nach Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG vorliegt. In subjektiver Hinsicht wird in diesem Zusammenhang verlangt, dass der Täter weiss oder wissen muss, dass er mit seinem Tun die Gesundheit vieler Menschen gefährden kann. Dieses Wissen um das Gefährdungspotential des umgesetzten Rauschgiftes dürfte im Rahmen der schweizerischen und der mitteleuropäischen Verhältnisse im Hinblick auf die umfassende Aufklärung der Bevölkerung über den Drogenmissbrauch in der Regel bereits bei Ersttätern gegeben sein, die selbst noch keine Erfahrungen mit Drogen gemacht haben (BGE 104 IV 215). Da der Angeklagte gemäss eigenen Angaben aber bereits in Japan und dann in den USA mit Drogen in Kontakt gekommen war (act. 6.11) und in der Folge einen Teil des erstandenen Kokains auch selber konsumierte, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er um die Gefährlichkeit des von ihm verkauften und abgegebenen Rauschgifts wusste. Somit liegt auch in subjektiver Hinsicht ein schwerer Fall eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. c) Die in der Anklageschrift aufgelisteten, durch den Angeklagten auch an der Hauptverhandlung zugegebenen Tat- und Erwerbshandlungen zum Eigenkonsum sind vorliegend bereits verjährt (Art. 70 Abs. 3 StGB), was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. 3. a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Bemes-

12 sung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrundezulegen. Weiter unterscheidet man beim Verschulden Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen keine Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Richter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten. Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziffer 1 StGB). Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Strafzumessung im vorliegenden Fall bildet der in Art. 19 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG vorgesehene Strafrahmen von einem Jahr Gefängnis oder Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. Die umgesetzte Drogenmenge ist zwar für die Strafzumessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl. BGE 118 lV 24 f.), sie bildet indessen einen ersten massgeblichen Anhaltspunkt für den kriminellen Willen des Täters. Auch der Gesetzgeber hat bei der Umschreibung des schweren Falles dem quantitativen Aspekt des umgesetzten Stoffes erhebliches Gewicht beigemessen. Denn wer eine grosse Menge Rauschgift in Umlauf bringt und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet, demonstriert dadurch ein bedenkliches Mass an Skrupellosigkeit und mangelnde Achtung vor Leib und Leben seiner Mitmenschen, was grundsätzlich auf ein schweres Verschulden hinweist. b) Angesichts der vorliegend zur Diskussion stehenden Drogenmenge darf das Verschulden von Y. nicht als leicht bezeichnet werden. Er hat innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne von sechs Monaten zwischen 94 und 141 Gramm reines Kokain in Umlauf gebracht. Somit setzte er eine ganz erhebliche Menge dieses Rauschmittels ab, obschon er aus eigener Erfahrung wissen musste, welche

13 Gefahren der Konsum solcher Betäubungsmittel mit sich bringt. Immerhin ist Y. zugutezuhalten, dass er nicht aus reiner Gewinnsucht, sondern aufgrund seines zu dieser Zeit hohen Eigenkonsums, das heisst zum Zwecke der Befriedigung der eigenen Sucht handelte. Zu seinen Ungunsten spricht aber, dass Y. bis zu seiner Verhaftung delinquierte. Strafmindernd sind sodann sein umfassendes Geständnis, die gezeigte Einsicht und Reue, die anscheinende Änderung des Lebensstils sowie die verhältnismässig lange Zeit seit der Tatbegehung zu werten. Straferhöhend wirkt sich sodann die Vorstrafe aus (act. 18/1), auch wenn das Delikt auf einem anderen Gebiet liegt. Y. wurde im Übrigen gemäss den Akten im Zusammenhang mit der Auslieferung wegen Verdachts auf Geldwäscherei vor der französischen Polizei vorgeladen. Wie er in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, sei das Verfahren sofort eingestellt worden. Andere Beweise, welche diese Aussage widerlegen würden, sind vorliegend nicht vorhanden. Ein solches Delikt kann daher dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. Strafmilderungsgründe sind keine vorhanden. Strafschärfend wirkt sich schliesslich die mehrfache Begangenschaft aus. Die strafbaren Handlungen zum Eigenkonsum sind indes, wie bereits erwähnt, schon verjährt. Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als Strafschärfungsgrund kommt daher nicht mehr in Betracht. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden somit die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis als angemessen. Die erstandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft von 229 Tagen ist im Sinne von Art. 69 StGB anzurechnen. 4. a) Nach Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Delikten abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. b) Da der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre keine solche Freiheitsstrafe verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben.

14 c) In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 41 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Strafe von weiteren Verbrechen und Vergehen abgehalten. Es ist zu prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich (vgl. BGE 118 IV 100). Bei der Prognosestellung sind alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte des Vorlebens, des Charakters und des Leumunds des Täters sowie die konkreten Tatumstände wie auch alle weiteren Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Bewährungsaussichten zulassen, abwägend in die Beurteilung miteinzubeziehen. In einer Gesamtwürdigung ist hernach zu entscheiden, ob beim Verurteilten Aussicht für zukünftige und dauerhafte, über eine Probezeit hinausgehende Besserung besteht (PKG 1993 Nr. 24). d) Y. ist wegen Drogendelikte nicht vorbestraft. Das Gericht vermag vorliegend in Kenntnis des Sachverhalts, in Würdigung seiner damaligen Abhängigkeit und unter Berücksichtigung der Aussagen des Angeklagten die Überzeugung zu gewinnen, dass die Ereignisse, die Strafuntersuchung, die Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft - vor allem in Frankreich - bei ihm Eindruck hinterlassen haben. Dem Angeklagten kann eine gute Prognose gestellt werden, wonach er sich in Zukunft wohlverhalten wird und seine Lehren aus dem vorliegenden Strafverfahren zu ziehen gewillt und fähig ist, künftighin die Finger von Drogen zu lassen; seine vor Gericht auch emotional abgegebenen Erklärungen wirkten durchaus glaubhaft. Es darf berechtigterweise erwartet werden, dass er sich durch die Verhängung einer bedingten Gefängnisstrafe sowie durch das gesamte Verfahren von weiteren Straftaten abhalten lassen wird. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges kann Y. damit gewährt werden. Die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren erscheint als angemessen und gerechtfertigt. 5. Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

15 Die anlässlich der Verhaftung von Y. in C. sichergestellten 21.1 Gramm Kokain sind gestützt auf Art. 58 StGB gerichtlich einzuziehen und zu vernichten. Gleiches gilt für die von der französischen Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten 254 Gramm desselben Betäubungsmittels. 6. Gemäss Art. 83b Abs. 1 StPO (Art. 86 aStPO) kann der Staatsanwalt einen Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen, unter Auferlegung einer nach den besonderen Umständen genügenden Sicherheit dafür, dass dieser sich jederzeit vor der Untersuchungsbehörde, vor Gericht oder zur Erstehung einer allfälligen Strafe stellen werde. Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Geld oder Wertsachen geleistet werden. Sie verfällt, wenn der Angeschuldigte die mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt (Art. 83b Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Nach Leistung einer Kaution von Fr. 40‘000.-- (act. 2.15) wurde Y. mit Verfügung des Staatsanwaltes vom 13. Januar 1995 aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 2.19). Am 12. Mai 1995 reichte der Angeklagte ein Gesuch um Aufhebung der gegen ihn angeordneten Einreisesperre ein, um mit seinen Anwälten in Kontakt zu treten (act. 1.23). Dieses Gesuch wurde zuerst vom Bundesamt für Ausländerfragen abgelehnt. Dagegen liess Y. Rekurs einreichen, womit die am 14. November 1995 angesetzte Verhandlung verschoben wurde. Am 29. Januar 1996 wurde der Rekurs vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement teilweise gutgeheissen (act. 17). Dem Angeklagte wurde dabei das Recht eingeräumt, sich mit seinem Verteidiger in Chur zu treffen. Mit auf internationalem Rechtshilfeweg zugestellter Verfügung des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 25. Februar 1997 wurde Y. für die neu auf den 12. Mai 1997 angesetzte mündliche Verhandlung vorgeladen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 stellte der Angeklagte in Aussicht, er werde an der Hauptverhandlung nicht erscheinen. Dies sei auf die Einreisesperre zurückzuführen, die ihn nach wie vor hindere, in die Schweiz zu reisen. Vorliegend ist unbestritten, dass der rechtsgenüglich vorgeladene Y. an der Hauptverhandlung vom 12. Mai 1997 nicht teilgenommen hat. Er hat es unterlassen, unter Hinweis auf die Vorladung des Kantonsgerichts von Graubünden ein Einreisegesuch für das betreffende Datum bei den zuständigen Bundesbehörden zu stellen. Einzig bei einer negativen Behandlung dieses Gesuchs wäre nämlich davon auszugehen gewesen, er sei schuldlos der Hauptverhandlung ferngeblieben. Aktenkundig ist hingegen lediglich, dass er sich bereits am 12. Mai 1995 beim Bundesamt für Ausländerfragen bemüht hat, um persönlich mit seinem Verteidiger in

16 Kontakt treten zu können (act. 1.23). Die Kaution von Fr. 40'000.-- ist somit bereits aus diesem Grund verfallen. An diesem Ergebnis kann auch festgehalten werden, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte die bereits erwähnte Auflage schuldlos nicht eingehalten hat. Y. hat sich nämlich den Behörden nicht mehr zur Verfügung gehalten, obwohl es ihm bekannt war, dass gegen ihn ein Strafverfahren im Gange war. Über die Folgen dieses Verhaltens wurde er bereits bei der Haftentlassung aufgeklärt. Die Kaution von Fr. 40'000.-- ist somit verfallen. Diese wird vorab zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens verwendet; der Rest fällt in die Staatskasse (Art. 83b Abs. 4 StPO). 7. Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter eine ausländische Person, welche zu Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3 f.). Der zweite Gesichtspunkt steht dabei im Vordergrund. Bei Y. vermögen sowohl der Straf- als auch der Sicherungszweck eine Verhängung der Landesverweisung nicht zu rechtfertigen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt wurde, wiegt das Verschulden des Angeklagten zwar schwer. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Y. während 8 Jahren nicht mehr in die Schweiz eingereist ist. Dies ist ihm sicherlich nicht leicht gefallen, weil er – wie sein Verteidiger vorgebracht hat – mehrere Beziehungen zur Schweiz hat. Es wurde nämlich ausgeführt, dass der Angeklagte drei Kilometer von der Grenze entfernt wohne und seine Frau in C. arbeite. Der Angeklagte habe des weiteren bereits die Schule in C. besucht. Das Ehepaar Y. habe daher viele Kollegen in der Schweiz. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich nicht, den Angeklagten mit einer Landesverweisung zu belegen. 8. Festzuhalten ist im vorliegend zu beurteilenden Fall abschliessend, dass die Strafkammer des Kantonsgerichtes Graubunden von der Erhebung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 59 Ziffer 2 Abs. 2 StGB absieht, damit die weitere Resozialisierung von Y. nicht gefährdet wird. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden, die Gerichtsgebühr sowie das Honorar der privat bestellten Verteidigung zu Lasten des Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Gleiches hat für die durch die Rechtshilfe entstandenen Kosten zu gelten (Art. 354 StGB). Die Kosten der angerechneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden, letztere jedoch nur im Falle einer allfälligen Anordnung des Vollzuges.

17 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Y. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziffer 2 lit. a BetmG. 2. Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft von 229 Tagen, bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und dem Verurteilten eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. 4. Die polizeilich beschlagnahmten Betäubungsmittel werden gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten. 5. Die gemäss Verfügung vom 13. Januar 1995 geleistete Kaution von Fr. 40'000.-- ist gestützt auf Art. 83b Abs. 3 StPO zugunsten des Kantons Graubünden verfallen. 6. Die Kosten der beiden Verfahren, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'748.40 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- - den Kosten gemäss Art. 354 StGB Fr. 1'005.-- - der Entschädigung des Verteidigers Fr. 2'353.65 - des Verfahrens vom 30. April 2003 Fr. 2'500.-total somit Fr. 9'607.05 gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft trägt der Kanton Graubünden.

Die Verfahrenskosten werden durch die verfallene Kaution gedeckt. 7. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele-

18 gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 8. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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