Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.09.2003 SF 2003 12

22 settembre 2003·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·3,470 parole·~17 min·4

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl | Vermögen

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SF 03 12 (nicht mündlich eröffnet) Kontumaz-Urteil Strafkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc van der Wees. —————— In der Strafsache der A., Angeklagte, amtlich verteidigt durch lic. iur. Giovanna Meier, c/o Anwaltsbüro Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. März 2003 wegen gewerbmässigen Diebstahls, in Anklagezustand versetzt, hat sich ergeben:

2 A. A. wurde am 1. März 1967 in Portugal geboren, wo sie zusammen mit einem älteren und einem jüngeren Bruder in geordneten Verhältnissen aufwuchs. Als sie zehn Jahre alt war und vier Jahre die Grundschule besucht hatte, erkrankte ihre Mutter an Krebs. A. blieb daraufhin zu Hause, pflegte die Mutter und besorgte den Haushalt. Nach dem Tod der Mutter besuchte die Angeklagte keine Schulen mehr und begann 1981 im Alter 14 Jahren in einer Porzellanfabrik in Portugal zu arbeiten, wo sie bis 1985 angestellt blieb. Am 19. Dezember 1985 reiste sie das erste Mal in die Schweiz und trat eine Stelle als Küchenhilfe im Hotel B. in C. an. Anschliessend arbeitete sie als Zimmermädchen und Serviceangestellte in mehreren Hotels und Restaurants im Kanton Graubünden. Am 11. Dezember 2000 wurde sie schliesslich von der M. AG als Servicemitarbeiterin im Café E. in Y. angestellt, wo sie wegen Verdachts auf Diebstahl am 10. Juni 2002 entlassen wurde. Am 19. Juni 2002 fand sie bereits wieder eine Stelle als Servicemitarbeiterin im Hotel D. in Y. Aufgrund der am 20. September 2002 durch das Bundesamt für Ausländerfragen gegen A. verfügten Einreisesperre, gültig vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2004, musste die Angeklagte am 16. Oktober 2002 die Schweiz verlassen. Gemäss Angaben des Hotels D. betrug das monatliche Nettoeinkommen von A. Fr. 2'600.--. Gemäss eigenen Angaben hat sie weder Schulden noch Vermögen. A. ist weder im schweizerischen noch im portugiesischen Zentralstrafregister verzeichnet. Aus dem einfachen Leumundsbericht, erstellt am 11. Juli 2002 von der Kantonspolizei Y., geht hervor, dass A. in Y. einen guten Ruf und Leumund genoss; über ihre Lebensführung und ihr Verhalten ist nichts Nachteiliges bekannt. Bei ihrer letzten Arbeitsstelle, dem Café E. in Y., wo sie vom 15. Oktober 2000 bis am 10. Juni 2002 arbeitete, war man mit ihrer Arbeitsleistung zufrieden. Sie erschien immer pünktlich und seit dem Jahr 2001 auch gut gekleidet. In den letzten Monaten ihrer dortigen Tätigkeit habe sie jedoch den Respekt gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten verloren und sich frech verhalten. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes ist A. für das Jahr 2001 mit einer Betreibung von Fr. 2065.70 verzeichnet. B. A. wird gemäss Anklageverfügung vom 18. März 2003 des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB angeklagt. Die Staatsanwaltschaft legt gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag ihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde:

3 „L’accusata, nel lasso di tempo dal 14 dicembre 2000 al 10 giugno 2002, data in cui fu colta in flagranti dalla gerente del Bar E. e del M. AG a Y., si impossessò illecitamente di somme di denaro varianti dai 60 ai 200 franchi per un importo totale di ca. fr. 53'000.--. Il modus operandi consisteva nell’asportare le somme indicate dalle cassette dei soldi del M. AG più volte la settimana, la sera dopo il lavoro, quando si trovava da sola nel Bar E. dove svolgeva l’attività di cameriera. Dette cassette le apriva con le chiavi, di cui si era impossessata precedentemente, portandosi con l’ascensore nell’ufficio della gerente e aprendo la cassaforte di cui conosceva la combinazione. A. ha ammesso l’addebito, osservando tuttavia di avere rubato una somma complessiva non superiore a fr. 40'000.--, invece dei fr. 53'000.-- fatti valere della gerente del M. AG. Per il presente procedimento penale A. ha versato a titolo di garanzia un importo pari a fr. 2'000.--.“ C. Die Angeklagte hat die Schweiz aufgrund der verfügten Einreisesperre bereits am 16. Oktober 2002 verlassen und ist nach Portugal zurückgekehrt. Auf dem Rechtshilfeweg wurden A. die Verfügungen vom 4. April 2003 hinsichtlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 22. September 2003 zugestellt. An der Hauptverhandlung vom 22. September 2003 vor der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nahm die Angeklagte dann jedoch unentschuldigt nicht teil. Gestützt auf Art. 123 Abs. 1 StPO wurde daher das Abwesenheitsverfahren durchgeführt. Anwesend waren die amtliche Verteidigerin von A., lic. iur. Giovanna Meier und der Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. D. Nachdem die wesentlichen Aktenstücke dem Gericht zur Kenntnis gebracht worden waren, beantragte der Staatsanwalt: „1. A. sei des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei sie mit 8 Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Gesetzliche Kostenfolge.“ Zur Begründung führte der Staatsanwalt an, dass der Sachverhalt mit Ausnahme des Deliktsbetrages ausgewiesen sei. Während die Angeklagte einen Deliktsbetrag von maximal Fr. 40'000.-- anerkenne, werde von der Geschäftsführung der M. AG ein solcher von Fr. 53'000.-- geltend gemacht. Zugunsten der Angeklagten werde man wohl auf deren Aussagen abzustellen haben und einen Deliktsbetrag von Fr.

4 40'000.-- annehmen müssen. Zur rechtlichen Subsumtion hatte der Staatsanwalt keine Bemerkungen. Hinsichtlich der Strafzumessung bemerkte der Staatsanwalt, dass der Angeklagten ein recht schweres Verschulden zur Last zu legen sei. Die gestohlenen Fr. 40‘000.-habe sie sich innerhalb von rund 1.5 Jahren angeeignet, und zwar in Beträgen von etwa Fr. 60.-- bis Fr. 200.--. Damit habe sie im Durchschnitt mehrmals wöchentlich gestohlen, wodurch ein ausgeprägter deliktischer Wille manifestiert worden sei, auch trotz der relativ geringen Beträge. Strafmindernd können der Angeklagten jedoch das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten werden. Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe würden jedoch keine vorliegen. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheine daher eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten als angemessen. Was die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzuges betreffe, falle einerseits zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie über einen langen Zeitraum delinquiert habe, was für sich allein betrachtet eher gegen eine günstige Prognose spreche. Auf der anderen Seite scheine es aber doch so gewesen zu sein, dass die Angeklagte nach dem Motto „Gelegenheit macht Diebe“ vorgegangen sei. Sie sei in strafrechtlicher Hinsicht nur gerade in Bezug auf die Kasse anfällig gewesen, während sie sich sonst keine anderen Diebstähle habe zuschulden kommen lassen. Unter diesen Umständen dürfe erwartet werden, dass sich die Angeklagte in Zukunft wohl verhalten werde. Der bedingte Strafvollzug sei ihr daher zu gewähren. E. Die amtliche Verteidigerin anerkannte den von der Staatsanwaltschaft relativierten Sachverhalt, welcher nun von einer Deliktsumme von Fr. 40'000.-- ausging. Gegen die Qualifizierung der Tat als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 2 StGB hatte sie ebenfalls nichts einzuwenden. Hinsichtlich der Strafzumessung verwies die amtliche Verteidigerin neben den vom Staatsanwalt bereits erwähnten Strafminderungsgründen der Vorstrafenlosigkeit und des Geständnisses jedoch auf weitere Gründe hin, welche ebenfalls einzubeziehen seien. Die erschwerte Jugend, die mangelnde Ausbildung, die aufrichtige Reue und Einsicht sowie der gute Leumund der Angeklagten müssten bei der Strafzumessung ebenfalls mindernd berücksichtigt werden. In Einklang mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft erachtete die amtliche Verteidigerin Strafschärfungs-, Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründe als nicht und die Voraussetzungen des beding-

5 ten Strafvollzugs als gegeben. In Würdigung dieser Umstände sei A. somit zu einer milden, bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe zu verurteilen. Sie stellte daher den Antrag, A. im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und hierfür milde zu bestrafen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO, nach welchem das Kantonsgericht alle Verbrechen beurteilt, die mit Zuchthaus über fünf Jahre bedroht sind. A. wurde des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB angeklagt, ein Delikt, welches einer Strafandrohung von Zuchthaus bis zu zehn Jahren unterliegt. 2. A. wird angeklagt, in der Zeit vom 14. Dezember 2000 bis zum 10. Juni 2002 mehrfach Diebstähle begangen zu haben. Die Angeklagte zeigt sich diesbezüglich geständig, ist jedoch mit dem ihr angelasteten Deliktsbetrag von Fr. 53'000.- - nicht einverstanden und anerkennt höchstens einen solchen von Fr. 40'000.--. Diese Abweichung ist zwar weder für die rechtliche Qualifikation noch für die Strafzumessung von ausschlaggebender Bedeutung; aufgrund der doch relativ grossen Abweichung erscheint es gleichwohl angezeigt, den Sachverhalt auch diesbezüglich gestützt auf die vorliegenden Akten der Staatsanwaltschaft und die Ausführungen der amtlichen Rechtsvertreterin zu klären, damit feststeht, für welchen Deliktsbetrag A. zur Verantwortung gezogen werden kann. Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziffer 2 zu Art. 125 StPO, S. 306). Die Staatsanwaltschaft legte ihrer Anklageschrift vom 18. März 2003 eine Deliktsumme von Fr. 53'000.-- zu Grunde. In der Verhandlung vom 22. September 2003 führte der Staatsanwalt jedoch aus, dass man wohl zugunsten der Angeklagten auf deren Aussagen abzustellen habe und einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.-- annehmen müsse. Rechtsgenügliche Beweise für eine höhere Deliktsumme bestehen denn auch nicht. Die amtliche Verteidigerin von A. brachte als Einwand gegen die Annahme einer Deliktsumme von Fr. 53'000.-- vor, dass das festgestellte Manko von Fr. 53'000.-- nicht ausschliesslich durch Diebstähle der An-

6 geklagten verursacht worden sei. Ein Teil dieser Fehlbeträge müsse sicherlich auch auf Fehler in der Buchhaltung, in der Führung der Kasse oder allenfalls auf andere Diebstähle zurückgeführt werden. Dies habe die Vorgesetzte der Angeklagten sogar selbst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2002 zugegeben und erwähnt, dass ein solcher Fehleranteil etwa 2 bis 3 % des gesamten Umsatzes betragen könne. Die Angeklagte dürfte somit nicht sämtliche aus dem Betrieb resultierenden Fehlbeträge zu verantworten haben, weshalb eine Reduktion der Deliktsumme auf Fr. 40'000.-- angebracht sei. Aktenmässig belegte Beweise für eine Fr. 40'000.-- übersteigende Deliktsumme liegen keine vor. Im Gegenteil anerkennt die Geschäftsführerin der Geschädigten selbst, dass ein Teil des Schadens auch andere Ursachen haben könne. Es ist deshalb von dem von der Angeklagten eingestandenen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.-auszugehen. 3. a) Gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Diebstahls, wer jemandem eine fremde, bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht wird das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache verlangt. Ausserdem wird die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vorausgesetzt. Als Strafe droht Gefängnis oder Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Stiehlt der Dieb gewerbsmässig, wird er gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. Gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB begeht ein Täter Diebstähle dann, wenn er seine deliktische Tätigkeit berufsmässig ausübt. Zur Beurteilung der Frage, ob berufsmässiges Handeln vorliegt, haben sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Kriterien herausgebildet, denen allerdings nur Richtlinienfunktion zukommt. So können Zeit und Mittel, die für die deliktische Tätigkeit aufgewendet werden, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie die angestrebten und erzielten Einkünfte ein berufsmässiges Handeln indizieren (BGE 123 IV 116; BGE 119 IV 132; BGE 116 IV 330). Dabei genügt es, wenn der Täter sein deliktisches Verhalten lediglich im Sinne einer nebenberuflichen Tätigkeit ausübt (BGE 123 IV 116; BGE 119 IV 132; BGE 116 IV 331). Jedenfalls ist aber für die Annahme gewerbsmässigen Handelns notwendig, dass der Täter die Tat mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein

7 relativ regelmässiges Erwerbs- beziehungsweise Nebenerwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Vorgehensweise geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl von ähnlichen Taten bereit gewesen wäre (BGE 123 IV 116 f.; BGE 119 IV 133; BGE 116 IV 332). Unerheblich ist, ob die Einnahmen aus der deliktischen Tätigkeit dem eigentlichen Lebensunterhalt dienten oder für andere Bedürfnisse verwendet wurden (BGE 123 IV 117). Schliesslich ist zu beachten, dass bei der Konkretisierung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit der Mindeststrafe (drei Monate Gefängnis) nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 123 IV 117). b) Die Angeklagte, A., ist überführt und geständig, im Zeitraum vom 14. Dezember 2000 bis 10. Juni 2002 mehrmals Diebstähle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von ungefähr Fr. 40'000.-- zum Nachteil der M. AG begangen zu haben. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, entwendete sie in der genannten Zeitspanne 2 bis 3 mal wöchentlich Bargeld und Taxcards aus den Registrierkassen der M. AG. Da sie abends oftmals allein als Serviertochter im Café E. arbeitete, war es ihr möglich, unbeaufsichtigt im Büro der Chefin den Safe zu öffnen, von welchem sie den Code kannte. Dort entwendete sie die Schlüssel, mit welchen sich die Registrierkassen des M. AG öffnen liessen. Weil sie aufgrund ihrer Anstellung im Café E. auch im Besitz der Schlüssel der M. AG war, konnte sie dort ungehindert die Diebstähle begehen. Der Strafbarkeit ihrer Taten war sich A. sehr wohl bewusst und gab auch an, das entwendete Geld jeweils für Kleider, Ferien, Haushaltgeräte oder Geschenke ausgegeben zu haben. Es steht somit zweifellos fest, dass die Angeklagte die Tat vorsätzlich und in der Absicht, sich die Sachen anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern, verübte. Aus dem vorliegend zugegebenen Sachverhalt ergibt sich ebenfalls mit aller Deutlichkeit, dass auch die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB zu bejahen ist. A. verübte die Diebstähle regelmässig und ging dabei immer gleich vor, was für die berufsmässige Ausübung ihrer deliktischen Tätigkeit spricht. Während ungefähr eineinhalb Jahren beging die Angeklagte Diebstähle in Höhe von insgesamt Fr. 40'000.--, was einen monatlichen Deliktsbetrag von rund Fr. 2200.-- ausmacht. Dies stellt im Vergleich zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2600.-- einen durchaus beträchtlichen Teil ihrer Einkünfte dar und zeigt klar ihre Absicht, sich regelmässig Vermögensvorteile zu verschaffen. Das Bundesgericht liess diesbezüglich bereits einen monatlichen Deliktsbetrag von Fr. 500.-- bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 3500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen (vgl. BGE 123 IV 116). Die hier zu beurteilende Diebstahlserie ist folglich als gewerbs-

8 mässig zu qualifizieren, zumal A. bis zu ihrer Entlarvung immer wieder kleinere Geldbeträge und Taxcards aus den Registrierkassen entnahm und somit auch ihre Bereitschaft zur Verübung ähnlicher Taten zum Ausdruck brachte. A. hat sich somit des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht und ist gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB zu bestrafen. 4. Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Verschulden umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Beim Verschulden sind Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (BGE 117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen. Liegen Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor, hat der Richter den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen nach unten oder oben zu erweitern. Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 139 Ziffer 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter 3 Monaten. Das Verschulden von A. wiegt unter den Gesichtspunkten aller Tatkomponenten schwer; dies insbesondere in Anbetracht der hohen Gesamtdeliktsumme von Fr. 40'000.-- und der wiederholten Tatbegehung. Während des Zeitraums von 1.5 Jahren hat sie zwar immer nur kleine Beträge von Fr. 60.-- bis Fr. 200.-- aus den Registrierkassen entwendet. Daran lässt sich allerdings erkennen, dass sie mehrmals wöchentlich Diebstähle begangen haben muss und ihr deshalb ein ausgeprägter deliktischer Wille zuzurechnen ist. Hinsichtlich der Täterkomponente sind A. jedoch ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse als auch das Geständnis, ihre Reue, Einsicht und Vorstrafenlosigkeit strafmindernd anzurechnen. In ihrem Heimatland Portugal wuchs sie in bescheidenen Verhältnissen auf und hatte aufgrund der Krankheit und dem frühen Tod ihrer Mutter keine einfache Jugend. Die Grundschule konnte sie nur während vier Jahren besuchen und es war ihr nie möglich, einen Beruf zu erlernen. Im Alter von 14 Jahren begann sie in einer

9 Porzellanfabrik zu arbeiten und als sie mit 19 Jahren in die Schweiz kam, wurde sie als Küchenhilfe oder Serviertochter angestellt. Über ein gutes Einkommen konnte A. aufgrund ihrer mangelnden Ausbildung somit nie verfügen. Die sich ihr eröffnete Möglichkeit, auf einfache Weise an Geld zu kommen, war sodann sehr verlockend. Weiter hat sie im Untersuchungsverfahren die von ihr begangenen Taten gestanden und diese auch bereut. Zudem äusserte sie den Willen, das begangene Unrecht wiedergutzumachen. Strafmindernd ist auch ihre Vorstrafenlosigkeit sowohl in der Schweiz als auch in Portugal zu berücksichtigen. Strafschärfungs-, Strafmilderungsund Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte in Würdigung aller Strafzumessungsgründe eine Gefängnisstrafe von 8 Monaten, wobei A. als Strafminderungsgründe nur das Geständnis und die Vorstrafenlosigkeit zugute gehalten wurden. Die amtliche Verteidigerin führte jedoch aus, dass bei der Strafzumessung zudem die schwere Jugendzeit und die weiteren persönlichen Verhältnisse der Angeklagten strafmindernd zu berücksichtigen seien. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht, dass bei der Strafzumessung die schwere Kindheit, die mangelnde berufliche Ausbildung als auch die Einkommenssituation strafmindernd zu würdigen sind. In Abwägung aller Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgericht daher eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten als angemessen. 5. a) Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob A. der bedingte Strafvollzuges gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach Art. 41 StGB. Danach kann der Richter den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn die objektiven und subjektiven Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die objektive Voraussetzung, dass die Angeklagte nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, ist im vorliegenden Fall erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter der Angeklagten erwarten lassen, sie werde durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten. Mit anderen Worten, es muss ihr eine günstige Prognose gestellt werden können (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Note 12 f. zu Art. 41 StGB). Voraussetzung ist dabei in erster Linie die Einsicht in das begangene Unrecht; diese ist bei A. - wie bereits erwähnt - gegeben. Sie sieht heute ihr Fehlverhalten ein, zeigt Reue und möchte das von ihr begangene Unrecht wieder gut machen. Zu Lasten der Angeklagten fällt jedoch ins Gewicht, dass sie über einen längeren Zeitraum delinquierte. Diesbezüglich gilt es jedoch zu

10 beachten, dass sie immer nur in Bezug auf die Kasse straffällig wurde und sich sonst keine anderen Diebstähle zuschulden kommen liess. Deshalb und unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens ist zu erwarten, dass A. sich in Zukunft wohlverhalten und nicht mehr straffällig werden wird. Die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges kann A. damit gewährt werden. b) Die Dauer der Probezeit ist dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und Charakter der Verurteilten sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit zu bemessen (BGE 95 IV 122). Sie kann zwischen zwei und fünf Jahren festgesetzt werden (Art. 41 Ziffer 1 Abs. 3 StGB). Vorliegend erscheint die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren als angemessen und gerechtfertigt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 1515.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. Fr. 1500.-- sowie der Barauslagen des Gerichts von Fr. 451.-- zu Lasten von A. (Art 158 Abs. 1 StPO). Sie hat zudem die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung von Fr. 1000.-- zu tragen.

11 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. A. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB. 2. Dafür wird sie mit 6 Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: - den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1515.00 - der Gerichtsgebühr von Fr. 1500.00 - den Barauslagen des Gerichts von Fr. 451.00 - dem Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 1000.00 total somit Fr. 4466.00 gehen zu Lasten der Angeklagten. Die von der Kantonspolizei gemäss Art. 73 StPO am 12. Juli 2002 und am 12. August 2002 erhobenen Depositen von je Fr. 1000.-- sind zur teilweisen Tilgung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5. a) Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. b) Die Verurteilte kann innert 60 Tagen, seit sie von diesem Urteil Kenntnis erhalten hat und in der Lage ist, sich zu stellen, beim urteilenden Gericht die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Gerichtsverfahrens verlangen. 6. Mitteilung an:

12 __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

SF 2003 12 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 22.09.2003 SF 2003 12 — Swissrulings