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Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 13.02.2026 SBK 2026 9

13 febbraio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·575 parole·~3 min·4

Riassunto

Kontosperre | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 13. Februar 2026 mitgeteilt am 13. Februar 2026 Referenz SBK 26 9 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Carl, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Kontosperre Anfechtungsobj. Kontosperre des Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 21. Januar 2026

2 / 4 In Erwägung, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) am 20. Januar 2026 versuchte, A._____ die letzte Pfändungsankündigung und Vorladung in der Pfändungsgruppe Nr. Z.1._____ durch die Stadtpolizei O.1._____ zuzustellen, – dass die Pfändungsankündigung A._____ an diesem Tag nicht gegen Unterschrift zugestellt werden konnte, da dieser die Annahme verweigerte, – dass die Pfändungsankündigung ihm stattdessen mündlich mitgeteilt und in dessen Briefkasten abgelegt wurde, – dass das Betreibungsamt Plessur am 21. Januar 2026 aufgrund der Missachtung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Sinne von Art. 91 SchKG die Sperrung des auf A._____ laufenden Kontos bei der B._____ verfügte, um allfällig vorhandenes Kontoguthaben für die Pfändung zu sichern, – dass die B._____ das Konto am 22. Januar 2026 sperrte, – dass A._____ in der Folge auf dem Betreibungsamt Plessur am 22. Januar 2026 erschien und eine Pfändungseinvernahme teilweise stattfand, – dass das Betreibungsamt Plessur die Kontosperre am 22. Januar 2026 mit Mitteilung an die B._____ vollumfänglich aufhob, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit persönlich überbrachter Eingabe am 23. Januar 2026 Beschwerde gegen die Kontosperre des Betreibungsamts vom 21. Januar 2026 erhob, – dass das Betreibungsamt Plessur mit Stellungnahme vom 9. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei, – dass Betreibungshandlungen mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG beim Obergericht als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter angefochten werden können (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000])), – dass innerhalb des Obergerichts die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (Art. 11 Abs. 1 OGV [BR 173.010]) zuständig ist, – dass eine Kontosperre unbestrittenermassen eine Betreibungshandlung darstellt,

3 / 4 – dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die verfügte Kontosperre bereits wieder aufgehoben war, – dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da sie keine verfahrensrechtliche Korrektur mehr bezwecken kann, – dass, soweit der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Kontosperre stellt, darauf ebenfalls nicht eingetreten werden kann, da die Beschwerde nicht der blossen Feststellung der Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans dienen kann (BGE 138 III 265 E. 3.2; BGE 120 III 107 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_805/2018 vom 13. Juni 2019 E. 2.3), – dass auch auf das Begehren auf vollständige Akteneinsicht in die die Betreibung und die Kontosperre betreffenden Akten und internen Notizen gemäss Ziff. 2 der Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, zumal es nach der Aufhebung der Kontosperre nebst dem Fehlen eines praktischen Interesses auch an einer entsprechend ablehnenden Verfügung der Vorinstanz fehlt, – dass schliesslich auch auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, wonach das Betreibungsamt anzuweisen sei, künftig bei Pfändungen das Existenzminimum ausnahmslos und vorgängig sicherzustellen und Kontosperren nur im Umfang tatsächlich pfändbarer Vermögenswerte anzuordnen, nicht eingetreten werden kann, weil die betreibungsrechtliche Beschwerde dazu dient, im Vollstreckungsverfahren entstandene verfahrensmässige Fehler zu korrigieren, nicht jedoch, um Weisungen für künftige Betreibungshandlungen zu erteilen, – dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Der Vorsitzende Cavegn Der Aktuar ad hoc Carl

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