Skip to content

Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.05.2026 SBK 2026 55

18 maggio 2026·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht Sonstige Kammern·PDF·303 parole·~2 min·7

Riassunto

Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 18. Mai 2026 mitgeteilt am 18. Mai 2026 Referenz SBK 26 55 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lukas Pinggera SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65 / Postfach 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter Vasarauls 11, 7084 Brienz/Brinzauls GR Gegenstand Pfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 16. April 2026

2 / 3 In Erwägung, – dass in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) dem Schuldner A._____ am 16. April 2026 die Pfändungsurkunde ausgestellt wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2026 dagegen beim Obergericht des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde erhob und deren Aufhebung sowie die Neufestsetzung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, eventualiter die Rückweisung zur Neuberechnung an das Betreibungsamt, sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte, – dass die Gläubigerin B._____ (nachstehend: Beschwerdegegnerin) mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Kosten an den Beschwerdeführer beantragte, – dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2026 gegenüber dem Obergericht den Rückzug der Beschwerde erklärte, – dass unter diesen Umständen die Beschwerde infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG), – dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 – 19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),

3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird infolge Rückzugs am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]

SBK 2026 55 — Graubünden Kantonsgericht Sonstige Kammern 18.05.2026 SBK 2026 55 — Swissrulings